Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-04-29, OVG 7 S 7/26

OVG 7 S 7/26Tribunale amministrativo / Division 729 apr 2026

Regest

1. Ist eine Verletzung der Rechte eines Klinikbetreibers durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 5 Windenergieanlagen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, fehlt einem vorläufigen Rechtsschutzantrag die Antragsbefugnis. (Rn.10) 2. Die Ausschöpfung des nach TA Lärm immissionsschutzrechtlich zulässigen Grenzwerts ist zulässig. (Rn.11) 3. Eine unzumutbare „Experimentierphase“ zulasten der Patienten liegt nicht vor, wenn eine Aufnahme des Nachtbetriebs in einer schallreduzierten Betriebsweise nur zugelassen werden kann, wenn die Schallemission dieser schallreduzierten Betriebsweise mindestens 3 dB unterhalb der Schallemission der genehmigten Betriebsweisen liegt. (Rn.12) 4. Die Geltendmachung einer eine optisch bedrängenden Wirkung der Vorhaben im Sinne einer „Umzingelung“ setzt angesichts der Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und der Klinik von (mehr als) zwei Kilometern voraus, dass erläutert wird, welche Sichteffekte sich aus welchen Räumen der Klinik trotz Entfernung und Vegetation ergeben sollen. (Rn.15) 5. Der Vortrag der Klinik, die Errichtung der Windenergieanlagen gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, ist in seiner Pauschalität nicht geeignet, eine Rechtsverletzung möglich erscheinen zu lassen. (Rn.16) 6. Nur einem Eigentümer kann ein Abwehrrecht gegen Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals zustehen. (Rn.17) 7. Weder die artenschutzrechtlichen Regelungen noch die Vorschriften zu Regionalplänen entfalten Drittschutz. (Rn.18)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 S 7/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: OVG 7 S 7/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0429.OVG7S7.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 BlmSchG, § 9 Abs 2 S 2 BbgDSchG, § 42 Abs 2 VwGO, § 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ist eine Verletzung der Rechte eines Klinikbetreibers durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 5 Windenergieanlagen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, fehlt einem vorläufigen Rechtsschutzantrag die Antragsbefugnis. (Rn.10)
  2. Die Ausschöpfung des nach TA Lärm immissionsschutzrechtlich zulässigen Grenzwerts ist zulässig. (Rn.11)
  3. Eine unzumutbare „Experimentierphase“ zulasten der Patienten liegt nicht vor, wenn eine Aufnahme des Nachtbetriebs in einer schallreduzierten Betriebsweise nur zugelassen werden kann, wenn die Schallemission dieser schallreduzierten Betriebsweise mindestens 3 dB unterhalb der Schallemission der genehmigten Betriebsweisen liegt. (Rn.12)
  4. Die Geltendmachung einer eine optisch bedrängenden Wirkung der Vorhaben im Sinne einer „Umzingelung“ setzt angesichts der Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und der Klinik von (mehr als) zwei Kilometern voraus, dass erläutert wird, welche Sichteffekte sich aus welchen Räumen der Klinik trotz Entfernung und Vegetation ergeben sollen. (Rn.15)
  5. Der Vortrag der Klinik, die Errichtung der Windenergieanlagen gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, ist in seiner Pauschalität nicht geeignet, eine Rechtsverletzung möglich erscheinen zu lassen. (Rn.16)
  6. Nur einem Eigentümer kann ein Abwehrrecht gegen Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals zustehen. (Rn.17)
  7. Weder die artenschutzrechtlichen Regelungen noch die Vorschriften zu Regionalplänen entfalten Drittschutz. (Rn.18)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen in 6... .

2 Die Antragstellerin betreibt die X... Kliniken P... , die sich auf dem Gelände des unter Denkmalschutz stehenden Komplexes M... Kliniken/ R... befinden. Die geplanten Windenergieanlagen sind mehr als zwei Kilometer von dem Klinikgelände entfernt.

3 Gegen die Genehmigung vom 16. Dezember 2025 erhob die Antragstellerin am 19. Februar 2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Ebenfalls am 19. Februar 2026 hat die Antragstellerin bei dem Oberverwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

4 Die Antragstellerin macht geltend, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Der auf dem Klinikgelände gemessene Wert von 35 dB(A) entspreche dem Grenzwert nach der TA Lärm. Im Realbetrieb sei insbesondere unter Berücksichtigung von Inversionswetterlagen, Serienstreuung der Anlagen und Alterungseffekten eine Überschreitung zu befürchten. Die nach zwölf Monaten geforderte Nachmessung (Nebenbestimmung IV.2.7) setze die Patienten einem unzumutbaren Risiko aus. Weiter werde der im Nachtbetrieb vorgesehen Mode 8 für die Anlagen WEA 2 und WEA 4 möglicherweise nicht eingehalten. Im Übrigen sei der Bescheid in Nebenbestimmung IV.2.1 widersprüchlich, da hier von Mode 7 die Rede sei. Ein Wechsel der Betriebsmodi von Tag zu Nacht könne als „Weckreiz“ wirken. Die Errichtung der hohen Windenergieanlagen und die nächtliche Befeuerung stellten eine visuelle Bedrängung der sich oftmals in einer vulnerablen Situation befindlichen Patienten dar und habe einen negativen Einfluss auf den Therapieerfolg. Hierdurch sei auch die wirtschaftliche Grundlage des Klinikbetriebs gefährdet. Ein entscheidendes Kriterium für die Wahl der Klinik sei die ruhige und naturnahe Lage. Die Errichtung der Windenergieanlagen stelle durch die Lärm- und Sichtbelastung einen gravierenden Standortnachteil dar. Auch das Denkmalschutzrecht werde beeinträchtigt. Dieses umfasse die Bewahrung der isolierten Lage des historischen Ensembles, das als Heilstätte im Wald konzipiert sei. Artenschutzrechtlich liege der Genehmigung eine fehlerhafte Alternativprüfung vor. Der in Aufstellung befindliche Regionalplan sehe im 20-km Umkreis gesonderte Vorranggebiete für Windenergie vor. Zusammengefasst sei das Vorhaben rücksichtlos gegenüber den Belangen einer überregional bedeutsamen Gesundheitseinrichtung. Die Abwägung zwischen der Privilegierung der Windkraft und dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Gesundheit sei fehlerhaft.

5 Die Antragstellerin beantragt,

6 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Februar 2026 gegen den immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 16. Dezember 2025 anzuordnen.

7 Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,

8 den Antrag abzuweisen.

II.

9 Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

10 Es fehlt an der Antragsbefugnis. Entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO muss der Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dabei ist im Rahmen einer Drittanfechtung nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Die gerügten Normen müssen drittschützend sein und gerade auch dem Schutz der Antragstellerin dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 2.10 – juris Rn. 21, 32; OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 169/25.AK – juris Rn. 59 - 60). An der Antragsbefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 - OVG 7 S 10/25 – juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin erscheint vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich.

11 Soweit die Antragstellerin unzumutbare Lärmbelastungen geltend macht und vorträgt, der für das Klinikgelände ausgewiesene Wert von 35 dB (A) entspreche dem nach der TA Lärm geltenden Grenzwert und würde von der Beigeladenen möglicherweise nicht eingehalten, erscheint eine Rechtsverletzung ausgeschlossen. Die Antragstellerin zeigt hiermit bereits nicht auf, dass das Vorhaben den Vorgaben der TA Lärm widerspricht. Die Ausschöpfung des Grenzwerts ist zulässig. Sollte die Beigeladene den Grenzwert im Betrieb überschreiten, würden die Anlagen rechtswidrig betrieben und der Antragsgegner wäre verpflichtet, einzuschreiten. Auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung hat dies keinen Einfluss. Gleiches gilt für den genehmigten Nachtbetriebsmodus Mode 8 der Windenergieanlagen WEA 2 und WEA 4. Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene von dem genehmigten Modus abweichen wird. Dass es sich bei der Bezeichnung des Betriebsmodus in der Nebenbestimmung IV.2.1 (Mode 7 statt 8) um einen offensichtlichen Fehler handelt, ergibt sich schon aus einem Vergleich mit Ziffer II. des Bescheides und wird darüber hinaus von Antragsgegner und Beigeladener übereinstimmend bestätigt.

12 Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass ihre Patienten nach der Nebenbestimmung IV.2.7 bis zu einer Messung binnen zwölf Monaten durch den Nachtbetrieb einem unzumutbaren Risiko ausgesetzt seien, ist eine Rechtsverletzung ebenfalls ausgeschlossen. Die Genehmigung schließt eine Inbetriebnahme des Nachtbetriebs bis zu der Durchführung einer Typenvermessung grundsätzlich aus, vgl. Nebenbestimmung IV.2.4 der Genehmigung. Eine Aufnahme des Nachtbetriebs in einer schallreduzierten Betriebsweise nach Herstellerangabe kann nach Nebenbestimmung IV.2.6. nur zugelassen werden, wenn die Schallemission dieser schallreduzierten Betriebsweise mindestens 3 dB unterhalb der Schallemission der genehmigten Betriebsweisen liegt. Ausgehend hiervon liegt die von der Antragstellerin behauptete unzumutbare „Experimentierphase“ zulasten der Patienten nicht vor.

13 Der von der Antragstellerin durch den Wechsel von Tag- auf Nachtbetrieb befürchtete „Weckreiz“ für ihre Patienten eröffnet ebenfalls keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine Unterscheidung zwischen der Lärmbelastung am Tag und in der Nacht ist in der TA Lärm angelegt. Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass der Wechsel der Betriebsmodi am Immissionsort des Klinikgeländes, das sich in einer Entfernung von mehr als 2 km von den Windenergieanlagen entfernt befindet, überhaupt wahrnehmbar ist.

14 Der Vortrag, die Windenergieanlagen bewirkten eine nächtliche Befeuerung für die Patienten, ist in dieser Form ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu begründen. Die Antragstellerin macht über den Begriff „Befeuerung“ hinaus keine Ausführungen dazu, an welchen Standorten der Klinik welche Lichtimmissionen in welchem Ausmaß wirken. Im Übrigen lässt Nebenbestimmung IV.7.15 die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung zu.

15 Soweit die Antragstellerin eine Gefährdung des Therapieerfolges der Patienten infolge einer visuellen Bedrängung fürchtet und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend macht, ergibt sich auch insoweit aus ihrem Vortrag keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Abgesehen davon, dass sie ihre Eigentümerstellung als Voraussetzung für die Geltendmachung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Juni 2025 – 7 S 7/25 – juris Rn. 24 und vom 27. Mai 2025 – OVG 7 S 10/25 – juris Rn. 8 m.w.N.) nicht dargelegt hat, erscheint eine optisch bedrängende Wirkung der Vorhaben im Sinne einer „Umzingelung“ angesichts der Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und der Klinik der Antragstellerin von (mehr als) zwei Kilometern fernliegend und hätte jedenfalls ansatzweise näherer Erläuterung bedurft, welche Sichteffekte sich aus welchen Räumen der Klinik trotz Entfernung und Vegetation ergeben sollen.

16 Ferner ist der Vortrag der Antragstellerin, die Errichtung der Windenergieanlagen gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, in seiner Pauschalität nicht geeignet, eine Rechtsverletzung möglich erscheinen zu lassen. Unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) eröffnet wäre, fehlen nähere Ausführungen dazu, an welchen Tatsachen bzw. Kennzahlen die Antragstellerin eine Existenzgefährdung festmacht. Allein der Vortrag, die Patienten schätzten die naturnahe Lage, erlaubt keinen Schluss darauf, dass die Errichtung der Windenergieanlagen die Klinikwahl zukünftig messbar beeinflussen wird und dies existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Antragstellerin zur Folge hat.

17 Auch eine Verletzung des Denkmalschutzrechts ist vorliegend nicht möglich. Es ist – wie gesehen – bereits nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin Eigentümerin des Denkmals ist. Nur als Eigentümerin steht ihr aber ein Abwehrrecht gegen Bauvorhaben in der Umgebung des Denkmals zu, die den Denkmalwert des Eigentums erheblich beeinträchtigen und die Erhaltungsinvestitionen damit entwerten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2026 – OVG 7 S 3/26 – in Kürze bei juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - juris Rn. 6 ff.). Außerdem ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes und die damit einhergehende Entwertung der Erhaltungsinvestitionen nicht substantiiert vorgetragen. Zudem ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG, dass das – bundesrechtlich durch § 2 EEG anerkannte – überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel die Belange des Denkmalschutzes überwiegt, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.

18 Schließlich ist auch eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch eine Verletzung des Artenschutzrechts bzw. durch die Regionalplanung nicht möglich. Der Vortrag, die Alternativprüfung sei fehlerhaft, da sich in der näheren Umgebung Vorranggebiete für Windenergie nach einem in Aufstellung befindlichen Regionalplan befänden, ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu begründen. Denn weder die artenschutzrechtlichen Regelungen noch die Vorschriften zu Regionalplänen entfalten Drittschutz zugunsten der Antragstellerin (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 – 22 D 198/25.AK – juris Rn. 61, 81, 84; vgl. zu den artenschutzrechtlichen Regelungen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2023 – OVG 3a A 13/23 – juris Rn. 62).

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 19.2, Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2025.

21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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