VG Berlin 2. Kammer, 2026-02-17, 2 K 433/23

2 K 433/23Tribunale amministrativo / 2a camera17 feb 2026

Regest

1. Eine grundsätzlich erforderliche vorherige Antragstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn zwischen den vorprozessual und den klageweise begehrten Informationen eine enge Verknüpfung besteht und die Beklagte klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag auf Zugang zu beiden Informationen ablehnen würde. (Rn.42) 2. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Wettbewerbsrechts erfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. (Rn.60) 3. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt erst, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets, die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. (Rn.67) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 2 K 433/23, Urteil nachgehend VG Berlin 2. Kammer, 13. März 2026, 2 K 433/23, Beschluss

Testo completo

VG Berlin 2. Kammer — 2 K 433/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 2 K 433/23

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0217.2K433.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 1 S 1 UIG, § 2 Abs 3 Nr 3 Buchst b UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 Nr 1 UIG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 UIG, § 155 VwGO

Orientierungssatz

  1. Eine grundsätzlich erforderliche vorherige Antragstellung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn zwischen den vorprozessual und den klageweise begehrten Informationen eine enge Verknüpfung besteht und die Beklagte klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag auf Zugang zu beiden Informationen ablehnen würde. (Rn.42)

  2. Nach dem maßgeblichen Verständnis des Wettbewerbsrechts erfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. (Rn.60)

  3. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt erst, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets, die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. (Rn.67)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 2 K 433/23, Urteil nachgehend VG Berlin 2. Kammer, 13. März 2026, 2 K 433/23, Beschluss

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. September 2023 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu erteilen zu folgenden Informationen: die Namen der aus den Anlageportfolios zu den Sondervermögen Versorgungsrücklage des Bundes, Versorgungsfonds des Bundes, Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung bis zum 11. April 2023 entfernten Unternehmen, soweit diese nach Erstellung der Indizes S&P Eurozone Bund/SV Climate Transition ESG Select Index am 23. Juli 2021 bzw. Euronext V.E. ESG World select75 Bund/SV Index am 9. Juli 2021 aufgenommen worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen, die die Aktienportfolios von vier Sondervermögen des Bundes betreffen.

2 Die Bundesrepublik Deutschland legt Finanzmittel in vier Sondervermögen an, welche der Entlastung des Haushalts von zukünftigen Versorgungsaufwendungen dienen (Versorgungsrücklage des Bundes, Versorgungsfonds des Bundes, Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit) bzw. der Abmilderung von Beitragssteigerungen in der Pflegeversicherung (Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung). Die Anlage sowie die Verwaltung der Mittel und Erträge der Sondervermögen erfolgt durch die Deutsche Bundesbank auf der Grundlage von (nicht öffentlichen) Anlagerichtlinien. Diese werden vom Anlageausschuss festgelegt, welcher aus stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern (vormals: Bundesministerium des Innern und für Heimat, im Folgenden: BMI) und weiterer Bundesministerien besteht. Etwa 30 % der Mittel werden in Aktien angelegt. Die Zusammensetzung der Aktienportfolios richtet sich nach zwei zu diesem Zweck erstellten Aktienindizes, nämlich – mit Stand vom 31. Dezember 2023 – zu 65 % nach dem S&P Eurozone Bund/SV Climate Transition ESG Select Index (Aktien Eurozone) und zu 35 % nach dem Euronext V.E. ESG World select75 Bund/SV Index (Aktien Ex-Eurozone) (im Folgenden: Indizes). Der Umfang der Sondervermögen betrug am 31. Dezember 2024 63 Mrd. EUR.

3 Am 11. April 2023 beantragte der Kläger beim BMI mit Bezug auf die vier Sondervermögen Zugang zu verschiedenen Informationen zur Zusammensetzung der Indizes, zu Emissionsmengen, zu entfernten Unternehmen und zu Verträgen, darunter:

4 a) Zusammensetzung beider Indizes (jeweils Name, Anteil in % und ? aller enthaltenen Firmen) zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023 sowie zum aktuellsten Zeitpunkt der Bearbeitung dieser Anfrage.

5 b) Sektorklassennummern inkl. %-Anteile aller enthaltenen Firmen beider Indizes, zum 31.03.2022, 30.09.2022 & 31.03.2023

6 c) […]

7 d) Alle Dokumente & Unterlagen, die absolute Emissionsmengen (nicht relative Carbon Intensity) aller Firmen zeigen, aufgeteilt nach Emissionen in Scope 1, 2, 3, sowie Datenquellen, auf denen diese Zahlen beruhen.

8 e) […]

9 f) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche in den Indizes enthaltenen Firmen ihre Carbon Intensity in welcher Höhe gesenkt haben bzw. welche aus den Indizes seit Erstellung ausgeschlossen wurden, um die Vorgaben der Climate Transition Benchmark einzuhalten.

10 g) Alle Dokumente & Unterlagen, aus denen hervorgeht, welche Aktien seit Indexerstellung entfernt wurden.

11 h)-l) […] .

12 Der Kläger begründete seinen Antrag mit dem seiner Ansicht nach hohen öffentlichen Informationsinteresse. Fossile Finanzinvestitionen spielten eine wichtige Rolle als Treiber der Klimakrise. Vor diesem Hintergrund habe die Bundesregierung beschlossen, die Finanzen der Bundesrepublik nachhaltig auszugestalten, beteilige sich aber weiterhin an klimaschädlichen fossilen Finanzgeschäften. Um eine angemessene öffentliche Kontrolle staatlicher Finanzgeschäfte zu gewährleisten, bestehe eine hohe Dringlichkeit, Transparenz über die staatlichen Aktienanlagen herzustellen.

13 Nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens mit den Erstellern der Indizes gab das BMI dem Antrag mit Bescheid vom 27. Juni 2023 teilweise statt und lehnte ihn im Übrigen ab. Die Indexanbieter veröffentlichten jeweils nur die zehn größten Einzelpositionen der Indizes, zu einer detaillierteren Zusammensetzung sowie zu Ausschlüssen von einzelnen Unternehmen könne keine Auskunft erteilt werden. Das Bekanntwerden der Informationen sei geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Dem Zugang stünden auch der Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Indexanbieter entgegen. Diese hätten der vollständigen, detaillierten Offenlegung nicht zugestimmt.

14 Hiergegen erhob der Kläger am 26. Juli 2023 teilweise Widerspruch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Informationen unterfielen dem Umweltinformationsgesetz – UIG. Die Zusammensetzung des Investitionsportfolios diene dem Schutz des Klimas.

15 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2023, zugestellt am 29. September 2023, wies das BMI den Widerspruch zurück. Es handele sich nicht um Umweltinformationen. Dessen ungeachtet würde die Offenlegung der Indizes das geistige Eigentum der Indexanbieter sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzen. Auch liege kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung vor. Es drohten dem Bund Wettbewerbsnachteile bei seiner andauernden Umschichtung und Anlage der Mittel z.B. im Wege eines sog. "Front Runnings". Der Schutz geistigen Eigentums sei auch für zurückliegende Zeitpunkte nicht entfallen, da sich aufgrund der Nutzung vordefinierter Algorithmen Rückschlüsse auf die Erstellungsmethode ziehen ließen und damit eine Verwertungsmöglichkeit der Indexzusammenstellung gegeben sein könnte.

16 Hiergegen hat der Kläger am 26. Oktober 2023 Klage erhoben. Dass er sich zunächst auf die Bestandteile der Indizes bezogen habe und nunmehr die der Aktienportfolios erfahren wolle, beruhe auf dem ursprünglichen Missverständnis, dass "in" einen Aktienindex investiert werden könne. Die Beklagte sehe jedoch ihrerseits Aktienindex und Portfolio als austauschbare Begriffe an. Es handele sich um Umweltinformationen. Zwischen dem Ankauf von Wertpapieren am Kapitalmarkt und der Emission klimaschädlicher Treibhausgase bestehe ein eindeutiger und anerkannter Zusammenhang. Das BMI selbst habe in seiner Pressemitteilung zum Pensionsfonds betont, dass der Bund durch dessen Ausrichtung einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leiste. Soweit sich die Beklagte – die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes unterstellt – auf eine Beeinträchtigung fiskalischer Interessen berufen wolle, sei diese nicht substantiiert dargelegt. Andere Marktteilnehmer übten eine höhere Transparenz aus. Durch die begehrte Auskunft würden Dritte keine Auskunft darüber erhalten, wie sich der Bund zum Zeitpunkt einer Umschichtung auf dem Aktienmarkt positionieren werde. Die Beklagte könne sich mangels schöpferischen Gehalts der Indizes auch nicht mit Erfolg auf den Schutz geistigen Eigentums berufen. Schließlich lägen auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Die Indexanbieter hätten kein wirtschaftliches Interesse an der Nichtverbreitung, da sie die Indizes ausschließlich für die Beklagte erstellt und exklusiv an diese lizensiert hätten. Zudem müsse der Index laufend überprüft und angepasst werden, weswegen die Zusammensetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit keinen wirtschaftlichen Wert habe. Dass Private, die mit öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und ihnen in diesem Zusammenhang Umweltinformationen liefern, mit der Veröffentlichung dieser Informationen rechnen müssten, sei im UIG angelegt. Außerdem sei die Beklagte wettbewerbsrechtlich geschützt, wenn der Index von Dritten verwendet werde. Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, weil substantielle Mittel zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe mit Auswirkungen auf den Klimaschutz eingesetzt würden. Schließlich spreche eine breitgefächerte Presseberichterstattung für das Informationsinteresse.

17 Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,

18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2023 zu verpflichten, ihm im Wege der Auskunftserteilung Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

19 a) die Namen der Unternehmen, in deren Aktien Mittel der Beklagten aus den Sondervermögen:

20 o "Versorgungsrücklage des Bundes",

21 o "Versorgungsfonds des Bundes",

22 o "Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" und

23 o "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung"

24 zu den Stichtagen

25 o 31. März 2022,

26 o 30. September 2022,

27 o 31. März 2023,

28 angelegt waren sowie ihren jeweiligen absoluten und relativen Anteil am Gesamtvolumen des Anlageportfolios;

29 b) die aus dem bezeichneten Anlageportfolio nach ihrer Aufnahme wieder entfernten Unternehmen;

30 c) soweit die Mittel der Sondervermögen in Aktien angelegt sind, die jährliche Entwicklung der absoluten Treibhausgas-Emissionen (Scope 1, 2, 3, in Tonnen) und der relativen Treibhausgas-Emissionsintensität des Gesamtvolumens des Anlageportfolios sowie anteilhaft der jeweiligen Unternehmen seit dem 31. März 2022 samt Quellen, auf denen diese Angaben beruhen und einschließlich der Angabe des relevanten Referenzjahres im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 vom 08. Juni 2016;

31 hilfsweise

32 d) die mit dem Hauptantrag begehrten Informationen, soweit sie sich beziehen auf Unternehmen in den Bereichen Energie und Versorgung.

33 Die Beklagte beantragt,

34 die Klage abzuweisen.

35 Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger nun auf die Aktien im Anlageportfolio und nicht mehr auf die Zusammensetzung der Indizes beziehe. Auch seien vom vorprozessualen Antrag weder die relative Treibhausgas-Emissionsintensität des Gesamtvolumens noch die absoluten Treibhausgas-Emissionen der jeweiligen Unternehmen erfasst gewesen. Bei den Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen. Die beteiligten Ressorts hätten ausgeschlossen, über Stimmrecht- und Engagementaktivitäten Umwelt- und Wirtschaftspolitik zu betreiben. Die Anlageentscheidung bezwecke nicht den Umweltschutz als Hauptziel, welcher nur durch die Unternehmen selbst gefördert werden könne, sondern orientiere sich an den gesetzlichen Anlagezielen der möglichst hohen erwartbaren Sicherheit, Liquidität und Rendite als Hauptzwecke der Anlageentscheidung. Die Umweltauswirkungen von Unternehmen seien in diesem Rahmen nur ein Bewertungsmerkmal unter vielen. Es bestehe – wenn überhaupt – nur ein entfernter Wirkungszusammenhang.

36 Für die Beeinträchtigung fiskalischer Interessen sei maßgeblich, dass es nicht nur an den Stichtagen Umschichtungen gebe, sondern ständig Zuflüsse zu gesetzlich vorgegebenen Anlagetermine stattfänden. Informationen zu potenziellen Käufen und Verkäufen aus offengelegten Beständen könnten von verschiedenen Marktakteuren (z.B. aktive Fonds, Hedgefonds) als zusätzliche Renditequellen systematisch ausgewertet und gehandelt werden. Dritte könnten sich mit zum Kauf anstehenden Aktien bevorraten und damit deren Preis erhöhen. Die Zusammensetzung der Indizes unterfalle dem Urheberschutz, da es sich dabei um schöpferische Arbeit und geschützte Datenbanken handele. Weiterhin drohe die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dem Bund, der wie ein Privater am Kapitalmarkt teilnehme, drohten finanzielle Verluste. Angesichts des kleinen Marktes der Indexanbieter könne zudem bei der erneuten Ausschreibung die Bieterauswahl eingeschränkt sein, woraus sich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ergebe. Dass die Indexanbieter mit der Offenlegung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechnen müssten, sei angesichts der in den Lizenzvereinbarungen dem Bund nur eingeschränkt eingeräumten Nutzungsrechte fernliegend. Bildeten potenzielle Kunden den Aktienindex kostenlos nach, entstehe dadurch ein Schaden, den das Wettbewerbsrecht nicht verhindern könne. Eine teilweise Herausgabe von Geschäftsgeheimnissen komme nicht in Betracht. Selbst wenn die Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes unterstellt werde, gehe die Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Die Anlageentscheidung der Beklagten wirke sich kaum auf den Umweltschutz aus, während ein großes öffentliches Interesse an der Entlastung des Bundeshaushalts bestehe.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang sowie die Niederschriften des Erörterungstermins vom 25. November 2025 und der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

38 I. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog). Dies betrifft die mit der Klageschrift vom 26. Oktober 2023 angekündigten Anträge bezüglich der Schuldverschreibungen, der GICS-Sub-Industrie-Nummern und der Stichtage 30. September 2021 und 30. September 2023, welche der Kläger mit Schriftsätzen vom 25. September 2024 und vom 8. Dezember 2025 zurückgenommen hat. Die zehn größten Bestandteile der Portfolios hat er durch Erklärung im Erörterungstermin vom 25. November 2025 von seinem Klagebegehren ausgenommen. Dies stellt ebenfalls eine Klagerücknahme dar, weil dem angekündigten Klageantrag eine entsprechende Einschränkung ebenso wenig zu entnehmen war wie dem vorprozessualen Antrag vom 11. April 2023.

39 II. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, hat sie nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit ihrem Antrag zu a) und ihrem hierauf bezogenen Hilfsantrag zu d) ist sie jeweils zulässig, aber nicht begründet (dazu 1. und 2.), mit ihrem Antrag zu b) ist sie zulässig und begründet (dazu 3.) und mit ihrem Antrag zu c) ist sie unzulässig (dazu 4.).

40 1. a) Der Zulässigkeit des Klageantrags zu a) steht nicht das Fehlen eines behördlichen Vorverfahrens entgegen. Allerdings begehrte der Kläger vorprozessual mit seinem Antrag zu a) Informationen zu den Aktienindizes, während sich der Klageantrag zu a) auf Informationen über die Zusammensetzung des Anlageportfolios der Beklagten bezieht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der einleitenden Worte: "Diese Anfrage bezieht sich konkret auf die Teile dieser Sondervermögen, die in den folgenden Aktienindizes angelegt sind". Denn innerhalb der Anträge differenzierte er klar zwischen den Indizes (Anträge a), b), c), e), f), h) j), k), l)) einerseits und dem Portfolio (Antrag g)^) andererseits. Dies wird auch durch seine Bezugnahme auf eine andere IFG-Anfrage deutlich, die auf die einzelnen Bestände der Portfolios gerichtet war.

41 Die Zusammensetzung der Indizes und des Portfolios sind unterschiedliche Informationen, wie die Beklagte zu Recht ausführt und auch der Kläger im Ausgangspunkt anerkennt. Aktienindizes stellen Aktien nach bestimmten Kriterien und nach einer bestimmten Gewichtung als theoretische Messgröße zusammen, während sich im Portfolio die tatsächlich im Eigentum der Beklagten gehaltenen Aktien befinden. Zwar bilden die Portfolios der Sondervermögen den Aktienindex nach, indem die Aktien nach Vorgaben der Indizes erworben bzw. veräußert werden. Es besteht aber auch insoweit keine Identität, da die Aktien Kursschwankungen unterliegen, sodass die anteilige Zusammensetzung des Portfolios schwankt. Zudem werden die regelmäßigen Umschichtungen der Indexanbieter nach Angaben der Beklagten marktschonend, d.h. sukzessive, nachgezeichnet.

42 Die grundsätzlich erforderliche vorherige Antragstellung ist hier aber ausnahmsweise entbehrlich, weil zwischen den vorprozessual und den klageweise begehrten Informationen eine enge Verknüpfung besteht und die Beklagte klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag des Klägers auf Zugang zu beiden Informationen definitiv ablehnen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7/20 – juris Rn. 58; s.a. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 10 B 18.24 – juris Rn. 8). Im Schriftsatz vom 19. Januar 2026 hat sie sich darauf berufen, dass die in Bezug auf die Indexzusammensetzung geltend gemachten Versagungsgründe gleichermaßen für das Portfolio gelten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Behördenvertreter ausgeführt, die Beklagte habe keine Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Portfolio- und Indexzusammensetzung gesehen, weil aus ihrer Sicht weder auf die eine noch auf die andere Information ein Anspruch bestanden habe.

43 b) Die Klage ist mit dem Antrag zu a) aber nicht begründet. Insoweit ist die Ablehnung des Informationszugangs durch den Bescheid vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2023 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den Namen der Unternehmen, in deren Aktien Mittel der Beklagten aus den vier Sondervermögen zu den drei Stichtagen angelegt waren, sowie ihren Wert in Euro und ihren Anteil in Prozent am Gesamtvolumen des Anlageportfolios, jeweils ohne die zehn größten Einzelpositionen.

44 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Informationszugang ist § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

45 (1) Der Kläger unterfällt als natürliche Person dem Kreis der Anspruchsberechtigten. Das BMI ist als oberste Bundesbehörde informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UIG.

46 (2) Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG (dazu (a)), über welche das BMI verfügt (dazu (b)).

47 (a) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 (u.a. Luft und Atmosphäre) bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Um solche handelt es sich bei den begehrten Informationen.

48 (aa) Die Begriffe "Maßnahmen oder Tätigkeiten" sind weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 17 m.w.N.). Zu ihnen gehören auch politische Konzepte. Dies erfasst die Entscheidung des Bundes, die Anlage seiner Sondervermögen (auch) nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien auszurichten.

49 (bb) Dieses politische Konzept bezweckt den Schutz von Umweltbestandteilen, nämlich von Luft und Atmosphäre und damit der natürlichen Lebensräume, durch Verminderung des Treibhausgasausstoßes mit dem Ziel der Reduktion der Erderwärmung. Dabei muss der Schutz der Umweltbestandteile der Zweck, nicht aber der Hauptzweck der Maßnahme sein. Erfasst werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 – juris Rn. 58 m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, UIG § 2 Rn. 45 m.w.N.). Dabei ist die Maßnahme nicht isoliert, sondern in ihrem Gesamtkontext zu betrachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris Rn. 29). Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch das UIG umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Rates vom 28. Januar 2003, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1/22 – juris Rn. 15), besteht kein Anlass, den Auskunftsanspruch auf Informationen zu Maßnahmen zu beschränken, deren Haupt- oder gar alleiniger Zweck der Schutz von Umweltbestandteilen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21/98 – juris Rn. 27).

50 Die Beklagte begründet durch ihre programmatischen Aussagen eine hinreichend enge Beziehung zwischen Anlagekriterien und Klimaschutz. So ergibt sich aus ihren Äußerungen, dass sie durch die Anlage der Sondervermögen nach u.a. ökologischen Kriterien nicht nur die Erfüllung der gesetzlichen Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite (vgl. § 5 Abs. 2 Versorgungsrücklagengesetz), sondern mittelbar gerade auch die Senkung von CO2-Emissionen bezweckt, weswegen sie die Maßnahme in den Gesamtkontext ihrer Klimaschutzpolitik einordnet. Insofern zitiert der Kläger zutreffend die Pressemitteilung des BMI vom 5. Mai 2021 (abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/05/pensionsfonds .html, letzter Abruf: 17. Februar 2026), in welcher es heißt (Hervorhebung durch die Kammer):

51 "Der Bund richtet seine Pensionsfonds künftig nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien aus. Auch Vorgaben aus dem Pariser Klimaschutzabkommen werden berücksichtigt. Die Indexbestandteile werden dabei so ausgewählt und gewichtet, dass sie insgesamt mit einem Klimaszenario mit einer globalen Erwärmung von 1,5 °C vereinbar sind und weitere klimabezogene Ziele erfüllen. Damit leistet der Bund einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und unterstützt eine nachhaltige und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Beamtenversorgung.

52 Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer: ‚Die Beamtenversorgung ist sicher und solide finanziert. Künftig werden auch Klimaschutz und Nachhaltigkeit großgeschrieben, wenn es um die Anlage der Pensionsfonds geht. Damit sind wir für die Zukunft gut aufgestellt und werden unserer Verantwortung für künftige Generationen gerecht.‘"

53 Mit ihrer Formulierung, der Bund leiste durch die Anlage einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz, misst die Beklagte der Anlageentscheidung positive Einflüsse auf Umweltbestandteile bei. Dieses politische Konzept wird bestätigt durch die Beauftragung der Indexanbieter, spezifische Indizes unter Berücksichtigung von Treibhausgasemissionen zu erstellen. Eben diese Zweckbestimmung lässt auch die "Klimabezogene Berichterstattung für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung" der Deutschen Bundesbank (2024) erkennen. Dort heißt es:

54 "Treibhausgasemissionen werden durch Investitionsentscheidungen, etwa über Kauf oder Verkauf von Aktien, nicht direkt beeinflusst. Die Beeinflussung von Treibhausgasemissionen durch Investitionsentscheidungen zur Geldanlage beruht vielmehr auf der Annahme, dass solche Entscheidungen eine im Sinne der genannten Zielstellung lenkende Wirkung auf Unternehmen haben werden. Vor diesem Hintergrund sind Investoren gefordert, die Klimaauswirkungen von Finanzanlagen in ihre Investitionsentscheidungen einzubeziehen." (S. 9)

55 "Beide Indizes verpflichten sich, die Standards der Climate Transition Benchmark einzuhalten. Das bedeutet, dass die Indizes darauf abzielen, den Übergang zu einer treibhausgasarmen und nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen. Konkret soll die Reduktion der THG-Emissionen auf Indexebene (auch Dekarbonisierung genannt) im Einklang mit dem 1,5°C-Szenario des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change, kurz: IPCC) stehen." (S. 10).

56 Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Berichterstattung nur um "politische" Aussagen, während der Einfluss auf den Klimaschutz minimal sei, verfängt nicht. Auch politische Konzepte können den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken, ohne dass es auf die tatsächlichen Auswirkungen ankäme. Die Verlautbarungen der Beklagten stellen eine hinreichend enge Beziehung zwischen den Anlagekriterien und dem Schutz von Umweltbestandteilen dar. Dabei differenziert der Bericht zwischen dem Halten von Aktien und den damit beabsichtigten Auswirkungen auf das Klima und setzt sich auf insgesamt 29 Seiten mit den Klimawirkungen der Sondervermögen auseinander. Schließlich haben die Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Bundesregierung erfülle mit der Berücksichtigung ihre Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, darunter das Pariser Klimaschutzabkommen. Das BMI betreibe zwar keine Umweltpolitik, die Berücksichtigung ökologischer Kriterien schade aber nichts und habe im Idealfall tatsächlich eine Wirkung.

57 Dass die CO2-Emissionen nur eines der verschiedenen Nachhaltigkeitskriterien sind, ändert an der hinreichend engen Beziehung nichts. Denn durch die Orientierung an den Indizes werden bei gleicher Sicherheit und Rendite Aktien von Unternehmen, die weniger CO2 emittieren, gegenüber solchen, die mehr CO2 emittieren, bevorzugt (vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O., S. 10). Soweit die Beklagte einwendet, die Anlageentscheidung beruhe nicht auf der Frage, ob sich die Tätigkeit des Unternehmens auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirke oder wahrscheinlich auswirken könne, sondern ob die Bewertung durch die Indexanbieter dies ergebe, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn durch den Erwerb von Aktien nach Maßgabe der Indizes macht sich die Beklagte die Bewertung der Indexanbieter zu eigen.

58 (cc) Die Namen der Unternehmen und der jeweilige Anteil am Anlageportfolio sind Daten über die Anlageentscheidung des Bundes. Der Begriff der Daten ist weit zu verstehen (vgl. Art. 2 Nr. 1 UIRL und dazu BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1.22 – juris Rn. 20). Umweltinformationen sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug, also alle damit in Zusammenhang stehenden Daten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 8). Allein die Maßnahme oder Tätigkeit muss Umweltbezug haben, eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 55). Dabei kann der Zugangsanspruch auch Daten umfassen, die in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Sachverhalte betreffen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2012 – OVG 12 S 12.12 – juris Rn. 6). Die Namen der Unternehmen und der jeweilige Anteil im Anlageportfolio geben als Daten Aufschluss über die zugrundeliegende Maßnahme oder Tätigkeit, Mittel aus den Sondervermögen nach ökologischen Kriterien anzulegen.

59 (b) Das BMI verfügt über die Informationen im Sinne des § 2 Abs. 4 UIG. Danach verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Nach Art. 2 Nr. 3 der Umweltinformationsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck "bei einer Behörde vorhandene Informationen" Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind. Für das Vorhandensein kommt es auf die "tatsächliche räumliche Verfügungsbefugnis" an (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 6 A 2/17 – juris Rn. 4). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026 ausgeführt, dass das BMI die Namen der Unternehmen, deren Aktien in den Anlageportfolios enthalten sind, aufgrund regelmäßiger Meldungen der Bundesbank an das BMI kenne. Dass ihr die übrigen Informationen nicht vorliegen, hat sie nicht geltend gemacht.

60 (3) Dem Informationszugang steht aber der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Var. UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

61 a) Durch das Bekanntgeben der begehrten Informationen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Indexanbieter zugänglich gemacht.

62 Nach dem maßgeblichen Verständnis des Wettbewerbsrechts erfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 64). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 2/20 – juris Rn. 23). Ob daneben die Legaldefinition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - GeschGehG - Berücksichtigung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 – juris Rn. 14 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die hiernach zusätzlich erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG) liegen vor. Die Indexanbieter haben der Beklagten die Weitergabe der Indexzusammensetzung nach deren plausiblen Vortrag vertraglich untersagt.

63 Die Bekanntgabe der Namen der Unternehmen, in deren Aktien Mittel der Beklagten aus den vier Sondervermögen zu den drei Stichtagen angelegt waren, sowie ihr Wert in Euro und ihr Anteil in Prozent am Gesamtvolumen des Anlageportfolios würde den Rückschluss erlauben, wie die Indizes zu den drei Stichtagen im Wesentlichen zusammengesetzt waren. Hierbei handelt es sich um auf Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Die Indizes sind Produkte, die die Indexanbieter erstellt haben und die sie der Beklagten gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Nur ihnen ist bekannt, nach welchen Kriterien und Mechanismen einzelne Unternehmen unter Berücksichtigung prognostischer Annahmen wie finanzielle Stabilität in den Index Eingang finden, und auch die Zusammensetzung nach Unternehmen ist nur den Erstellern sowie – im Rahmen der vertraglichen Beziehungen – der Beklagten bekannt. Trotz teilweiser Veröffentlichung der Algorithmen lassen sich die Indizes derzeit nicht ohne Weiteres von Dritten nachbilden, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt. Auch eine etwaige Veröffentlichungspflicht nach §§ 33 bis 47 WpHG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2025 – 3 K 70/23 – S. 24) führt höchstens zu einer teilweisen Veröffentlichung hinsichtlich einzelner im Index enthaltener Unternehmen.

64 Die Indexanbieter haben auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der begehrten Informationen. Ein solches ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Offenlegung der Informationen würde es Konkurrenten der Indexanbieter ermöglichen, sich vorteilhaft am Markt zu positionieren. Dabei ist unerheblich, dass der Index im Portfolio wegen Kursschwankungen und Umschichtungen nicht exakt abgebildet wird. Ebenso spielt keine Rolle, ob die Informationen weitere Rückschlüsse auf die dem Index zugrunde liegenden Annahmen ermöglichen, mit dem Ergebnis, dass die Indexzusammensetzung auch zu späteren Zeitpunkten nachgebildet werden könnte. Denn bereits das Bekanntwerden der ungefähren Indexzusammensetzung zu den drei Zeitpunkten würde es Konkurrenten ermöglichen, ohne eigenen Investitionsaufwand in Anlehnung hieran einen Index zu erstellen oder diesen weiterzuentwickeln. Für die Erstellung der Indizes haben die Indexanbieter erhebliches Know-How aufgewendet sowie Daten zugekauft. Können sich Wettbewerber diese Aufwendungen ersparen und vergleichbare Indizes vermarkten, würde die Wettbewerbsposition der Indexanbieter nachteilig beeinflusst. Dabei erscheint es naheliegend, dass Konkurrenten auf Grundlage der begehrten Informationen erstellte Indizes mit Verweis auf die Nutzung ähnlicher Indizes durch den Bund vermarkten könnten. Schließlich sind die Informationen unter Berücksichtigung des langfristigen Anlagehorizonts der Indizes noch wettbewerbsrelevant.

65 (b) Die Indexersteller haben der Bekanntgabe ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht zugestimmt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vermag die Kammer nicht festzustellen (§ 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz UIG).

66 Die Indexanbieter können sich für den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) berufen. Die Erstellung von Indizes ist ihr Kerngeschäft. Die Bekanntgabe der Informationen ermöglichte es Konkurrenten, sich eigene Aufwendungen in erheblichem Umfang zu ersparen und den Indexanbietern damit einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

67 Das Interesse an der Bekanntgabe überwiegt dieses Geheimhaltungsinteresse nicht. Zwar ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen grundsätzlich hoch zu veranschlagen (vgl. Erwägungsgrund 16 zur Umweltinformationsrichtlinie) und ist der Staat von Verfassungs wegen zum Klimaschutz verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – juris Rn. 198 ff.). Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt aber erst, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Denn andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (vgl. BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 27). Ein solches überwiegendes Interesse hat der Kläger nicht dargelegt.

68 Er begründet das Informationsinteresse mit der Herstellung von Transparenz, wie die öffentliche Hand Geld in erheblicher Höhe anlege. Die Öffentlichkeit müsse wissen, ob die Beklagte in ihrer Klimapolitik als ein dem Gemeinwohl verpflichteter Staat handele oder als Aktionär und Gläubiger fossiler Unternehmen, und ob sie damit gegen ihre Verpflichtungen aus dem Klimaschutzgesetz zur Minderung von Treibhausgasemissionen verstoße. Mit diesem Vortrag übergeht er, dass die Indexanbieter – deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hier in Frage stehen – selbst nicht an die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes gebunden sind. Soweit es um das Verhalten der Beklagten geht, ist das Informationsinteresse bereits in erheblichem Umfang erfüllt. Die im Auftrag der Beklagten handelnden Indexanbieter geben die jeweils zehn größten Bestandteile der Indizes bekannt, was im Jahr 2022 30-35 % der Euronext-Komponenten und 43-45 % der S&P-Komponenten ausmachte (vgl. Anlagenkonvolut B3). Darüber hinaus berichtet die Beklagte jährlich über die klimabezogenen Auswirkungen der Sondervermögen des Bundes. Zwar nennt sie nicht die einzelnen Unternehmen, deren Aktien sie hält, sie informiert aber ausführlich über das Anlagevolumen und über die Zusammensetzung und Treibhausgaskennzahlen der Aktienportfolios, insbesondere die durchschnittliche Treibhausgasintensität der Aktienunternehmen, die finanzierte (absolute) Emissionsmenge und die jährliche Entwicklung der Treibhausgasintensität sowie die Anteile energiebezogener Geschäftsaktivitäten (vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O., S. 13 ff.). Sein darüber hinausgehendes Interesse speziell an den Namen und Anteilen der einzelnen Unternehmen zu den drei Stichtagen hat der Kläger nicht plausibel dargelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er es damit begründet, dass auch gegen emittierende Unternehmen im Wege von "Klimaklagen" vorgegangen werden solle. Der Kammer erschließt sich schon nicht, warum es dazu der begehrten Informationen bedarf.

69 2. Der auf den Klageantrag zu a) bezogene Hilfsantrag des Klägers (Antrag zu d)), gerichtet auf die von seinem Antrag umfassten Informationen, soweit sie sich auf Unternehmen in den Bereichen Energie und Versorgung beziehen, ist ebenfalls unbegründet. Auch diesem auf eine Teilmenge gerichteten Informationsbegehren stehen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Var. UIG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen. Die Offenlegung dieser nur den Indexanbietern und der Beklagten bekannten Informationen würde es Konkurrenten der Indexersteller ermöglichen, sich vorteilhaft am Markt zu positionieren. Auch die Auswahl der Unternehmen in den Bereichen Energie und Versorgung ist Ergebnis des Einsatzes von spezifischem Fachwissen der Indexersteller unter Hinzuziehung weiterer, teilweise zugekaufter Daten. Können sich Wettbewerber diese Aufwendungen ersparen und die Informationen in ihre Indizes einfließen lassen, würde die Wettbewerbsposition der Indexersteller nachteilig beeinflusst. Ein überwiegendes öffentliches Interesse gerade an den Namen und Anteilen der Unternehmen in den Bereichen Energie und Versorgung ist in Abwägung hiermit nach dem oben Gesagten nicht ersichtlich, zumal die Beklagte spezifisch zu den klimabezogenen Auswirkungen ihrer energiebezogenen Geschäftsaktivitäten Bericht erstattet (vgl. Deutsche Bundesbank, a.a.O., S. 24 ff.).

70 3. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu b) zulässig und begründet. Der Antrag des Klägers, Informationen zu erlangen zu den aus dem bezeichneten Anlageportfolio nach ihrer Aufnahme wieder entfernten Unternehmen, ist in Übereinstimmung mit seinem vorprozessualen Antrag g) dahingehend auszulegen, dass er die Namen der aus den Anlageportfolios zu den Sondervermögen bis zur Antragstellung am 11. April 2023 entfernten Unternehmen begehrt, soweit diese nach Erstellung der jeweiligen Indizes aufgenommen worden waren. Der so verstandene Anspruch ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG begründet. Insoweit verletzt ihn der Bescheid vom 27. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2023 in seinen Rechten.

71 a) Bei den angefragten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG. Die Namen der aus dem Anlageportfolio entfernten Unternehmen geben als Daten i.S.d. Norm Aufschluss über die Maßnahme oder Tätigkeit der Beklagten, ihre Sondervermögen (auch) nach ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien auszurichten. Dabei ist unerheblich, dass die Entfernung einzelner Unternehmensaktien auch aus anderen als aus ökologischen Gründen erfolgen kann. Denn Umweltinformationen sind alle mit der Maßnahme oder Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Daten, ohne dass es eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31/15 – juris Rn. 55). Die Entfernung von Unternehmen aus dem Anlageportfolio steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anlagestrategie des Bundes.

72 b) In Bezug auf die Namen der aus den Portfolios entfernten Unternehmen kann sich die Beklagte nicht auf Ablehnungsgründe berufen.

73 (1) Bei den Informationen handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Var. UIG des Bundes oder der Indexanbieter. Zwar stellt die Kenntnis der aus den Portfolios entfernten Unternehmen exklusives Wissen des Bundes und – da der Verkauf grundsätzlich der Entfernung aus den Indizes folgt – der Indexanbieter dar. Es fehlt den Informationen aber an der Wettbewerbsrelevanz. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen Marktvorteil Mitbewerber – seien es mit dem Bund konkurrierende Anleger oder andere Indexanbieter – durch das Wissen um die zwischen Juli 2021 und April 2023 aus dem Portfolio entfernten Unternehmen erlangen könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationen über die in den Portfolios gehaltenen Aktien nicht herauszugeben sind (vgl. 1. und 2.). Dass sich alleine durch die Kenntnis der entfernten Unternehmen – zumal ohne Nennung des Zeitpunktes und des Grundes der Entfernung – die Indizes bzw. überhaupt ein Index bilden ließe, wird nicht geltend gemacht und erscheint zudem fernliegend.

74 Auch der Einwand der Beklagten, durch die Offenlegung der aus den Indizes entfernten Unternehmen könne ihr mittelbar ein finanzieller Schaden entstehen, überzeugt nicht. Die Beklagte macht geltend, die Indexersteller könnten aufgrund von Lizenzverletzungen den Lizenzvertrag kündigen und sie müsse die Mittel dann anderweitig anlegen. Durch die damit erforderliche Umschichtung entstehe ein wirtschaftlicher Schaden. Damit hat sie nicht dargelegt, dass die Preisgabe der (im Vergleich zur Indexzusammensetzung geringfügigen) Informationen eine Verletzung einer auf den Index bezogenen Lizenzvereinbarung darstellen würde, zumal es sich dabei, wie ausgeführt, gerade nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine angenommene Verletzung der Lizenzvereinbarung zu einer Kündigung der Verträge führen würde.

75 (2) Der Bekanntgabe der Informationen steht auch nicht § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG entgegen. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

76 Bei den Portfolios bzw. den Namen der aus diesen entfernten Unternehmen handelt es sich nicht um Werke i.S.d. § 2 UrhG. Dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Soweit sie Urheberrechtsschutz für die Indizes einwendet, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflistung der aus den Portfolios entfernten Unternehmen eine Verletzung der (unterstellten) Urheberrechte von deren Ersteller darstellen würde. Gleiches gilt für eine mögliche Verletzung von Rechten des Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG).

77 4. Unzulässig ist die Klage schließlich mit dem Hauptantrag zu c), mit dem der Kläger die jährliche Entwicklung der absoluten Treibhausgas-Emissionen und der relativen Treibhausgas-Emissionsintensität des Gesamtvolumens des Anlageportfolios sowie anteilhaft der jeweiligen Unternehmen seit dem 31. März 2022 samt Quellen begehrt. Es fehlt an einem vorprozessualen Antrag. Mit seinen Anträgen zu d) und f) hatte der Kläger im behördlichen Verfahren Informationen zu absoluten Emissionsmengen der Firmen und – ausdrücklich mit Bezug auf die Indizes – zur Senkung der Emissionsintensität der Firmen verlangt. Hierzu stellt die jährliche Entwicklung der Emissionen ein Aliud dar, weil es sich dabei um einen Verlauf handelt, der sich erst aus einer Gesamtschau der einzelnen Daten ergibt. Des Weiteren waren die Zahlen in Bezug auf das Gesamtvolumen der Fonds nicht Gegenstand des Antrags. Dessen ungeachtet besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Informationszugang, weil diese Informationen der Beklagten nach deren unwidersprochenen Angaben nicht vorliegen.

78 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten, soweit er die Klage zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO) sowie hinsichtlich der erfolglos gebliebenen Klageanträge zu a), c) und d). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

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