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L 9 BA 38/24•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2026-01-14, L 9 BA 38/24
L 9 BA 38/24Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 914 gen 2026
1. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (vgl BSG vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R = BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54 = juris RdNr 17). (Rn.43) 2. Finanzielle Zuwendungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden. Die Aufwandsentschädigung darf sich jedoch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (vgl BSG vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R aaO = juris RdNr 31ff). (Rn.44) 3. Als Maßstab für die Frage, ab wann von einer verdeckten Entlohnung einer Erwerbsarbeit auszugehen ist, kann § 41 Abs 2 S 2 SGB IV herangezogen werden (Höchstgrenze für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger). (Rn.47) 4. Eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro für eine Vizepräsidentin eines Berufsverbandes in Form eines eingetragenen Vereins für eine wöchentliche Tätigkeit von elf bis 15 Stunden für diesen Berufsverband stellt (noch) keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit dar. Die Zahlung einer pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000,00 Euro für diese Tätigkeit ist demgegenüber als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit anzusehen. (Rn.54) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin 210. Kammer, 18. April 2024, S 210 BA 196/20, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 BA 1/26 R
Entscheidungsdatum: 2026-01-14
Aktenzeichen: L 9 BA 38/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0114.L9BA38.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 vom 29.03.2017, § 7a Abs 2 SGB 4 vom 29.03.2017, § 41 Abs 2 S 2 SGB 4 ... mehr
Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (vgl BSG vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R = BSGE 131, 266 = SozR 4-2400 § 7 Nr 54 = juris RdNr 17). (Rn.43)
Finanzielle Zuwendungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden. Die Aufwandsentschädigung darf sich jedoch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (vgl BSG vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R aaO = juris RdNr 31ff). (Rn.44)
Als Maßstab für die Frage, ab wann von einer verdeckten Entlohnung einer Erwerbsarbeit auszugehen ist, kann § 41 Abs 2 S 2 SGB IV herangezogen werden (Höchstgrenze für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger). (Rn.47)
Eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro für eine Vizepräsidentin eines Berufsverbandes in Form eines eingetragenen Vereins für eine wöchentliche Tätigkeit von elf bis 15 Stunden für diesen Berufsverband stellt (noch) keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit dar. Die Zahlung einer pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000,00 Euro für diese Tätigkeit ist demgegenüber als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit anzusehen. (Rn.54)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin 210. Kammer, 18. April 2024, S 210 BA 196/20, Urteil anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 12 BA 1/26 R
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2024 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2020 werden im Hinblick auf den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 7. Juni 2013 bis einschließlich 31. Mai 2019 nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin drei Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin als Vizepräsidentin des D. (des Beigeladenen) in der Zeit vom 7. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2023.
2 Die Klägerin ist selbständige Rechtsanwältin und als solche in eigener Kanzlei in Köln tätig. Sie ist Mitglied des Beigeladenen und war vom 7. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2023 Mitglied des Präsidiums und zugleich Vizepräsidentin und seit 2018 Schatzmeisterin des Beigeladenen.
3 Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen Berufsverband für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ca. 60.000 Mitgliedern in über 250 örtlichen Anwaltvereinen im In- und Ausland (Homepage), Stand: 14. Januar 2026). Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 1 der Satzung des Beigeladenen in der in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung vom 12. November 2010). Ziel des Vereins ist nach § 3 Abs. 2 der Satzung die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland und aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Ausland.
4 Organe des Beigeladenen sind nach § 12 Abs. 1 seiner Satzung die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der/die Präsident/-in, das Präsidium sowie die Landesverbandskonferenz. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstands (§ 13 Abs. 1 Buchst. a der Satzung). Dieser besteht aus 27 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsitzenden der Landesverbandskonferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Gesamtvorstand angehört (§ 18 Abs. 1 der Satzung), und ist zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind (§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Der Gesamtvorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin (§ 20 Abs. 1 der Satzung). Diese/r repräsentiert gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 der Satzung den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 der Satzung leitet er/sie die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamtvorstands und Präsidiumssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in Fällen, in denen nach § 21 Abs. 5 das Präsidium zuständig ist. Der Gesamtvorstand wählt zudem aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizepräsidenten/-innen (§ 21 Abs. 1 der Satzung). Der/die Präsident/-in und die gewählten Vizepräsidenten/-innen bilden das Präsidium und sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB (§ 21 Abs. 2 der Satzung). Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten und die Sitzungen des Gesamtvorstands vorzubereiten (§ 21 Abs. 5 Satz 1 der Satzung). Zudem obliegt dem Präsidium nach § 21 Abs. 5 Satz 2 der Satzung die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Gesamtvorstands. Wegen der Einzelheiten der Satzung wird auf Blatt 10 bis 14 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
5 Seit dem 7. Juni 2013 war die Klägerin aufgrund der Wahl durch den Gesamtvorstand als Vizepräsidentin des Beigeladenen tätig. Ein Arbeits- oder Dienstvertrag wurde nicht geschlossen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin sowohl Repräsentations- als auch Verwaltungsaufgaben wahr. Im Rahmen der Repräsentationsaufgaben nahm die Klägerin an einer Vielzahl von Terminen im In- und Ausland teil. Hierbei handelte es sich um interne Präsidiums- und Vorstandstermine sowie Mitgliederversammlungen, aber auch um externe Veranstaltungen der Ortsvereine oder der Arbeitsgemeinschaften des Beigeladenen. Zudem vertrat die Klägerin den Beigeladenen bei den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Vorstandes im B., des Aufsichtsrates der D. (einer 100-prozentigen Tochter des Beigeladenen) sowie im S. Institut (..). Überdies nahm sie regelmäßig für den Beigeladenen an Veranstaltungen wie dem Parlamentarischen Abend in Brüssel, Abendessen mit Personen aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder Terminen im Rahmen der Justizministerkonferenz teil. Darüber hinaus führte die Klägerin die laufenden Geschäfte des Beigeladenen seit dem Jahr 2018 in ihrer Funktion als Schatzmeisterin. Als solche überwachte sie die Aufgabenerfüllung des Hauptgeschäftsführers sowie des Chefs der Buchhaltung und nahm Berichte des von der Mitgliederversammlung bestellten Wirtschaftsprüfers entgegen. Zudem überwachte die Klägerin kontinuierlich das Budget des Beigeladenen. Im Falle ausbleibender Zahlungen der Mitgliedsbeiträge von Ortsvereinen des Beigeladenen im In- und Ausland wies sie den Hauptgeschäftsführer oder die jeweils zuständige Referatsleiterin an, wie gegen diese Ortsvereine vorzugehen war. Sie bereitete Vorlagen für die Präsidiums- und Vorstandssitzungen vor, etwa für den Fall des Ausschlusses eines Orts- oder Auslandsvereins oder der Notwendigkeit einer Anpassung des Budgets (z. B. bei Mieterhöhungen aus laufenden Mietverhältnissen, notwendigen Rückstellungen, etc.). Bei der Budgetprüfung wurde die Klägerin durch einen unabhängigen Wirtschafsprüfer beraten. Die Klägerin war bei allen strategischen Fragen der Beteiligung als Schatzmeisterin an erster Stelle in die Entscheidung eingebunden. Das Budget wurde dabei nach Vorbereitung durch den Hauptgeschäftsführer von der Klägerin geprüft und regelmäßig im Laufe des jeweiligen Geschäftsjahres kontrolliert. Die Klägerin führte die Tätigkeiten als Vizepräsidentin in den Räumlichkeiten ihrer Kanzlei in Köln unter Nutzung ihrer dortigen Infrastruktur und ihres Sekretariats aus. Über ein Büro oder ein Sekretariat bei dem Beigeladenen verfügte die Klägerin nicht. Bei einer Arbeitswoche von 55 bis 60 Stunden wandte die Klägerin etwa 20 bis 25 Prozent ihrer Arbeitszeit für die Tätigkeit als Vizepräsidentin des Beigeladenen auf. Auf die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom 28. August 2019 und vom 16. Oktober 2019 (Bl. 15 bis 17 und 24 bis 28 der Verwaltungsakte) wird verwiesen.
6 Gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen bestimmt der Gesamtvorstand die angemessene Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und pauschalierend festgesetzt werden kann. Auf dieser Grundlage bezog die Klägerin in dem Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich und in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2023 in Höhe von 4.000,00 Euro monatlich. Die Klägerin stellte hierfür keine Rechnungen an den Beigeladenen. Eine Änderung ihrer Tätigkeit ab dem 1. Juni 2019 war damit nicht verbunden. Im Juni 2023 wurde die Aufwandentschädigung erneut auf 1.500,00 Euro reduziert.
7 Am 8. August 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Vizepräsidentin und Schatzmeisterin des Beigeladenen.
8 Bereits ab Januar 2020 führte der Beigeladene auf die Aufwandsentschädigung der Klägerin unter Vorbehalt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
9 Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2020 fest, die Tätigkeit der Klägerin unterliege aufgrund abhängiger Beschäftigung seit dem 7. Juni 2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Im Hinblick auf die gesetzliche Kranken- und die soziale Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit aufgrund der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Klägerin sei zwar hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen. Insgesamt überwögen jedoch die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung. Die Tätigkeit beinhalte über Repräsentationsaufgaben hinausgehende und dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen. Die Klägerin entscheide über die Organisation und führe die laufenden Geschäfte und habe die durch die Mitgliederversammlung und den Gesamtvorstand gefassten Beschlüsse umzusetzen. Sie habe die Aufgabenerfüllung des Geschäftsführers und des Chefs der Buchhaltung zu überwachen und Berichte des Wirtschaftsprüfers entgegenzunehmen. Zudem werde für die Ausübung der Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Mit der Annahme der Wahl habe die Klägerin ein Dienstverhältnis zum Beigeladenen begründet. Dieses werde durch die Satzung geregelt. Der Klägerin obliege die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Gesamtvorstands. Insgesamt liege damit eine funktionelle Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Beigeladenen vor. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeiten ergäben sich aus dem übertragenen Auftrag. Ein Spielraum für eine im wesentlichen freie Ausgestaltung der Tätigkeit sei nicht gegeben.
10 Den hiergegen gerichteten, nicht begründeten Widerspruch der Klägerin vom 11. Mai 2020 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2020 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Ausgangsbescheid zurück.
11 Die Klägerin hat am 1. September 2020 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, sie unterliege weder in fachlicher noch in organisatorischer Hinsicht Weisungen. Insbesondere werde das Präsidium nicht durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Sie sei zudem nicht in die Betriebsorganisation des Beigeladenen eingegliedert und bereits im Ansatz einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar. Sie könne nach ihrer Wahl weder abberufen noch gekündigt werden. Sie sei vielmehr ehrenamtlich in Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe für den Beigeladenen tätig gewesen. Die gezahlte Aufwandspauschale in Höhe von 1.500,00 Euro bzw. 4.000,00 Euro stelle sich auch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit dar, da sie neben dem Amt der Vizepräsidentin erfolgreich ihre Rechtsanwaltskanzlei in Köln führe und die Höhe der Aufwandsentschädigung deutlich unterhalb der Bemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung liege.
12 Das Sozialgericht Berlin hat der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland einen Antrag auf Beiladung zu dem Verfahren gemäß § 75 Abs. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) freigestellt. Diese haben eine Beiladung nicht beantragt.
13 Mit Urteil vom 18. April 2024 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei in ihrer Tätigkeit als Vizepräsidentin weder ein unternehmerisches Risiko eingegangen, noch habe sie Investitionen getroffen oder eine eigene Betriebsstätte eingerichtet. Die Klägerin sei zudem aufgrund ihrer Tätigkeit zur Förderung und Verwirklichung des Vereinszwecks – der Interessenvertretung der Rechtsanwaltschaft gegenüber Bund, Ländern und Europäischer Union – sowie der Ausübung des Amts der Schatzmeisterin in die Organisation des Beigeladenen eingegliedert gewesen. Sie sei darüber hinaus zwar nicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit Weisungen unterworfen gewesen. Eine Weisungsgebundenheit ergebe sich jedoch aus der Bindung an die Beschlüsse des Vorstands, des Präsidiums sowie der Mitgliederversammlung. Das Präsidium, deren Mitglied die Klägerin sei, entscheide als Kollegialorgan durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und sei an die Vorgaben des Vorstands gebunden. Damit ergebe sich jedenfalls gegenüber Vorstand und Präsidium eine Weisungsgebundenheit der Klägerin. Hierfür sei die rechtliche Möglichkeit der Weisungserteilung ausreichend. Unerheblich sei der Umstand, dass die laufenden Geschäfte des Beigeladenen durch eine hauptamtliche Geschäftsführung besorgt würden, denn dies ändere nichts an der rechtlichen Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber Vorstand und Präsidium. Nicht von Bedeutung sei das Fehlen eines gesonderten (schriftlichen) Dienstvertrages, da das Dienstverhältnis zum Beigeladenen vorliegend durch Wahlen begründet worden sei und durch die Satzung geregelt werde. Für die Annahme einer Beschäftigung spreche schließlich auch die Zahlung der monatlich gleichbleibenden Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro bzw. 4.000,00 Euro, denn hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Erstattung seitens der Klägerin aufgewandter Kosten, sondern um eine Vergütung der für die Ausübung des Amts aufgewendeten Zeit. Hierfür spreche insbesondere, dass die Satzung des Beigeladenen explizit vorsehe, dass die Pauschalen auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen könnten. Vorliegend trete der Charakter als Entgelt für zeitlichen Aufwand und Einsatz von Arbeitskraft deutlich hervor, zumal die Höhe der monatlichen Zahlungen nicht einer normativen Ehrenamtspauschale gleichkomme. Die Zuwendungen von 18.000,00 Euro bzw. 48.000,00 Euro jährlich überstiegen demgegenüber beispielsweise
14 - die Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern, die nur gegen eine geringe Vergütung für ihren Verein tätig werden (840,00 Euro jährlich),
15 - die Steuerfreiheitsgrenze für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG)) (3.000,00 Euro pro Jahr),
16 - die Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Bst. b) Umsatzsteuergesetz (UStG) für Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis (laut Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.03.2013 (BStBl. I, S. 452) bei 17.500,00 Euro pro Jahr) sowie
17 - die pauschale Grundentschädigung eines Mitglieds einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung (BVV) nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (BezVEG) i.V.m. der Bekanntmachung über die Anpassung von Leistungen an Abgeordnete nach dem Landesabgeordnetengesetz vom 25.11.2022 (GVBl. S. 664, 1.035,00 Euro monatlich bzw. 12.420,00 Euro jährlich).
18 Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Mai 2024 zugestellte Urteil am 5. Juni 2024 Berufung eingelegt und vertritt die Auffassung, weder in fachlicher noch in organisatorischer Hinsicht würden ihr Weisungen erteilt, zumal nicht klar sei, wer diese erteilen solle; sei die Mehrheit der Mitglieder mit ihrer Amtsführung nicht einverstanden, erfolge schlichtweg keine Wiederwahl. Sie übe als Vizepräsidentin Repräsentationsaufgaben und organschaftliche Verwaltungsaufgaben aus. Zudem bestünden weder eine Zeiterfassung noch vorgeschriebene Arbeitszeiten. Sie sei zudem bereits deshalb nicht in die Betriebsorganisation des Beigeladenen eingegliedert, weil sie in der Wahl von Ort und Zeit ihrer Tätigkeit frei sei. Sie sei daher schon im Ansatz einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar. Sie könne nach ihrer Wahl weder abberufen werden noch sei sie wie ein Arbeitnehmer kündbar. Zwar könne der Gesamtvorstand oder das Präsidium sie überstimmen. Da aber nicht sie, sondern die hauptamtliche Geschäftsführung des Beigeladenen die Beschlüsse betreffend die laufenden Geschäfte ausführe, könne daraus nichts zur Weisungsgebundenheit hergeleitet werden. Das Präsidium werde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht gebunden. Sie sei vielmehr ehrenamtlich für den Beigeladenen tätig. Der Umstand, dass das Aufgaben- und Tätigkeitsspektrum des Ehrenamtes nicht nur Repräsentations-, sondern auch Verwaltungsaufgaben umfasse, könne nicht allein zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen, denn auch das Bundessozialgericht gehe davon aus, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss einer organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht für jedermann frei zugänglich seien, regelmäßig nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses führten. Finanzielle Zuwendungen schlössen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements auch nicht prinzipiell aus und seien unschädlich, wenn sie in Form von Aufwandsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten bzw. für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall gewährt würden. Dabei könne auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommenen Verpflichtungen gewährt werden. Die hier gezahlte Aufwandsentschädigung stelle sich auch nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit der Klägerin dar, da sie neben dem Amt der Vizepräsidentin erfolgreich ihre Rechtsanwaltskanzlei in Köln führe und die Höhe der Aufwandsentschädigung weit unterhalb der von der Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20) für maßgebend erachteten Bemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung liege. Die Übernahme des Amtes als Vizepräsidentin sei allein zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe erfolgt. Sie hätte die Tätigkeit auch ohne die Aufwandsentschädigung ausgeübt. Sie habe die Aufwandsentschädigung zudem als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit versteuert.
19 Die Klägerin beantragt,
20 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen in der Zeit vom 7. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2023 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Berufung zurückzuweisen.
23 Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.
24 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
25 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung waren.
26 Die zulässige Berufung ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
27 1. Gegenstand des Rechtsstreits sind neben dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2024 der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2020, soweit die Beklagte hiermit die Sozialversicherungspflicht der Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen für die Zeit vom 7. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2023 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat.
28 2. Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin die Klage im Hinblick auf den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 abgewiesen, denn in diesem Zeitraum unterlag die Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin für den Beigeladenen nicht der Versicherungspflicht in den genannten Zweigen der Sozialversicherung (unten b). Im Hinblick auf die im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2023 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen hat das Sozialgericht die Klage demgegenüber zu Recht abgewiesen (unten c).
29 a) Allgemein gilt:
30 Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in der vom 5. April 2017 bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV a. F.).
31 Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Hs. SGB VI (in der jeweiligen, vom 7. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2023 geltenden Fassung) unter anderem Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung wiederum sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der jeweiligen, im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung).
32 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung in diesem Sinne ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine abhängige Beschäftigung in diesem Sinne voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R, m. w. N., Rn. 16, zitiert nach juris; vgl. ebenso BSG, Urteile vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R und vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R, jeweils Rn. 13, zitiert nach juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. Urteile des Senats vom 23. Januar 2025 – L 9 BA 65/23, Rn. 40, zitiert nach juris, sowie vom 4. Juli 2024 – L 9 BA 8/22, Rn. 174, zitiert nach juris).
33 Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dabei zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht indes der formellen Vereinbarung regelmäßig vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Maßgebend ist jedoch die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R, Rn. 14, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R, Rn. 17, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
34 Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person, einer gemeinnützigen Stiftung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R, Rn. 15, zitiert nach juris, m. w. N.) oder – wie hier – eines eingetragenen Vereins verbunden sind (BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20, jeweils zitiert nach juris). Auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins können daher abhängig beschäftigt sein.
35 Eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung dieser Personen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer gelten. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Der Zugehörigkeit zu den Beschäftigten der juristischen Person steht auch nicht entgegen, dass Leitungsorgane im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, Rn. 15, a. a. O., unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R, Rn. 19).
36 Auch die nur für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft geltenden Regelungen zur Versicherungsfreiheit (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III) finden auf Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts grundsätzlich keine Anwendung; aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift wird ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stehen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 16, m. w. N.).
37 b) Im Zeitraum 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 unterlag die Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin für den Beigeladenen nicht der Sozialversicherungspflicht (hier allein streitig: Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitsförderung).
38 aa) Ungeachtet des Aspekts der Ehrenamtlichkeit bzw. der Unentgeltlichkeit (dazu unten bb) und ausgehend von oben dargestellten üblichen Maßstäben (Eingliederung, Weisungsgebundenheit und fehlendes Unternehmerrisiko) sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte zunächst dafür, die Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen im Zeitraum 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren (vgl. insoweit mit demselben Ergebnis für den Präsidenten des Beigeladenen: Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2025, L 14 BA 39/24, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig zu B 12 BA 47/25 B).
39 Die Klägerin war als Vizepräsidentin in funktionsgerecht dienender Teilhabe in die Betriebsorganisation des Beigeladenen eingegliedert, was schon die entsprechenden Satzungsregelungen belegen. Das Fehlen eines schriftlichen Anstellungs- oder Dienstvertrages steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rdnr. 19). Die Klägerin übte als Vizepräsidentin sowohl Repräsentationsaufgaben als auch organschaftliche Verwaltungsaufgaben aus. Sie vertrat den Beigeladenen nach außen hin (§ 21 Abs. 2 und 3 der Satzung) und übernahm als Mitglied des Präsidiums und Schatzmeisterin die Verwaltung des Vermögens, der Finanzen und der Beteiligungen des Beigeladenen (§ 21 Abs. 5 der Satzung). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, war ihre Tätigkeit somit darauf ausgerichtet, im Zusammenwirken mit den weiteren Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern den Vereinszweck – die Interessenvertretung der Rechtsanwaltschaft gegenüber Bund, Ländern und Europäischer Union – zu fördern und zu verwirklichen. Hierzu dienten sowohl die Wahrnehmung repräsentativer Termine als auch die Leitung des Vereins und die Mitwirkung an seiner Willensbildung als Mitglied in dessen Kollegialorganen Vorstand und Präsidium sowie dessen rechtliche Vertretung zusammen mit einem weiteren Präsidiumsmitglied (§ 21 Abs. 4 der Satzung). Hinzu kam (seit 2018) die Förderung des Vereinszwecks durch die Wahrnehmung des Amtes der Schatzmeisterin, das der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen des Beigeladenen diente. Als Präsidiumsmitglied war die Klägerin an den Konsens des Kollegialorgans gebunden und auch dadurch fremdbestimmt in funktionell dienender Teilhabe in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert. Eine Machtposition, die jeden missliebigen Beschluss des Präsidiums hätte verhindern können, besaß die Klägerin nicht (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rdnr. 23 und 28); sie konnte als einfaches Präsidiumsmitglied im fünfköpfigen Gremium bei Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit jederzeit überstimmt werden. Die Klägerin war ohne maßgebliche eigene Rechtsmacht eingebunden in das Gefüge des beigeladenen Vereins. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 2 der Satzung obliegt dem Präsidium als Ganzem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Gesamtvorstands. Die Klägerin war somit, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen ihres Handelns zum einen an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und zum anderen an die Beschlusslage im Präsidium und darüber hinaus an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands eines eingetragenen Vereins die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist hier das Präsidium (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Aus § 665 BGB, wonach der Beauftragte nur unter bestimmten Umständen von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf, ergibt sich, dass ein Beauftragter grundsätzlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23, Februar 2021. a. a. O., Rdnr. 26). Als Auftraggeber in diesem Sinne kommt hier insbesondere die Mitgliederversammlung als maßgebliches Organ des Beigeladenen (§ 12 Abs. 1 Buchst. a der Satzung) in Betracht (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 23. Februar 2021. a. a. O., Rdnr. 26, bezogen auf eine Stiftung). Auf die tatsächliche Ausübung eines Weisungsrechts kommt es dabei nicht an (BSG, a. a. O., Rdnr. 27).
40 Vor diesem Hintergrund fällt der Umstand, dass die Klägerin im Hinblick auf Zeit und Ort ihrer Tätigkeit keinen konkreten inhaltlichen Vorgaben unterlag, nicht ins Gewicht. Denn Freiheiten bei der Bestimmung von Ort, Zeit und Gestaltung der Tätigkeit sind für höhere und höchste Dienste typisch und nicht Ausdruck rechtlicher Weisungsfreiheit. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen – worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – als „remote work“ im Allgemeinen völlig ortsungebunden und kaum abhängig von festen Arbeitszeiten erbracht werden können.
41 Die Klägerin trug in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen schließlich auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes also ungewiss ist. Dabei ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29). Ein solches unternehmerisches Risiko trug die Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen nicht. Insbesondere nutzte sie keine eigens hierfür errichtete Betriebsstätte und ging insbesondere in ihrer Tätigkeit als Schatzmeisterin ausschließlich ein Geschäftsrisiko für den Beigeladenen ein.
42 bb) Ungeachtet all dessen ist für den Senat letztlich der Aspekt der Ehrenamtlichkeit entscheidend dafür, die Tätigkeit der Klägerin im Zeitraum 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019, in dem sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich erhielt, als sozialversicherungsfrei einzuordnen, denn die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen erfolgte in diesem ersten Teilzeitraum ohne maßgebliche Erwerbsabsicht, im Rechtssinne unentgeltlich und damit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung.
43 Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, sowie vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R, Rn. 25). Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 17, sowie vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 26 ff.) und nicht durch persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist. Entgeltlichkeit ist zwar kein absolut zwingendes Kriterium abhängiger Beschäftigung, jedoch ist sie typusbildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde (BSG, Urteil vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 31). Dies lässt es zu, in Fällen, in denen eine Arbeitsleistung oder Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages, insbesondere eines Arbeitsvertrages, sondern auf sonstiger (Rechts-)Grundlage (z. B. familiäre Beistandspflichten, Vereinsmitgliedschaft) erbracht wird, dem Kriterium der fehlenden Entgeltlichkeit oder fehlenden Erwerbsabsicht erhebliches Gewicht beizumessen. Durch Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse ist zu prüfen, ob eine Arbeitnehmern im Wesentlichen vergleichbare Schutzbedürftigkeit vorliegt, die es zulässt, die betreffende Person noch dem Typus des abhängig Beschäftigten zuzurechnen (BSG, Urteil vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 32). Dabei ist die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet ist, Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet (BSG, Urteil vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 33).
44 Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese eine Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements gleichwohl nicht strikt aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 31 bzw. vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 34). Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden (BSG, Urteil vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 24). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Maßstab ist, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, a. a. O., Rn. 31 bzw. vom 16. August 2017, a. a. O., Rn. 34).
45 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Klägerin als Vizepräsidentin des Beigeladenen nach Überzeugung des Senats im Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2019 als selbständige, da ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht anzusehen. Die Übernahme ihres Amtes erfolgte, wie die Klägerin ausdrücklich angab, allein zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe, gleichsam in Fortsetzung ihres freien Berufs als Rechtsanwältin und damit aus ideellen Zwecken im Dienste einer berufsständischen Gruppierung. Die Klägerin gab ausdrücklich an, sie hätte die Tätigkeit auch ohne die Aufwandsentschädigung ausgeübt.
46 Hieran ändert auch die in diesem Zusammenhang gezahlte monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 1.500,00 Euro (netto) nichts, denn eine Zahlung in dieser Höhe weist jedenfalls nicht evident Entgeltcharakter auf. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit als Vizepräsidentin und Schatzmeisterin neben ihrer Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin aus. Letztere nahm nach wie vor den weit überwiegenden Anteil ihrer Erwerbstätigkeit ein. Zudem generierte die Klägerin den weit überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen aus ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit; auf die Angaben der Klägerin im Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgte daher nicht evident zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe.
47 Auch der konkreten Höhe nach weist die der Klägerin gezahlte Aufwandspauschale von 1.500,00 Euro keinen Entgeltcharakter auf. Der Senat hält es insoweit aufgrund des vergleichbaren Sachzusammenhangs, in Ermangelung sonstiger „fester“ Grenzen und aufgrund der Notwendigkeit einer verlässlichen Grenzziehung für zielführend, sich im System des Sozialgesetzbuchs am Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu orientieren.
48 Diese Norm regelt die Obergrenze der Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ersetzt der Versicherungsträger den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung beträgt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV „für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18)“.
49 Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin, sie habe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 55 bis 60 Stunden 20 bis 25 Prozent ihrer Arbeitszeit – d.h. 11 bis 15 Stunden wöchentlich – für die Tätigkeit als Vizepräsidentin und Schatzmeisterin des Beigeladenen aufgewandt, ergibt sich überschlägig gerechnet eine monatliche Arbeitszeit für den Beigeladenen von 47,67 bis 65 Stunden (11 Stunden x 13 Wochen : 3 = 47,67 Stunden monatlich; 15 Stunden x 13 Wochen : 3 = 65 Stunden monatlich).
50 Bei einer Aufwandspauschale in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro monatlich folgt hieraus ein „Stundenlohn“ der Klägerin zwischen 23,08 Euro (bei 65 Stunden monatlich) und 31,47 Euro (bei 47,67 Stunden monatlich).
51 Dieser Stundenwert liegt deutlich unter einem Fünfundsiebzigstel der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in Höhe von 35,93 Euro (2013) bis 41,53 Euro (2019) gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
52 Der Senat hat dabei aufgrund des Kanzleisitzes in Köln und der dort ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin die jeweilige monatliche Bezugsgröße für die alten Bundesländer zu Grunde gelegt.
53 Von einer Orientierung an der Beitragsbemessungsgrenze anstelle der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sieht der Senat ab (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2024 – L 4 BA 24/20; offen gelassen von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2025 – L 14 BA 39/24 (Präsident des Beigeladenen, Aufwandsentschädigung in Höhe von 7.500 Euro) bzw. nachfolgend und derzeit noch anhängig BSG – B 12 BA 47/25 B), weil er die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV mit ihrer Festlegung zur Höchstvergütung Ehrenamtlicher für sachnäher hält.
54 Im Gesamtbild bleibt es daher für den Zeitraum der Aufwandsentschädigung i. H. v. 1.500 Euro monatlich bei der Selbständigkeit bzw. der Ehrenamtlichkeit der streitigen Tätigkeit als Vizepräsidentin im Zeitraum 7. Juni 2013 bis 31. Mai 2019.
55 c) Anders liegt es für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2023. Insoweit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf diesen zweiten Teilzeitraum rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit als Vizepräsidentin kann für die Zeit ab 1. Juni 2019 nicht mehr beobachtet werden, so dass es bei der Einordnung als abhängige Beschäftigung (siehe oben b) aa)) bleibt.
56 Die der Klägerin ab dem 1. Juni 2019 gewährte Aufwandspauschale in Höhe von 4.000,00 Euro (zuzüglich Reisekosten) ist nicht mehr in erster Linie durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt, sondern weist zur Überzeugung des Senats Entgeltcharakter auf; die gebotene Einzelfallbetrachtung zwingt an dieser Stelle zu einer differenzierenden Betrachtung im Lichte der konkreten Höhe der geleisteten „Aufwandsentschädigung“. Die Tätigkeit der Klägerin für den Beigeladenen ist nunmehr aufgrund der deutlich in den Vordergrund tretenden Entgeltlichkeit abschließend als abhängige Beschäftigung zu werten und sozialversicherungspflichtig in den beiden genannten Zweigen der Sozialversicherung. Der Senat bemüht insoweit wiederum den Rechtsgedanken aus § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, was auch für die Zeit ab 1. Juni 2019 zu einem klaren Ergebnis führt:
57 Auf Grundlage einer monatlichen Arbeitszeit der Klägerin für die Tätigkeit als Vizepräsidentin und Schatzmeisterin des Beigeladenen von 47,67 bis 65 Stunden (zur Berechnung siehe oben) folgt aus einer gewährten Aufwandspauschale von 4.000,00 Euro ein „Stundenlohn“ der Klägerin zwischen 61,54 Euro (bei 65 Stunden monatlich) und 83,91 Euro (bei 47,67 Stunden monatlich).
58 Ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße in den Jahren 2019 bis 2023 betrug 41,53 Euro (2019) bis 45,27 Euro (2023) für die alten Bundesländer. Damit lag die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 14. Juni 2023 erheblich über den sich aus § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ergebenden Höchstbeträgen für die Entschädigung der ehrenamtlich in der Sozialversicherung Tätigen.
59 Daran ändert auch die Umstellung der Abrechnungsmethode von einem Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV auf Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ab Januar 2020 nichts, da das der Klägerin gewährte Entgelt auch nach der Umstellung dasselbe blieb und sich der maßgebende Stundensatz daher nicht veränderte. Die Umstellung betrifft ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Einnahmen, nicht jedoch deren wirtschaftliche Wertigkeit. Maßgebend bleibt daher der der Klägerin gewährte Betrag in Höhe von 4.000,00 Euro.
60 Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, die ihr gezahlte Aufwandspauschale liege unter der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze, ändert dies nichts am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der genannten Entscheidung (Urteil vom 23. Februar 2024 – L 4 BA 24/20) lediglich festgestellt, dass eine oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende finanzielle Zuwendung für ein Vorstandsmitglied eines Vereins ein gewichtiges Indiz für eine verdeckte Entlohnung von Erwerbsarbeit darstellt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus nichts.
61 Der Umstand, dass die Klägerin neben dem Erwerbsinteresse nach eigenen Angaben zumindest auch gemeinnützige Interessen durch ihre Tätigkeit verfolgt hat, ändert ebenfalls nichts an der Einordnung ihrer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R, Rn. 36, zitiert nach juris), da die Zahlungen ab 1. Juni 2019 zur Überzeugung des Senats aufgrund ihrer Höhe Entlohnungscharakter hatten.
62 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
63 4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, ob für die Qualifizierung einer im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in organschaftlicher Stellung gezahlte Aufwandspauschale als verdecktes Entgelt auf die Höchstbeträge nach § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV oder andere Maßstäbe – wie etwa die Beitragsbemessungsgrenze – zurückgegriffen werden kann oder muss, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. zur Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2024 – L 4 BA 24/20; ausdrücklich offen gelassen von LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2025 – L 14 BA 39/24, nachfolgend und derzeit noch anhängig BSG – B 12 BA 47/25 B).
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