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26 U 14/25•KG Berlin 26. Zivilsenat, 2026-04-15, 26 U 14/25
26 U 14/25Tribunale superiore / Civil Chamber 2615 apr 2026
1. Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei erwächst eine Treuepflicht des Mitglieds gegenüber der Partei, die es dem Mitglied gebietet, eine etwaige Feststellungsklage gegen beeinträchtigende Maßnahmen der Parteiorgane oder ihrer Schiedsgerichtsbarkeit mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.(Rn.43) 2. Ein solches Beschleunigungsgebot besteht nicht nur bei der Anfechtung von Beschlüssen oder Wahlen, sondern auch dann, wenn Verhältnisse eines einzelnen Mitglieds betroffen sind. Daher ist auch die gegen einen Parteiausschluss gerichtete Feststellungsklage mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.(Rn.43) 3. Zur gebotenen Beschleunigung der Klageerhebung in einem Einzelfall, in dem das ausgeschlossene Parteimitglied nach einem vor Landgericht und Oberlandesgericht erfolglosen einstweiligen Verfügungsverfahren mehr als acht Monate zuwartet, bevor es Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren erhebt.(Rn.44) (Rn.49) (Rn.50) 4. Eine sich im Rahmen der möglichen Wortbedeutung haltende, nicht willkürliche Auslegung einer Satzungsnorm durch ein Parteischiedsgericht (hier: zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung des Bundesschiedsgerichts als Rechtsmittelinstanz) unterliegt nicht der Verwerfung durch die staatlichen Gerichte.(Rn.69)
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 26 U 14/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0415.26U14.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 38 BGB, § 242 BGB, § 246 AktG, § 10 Abs 5 PartG, § 85 Abs 2 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Aus der Mitgliedschaft in einer politischen Partei erwächst eine Treuepflicht des Mitglieds gegenüber der Partei, die es dem Mitglied gebietet, eine etwaige Feststellungsklage gegen beeinträchtigende Maßnahmen der Parteiorgane oder ihrer Schiedsgerichtsbarkeit mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.(Rn.43)
Ein solches Beschleunigungsgebot besteht nicht nur bei der Anfechtung von Beschlüssen oder Wahlen, sondern auch dann, wenn Verhältnisse eines einzelnen Mitglieds betroffen sind. Daher ist auch die gegen einen Parteiausschluss gerichtete Feststellungsklage mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.(Rn.43)
Zur gebotenen Beschleunigung der Klageerhebung in einem Einzelfall, in dem das ausgeschlossene Parteimitglied nach einem vor Landgericht und Oberlandesgericht erfolglosen einstweiligen Verfügungsverfahren mehr als acht Monate zuwartet, bevor es Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren erhebt.(Rn.44) (Rn.49) (Rn.50)
Eine sich im Rahmen der möglichen Wortbedeutung haltende, nicht willkürliche Auslegung einer Satzungsnorm durch ein Parteischiedsgericht (hier: zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung des Bundesschiedsgerichts als Rechtsmittelinstanz) unterliegt nicht der Verwerfung durch die staatlichen Gerichte.(Rn.69)
Für die gesetzeskonforme Kandidatenaufstellung zur Bundestagswahl ist die genaue Kenntnis einer Partei über die bei ihr zusammengeschlossenen Mitglieder erforderlich, weil zu der entsprechenden Aufstellungsversammlung alle im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitglieder einzuladen sind. Die Bedeutung der Mitgliedschaft gilt gleichermaßen für die Aufstellung der Landeslisten zur Bundestagswahl, für die Europawahl und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin. Dies spricht für eine Klagefrist von maximal sechs Monaten bei der Anfechtung eines Mitgliederausschlusses vor den staatlichen Gerichten. Es besteht ein nachvollziehbar gesteigertes Bedürfnis einer Partei, ihren Mitgliederbestand möglichst aktuell und sicher zu kennen, und damit ein erhöhtes Beschleunigungsbedürfnis bei der Anfechtung eines Mitgliederausschlusses.(Rn.49)
Vorliegend musste der Kläger aufgrund des Beschleunigungsgebots nach dem erfolglosen einstweiligen Verfügungsverfahren innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten die Hauptsache anhängig machen und nicht erst nach über einem Jahr.(Rn.50)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 14. Februar 2025, 102a O 14/24
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 14.02.2025 – 102a O 14/24 – geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft in der Beklagten fortbestehe.
2 Die Beklagte ist eine politische Partei, die eine Schiedsgerichtsbarkeit mit einer entsprechenden Schiedsgerichtsordnung (fortan: SGO) besitzt.
3 Die Bundessatzung der Beklagten lautet u.a. wie folgt:
4 § 5 Abs.1: "Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbands die Zwecke der [Beklagten] zu fördern."
5 § 7 Abs. 5: "Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen."
6 § 7 Abs. 6: "Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden."
7 § 21 Abs. 2: "Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang."
8 In der Schiedsgerichtsordnung (SGO) der Beklagten finden sich u.a. folgende Regelungen:
9 § 17 Abs. 1: "In Verfahren über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 4 und 5 Bundessatzung hat eine mündliche Verhandlung zu erfolgen, sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten darauf verzichten. In allen übrigen Verfahren entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung zur sachgerechten Entscheidung geboten ist."
10 § 18 Abs. 2: "Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Es kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen."
11 § 22 Abs. 2: "Auf das Rechtsmittelverfahren finden die §§ 10 bis 20 entsprechende Anwendung."
12 Der Kläger wurde im Jahr 2013 Mitglied der Beklagten. Er wurde über ihre Landesliste 2016 als Abgeordneter in das Berliner Abgeordnetenhaus gewählt. Bis zum Jahr 2023 bekleidete er innerhalb der Beklagten verschiedene Positionen.
13 Im Jahr 2018 wurden auf Betreiben des Bezirksverbandes Reinickendorf der Beklagten blaue Blumen als Anstecker vertrieben. Der Kläger trug seit September 2018 eine blaue Blume, unter anderem auch bei Sitzungen des Berliner Abgeordnetenhauses und bei einem offiziellen Gedenkmarsch zum Denkmal für die ermordeten Juden Europas am 8. November 2018. Im Rahmen des Gedenkmarsches wurde der Kläger durch Journalisten auf die blaue Blume als angabegemäßes "Nazi-Symbol" angesprochen. Im Anschluss wurde die blaue Blume in Teilen der Berichterstattung und durch die Partei X. als ein Symbol österreichischer Nationalsozialisten in den 1930er Jahren bezeichnet.
14 Der Berliner Landesvorstand der Beklagten nahm diese Vorgänge im Dezember 2018 zum Anlass, einen Parteiausschluss des Klägers bei dem Landesschiedsgericht zu beantragen. Das Berliner Landesschiedsgericht der Beklagten eröffnete daraufhin mit Beschluss vom 7. Januar 2019 ein Parteiausschlussverfahren. Am 28. Januar 2019 zeigte der damals noch der Fraktion der Beklagten zugehörige Bundestagsabgeordnete B. die Vertretung des Klägers an und bat um die Übersendung vermeintlich fehlender Unterlagen, hilfsweise Akteneinsicht sowie um eine Verlängerung der Antragserwiderungsfrist. Im Anschluss stellte B. Anträge zur Sache, eine Begründung kündigte er an bis zum 5. April 2018 nachzureichen, was nicht erfolgte.
15 Nach einer Amtsniederlegung der Schiedsrichter im Mai 2019 kam es zu einem Stillstand des Verfahrens. Es wurde durch Verfügung des Landesschiedsgerichts vom 9. Juni 2020 fortgesetzt, in welcher das Gericht dem Kläger eine erneute Frist zur inhaltlichen Stellungnahme bis zum 6. Juli 2020 setzte. Eine solche blieb auch weiterhin aus, woraufhin für den 26. September 2020 Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt wurde. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte wegen persönlicher Verhinderung eine Verlegung dieses Termins, woraufhin ein neuer Termin für den 5. Dezember 2020 angesetzt wurde, auf den ein weiterer Terminverlegungsantrag des B. folgte. Dies führte zu einer Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Februar 2021. Die vom 20. Januar 2021 stammende Ladung enthielt den Zusatz:
16 "Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden kann (§ 18 Abs. 2 Satz 2 SchiedsGO)".
17 B. beantragte sodann am 27. Januar 2021 eine abermalige Terminsverlegung unter Verweis auf eine vorangegangene Covid-19-Erkrankung und einen dadurch bedingten Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik (Anlage …). Der Antrag wurde durch das Landesschiedsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2021, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen (Anlage …).
18 Am 19. Februar 2021 beantragte der Kläger persönlich die Verlegung des Termins unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Ausfertigung für den Arbeitgeber, in welcher ihm Reiseunfähigkeit bescheinigt wurde (Anlage …). Der Kläger gab an, unbedingt an der Verhandlung teilnehmen und sich dort äußern zu wollen.
19 Die Verhandlung fand am 20. Februar 2021 in Abwesenheit des Klägers und des B. statt. Unmittelbar im Anschluss erging ein Urteil, mit dem der Parteiausschluss des Klägers ausgesprochen wurde. Ein vom Kläger noch am Tag der mündlichen Verhandlung gestellter Befangenheitsantrag wurde durch das Schiedsgericht am 24. Februar 2021 zurückgewiesen (Anlage …). Gegen das Urteil des Landesschiedsgerichts reichte der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2021 einen Antrag auf Überprüfung bei dem Bundesschiedsgericht der Beklagten ein. Diesen Antrag wies das Bundesschiedsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 31. März 2023 zurück (Anlage …).
20 Unter dem 10. Mai 2023 brachte der Kläger bei dem Landgericht Berlin den Antrag an, einstweilen "festzustellen, [dass er] weiterhin Mitglied der [Beklagten sei] und seine Mitgliedsrechte entsprechend der Satzung der [Beklagten] ausüben [könne]". Der Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2023 – 64 O 14/23 – zurückgewiesen. Der hiesige Senat wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers mit seinem Beschluss vom 5. Juli 2023 – 26 W 13/23 – zurück.
21 Nachdem der Kläger von dem Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Februar 2024 – 5 U 56/21 – (Anlage …) betreffend das Parteiausschlussverfahren eines anderen Mitglieds der Beklagten erfahren hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 19. März 2024 an die Beklagte, um eine Wiederherstellung seiner Mitgliedschaft zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte dem Kläger auf dessen telefonische Nachfrage am 25. April 2024 mit, dass die Beklagte sich nicht vergleichen wolle.
22 Mit der am 31. Juli 2024 beim Landgericht Berlin II eingegangenen Klage vom gleichen Tag begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestehens seiner Mitgliedschaft ungeachtet der Entscheidungen des Landes- und Bundesschiedsgerichts.
23 Vor dem Landgericht hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass die von den Schiedsgerichten getroffenen Entscheidungen verfahrensfehlerhaft ergangen und daher unwirksam seien. Durch die fehlende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesschiedsgericht und die Verhinderung einer Teilnahme an der Verhandlung vor dem Landesschiedsgericht sei ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.
24 Die Beklagte hat sich auf eine Verwirkung des Klagerechts des Klägers berufen. Zudem hat sie insbesondere geltend gemacht, der Kläger hätte für eine anderweitige Vertretung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2021 sorgen können. Auch habe sich die von ihm behauptete Corona-Infektion nicht aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben. Die vom Bundesschiedsgericht vertretene Rechtsansicht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens ausreiche, sei eine zulässige Auslegung der Satzung der Beklagten, zu der auch die Schiedsgerichtsordnung gehöre.
25 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, der Kläger habe sein Recht zur Überprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung weder verwirkt noch sei dieses Recht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Soweit die Treuepflicht eines Vereinsmitglieds wegen des Interesses des Vereins an Rechtsklarheit und -sicherheit eine zumutbare Beschleunigung bei der Erhebung einer Klage gegen Vereinsmaßnahmen gebiete, sei es fraglich, ob diese Treuepflicht nach Ausschluss eines Parteimitgliedes noch bestehe und es dürften wegen der Bedeutung politischer Parteien und ihrer Mitglieder bei der allgemeinen Willensbildung keine zu engen Maßstäbe angelegt werden. Dies gelte vor allem wegen der Einschränkungen, die ein Parteimitglied nach seinem Ausschluss bei seiner politischen Betätigung hinnehmen müsse. Für eine Verwirkung mangele es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Der vom Bundesschiedsgericht verhängte Parteiausschluss sei unwirksam, weil das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht eingehalten worden sei, wodurch der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Die vom Bundesschiedsgericht vorgenommene Auslegung, dass im Rechtsmittelverfahren keine mündliche Verhandlung erforderlich sei, wenn eine solche bereits vor dem Landesschiedsgericht stattgefunden habe, sei in dem vorliegenden konkreten Einzelfall, in dem nur die Beklagte vor dem Landesschiedsgericht anwesend gewesen sei, nicht vertretbar. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab gebiete keine andere Entscheidung, weil nicht die Auslegung der Satzung im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen der verhängten Maßnahme in Frage stünden, sondern das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren.
26 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und unter dessen teilweiser Wiederholung insbesondere wie folgt begründet:
27 Da sich der Kläger hier auf den Fortbestand seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten berufe, müsse er auch die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Treuepflichten erfüllen und im Falle der Nichterfüllung gegen sich gelten lassen. Der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt. Zum Umstandsmoment sei vorgetragen worden, dass die Beklagte mit Blick auf den Zeitablauf von einem Jahr und vier Monaten seit dem Ausschluss des Klägers durch die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Beklagten vom 31. März 2023 nicht mehr habe davon ausgehen müssen, dass der Kläger den Fortbestand seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten weiterverfolge.
28 Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Verletzung des satzungsmäßig vorgeschriebenen Verfahrens ausgegangen und habe zudem in verfassungswidriger Weise die sich aus dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien ergebende innerparteiliche Autonomie verkürzt.
29 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
30 das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 14.02.2025 (Az. 102a O 14/24) abzuändern und die Klage abzuweisen.
31 Der Kläger beantragt,
32 die Berufung zurückzuweisen.
33 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter teilweiser Wiederholung und weiterer Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und macht insbesondere geltend, richtigerweise habe er seinen Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung der Parteischiedsgerichtsbarkeit nicht verwirkt. Insbesondere bestehe keine Rechtsunsicherheit auf Seiten der Beklagten. Innerhalb der Regelverjährung komme eine Verwirkung des Anspruches regelmäßig nicht in Betracht. Für die Annahme des für die Verwirkung notwendigen Umstandsmomentes gebe der konkrete Sachverhalt nichts her. Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Anspruch aufgegeben hätte, hätten bei objektiver Betrachtungsweise nicht vorgelegen.
34 Auch nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Prüfungsumfang hätten die staatlichen Gerichte zu prüfen, ob das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Beklagte versuche den Eindruck zu erwecken, als sei das Wort "eine" in § 17 Abs. 1 SGO als Begrenzung der Zahl der mündlichen Verhandlungen für das gesamte Verfahren zu verstehen. Es hätten jedoch bereits sprachlich keine anderen Möglichkeiten bestanden, als sich so auszudrücken, wie geschehen. Durch den Verweis in § 22 Abs. 2 SGO sei ausreichend klargestellt, dass jedenfalls bei Parteiausschlussverfahren auch in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung stattzufinden habe. Der Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung sei eindeutig und eröffne keinen Spielraum. Die gegenteilige Praxis des Bundesschiedsgerichts sei bereits seit Jahren umstritten. Nach Kenntnis der Rechtsauffassung des 5. Zivilsenats des Kammergerichts hätten die Bundesparteitage keine Änderung am Rechtsmittelverfahren vorgenommen. Hinzu komme im hiesigen Fall, dass bereits das Landesschiedsgericht der Beklagten die verfahrensmäßigen Rechte des Klägers nicht beachtet habe. Zum Vorwurf der Verfahrensverzögerung sei zu beachten, dass das Verfahren vom Landesschiedsgericht etwa 15 Monate lang nicht betrieben worden sei und zwischen Einlegung des Rechtsmittels des Klägers und der Entscheidung hierüber zwei Jahre vergangen seien.
35 Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
36 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend schriftsätzlich begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung als die getroffene (§ 513 Abs. 1 ZPO).
37 A. Zwar ist die Klage im Zivilprozess statthaft; insbesondere besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 1059 ZPO, weil es sich bei den Schiedsgerichten der Beklagten um kein echtes Schiedsgericht i.S.d. Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung handelt. Denn § 1 Abs. 3 SGO bestimmt, dass die Schiedsgerichte der Beklagten interne Parteischiedsgerichte seien.
38 Das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO liegt ebenfalls vor, weil die Beklagte den Kläger spätestens seit der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts vom 31. März 2023 als Nichtmitglied behandelt.
39 B. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet, weil die begehrte Feststellung, dass der Kläger weiterhin Mitglied der Beklagten sei, nicht getroffen werden kann. Der Kläger ist aufgrund des vom Berliner Landesschiedsgericht der Beklagten am 20. Februar 2021 ausgesprochenen Parteiausschlusses und der Bestätigung der Entscheidung durch Urteil des Bundesschiedsgerichts der Beklagten am 31. März 2023 nicht mehr Mitglied der Beklagten. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
40 1. Zu Recht rügt die Beklagte, dass der Kläger die von ihm erhobenen Einwände nach den besonderen Gegebenheiten des zur Entscheidung vorliegenden Einzelfalls bereits nicht geltend machen kann, weil er aufgrund dieser Gegebenheiten durch die Treuepflicht des Mitglieds gegenüber dem Verband daran gehindert ist ("Verwirkung").
41 a) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebende Treuepflicht des Mitglieds gilt sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber den übrigen Mitgliedern (vgl. BGHZ 129, 136 Rn. 17 ff. zum Minderheitsaktionär; BGHZ 65, 15, 18 f. zum GmbH-Gesellschafter; BGHZ 14, 25, 38 zum Aktionär). Die aus dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis entstehende wechselseitige Treuepflicht geht insbesondere weiter als das zwischen allen Rechtsbeteiligten einzuhaltende allgemeine Gebot von Treu und Glauben aus § 242 BGB (vgl. BeckOK-BGB/Schöpflin, 1.2.2026, § 38 Rn. 27 mwN.).
42 Diese Treuepflicht gilt auch im – hier angesichts der Verfasstheit der politischen Parteien in Deutschland als nicht rechtsfähige Vereine im Sinne von § 54 BGB anwendbaren – Vereinsrecht. Aufgrund der Treuepflicht des Vereinsmitglieds ist das Mitglied verpflichtet, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, seine Zwecke aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet (vgl. BeckOK-BGB/Schöpflin, 1.2.2026, § 38 Rn. 27 mwN.). Der Inhalt und der Umfang der Treuepflicht im konkreten Fall wird daher maßgeblich von dem jeweils verfolgten Vereinszweck und der Realstruktur des Vereins bestimmt (vgl. BeckOK-BGB/Schöpflin, 1.2.2026, § 38 Rn. 27 mwN.). Gegen ein sich treuwidrig verhaltendes Mitglied kommt als ultima ratio auch der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund in Betracht (Lutter AcP 180 (1980), S. 84, 118).
43 Dies zugrunde gelegt ist die seitens eines betroffenen Vereinsmitglieds zu erhebende Feststellungsklage gegen beeinträchtigende Maßnahmen des Vereins zwar grundsätzlich nicht fristgebunden; sie unterliegt insbesondere nicht den Fristenregelungen der aktienrechtlichen Anfechtungsklage entsprechend § 246 AktG. Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm jedoch, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben.Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es deshalb als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener, jedenfalls aber beschränkter Zeit einer Klärung zugeführt wird. Unterlässt das Vereinsmitglied dies, steht der später erhobenen Klage der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (vgl. SaarlOLG Saarbrücken NZG 2008, 677 zu einer Anfechtung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Gültigkeit von Wahlen in Vereinsämter erst nach zwei Jahren und zwei Monaten; OLG Hamm NJW-RR 1997, 989 in einem Fall, in dem erst nach mehr als vier Monaten gegen eine Entscheidung des Verbandsehrengerichts, wonach dem Kläger für die Dauer von sechs Jahren die Verbandsmitgliedschaftsrechte aberkannt würden, vorgegangen wurde; s.a. BGHZ 59, 369 Rn. 10, wonach die Willensbildung und -betätigung innerhalb des Vereins mit unerträglichen Unsicherheiten belastet würde, wenn jedes Vereinsmitglied die Nichtigkeit eines Beschlusses zeitlich unbegrenzt geltend machen könnte).
44 b) Nach diesen Maßstäben steht der Geltendmachung eines Mangels der schiedsgerichtlichen Ausschließungsentscheidung vorliegend entgegen, dass der Kläger nach dem Abschluss des für ihn ungünstig verlaufenen Eilverfahrens ein Jahr und drei Wochen zugewartet hat, um die hiesige Klage zu erheben.
45 aa) Zu Recht rügt die Beklagte mit der Berufung, dass der Annahme einer fortbestehenden Treuepflicht des Klägers nicht entgegensteht, dass er aus der Beklagten ausgeschlossen worden ist. Treuepflichten wirken typischerweise nach und damit auch über den Zeitpunkt des wirksamen Austritts hinaus. Selbst wenn der Austritt auf einem Treuepflichtverstoß des Vereins beruht, bestehen dennoch – wenn auch reduzierte – Rücksichtnahmepflichten des Mitglieds fort (BeckOGK-BGB/Könen, 1.3.2026, § 39 Rn. 29). Zudem erscheint die diesbezügliche Betrachtung des Landgerichts zirkulär, weil ja gerade Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob der Ausschluss des Klägers wirksam war oder nicht.
46 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist wegen der Bedeutung politischer Parteien und ihrer Mitglieder bei der allgemeinen Willensbildung auch nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei der angegriffenen Maßnahme um eine solche handelt, deren Auswirkungen nicht auf den Anspruchsberechtigten beschränkt sind. Das OLG Hamm hat die Grundsätze zu Recht bei einem Vorgehen gegen eine Entscheidung eines Verbandsehrengerichts für anwendbar gehalten, durch die dem dortigen Kläger für die Dauer von sechs Jahren die Verbandsmitgliedschaftsrechte aberkannt worden waren (s. OLG Hamm NJW-RR 1997, 989). Dies ist auch überzeugend, weil die Beklagte zur Herausarbeitung und Beibehaltung ihrer Grundsätze solche Mitglieder, die sich diesen Grundsätzen widersetzen, ausschließen können muss. Gerade hier erscheint zentral, dass eine Rechtssicherheit innerhalb kurzer Frist herstellbar sein muss.
47 bb) Der Inhalt und der Umfang der Treuepflicht im konkreten Fall wird maßgeblich von dem jeweils verfolgten Vereinszweck und der Realstruktur des Vereins bestimmt (vgl. nur BeckOK-BGB/Schöpflin, 1.2.2026, § 38 Rn. 27 mwN.). Danach ist schon nicht – wovon die Parteien des hiesigen Rechtsstreits aber augenscheinlich beide ausgehen – auf die klassische Verwirkung mit Zeitmoment und Umstandsmoment zurückzugreifen, die den Maßgaben nach § 242 BGB entspricht, sondern vielmehr ausschließlich die etwaige Treupflichtwidrigkeit im Einzelfall entscheidend. Mithin ist die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls dafür maßgeblich, wann der Kläger die Feststellungsklage vorliegend spätestens zu erheben hatte.
48 Insoweit bestehen zwar vorliegend keine satzungsrechtlichen Regelungen für die verbandsexterne Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit einer Entscheidung des Bundesschiedsgerichts, also auch keine Regelungen zu einer etwaigen Klagefrist. Aus den weiteren Anfechtungsfristen der SGO ergibt sich aber zumindest eine Indizwirkung betreffend die bei Erhebung einer solchen Klage gebotenen Beschleunigung. So besteht eine Frist von maximal sechs Monaten hinsichtlich der Anfechtung von Entscheidungen der Schiedsgerichtsbarkeit zu Mitgliederausschlüssen. Weiter regelt § 12 SGO, dass die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen binnen eines Monats ab Kenntnis, spätestens eines halben Jahres ab Wahl oder Beschlussfassung zu erfolgen habe. Nach § 21 Abs. 2 SGO beträgt die Frist für den Antrag auf Überprüfung gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte hinsichtlich der Urteile einen Monat. Die Beklagte hat ihr legitimes Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und aufgrund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, mit diesen gem. § 21 Abs. 2 Bundessatzung satzungsgleichen Bestimmungen beziffert und unterlegt. Soweit das Landgericht dagegen ausführt, verfahrensrechtliche Fristenregelungen in der SGO könnten nicht bedeutsam sein, weil letztere allein parteiinterne Wirkung habe, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn das Verhältnis der hiesigen Streitparteien ist so lange auch parteiintern, wie das Ausscheiden des Klägers nicht feststeht, und darum geht es in diesem Rechtsstreit.
49 Zudem trägt die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unwidersprochen vor, dass für die gesetzeskonforme Kandidatenaufstellung zur Bundestagswahl die genaue Kenntnis der Partei über die bei ihr zusammengeschlossenen Mitglieder erforderlich sei, weil zu der entsprechenden Aufstellungsversammlung alle im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitglieder einzuladen seien. Die Bedeutung der Mitgliedschaft gelte gleichermaßen für die Aufstellung der Landeslisten zur Bundestagswahl (§§ 27 Abs. 5, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWahlG), für die Europawahl (§§ 10 Abs. 2, 14 Abs 2 Nr. 2 EuWG) und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin (§§ 12 Abs. 1, 13 Landeswahlgesetz Berlin). Auch dies spricht für eine Klagefrist von maximal sechs Monaten. Denn es ergibt sich ein nachvollziehbar gesteigertes Bedürfnis der Beklagten, ihren Mitgliederbestand möglichst aktuell und sicher zu kennen, und damit ein erhöhtes Beschleunigungsbedürfnis bei der Anfechtung eines Mitgliederausschlusses vor den staatlichen Gerichten.
50 Aufgrund dieser Indizien und Umstände musste der Kläger nach dem erfolglosen Verfügungsverfahren sogleich oder zumindest zeitnah innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten die Hauptsache anhängig machen, wenn denn eine solche noch beabsichtigt war, und nicht erst – wie es vorliegend geschehen ist – nach über einem Jahr. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass nach §§ 199, 195 BGB die allgemeine Regelverjährung drei Jahre ab Kenntnis beträgt. Denn sein Verhältnis zur Beklagten war ein besonderes und hatte deren Interessen in besonderer Weise zu wahren, während die Regelverjährung zwischen jedermann gilt.
51 Soweit der Kläger in dem Schriftsatz vom 2. April 2026 vortragen lässt, es habe keineswegs nahegelegen, ein nach Lage der Dinge seinerzeit aussichtsloses Hauptsacheverfahren einzuleiten, nachdem das Landgericht Berlin den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte und der hiesige Senat – allerdings in anderer Besetzung – die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung des Landgerichts zurückgewiesen hatte, verfängt diese Argumentation nicht. Eine Entscheidung im Eilverfahren entfaltet keine Bindung für das Hauptsacheverfahren. Eine gesicherte Rechtsprechung, wie sie der Kläger wohl andeuten möchte, bestand nach dem Beschluss des Senats vom 5. Juli 2023 ebenso wenig. Hiergegen spricht bereits, dass in Hauptsache- und einstweiligen Verfügungsverfahren unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt werden. So ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren anders als das Hauptsacheverfahren gemäß §§ 920, 921, 936 ZPO ein summarisches Erkenntnisverfahren mit einer anderen Prüfungsintensität (BVerfG MDR 2018, 1073; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl. 2026, vor § 916 Rn. 1b und 3). Insoweit kam es im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich auf die Glaubhaftmachung des jeweiligen Vortrags der Parteien an, während dem Kläger im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit des Beweises nach den Regelungen in §§ 355 ff. ZPO zur Verfügung standen. Auch hätte das Klagevorbringen im Hauptsacheverfahren möglicherweise vertiefter und umfassender erfolgen können als im einstweiligen Verfügungsverfahren.
52 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem bereits nach etwa acht Monaten an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 19. März 2024. Zum einen wäre auch bei dessen Berücksichtigung keine gebotene Beschleunigung erfolgt und die Klage verspätet. Zum anderen könnte dieses Schreiben ein längeres Zuwarten des Klägers mit der Klageerhebung schon deswegen nicht rechtfertigen, weil nach dem hier entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 203 BGB eine den Lauf einer Verjährungsfrist hemmende Verhandlung iSv. § 203 S. 1 BGB erst dann vorliegt, wenn der Schuldner einen späteren Bescheid auf eine einigermaßen substantiierte Anfrage in Aussicht stellt, namentlich, wenn er erklärt, es müsse vor einer Entscheidung noch eine nähere Prüfung stattfinden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 730 f.; MüKo-BGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 6). Eine solche Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom 19. März 2024 liegt aber nicht vor, vielmehr hat die Beklagte auf die Anfrage gerade nicht reagiert und erst am 25. April 2024 auf eine telefonische Nachfrage des Klägers erklärt, sich nicht mit ihm vergleichen zu wollen. Dies stellt eine unmissverständliche Zurückweisung des klägerischen Ansinnens dar.
53 c) Ob nach den Ausführungen oben zu a) und b) neben dem zeitlichen Moment noch ein Umstandsmoment für die Verwirkung des Überprüfungsrechts zu fordern ist, ist bereits zweifelhaft. Denn der hiermit geforderte konkrete Vertrauenstatbestand ist ein Element der Verwirkung als Ausprägung des allgemeinen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Hierum geht es vorliegend aber nicht, weil im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft ein deutlich engeres und eine strengere Pflichtenstellung begründendes Treueverhältnis besteht. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu kann verwiesen werden.
54 Jedenfalls hatte die Beklagte sich aber auch vor der hiesigen Klageerhebung auf die Wirksamkeit des von ihrem Schiedsgericht ausgesprochenen Parteiausschlusses eingestellt. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte ihn seit der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts so behandele, als sei er wirksam aus der Beklagten ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Beklagte durch die vergleichsweise kurzen Anfechtungsfristen in der Schiedsgerichtsordnung zu erkennen gegeben, dass sie sich schnell auf eine solche Entscheidung verlassen können wollte.
55 2. Unabhängig hiervon sind die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts und des Bundesschiedsgerichts nach dem anzulegenden Maßstab nicht zu beanstanden.
56 a) Durch staatliche Gerichte ist in einer Feststellungsklage wie der vorliegenden nur zu prüfen, ob die durch ein Parteischiedsgericht verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Parteisatzung findet, das satzungsgemäß vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist sowie ob die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt worden sind (vgl. BVerfG NVwZ-RR 2020, 665 ff; BGH NJW 1994, 2610 ff mwN; KG, Beschluss vom 13.02.2024 – 5 U 56/21, S. 6 des Umdrucks; Dürig/Herzog/Scholz/Klein, GG-Kommentar, August 2025, GG Art. 21 Rn. 391).
57 b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Entscheidung der Parteischiedsgerichte der Beklagten über das Ausschlussbegehren nicht durch staatliche Gerichte zu beanstanden.
58 aa) Der Parteiausschluss findet seine Stütze in § 7 Abs. 5 S. 1 Bundessatzung, weil die Beklagte geltend macht, der Kläger habe durch das Tragen der blauen Blume der Partei schweren Schaden zugefügt.
59 bb) Die Schiedsgerichtsbarkeit der Beklagten hat sich auch – soweit dies staatliche Gerichte zu beurteilen haben – an das in der Schiedsgerichtsordnung vorgesehene Verfahren gehalten.
60 (1) Das Verfahren des Landesschiedsgerichts ist nicht zu beanstanden.
61 (a) Das Landesschiedsgericht hat mündlich verhandelt. Eine Entscheidung ohne Anwesenheit der Beteiligten ist in § 18 Abs. 2 S. 3 SGO ausdrücklich vorgesehen. Diese Regelungssystematik verletzt den Anspruchsteller nicht per se in seinem Recht auf ein faires Verfahren. So findet sich eine vergleichbare Regelung in § 101 Abs. 1 und 2 sowie § 102 Abs. 2 VwGO, ohne dass dies zu beanstanden wäre (s.a. LG Berlin, Beschluss vom 05.06.2023 – 64 O 14/23 – Anlage …).
62 (b) Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hätte sich kurzfristig vertreten lassen können. Denn der Sachstand war übersichtlich, nachdem der Kläger eine Stellungnahme in der Sache nicht hatte einreichen lassen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er selbst habe vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme einreichen wollen, aber sein Verfahrensbevollmächtigter sei als Staatsanwalt nicht von der Notwendigkeit vorterminlichen schriftsätzlichen Vorbringens ausgegangen und habe die Stellungnahme erst im Termin abgeben wollen, muss er sich dieses Verhalten gemäß dem Rechtsgedanken in § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Im Übrigen erscheint nicht einsichtig, warum Staatsanwalt B. – wissend, dass es sich bei dem Schiedsverfahren der Parteigerichtsbarkeit nicht um ein Verfahren nach der Strafprozessordnung handelte, aus dem er seine Praxis gewonnen haben mag – die wiederholten ausdrücklichen Fristsetzungen des Landesschiedsgerichts für unerheblich gehalten haben sollte. Schließlich steht die Einlassung in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 28. März 2019 selbst angekündigt hatte, die Begründung in der Sache bis spätestens zum 5. April 2018 nachzureichen, was freilich weder innerhalb dieses Zeitraumes noch nach dessen Verstreichen geschah.
63 Es ist auch nach den Gesamtumständen unschädlich, dass der Termin ungeachtet der Erkrankung des Bevollmächtigten durchgeführt und nicht verlegt wurde. Denn Termin war bereits mehrfach auf Antrag des Klägers verlegt worden, wodurch es überhaupt erst notwendig geworden war, zu Zeiten der Covid-19-Pandemie zu verhandeln, und der Kläger hatte nicht zur Sache vorgetragen, obwohl er hierzu mehrfach unter Fristsetzung aufgefordert worden war und eine Stellungnahme selbst angekündigt hatte. Die Nichtverlegung war dem Kläger auch rechtzeitig angekündigt worden, so dass er sich um einen anderen Verfahrensbevollmächtigten hätte bemühen können. Der neue Verfahrensbevollmächtigte hätte sich auch leicht einarbeiten können, weil der Sachverhalt – nachdem keine Stellungnahme des Klägers erfolgt war – noch einfach gelagert war. Da er das Verfahren zuvor durch mehrfache Terminsverlegungsanträge in die Länge gezogen hatte, musste der Kläger in einem erhöhtem Maße Bemühungen anstrengen, einen neuen Verfahrensbevollmächtigten zu finden. Angesichts der bereits zuvor erfolgten Terminsverlegungen, des einfach gelagerten Sachverhalts und der langfristigen Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten stellte dessen Verhinderung keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 227 Rn. 6a). Der Kläger behauptet auch nur unsubstantiiert, dass kein anderer Verfahrensbevollmächtigter zu finden gewesen sei, zumal eine Vertretung durch jeden Rechtsanwalt möglich gewesen wäre.
64 Das Landesschiedsgericht hatte an das Erfordernis eines erheblichen Grundes nach § 227 Abs. 1 ZPO schließlich auch nicht deswegen einen milderen Maßstab anzulegen, weil das Verfahren von Mai 2019 bis Mai 2020 geruht hatte, nachdem die zuvor amtierenden Richter ihre Ämter niedergelegt hatten. Der Einwand übersieht, dass es sich nicht um ein Schiedsverfahren zwischen dem Landesschiedsgericht und dem Kläger handelte, sondern um ein solches zwischen dem Kläger und der Beklagten. Dass diese ihrerseits für den Verfahrensstillstand bei dem Landesschiedsgericht verantwortlich zu machen gewesen wäre, ist schon nicht erkennbar. Von einer unterbliebenen Verfahrensförderung durch die Beklagte kann keine Rede sein, weil es an der Mitwirkung des Klägers fehlte, die eine solche erst erforderlich gemacht hätte.
65 (c) Dass der Termin schließlich auch nicht im Hinblick auf die attestierte Reiseunfähigkeit des Klägers selbst verlegt, sondern durchgeführt wurde, ist nach den Gesamtumständen ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht nur war das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet und eine Verhandlung und Entscheidung ohne Anwesenheit der Beteiligten – wie bereits ausgeführt – auch nicht rechtsstaatswidrig. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Covid-19-Pandemie. Der Kläger hatte auch nicht substantiiert gewichtige Gründe vorgetragen, weshalb seine persönliche Anwesenheit gleichwohl erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH MDR 2024, 60 Rn. 15; BGH MDR 2024, 322; BGH NJW-RR 2024, 62 Rn 15). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei genügt grundsätzlich nicht (vgl. BGH MDR 2024, 322; BGH NJW-RR 2024, 62 Rn. 15). Gleiches gilt bei Bevollmächtigung eines nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten. Ob der Anwesenheitswunsch des Klägers hätte Beachtung finden müssen, wenn er das Verfahren zuvor in der gebotenen Weise gefördert hätte, bedarf keiner Entscheidung. Bei der gegebenen Sachlage durfte die Kammer des Landesschiedsgerichts jedenfalls davon ausgehen, dass das derhalben geäußerte Teilnahmeinteresse des Klägers vor allem einer weiteren Verlegung des Termins hätte dienlich sein sollen.
66 Unabhängig hiervon hätte der wichtige Grund im Sinne von § 227 ZPO angesichts der Kürze der Zeit (weniger als 24h) sogleich mit Antragstellung glaubhaft gemacht werden müssen, um noch Berücksichtigung finden zu können. Wird ein Terminänderungsantrag erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin unter Hinweis auf eine Erkrankung gestellt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, die Partei zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, müssen die Gründe für die Verhinderung bereits in dem Verlegungsantrag so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. BGH NJW-Spezial 2015, 287 Rn. 5; KG NJW-RR 2022, 1003). Dies ist aber schon nicht erfolgt. Das vom Kläger eingereichte Attest enthielt keine Diagnose und attestierte auch nur eine Reiseunfähigkeit des Klägers. Dies vermochte aber keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO), weil der Kläger am Gerichtsort wohnhaft war. Zu einer Verhandlungsunfähigkeit verhielt sich das Attest nicht.
67 (d) Die Entscheidung in Unkenntnis der Ablehnung des Gesamtspruchkörpers war nicht rechtsstaatswidrig. Im Gegenteil kann nach getroffener Entscheidung die Absetzung des Urteils nicht durch Ablehnung verhindert werden (vgl. BAG NJW 2024, 1835). Dass tatsächlich das Urteil in Kenntnis der Ablehnung verkündet worden wäre, behauptet auch die Berufung nicht. Jedenfalls träfe die Erwägung zu, dass die Kammer des Landesschiedsgerichts das Ablehnungsgesuch auch vor der Entscheidung durch Selbstverwerfung hätte erledigen können, weil es angesichts der Gesamtumstände unzulässig war. Ist die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch aber rein formaler Natur, eben weil sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen gar nicht erfordert, kann die Entscheidung entgegen § 45 Abs. 1 ZPO von den abgelehnten Richtern selbst getroffen werden (vgl. BVerfG NJW 2013, 1665 Rn. 30 nach juris; BGH BeckRS 2016, 17712 = FD-ZVR 2017, 388606; KG BeckRS 2018, 5579 Rn. 2; MüKo-ZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 45 Rn. 2).
68 (2) Soweit das Bundesschiedsgericht der Beklagten in seinem Überprüfungsverfahren von der Durchführung einer eigenen mündlichen Verhandlung abgesehen hat, liegt ebenfalls kein Verfahrensverstoß vor, mit dem der Kläger vor staatlichen Gerichten Gehör finden könnte.
69 Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden (BVerfG NVwZ-RR 2020, 665 ff. Rn. 39). Zu diesen Satzungen gehört gemäß § 21 Abs. 2 SGO der Beklagten auch deren in den Stand einer Satzungsbestimmung erhobene Schiedsgerichtsordnung. Das Bundesschiedsgericht hat die entsprechenden Passagen im § 22 Abs. 2 iVm. § 17 Abs. 1 S. 1 SGO über die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesschiedsgericht nun derart ausgelegt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren als Gesamtheit zu sehen sei und "eine" bereits vor dem Landesschiedsgericht stattgefundenen mündliche Verhandlung ausreiche (Anlage …). Diese sich zumindest im Rahmen der Wortbedeutung haltende Auslegung mag vor allem mit systematischen Erwägungen angreifbar sein, unterliegt nach dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstab aber nicht der Verwerfung durch die Zivilgerichte. Eine willkürliche oder jeder sachlichen Grundlage entbehrende Auslegung liegt nicht vor.
70 Gegen diese Bewertung spricht auch nicht die vom Kläger im Schriftsatz vom 2. April 2026 angeführte Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 2 PartG, wonach bei Parteiausschlussverfahren die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten ist. Die Zuständigkeit der Parteischiedsgerichte für Parteiausschlussverfahren soll ein Höchstmaß an Objektivität sichern und insbesondere verhindern, dass Parteivorstände sich auf dem Wege des Parteiausschlusses missliebiger innerparteilicher Gegner entledigen (Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 33). Dabei ist zwar wegen des förmlichen Verfahrens, das auf Antrag des Vorstandes eingeleitet wird und das mit dem Ausschluss des Mitglieds enden kann, gemäß § 10 Abs. 5 Satz 3 PartG eine schriftliche Begründung erforderlich. Mündlichkeit im Berufungsverfahren ist indes nicht vorgeschrieben. Dies entspricht den allgemein üblichen Regelungen zur Beschlusszurückweisung der offensichtlich unbegründeten Berufung ohne mündliche Verhandlung bspw. in § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 130a S. 1 VwGO oder § 313 Abs. 2 StPO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier gar nicht mündlich verhandelt worden wäre. Denn das Landesschiedsgericht hat in erster Instanz mündlich verhandelt. Nichts anderes folgt daraus, dass diese vorangegangene mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2021 vor dem Landesschiedsgericht in Abwesenheit des Klägers und seines Verfahrensbevollmächtigten stattgefunden hatte. Hieraus ergab sich nicht die Notwendigkeit, abweichend von der vom Bundesschiedsgericht vorgenommenen Auslegung der SGO eine nochmalige mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 SGO konnte das Landesschiedsgericht auch ohne Abwesenheit der Beteiligten mündlich verhandeln und entscheiden, wobei die Beteiligten darauf in der Ladung hinzuweisen waren. Dies war vorliegend in der Ladung vom 20. Januar 2021 zum Termin am 20. Februar 2021 (Anlage …) geschehen.
71 cc) Auch in der Sache sind die Beschlüsse des Landes- und Bundesschiedsgerichts im Rahmen der vorzunehmenden Missbrauchs- und Evidenzkontrolle, insbesondere der Willkürprüfung nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt der Kläger insbesondere in der Klageschrift vom 31. Juli 2024 unter IV c), dass die "Behauptungen der linken Parteien und Journalisten", die blaue Kornblume sei ein von Nationalsozialisten in Österreich verwendetes Kennzeichen gewesen und die von ihm getragene blaue Blume sei mit der historischen Kornblume identisch, seitens der Schiedsgerichte von der Beklagten ungeprüft übernommen und nicht belegt worden seien und dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er als Dipl. Sozialpädagoge, der sich außer während Urlauben nie in Österreich aufgehalten habe, mit Einzelheiten der österreichischen Historie von vor neunzig Jahren vertraut gewesen sei. Es widerspricht auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist nicht willkürlich, dass das Landesschiedsgericht der Frage nach einer faktischen Identität der vom Kläger getragenen Blume mit der angabegemäß von den Nationalsozialisten in Österreich verwendeten Blume nicht nachgegangen ist und den Kenntnisstand des Klägers über diese etwaige Identität nicht weiter ermittelt hat.
72 (1) Die Bestimmung in § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 SGO regelt, dass das Schiedsgericht auf Grund des von den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Sachverhalts entscheidet und den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären kann. Dies steht im Einklang mit der Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO. Auch Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), wobei die Beteiligten bei der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen sind. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Der Verwaltungsprozess kennt insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, und ist er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (s. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 31.10.2002 – 9 ZB 02.835 –, juris Rn. 5).
73 (2) Danach steht es hier im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass das Landesschiedsgericht seine Entscheidung auf den von der Beklagten mitgeteilten Sachverhalt gestützt hat, wonach der Kläger wissentlich am 8. November 2018 bei einem Gedenkmarsch zum Holocaustmahnmal und am 28. November 2018 im Abgeordnetenhaus Berlin die von den Nationalsozialisten in Österreich in den 30er Jahren getragene blaue Kornblume am Revers getragen habe.
74 Es war dem Kläger im Verfahrensverlauf vor dem Landesschiedsgericht anheimgegeben, sich im Verfahren vor dem Landesschiedsgericht durch entsprechende detaillierte Angaben substantiiert zu äußern und dem Ausschlussantrag der Beklagten entgegenzutreten. Der Kläger ist wiederholt im Laufe des erstinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahrens zur Stellungnahme zum Antrag auf Parteiausschluss aufgefordert worden, so binnen drei Wochen mit Eröffnungsbeschluss vom 7. Januar 2019 (Anlage …) und nochmals bis 6. Juli 2020 (vier Wochen) mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Anlage …). Der Kläger hat indes im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesschiedsgericht keine Stellung genommen, so dass zu seinen Lasten von dem Sachverhalt ausgegangen werden konnte, den die Beklagte mitgeteilt hatte.
75 Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Klägers hat das Landeschiedsgericht das ihm Zumutbare getan, den Sachverhalt aufzuklären. In der Gesamtschau ist nicht erkennbar, dass es entscheidungsrelevantes Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte. Eine weitergehende Aufklärung musste sich angesichts dieser Umstände nicht aufdrängen und der Kläger beruft sich auch nicht darauf, erfolglos auf weitere Aufklärung des Sachverhalts gedrängt zu haben.
76 (3) Nach alledem kommt es nicht darauf an, dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seiner Entscheidung zu den Ordnungsrufen gegen den Kläger im Berliner Abgeordnetenhaus zu der Feststellung gekommen ist, dass die fragliche Blume durchaus als bewusstes Tragen eines NSDAP-Symbols verstanden werden durfte und daher die Würde des Abgeordnetenhauses verletzte (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 28. August 2019 – 189/18 – juris Rn. 27). Damit können auch die von dem Kläger im hiesigen Berufungstermin gegen dieses Verfahren erhobenen Einwände unvertieft bleiben.
77 (4) Soweit der Kläger schließlich erstmals in dem Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Landesschiedsgerichts vom 24. März 2021 (Anlage …) vorgetragen hat, ihm sei gar nicht bekannt gewesen, dass das fragliche Motiv der Kornblume historisch belastet sei und er habe auf einen solchen Kontext auch nicht anspielen wollen, widerspricht es weder rechtsstaatlichen Grundsätzen noch erweist es sich als willkürlich, dass das Bundesschiedsgericht diesen Vortrag nach § 21 Abs. 4 S. 4 SGO unberücksichtigt gelassen hat. Diese Regelung der Schiedsgerichtsordnung ist nicht zu beanstanden, findet sie doch in den Vorschriften über die Berufung sowohl im Zivilprozess wie auch im Verwaltungsprozess ihre Entsprechung (§§ 530, 531 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO und §§ 128 Abs. 1, 137 Abs. 2 VwGO). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückweisung des Vorbringens erfüllt waren, tritt hinzu. Insbesondere hätte der Kläger den Einwand bereits vor dem Landesschiedsgericht selbst geltend machen können.
III.
78 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO.
79 Die Nichtzulassung der Revision beruht darauf, dass die für eine Zulassung erforderlichen Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
80 Die Revision ist insbesondere nicht deswegen zuzulassen, weil der Senat von der Sichtweise des 5. Zivilsenats in dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO in 5 U 56/21 vom 13.2.2024 (Anlage …) abwiche. Denn eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG NJW 2011, 1277, Rn. 12; BGH NJW 2002, 3029, LS. 1 und Rn. 4). Dass zu der Frage, ob § 17 Abs. 1 Satz 1 SGO lediglich "eine" mündliche Verhandlung erfordere, so dass im Rechtsmittelverfahren keine "zweite" durchzuführen sei, unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, ist aber nicht ersichtlich. In der fraglichen Parallelsache ist die Berufung zurückgenommen worden, so dass schon keine oberlandesgerichtliche Entscheidung vorliegt, zumal der Hinweis nicht veröffentlicht ist.
81 Entscheidend ist aber, dass als geklärt gelten kann, dass es nicht Sache der staatlichen Gerichte ist, über die Auslegung der Parteisatzung zu entscheiden (BVerfG NVwZ-RR 2020, 665 ff. Rn. 39); dazu zählt gemäß § 21 Abs. 2 Bundessatzung auch die Schiedsgerichtsordnung der Beklagten. Jedenfalls wäre die Frage, ob in einem Einzelfall die prozeduralen Anforderungen der Schiedsgerichtsordnung der Beklagten eingehalten sind, eine tatrichterliche. Es fehlt danach schon an einer verallgemeinerungsfähigen rechtlichen Frage, die der hiesigen Entscheidung Grundsatzbedeutung verleihen könnte.
82 Ohnehin käme es auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, weil die Klage unabhängig von der Frage eines Verfahrensverstoßes der Parteischiedsgerichtsbarkeit abzuweisen ist. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu II. verwiesen werden.
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