LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-04-14, 27 O 65/26 eV

27 O 65/26 eVTribunale cantonale14 apr 2026

Regest

1. Ein unechtes Versäumnisurteil ist gemäß § 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO auch dann zu erlassen, wenn der nicht zum Termin erschienene Beklagte nicht oder nicht rechtzeitig geladen worden ist.(Rn.13) 2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren widerlegt der Antragsteller seinen Verfügungsgrund selbst, wenn er - zur Meidung eines unechten Versäumnisurteils - keinen Antrag stellt.(Rn.15)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 65/26 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-14

Aktenzeichen: 27 O 65/26 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0414.27O65.26EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 217 ZPO, § 331 Abs 2 Alt 2 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 935 ZPO ... mehr

Leitsatz

  1. Ein unechtes Versäumnisurteil ist gemäß § 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO auch dann zu erlassen, wenn der nicht zum Termin erschienene Beklagte nicht oder nicht rechtzeitig geladen worden ist.(Rn.13)

  2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren widerlegt der Antragsteller seinen Verfügungsgrund selbst, wenn er - zur Meidung eines unechten Versäumnisurteils - keinen Antrag stellt.(Rn.15)

Orientierungssatz

Ein Erlasshindernis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Ladung des nicht erschienenen Beklagten hindert mangels seines Schutzbedürfnisses nur den Erlass eines echten, nicht hingegen den eines unechten Versäumnisurteils zu seinen Gunsten. Dies gilt erst recht im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags sogar im Beschlusswege und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zulässig ist.(Rn.13)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird nach einem Wert von bis 10.000,00 EUR auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist die gesetzliche Berufsvertretung für über 40.000 Pflegefachpersonen sowie Auszubildenden in diesen Berufen in X.

2 Der Antragsgegner ist ein eingetragener Verein, dessen Vorstandsmitglied Herr X ist. Er betreibt im Internet unter der Internetadresse X ein Portal.

3 Am X fand eine Vertreterversammlung der Antragstellerin statt, an der Herr X auch im nicht öffentlichen Teil teilnahm.

4 Unter dem Tagesordnungspunkt TOP 10 wurde eine Mitgliederbefragung thematisiert. Unter TOP 3 hatte die Vertreterversammlung zuvor auf Grundlage von § 10 Abs. 8 der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes „Sachstand Mitgliederbefragung – Beschluss“ beschlossen. In dem nicht öffentlichen Teil der Vertreterversammlung wurde unter TOP 10 ein Stimmzettel diskutiert und beschlossen, den präsentierten Fragebogen zur Grundlage einer Mitgliederbefragung zu machen.

5 Am X veröffentlichte der Antragsgegner ein Foto des Stimmzettels im Rahmen eines Beitrags auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Exklusiv: Fragestellung zur Zukunft der X-kammer X“. Autor des streitgegenständlichen Beitrags war Herr X.

6 Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner am 25. Februar 2026 erfolglos wegen der Veröffentlichung des Stimmzettels ab. Sie verfolgt ihr vorgerichtliches Unterlassungsbegehren im einstweiligen Verfügungsverfahren fort.

7 Im auf den 17. März 2026 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Antragsgegner geladen, aber nicht erschienen war, hat die anwaltliche vertretene Antragstellerin keinen Antrag gestellt. In dem auf den 7. April 2026 anberaumten Folgetermin ist der mit am 1. April 2026 zugestellter Verfügung geladene Antragsgegner erneut nicht erschienen.

8 Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

9 dem Antragsgegner durch Versäumnisurteil bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand des Antragsgegners, gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO zu untersagen, den unter TOP 9 in der Vertreterversammlung der X-kammer X vom X verwendeten Stimmzettel X

10 mit den dort enthaltenen alternativen Fragestellungen, ganz oder teilweise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere, diesen Stimmzettel auf der Internetseite X, in sonstigen Online-Medien, über soziale Netzwerke oder in sonstiger digitaler oder körperlicher Form zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, insbesondere wie geschehen am X unter der Internetadresse X

11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17. März und 7. April 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 I. Der Antrag ist unbegründet.

13 1. Die Kammer war befugt und gehalten, gemäß § 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO auf den Antrag der Antragstellerin durch unechtes Versäumnisurteil zu befinden, obwohl bei dem Antragsgegner die einwöchige Ladungsfrist des § 217 ZPO nicht eingehalten war. Denn ein Erlasshindernis nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hindert mangels Schutzbedürfnisses des Beklagten nur den Erlass eines echten, nicht hingegen den eines unechten Versäumnisurteils zu seinen Gunsten (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 335 Rn. 2). Das gilt erst recht im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Zurückweisung des einstweiligen Verfügungsantrags gemäß § 937 Abs. 2 Alt. 2 ZPO sogar im Beschlusswege und ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zulässig ist.

14 2. Das Antragsvorbringen rechtfertigt den Antrag nicht, § 331 Abs. 2 Alt. 2 ZPO. Denn der Antragstellerin fehlt es an einem Verfügungsgrund. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917, 920 Abs. 2 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Ein Verfügungsgrund liegt damit vor, wenn dem Antragsteller ohne die beantragte einstweilige Verfügung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen droht. Dem Antragsteller darf ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sein (st. Rspr., vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, 935 Rn. 6 m.w.N.).

15 Der Antragsteller kann den Verfügungsgrund allerdings selbst widerlegen. Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach zunächst hinreichend zeitnaher Verfahrenseinleitung durch sein prozessuales Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht mehr eilig ist. Nach Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhält sich der Antragsteller dringlichkeitsschädlich, wenn er das einstweilige Verfügungsverfahren zu zögerlich betreibt und nicht alles in seiner Macht Stehende tut, um den baldigen Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dabei wird ihm dringlichkeitsschädliches Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § ZPO § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. April 1998 – 2 BvR 415/96, BeckRS 1998, 14710, Rn. 4; KG, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 5 W 79/22, GRUR-RS 2022, 51632, Rn. 6; Kammer, Beschluss vom 11. Juni 2025 - 27 O 152/25 eV, BeckRS 2025, 13684, Rn. 3)

16 Gemessen daran hat die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt. Denn sie hat das einstweilige Verfügungsverfahren dringlichkeitsschädlich betrieben, indem sie im Termin vom 17. März 2026 keinen Antrag gestellt hat.

17 2. Davon ausgehend kann dahinstehen, ob der Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zugestanden hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 219/06, NJW 2009, 915, Rn. 9).

18 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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