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14 U 86/24•KG Berlin 14. Zivilsenat, 2024-12-13, 14 U 86/24
14 U 86/24Tribunale superiore / Civil Chamber 1413 dic 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-13
Aktenzeichen: 14 U 86/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1213.14U86.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19.07.2024 - 3 O 357/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.140,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von zwei Kaufverträgen über je ein Kraftfahrzeug der Beklagten, nachdem der Kläger, ein Verbraucher, deren Widerruf erklärt hat.
2 Die Beklagte bietet über ihre Webseite www.tesla.de von ihr hergestellte Kraftfahrzeuge zum Verkauf an.
3 Am 18.04.2022 bestellte der Kläger über diese Webseite ein Tesla-Fahrzeug des Typs Model Y zu einem Kaufpreis von 60.170,00 EUR zur privaten Nutzung, nachdem er sich das Fahrzeug durch Ankreuzen der gewünschten Ausstattungsmerkmale konfiguriert hatte. Die Bestellung wurde unter der Bestellnummer RN116992423 geführt.
4 Am 15.06.2022 bestellte der Kläger über diese Webseite ein weiteres Tesla-Fahrzeug des Typs Model Y zu einem Kaufpreis von 64.970,00 EUR zur privaten Nutzung, nachdem er sich das Fahrzeug durch Ankreuzen der gewünschten Ausstattungsmerkmale konfiguriert hatte. Die Bestellung wurde unter der Bestellnummer RN117384561 geführt.
5 Mit der Bestellung war jeweils eine Anzahlung in Höhe von 250,00 EUR fällig, zu der es im Bestellformular lautete:
6 „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr*
7 *Ausschließlich rückerstattbar, wenn ein durch Ihren Tesla Account gemachter Finanzierungsantrag abgelehnt wurde. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung bei einem unserer Kooperationspartner gestellt werden. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten. Bei vollständig geleasten Fahrzeugen wird die Bestellgebühr nach der Auslieferung zurückerstattet.“
8 Der Restkaufpreis war erst vor Fahrzeugauslieferung zu zahlen.
9 Im Zuge des Bestellprozesses übermittelte die Beklagte eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular, das der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entsprach. Eine Telefonnummer der Beklagten war in der Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 1.5 verwiesen wird, nicht angegeben.
10 Auf der Webseite der Beklagten befand sich zum Zeitpunkt des jeweiligen Bestellvorgangs ein Link mit der Bezeichnung „Kontakt“, bei dessen Betätigung auf eine Webseite mit folgendem Inhalt verwiesen wurde:
11 „Verkauf und Service
12 Besuchen Sie unsere Seite. Uns finden, um einen Tesla-Store in Ihrer Nähe ausfindig zu machen.
13 Technischer Support u. Pannenhilfe
14 Telefon: +49 (0) 30 700 149 725“
15 Dieselbe Telefonnummer wurde auch im Impressum der Webseite der Beklagten angegeben.
16 Nachdem der Kläger die jeweilige Anzahlung sowie den jeweils restlichen Kaufpreis überwiesen und vorab die Fahrzeugpapiere zwecks Zulassung erhalten hatte, übergab ihm die Beklagte am 17.09.2022 das Fahrzeug am 18.04.2022 bestellte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX (im Folgenden: Fahrzeug#1, in der Klageschrift entgegen den Anträgen in beiden Instanzen wohl fehlerhaft mit XXX angegeben) und am 28.12.2022 das am 15.06.2022 bestellte Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX (im Folgenden: Fahrzeug#2).
17 Am 24.08.2023 erklärte der Kläger per E-Mail den Widerruf der Kaufverträge und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des jeweiligen Kaufpreises auf (Anlage K 4, K 5). Die Beklagte verweigert dies, da sie die Widerrufe für verspätet hält.
18 Der Kläger beauftragte am 23.09.2023 seinen Prozessbevollmächtigten und schloss mit diesem am 24.09.2023 eine Vergütungsvereinbarung für die außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung über 2.120,00 Euro (Anlage K 3, und nicht - wie in der Klageschrift angegeben - über 2.750,00 Euro). Dieser forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.10.2023 zur Kaufpreiserstattung sowie zur Freistellung unter Ablehnungsandrohung von Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 11.10.2023 auf.
19 Mit seiner der Beklagten am 31.01.2024 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Fahrzeuge in Anspruch. Er meint, sein Widerruf sei noch rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfristen aufgrund einer fehlerhaften Belehrung nicht zu laufen begonnen hätten, § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB. Mangels Angabe einer Telefonnummer habe die Beklagte ihn nicht über sämtliche nach Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB erforderlichen Informationen unterrichtet. Wie die auf Art. 6 Absatz 1 c) der Richtlinie 2011/83/EUR (im Folgenden: VerbrRRL) beruhenden Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB zeigten, sei eine Telefonnummer auch bei einer frei formulierten Widerrufsbelehrung erforderlich. Die Beklagte verfüge auch auf ihrer Webseite über eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme durch Verbraucher. Ein solches Verständnis habe der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit seiner Entscheidung vom 14.05.2020 (C-266/19 - EIS GmbH/TO) bestätigt.
20 Mit Urteil vom 19.07.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerruf des Klägers sei verspätet. Er sei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB erklärt worden. Diese Frist habe gemäß § 356 Absatz 2 Nr. 1 BGB mit der Übergabe der Fahrzeuge zu laufen begonnen, weil die von der Beklagten individuell formulierte Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den Anforderungen des Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entsprochen habe.
21 Gegen das ihm am 29.07.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.08.2024 beim Kammergericht Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
22 Zur Begründung seines Rechtsmittels vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht zuletzt vor allem geltend: Der Verbraucher sei nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB u. a. über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufrechts zu informieren. Hierzu gehöre auch die Frage, auf welche Art und Weise der Widerruf erklärt werden könne. Zudem erschwere die Nichtangabe einer Telefonnummer die Ausübung des Widerrufsrechts, da diese erst recherchiert werden müsse. Hinzukomme, dass die fehlende Angabe bei einem Verbraucher den von der Ausübung des Widerrufs abhaltenden Eindruck erwecken könne, eine fernmündliche Erklärung sei nicht möglich. Die Belehrung sei insgesamt in Bezug auf Fristen, Verfahren und Bedingungen fehlerhaft gewesen.
23 Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und zu erkennen:
24 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2023 zu zahlen.
25 2. Hilfsweise:
26 a. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2023 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXX zu zahlen.
27 b. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug in Bezug auf die Rückgabe und Rückübereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXXX befindet.
28 3. Höchst hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. September 2023 nach erfolgter Übergabe und Übereignung der Fahrzeuge mit den FIN XXX und XXX zu zahlen.
29 4. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 2.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringen.
33 Der Senat hat den Kläger durch Schreiben vom 29.10.2024 unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 07.11.2024 und 01.12.2024, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen. Nach Erlass des Hinweises ist die Replik des Klägers vom 26.10.2024 vorgelegt worden.
II.
34 Die Berufung gegen das am 26.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 3 O 357/23 - wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
35 Zur Begründung wird auf die weiterhin zutreffenden Gründe des vorausgegangenen Hinweises des Senats vom 29.10.2024 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen des Klägers vom 07.11.2024, 26.10.2024 und 01.12.2024 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
36 Ergänzend ist anzumerken:
37 Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht im Lichte des untersagten Weiterverkaufs des Fahrzeugs innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung unwirksam. Durch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Regelung wird ein durchschnittlich verständiger Verbraucher nicht davon abgehalten, sein Recht auf Widerruf auszuüben. Der untersagte Weiterverkauf betrifft eindeutig lediglich den Weiterverkauf an Dritte. Eine Rückgabe an die Beklagte infolge eines Widerrufs ist hiervon ersichtlich nicht berührt.
38 Der Senat folgt der Ansicht des Klägers nicht, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen“ Grund zur Beanstandung ergibt. Der 24. Zivilsenat des Kammergerichts hat bereits überzeugend ausgeführt, dass von einem verständigen Verbraucher erwartet werden kann, die Begriffe „Verbraucher“, „Vertragsschluss“, „Fernkommunikationsmittel“ und „ausschließlich“ in ihrem Bedeutungsgehalt zutreffend einzuordnen, zumal die Beklagte vor Vertragsschluss nicht wissen kann, ob die Person, die auf ihrer Internetseite ein Fahrzeug bestellt, als Verbraucher oder als Unternehmer handelt und zuvor Fahrzeuge in einer ihrer Niederlassungen besichtigt hat (vgl. Beschluss vom 25.07.2024, 24 U 139/23). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
39 Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 01.12.2024 vorträgt, die Beklagte habe entgegen der gesetzlichen Vorgaben irreführend und damit intransparent über das Widerrufsrecht belehrt, weil sie einerseits in ihrer Belehrung auf die Möglichkeit eines Widerrufs per Fax hinweise, aber die Faxnummer nicht angab und zudem die auf der Website bei Vertragsschluss und danach angegebene Münchner Faxnummer nicht erreichbar gewesen sei, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Die Angabe einer Faxnummer gehört nicht zu den für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verpflichtenden Angaben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die im Impressum mit Blick auf § 5 TMG angegebene Telefaxnummer im Zeitpunkt der Übermittlung der Widerrufsbelehrung und anschließend in Funktion war, zumal der Kläger gar nicht behauptet hat, mit einem Versuch, die geschlossenen Verträge per Fax zu widerrufen, gescheitert zu sein; vielmehr hat er den Widerruf - technisch problemlos - per E-Mail an die Beklagten übermittelt.
40 Soweit erneut auf die fehlende Auslieferung von (aktualisierter bzw. zugesagter) Software u.a. in Bezug auf die Ultraschallsensoren verwiesen wird, ist weiter nicht vorgetragen, dass eine Prüfung der dem Kläger übergebenen Fahrzeuge wegen des gravierenden Ausmaßes des in dem Fehlen liegenden Mangels nicht möglich war und ein Aufschieben der Frist gerechtfertigt hätte. Die behaupteten Mängel bleiben deshalb ohne Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Aussage über die Unerheblichkeit von Teillieferungen hat der Senat nicht getroffen. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden. Gemäß § 356 Absatz 2 Nr. 1 c) BGB beginnt die Widerrufsfrist bei Teillieferungen erst mit der letzten Teillieferung. Jedoch heißt es in der Widerrufsbelehrung der Beklagten, dass die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag beginnt, an dem „die Waren“ in Besitz genommen wurden. Die den Plural verwendende Formulierung lässt sich nach dem Maßstab des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nur so verstehen, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Käufer „sämtliche“ Waren, also alles, erhalten hat (und nicht z.B. nur Zubehör).
41 Die Beanstandung des Klägers, die Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bereits die Kfz-Zulassung ohne Erhalt der Ware (aus ihrer Sicht) zu einem gravierenden Wertersatzanspruch führe, gebietet auch keine andere Würdigung in Bezug auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist. Der Verbraucher ist insoweit einzig darüber aufzuklären, dass er für einen etwaigen Wertverlust der Waren aufkommen muss, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist (vgl. Wendenhorst in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2022, § 312d BGB, Rn. 52-53 m.w.N.). Dies ist hier geschehen.
42 Soweit der Kläger eine versäumte Aufklärung über die Höhe etwaiger Rücksendekosten rügt, obwohl bei Waren, die nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könnten, auch über die Höhe der Kosten der Rücksendung zu informieren sei, enthalten die Stellungnahmen keine neuen Argumente, der Kläger setzt lediglich seine abweichende Rechtsauffassung gegen die des Senats.
43 Zum Thema der Anzahlung hat der Senat in seinem Hinweis auf Seite 3 letzter Absatz bis Seite 4, 2. Absatz Stellung genommen.
III.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
45 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
IV.
46 Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vor allem vermag allein der Umstand, dass offenbar eine Vielzahl von Kunden der Beklagten ihre erworbenen Fahrzeuge infolge eines erklärten Widerrufs zurückgeben möchten, nicht ohne Weiteres die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im vorliegenden Einzelfall zu begründen. Von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder des Gerichtshofs der Europäischen Union weicht der Senat aus den bereits genannten Gründen nicht ab. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.
47 Einer Zurückweisung im Beschlusswege steht auch die Verfügung des OLG Stuttgart vom 17.07.2024 - 6 U 12/24 - nicht entgegen. Diese beinhaltet lediglich einen terminsvorbereitenden Hinweis gemäß § 139 ZPO zur vorläufigen Rechtsauffassung, nicht aber eine abweichende Entscheidung, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderte (§ 522 Absatz 2 Nr. 3 ZPO). Nichts anderes folgt auch nicht näher bezeichneten und nicht zur Akte gereichten behaupteten Hinweisbeschlüssen der Oberlandesgerichte Celle und München.
48 Anlass, eine Entscheidung ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 148 ZPO aus prozessökonomischen Gründen faktisch auszusetzen im Hinblick auf parallele Verfahren, besteht ebenfalls nicht.
V.
49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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