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4 K 10045/23•Finanzgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-04-08, 4 K 10045/23
4 K 10045/23Tribunale fiscale / 4a divisione8 apr 2026
Die Rückübertragung der Wertpapiere bei einem Wertpapierdarlehen auf den Darlehensgeber erfolgt unentgeltlich, sodass der steuerbilanzielle Ertrag aus der Tilgung des Wertpapierdarlehens nicht in Höhe von 95 % nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei ist.(Rn.56) (Rn.59) (Rn.62)
Entscheidungsdatum: 2026-04-08
Aktenzeichen: 4 K 10045/23
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0408.4K10045.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 7 KStG 2002, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 4 Abs 1 EStG 2009 ... mehr
Die Rückübertragung der Wertpapiere bei einem Wertpapierdarlehen auf den Darlehensgeber erfolgt unentgeltlich, sodass der steuerbilanzielle Ertrag aus der Tilgung des Wertpapierdarlehens nicht in Höhe von 95 % nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei ist.(Rn.56) (Rn.59) (Rn.62)
Bei einem Wertpapierdarlehen ist das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren in der Regel dem Darlehensnehmer zuzuordnen. Die Chancen und Risiken der Kursentwicklung sind für die Dauer der Wertpapierleihe dem Wertpapierentleiher zuzurechnen. Die in den Wertpapieren ruhenden stillen Reserven bleiben beim Verleiher immer steuerverstrickt.(Rn.40)
Die steuerliche Behandlung von Wertpapierdarlehen aufseiten des Darlehensgebers lässt keine Rückschlüsse auf die Behandlung beim Darlehensnehmer zu.(Rn.45)
Ist der Kurswert der entliehenen Aktien nicht gestiegen, ist beim Darlehensnehmer die Passivierung in Höhe des Kurswertes bei Übertragung fortzuführen. Eine zwischenzeitliche Verwertung der überlassenen Aktien hat keinen Einfluss auf die Höhe der passivierten Verbindlichkeit.(Rn.46)
Der Wertpapierleihe liegt eine - zeitlich begrenzte - Nutzungsüberlassung zugrunde. Bei Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien sowohl bei Begründung als auch bei Beendigung der Wertpapierleihe liegt eine Übertragung ohne Realisationstatbestand vor. (Zurechnung eines bei Tilgung des Wertpapierdarlehens erwirtschafteten Gewinns zur zuvor passivierten Verbindlichkeit).(Rn.60)
Zu den strukturellen Unterschieden zwischen Wertpapierleihe und Umtauschanleihe und zu deren Auswirkungen im Kontext des § 8b KStG.(Rn.65)
Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 8/26).
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
1 Streitig ist die Frage, ob die Tilgung eines Wertpapierdarlehens bei zwischenzeitlicher Neubeschaffung der Aktien als Veräußerungsvorgang gem. § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz -KStG- anzusehen und deshalb im Ergebnis zu 95 % steuerbefreit ist.
2 Die Klägerin wurde im Jahr … gegründet. Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin ist u.a. …. Die Klägerin gehört zur B…-Unternehmensgruppe. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die C… GmbH. Im Streitjahr wurden die Anteile an der C… GmbH zweimal übertragen. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres.
3 | | | | | --- | --- | --- | | Im Jahr 2008 schloss die Klägerin mit verschiedenen Gesellschaften der B…-Unternehmensgruppe als Verwahrverträge bezeichnete Verträge über die Überlassung von Aktien der D… AG (im Folgenden: D…-Aktien oder Aktien). Die Verträge werden von den Beteiligten übereinstimmend als Wertpapierdarlehen eingeordnet. Die Klägerin zahlte an die Verleiher Wertpapierleihgebühren. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge: | | | | | • | Vertrag mit der E… GmbH (im Zeitpunkt der Rückgabe F… GmbH als deren Rechtsnachfolgerin, nunmehr G… GmbH) vom …2008 über … Aktien, | | | • | Vertrag mit der H… GmbH (im Zeitpunkt der Rückgabe F… GmbH als deren Rechtsnachfolgerin, nunmehr G… GmbH) vom …2008 über … Aktien, | | | • | Vertrag mit der I… GmbH (im Zeitpunkt der Rückgabe J… GmbH als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Rückgabeforderung) vom …2008 über … Aktien, | | | • | Vertrag mit der K… A.G. vom …2008 über … Aktien. |
4 Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen verweist der Senat auf die Verträge (z.B. Bl. 142 ff. der lila BP-Akte des Beklagten).
5 Die Klägerin aktivierte die ihr übertragenen insgesamt 360.796 D…-Aktien als Anlagevermögen und bewertete sie mit dem aktuellen Kurswert zum Zeitpunkt der Übertragung i.H.v. insgesamt 28.142.088,- €. Zugleich passivierte sie in identischer Höhe eine korrespondierende Sachleistungsverbindlichkeit gerichtet auf die Rückgabe gattungsgleicher Aktien.
6 Aufgrund wirtschaftlicher und finanzieller Schwierigkeiten der B…-Unternehmensgruppe mit der Folge, dass die Gesellschaften der B…-Unternehmensgruppe ihren kreditvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigerbanken nicht mehr nachkommen konnten, verwertete die depotverwaltende L…-Bank AG am … 2009 die der Klägerin übertragenen D…-Aktien und nahm diese in ihren Eigenbestand. Zum 31. März 2010 befanden sich daher keine D…-Aktien mehr im Anlagevermögen der Klägerin. Da der Kurswert der D…-Aktien bei der Verwertung gesunken war, führte die Verwertung bei der Klägerin zu einem Verlust i.H.v. 108.628.886,- € (Tz. 12 des Abschlussberichts vom 27. November 2015 zur Vor-BP für die Jahre 2009 und 2010; dabei waren weitere Aktien einbezogen, vgl. graue BP-Akte des Beklagten), der vom Beklagten nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Ermittlung des Einkommens für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 der Klägerin erklärungsgemäß nicht berücksichtigt wurde.
7 Da die Klägerin infolge der Verwertung der D…-Aktien durch die L…-Bank AG über keinen Bestand mehr verfügte, erwarb sie im Wirtschaftsjahr 2011/2012 die identische Anzahl – nämlich 360.796 Stück – D…-Aktien zu dem in diesem Zeitpunkt aktuellen Marktpreis i.H.v. 12.686.976,60 € (einschließlich Nebenkosten), um die offenen Rückgabeverpflichtungen aus den Wertpapierdarlehen erfüllen zu können. Die Klägerin ordnete die Aktien erneut dem Anlagevermögen zu und aktivierte sie mit ihren Anschaffungskosten i.H.v. 12.686.976,60 €. Die Bilanzierung der auf die Rückgabe gattungsgleicher Aktien gerichtete Sachleistungsverbindlichkeit blieb unverändert.
8 Nach Kündigung der jeweiligen Wertpapierdarlehen übertrug die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 die Aktien in der jeweils geschuldeten Stückzahl an die entsprechenden Gläubigergesellschaften zurück. Da die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien i.H.v. 12.686.976,60 € den – unveränderten – Buchwert der Rückgabeverbindlichkeiten aus den Wertpapierdarlehen i.H.v. 28.142.088,- € um insgesamt 15.455.111,40 € unterschritten, führte die Tilgung der Wertpapierdarlehen zu einem steuerbilanziellen Ertrag in Höhe des Differenzbetrags von 15.455.111,40 €. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Aufstellung in Tz. 1.7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 23. März 2023 i.V.m. Anlage K6.
9 Die Klägerin behandelte in der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 den Gewinn aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen als nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in voller Höhe steuerbefreit und berücksichtigte gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG lediglich 5 % des Gewinns (772.755,- €) als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
10 Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheiden vom 6. August 2014 insoweit zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. August 2014 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Anwendung von § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG im Hinblick auf hier nicht streitrelevante Anteilsübertragungen an der C… GmbH wandte und die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift geltend machte.
11 Am 15. Mai 2015 änderte der Beklagte die Bescheide über Körperschaftsteuer 2012 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2012. Weitere, die vorliegend streitige Rechtsfrage ebenfalls nicht tangierende Änderungsbescheide ergingen am 8. März 2016, 21. März 2016 und 17. Mai 2016. Wegen der Einzelheiten des letztgenannten Bescheids verweist der Senat auf die Anlage 7 des Schriftsatzes vom 23. März 2023.
12 Anschließend führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die sich u.a. auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer des Streitjahres bezog. Die Ergebnisse der Außenprüfung sind im (geänderten) Abschlussbericht vom 16. September 2021 zusammengefasst. Die Prüfer vertraten in Tz. 16 des Berichts die hier streitige Auffassung, der Gewinn aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen sei nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, da in der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus dem Sachdarlehensvertrag durch Rückübereignung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und Güte kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zu sehen sei. Der Gewinn stehe nicht im Zusammenhang mit einem Anteil i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG, sondern folge aus der Tilgung der Rückgabeverbindlichkeit. Das zur Umtauschanleihe ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27. März 2019 zum Az. I R 20/17, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2020, 685, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Im Ergebnis sei das Einkommen der Klägerin um 14.682.355,83 € zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Anlage 8 der Klageschrift vom 23. März 2022.
13 Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 13. Oktober 2021 geänderte Bescheide für 2012 über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag, in denen er den Gewinn aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen als steuerpflichtig erfasste. Die Körperschaftsteuer 2012 wurde auf 879.811,- € und der Gewerbesteuermessbetrag 2012 auf 503.408,- € festgesetzt.
14 Die gegen diese Bescheide beim Finanzgericht -FG- Berlin-Brandenburg erhobene Sprungklage, mit der die Klägerin die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen geltend machte, wurde aufgrund der bereits anhängigen Einspruchsverfahren (Einspruch vom 13. August 2014) mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2023 (Az. 10 K 10166/21) als unzulässig abgewiesen.
15 Daraufhin erweiterte die Klägerin ihr Einspruchsbegehren, das sich bis dahin auf die Anwendung des § 8c KStG bezog, dahingehend, dass die Gewinne aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen nach § 8b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KStG zu 95 % steuerfrei seien, und regte den Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung an.
16 Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2023 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, soweit diese die Anwendung von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG auf die Gewinne aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen betreffen. Die im Rahmen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens zum Az. 2 BvL 19/17 streitige Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG a.F. war ausdrücklich nicht Gegenstand der Teil-Einspruchsentscheidung. Zudem erklärte der Beklagte, es werde der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG nicht gegeben seien.
17 Der Beklagte führte zur Begründung der Steuerpflicht der Gewinne aus der Tilgung der Wertpapierdarlehen im Wesentlichen aus, die Erfüllung der Rückgabeverpflichtung stelle keine Veräußerung im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG dar. Die zivilrechtliche Übertragung der D…-Aktien auf die Darlehensgeber sei unentgeltlich erfolgt. Die Gewinnrealisierung trete durch die Ausbuchung der Rückgabeverpflichtung ein und stehe nicht in einem Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl II 2020, 685, zur Umtauschanleihe seien nicht anzuwenden. Die Geschäftsarten Wertpapierleihe und Umtauschanleihe unterschieden sich strukturell voneinander. Die Umtauschanleihe sei ein Gelddarlehen mit Optionsrecht. Erst die Ausübung der Tauschoption löse die Verpflichtung zur Lieferung der Aktien aus. Die Wertpapierleihe sei hingegen ein Sachdarlehen. Auch mit einem Aktientermingeschäft sei die Wertpapierleihe steuerlich nicht gleichwertig, da es sich nicht um ein Darlehensgeschäft handele. Der Klägerin werde dahingehend gefolgt, dass die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG nicht gegeben seien.
18 Dagegen richtet sich die am 23. März 2023 bei Gericht eingegangene Klage. Die Klägerin macht zur Begründung geltend, bei dem durch die Rückübertragung der D…-Aktien und der damit einhergehenden Ausbuchung der Rückgabeverpflichtung entstehenden Gewinn handele es sich um einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Die Rückübertragung der Aktien stelle eine Veräußerung i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG dar. Den Wertpapierdarlehensgläubigem sei zum jeweiligen Rückübertragungsdatum sowohl das rechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den D…-Aktien übertragen worden. Der BFH habe in jüngerer Zeit klargestellt, dass auch der Wegfall einer Verbindlichkeit als Entgelt anzusehen sei (Verweis auf BFH, Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl. II 2020, 685, Rn. 18). Durch die Übertragung der Aktien sei die Rückübertragungsverbindlichkeit aus den Wertpapierdarlehensvereinbarungen erfüllt worden und daher auszubuchen gewesen. Die Übertragung der Anteile habe mithin unmittelbar zum Wegfall der Verbindlichkeit geführt und mit dieser Zielsetzung stattgefunden.
19 Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der steuerlichen Behandlung des Wertpapierdarlehens beim Darlehensgeber. Zwar gehe das Bundesministerium für Finanzen -BMF- (Schreiben vom 9. Juli 2021, BStBl I 2021, 1002) davon aus, dass beim Darlehensgeber eine Gewinnrealisierung durch den Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums nicht eintrete. Vielmehr trete an die Stelle der verliehenen Wertpapiere eine Forderung auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Menge und Güte, die mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere zu bewerten sei. Die steuerliche Behandlung von Wertpapierdarlehen aufseiten des Darlehensgebers lasse keine Rückschlüsse auf die Behandlung beim Darlehensnehmer zu. Während die Übertragung von Wertpapieren zur Darlehensgewährung beim Darlehensgeber nicht als Veräußerungstatbestand angesehen werde, stelle die Hereinnahme der Aktien durch den Darlehensnehmer nach allgemeiner Auffassung eine Anschaffung im Sinne eines entgeltlichen Erwerbs dar. Die hereingenommenen Aktien seien beim Darlehensnehmer mit dem aktuellen Markt- bzw. Kurswert und nicht – wie beim Darlehensgeber – mit dem Buchwert anzusetzen.
20 Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Rückübertragung der Wertpapiere vom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber unentgeltlich erfolge und lediglich die von Anfang an bestehende Lieferverpflichtung als Hauptpflicht des Sachdarlehensverhältnisses erfülle.
21 Mit dem Urteil vom 29. September 2021 – IV R 40/17, BStBl II 2023, 127, habe der BFH lediglich zur steuerlichen Behandlung eines Wertpapierdarlehens auf Seiten des Darlehensgebers entschieden und dabei die Auffassung der Finanzverwaltung sowie die vorherrschende Meinung im Schrifttum bestätigt, nach der der Darlehensgeber bei Gewährung des Wertpapierdarlehens die an die Stelle der Aktien getretene Rückübertragungsforderung erfolgsneutral mit dem Buchwert der ausgereichten Aktien zu aktivieren habe. Das Urteil enthalte keine Aussagen zur steuerlichen Behandlung eines Wertpapierdarlehens beim Darlehensnehmer.
22 Die Behandlung der Tilgung eines Wertpapierdarlehens als Veräußerungsvorgang werde durch die BFH-Rechtsprechung zu Aktienlieferungen im Rahmen einer Umtauschanleihe bestätigt, wonach der Gewinn aus der Ausbuchung der aus der Umtauschanleihe resultierenden Anleiheverbindlichkeit der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG unterfalle. Die Wertung sei auf den Gewinn aus der Aktienrückgabe im Rahmen des Wertpapierdarlehens übertragbar. Die Position des Darlehensnehmers sei mit der des Emittenten der Umtauschanleihe vergleichbar. Es komme entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht darauf an, dass die Rückübertragungsverbindlichkeit beim Wertpapierdarlehen von Anfang an bestehe, während der Emittent der Umtauschanleihe zur Aktienlieferung erst bei Ausübung der Option durch die Anleihegläubiger verpflichtet werde. Sowohl der Emittent als auch der Darlehensnehmer seien rechtlich nicht verpflichtet, die Aktien, die sie liefern müssten, bis zum Zeitpunkt der Lieferung zu halten, sondern sie könnten diese auch erst zum Lieferzeitpunkt erwerben. Die Entscheidung sei auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Aktienlieferverbindlichkeit mit Aktien aus dem Deckungsbestand erfüllt werde, sondern gelte auch dann, wenn sich der Emittent bzw. Entleiher erst mit den Aktien eindecken müsse.
23 Soweit in der Literatur die Gegenauffassung vertreten worden sei, wonach bei der Erfüllung der Rückgabeverpflichtung aus Wertpapierdarlehen ein Gewinn aus der Veräußerung von Aktien zu verneinen sei, weil der Ertrag nicht aus der Verwertung einer Aktienposition, sondern aus der Tilgung einer Verbindlichkeit resultiere, seien diese Stellungnahmen zeitlich vor dem zitierten BFH-Urteil veröffentlicht worden und mit diesem auch inhaltlich in Bezug auf die Wertpapierleihe nicht vereinbar.
24 Für eine Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG spreche in systematischer Hinsicht weiter, dass die Steuerfreistellung auch bei vergleichbaren Geschäften gewährt werde. Der Abschluss der Wertpapierdarlehen sei wirtschaftlich mit der Vereinbarung eines Terminpreises im Rahmen eines Aktientermingeschäfts vergleichbar, da die Tilgung der Rücklieferungsverpflichtung als Entgelt für die Rückgabe der Aktien einzuordnen sei. Die Klägerin habe wirtschaftlich gesehen mit der Einbuchung der Rückgabeverbindlichkeit bei Abschluss der Wertpapierdarlehen bereits (antizipiert) einen Veräußerungspreis (Buchwert der Rückgabeverbindlichkeit) für die Aktien fest vereinbart. Wenn der Terminverkäufer die veräußerten Aktien nicht im Bestand habe und bei Fälligkeit des Termingeschäfts zu einem unter dem Terminpreis liegenden Kurs anschaffe, unterfalle die Differenz ebenfalls dem § 8b Abs. 2 KStG.
25 Zudem sei die steuerliche Einordnung der zwischenzeitlichen Veräußerung der entliehenen Wertpapiere zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Beklagten könne die Klägerin einerseits den aus der zwischenzeitlichen Verwertung resultierenden Verlust nicht abziehen, weil dieser dem § 8b Abs. 3 KStG unterfalle, andererseits sei der Gewinn aus der Ausbuchung der Rückgabeverbindlichkeit nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Folgerichtig müsse dann der umgekehrte Fall (Gewinn durch zwischenzeitliche Verwertung bei höherem Kurs und Verlust durch Erfüllung der Rückgabeverbindlichkeit mit nach Verwertung ebenfalls zu höherem Kurs erworbenen Wertpapieren) nach der Verwaltungsauffassung wie folgt zu behandeln sein: Der Verwertungsgewinn unterfalle § 8b Abs. 2 KStG, während der folgende Verlust bei Rückübertragung mangels Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG in Ansatz zu bringen wäre. Eine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG auf die zwischenzeitlichen Verwertungsverluste müsse daher folgerichtig zu einer Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG auf während der Darlehenslaufzeit erzielte Verwertungsgewinne führen.
26 Die Steuerbefreiung sei nicht nach § 8b Abs. 7 KStG ausgeschlossen, da die D…-Aktien nicht mit dem hierfür erforderlichen Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben worden seien.
27 | | | | --- | --- | | Die Klägerin beantragt, | | | 1. | den Bescheid für 2012 über die Festsetzung von Körperschaftsteuer vom 13. Oktober 2021 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2023 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 5.620.117,- € gemindert wird. | | 2. | den Bescheid für 2012 über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags vom 13. Oktober 2021 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2023 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbeertrag um 13.915.200,- € gemindert wird. | | 3. | für den Fall, dass der Senat seine Entscheidung auf § 8b Abs. 7 KStG stützen sollte, der Klägerin Schriftsatznachlass zu gewähren und die Sache zu vertagen, | | 4. | die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, | | 5. | hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
29 Er ist der Auffassung, dass im Streitfall in der Erfüllung der bestehenden Rückgabeverpflichtung durch die Rückgabe von D…-Aktien keine Veräußerung eines Anteils i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG liege. Die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 und der BFH im Urteil vom 29. Juli 2021 würden in dem Wertpapierleihgeschäft keinen gewinnrealisierenden Vorgang sehen. Der BFH widerspreche damit der Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg, welches in dem Wertpapierdarlehen eine Parallele zum Tauschgeschäft sehe. Die Hin- und Rückgabe der vereinbarten vertretbaren Sache (D…-Aktien) erfolge daher als Sachdarlehen ohne eine Gewinnrealisierung. Der sich aus der Ausbuchung der Rückgabeverpflichtung ergebene steuerbilanzielle Ertrag resultiere allein aus dem Wegfall der Rückgabeverpflichtung zum Nennwert. Der tatsächliche Rückzahlungsbetrag liege hier unter dem (eingebuchten) Rückzahlungsbetrag des Sachdarlehens und führe zu einem Gewinn aus der Wertpapierleihe. Ein konkreter Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft sei nicht gegeben, da dem Rückgabevorgang die Lieferverpflichtung von D…-Aktien als Hauptpflicht aus dem schuldrechtlichen Vertrag (Sachdarlehensvertrag) und nicht die zivilrechtliche Eigentumsübertragung von Aktien zugrunde liege. Die Erfüllung dieser Lieferverpflichtung stelle somit keine Anteilsveräußerung i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG dar.
30 Die Ausführungen zur Umtauschanleihe seien nicht auf den Streitfall übertragbar. Umtauschanleihen seien Gelddarlehen und damit nicht mit dem vorliegenden Sachdarlehen vergleichbar. Bei der Umtauschanleihe komme der Schuldner erst durch die Ausübung der Tauschoption in die Verpflichtung, die Aktien zu liefern. Dadurch trete eine Wandelung der Rechte des Anleihegläubigers ein. Bei der Wertpapierleihe hingegen sei die Rückübertragung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge an den Verleiher von Anfang an Hauptpflicht des Entleihers.
31 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten zudem erklärt, dass die Steuerbefreiung auch gem. § 8b Abs. 7 KStG ausgeschlossen sei.
32 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide für 2012 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat zu Recht auf den Gewinn aus der Tilgung des Wertpapierdarlehens die 95%ige Steuerbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KStG nicht angewendet und daher das zu versteuernde Einkommen und den Gewerbeertrag um 14.682.355,83 € erhöht.
33 1. Durch die Tilgung des Wertpapierdarlehens entstand der Klägerin im Streitjahr ein steuerbilanzieller Ertrag i.H.v. 14.682.355,83 €.
34 a) Die Klägerin war für die Dauer der Wertpapierleihe sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümerin der D…-Aktien.
35 aa) Bei einem Wertpapierdarlehen (untechnisch üblicherweise als „Wertpapierleihe“ bezeichnet) handelt es sich zivilrechtlich um einen Sachdarlehensvertrag gem. § 607 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, aufgrund dessen der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer das Eigentum an den Wertpapieren zu übertragen (BFH, Urteil vom 16. April 2014 – I R 2/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1813, Rn. 38; Rau, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 21). Der Darlehensnehmer wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen (BFH, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 33 m.w.N.; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1550).
36 bb) Die Klägerin war bis zur Rückübertragung im Rahmen der Tilgung eines Wertpapierdarlehens rechtliche Eigentümerin der D…-Aktien, da die anderen Konzerngesellschaften im Jahr 2008 die D…-Aktien zur Erfüllung der Wertpapierverwahrverträge auf die Klägerin übertragen haben,
37 cc) Die Klägerin war zudem auch wirtschaftliche Eigentümerin.
38 Nach § 39 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Eigentümer im Sinne dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Wirtschaftsgüter der Person zuzurechnen sind, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
39 Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren in der Regel dem Darlehensnehmer zuzuordnen. Damit ist eine Doppelzuordnung der Wertpapiere i.S.d. Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise verbleibt es beim Darlehensgeber, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (BFH, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 36; BFH, Urteil vom 13. November 2024 – I R 3/21, BFH/NV 2025, 538; s.a. BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1552 ff.; Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, 11/ 2024, § 5 EStG Rz. 3705; Rau, DStR 2009, 21). Der Umstand, dass der Verleiher einen auf vertretbare Sachen gerichteten Rückübertragungsanspruch erhält, hindert den Übergang wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher nicht (BFH, Urteil vom 16. April 2014 – I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813, Rn. 39).
40 Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an; denn der Darlehensgeber hat nur einen Anspruch auf die Rückübertragung von vertretbaren Sachen. Dies begründet keine Anwartschaft. Zudem stehen die Rechte aus den Wertpapieren während der Laufzeit der Klägerin als Darlehensnehmerin zu. Der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums steht nach Auffassung des Senats weder die von vornherein absehbare Rückübertragung entgegen, noch der Umstand, dass unklar ist, ob der Darlehensnehmer das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung der Wertpapiere beim Darlehensgeber trägt, weil Gewinne und Verluste beim Darlehensnehmer womöglich der Verbindlichkeit zur Rücklieferung der Wertpapiere und nicht den Wertpapieren selbst zuzuordnen sind (vgl. Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1552a). Nach Auffassung des Senats sind die Chancen und Risiken der Kursentwicklung für die Dauer der Wertpapierleihe dem Wertpapierentleiher – hier der Klägerin – zuzurechnen. Gleichwohl bleiben die in den Wertpapieren ruhenden stillen Reserven beim Verleiher immer steuerverstrickt, und zwar zunächst in den Wertpapieren selbst, dann in dem Sachdarlehensanspruch und sodann wieder in den Wertpapieren (Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, 11/2025, § 5 EStG Rn. 3708; BFH, Urteil vom 23. November 2022 – I R 52/19, BFH/NV 2023, 369 Rn. 21).
41 dd) Ein Ausnahmefall, der zur Zurechnung zu den Darlehensgebern führen könnte, liegt hier ebenso wenig vor wie ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe des § 42 AO. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
42 b) Die Klägerin hat die Rückübertragungsverbindlichkeit zu Recht i.H.v. 28.142.088,- € passiviert.
43 aa) Die Klägerin hat zu Recht die Rückübertragungsverpflichtung bei Begründung der Wertpapierleihe mit dem gemeinen Wert der Aktien i.H.v. 28.142.088,- € als Verbindlichkeit passiviert.
44 Die Übertragung der entliehenen D…-Aktien auf die Klägerin ist als Anschaffungsvorgang zu sehen. Die Gegenleistung bestand in der Übernahme der Verpflichtung zur Rückübertragung gattungsgleicher Aktien bei Beendigung des Wertpapierleihvertrags. Die Aktien waren bei der Klägerin als Darlehensnehmerin mit dem aktuellen Markt-/Kurswert anzusetzen (Häuselmann/Wagner, FR 2003, 332; Häuselmann, Finanzrundschau -FR- 2010, 200, 202; Rau, DStR 2009, 21; Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, 11/2024, § 5 EStG Rz. 3707; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1555; Weber-Grellet in Schmidt, 44. Aufl. 2025, § 5 Rz. 270 „Wertpapierleihe“; aA Höppner/Frotscher/Watrin in Frotscher/Geurts, EStG/KStG, 11/2024, § 5 EStG Rz. 129: Buchwert). Der Kurswert betrug – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – 28.142.088,- €.
45 bb) Dem Ansatz des Kurswertes steht nicht entgegen, dass nach dem Urteil des BFH vom 29. September 2021 (BFH, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 40) der Darlehensgeber bei Gewährung des Wertpapierdarlehens die Aktien auszubuchen und stattdessen den Rückübertragungsanspruch mit dem Buchwert der übertragenen Aktien zu aktivieren hat, sodass der Vorgang auf Seiten des Darlehensgebers erfolgsneutral ist. Zwar ist damit für den Darlehensgeber die Übertragung im Rahmen der Wertpapierleihe im Hinblick auf die Rückübertragungsverpflichtung nicht als gewinnrealisierender Umsatzakt zu qualifizieren (Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 332). Dies betrifft jedoch allein die steuerliche Behandlung auf Seiten des Darlehensgebers. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die steuerliche Behandlung von Wertpapierdarlehen aufseiten des Darlehensgebers keine Rückschlüsse auf die Behandlung beim Darlehensnehmer zulässt.
46 cc) Die Passivierung in Höhe des Kurswertes bei Übertragung war schließlich auch bis in das Streitjahr fortzuführen. Weder die zwischenzeitliche Verwertung der überlassenen Aktien durch die depotführende Bank noch die ersatzweise Anschaffung anderer D…-Aktien hatten Einfluss auf die Höhe der passivierten Verbindlichkeit. Etwas Anderes käme nur dann in Betracht, wenn der Kurs der Aktien zwischenzeitlich gestiegen wäre und deshalb die Sachwertverbindlichkeit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 iVm. Nr. 2 EStG mit einem Wert über den Anschaffungskosten zu bewerten wäre. Wenn hingegen der Kurswert der Aktien – wie im Streitfall – gefallen ist, kommt eine Bewertung der Verbindlichkeit unter den Anschaffungskosten nicht in Betracht (Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331; Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1555).
47 Gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hatte die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. Handelsgesetzbuch -HGB- und werden für Kapitalgesellschaften ergänzt durch die Bestimmungen der §§ 264 ff. HGB. Zu den handelsrechtlichen GoB gehört u.a. die Pflicht des Kaufmanns, in seiner Bilanz für den Schluss eines Geschäftsjahres seine Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig auszuweisen (vgl. §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Insoweit hat der BFH mehrfach entschieden, dass die für die Bewertung von Verbindlichkeiten in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG angeordnete sinngemäße Anwendung des Anschaffungswertprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) dahin zu verstehen ist, dass ihre Bilanzierung grundsätzlich zum Nennwert oder zum höheren Teilwert zu erfolgen hat (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB; BFH, Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl II 2020, 685, Rn. 20).
48 dd) Da die Anschaffungskosten der erworbenen Aktien i.H.v. 12.686.976,60 € den – unveränderten – Buchwert der Rückgabeverbindlichkeiten aus den Wertpapierdarlehen i.H.v. 28.142.088,- € um insgesamt 15.455.111,40 € unterschritten, führte die Übertragung der Aktien bei Beendigung der Wertpapierleihe zu einem steuerbilanziellen Ertrag i.H.v. 15.455.111,40 €.
49 2. Auf den steuerbilanziellen Ertrag i.H.v. 14.682.355,83 € ist die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 2 KStG nach Auffassung des Senats nicht anzuwenden.
50 a) Gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a) EStG gehören, außer Ansatz. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
51 Unter einer Veräußerung von Anteilen ist die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen gegen Entgelt zu verstehen. Entgelt kann jede Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne sein. Der Wegfall einer Verbindlichkeit kann ein Entgelt darstellen (BFH, Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl II 2020, 685, Rn. 18).
52 b) Während bei der Tilgung der Sachverbindlichkeit durch im Bestand behaltene Aktien eine Veränderung des Aktienkurses seit der Erstverbuchung – jedenfalls, wenn keine Teilwertabschreibung auf die Aktien vorgenommen worden ist – keine Bedeutung hat (Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 333), ist bislang – soweit ersichtlich – nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Tilgung eines Wertpapierdarlehens bei zwischenzeitlicher Neubeschaffung der Aktien als Veräußerungsvorgang gem. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen ist.
53 Die überwiegende Auffassung in der Literatur nimmt an, dass der in diesem Fall entstehende Ertrag nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt ist (Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 333; Häuselmann, FR 2010, 200, 202; Pung in Dötsch/ Pung/ Möhlenbrock, KStG, 12/2024, § 8b Rn. 163; vgl. auch Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG, Anm. 1555; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/ Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 8 KStG, Rn. 180; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8b Rn. 184).
54 Dazu wird zum einen ausgeführt, dass die Wertpapierleihe nicht zu einem Realisationstatbestand hinsichtlich der übertragenen Aktien führe. Zum anderen wird darauf verwiesen, dass die Sachdarlehensverbindlichkeit bei gesunkenem Kurswert der zurückzuliefernden Wertpapiere weiter zu ihren höheren Anschaffungskosten passiviert bleiben müsse, sodass die Vorteile aus einer „billigeren” Eindeckung zur Rückabwicklung des Wertpapierdarlehensgeschäftes erst bei der Tilgung der Rückgabeverbindlichkeit realisiert würden. Der entstehende Ertrag sei dann nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt, da er aus der günstigeren Tilgung der Sachverbindlichkeit und nicht aus einer Aktienposition resultiere, sodass es sich um einen nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Gewinn aus der Tilgung der Sachwertverbindlichkeit handele.
55 Nach anderer Auffassung soll lediglich die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der ersatzweise angeschafften Aktien und deren Kurswert bei Beendigung der Wertpapierleihe der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG unterliegen (so wohl Rau, DStR 2009, 21, 23, Bsp. 9.3.1).
56 c) Der Senat schließt sich der Literaturauffassung und der Meinung des Beklagten an, wonach der vorliegende streitige Ertrag nicht nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigt ist, da er lediglich aus der „günstigeren” Tilgung der Sachverbindlichkeit und nicht aus einer Aktienposition resultiert.
57 aa) Zunächst kann der Senat nicht der Auffassung von Rau (in DStR 2009, 21, 23, Bsp. 9.3.1) folgen, wonach lediglich die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der ersatzweise angeschafften Aktien und dem Kurswert bei Beendigung der Wertpapierleihe der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG unterliegen soll. Denn dies würde eine Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis einer hypothetischen Veräußerung voraussetzen, die der BFH – aus der Sicht des Senats zu Recht – ablehnt (vgl. BFH, Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl. II 2020, 685 Rz. 40, dort im Zusammenhang mit Umtauschanleihen; so auch Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1555).
58 bb) Der Klägerin ist einzuräumen, dass § 8b Abs. 2 KStG bei formaler Betrachtung anzuwenden sein könnte, weil die Klägerin bei Beendigung der Wertpapierleihe das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Aktien auf die Entleiher zurücküberträgt und damit von der Rückübertragungsverbindlichkeit aus den Wertpapierdarlehensvereinbarungen befreit wird. Die Rückübertragung führt daher – wie bereits ausgeführt – in Höhe der Differenz zu den Anschaffungskosten der ersatzweise angeschafften D…-Aktien zu einem steuerbilanziellen Gewinn der Klägerin.
59 cc) Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Rückübertragung der D…-Aktien von der Klägerin auf die Darlehensgeber unentgeltlich erfolgte und lediglich die von Anfang an bestehende Lieferverpflichtung als Hauptpflicht der Klägerin im Rahmen des Sachdarlehensverhältnisses erfüllte. Unentgeltliche Übertragungen unterliegen aber nicht dem § 8b Abs. 2 KStG. Im Ergebnis sieht der Senat die Rückübertragung nicht als steuerlich relevanten Realisationstatbestand an.
60 Dabei ist für den Senat insbesondere maßgeblich, dass die Wertpapierleihe trotz des Übergangs des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien auf den Entleiher nicht als gewinnrealisierender Veräußerungsvorgang anzusehen ist, sondern ihr eine bloße – zeitlich begrenzte – Nutzungsüberlassung zugrunde liegt (Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, KStG § 8b Rn. 184). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien vor dem Hintergrund der eindeutigen Zuordnung der Dividendeneinkünfte zu sehen ist, die Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen verhindern soll. Eine dauerhafte Zuordnung der verliehenen Aktien und damit auch der stillen Reserven zum Entleiher war hingegen mit der Wertpapierleihe nicht beabsichtigt. Daher wird die Wertpapierleihe beim Entleiher nicht als Realisationstatbestand angesehen, sondern der Rückübertragungsanspruch mit dem Kurswert der verliehenen Aktien aktiviert (BFH, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 40). Es wäre vor diesem Hintergrund ein systematischer Wertungswiderspruch, in der Rückübertragung einen regulären Realisationstatbestand im Hinblick auf die verliehenen Aktien zu sehen. Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den D…-Aktien wurde vielmehr sowohl bei Begründung als auch bei Beendigung der Wertpapierleihe ohne (tauschähnlichen) Realisationstatbestand übertragen.
61 Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die hereingenommenen D…-Aktien nicht zum Buchwert der Wertpapierentleiher aktivieren musste, sondern zu ihrem (höheren) Kurswert. Dies ist nach Auffassung des Senats vorrangig den handelsbilanziellen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung geschuldet, die auch steuerbilanziell zu beachten sind. Die Bedeutung der Aktivierung der Aktien und der korrespondierenden Passivierung der Rückübertragungsverpflichtung zeigt sich neben einem adäquaten Vermögensausweis insbesondere bei zwischenzeitlicher Veräußerung der ursprünglich verliehenen Aktien. Die Klägerin war als Wertpapierentleiherin berechtigt, über die Aktien zu verfügen und diese auf eigene Rechnung zu veräußern. Sofern bezogen auf die originär überlassenen Aktien aufgrund eines Realisationsvorgangs ein Gewinn oder Verlust realisiert wird, unterfällt dieser der Regelung des § 8b KStG, d.h. ein Gewinn ist zu 95 % steuerbefreit, ein Verlust wird steuerlich nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für als Surrogat angeschaffte Aktien, soweit diese einem Realisationsvorgang unterliegen, der nicht in der Rückgabe an den Verleiher besteht.
62 Die „Rück“übertragung gattungsgleicher Aktien auf die Verleiher stellt hingegen einen unentgeltlichen Vorgang dar; denn es wird mit der Übertragung lediglich die von Anfang an bestehende Lieferverpflichtung als Hauptpflicht des Sachdarlehensverhältnisses erfüllt. Die Klägerin musste aufgrund der zwischenzeitlichen Verwertung der entliehenen Aktien und Ersatzbeschaffung mit geringeren Anschaffungskosten lediglich weniger aufwenden, um ihren Rückübertragungsverpflichtungen nachzukommen.
63 Dafür, dass der Gewinn nicht der Rückübertragung der D…-Aktien zuzurechnen ist, sondern der passivierten Rückübertragungsverbindlichkeit, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der entstandene Gewinn gerade nicht auf einem Kursgewinn der Aktien beruhte, sondern – im Gegenteil – auf einem Kursverfall der D…-Aktien. Es wäre daher bei wirtschaftlicher Betrachtung widersprüchlich, wenn dieser Kursverfall zu einem steuerbefreiten Veräußerungsgewinn hinsichtlich der Aktien führen würde. Es bleibt dann lediglich eine Zuordnung des Gewinns zur Rückübertragungsverpflichtung, was die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG ausschließt.
64 Auch wenn insoweit kein strenges Korrespondenzprinzip gelten dürfte (vgl. Haisch in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 10/ 2025, § 5 EStG Anm. 1555), korrespondiert mit diesem Ergebnis auch die steuerliche Situation des Wertpapierentleihers; denn nach der Auffassung des BFH sind Teilwertabschreibungen des Entleihers auf die Rückübertragungsforderung nicht gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu neutralisieren (BFH, Urteil vom 29. September 2021 – I R 40/17, BStBl II 2023, 127, Rn. 46). Der Senat verweist schließlich darauf, dass beim Darlehensgeber in der Rückübertragung der Aktien keine Anschaffung gesehen wird (FG Nürnberg, Urteil vom 9. Januar 2024 – 1 K 642/14, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2024, 2017, Az. des BFH: I R 10/24).
65 dd) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, wonach die Wertpapierleihe insoweit mit einer Umtauschanleihe vergleichbar ist. Die zur Umtauschanleihe ergangene Entscheidung des BFH ist daher auf die streitige Konstellation nicht übertragbar.
66 (1) Der BFH hat mit Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl II 2020, 68, entschieden, dass die Lieferung von Aktien im Fall der Ausübung des Umtauschrechts zur Tilgung der Verbindlichkeit aus der Anleihe eine Veräußerung gem. § 8b Abs. 2 KStG ist, weil die Aktien gegen Befreiung von der Verbindlichkeit und damit entgeltlich übertragen werden.
67 (2) Der Senat ist mit dem Beklagten der Auffassung, dass sich die Wertpapierleihe und die Umtauschanleihe strukturell so stark voneinander unterscheiden, dass die steuerliche Bewertung beider Geschäfte abweichenden Prinzipien folgt und daher zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Während die Wertpapierleihe – wie bereits dargelegt – ein Sachdarlehen darstellt, ist die Umtauschanleihe als ein Gelddarlehen anzusehen, das lediglich die Besonderheit aufweist, dass der Darlehensnehmer (Anleiheemittent) berechtigt ist, statt der Darlehensvaluta Aktien auf die Darlehensgeber (Anleihegläubiger) zu übertragen und damit seine Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen. Im Unterschied zur Wertpapierleihe bezieht sich die ausgebuchte Verbindlichkeit des Darlehensnehmers (Anleiheemittenten) auf Geld und nicht auf die (Rück-)Übertragung von Aktien. Damit kann ein etwaiger Gewinn, der dadurch entsteht, dass sich der Darlehensnehmer (Anleiheemittent) günstiger mit den entsprechenden Aktien ausgestattet hat, nicht der passivierten Verbindlichkeit zugerechnet werden, sondern ist ein Gewinn aus der Aktienübertragung. Damit korrespondiert, dass in diesem Fall der Gewinn – anders als bei der Wertpapierleihe – auch aus einer Kurssteigerung resultiert.
68 (3) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sowohl der Emittent als auch der Darlehensnehmer rechtlich nicht verpflichtet sei, die Aktien, die sie liefern müssten, bis zum Zeitpunkt der Lieferung zu halten, sondern sie diese auch erst zum Lieferzeitpunkt erwerben könnten, ist dies zwar richtig, aber nach Auffassung des Senats nicht entscheidend. Maßgebend ist der bereits dargelegte abweichende Grundcharakter der Rechtsgeschäfte.
69 (4) Der Hinweis der Klägerin, dass die in der Literatur vertretene Auffassung vor dem Urteil des BFH zur Umtauschanleihe veröffentlicht worden sei, überzeugt den Senat deshalb nicht, weil die Autoren, die bei der Wertpapierleihe die Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG vertreten, zur Umtauschanleihe schon vor der Entscheidung des BFH die Auffassung vertreten haben, insoweit sei § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden (vgl. die Nachweise oben und im Urteil des BFH Urteil vom 27. März 2019 – I R 20/17, BStBl. II 2020, 68 Rz. 18).
70 (5) Der Senat kann offenlassen, ob es auf die von der Klägerin thematisierte Unterscheidung danach ankommt, ob die Aktien aus dem Deckungsbestand stammen
71 ee) Aus den dargelegten Gründen ist die vorliegend zu beurteilende Wertpapierleihe im Hinblick auf die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auch nicht mit einem Aktientermingeschäft vergleichbar.
72 Zwar unterfällt der Gewinn, der daraus resultiert, dass der Terminverkäufer die veräußerten Aktien nicht im Bestand hatte und bei Fälligkeit des Termingeschäfts zu einem unter dem Terminpreis liegenden Kurs anschafft, der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG (vgl. Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/ Neumann, KStG, 2. Auflage 2023, § 8 KStG, Rn. 209). Der Senat kann sich aber der Wertung der Klägerin nicht anschließen, wonach sie wirtschaftlich gesehen mit der Einbuchung der Rückgabeverbindlichkeit bei Abschluss der Wertpapierdarlehen bereits antizipiert einen Veräußerungspreis in Höhe des Buchwerts der Rückgabeverbindlichkeit für die Aktien fest vereinbart habe. Dies würde entgegen der oben dargelegten Rechtsauffassung voraussetzen, dass die Rückübertragung bei der Wertpapierleihe als ein gewinnrealisierender Vorgang angesehen wird.
73 ff) Schließlich kann sich der Senat der Klägerin auch insoweit nicht anschließen, als sie meint, die Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf den Verlust infolge der Verwertung der Aktien durch die depotführende L…-Bank AG im Wirtschaftsjahr 2009/2010 bedinge die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf den Veräußerungsgewinn im Streitzeitraum.
74 Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass diese Vorgänge unabhängig voneinander betrachtet werden müssen, weil sich der Verlust infolge der Verwertung durch die Bank auf die ursprünglich übertragenen Aktien bezogen haben, während die Rückübertragungsverbindlichkeit unberührt blieb. Weil dies nicht das Streitjahr betrifft, kann der Senat offenlassen, ob der Verlust aus der Verwertung der D…-Aktien durch die Bank im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zu Recht der Regelung des § 8b Abs. 3 KStG unterworfen wurde, wofür allerdings sprechen dürfte, dass umgekehrt ein Gewinn aus der Veräußerung der ursprünglich entliehenen Aktien nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei wäre (vgl. Pung in Dötsch/ Pung/ Möhlenbrock, KStG, 12/2024, § 8b KStG Rn. 163). Jedenfalls kann aus der Nichtberücksichtigung gem. § 8b Abs. 3 KStG entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht hergeleitet werden, dass im Umkehrschluss die Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG privilegiert sein müssten, weil – wie bereits dargelegt – bei der Bewertung von Übertragungen der entliehenen Aktien danach zu unterscheiden ist, ob dieser auf Dritte oder zurück auf den Verleiher übertragen werden.
75 3. Da der Vorgang somit nicht dem § 8b Abs. 2 KStG unterliegt, kann der Senat auch offenlassen, ob er sich der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Beteiligten anschließen könnte, wonach vorliegend § 8b Abs. 7 KStG a. F. die Anwendung von § 8b Abs. 2 KStG ausschließt.
76 Dieser Auffassung dürfte jedoch nicht zuzustimmen sein, da die Klägerin kein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG a.F. i.V.m. § 1a des Kreditwesengesetzes -KWG- war. Auch § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. dürfte selbst dann nicht erfüllt sein, wenn die Klägerin als Finanzunternehmen i.S.d. KWG anzusehen sein sollte, da weder die originär entliehenen noch die ersatzweise angeschafften Aktien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben worden sind. Der Begriff der Eigenhandelserfolgsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem Eigenbestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen (BFH, Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671). Zwar können Aktien auch für diesen Zweck entliehen werden; denkbar ist z.B. aber die Nutzung der Aktien als Sicherheit. Im Streitfall war die Verwertung der entliehenen Aktien durch die L…-Bank AG aus Sicht der Klägerin jedenfalls unfreiwillig. Die Anschaffung der ersatzweise angeschafften Aktien diente wiederum der Erfüllung der Rückübertragungsverpflichtung, die – wie bereits dargelegt – keinen Realisationstatbestand darstellt.
77 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
78 III. Der Senat hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob die Tilgung eines Wertpapierdarlehens bei zwischenzeitlicher Neubeschaffung der Aktien als Veräußerungsvorgang gem. § 8b Abs. 2 KStG anzusehen ist, und diese Frage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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