LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2025-12-02, 15 O 569/18

15 O 569/18Tribunale cantonale2 dic 2025

Testo completo

LG Berlin II 15. Zivilkammer — 15 O 569/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-02

Aktenzeichen: 15 O 569/18

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1202.15O569.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 5 Abs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679, Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 9 Abs 2 Buchst a EUV 2016/679 ... mehr

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

  1. personenbezogene Daten nicht bei dem von der Beklagten betriebenen Netzwerk „Facebook“ registrierten Verbrauchern, die sich auf mobilen oder stationären Endgeräten registrierter Facebook-Nutzer befinden, auf eigene Server hochzuladen und/oder zu verarbeiten, wie geschehen am 19. Juni 2018 und wie auf Seiten 8 und 9 der Klageschrift dargestellt,

  2. personenbezogene Daten von registrierten Facebook-Nutzern aus eigenen oder fremden Quellen für Werbezwecke zu Nutzungsprofilen zusammenzustellen, ohne dass die betroffenen, registrierten Facebook-Nutzer zuvor durch eine eindeutige, bestätigende Handlung darin eingewilligt haben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2019 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, die für die Anträge zu 1 und 2 auf jeweils 20.000 € und im Übrigen auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages festgesetzt wird.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Grundlage des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Wettbewerbsrechts (UWG) auf Unterlassung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer 25 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Als solcher ist er seit dem 16. Juli 2002 beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gem. § 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Irland, das im Internet unter „www.f.....com“ - bzw. mit einer Weiterleitungsfunktion auf vorstehende Webseite auch unter „www.f.....de“ - ein soziales Netzwerk betreibt.

4 Das Angebot der Beklagten zur Nutzung des sozialen Netzwerks richtet sich auch an Personen in Deutschland. Interessenten können sich auf der Internetseite der Beklagten registrieren und so ein Konto zur Nutzung des sozialen Netzwerkes einrichten. Dabei wird ein Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Nutzer geschlossen, der die Zustimmung des Nutzers zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 1) erfordert. Außerdem verweist die Beklagte bei Abschluss des Nutzungsvertrages auf ihre Daten- und Cookie-Richtlinie (Anlage K 2 und 3).

5 Die Beklagte bietet den Nutzern ihrer sozialen Netzwerkplattform verschiedene datenrelevante Funktionen an. Vorliegend sind die folgenden Funktionen streitgegenständlich:

6 1. Auf der sozialen Netzwerkplattform der Beklagten wird den Nutzern die sog. „Freunde-Finder-Funktion“ angeboten. Mit dieser Funktion können registrierte Nutzer die ihnen auf ihren Endgeräten verfügbaren Kontaktdaten Dritter inkl. weiterer gespeicherter Informationen wie z.B. Bilder, Spitznamen, Beziehungs- oder Berufsinformationen auf einen Server der Beklagten hochladen. Dabei werden zugleich auch Kontaktdaten von sog. „Nicht-Nutzern“, also von Personen, die keinen Nutzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen haben, hochgeladen. Zusätzlich wurden zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung auch Protokolldaten über Anrufe und SMS hochgeladen (sog. Metadaten). Sämtliche mittels der Freunde-Finder-Funktion hochgeladenen Daten wurden auf den Servern der Beklagten gespeichert. Der hochladende Nutzer kann diese Daten in seinem Benutzerkonto jederzeit wieder löschen.

7 Die hochgeladenen Daten werden - neben anderen in der Datenschutzrichtlinie benannten Zwecken (vgl. Anlage K 2, S. 1 „Netzwerke und Verbindungen“) - primär dazu verwendet, „um anderen bei der Suche nach bzw. beim Verbinden mit Personen zu helfen oder um Freundschaftsvorschläge für [den hochladenden Nutzer] und andere zu generieren“. Die Daten von Nicht-Nutzern werden für den Fall bei der Beklagten vorgehalten, dass diese Dritten sich nachfolgend bei ihr anmelden.

8 2 . Des Weiteren zeigt die Beklagte ihren Nutzern innerhalb des sozialen Netzwerks personalisierte Werbung an. Die Personalisierung der Werbeangebote erfolgt unter Verwendung verschiedener Daten der Nutzer. Insbesondere werden zur Personalisierung Nutzerdaten verwendet, die die Beklagte aufgrund der Aktivitäten der Nutzer innerhalb des sozialen Netzwerks erlangt (sog. „F.....“-Daten). Es werden aber auch solche Daten von der Beklagten zu Werbezwecken verwendet, die sie von Werbetreibenden, App-Entwicklern und App-Anbietern übermittelt bekommt (sog. „Partnerdaten“). Außerdem werden mittels Cookies erhobene Nutzerdaten für die Personalisierung des Werbeangebots genutzt. Die Beklagte verwendete das nach dem Klageantrag zu 3) abgebildete Cookiebanner, in dem sie auf die Verwendung von Cookies hinwies. Außerdem nahm sie im Registrierungsvorgang für Neukunden auf ihre Cookierichtlinie Bezug. Es wird auf das Registrierungsmuster nach dem Klageantrag zu 3) Bezug genommen.

9 3. Die Nutzer der Beklagten können auch besonders sensible Daten in ihrem Account hinterlegen. Solche Daten betreffen u.a. religiöse Ansichten, politische Einstellungen, Gesundheitsinformationen oder ethnische Herkunft, weltanschauliche Überzeugungen oder Gewerkschaftszugehörigkeiten. Wenn solche Daten durch die Nutzer in deren Benutzerkonto eingegeben werden, erhalten diese von der Beklagten Hinweise dazu, dass diese Daten besonderen Schutz nach EU-Recht genießen, welche Daten gesammelt und wie diese Daten verwendet werden. Sodann muss der Nutzer der Verwendung der Daten per Klick auf ein Tastenfeld zustimmen. Wegen des gesonderten Zustimmungsvorgangs wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung (dort Rn. 56 bis 59; Bd. I Bl. 161 ff.) Bezug genommen.

10 Die gerügten Vorgänge hat der Kläger zwischen dem 12. Und 22. Juni 2018 bei Erstellung eines neuen Nutzungsprofils auf der Webseite der Beklagten festgestellt.

11 Der Kläger forderte die Beklagte wegen behaupteter Datenschutzrechtsverletzungen durch die vorbenannten Funktionen bzw. Datenverwendungen mit Schreiben vom 26.06.2018 - erfolglos - zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200,00 EUR netto auf.

12 Der Kläger hält die streitgegenständlichen Funktionen bzw. Datenverwendungen der Beklagten - gemäß dem unten wiedergegebenen Klageantrag zu I. - auf Grundlage der Bestimmungen der DSGVO für rechtswidrig.

13 Er meint insbesondere:

14 Zu 1.: Die Freunde-Finder-Funktion stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie von Artt. 25 Abs. 2, 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dar, denn es fehle für die Erhebung von Daten sogenannter Nicht-Nutzer durch die Beklagte an der erforderlichen ausdrücklichen Einwilligung dieser Dritten. Die Nutzung sei auch sonst nicht gerechtfertigt.

15 Zu 2.: Der Kläger ist der Auffassung, die Erstellung umfassender Nutzerprofile zur Anzeige von personalisierter Werbung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, da keine diese Datenverarbeitung rechtfertigende Rechtsgrundlage einschlägig sei und keine wirksame Einwilligung der Nutzer vorläge. Letzteres sei insbesondere auch deshalb der Fall, da die Voreinstellungen der Nutzerprofile bei der Beklagten eine Erlaubnis hinsichtlich aller hier angegriffenen Datenerhebung und -verarbeitung vorsähen, die der Nutzer erst nach Registrierung bei der Beklagten abwählen könne. Zudem gebe die Beklagte ihren Nutzern die Rechtsgrundlagen für die Datenerhebungen und -verwendungen innerhalb ihrer Datenschutzrichtlinien ohne Zuordnung zu einzelnen Datenverarbeitungsvorgängen und -zwecken an. Die Beklagte komme daher auch ihrer Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 2 lit. f) DSGVO nicht nach, weshalb eine Einwilligung nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO genüge.

16 Zu 3.: Die sensiblen Nutzerdaten würden von der Beklagten zu Profilbildungszwecken verwendet, ohne zuvor eine wirksame ausdrückliche und ausreichend transparente Einwilligung durch die Nutzer einzuholen. Er meint daher, die Verarbeitung dieser sensiblen Daten stelle einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO da.

17 Der Kläger beantragt,

18 II. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19 Der Kläger beantragt hilfsweise,

20 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,

21 1. personenbezogene Daten nicht bei dem von der Beklagten betriebenen Netzwerk „F.....“ registrierten Verbrauchern, die sich auf mobilen oder stationären Endgeräten registrierter F.....-Nutzer befinden, auf eigene Server hochzuladen und/oder zu verarbeiten, wie geschehen am 19. Juni 2018 und wie auf Seiten 8 und 9 der Klageschrift dargestellt.

22 2. Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung natürlicher Personen zu verarbeiten, ohne das die von der Datenverarbeitung betroffenen, natürlichen Personen zuvor durch eine eindeutige, bestätigende Handlung ausdrücklich darin eingewilligt haben, wenn die Einwilligung eingeholt werden soll wie in den Rn. 56 bis 59 der Klageerwiderung beschrieben.

23 Die Beklagte beantragt,

24 die Klage abzuweisen,

25 Die Beklagte beruft sich in erster Linie darauf, dass dem Kläger die Klagebefugnis fehle und die Klageanträge I. 1.-3.unbestimmt seien. Zudem rügt die Beklagte die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin.

26 Zu den angegriffenen Funktionen bzw. Datenverwendungen wendet die Beklagte im Einzelnen Folgendes ein:

27 Zu 1.: Sie ist der Auffassung, sie handele im Hinblick auf die im Rahmen der Freunde-Finder-Funktion hochgeladenen Daten von Nicht-Nutzem als Auftragsverarbeiterin des hochladenden Nutzers im Sinne des Art. 28 DSGVO. Jedenfalls stünde ihr aber auch als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO eine Rechtsgrundlage zur Legitimierung konkreter Verarbeitungsvorgänge im Rahmen der Freunde-Finder-Funktion zur Verfügung, denn die Datenverarbeitung sei auch soweit es um die Daten Dritter gehe nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gerechtfertigt.

28 Zu 2.: Hinsichtlich der Personalisierung von Werbung durch die Verarbeitung personenbezogener Daten meint die Beklagte, die Verarbeitung von sog. F.....-Daten erfolge zur Vertragserfüllung und sei daher auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu stützen, jedenfalls aber habe die Beklagte an der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Die Verarbeitung von sog. Partnerdaten sei aufgrund wirksamer Einwilligungen der Nutzer gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO rechtmäßig. Hinsichtlich nicht registrierter Nutzer der Webseite erfolge keine Zusammenstellung von Nutzungsprofilen für Werbezwecke.

29 Zu 3.: Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, die Verarbeitung von besonders schützenswerten Daten bestimmter Kategorien erfolge auf Grundlage einer wirksamen ausdrücklichen Einwilligung des jeweils betroffenen Nutzers und sei daher ebenfalls gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO rechtmäßig.

30 Wegen des übrigen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 A. Klageantrag zu 1.1).

32 I. Der Klageantrag zu 1.1) ist zulässig.

33 Die deutschen Gerichte sind für die Klage international zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-la-VO (EuGVVO). Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Gesellschaften haben gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel-la-VO für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Die Beklagte ist in Irland ansässig und hat somit ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –, Rn. 22, juris). Zu den unerlaubten Handlungen gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel-la-VO zählen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen, wie sie Gegenstand des Unterlassungsantrags zu 1.1 sind (BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –, Rn. 23, juris). Die Zuständigkeit besteht auch soweit die Klage auf § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG gestützt wird (Verstoß gegen die DSGVO als verbraucherschützende Vorschrift). Auch insoweit ist der Unterlassungsanspruch einer unerlaubten Handlung wesensähnlich und auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH als unerlaubte Handlung anzusehen. Aufgrund der autonomen Auslegung werden - anders als die Beklagte meint - nach h. M. nicht nur Schadensersatzansprüche erfasst, sondern auch verschuldensunabhängige Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 17, beck-online). Entscheidend ist, dass nicht ein individueller Vertragsverstoß geltend gemacht wird, sondern allgemein der Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften (vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal: Musielak/Voit/ Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 17a, beck-online). Der Handlungserfolg der geltend gemachten unerlaubten Handlung ist in Deutschland eingetreten, da die Webseite der Beklagten gezielt den deutschen Markt erreichen will und erreicht.

34 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 2 UWG sowie § 6 Abs. 1 UKlaG aF. Die Beklagte hat in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

35 Es ist (ergänzend zur europaweit geltenden DSGVO) deutsches Sachrecht anzuwenden, insb. - die Vorschriften des UWG und des UKlaG. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich hinsichtlich des Wettbewerbsrechts aus Art. 6 Abs. 3a Rom-II-VO und hinsichtlich § 2 UKlaG aus Art. 4 Rom-II-VO.

36 Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zur Geltendmachung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht klagebefugt. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG. Zur Begründung wird auf die Leitentscheidung des BGH verwiesen ((BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –, Rn. 26 - 27, juris unter Bezugnahme auf BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 24 bis 28] - App-Zentrum I).

37 Die Klagebefugnis des klagenden Verbraucherschutzverbandes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die DSGVO, deren in Art. 80 DSGVO normierte Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Rechten betroffener Personen durch Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen im konkreten Fall nicht einschlägig seien, eine abschließende Regelung darstelle. Der Europäische Gerichtshofs hat diese umstrittene Rechtsfrage mit Urteil vom 28.04.2022 - C-319/20 – für die Rechtspraxis geklärt und entschieden, dass die DSGVO in Bezug auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden keine abschließende Regelung darstelle und dass nationale Regelungen wie das bei Inkrafttreten der DSGVO bestehende UWG und das UKlaG als Grundlage einer Verbandsklage ergänzend herangezogen werden können. Der Bundesgerichtshof ist dem mit Urteil vom 27.03.2025 (BGH I ZR 186/17 - App-Zentrum III - juris, Tz. 33) gefolgt. Die danach bestehenden weiteren Voraussetzungen für die Klagebefugnis des Klägers liegen vor. So wird mit der Klage die Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht. Insoweit ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2020, 896 [juris Rn. 7] – App-Zentrum I; GRUR 2023, 193 [juris Rn. 18] - App-Zentrum II; EuGH, GRUR 2022, 920 [juris Rn. 36] - Meta Platforms Ireland), sondern Gegenstand des Klagebegehrens allein die abstrakte Überprüfung des Angebots „Freunde finden ist. Der Begriff "betroffene Person" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO umfasst nicht nur eine "identifizierte natürliche Person, sondern auch eine identifizierbare natürliche Person, also eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, mittels Zuordnung zu einer Kennung wie insbesondere einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder einer Online-Kennung identifiziert werden kann. Unter diesen Umständen kann die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von Personen, die von einer solchen Verarbeitung betroffen sind, für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 920, Rn. 68 f.] - Meta Platforms Ireland). Nach Auffassung der Kammer sind auch die nicht bei der Beklagten als Nutzer registrierten Personen, deren Daten durch registrierte Nutzer der Beklagten übermittelt werden, ein durch dieses Negativmerkmal abstrakt bestimmbarer Personenkreis. Auch der BGH legt dieses Merkmal großzügig aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 –, Rn. 36, juris).

38 Der Kläger macht auch geltend, dass i.S.v. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO seines Erachtens Rechte einer betroffenen Person gemäß der DS-GVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden sind.

39 Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Verletzung der Rechte einer Person „anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht“ und auf einer Missachtung einer Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen nach der Verordnung obliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 – Meta Platforms Ireland (App-Zentrum II)). Nach Auffassung des EuGH muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. im Einklang mit den in Art. 5 DS-GVO aufgestellten Grundsätzen zur Verarbeitung solcher Daten stehen und die in Art. 6 DS-GVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen (EuGH, Urteil vom 11.07.2024 - C-757/22, GRUR 2024, 1357 Rn. 49 – Meta Platforms Ireland (App-Zentrum II)). Im Streitfall geht es um Letzteres.

40 Die Kammer hat zwar durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit (§ 253 Abs 2 Nr. 2 ZPO) des Hauptantrags zu 1.1. Dieser rekurriert nämlich nur auf eine mögliche Ausnahme des Art. 6 DSGVO, nämlich die Einwilligung. Dadurch geht das begehrte Verbot zu weit, was eine Frage der Begründetheit ist (dazu sogleich). Gleichzeitig entsteht aber ein Widerspruch im klägerischen Vorgehen, was zur Unzulässigkeit Unbestimmtheit führt.

41 Der Klageantrag zu 1.1) ist aber in der hilfsweise zuletzt gestellten Form hinreichend bestimmt. Die zu unterlassende Handlung wird klar und eindeutig beschrieben und insbesondere wird auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Bei einer solchen konkreten Bezugnahme ist es dann gerade nicht erforderlich, sämtliche denkbare Ausnahmen vom Verbot - wie etwa eine Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO - in den Tenor aufzunehmen.

42 Auch soweit der Begriff „personenbezogene Daten Dritter“ verwendet wird, ist der Antrag nicht zu unbestimmt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGHZ 156, 126 [131] = GRUR 2004, 151, juris, Rn. 19 – Farbmarkenverletzung I; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 – Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2019, 627 Rn. 15, Deutschland-Kombi, beck-online). Der Antrag richtet sich gegen das konkrete Angebot „Freunde finden“ der Beklagten. Dieses wurde vollumfänglich in den Antrag zur Präzisierung aufgenommen. Damit werden die Kontaktdaten Dritter für die konkrete Verletzungsform ausreichend umrissen. Eine genauere Definition der Daten ist nicht erforderlich, da Genaueres aus dem beanstandeten Dienstangebot der Beklagten auch nicht hervorgeht und vollumfänglich auf dieses Angebot verwiesen wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger seinen Antrag auf tatsächlich genutzte Daten und Nutzungszwecke präzisiert und damit den Antrag genauer oder enger fasst als das Angebot der Beklagten.

43 Der Antrag ist auch nicht widersprüchlich. Zwar bezieht sich der Kläger auf die Nutzung von „Daten Dritter“. Damit ist in der Tat die Nutzung von Daten von nicht bei F..... registrierten Personen gemeint. Ein Widerspruch ergibt sich nicht daraus, dass sich der Kläger im Unterlassungsantrag auch auf SMS- und Anrufprotokolldaten beziehe und es sich dabei gerade nicht um Daten Dritter, sondern um Daten des bei F..... Registrierten handele. Ein gesondertes Beziehen auf SMS- und Anrufprotokolldaten lässt sich dem Antrag bereits nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich lediglich auf das konkrete Angebot „Freunde finden“ der Beklagten. Der Unterlassungsantrag wird dabei hinreichend klar auf die Nutzung von Daten Dritter beschränkt. Auch durch den zweiten Screenshot wird lediglich auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen, ohne dass die dort erwähnten Daten zum Anruf- und SMS-Verlauf hierdurch antragsgegenständlich würden. Zudem betreffen Anrufprotokolldaten auch nicht registrierte Dritte, da die Beklagte unstreitig in der Vergangenheit Metadaten erhoben hat und damit Anrufprotokolldaten zu Rufnummern Dritter gespeichert wurden. Es handelt sich damit nicht nur um Daten der registrierten Nutzer.

44 II. Der Klageantrag zu 1.1) ist begründet.

45 1. Der sachliche und zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Die streitgegenständlichen Vorgänge betreffen allesamt die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 2 DSGVO. Die DSGVO ist am 25. Mai 2018 und damit vor Feststellung der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen in Kraft getreten (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO).

46 2. Die Beklagte ist als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO passivlegitimiert. Verantwortlicher ist danach die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

47 Sie ist entgegen ihrer Ansicht nicht lediglich Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 4 Nr. 8 DSGVO, den nur eine eingeschränkte datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit trifft. Als Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, definiert. Wesentliches Unterscheidungs- und Abgrenzungsmerkmal des Verantwortlichen ist nach Art. 4 Nr. 7, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; zur Anwendung dieser Kriterien kann auf die Leitlinien 07/2020 des EDSA zurückgegriffen werden, wonach im Regelfall anhand einer funktionellen Analyse der tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln ist, wer die wesentlichen Entscheidungen trifft (Kühling/Buchner/Hartung, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 13 mwN). Dies war im Streitfall, jedenfalls soweit es um die Freunde-Finder-Funktion geht, die Beklagte:

48 Auch nach eigenem Vortrag bestimmt die Beklagte maßgeblich alleine über die Art der Nutzung der Daten. Lediglich über das „ob“ der Übertragung von Kontaktdaten bestimmt der Nutzer autonom. Welche Daten genau übermittelt werden, bestimmt die Beklagte. Dem Nutzer wird dieser Umstand nur mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, die Funktion „Freunde finden“ zu nutzen und damit die Daten zu übertragen, oder hiervon vollständig abzusehen. Einfluss darauf, welche Daten genau übertragen werden, hat er nicht. So räumt die Beklagte ein, in der Vergangenheit auch Metadaten zu Zeitpunkten von Anrufen und SMS erhoben zu haben. Jedenfalls entscheidet die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag autonom über den Umfang der zu erhebenden Daten, was bereits gegen eine reine Auftragsverwaltung spricht.

49 Weiter entscheidet sie auch autonom über den Umfang der Datennutzung: Nach der Erklärung der Beklagten über die Datennutzung behält sie sich eine Nutzung der gewonnenen Daten über das bloße Anzeigen von Freunden hinaus vor. So schreibt sie unter der Rubrik „Hochladen und Verwalten von Kontakten“, dass die Daten dazu dienen, „einen besseren Service zu bieten und (Hervorhebung durch das Gericht) dir und anderen Kontakte vorzuschlagen“ (Bd. I Bl. 156 d.A.). Soweit die Beklagte vorträgt, die Daten von Nichtnutzern nicht für die Erstellung von Werbeéprofilen zu nutzen, mag dies zutreffen und wohl auch unstreitig sein. Gleichwohl bleiben andere Nutzungsmöglichkeiten gegeben, um beispielsweise unabhängig von einem konkreten Nutzungsverhältnis (“... Freundschaftsvorschläge für ... andere...“, S. 1 der Datenschutzrichtlinie der Beklagten) Beziehungsnetzwerke (wer kennt wen und wie viele etc.) zu erstellen. Dass die Daten Dritter separat von den sonstigen Daten der Beklagten gespeichert und nur der Nutzer Zugriff hätte, wird nicht vorgetragen. Diese Datenhoheit der Beklagten zeigt, dass es sich um keine Auftragsverwaltung handelt. Daran ändert auch die Löschungsmöglichkeit für den registrierten Nutzer nichts. Ihm bleibt nur die Entscheidung über das ob der Nutzung. Dies ist zu wenig, um die Beklagte als bloßen Auftragsverarbeiter und den Nutzer als waren Herrn der Daten anzusehen.

50 Noch weitergehender hat das OLG Wien eine Auftragsverwaltung der Beklagten verneint (OLG Wien BeckRS 2020, 49348; vgl. BeckQK DatenschutzR/Schild, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 93b, beck-online).

51 Der Auftragsverarbeiter ist schließlich auch Verantwortlicher iSv Art. 4 Nr. 7 DSGVO, wenn er unter Verstoß gegen die DSGVO über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt (Art. 28 Abs. 10 DSGVO) oder gar Unterauftragsverarbeitungsverhältnisse abschließt (Art. 28 Abs. 4). Ein Auftragsverarbeiter kann insoweit selbst Verantwortlicher iSv Art. 4 Nr. 7 DSGVO sein (BeckOK DatenschutzR/Schild, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 4 Rn. 96, beck-online). Ein solcher (auch sog.) Aufgabenexzess ist nach den vorstehenden Ausführungen hier gegeben.

52 3. Die Nutzung erfolgte rechtswidrig. Es liegt keiner der Erlaubnistatbestände vor.

53 a) Es liegt keine wirksame Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO in die Datenverarbeitung vor. Eine solche Einwilligung der Dritten, nämlich der nicht bei der Beklagten registrierten Kunden, deren Daten hochgeladen werden, behauptet die Beklagte bereits nicht. Mit dem Unterlassungsantrag wird gerade (ausschließlich) ein Verhalten gegenüber Dritten beanstandet.

54 b) Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass der Betroffene Vertragspartei ist (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 42, beck-online). Die Datenverarbeitung kann zwar auch durch einen Dritten erfolgen, der Betroffene muss indes Vertragspartner sein. Dies ist bei den nicht registrierten Verbrauchern, deren Kontaktdaten übermittelt werden, nicht der Fall.

55 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch der Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht vor. Diese Vorschrift erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten dann für rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist insbesondere Erwägungsgrund 47 der DSGVO zu beachten. Darin heißt es u.a.:

56 „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“

57 Die für ein berechtigtes Interesse genannten Erwägungsgründe liegen gerade nicht vor. Eine bes. Beziehung (vertraglicher oder sonstiger Art) zwischen dem Betroffenen zur Beklagten besteht nicht. Der Unterlassungsantrag bezieht sich auf nicht registrierte Personen/Verbraucher. Eine Beziehung zwischen der die Daten übermittelnden Person (registrierter Kunde bei der Beklagten) und dem Betroffenen dürfte zwar regelmäßig vorliegen, auch dies ist aber keinesfalls zwingend. So können entsprechende Kontaktdaten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei dem registrierten Kunden abgespeichert sein. Jedenfalls genügt der bloße Umstand nicht, dass man einer anderen Person Kontaktdaten wie eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse übermittelt, um ein berechtigtes Interesse der Beklagten am gezielten Abrufen, Speichern und gegebenenfalls weiterer Bearbeitung gerade auch solcher Daten zu rechtfertigen. Die Interessen der Beklagten und ihrer registrierten Nutzer können daher die Weitergabe der Daten Dritter und die gezielte Erfassung dieser Daten durch die Beklagte nicht rechtfertigen. Der Durchschnittsverbraucher wird auch nicht damit rechnen, dass seine Daten trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken von diesen gezielt erfasst werden. Schützenswerte Interessen in der Person des Betroffenen bei der Datenerfassung ohne seinen Willen sind nicht ersichtlich. Er profitiert (solange er sich nicht bei der Beklagten registriert) in keiner Weise von der Erfassung seiner Daten. Die Erhebung und Speicherung der Daten sind auch nicht zur Vertragserfüllung im Verhältnis des registrierten Kunden und der Beklagten erforderlich. Die Hauptleistung eines sozialen Netzwerkes kann auch ohne die Funktion „Freunde finden“ ausgeführt werden. Alleine die Unterfunktion „Freunde finden“ kann die massenhafte Speicherung von Kontaktdaten unbeteiligter Dritter nicht rechtfertigen. Selbst die Daten von Personen, die sich gezielt von der Beklagten fernhalten, gelangen durch die beanstandete Funktion an die Beklagte. Eine Rechtfertigung der durchaus für Nutzer nützlichen Funktion, hätte zur Folge, dass es kaum zu verhindern wäre, dass die Beklagte die Telefonnummern und Emailadressen wohl fast aller Internetnutzer jedenfalls in Deutschland rechtmäßig erhalten würde. Dies würde der Zielsetzung der Datenschutzgrundverordnung, dem Einzelnen Datenautonomie zu verschaffen, widersprechen.

58 4. Das Verfahren ist entgegen der Ansicht und des Antrags der Beklagten nicht erneut auszusetzen im Hinblick auf Vorlageverfahren beim EuGH „Bundeskartellamt“, Az. C-252/21 und „Schrems“, Az. C-446/21. Beide Vorlageverfahren sind inzwischen vom EuGH abgeschlossen und die Urteilsgründe sind veröffentlicht.

59 B. Klageantrag zu I. 2).

I.

60 Der Klageantrag zu I. 2) ist hinreichend bestimmt. Die zu unterlassende Handlung wird klar und eindeutig unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform beschrieben. Bei einer konkreten Bezugnahme ist es nicht erforderlich sämtliche denkbare Ausnahmen vom Verbot in den Tenor aufzunehmen. Der im Antrag verwendete Begriff „personenbezogene Daten“ ist ausreichend bestimmt. Es ist zulässig, den Antrag bzgl. dieses Merkmals abstrakt zu fassen und auf die Terminologie der DSGVO zu verwenden. Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Bloß pseudonymisierte (und nicht anonymisierte) Daten - sollte es sich hier darum handeln - sind daher auch personenbezogene Daten (Erwägungsgrund 26 DSGVO; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312 Rn. 51, beck-online).

61 Wegen der gegebenen internationalen Zuständigkeit, der Anwendbarkeit deutschen Sachrechts sowie der Prozessführungsbefugnis wird auf die Ausführungen unter A.I verwiesen.

II.

62 Der Klageantrag zu I.2) ist teilweise begründet.

63 1. Personenbezogene Daten von F.....nutzern aus eigenen Quellen der Beklagten („F.....daten“)

64 Die Klage ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Zusammenstellung von personenbezogenen Daten der F.....nutzer wendet, die aus eigenen Quellen der Beklagten stammen („F.....daten“). Unstreitig hat die Beklagte diese Daten zusammengestellt und dazu verwendet, ihren Nutzern personalisierte Werbung anzeigen zu können.

65 a) Eine Einwilligung ihrer Nutzer hierzu hatte sie im Zeitpunkt der Verletzungshandlung nicht eingeholt. Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO scheidet damit aus.

66 b) Die Zusammenstellung der Daten ist auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit b) gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist.

67 Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten als für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, muss sie objektiv unerlässlich sein, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der für die betroffene Person bestimmten Vertragsleistung ist. Der Verantwortliche muss somit nachweisen können, inwiefern der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden könnte.

68 Der etwaige Umstand, dass eine solche Verarbeitung im Vertrag erwähnt wird oder für dessen Erfüllung lediglich von Nutzen ist, ist insoweit für sich genommen unerheblich. Entscheidend für die Anwendung des in Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO genannten Rechtfertigungsgrundes ist nämlich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verantwortlichen für die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen ihm und der betroffenen Person geschlossenen Vertrags wesentlich ist und dass daher keine praktikablen und weniger einschneidenden Alternativen bestehen (EuGH, GRUR 2023, 1131 Rn. 98, 99, beck-online).

69 Die Beklagte sieht die Notwendigkeit zur Erfüllung des Vertragszwecks gerade im Anbieten personalisierter, d. h. auf das Nutzungsverhalten ausgerichteter Werbung und Inhalte. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass, was die auf die Personalisierung der Inhalte gestützte Rechtfertigung betrifft, sei eine solche Personalisierung für den Nutzer zwar insofern von Nutzen, als sie es unter anderem ermöglicht, dass ihm ein Inhalt angezeigt wird, der weitgehend seinen Interessen entspricht. Gleichwohl erscheint die Personalisierung der Inhalte - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - nicht erforderlich, um dem Nutzer die Dienste des sozialen Online-Netzwerks anzubieten. Diese Dienste können gegebenenfalls in Form einer gleichwertigen Alternative an ihn erbracht werden, die nicht mit einer solchen Personalisierung verbunden ist, so dass diese nicht objektiv unerlässlich ist, um einen Zweck zu verwirklichen, der notwendiger Bestandteil der Dienste ist (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 101-104, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online). Die Beklagte hat auch im vorliegenden Fall über die bloße Nützlichkeit für den Kunden hinaus keine weiteren Umstände aufgezeigt, welche das Anbieten einer solchen Personalisierung zur Vertragserfüllung erforderlich machen würden. Die von ihr angebrachten Gründe sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausreichend, um eine Datennutzung nach Art. 6 Abs. 1 lit.b) zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Gerichts steht bei der Anzeige individueller Angebote und insb. von Werbung auch nicht die Vertragserfüllung zu Gunsten des Nutzers, sondern das monetäre Eigeninteresse der Beklagten zur Schaltung möglichst effizienter Werbung im Vordergrund. Anders als die Beklagte meint ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass ihre Plattform allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten genutzt wird, nicht aber wegen der dort vorzufindenden personalisierten Werbung.

70 Die Vertragsbeziehung zu Werbekunden kann eine Rechtfertigung gegenüber den F.....nutzern nicht begründen. Der Zweck muss gerade der Erfüllung innerhalb der konkreten Vertragsbeziehung und nicht der Erfüllung von Verträgen mit Dritten dienen (s. bereits oben unter Ziff. A. II.2. b).

71 Auch was die Rechtfertigung mit der durchgängigen und nahtlosen Nutzung der Dienste des Meta-Konzerns anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwieweit insoweit gerade Vertragspflichten erfüllt werden sollen. Vielmehr erscheint dies alleine nützlich für die Beklagte, um Kunden für weitere Dienste zu gewinnen. Für den Kunden selbst erweist sich dieses Angebot allenfalls als praktisch, aber gerade nicht als Maßnahme zur Erfüllung eines Vertrags (vgl. EuGH GRUR 2023, 1131, Rn. 101-104, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online).

72 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch der Rechtfertigungsgrund nach Art. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nicht vor. Abs. 1 1 lit. f erklärt die Verarbeitung personenbezogener Daten dann für rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die datenschutzbezogenen Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Hinsichtlich der Interessenabwägung ist insbesondere Erwägungsgrund 47 der DSGVO zu beachten. Darin heißt es u.a.:

73 „Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen.“

74 Zur personalisierten Werbung der Beklagten hat der EuGH wie folgt ausgeführt:

75 „Was die Personalisierung der Werbung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 47. Erwgr. der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dienende Verarbeitung betrachtet werden kann.

76 Darüber hinaus muss eine solche Verarbeitung aber auch zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein, und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen gegenüber diesem Interesse nicht überwiegen. Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, dh derjenigen des Verantwortlichen einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 112 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen.

77 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Dienste eines sozialen Online-Netzwerks wie F..... unentgeltlich sind, der Nutzer dieses Netzwerks vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, dass der Betreiber dieses sozialen Netzwerks seine personenbezogenen Daten ohne seine Einwilligung zum Zweck der Personalisierung der Werbung verarbeitet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Interessen und Grundrechte eines solchen Nutzers gegenüber dem Interesse dieses Betreibers an einer solchen Personalisierung der Werbung, mit der er seine Tätigkeit finanziert, überwiegen, so dass die von ihm zu solchen Zwecken vorgenommene Verarbeitung nicht unter Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO fallen kann.

78 Im Übrigen ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung besonders umfassend, da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Online-Aktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von Meta Platforms Ireland aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird“ (EuGH, GRUR 2023, 1131, Rn. 115-118, Meta Platforms Inc. ua/Bundeskartellamt, beck-online).

79 Genau so liegt der Fall auch hier. Die umfassende Datennutzung zum Zwecke personalisierter Werbung alleine ist daher nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit f) gerechtfertigt. Zu Umständen, die eine von der Bewertung des EuGH im Einzelfall andere Beurteilung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

80 2. Personenbezogene Daten von F.....nutzern aus Quellen Dritter („Drittdaten“)

81 Es kann offenbleiben, ob die Nutzer der Beklagten wirksam in eine Datenverwendung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) eingewilligt haben. Alleine der Verstoß hinsichtlich der „F.....daten“ rechtfertigt den Klageantrag betreffend die registrierten Kunden vollumfänglich.

82 In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, bietet es sich an, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall eine wettbewerbliche Handlung unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24).

83 Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete wettbewerbliche Maßnahme unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in ...“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, BGHZ 194, 314-339, Rn. 24 - 25).

84 Der Klageantrag zu I. 2) nimmt Bezug auf die konkrete Verletzungsform. Die Nutzung der F.....daten, wie auch der Drittdaten, die in beiden Fällen im Wesentlichen von den Nutzern selbst an die Beklagte (ob bewusst oder unbewusst) übermittelt werden, stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Verwendung originär auf der eigenen Plattform erhobener Daten, wie auch die Erhebung von Daten, die auf Drittseiten originär entstanden sind, stellt einen kerngleichen Verstoß dar. Wesentlich ist, dass personenbezogene Daten des Nutzers durch die Beklagte verwendet werden, nicht aber, an welchem virtuellen Ort sie erstmals in digitaler Form festgehalten wurden.

85 Die Verwendung der „F.....daten“ einerseits und die Verwendung der Drittdaten andererseits ist auch nicht gesondert und kumulativ angegriffen worden. Während im Klageantrag zu 2) hinsichtlich der F.....nutzer und nicht registrierter Betroffener eine und/oder-Verknüpfung erfolgte (= kumulative Geltendmachung), wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Datenherkunft lediglich eine oder-Verknüpfung verwendet. Dies spricht gerade gegen eine kumulative und für eine (im hiesigen Zusammenhang zulässige) alternative Geltendmachung betreffend die Datenherkunft.

86 Wollte man im Streitfall kein Vorgehen gegen eine konkrete Verletzungsform erkennen wollen, bleibt es gleichwohl bei dem im letzten Absatz ausgeführten Gedanken. Danach reicht es eben, wenn eine der Alternativen der Datenherkunft festzustellen ist (hier: F.....daten).

87 3. Datenverwendung von nicht registrierten Seitenbesuchern

88 Der Klageantrag zu 2) war teilweise abzuweisen, soweit er sich gegen die Datenzusammenstellung zu Werbezwecken nicht registrierter Nutzern richtet. Die Beklagte hat die Anlegung von Nutzungsprofilen zu Werbezwecke bzgl. nicht registrierter Nutzer bestritten. Gegenbeweis und substantiierter Vortrag des Klägers zu einer Verwendung der Daten zu Werbezwecken bzgl. Dritter fehlt. Der Antrag stützt sich ausdrücklich auf die Erstellung von Nutzungsprofilen für Werbezwecke und nicht auf das Setzen von Cookies. Es kann daher offenbleiben, ob Cookies gesetzt wurden und ob eine ausreichende Rechtfertigung hierfür vorlag.

89 C. Klageantrag zu 1.3).

I.

90 Der Klageantrag zu I. 3) ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig und durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt.

91 Der Kläger ist klagebefugt. Es kann auf die Ausführungen unter A.I. verwiesen werden.

II.

92 Der Klageantrag zu 1.3) ist sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Datenerhebung ist gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO gerechtfertigt. Danach ist die Verarbeitung besonders geschützter personenbezogener Daten zulässig, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Die Beklagte hat beispielhaft dargelegt, dass nach Eingabe besonders geschützter Angaben ein ausdrücklicher Einwilligungsprozess gestartet wird und die Daten nur nach ausdrücklicher Zustimmung gespeichert und vom Betroffenen ausgewählten Personen angezeigt werden (S. 15 f. Schriftsatz vom 21. Okt. 2019). Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Die Einwilligung erfolgt damit konkret und in Bezug auf die jeweils im Einzelfall vorgenommene Angabe des Nutzers. Auch hinsichtlich des Verwendungszwecks erweist sich die Einwilligung als hinreichend konkret. Es wird deutlich gemacht, welche Personen die Angaben sehen können. Dieser Personenkreis unterliegt der Kontrolle des Betroffenen.

93 Auch soweit zu einer Verwendung, um „Funktionen und Produkte zu personalisieren“ Zustimmung eingeholt wird, ist diese Formulierung hinreichend bestimmt. Es wird klar, dass die Daten zur Unterbreitung individueller Funktionen und dem Anbieten von Produkten der Beklagten genutzt werden sollen. Der Durchschnittsverbraucher bekommt eine hinreichende Vorstellung von der beabsichtigten Verwendung und wird vor seiner Zustimmung hinreichend auch über die Fremdnützigkeit der beabsichtigten Nutzung informiert. Es ist daher nicht erforderlich, die einzelnen möglichen Maßnahmen aufzuzählen und näher zu erläutern. Dies würde auch zu einer Überfrachtung des Hinweistextes führen, verbunden mit der Gefahr, dass er von Verbrauchern als abschreckend empfunden und nicht mehr gelesen wird.

D.

94 Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnpauschale, da sich die Abmahnung zumindest teilweise als gerechtfertigt erwies, § 13 Abs. 3 UWG. Die Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 133). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

E.

95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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