Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-04-24, OVG 7 S 3/26

OVG 7 S 3/26Tribunale amministrativo / Division 724 apr 2026

Regest

1. Dass Einwendungen ausweislich der Belehrung in den Bekanntmachungen ausschließlich schriftlich oder elektronisch und ausschließlich über das eröffnete Einwendungsportal hätten eingereicht werden können, nicht jedoch per E-Mail, begründet keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. (Rn.23) 2. Einzelfall des fehlenden Eingriffs einer geplanten Windenergieanlagen in die Substanz eines denkmalgeschützten Vierseithofs. (Rn.32) 3. Belastungen durch landwirtschaftliche Großfahrzeuge auf einer Landesstraße insbesondere zu Erntezeiten dürften schon nicht unter die Vorbelastungsdefinition in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm fallen. (Rn.45) 4. Es ist nicht zu beanstanden, dass Schallimmissionsprognosen für die Berechnung der Zusatzbelastung auf Herstellerangaben zurückgreifen. (Rn.53)

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 S 3/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: OVG 7 S 3/26

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0424.OVG7S3.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 3 Abs 1 BImSchG, § 4 UmwRG, § 5 Abs 3 S 2 UVPG, Nr 1 Abs 2 TA Lärm ... mehr

Orientierungssatz

  1. Dass Einwendungen ausweislich der Belehrung in den Bekanntmachungen ausschließlich schriftlich oder elektronisch und ausschließlich über das eröffnete Einwendungsportal hätten eingereicht werden können, nicht jedoch per E-Mail, begründet keinen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG. (Rn.23)
  2. Einzelfall des fehlenden Eingriffs einer geplanten Windenergieanlagen in die Substanz eines denkmalgeschützten Vierseithofs. (Rn.32)
  3. Belastungen durch landwirtschaftliche Großfahrzeuge auf einer Landesstraße insbesondere zu Erntezeiten dürften schon nicht unter die Vorbelastungsdefinition in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm fallen. (Rn.45)
  4. Es ist nicht zu beanstanden, dass Schallimmissionsprognosen für die Berechnung der Zusatzbelastung auf Herstellerangaben zurückgreifen. (Rn.53)

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