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OVG 3 S 48/23•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2023-10-20, OVG 3 S 48/23
OVG 3 S 48/23Tribunale amministrativo / 3a divisione20 ott 2023
1. Im Überschneidungsgebiet, in dem die Wohnung des Schülers liegt, kann die gewünschte Grundschule nach § 3 Abs. 3 der Schulbezirkssatzung nur durch Entscheidung des Schulträgers zur für die Aufnahme des Kindes zuständigen Grundschule werden. (Rn.2) 2. Es spricht alles dafür, dass die - unterstellte - Unwirksamkeit einer Übergangsregelung die Satzungsregelungen zur nunmehrigen Festlegung von Schulbezirken und Überschneidungsgebieten ebenso unberührt lässt wie die - nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG gebotene - Festlegung, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. (Rn.4) 3. Es erscheint sachgerecht und vom Ermessen des Satzungsgebers gedeckt, die Folgen einer Zuständigkeitsänderung für Familien mit mehreren grundschulpflichtigen Kindern mittels einer derartigen Übergangsregelung abzumildern. (Rn.4) 4. Der Umstand, dass § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG für die Frage der Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ als solches nicht vorsieht und nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7), begründet kein gesetzliches Verbot, Geschwisterkinder bei einer Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, die die Zuständigkeit einer Grundschule im Überschneidungsbereich erst begründet. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 21. August 2023, VG 11 L 534/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-10-20
Aktenzeichen: OVG 3 S 48/23
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2023:1020.OVG3S48.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 106 Abs 2 S 2 SchulG BB, § 106 Abs 2 S 3 SchulG BB, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 21. August 2023, VG 11 L 534/23, Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1 Die Beschwerde, mit der die Antragsteller die vorläufige Aufnahme ihres Sohnes für das Schuljahr 2023/2024 in die Klassenstufe 1 der vom Antragsgegner zu 1 geleiteten H...-Grundschule erstreben, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
2 Ein Aufnahmeanspruch gegen den Antragsgegner zu 1 käme, wie die Beschwerde richtig sieht, nur dann in Betracht, wenn es sich bei der von ihm geleiteten Grundschule um die für die Wohnung der Antragsteller örtlich zuständige Schule im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG handeln würde. Das ist nach der maßgeblichen Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Oranienburg (Schulbezirkssatzung) vom 24. Juni 2021 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Oranienburg vom 10. Juli 2021, S. 14) nicht der Fall. Diese führt die Straße, in der die Antragsteller wohnen, nicht in ihrer Anlage 6..., Straßenverzeichnis zum Schulbezirk 5... der H...-Grundschule, auf, sondern in Anlage 6..., dem Straßenverzeichnis zum Überschneidungsgebiet IV - H...-GS / M... GS. Zu den Überschneidungsgebieten bestimmt § 3 Abs. 1 der Satzung, dass bei ihnen mehrere Grundschulen die örtlich zuständigen Grundschulen sein können. Nach § 3 Abs. 3 bestimmt für Schulpflichtige aus den Überschneidungsgebieten der Schulträger die örtlich zuständige Grundschule im Benehmen mit den Schulleiterinnen/Schulleitern. Für das Kind der Antragsteller ergibt sich aus dem Bescheid vom 11. Dezember 2022, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2023, dass der Antragsgegner zu 2 die M... als zuständige Grundschule festgelegt hat. Auch wenn die hiergegen erhobene Klage (VG 11 K 773/23) aufschiebende Wirkung hat, ändert dies nichts daran, dass im Überschneidungsgebiet, in dem die Wohnung der Antragsteller liegt, die gewünschte H...-Grundschule nach § 3 Abs. 3 der Schulbezirkssatzung nur durch Entscheidung des Schulträgers zur für die Aufnahme ihres Sohnes zuständigen Grundschule werden könnte.
3 Es kann dahinstehen, ob anderes gälte, wenn die Schulbezirkssatzung, wie die Beschwerde meint, insgesamt unwirksam wäre, weil in diesem Fall mangels wirksamer Festlegung von Schulbezirken faktisch das ganze Gemeindegebiet einen deckungsgleichen Schulbezirk im Sinne von § 106 Abs. 2 Satz 2, 4 BbgSchulG bildete. Die Auffassung der Beschwerde, die Satzung sei unwirksam, weil ihr § 6 Abs. 3 gegen höherrangiges Recht verstoße, überzeugt nicht.
4 § 6 der Satzung trifft nach seiner Überschrift eine „Übergangsbestimmung“, die sich nach Absätzen 1 und 2 der Vorschrift auf den Zeitraum bis zur Errichtung der (neuen) Grundschule X... bezieht. Diese ist nach den von der Beschwerde nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts inzwischen fertiggestellt und in Betrieb. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung kann, sofern einem älteren Geschwisterkind aufgrund der zuvor geltenden Schulbezirkssatzung eine andere örtlich zuständige Grundschule zugewiesen wurde, auf Wunsch der Eltern und bei ausreichenden Kapazitäten die gemeinsame Beschulung der Kinder in der zuvor geltenden Grundschule erfolgen. Schon nach dem Wortlaut handelt es sich um eine Übergangsregelung nicht nur für die Errichtung der neuen Grundschule, sondern generell zur früheren, durch die Satzung vom 24. Juni 2021 abgelösten Satzung. Es kann dahinstehen, ob es noch Anwendungsfälle für diese Übergangsregelung gibt und ob die der H...-Grundschule zum Schuljahr 2023/2024 aus dem Überschneidungsgebiet IV zugewiesenen Geschwisterkinder unter diese Regelung fallen. Zum einen spricht alles dafür, dass die - unterstellte - Unwirksamkeit einer Übergangsregelung die Satzungsregelungen zur nunmehrigen Festlegung von Schulbezirken und Überschneidungsgebieten ebenso unberührt lässt wie die - nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG gebotene - Festlegung, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Zum anderen erscheint es sachgerecht und vom Ermessen des Satzungsgebers gedeckt, die Folgen einer Zuständigkeitsänderung für Familien mit mehreren grundschulpflichtigen Kindern mittels einer derartigen Übergangsregelung abzumildern.
5 Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg als sie sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet, dessen Zuweisungsentscheidung sie für rechtswidrig hält. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsteller sinngemäß einen Anspruch auf Festlegung der H...-Grundschule als zuständige Grundschule geltend machen, hat einen solchen Anspruch aber verneint. Auch hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Zwar weist sie zutreffend auf Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners zu 2 hin, die darauf hindeuten, dieser sei - nach dem oben Gesagten möglicherweise zu Unrecht - davon ausgegangen, dass er nach § 6 der Schulbezirkssatzung gehalten sei, bei seiner Bestimmung der zuständigen Schule für Kinder aus dem Überweisungsbereich vorrangig Geschwisterkinder der H...-Schule zuzuweisen, deren Aufnahmekapazität damit erschöpft sei. Dieser Umstand verhilft den Antragstellern indessen ebenso wenig zu einem Anspruch auf Zuweisung der H...-Schule als zuständige Schule an ihr Kind, das dort keine Geschwisterkinder hat, wie die unstreitige Tatsache, dass zum Schuljahr 2023/2024 an der H...-Schule insgesamt sechs Geschwisterkinder aus dem Überschneidungsgebiet IV aufgenommen worden sind.
6 In Anknüpfung an die in § 106 Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG normierte Pflicht der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Schulträger ihr gesamtes Gebiet Schulbezirken zuzuordnen, bestimmt § 106 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG, dass Schulbezirke sich überschneiden oder deckungsgleich sein können. Für sich überschneidende Schulbezirke enthält § 106 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG nur die Vorgabe, dass auch geregelt wird, welche öffentliche Stelle für Schulpflichtige aus dem Überschneidungsgebiet die zuständige Schule bestimmt. Inhaltliche Vorgaben für die von dieser Stelle zu treffende Entscheidung enthält das Gesetz weder selbst noch fordert es vom Schulträger, derartige Kriterien durch Satzung vorzugeben. Das entspricht der Funktion der Bildung von Überschneidungsgebieten, die es ermöglichen sollen, die Schwankungen der Schülerzahlen je Jahr aufzufangen (so S. 30 f. der Begründung zum Gesetzentwurf des 1. Schulreformgesetzes für das Land Brandenburg - Vorschaltgesetz -, LT-Drs. 1/84), ohne dass jedes Mal die Schulbezirkssatzung geändert werden müsste. Für die Schulzuweisung in Überschneidungsgebieten kommt danach der entscheidenden Stelle - hier nach § 3 Abs. 3 der Satzung der Schulträger im Benehmen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern - ein weites organisatorisches Ermessen zu, das lediglich darauf überprüfbar ist, ob gegen eine zwingende Vorgabe verstoßen wird oder die Zuweisungsentscheidung offensichtlich sachwidrig bzw. willkürlich ist. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr erweist sich das vom Schulträger gewählte Kriterium, der H...-Grundschule diejenigen Kinder aus dem Überschneidungsgebiet zuzuweisen, deren Geschwisterkinder diese Schule bereits besuchen, insofern als sachgerecht als sie das erhöhte Risiko im Überschneidungsgebiet wohnender Familien, dass in unterschiedlichen Jahren schulpflichtig werdende Kinder unterschiedlichen Grundschulen zugewiesen werden, berücksichtigt und abzumildern versucht. Der Umstand, dass § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG für die Frage der Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule das Auswahlkriterium „Geschwisterkind“ als solches nicht vorsieht und nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7), begründet kein gesetzliches Verbot, Geschwisterkinder bei einer Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, die die Zuständigkeit einer Grundschule im Überschneidungsbereich erst begründet. Auch die Rechtsprechung zum fehlenden Geschwisterprivileg bei Übernachfrage in deckungsgleichen Schulbezirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 99.19 - juris Rn. 4) ist nicht übertragbar, weil in diesen Fällen die gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 4 Satz 3 abstellt.
7 Die Beschwerde hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg als sie die Verpflichtung des Antragsgegners zu 3 erstrebt, dem Kind der Antragsteller vorläufig den Besuch der H...-Grundschule als unzuständige Grundschule zu gestatten. Nach § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG kann das staatliche Schulamt aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn - soweit hier relevant - die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (1.), pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4) und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob ein wichtiger Grund für den von den Antragstellern für ihr Kind gewünschten Besuch der H...-Grundschule besteht, weil jedenfalls die weitere Voraussetzung fehlender Erschöpfung der Aufnahmekapazität dieser Schule nicht gegeben sei. Das deckt sich mit der Stellungnahme der Schule vom 22. März 2023 im Verwaltungsverfahren und der Mitteilung des Antragsgegners zu 2 vom 25. Juli 2023 im erstinstanzlichen Verfahren, dass an der H...-Grundschule, einer Schule für gemeinsames Lernen, für deren neu einzurichtenden Klassen in der Primarstufe nach Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 vom 25. April 2019 (ABl. MBJS S.160) eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden soll, insgesamt 75 Kinder in drei Klassen à 25 Kinder eingeschult werden. Die Beschwerde hält dem ohne Erfolg entgegen, dass die Aufnahme von sechs Geschwisterkindern aus dem Überschneidungsgebiet rechtswidrig gewesen sei, mit der Folge, dass diese Plätze nach der Rechtsprechung des Senats als fiktiv frei zu behandeln seien (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 14 ff.), denn ihre Prämisse, die Zuweisung dieser Geschwisterkinder an die H...-Grundschule sei rechtswidrig gewesen, ist - wie ausgeführt - unzutreffend.
8 Unabhängig davon ist auch ein wichtiger Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG nicht dargetan. Nach dieser Vorschrift stellt die Gestattung des Besuchs einer unzuständigen Schule nach wie vor die Ausnahme dar. Daher verlangt das gesetzliche Erfordernis eines wichtigen Grundes eine über den bloßen Elternwunsch hinsichtlich des Besuchs einer bestimmten Schule hinausgehende Sachlage, die durch besondere individuelle Nachteile gekennzeichnet ist (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 - juris Rn. 5 m.w.N.). Dass die gewünschte Schule für den Sohn der Antragsteller schneller und einfacher zu erreichen sein mag als die zuständige, führt noch nicht dazu, dass letztere, wie in § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BbgSchulG für die Annahme eines wichtigen Grundes gefordert, nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann. Der Antragsgegner zu 3 hat im Widerspruchsbescheid aufgezeigt, dass der Sohn der Antragsteller die Schule mit zehnminütiger Busfahrt erreichen kann und dann weniger als eine halbe Stunde vor Unterrichtsbeginn dort eintrifft, und ist auch auf die Betreuungsmöglichkeiten nach Schulschluss bzw. die Rückfahrtmöglichkeit per Bus eingegangen. Dem haben die Antragsteller nicht substantiiert widersprochen. Die von den Antragstellern angeführten Angebote der Wunschgrundschule - Englisch als „vollständiges Unterrichtsfach“, Spanisch-AG und Projekt „Faustlos“ - sind hinsichtlich des Unterrichtsfachs Englisch, wie der Antragsgegner zu 3 erstinstanzlich - unwidersprochen - unter Hinweis auf Nr. 13 Abs. 2 und 3 VV-GV vorgetragen hat, so nicht gegeben und im Übrigen nicht so prägend, dass sie - auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellern angeführten besonderen Interesses ihres Kindes an Fremdsprachen - einen wichtigen pädagogischen Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BbgSchulG begründen könnten. Soziale Gründe haben die Antragsteller in Bezug auf die jüngeren Geschwisterkinder geltend gemacht, die 2025 und 2027 bzw. 2028 schulpflichtig und dann möglicherweise der H...-Grundschule zugewiesen werden. Dies allein und die damit generell verbundene Betreuungserleichterung stellt indessen, worauf die Beschwerde selbst zutreffend hinweist, keinen wichtigen sozialen Grund im Sinne von § 106 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 BbgSchulG dar. Nichts anderes gilt für die an den Straßenausbaubeitrag 2022 geknüpfte Hoffnung der Antragsteller, ihre Kinder würden in Zukunft von dem neu geschaffenen Schulweg profitieren können.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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