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OVG 4 S 14/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2026-04-23, OVG 4 S 14/26
OVG 4 S 14/26Tribunale amministrativo / 4a divisione23 apr 2026
1. Nach Maßgabe der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (BeurtV (juris: BeamtBeurtV BB)) dürfen Auswahlgespräche nicht ohne weiteres einer Bestenauslese zugrunde gelegt werden. (Rn.6) 2. Zusätzliche Auswahlinstrumente dürften insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist (so schon BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - juris Rn. 39). (Rn.8) 3. Für eine auf der Grundlage der BeurtV (juris: BeamtBeurtV BB) erstellte dienstliche Beurteilung kann bei einer erheblichen Verbesserung des Gesamtergebnisses nach einer Beförderung eine besondere Begründung erforderlich sein. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 19. Februar 2026, 2 L 1203/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: OVG 4 S 14/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0423.OVG4S14.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 20 BG BB 2009, § 9 BeamtStG, Art 33 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 BeamtBeurtV BB, § 10 BeamtBeurtV BB
Nach Maßgabe der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (BeurtV (juris: BeamtBeurtV BB)) dürfen Auswahlgespräche nicht ohne weiteres einer Bestenauslese zugrunde gelegt werden. (Rn.6)
Zusätzliche Auswahlinstrumente dürften insbesondere in Betracht kommen, wenn ein Vorsprung auch unter "Ausschöpfung" der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist (so schon BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 VR 3.25 - juris Rn. 39). (Rn.8)
Für eine auf der Grundlage der BeurtV (juris: BeamtBeurtV BB) erstellte dienstliche Beurteilung kann bei einer erheblichen Verbesserung des Gesamtergebnisses nach einer Beförderung eine besondere Begründung erforderlich sein. (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 19. Februar 2026, 2 L 1203/25, Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Februar 2026 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene aufgrund der Ausschreibung der Stelle der Leiterin/des Leiters der Abteilung im Ministerium zur Ministerialdirigentin zu ernennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf über 30.000 bis 35.000 Euro festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht prüft in einem Konkurrentenstreit – anders als das Verwaltungsgericht, dem auch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichenfalls eine eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung obliegt (so das BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 57) – gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO nur die von einem Beschwerdeführer dargelegten Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 2 f. und letztens vom 7. April 2026 – OVG 4 S 9/26 – juris Rn. 1; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20 – juris Rn. 17).
2 Erweisen sich die mit der Beschwerde dargelegten Gründe als berechtigt, setzt eine Stattgabe durch das Oberverwaltungsgericht allerdings voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 3 f. m.w.N.). Soll hingegen die Beschwerde eines nicht zur Beförderung vorgesehenen Bewerbers aus anderen Gründen zurückgewiesen werden, ist dem Senat eine eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung des Falls geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 – OVG 4 S 17.17 – juris Rn. 4). Eine eingehende tatsächliche Überprüfung dürfte es regelmäßig verbieten, den Sachverhalt nach dem Kriterium der Glaubhaftigkeit zu bewerten.
3 Eine einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO, siehe auch § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO) ist zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG) des Antragstellers geboten, weil er gegen den angefochtenen Beschluss triftige Gründe anführt, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen zutrifft und die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung ernstlich möglich erscheint.
4 Der Antragsteller zitiert in seiner Beschwerdebegründung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts, neben dienstlichen Beurteilungen dürften zusätzliche Auswahlinstrumente diese nicht ersetzen, sondern nur ergänzen, insbesondere dann, wenn ein Vorsprung eines Bewerbers auch unter Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung nicht festgestellt werden könne oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich sei. Der Antragsteller rügt sodann, dass die dienstlichen Beurteilungen erst nach Durchführung der Auswahlgespräche erstellt worden seien und sich der Schluss aufdränge, man habe das Ergebnis der Auswahlgespräche abwarten wollen, um danach die Beurteilungen „passend“ zu machen, um das gewünschte Auswahlergebnis – nämlich die Auswahl der Beigeladenen – zu erhalten.
5 Mit seiner Rüge, dass die dienstlichen Beurteilungen erst nach Durchführung der Auswahlgespräche erstellt worden seien, hat der Antragsteller in Bezug auf die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen Recht.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat sich bereits der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 S 1/25 – juris Rn. 16). Danach erlaubt eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Bestenauslese ohne eine gesetzliche Grundlage nicht ohne weiteres eine Auswahl auf der Grundlage von Auswahlgesprächen oder ähnlichen Instrumenten wie einem Assessmentcenter (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 36 ff.).
7 Die auf § 19 Abs. 5 LBG gestützte Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Beurteilungsverordnung – BeurtV) vom 6. Dezember 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 105]) enthält keine Regelung zur Durchführung und Verwertung von Auswahlgesprächen. Vielmehr bilden gemäß § 2 Abs. 1 BeurtV dienstliche Beurteilungen die Grundlage für Personalentscheidungen; sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten.
8 Die „ergänzende Heranziehung“ weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58). Zusätzliche Auswahlinstrumente dürften danach insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Vorsprung auch unter „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden kann oder wenn eine abschließende Entscheidung über Eignung, fachliche Leistung und Befähigung der Bewerber auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen − etwa angesichts ihrer Verschiedenartigkeit oder wegen des Fehlens entsprechender Aussagen − nicht möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 38 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 S 1/25 – juris Rn. 16).
9 Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wie der Antragsteller zu Recht bemängelt. Das Verwaltungsgericht hatte es zwar nicht beanstandet, dass ausweislich des Vorauswahlvermerks vom 9. Juli 2025 die Entscheidung zur Durchführung von Auswahlgesprächen zur Beschleunigung des Auswahlverfahrens gleichzeitig mit der Anforderung aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgt sei, und gemeint, Art. 33 Abs. 2 GG gebiete keinen zeitlichen Vorrang im Sinne einer bestimmten zeitlichen Abfolge, sondern allein die Beachtung des Vorrangs der dienstlichen Beurteilungen. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 – OVG 10 S 38.16 – juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 1 B 2103/05 – juris Rn. 16) stammen indes aus der Zeit vor der zitierten Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts und entsprechen nicht den dortigen Neuerungen.
10 Nach der Handhabung im Ministerium waren in diesem Verfahren unbedingt Auswahlgespräche vorgesehen und nicht etwa nur dann, wenn eine Auswertung der dienstlichen Beurteilungen einen Gleichstand von zwei oder mehr Bestbeurteilten ergeben sollte. Denn der zu Beginn aufgestellte Zeitplan des Auswahlverfahrens (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) bestimmte den 1. August 2025 als Tag der Auswahlgespräche und die Zeit vom 4. bis 17. August 2025 als Zeit der „Auswertung Beurteilungen sowie Auswahlgespräche“. Der Antragsgegner hat auch nicht nachfolgend die Bearbeitungsreihenfolge abgeändert. Denn die Feststellung eines wesentlichen Gleichstands der Beurteilungslage zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen findet sich erst im Auswahlvermerk vom 24. September 2025 und der „Anlage 6 zum Auswahlvermerk vom 24. September 2025“ mit der sogenannten Auswertungsmatrix zur Auswertung der Anlassbeurteilungen.
11 Der Antragsteller wendet sich auch erfolgreich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei unschädlich, dass der Antragsgegner die strukturierten Auswahlgespräche mit der Beigeladenen und der weiteren Bewerberin am 1. August 2025 durchführte, deren Beurteilungen jedoch erst am 12. August 2025 durch den beurteilenden Staatssekretär unterschrieben und den Bewerbern am selben Tag bekanntgegeben habe. Das Verwaltungsgericht führt dazu als Begründung an, zum einen sei der Beigeladenen ihre dienstliche Beurteilung im Entwurf bereits am 18. Juli 2025 eröffnet worden, also auch bevor dem Antragsgegner die Beurteilung des Antragstellers vom 24. Juli 2025 vorgelegen habe, und zum anderen seien die Beurteilungen der Beigeladenen und der weiteren Bewerberin am 12. August 2025 nach dem Vorbringen des Antragsgegners vor Durchführung des Auswahlgesprächs mit dem Antragsteller, das am 12. August 2025 um 11 Uhr stattgefunden habe, bekanntgegeben worden.
12 Mit dieser Begründung lassen sich die berechtigten Zweifel des Antragstellers nicht ausräumen, man habe das Ergebnis der Auswahlgespräche abwarten wollen, um danach die Beurteilungen „passend“ zu machen, um das gewünschte Auswahlergebnis – nämlich die Auswahl der Beigeladenen – zu erhalten. Der Antragsteller verweist zutreffend darauf, dass das Entwurfsgespräch nach § 10 Abs. 2 BeurtV nur dazu vorgesehen sei, der zu beurteilenden Person Gelegenheit zu geben, alle ihrer Auffassung nach bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzutragen. Es diene entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Eröffnung eines Beurteilungsentwurfs. Vielmehr heiße es in § 10 Abs. 2 Satz 4 BeurtV, die Entwerferin und der Entwerfer hätten bei dem Gespräch einer endgültigen Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale sowie dem daraus resultierenden Vorschlag für die Gesamtbewertung nicht vorzugreifen.
13 Der Antragsteller gibt die Rechtslage zutreffend wieder. Es kommt hinzu, dass die Entwerferin bzw. der Entwerfer nicht die beurteilende Person ist, die gemäß § 10 Abs. 3 BeurtV insbesondere für die Beachtung des Bewertungsmaßstabes verantwortlich ist und aus diesem Grund von dem Beurteilungsvorschlag der Entwerferin oder des Entwerfers abweichen kann, wenn sie dies aufgrund eigener Erkenntnisse für angezeigt hält. Die Feststellung, ob zwei oder mehr sich Bewerbende im Wesentlichen gleich gut sind, kann infolgedessen erst getroffen werden, wenn die Beurteilerin und Beurteiler die dienstlichen Beurteilungen erstellt haben. Erst nach Ausschöpfung der so erstellten dienstlichen Beurteilungen mit dem Ergebnis eines Gleichstands (oder in dem Fall, dass eine abschließende Entscheidung auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich ist; siehe erneut BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 38 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 4 S 1/25 – juris Rn. 16) können vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung Auswahlgespräche zur Gewinnung ergänzender Erkenntnisse für die Bestenauslese durchgeführt werden.
14 Ein Grund für die Einhaltung dieser Reihenfolge besteht darin, dass Auswahlinstrumente wie beispielsweise Auswahlgespräche fehleranfällig sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 37); zudem beruhen derartige Bewertungen anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung nur auf einer Momentaufnahme (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 – juris Rn. 32). Nimmt wie im vorliegenden Fall der Beurteiler der Beigeladenen an den zuvor geführten Auswahlgesprächen teil und erstellt erst danach die dienstliche Beurteilung, ist nicht auszuschließen, dass die dort gewonnenen Eindrücke entscheidungserheblich in die Abfassung und Verantwortung der dienstlichen Beurteilung einfließen. Das bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung geschuldete Bemühen um eine hinreichend ausführliche Tatsachengrundlage kann durch die Momentaufnahme eines Auswahlgesprächs überlagert werden und das Ergebnis verfälschen. Außerdem lag das Auswahlgespräch mit der Beigeladenen außerhalb des Zeitraums der dienstlichen Beurteilung, der am 30. Juni 2025 endete. Eine dienstliche Beurteilung darf nur auf Tatsachen aus dem Beurteilungszeitraum aufbauen.
15 Der Antragsteller wendet des Weiteren gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das keine Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beigeladene erkannt hat, ein, es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese aus dem Statusamt A 16 kommend nach nur neun Monaten im Amt gemäß B 2 eine Zehn-Punktebewertung habe erzielen können, die dieselbe in den niedrigeren Statusämtern noch nie erreicht habe. Schon der Beurteilungszeitraum von neun Monaten sei sehr gering und gerade, wenn in einem höheren Statusamt eine neue Anlassbeurteilung erfolge, dürfte dieser Beurteilungszeitraum insbesondere zu gering sein. Es entstehe der Anschein einer Gefälligkeitsbeurteilung. Der Antragsteller fügt hinzu, wenn man die Praxis der Notenabsenkung nach Beförderung heranziehe, so müsste ein Abweichen hiervon besonders plausibel dargestellt werden, im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb, weil bei der Beigeladenen nicht nur keine Notenabsenkung nach Beförderung erfolgt, sondern darüber hinaus quasi ein Benotungsplus von einem Punkt vollzogen worden sei. Hypothetisch wäre die Beigeladene aufgrund der im September 2024 erfolgten Beförderung zunächst mit acht Punkten benotet worden.
16 Dieses Vorbringen des Antragstellers ist geeignet, erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zu erzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung insbesondere dann für geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 34). Steigere sich ein beförderter Beamter nicht, werde dies allerdings regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung am Maßstab des neuen und höherwertigeren Amts schlechter ausfalle als die bisherige (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 2 VR 19.25 – juris Rn. 36). Angesichts dessen ist es – auch wie hier in einem Anlassbeurteilungssystem (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 2 Abs. 2 BeurtV) – umso wichtiger, eine Leistungssteigerung nach Beförderung gegenüber der bisherigen Beurteilungslage besonders zu begründen. In der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen fehlt es an einer entsprechenden Begründung. Die in dem Formular (BeurtV Anlage 3) für textliche Ausführungen vorgesehene Rubrik „VII. Beurteilungsrelevante Besonderheiten“ ist leer.
17 Gründe, wonach der Antragsteller keinesfalls aufgrund der Ausschreibung befördert werden dürfte, sind nicht ersichtlich.
18 Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerde stattzugeben, weil die Vergabe der streitgegenständlichen Stelle an den Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung – insbesondere im Vergleich mit der Beigeladenen – ernstlich möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 – 2 VR 3.25 – juris Rn. 50; ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 4 S 38/25 – juris Rn. 5 ff.).
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 4 S 38/25 – juris Rn. 17).
20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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