progetti
16 K 2125/23•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2026-02-18, 16 K 2125/23
16 K 2125/23Tribunale fiscale / Division 1618 feb 2026
1. Für die Steuerschulden einer Partnerschaft Angehöriger Freier Berufe haften neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.(Rn.34) Außer der Gesellschafterstellung sind keine weiteren Voraussetzungen für die Haftung erforderlich.(Rn.37) 2. Ist eine Steuer gegenüber der Partnerschaft unanfechtbar festgesetzt, können vertretungsbefugte Partner gegen die Haftung nicht einwenden, die Steuerfestsetzung sei zu hoch.(Rn.39) 3. Der Senat konnte offenlassen, ob dies auch für Verspätungszuschläge gilt (so BFH trotz § 1 Abs. 3 Satz 2 AO), weil die Verspätungszuschläge zutreffend festgesetzt waren.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: 16 K 2125/23
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0218.16K2125.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 S 1 PartGG, § 191 Abs 1 S 1 AO, § 152 AO, § 166 AO
Für die Steuerschulden einer Partnerschaft Angehöriger Freier Berufe haften neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.(Rn.34) Außer der Gesellschafterstellung sind keine weiteren Voraussetzungen für die Haftung erforderlich.(Rn.37)
Ist eine Steuer gegenüber der Partnerschaft unanfechtbar festgesetzt, können vertretungsbefugte Partner gegen die Haftung nicht einwenden, die Steuerfestsetzung sei zu hoch.(Rn.39)
Der Senat konnte offenlassen, ob dies auch für Verspätungszuschläge gilt (so BFH trotz § 1 Abs. 3 Satz 2 AO), weil die Verspätungszuschläge zutreffend festgesetzt waren.(Rn.44)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Inhaftungnahme der Kläger für Steuern und steuerliche Nebenleistungen der C… PartG mbB (nachstehend als Gesellschaft bezeichnet). Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG).
2 Ausweislich des Partnerschaftsregisters sind die Kläger seit Gründung der Gesellschaft deren Partner.
3 Nach nicht erfolgter Abgabe der Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 forderte das Finanzamt die Gesellschaft mit Schreiben vom 21. August 2019 (betreffend Umsatzsteuererklärung 2018) bzw. 31. August 2020 (betreffend Umsatzsteuererklärung 2019) auf, die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 13.09.2019 und die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 bis zum 30.09.2020 einzureichen.
4 Die Gesellschaft reichte daraufhin keine Umsatzsteuerklärungen ein.
5 Mit Bescheid für 2018 über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag vom 4. Mai 2021 setzte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Umsatzsteuer in Höhe von 278,32 Euro und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 550 Euro fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass es die Besteuerungsgrundlagen geschätzt habe, da bisher keine Steuererklärungen abgegeben worden seien.
6 Mit Bescheid vom 9. November 2021 hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung für die Umsatzsteuer 2018 auf.
7 Mit Bescheid für 2019 über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag vom 9. November 2021 setzte das Finanzamt Umsatzsteuer in Höhe von 45,68 Euro und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 400 Euro fest. Zur Begründung führte es aus, dass die geschätzten Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2019 auf der am 17. November 2021 beim Finanzamt eingegangenen Überschussrechnung für das Jahr 2019 basierten.
8 Die Gesellschaft legte gegen die vorbezeichneten Bescheide keine Einsprüche ein.
9 Mit getrennten Anhörungsschreiben vom 22. November 2022 hörte das Finanzamt die Kläger zur von ihm beabsichtigten Inhaftungnahme an. Dazu führte es unter Bezugnahme auf §§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) analog aus, dass die Gesellschaft mit der Zahlung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen im Rückstand sei und die Kläger dafür Sorge zu tragen gehabt hätten, dass die Steuern aus den von Ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden würden.
10 Anschließend nahm das Finanzamt die Kläger mit getrennten Haftungsbescheiden vom 10. Januar 2023 jeweils gemäß § 191 in Verbindung mit § 128 HGB analog für Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 1.302,20 Euro in Haftung. Zur Begründung führte es aus, dass die „C… PartG mbB (GbR)“ dem Finanzamt folgende Beträge schulde:
11 | | | | --- | --- | | Umsatzsteuer 2018 | 168,32 € | | Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2018 | 550,00 € | | Umsatzsteuer 2019 | 45,68 € | | Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2019 | 400,00 € | | Vollstreckungskosten | 62,10 € | | Säumniszuschläge | 47,50 € |
12 Zudem führte das Finanzamt u. a. aus, dass Gesellschafter einer GbR gemäß § 128 HGB analog für die durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten.
13 Am 6. und 9. Februar 2023 wurden für die Gesellschaft Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 eingereicht, in denen eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 16,92 Euro für das Jahr 2018 und in Höhe von -245,54 Euro für das Jahr 2019 erklärt wurde.
14 Des Weiteren legten die Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2023 Einspruch gegen die Haftungsbescheide ein. Mit gleichem Schriftsatz beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führten sie aus, dass die Umsatzsteuererklärungen und Einnahmenüberschussrechnungen per ELSTER übermittelt hätten.
15 Mit getrennten Schriftsätzen vom 16. Februar 2023 lehnte das Finanzamt die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab.
16 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 stellten die Kläger einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ wegen „Vollstreckung – Verspätungszuschläge - geschätzte Angaben seitens des Finanzamts“ beim Finanzgericht. Zur Begründung führten sie aus, dass sie Eheleute und die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft seien. Sie, die Klägerin, habe eine Gehbehinderung (GdB 50 %) und könne aufgrund körperlicher Komplexität keiner Arbeitsbeschäftigung nachgehen. Sie besitze keine Steuerkenntnisse und könne keine Steuererklärungen ausfüllen. Er, der Kläger, sei pflegender Familienangehöriger habe eine Beschäftigung im Gesundheitsbereich. Von Januar 2019 bis Mitte 2020 habe er abends ein Studienkolleg besucht und sei ab Oktober 2020 Vollzeitstudent. Aufgrund der Coronapandemie sei er, der Kläger, in extremen Umständen mit erhöhten Sterbefällen in einem Pflegeheim beschäftigt gewesen, bis es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, sodass er seit Januar 2022 durchgehend krank und arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der komplexen Tätigkeiten und aufgrund der Krankheit hätten keine Steuererklärungen für das Jahr 2018 und 2019 abgegeben werden können. Es werde u. a. rückwirkend ein Antrag auf Fristverlängerung für die Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 gem. § 109 Abgabenordnung (AO) gestellt.
17 Mit Schriftsatz vom 31. März 2023 teilte das Finanzamt der Gesellschaft mit, dass es die beantragte Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer, Zinsen und Verspätungszuschlag für die Jahre 2018 und 2019 ablehne, da die Bescheide bereits bestandskräftig geworden seien und keine Änderungsvorschrift gegeben sei.
18 Der 9. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 30. Mai 2023 (9 V 2027/23) die Vollziehung der Haftungsbescheide vom 10. Januar 2023 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über die Einsprüche ausgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass er ernstliche Zweifel daran habe, dass die Voraussetzungen der vom Finanzamt in den Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Haftungsvorschrift nach § 128 HGB analog vorlägen. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30. Mai 2023 verwiesen.
19 Am 10. August 2023 erließ das Finanzamt zwei separate Einspruchsentscheidungen gegenüber den Klägern, mit denen es die Haftungssumme auf 1.273,60 Euro minderte. Das Finanzamt führte darin aus, dass nach § 191 Abs. 1 AO derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer hafte, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden könne. Die Haftung der Gesellschafter der PartG mbB richte sich nach § 8 PartGG. Die Partner würden damit ebenso wie Gesellschafter einer OHG oder GbR grundsätzlich unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Schulden der Partnerschaft und damit auch für die Steuerschulden haften. Diese Haftung werde nach § 8 Abs. 2 PartGG einzig für die Schulden bzw. Schäden, die der Partnerschaft wegen einer fehlerhaften Berufsausübung eines Partners entstanden seien, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung umfasse jedoch nicht die Haftung für die Steuerschulden, da diese nicht aus Fehlern bei der Berufsausübung resultieren. Auch aus § 8 Abs. 3 und 4 PartGG ergebe sich keine andere Beurteilung der Haftung für Steuerschulden. Es, das Finanzamt, habe daher die Haftung der Partner zu Recht darauf gestützt, dass die Kläger als Mitgesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch auch für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen, wie Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten hafteten. Zudem seien die Einwendungen der Kläger gegen die der Haftung zugrunde liegende Steuerschuld gemäß § 166 AO nicht zu berücksichtigen. Die Kläger seien in der Lage gewesen, die gegen die Gesellschaft erlassenen Bescheide anzufechten. Da die Kläger jeweils alleinvertretungsberechtigte Partner der Gesellschaft gewesen seien, wäre ihnen die Anfechtung möglich gewesen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Inanspruchnahme der Kläger sei zudem im Interesse der Realisierung der rückständigen Abgabenforderungen ermessensgerecht erfolgt, da von der Gesellschaft angesichts der erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahmen keine Befriedigung zu erwarten gewesen sei.
20 Mit weiteren Schreiben vom 10. August 2023 teilte das Finanzamt den Klägern mit, dass die Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2023 ende, da die Einspruchsentscheidung am 14. August 2023 als bekannt gegeben gelte.
21 Der Kläger legte mittels ELSTER am 12. September 2023 beim Finanzamt Einspruch gegen die Verwaltungsakte „Umsatzsteuer - Anmeldung/Festsetzung Jahr“ betreffend die Jahre 2018 und 2019 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
22 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 12. August 2023 Klage gegen den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2023 erhoben und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
23 Die Kläger vertiefen ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und verweisen insbesondere auf ihren Gesundheitszustand und eine Existenzgefährdung. Die Entrichtung der Steuer sei ihnen daher noch nicht möglich gewesen. Zudem habe das Finanzamt gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen. Auch würden ihre Grundrechte nach Art. 3 Abs. 3 Satz 3 Grundgesetz verletzt. Darüber hinaus sei ihnen der Mietvertrag für ihre Wohnung gekündigt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich nur um Schätzungsbeträge handele. Ihr Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide sei zuzulassen und die Umsatzsteuerbescheide seien rückwirkend zu ändern.
24 Das Finanzamt hat die bei ihm am 12. September 2023 gestellten Anträge als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids ausgelegt und diesen mit Bescheid vom 26. September 2023 abgelehnt.
25 Die Kläger beantragen sinngemäß, die Haftungsbescheide vom 10.01.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. August 2023 aufzuheben.
26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
27 Das Finanzamt verweist auf seine Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen und führt ergänzend aus, dass eine Aufhebung der Haftungsbescheide nicht erfolgen könne, da diese materiell-rechtlich rechtmäßig seien.
28 Der 16. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 11. Juli 2024 (16 V 2126/23) den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide vom 10. Januar 2023 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig seien.
29 Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 führt das Finanzamt aus, dass die Kläger keine Fristverlängerungsanträge gestellt hätten. Die Fristen zur Abgabe der Umsatzsteuerklärungen seien nicht verlängert worden.
30 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung zwei Bände Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
31 1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
32 Die angefochtenen Haftungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
33 a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH, Urteil vom 11. März 2004 – VII R 52/02 –, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFHE] 205, 14, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 579, m. w. N.). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Abs. 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar. Prüfungsmaßstab hierfür ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung).
34 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.
35 b) Im Streitfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung vor.
36 aa) Die Kläger sind Partner der Gesellschaft und haften gemäß § 8 Abs. 1 PartGG somit neben der Gesellschaft für die Schulden. Eine Einschränkung nach § 8 Abs. 2 bis 4 PartGG liegt ebenfalls nicht vor.
37 Außer der Gesellschafterstellung sind keine weiteren Voraussetzungen für die Haftung nach § 191 AO i. V. m. § 8 Abs. 1 PartGG erforderlich.
38 bb) Die Gesellschaft schuldet auch die streitgegenständlichen Haftungsbeträge.
39 (1) Die Kläger können sich mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzungen gemäß § 166 AO nicht durchsetzen.
40 Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
41 Die Kläger haben die Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 2 PartGG vertreten. Als Vertreter der Gesellschaft konnten die Kläger die der Haftung zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen (Umsatzsteuerbescheide für 2018 und 2019 jeweils vom 9. November 2021) anfechten. Dies haben sie jedoch nicht fristgerecht getan. Die Gesellschaft legte gegen die Steuerfestsetzungen keine Einsprüche oder andere Rechtsbehelfe innerhalb der jeweiligen Fristen ein.
42 Auch § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 721b BGB bzw. § 129 HGB a. F. führen zu keinem anderen Ergebnis, da die Gesellschaft keine durchgreifenden Einwendungen mehr vorbringen kann, da die Bescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsmöglichkeiten nach § 172 ff. AO in Betracht kommen.
43 (2) Die Gesellschaft schuldet auch die festgesetzten Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer für die Jahre 2018 und 2019.
44 Für die Verspätungszuschläge dürfte ebenfalls § 166 AO gelten (vgl. BFH, Urteil vom 27. September 2017 – XI R 9/16 –, BFHE 259, 221, BStBl II 2018, 515). Jedenfalls sind die Verspätungszuschläge zutreffend festgesetzt worden. Die Bescheide über die Verspätungszuschläge sind rechtmäßig und verletzen die Gesellschaft nicht in ihren Rechten.
45 Gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist abweichend von § 152 Abs. 1 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde.
46 Die Gesellschaft hat die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nicht innerhalb von 14 Monaten eingereicht.
47 Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
48 Dabei ist gemäß § 152 Abs. 9 AO bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird.
49 Die Gesellschaft war zudem nicht steuerlich vertreten.
50 Demzufolge hatte das Finanzamt die Verspätungszuschläge wie folgt festzusetzen:
51 | | | | | --- | --- | --- | | Umsatzsteuer | 2019 | 2020 | | Ablauf der Abgabefrist nach § 149 AO | 31.07.2020 | 31.07.2021 | | Steuerfestsetzung | 04.05.2021 | 09.11.2021 | | Angefangene Monate der eingetretenen Verspätung | 22 | 16 | | festzusetzender Verspätungszuschlag bei Mindestbetrag | 550 € | 400 € |
52 Dem Finanzamt stand bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge kein Ermessen zu, weshalb es nicht von deren Festsetzung absehen konnte.
53 Rückausnahmen von der Anwendung des § 152 Abs. 2 AO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht nach § 109 AO (rückwirkend) verlängert (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO).
54 Auch der Umstand, dass die Kläger nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer mit Schriftsatz vom 28. Februar 2023 einen rückwirkenden Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antrag kann die Bestandskraft der Bescheide über die Verspätungszuschläge nicht antasten (vgl. Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 172. Lieferung, 9/2022, § 109 AO 1977, Rn. 6; vgl. Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 279. Lieferung, 4/2024, § 109 AO 1977, Rn. 3).
55 Unabhängig davon vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass das Finanzamt verpflichtet war, dem Antrag auf eine rückwirkende mehrjährige Fristverlängerung stattzugeben. Die von den Klägern vorgetragenen Umstände zu ihren Lebensverhältnissen reduzieren das Ermessen des Finanzamts nicht auf null. Die vorgetragenen Umstände, wie der Besuch eines Studienkollegs und das Vollzeitstudiums des Klägers ab dem Jahr 2020, sprechen vielmehr dafür, dass die durch die Kläger vertretene Gesellschaft in der Lage war, die Umsatzsteuererklärungen fristgemäß einzureichen.
56 (3) Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge unzutreffend sind. Vor dem Hintergrund des Vollstreckungsverfahrens hat der Senat insbesondere keine Zweifel, dass Vollstreckungskosten angefallen sind.
57 Auch tragen die Kläger nicht vor, dass die Säumniszuschläge unzutreffend berechnet worden sind.
58 Eine Herabsetzung der Haftungsschuld für Säumniszuschläge wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners kommt zudem nur in Betracht, wenn der Haftungsschuldner spätestens im Einspruchsverfahren substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat, dass der Steuerschuldner überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VII R 14/19 –, BFH/NV 2022, 401). Dies haben die Kläger nicht konkret vorgetragen. Insbesondere wurde kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet.
59 c) Des Weiteren hat das Finanzamt sein Ermessen bei der Haftungsinanspruchnahme fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensfehler des Finanzamts lässt sich nicht feststellen.
60 Zudem hat das Finanzamt das Auswahlermessen zutreffend ausgeübt, indem es beide Kläger und somit alle Partner zur Haftung herangezogen hat.
61 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.
62 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Es lag kein Revisionsgrund im Sinne des § 115 FGO vor.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.