KG Berlin 9. Zivilsenat, 2025-05-23, 9 U 105/22

9 U 105/22Tribunale superiore / Civil Chamber 923 mag 2025

Regest

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 7/24).(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 18. Februar 2025, 9 U 105/22 vorgehend LG Berlin 26. Zivilkammer, 27. Oktober 2022, 26 O 48/22, Urteil nachgehend BGH, 12. März 2026, III ZR 140/25, Beschluss

Testo completo

KG Berlin 9. Zivilsenat — 9 U 105/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-23

Aktenzeichen: 9 U 105/22

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0523.9U105.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 264 Nr 3 ZPO, § 511 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 1 ZPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 7/24).(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 18. Februar 2025, 9 U 105/22 vorgehend LG Berlin 26. Zivilkammer, 27. Oktober 2022, 26 O 48/22, Urteil nachgehend BGH, 12. März 2026, III ZR 140/25, Beschluss

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Februar 2025 wird aufrechterhalten. Der mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 eingereichte Berufungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1 Gemäß § 540 Absatz 1 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen und Folgendes ergänzt.

2 Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zunächst hat sie angekündigt, beantragen zu wollen, das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022 – Aktenzeichen 26.O. 48/22 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie

3 10.391,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4 Im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18. Februar 2025 hat die Kläger keinen Antrag gestellt. Mit Versäumnisurteil vom 18. Februar 2025, zugestellt am 19. Februar 2025, ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden. Am 4. März 2025 ist der Einspruch der Klägerin vom selben Tage gegen das Versäumnisurteil eingegangen.

5 Sie hat angekündigt, beantragen zu wollen, die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18. Februar 2025 und unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022 – Aktenzeichen 26.O. 48/22 – zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 10.391,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 Nunmehr beantragt sie, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022 – Aktenzeichen 26 O 48/22 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.855,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Berufungsbeklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18. Februar 2025 und unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022 – Aktenzeichen 26 O 48/22 – zu verurteilen, an die Berufungsklägerin 10.391,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

7 Auf die Klarstellungen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2025 wird Bezug genommen.

8 Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Februar 2025 aufrechtzuerhalten und die Berufung der Klägerin auch in Ansehung des Antrages vom 22. Mai 2025 zurückzuweisen.

II.

9 1. Durch den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 18. Februar 2025 ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 338 ZPO statthaft und gemäß §§ 339, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

10 2. Die gemäß den §§ 511, 517, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

11 a) Insbesondere ist den Anforderungen an den vor dem Oberlandesgericht geltenden Anwaltszwang, § 78 Absatz 1 ZPO genüge getan. Dem wäre allerdings nicht so, wenn nach den Umständen außer Zweifel stünde, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben habe (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – IX ZB 46/23 –, Rn. 10, juris). Dies steht vorliegend nicht mit der danach erforderlichen Gewissheit „außer Zweifel“ fest. Vielmehr geht das Gericht auf Grund der anwaltlichen Versicherung des Kläger-Vertreters trotz erheblicher Bedenken und auch des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dieser in seiner professionellen Funktion und nicht etwa die Klägerin persönlich die Schriftsätze verfasst hat, der Kläger-Vertreter also den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 – IX ZB 46/23 –, Rn. 9, juris).

12 b) Allerdings bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des zuletzt formulierten Hauptantrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine zulässige Berufung nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klagabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder -änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30. November 2005 – XII ZR 112/03, juris, Rn. 15; Beschluss vom 7. Mai 2003 – XII ZB 191/02, juris, Rn. 17; Urteil vom 15. März 2002 – V ZR 39/01, juris, Rn. 6; Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 214/01, juris, Rn. 7; Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, juris, Rn. 7; OLG Celle, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 13 U 65/19 (Kart), Rn. 124, juris).

13 Eine im vorgenannten Sinne unzulässige Berufung liegt dagegen nicht vor, wenn der Kläger mit der Berufung im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Gegenstand geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die Vorinstanz abgesprochen hat.

14 An sich liegt der zuerst genannte Fall hier vor. Mit der Umstellung ihres Klageantrages hat die Klägerin – anders als ihre Bezeichnung „Erweiterung“ glauben macht – ihr Begehr nicht lediglich summenmäßig erweitert, sondern erstmals (Hauptbegründung) auf einen neuen Klagegrund gestützt. Wie im Termin der mündlichen Verhandlung nach Erörterung von Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich klargestellt, stützt sie diesen neuen Hauptantrag vorrangig auf prozessualen Rechtsmissbrauch. Diese Pflichtverletzung aber findet erstmals ihre Erwähnung in dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2022, welcher - da nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangen und unter Verletzung des Anwaltszwanges, § 78 ZPO, von der Klägerin selbst verfasst - nicht beachtlich ist. Da die Klägerin den „prozessualen Rechtsmissbrauch“ in dem neu gefassten Berufungsantrag dann wiederum aber auch mit dem Abbruch der Mediationsverhandlung unterlegt, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie keinen neuen Streitgegenstand einzuführen gedenkt.

15 Im Übrigen kommt es darauf nicht allein entscheidend an, da die Berufung insoweit auch nicht begründet ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offenbleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen oder das Rechtsmittelgericht formell rechtskräftig abschließend auf die Unbegründetheit der Berufung erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall hinsichtlich des ersten Hauptantrages der Klägerin vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 – AnwZ (Brfg) 7/24 –, Rn. 2, juris)

III.

16 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, und zwar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder in ihrem Hauptantrag (1.) noch in den Hilfsanträgen (2.). Insbesondere ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zumal es sowohl für die Hauptbegründung als auch die Hilfsbegründung an einem kausalen Schaden (3.) fehlt. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet (4.).

17 Die Beklagte hat die ihr obliegenden Amtspflichten nicht durch Abbruch der Mediationsverhandlung schuldhaft verletzt, und zwar auch nicht unter dem Rechtsgedanken der culpa in contrahendo (im Folgenden c.i.c.). Denn die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Abschluss des von ihr begehrten Vergleichsvertrages und hatte die Beklagte keinen auf Abschluss des Vertrages gerichteten Vertrauenstatbestand geschaffen. Mit den zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind (a) Verhandlungen im Rahmen eines Mediationsverfahrens stets und bis zuletzt ergebnisoffen zu führen, hatte (b) der für die Beklagte (ver-)handelnde Mitarbeiter stets während des Prozesses auf den Genehmigungsvorbehalt durch seine Vorgesetzten wie auch eigene Bedenken hingewiesen und ist (c) eine „fast“ unterschriftsreife Vereinbarung gerade nicht unterschriftsreif und demnach nicht abschließend verhandelt.

18 a) Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Auch wenn die Parteien sich schon in längeren und ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen befinden, kann jede Seite vom Vertragsschluss Abstand nehmen, ohne sich allein deshalb bereits wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 – VIII ZR 4/88 –, Rn. 21, juris m.w.N.).

19 b) Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt (BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 – III ZR 23/78 –, juris, Rn. 42; BGH, Urteil vom 6. Februar 1969 – II ZR 86/67 –, Rn. 29, juris; BGH, Urteil vom 12. Juni 1975 – X ZR 25/73 –, Rn. 41, juris; BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 – VIII ZR 4/88 –, Rn. 20 f., juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. März 1996 – V ZR 332/94 –, Rn. 8, juris).

20 Ein solcher Ausnahmefall liegt hier mit den ebenfalls zutreffenden Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird und denen die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten ist, nicht vor, weil ein entsprechender Vertrauenstatbestand nicht geschaffen wurde, der für die Beklagte verhandelnde Mitarbeiter vielmehr stets auf den Genehmigungsvorbehalt durch seine Vorgesetzten hingewiesen hat.

21 c) Dass eine Verdichtung der Verhandlungen bis hin zu einem Kontrahierungszwang stattgefunden habe, trägt die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vor. Sie kann diese Verdichtung nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass nunmehr Laptophüllen - nicht Laptoptaschen - in der Nutzungsordnung der Beklagten erlaubt seien. Auch wenn diese (Laptoptaschen) ursprünglich den Stein des Anstoßes und damit das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in Gang gesetzt haben und dann in das Mediationsverfahren gemündet haben mögen, so hat sich die Klägerin mit diesem Verhandlungsergebnis erkennbar nicht zufrieden gegeben, sondern umfangreiche weitere Erweiterungen und Präzisierungen der Nutzungsverordnung gefordert, wie sich aus den eingereichten Unterlagen, den detaillierten Anmerkungen zum Entwurf (Anlage K 2 zur Klageschrift) und dem Vergleich zwischen vorläufigem Stand der Annäherung und neuer Nutzungsordnung ergibt.

22 Es ist der Klägerin verwehrt, sich auf einzelne sachliche Bestandteile der Nutzungsordnung der Beklagten zu berufen. Das in Art und Umfang weit über die aktualisierte Nutzungsordnung hinausgehende Dokument ihres sog. Verhandlungsergebnisses weicht in wesentlichen Formulierungen von der geltenden Nutzungsordnung ab. Dass es ihr aber im Rahmen der Verhandlungen gerade auf die fein ziselierte Abgrenzung von Formulierungen gegangen ist, hat sie in dem im Änderungsmodus eingereichten Entwurf in eindrucksvoller Weise unter Beweis gestellt.

23 2. Warum die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein sollte, Klageabweisung zu beantragen (Hilfsbegründung zum Hauptantrag), erschließt sich nicht, wäre vielmehr eine übergebührliche Einschränkung prozessualer Freiheitsrechte. Soweit sie teilweise von der Klägerin erarbeitete Vorschläge umgesetzt haben sollte - quod non, siehe oben -, begründet auch dies keine Pflichtverletzung. Geistiges Eigentum kann die Klägerin an diesen Vorschlägen nicht beanspruchen und erhebt sie auch nicht zur Grundlage ihrer Klageforderung. Die freiwillige und nur teilweise Umsetzung einzelner Arbeitsergebnisse unterscheidet sich wesentlich von einer Verpflichtung hierzu, wozu die Beklagte gerade nicht bereit war und worauf die Klägerin aus den o.g. Gründen keinen Anspruch hatte.

24 3. Die Klägerin kann aus unterstellten Amtspflichtverletzungen keinen kausalen Schaden ableiten:

25 Während sie mit der Hauptbegründung auf den Abbruch der Mediationsverhandlung und prozessualen Rechtsmissbrauch abstellt, umfasst die Schadensberechnung auch zeitlichen Aufwand vor dem Abbruch oder dem unterstellten Vertrauenstatbestand (Verhandlungsstand vom 26. Juli 2020). Beide Zeiträume können aber nicht nebeneinander und in ihrer Gesamtheit auf diese behauptete Pflichtverletzung zurückgeführt werden. Für den vor diesem Zeitpunkt getätigten Aufwand fehlt es an einem Vertrauenstatbestand. Es wird zur Begründung auf die fundierten Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Soweit sie ihren Schaden nunmehr ergänzend berechnet und Aufwand nach diesem Zeitpunkt einbezieht, war die Schadensberechnung erstinstanzlich unsubstantiiert und ist eine Substantiierung entgegen §§ 529, 530 ZPO nicht mit der Berufungsbegründung nachgeholt worden.

26 Hinsichtlich der Hilfsbegründung gilt letztere Erwägung entsprechend.

27 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 10.373,22 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 839 Absatz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

28 a) Soweit sie diesem Anspruch in erster Linie den Klagegrund unberechtigten Abbruchs der Mediationsverhandlung unter gleichzeitiger Umsetzung ihrer Reformvorschläge zugrunde legt, gilt bereits das unter 1.) Gesagte.

29 Soweit die Klägerin ihren Schaden in dem Zeitaufwand von 286,5 h für das Mediationsverfahren sieht, beruhen diese Aufwendungen zudem gerade nicht kausal auf der behaupteten Pflichtverletzung, also dem Abbruch der Mediationsverhandlung, wären im Gegenteil auch bei Abschluss des von der Klägerin intendierten Vertrages aufgewandt worden. Es fehlt insoweit, wie das Landgericht zutreffend (dort Seite 8) ausführt und die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend substantiiert angreift, an einem ersatzfähigen Vertrauensschaden.

30 Soweit sie nunmehr mit letztem Schriftsatz vom 22. Mai 2025 weitergehende Schäden, nämlich Zeitaufwand nach Abbruch der Mediationsverhandlung behauptet, ist dieser - von einer Haftungsgrundlage abgesehen - nicht Streitgegenstand dieses Hilfsantrages, wie sich aus der Klarstellung im Termin ergibt.

31 b) Die Beklagte hat auch keine Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Solche ergaben sich auch – anders als die Klägerin meint – nicht aus ihrem erhöhten Zeitaufwand. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagten die Pflicht zukommen sollte, im Rahmen von ehrlich geführten Verhandlungen auf das zeitliche Budget der Klägerin über deren Autonomie hinaus zu achten. Vielmehr hat die Beklagte ganz offenbar unter Verletzung eigener zeitlicher Ressourcen den von der Klägerin in die Länge gezogenen Mediationsprozess weitergeführt. Im Übrigen hätte eine solche von der Klägerin reklamierte Rücksichtnahme auf die zeitliche Beanspruchung der Klägerin nur zu einem noch früheren Abbruch der Mediationsverhandlungen geführt, was aber die Klägerin wiederum der Beklagten gerade nicht vorwirft und damit ihrer Klage nicht zugrunde legt. Es hätte der Klägerin im Übrigen jederzeit frei gestanden, eigenverantwortlich – dem Wesen der Mediation entsprechend – die Verhandlungen abzubrechen und damit den eigenen zeitlichen Aufwand zu begrenzen.

32 c) Dass die Beklagte die Klägerin nur zum Schein in die Mediationsverhandlung gelockt habe, um ihren internen Evaluierungsprozess zu schützen, ist von der Beklagten bestritten und von der Klägerin – wie diese selbst erkennt – nicht unter Beweis gestellt. Aus den „formal“ zum Beweis angebotenen und eher zur Substantiierung von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts für eine solche sachfremde Täuschungsabsicht. Sie verhalten sich zu dem Evaluierungsprozess der Beklagten selbst, nicht aber zu ihren Motiven in Ansehung des mit der Klägerin geführten Mediationsprozesses. Dafür, dass das äußerlich sichtbare Verhalten der Beklagten bzw. des von ihr abgestellten Verhandlungsführers gegen diese Täuschungsabsicht spricht, hat das Landgericht sorgfältig viele Umstände die zusammengetragen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV.

33 Eine Entscheidung konnte ergehen, ohne dass es 1. weitergehender Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Beklagten oder 2. weiterer Hinweise durch das Gericht bedurft hätte.

34 1. Die Beklagte hat der Klägerin spätestens im Rahmen des Berufungsverfahrens freiwillig umfassend Einsicht in ihren Verwaltungsvorgang gewährt. Weitere Akteneinsicht war ihr nicht aufzugeben, hätte vielmehr die konkrete Gefahr der Ausforschung begründet. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des § 425 ZPO nicht eröffnet, weil das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin schon nicht den Anforderungen des § 424 ZPO genügt. Es muss stets eine vorzulegende Urkunde genau bezeichnet werden, insbesondere wenn sie sich in Akten befindet. Deshalb genügt es nicht, wenn - wie hier - der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – XI ZR 264/13 –, Rn. 25, juris). Im Übrigen hätte es der Klägerin freigestanden im Rahmen prozessualer Pflichten oblegen, ihren - reklamierten - Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG gerichtlich geltend zu machen.

35 2. Auch waren weitergehende Hinweise waren nicht zu erteilen, eine Hinweispflicht ergab sich insbesondere nicht aus § 139 ZPO. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind der Klägerin aus der landgerichtlichen Entscheidung und auch dem Schriftwechsel nicht zuletzt im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend bekannt.

V.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Absatz 2 ZPO vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO).

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