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19 L 114/26 V•VG Berlin 19. Kammer, 2026-04-29, 19 L 114/26 V
19 L 114/26 VTribunale amministrativo / Chamber 1929 apr 2026
1. Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt sondern ein bloßes Verwaltungsinternum. (Rn.16) 2. Die Vorschriften des §§ 48, 49 VwVfG sind auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage. (Rn.23) 3. Die Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 19 L 114/26 V, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-29
Aktenzeichen: 19 L 114/26 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0429.19L114.26V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 S 2 AufenthG, § 123 VwGO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG
Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt sondern ein bloßes Verwaltungsinternum. (Rn.16)
Die Vorschriften des §§ 48, 49 VwVfG sind auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage. (Rn.23)
Die Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn.25)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 19 L 114/26 V, Beschluss
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der X... wird abgelehnt.
1 Die am 25. März 2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen Anträge der afghanischen Antragsteller,
2 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen,
3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland, die den Antragstellern bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen,
4 haben keinen Erfolg.
5 I. Der auf die Verpflichtung zur Visumserteilung gerichtete Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von den Antragstellern gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – darzulegen und glaubhaft zu machen. Geht es – wie hier – um die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 22).
7 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Visa nicht mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
8 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. §§ 5, 22 Satz 2 AufenthG.
9 Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1). Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2).
10 Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nunmehr: Bundesministerium des Innern, im Folgenden: BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
11 Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor.
12 Dem Anspruch auf Erteilung eines Visums für die Antragsteller zu 2, 3 und 4 steht bereits die mangelnde Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, denn ihre im Verwaltungsverfahren vorgelegten Pässe sind abgelaufen.
13 Ungeachtet dessen fehlt es für alle Antragsteller an einer Aufnahmeerklärung des BMI. Zwar hat das BMI ursprünglich eine Aufnahmeerklärung zugunsten des Antragstellers zu 1 sowie seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, und den beiden gemeinsamen Kindern, den Antragstellern zu 3 und 4 abgegeben. Diese Aufnahmeerklärung hat das BMI jedoch am 10. Juni 2025 für ungültig und erloschen erklärt. Das Erlöschen der Aufnahmeerklärung ist den Antragstellern am selben Tag mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) mitgeteilt worden. Mit Bescheiden vom 18. März 2026 hat die Botschaft der Antragsgegnerin in Islamabad die Visumsanträge der Antragsteller abgelehnt.
14 Die Entscheidung des BMI, von der ursprünglich zugunsten der Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, hält der dem Gericht allein zugewiesenen rechtlichen Nachprüfung stand (hierzu und zum Folgenden bereits VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, m.w.N.).
15 Die Entscheidung des BMI vom 10. Juni 2025, von der Aufnahmezusage Abstand zu nehmen, war nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten geltenden Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –, gebunden. Der Aufnahmeerklärung fehlt Verwaltungsaktqualität (unter a). Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind nicht analog anzuwenden (unter b). Verfassungsrecht steht der Abstandnahme von der Aufnahmeerklärung nicht entgegen (unter c).
16 a) Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern ein bloßes Verwaltungsinternum (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 33 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 4 ff. m.w.N.). Weder die Abgabe der Aufnahmeerklärung noch die Abkehr von dieser Entscheidung ist damit an den für Verwaltungsakte geltenden Vorgaben zu messen.
17 Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird. Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Maßgabe des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 4 m.w.N.).
18 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der Aufnahmeerklärung eine nach außen gerichtete Regelungswirkung. Die Abgabe der die Antragsteller betreffenden Aufnahmeerklärung ist durch intern an das Auswärtige Amt gerichtete Mitteilungen des BMI vom 20. September 2023 – betreffend die Antragsteller zu 1, 2 und 3 – und vom 22. Juli 2024 – betreffend die Antragstellerin zu 4 – erfolgt. Die Antragsteller sind lediglich mit E-Mail der GIZ vom 22. Juli 2024 mit den folgenden Worten in Kenntnis gesetzt worden:
19 "[…] Please, be infomed that the German Federal Government has accepted your OKV application and has issued an approval of admission (Aufnahmezusage) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz): The approval provides the basis for subsequent applications für German visa at the German embassy Islamabad. […] Kindly understand that you have been granted preliminary approval for admission to Germany. This means that for political reasons, Germany is in principle willing to admit you. This preliminary approval for admission is being granted under the provision that you are (1) successfully completing the visa application process, currently only undertaken by the German Embassy in Islamabad, Pakistan, and (2) that there are no security concerns against your entry into Germany. A final decision on the approval for admission will be made once the procedure at the German Embassy in Islamabad has been concluded. Only then a visa for Germany can be issued, which is necessary for entering and staying in Germany. The prospect for admission to Germany does not represent a legal entitlement. This prospect may cease in case its underlying political reasons are deemed not to be established any longer. If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates."
20 Dies verdeutlicht, dass durch die Aufnahmeerklärung des BMI lediglich ein erster Schritt im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens absolviert worden ist und in der Folge nunmehr ein Visumsverfahren angestrengt werden muss, dessen Ergebnis offen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmeerklärung bereits unmittelbar Rechte der Antragsteller begründen sollte, lassen sich der E-Mail nicht entnehmen. Der Fall der Antragsteller unterscheidet sich insoweit maßgeblich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2012 (BVerwG 1 C 3.11) entschiedenen Fall, in welchem die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergeben hatte, dass der Kläger angesichts der konkreten Umstände davon ausgehen konnte und durfte, dass mit der ihm vom Generalkonsulat zur Kenntnis gegebenen Aufnahmezusage bereits verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt in Deutschland entschieden worden sei. Gleiches gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 13. Februar 2018 (1 B 268/17), in dem der dortige Kläger bereits in das Bundesgebiet eingereist war, sodass die Aufnahmeerklärung jedenfalls in der Visumserteilung Gestalt gefunden hatte (siehe jeweils OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – OVG 6 S 137/25 –, EA S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 5).
21 Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungsgehalt der der Aufnahmeerklärung zugrunde liegenden Norm des § 22 Satz 2 AufenthG. Diese Vorschrift ist gerade nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte zugunsten einzelner Personen zu begründen oder diese bereits mit bindender Wirkung festzustellen (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 6 m.w.N.).
22 Die Gesetzesbegründung zu § 22 Satz 2 AufenthG stützt die hiesige Auslegung. Danach dient die Norm "insbesondere der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums" der Antragsgegnerin (BT-Drs. 15/420, S. 77). Gerade dieser Handlungsspielraum würde indes beträchtlich verengt, wenn bereits Aufnahmeerklärungen des BMI Rechte der betroffenen Ausländer begründeten, die Bindungswirkungen eines Verwaltungsakts erzeugten und den durch die Aufnahmeerklärung vermittelten Anspruch auf Erteilung eines Visums über eine allgemein geänderte politische Lage hinaus perpetuierten (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 6 m.w.N.).
23 b) Die Vorschriften des §§ 48, 49 VwVfG sind auch nicht analog anzuwenden. Es fehlt bereits an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 57 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 6).
24 Der Gesetzgeber hat bewusst nur die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 VwVfG und keine Regelung zur Aufhebung von Maßnahmen mit bloß innerbehördlichem Charakter an anderer Stelle des Gesetzes vorgesehen. Auch eine der Aufhebung von Verwaltungsakten vergleichbare Interessenlage ist nicht gegeben. Eine Vergleichbarkeit ist nur bei Maßnahmen anzunehmen, die zwar einen Regelungscharakter haben, also verbindliche Entscheidungen über Rechte und Pflichten treffen, denen aber aus anderen Gründen die Verwaltungsaktqualität fehlt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Auflage 2025, § 48 Rn. 23). Der Aufnahmeerklärung des BMI fehlt es jedoch gerade an einem solchen Regelungscharakter.
25 c) Die Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26 aa) Die Entscheidung hält der vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.
27 Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer erteilten Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle auf willkürliches Handeln (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Juli 2025 – VG 35 K 183/24 V –, juris Rn. 43 m.w.N; Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 6 f. m.w.N.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, juris Rn. 46 f.). Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls schlichtweg unvertretbar erscheint, weil für sie keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind (vgl. u.a. VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 8).
28 Davon ausgehend erreicht die Entscheidung des BMI, an der Aufnahmeerklärung für die Antragsteller nicht mehr festzuhalten, unter Berücksichtigung des von § 22 Satz 2 AufenthG vermittelten weiten politischen Spielraums nach Überzeugung der Kammer die Grenzen der Willkür nicht.
29 Das BMI hat mit interner E-Mail an das Auswärtige Amt vom 10. Juni 2025 erklärt, dass die Aufnahmezusage für die Antragsteller nicht mehr gültig und erloschen sei. Dies hat es mit dem Vorliegen neuer Erkenntnisse begründet. Diese bestehen ausweislich des von dem BMI in seiner Erklärung vom 10. Juni 2025 in Bezug genommenen, aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ersichtlichen E-Mail-Verkehrs darin, dass die Antragsteller zu 2, 3 und 4 im Zeitpunkt der Gefährdungsanzeige bei der GIZ am 22. Juli 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel für Iran verfügt hätten und im Zeitpunkt der Aufnahmezusage alle Antragsteller im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Iran gewesen seien. Der Antragsteller zu 1 habe mindestens zwei Jahre lang legal seine Lebensmitte in Iran gehabt. Da die Lebensmitte somit länger als zwölf Monate nicht in Afghanistan gelegen habe, sei davon auszugehen, dass eine individuelle Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers zu 1 nicht länger bestehe. Davon ausgehend beruht die Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen nicht auf sachfremden Erwägungen. Die Antragsteller sind der Argumentation betreffend ihren Aufenthalt im Iran nicht entgegengetreten. Ausweislich des afghanischen Passes des Antragstellers zu 1 hat dieser jedenfalls zwischen Mai 2023 und Mai 2025 über einen Aufenthaltstitel für Iran verfügt. Nach den Angaben der Antragsteller im Visumsverfahren haben die Antragsteller zu 1 und 2 in Iran geheiratet und ist der Antragsteller zu 3 im Jahr 2005, die Antragstellerin zu 4 im Jahr 2003 dort geboren.
30 Darüber hinaus hat die Bundesregierung im Dezember 2025 allgemein erklärt, Aufnahmeerklärungen für alle afghanischen Staatsangehörigen auf der Menschenrechts- und Überbrückungsliste aufzuheben, weil nach der von Vertretern des BMI zum Ausdruck gebrachten gewandelten politischen Vorstellung grundsätzlich ohne Unterscheidung von Konstellationen und Personen ein politisches Interesse an einer Aufnahme nicht mehr vorliege (vgl. Transkript der Bundespressekonferenz vom 10. Dezember 2025 unter www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-10-dezember-2025-2399020, zuletzt abgerufen am 29. April 2026). Auch insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Grenzen der Willkür nicht erreicht sind, insbesondere vermag sie eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nicht zu erkennen.
31 Soweit die Antragsteller geltend machen, sie würden im Verhältnis zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ebenfalls eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG erhalten hätten und denen vor Mai 2025 ein Visum erteilt worden sei und die nach Deutschland hätten einreisen können, willkürlich ungleich behandelt, ist dem nicht zu folgen. Selbst wenn man – anders als die erkennende Kammer bisher (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 8 f.) – davon ausginge, dass mit der Erteilung einer Vielzahl von einzelfallbezogener Aufnahmeerklärungen eine selbstbindende Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin begründet worden ist, kann diese aus willkürfreien, also sachlichen Gründen jederzeit für die Zukunft aufgegeben werden. Ein solcher sachlicher Grund liegt vorliegend bereits in der geänderten politischen Priorisierung der Bundesregierung bzw. dem dokumentierten Wegfall des politischen Interesses (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 8 f.; Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 19).
32 Wird der Entscheidungsspielraum allein durch die Willkürgrenze beschränkt, findet eine weitergehende gerichtliche Überprüfung nicht statt, insbesondere ist es der gerichtlichen Prüfung entzogen, ob die der Abkehr von der Aufnahmeerklärung zugrunde liegende politische Entscheidung auch außenpolitisch vernünftig und hinlänglich nachvollziehbar begründet ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 8).
33 bb) Die Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen verstößt auch nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes.
34 Die Aufnahmeerklärung begründet entgegen des Vortrags der Antragsteller keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihnen vorbehaltlich der Durchführung einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung eine Einreise in die Bundesrepublik ermöglicht würde. Dies folgt bereits aus dem weiten politischen Spielraum, den die Vorschrift des § 22 Satz 2 AufenthG der Bundesregierung einräumt. Da sich politische Interessen – wie im vorliegenden Fall etwa infolge eines Regierungswechsels – ändern können, muss die Aufhebung einer Aufnahmeerklärung möglich bleiben. Aufnahmeerklärungen werden nicht auf Lebenszeit erklärt. Die Einschätzung über das Bestehen eines politischen Interesses im Rahmen von § 22 Satz 2 AufenthG gegenüber der entscheidenden Behörde ist revidierbar und unterliegt einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als sich die Aufhebung der Aufnahmeerklärung als willkürlich erweist. Dies ist, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall, zumal die Antragsgegnerin die Abstandnahme von der Aufnahmeerklärung gegenüber den Antragstellern bereits vor der allgemeinen Erklärung des Wegfalls des politischen Interesses im Einzelfall erklärt hat. Ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Ausgangspunkt nicht berührt, kommt es auf den Umfang des Vertrauens der Antragsteller und die daraufhin getätigten Dispositionen, insbesondere die Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes, nicht in einer rechtlich erheblichen Weise an. Die Antragsgegnerin hat die Behandlung, die sie den Antragstellern hat widerfahren lassen, und die Enttäuschung des in sie gesetzten Vertrauens politisch zu vertreten; auf einen Primäranspruch auf Erteilung eines Visums führt dies jedoch nicht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 9).
35 dd) Der Abstandnahme von den Aufnahmeerklärungen stehen schließlich staatliche Schutzpflichten nicht entgegen (vgl. hierzu bereits VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 9 ff.).
36 Die Erklärung des BMI vom 10. Juni 2026 ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin zum Schutz des Lebens bzw. der körperlichen Unversehrtheit der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – und ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet wäre.
37 Zwar hat die Antragsgegnerin für die Antragsteller Aufnahmeerklärungen abgegeben und diese dadurch u.a. dazu bewogen, nach Pakistan zu reisen und sich dort in nur vorübergehende, von der GIZ organisierte Unterkünfte zu begeben. Soweit sie nunmehr den Antragstellern den in Aussicht gestellten weiteren Schritt der Einreise in das Bundesgebiet versagt, verletzt sie aber nicht deren körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde. Die von den Antragstellern aufgrund des Wegfalls der Aufnahmeerklärungen geltend gemachten Gefahren gehen vielmehr zum einen von den Taliban in Afghanistan aus und zum anderen von der pakistanischen Regierung, welche afghanische Staatsangehörige – auch mit deutscher Aufnahmeerklärung – von Pakistan nach Afghanistan abzuschieben plant bzw. abschiebt. Für eine Zurechnung des Verhaltens pakistanischer Behörden gibt es keinen Raum. Die Bundesregierung hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, die Abschiebungen nach Afghanistan zu unterstützen oder gutzuheißen.
38 Aus denselben Gründen können Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland nicht aus Art. 3 und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – abgeleitet werden.
39 Die Bundesrepublik Deutschland hat schließlich gegenüber den Antragstellern auch keine Garantenstellung mit daraus folgenden Schutzpflichten inne.
40 Eine Garantenstellung der Antragsgegnerin liegt nicht vor. Ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten (sog. Ingerenz) der Bundesrepublik Deutschland ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller sind zwar (auch) aufgrund der Mitteilung über die Aufnahmeerklärung des BMI nach Pakistan ausgereist, dies ist jedoch auf freiwilliger Basis und ausgelöst durch die Machtübernahme der Taliban erfolgt. Ein Zurechnungszusammenhang ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe ihnen nach Aussetzung der Aufnahmeprogramme für ein Ausscheiden Geldzahlungen angeboten, worüber in Afghanistan berichtet worden sei. Daraus ergibt sich schon deshalb keine Gefährdung, weil die Entscheidung über die Angebotsannahme den Betroffenen verblieben ist. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, weshalb für sie infolge des Angebots eine erhöhte Erpressungsgefahr in Afghanistan bestehen soll. Eine Darlegung der konkreten Situation der Antragsteller fehlt – wie auch im Übrigen weitgehend – an dieser Stelle vollständig.
41 Aus der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland die Antragsteller in Pakistan untergebracht, verpflegt sowie medizinisch versorgt hat, ergibt sich ebenfalls keine Garantenstellung. Den Antragstellern in Pakistan oder Afghanistan für den Fall der Beendigung dieser Unterbringung erwachsene Gefahren können nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden. Solche Gefahren gehen von der durch die pakistanischen Behörden drohende Abschiebung aus, die auf einer autonomen Entscheidung der pakistanischen Regierung beruht, sowie von den Taliban. Schließlich begründen auch die Aufnahmeerklärungen keine Garantenstellung gegenüber den Antragstellern, da es sich hierbei um unverbindliche, auf die Einleitung eines Visumverfahrens gerichtete Erklärungen handelt, die, wie dargelegt, gerade keine rechtlich schutzwürdigen Erwartungen im Hinblick auf die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin rechtfertigen. Selbst eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage oder sogar die Visaerteilung dürften derartige extraterritoriale Schutzpflichten der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres begründen.
42 Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 15. Juli 2025 (2 BvR 508/21) sowie im Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) zu Schutzpflichten der Bundesrepublik Deutschland (auch im Ausland) sind für den hiesigen Fall nicht einschlägig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keinen bestimmenden Einfluss auf etwaige den Antragstellern in Afghanistan drohende Menschenrechtsverletzungen. Es fehlt somit entgegen des Vorbringens der Antragsteller ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Für einen solchen reicht nicht bereits jegliche Einflussmöglichkeit auf den Geschehensablauf aus. Die Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats setzt vielmehr einen spezifischen Verantwortungszusammenhang voraus (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – BVerfG 2 BvR 508/21 –, juris Rn. 86 ff., 94 ff.). Ein solcher wird bei wertender Gesamtbetrachtung nicht bereits dadurch begründet, dass die – unterlassene – Erteilung von Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG die Situation der Antragsteller verbessert hätte. Nicht der Widerruf der Aufnahmeerklärungen durch die Antragsgegnerin, sondern das Wirken des Taliban-Regimes begründet eine etwaige Bedrohungslage der Antragsteller, die sich durch die – ebenfalls der Antragsgegnerin nicht zuzurechnenden – Abschiebungen der pakistanischen Regierung erneut zu aktualisieren droht. Ein spezifischer Beitrag der Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang nicht zu konstatieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 – OVG 6 S 127/25 –, EA S. 7; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 23).
43 Eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern folgt schließlich nicht aus dem humanitären Völkerrecht und dessen systematischer Verletzung durch die Taliban.
44 2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung humanitärer Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG. Der Eilrechtsschutzantrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller bezieht sich dem Antrag nach ausdrücklich und allein auf die Erteilung von Visa "gemäß § 22 Satz 2 AufenthG". Davon abgesehen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, Anträge auf Erteilung von Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Eine Prüfung der von Aufnahmezusagen gemäß § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 2 AufenthG unabhängigen, sachverhaltlich gänzlich anders gelagerten Regelung des § 22 Satz 1 AufenthG findet in dem Fall grundsätzlich nicht statt (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 23. November 2025 – VG 19 L 532/25 V –, EA S. 11 m.w.N.).
45 3. Die Antragsteller können einen Anspruch auf die von ihnen begehrten Visa bei bestehender und beschränkter einfachrechtlicher Anspruchsgrundlage auch nicht unmittelbar auf Verfassungsrecht stützen.
46 II. Der weitere Antrag der Antragsteller, die ihnen bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrechtzuerhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen, hat ebenfalls keinen Erfolg.
47 Soweit der Antrag auf den Schutz vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden gerichtet ist, ist er schon unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt, denn er lässt nicht erkennen, welche konkreten Handlungen der Antragsgegnerin abverlangt werden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 137; VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 24 m.w.N.). Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf das Handeln der Antragsgegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt ist. Sie erstreckt sich nicht auf andere Staaten.
48 Soweit der Antrag auf die Aufrechterhaltung der bislang gewährten Schutzvorkehrungen gerichtet ist, ist er unbegründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch insoweit nicht glaubhaft gemacht.
49 Ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin scheidet aus. Denn die zeitliche Dauer der Leistungsgewähr ist jedenfalls bis zu der – hier bereits erfolgten – negativen Bescheidung der Visaanträge der Antragsteller begrenzt. Eine Verwaltungspraxis für eine Unterbringung von Personen mit Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG über diesen Zeitpunkt der Ablehnung der Visaanträge hinaus ist nicht ersichtlich. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass sogar bereits seit der (rechtmäßigen) Abkehr von den Aufnahmeerklärungen kein Anspruch aus der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin auf Fortsetzung der Versorgung bestanden hat. Dass die Antragsgegnerin auch nach Aufhebung der Aufnahmeerklärungen die Unterbringung aufgrund der anhaltenden Schließung der Landesgrenzen zwischen Pakistan und Afghanistan zunächst "zeitweise" bzw. "bis auf Weiteres" – ohne bestimmte Fristen zu benennen – fortsetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 21/49 vom 17. Dezember 2025, S. 5838), begründet keine abweichende (antizipierte) Verwaltungspraxis, aus der ein Anspruch auf die begehrte Fortsetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bzw. bis zu einer Einreise nach Deutschland folgt (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 25 f. m.w.N.; im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2026 – OVG 6 S 59/26 –, juris Rn. 138).
50 Auch eine Ableitung eines Anspruchs auf fortgesetzte Schutzvorkehrungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet aus. Unabhängig davon, ob dem Recht auf effektiven Rechtschutz überhaupt ein flankierender Anspruch auf Unterstützungsleistungen während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens entnommen werden kann (dies bejahend etwa VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, EA S. 14; verneinend, da die Unterstützungsleistungen nicht die Zugänglichkeit des Rechtswegs als solche betreffen, etwa VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 25), besteht vorliegend kein abzusichernder Anspruch auf Erteilung von Visa oder Fortsetzung der Visumsverfahrens bzw. Neubescheidung der Anträge. Ebenso wie der Staat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung bei fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht zu leisten braucht und ebenso wie § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer Sicherungsanordnung die Gefahr voraussetzt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, ist die Antragsgegnerin nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG zu Sachleistungen an die Verfahrensbeteiligten verpflichtet, damit diese ein Verfahren weiterbetreiben, das zum Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2026 – OVG 6 S 133/26 –, EA S. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2026 – VG 22 L 103/26 V –, EA S. 15 f.).
51 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25, juris Rn. 35). Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch der dortigen Antragsteller – afghanische Staatsangehörige, die in Pakistan auf den Abschluss ihres Visumsverfahrens warteten – aus Art. 19 Abs. 4 GG auf den Fortbestand von Schutzmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visaverfahren nicht festgestellt. Vielmehr hat es ausgeführt, dass es angesichts einer aus anderen Gründen festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Bezug auf das dort geltend gemachte Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über weitere gerügte Grundrechtsverletzungen bedürfe, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorhandene Niveau des Schutzes der dortigen Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Visumverfahren aufrecht erhalte. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm entschiedenen Fall einen Anspruch der Antragsteller auf Bescheidung ihrer Visumsanträge angenommen. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall hingegen nicht.
52 Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine fortgesetzte Unterbringung der Antragsteller folgt schließlich auch nicht aus den vorläufigen Anordnungen (interim measures) des UN-Menschenrechtsausschusses vom 23. Januar 2026. Zwar ist der Antragsgegnerin darin unter anderem aufgegeben worden, die sichere Unterbringung der Antragsteller zu gewährleisten. Dieser Anordnung kommt jedoch jedenfalls in Bezug auf die hiesige gerichtliche Prüfung keine Bindungswirkung zu. Grundlage des entsprechenden Verfahrens des UN-Menschenrechtsausschusses ist das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 S. 1246) von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist. Dieses Fakultativprotokoll sieht die Möglichkeit einer Individualbeschwerde für Personen vor, die geltend machen, in ihren in dem Pakt niedergelegten Rechten verletzt worden zu sein. Den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses über diese Beschwerden kommt indes keine rechtsverbindliche Wirkung zu. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 des Fakultativprotokolls, wonach der Ausschuss lediglich dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson seine Auffassungen (betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung) mitteilt. Dementsprechend kann auch vorläufigen Maßnahmen, die der Ausschuss in Vorbereitung seiner Entscheidung in der Hauptsache trifft, keine das hiesige Gericht in seiner Entscheidungsfindung bindende Wirkung zukommen. Dies gilt umso mehr, als der Ausschuss den Erlass vorläufiger Maßnahmen ausschließlich auf Art. 94 seiner Verfahrensordnung (Rules of Procedure of the Human Rights Committee) stützt, die – anders als der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 selbst – nicht von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 31/26 V –, EA S. 26 f. m.w.N.).
53 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwerts auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101/18 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Der auf fortdauernde Versorgungsleistungen gerichtete Antrag wirkt sich als bloßer Annex zum hauptsächlich verfolgten Antrag nicht streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2026 – OVG 6 S 32/26 – EA S. 2 f.).
55 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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