Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2026-03-18, 101/25

101/25Corte costituzionale18 mar 2026

Regest

1a. Der in § 49 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2025, 96/24 <Rn 11> mwN; stRspr). (Rn.18) (Rn.19) 1b. Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO gehört zu den Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen im weiteren Sinne, die Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen haben, um eine geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 111/04 <Rn 14>; BVerfG, 10.04.2025, 2 BvR 487/25 <RIS Rn 2>).(Rn.20) 4. Hier: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum sie nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO gestellt hat, der weder unzumutbar noch offensichtlich aussichtslos war. (Rn.19) (Rn.22) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2025, OVG 3 RS 2/25, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2025, OVG 3 S 47/24, Beschluss vorgehend VG Berlin, 31. Juli 2024, VG 21 L 390/24, Beschluss vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 19. November 2025, 101 A/25, Einstweilige Anordnung

Testo completo

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 101/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 101/25

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2026:0318.VERFGH101.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 1 Verf BE, § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE, § 80 Abs 7 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO

Orientierungssatz

1a. Der in § 49 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des VerfGH über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl VerfGH Berlin, 20.03.2025, 96/24 <Rn 11> mwN; stRspr). (Rn.18) (Rn.19)

1b. Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO gehört zu den Rechtsmitteln bzw Rechtsbehelfen im weiteren Sinne, die Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen haben, um eine geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl VerfGH Berlin, 19.08.2005, 111/04 <Rn 14>; BVerfG, 10.04.2025, 2 BvR 487/25 <RIS Rn 2>).(Rn.20)

  1. Hier:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum sie nicht vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Abänderungsantrag gem § 80 Abs 7 VwGO gestellt hat, der weder unzumutbar noch offensichtlich aussichtslos war. (Rn.19) (Rn.22) (Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2025, OVG 3 RS 2/25, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2025, OVG 3 S 47/24, Beschluss vorgehend VG Berlin, 31. Juli 2024, VG 21 L 390/24, Beschluss vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 19. November 2025, 101 A/25, Einstweilige Anordnung

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen eine aufenthaltsrechtliche Verteilungsentscheidung.

2 Die Beschwerdeführerin ist angolanische Staatsangehörige. Sie reiste im Sommer 2020, ohne im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zu sein, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin schwanger.

3 Am 19. Oktober 2020 erkannte der deutsche Staatsangehörige N. mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zu notarieller Urkunde die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind der Beschwerdeführerin an. Beide gaben zudem eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Das Kind P. wurde am 30. November 2020 geboren.

4 Das Berliner Landesamt für Einwanderung leitete das Verteilungsverfahren nach § 15a des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG - erst ein, nachdem es hierzu durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2024 - OVG 3 S 108/23 - einstweilen verpflichtet worden war. Die Beschwerdeführerin führte in dem Verteilungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. Mai 2024 aus, dass nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zwingende Gründe für ihre Verteilung nach Berlin vorlägen. Diese sei zum Wohl des Kindes geboten. Dabei verwies sie auf den Kitabesuch des Kindes und das gelebte Vater-Kind-Verhältnis.

5 Die Beschwerdeführerin wurde in dem Verteilungsverfahren dem Land Nordrhein-Westfalen zugewiesen. Mit Bescheid vom 12. Juli 2024 forderte das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten die Beschwerdeführerin auf, sich umgehend zum Landeseinwohneramt Bochum zu begeben und in Bochum ihren Wohnsitz zu nehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihr die zwangsweise Verlegung angedroht. Gründe, die einer Verteilung entgegenstünden, seien nicht vorgetragen.

6 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der Verteilungsentscheidung anzuordnen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2024 - VG 21 L 390/24 - wies das Verwaltungsgericht Berlin diesen Antrag zurück. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die Verteilungsentscheidung mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vereinbar sei, weil danach nur zwingende Gründe zu berücksichtigen seien, die vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe bis zu diesem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft und eine gelebte familiäre Bindung mit dem rechtlichen Vater Herrn Y. nicht nachgewiesen.

7 Die Beschwerdeführerin legte gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin Beschwerde ein. Mit Beschwerdebegründung vom 2. September 2024 trug sie vor, dass sie für ihr Kind, das regelmäßig einen Kindergarten besuche, am 29. August 2024 einen Antrag auf Gewährung erhöhter sozialpädagogischer Hilfe in der Kindertagesbetreuung wegen Förderbedarfs gestellt habe. Außerdem sei sie mit dem Vater ihrer drei in Angola lebenden Kinder, dem portugiesischen Staatsangehörigen H., verlobt und lebe inzwischen mit ihm und dem Kind P. in Berlin zusammen. Das Kind habe auf Grund der wirksamen rechtlichen Vaterschaft die deutsche Staatsangehörigkeit und sei freizügigkeitsberechtigt. Ihm sei ein Umzug nach Bochum nicht zumutbar.

8 Mit Schriftsatz vom 7. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine Änderung der Sachlage mit. Es sei durch ein Abstammungsgutachten vom 19. März 2025 nachgewiesen, dass Herr H. der leibliche Vater des Kindes P. sei. Die Familie habe ein Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsverfahren beim Amtsgericht Schöneberg eingeleitet. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 2. Juli 2025 - 93 F 38/25 - sei festgestellt worden, dass nicht Herr N., sondern Herr H. der rechtliche Vater des Kindes ist. Die Beschwerdeführerin lebe in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihrem freizügigkeitsberechtigten Sohn und dessen freizügigkeitsberechtigtem Vater.

9 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 29. September 2025 - OVG 3 S 47/24 / OVG 3 M 38/24 - die Beschwerde zurück. Einer Verteilung nach Bochum stünden keine rechtzeitig geltend gemachten zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Zwingende Gründe seien nur dann erheblich, wenn sie vor der Verteilungsentscheidung nachgewiesen worden seien. Erst nach der Verteilungsentscheidung sich ergebende oder nachgewiesene zwingende Gründe könnten die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung nicht mehr in Frage stellen, sondern seien vielmehr im Rahmen der Umverteilung gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Unzumutbarkeit des Umzugs für das Kind sei bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Die eingereichten Dokumente seien erst nach der Veranlassung der Verteilung erstellt worden und belegten zudem keine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls bei einem Umzug. Des Weiteren seien die Nachweise und ihr Vortrag, dass ihr Verlobter der biologische Vater ihres Kindes und dessen Vaterschaft nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg festgestellt worden sei, erst weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 VwGO vorgelegt worden. Dabei handele es sich um Veränderungen, die nach der Veranlassung der Verteilung eingetreten seien und allenfalls im Rahmen einer Umverteilung Relevanz haben könnten.

10 Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2025 Anhörungsrüge. Sie rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Verkennung des europarechtlichen Grundsatzes des effet utile. Eine Verteilung ihrerseits würde die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft ihres Verlobten und ihres Kindes beeinträchtigen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 - OVG 3 RS 2/25 / OVG 3 RM 2/25 - wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge zurück.

11 Die Beschwerdeführerin hat am 23. Oktober 2025 Verfassungsbeschwerde erhoben verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie aus Art. 12 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - und die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Der Rechtsweg sei erschöpft. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens sei unzumutbar.

12 Mit Beschluss vom 19. November 2025 untersagte der Verfassungsgerichtshof den Vollzug des Bescheides vom 12. Juli 2024 und die Verteilung der Beschwerdeführerin nach Bochum bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (VerfGH 101 A/26).

13 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

14 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

15 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2024 - VG 21 L 390/24 - ist unzulässig, weil nur eine im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren korrigierbare Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 - VerfGH 84/21 - Rn. 11 und vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

16 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2025 - OVG 3 RS 2/25 / OVG 3 RM 2/25 - richtet, ist sie unzulässig, denn dieser Beschluss enthält keine eigenständige Beschwer, sondern lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2024 - VerfGH 15/24 - Rn. 10, vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10 und vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8; st. Rspr.).

17 3. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2025 - OVG 3 S 47/24 / OVG 3 M 38/24 - richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität genügt.

18 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der hierin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von der Beschwerdeführerin, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihr bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2025 - VerfGH 96/24 - Rn. 11 und vom 17. April 2024 - VerfGH 30/22 - Rn. 17, jeweils m. w. N.; st. Rspr.). Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Durchführung dieses Verfahrens nicht zumutbar ist, etwa, weil es von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss (Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 60 A/23 - Rn. 7 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 2681/24 -, juris Rn. 11). Die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes muss der Beschwerdeführer, wenn er nicht offensichtlich gewahrt ist, in seiner Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen (vgl. Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 150/12, 150 A/12 - Rn. 35).

19 Danach steht der Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde hier entgegen. Denn die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin zu stellen. Ein solcher Antrag erscheint nicht von vornherein aussichtslos.

20 Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gehört zu den Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen im weiteren Sinne, die Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einzulegen haben, um eine geltend gemachte Grundrechtsverletzung - wie etwa den vorliegend behaupteten Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs aus Art. 15 Abs. 1 VvB oder gegen das Grundrecht auf Schutz der Familie nach Art. 12 Abs. 1 VvB - zu verhindern oder zu beseitigen (Beschluss vom 19. August 2005 - VerfGH 111/04 - Rn. 14; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschlüsse vom 10. April 2025 - 2 BvR 487/25 -, juris Rn.2, vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, juris Rn. 13 und vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, juris Rn. 2).

21 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der neu entstandenen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 8 VR 2/11 -, juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 BvR 686/19 -, juris Rn. 36). Darüber hinaus kann ein entsprechender Antrag auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Anregung zu einer abändernden Entscheidung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO verstanden werden (BVerfG, Beschluss vom 2. August 2023 - 2 BvR 593/23 -, juris Rn. 13).

22 Der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Berlin zunächst einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in diesem Verfahren fachgerichtlich klären lassen kann, ob die geltend gemachte Lebensgemeinschaft mit dem nunmehr als Vater des Kindes festgestellten Herrn H. oder weitere grund- und menschenrechtliche Belange des Kindes der Verteilungsentscheidung vom 12. Juli 2024 oder jedenfalls deren Vollstreckung entgegenstehen.

23 Auch wenn das Verhältnis eines Änderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO zum Beschwerdeverfahren nach §§ 146 ff. VwGO betreffend eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Einzelnen umstritten ist (vgl. zum Meinungsstand etwa Hoppe, in: Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 131 und Sperlich, in Külpmann/Dombert, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, § 54 Rn. 10, jeweils m. w. N.), ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Abänderungsverfahren mit Blick auf ihre aktuelle familiäre Situation auf geänderte Umstände berufen könnte. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass sie diese Umstände bereits im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen hat. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, dass ein Betroffener nach Erhebung der Beschwerde veränderte Umstände, die während der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eintreten, auch im Beschwerdeverfahren vorbringen müsse und bei einem späteren Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit diesen Umständen sonst nicht mehr gehört werden könne (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2020 - 22 CS 20.616 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 2 B 322/21 -, juris Rn. 7). Aber jedenfalls das Abstammungsgutachten vom 19. März 2025 und die daraufhin erfolgte Feststellung der rechtlichen Vaterschaft von Herrn H. sind Umstände, die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden konnten und vorgetragen wurden, weshalb das Oberverwaltungsgericht sie mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt hat. Für diese Konstellation kann sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO anbieten, um die geänderten Umstände trotzdem noch zum Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens zu machen (vgl. Beschluss vom 19. August 2005 - VerfGH 111/04 - Rn. 14).

24 Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommen kann. Die Beschwerdeführerin kann sich nunmehr auf eine Lebensgemeinschaft mit zwei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern, einem Kleinkind und dessen Vater, berufen. Dieser Umstand, der der Verteilung gemäß § 15a Abs. 1 AufenthG möglicherweise als zwingender Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen könnte, ist erst nach Veranlassung der Verteilung eingetreten und nachgewiesen worden. Für einen solchen Fall wird vertreten, dass sich daraus ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben kann, welches sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 2 B 340/24 -, juris Rn. 25, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 LB 184/21 -, juris Rn. 31 und Beschluss vom 23. November 2020 - 2 B 250/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2022, § 15a AufenthG, Rn. 12 f.; zu Überlegungen zu einem unionsrechtlichen Vorrang, wenn der Vollzug der Verteilungsentscheidung einen Eingriff in ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht bedeute, auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2018 - OVG 2 S 7.18 / OVG 2 M 5.18 -; ein Vollstreckungshindernis dagegen ablehnend, wenn die nachträglichen Gründe das Ob und nicht das Wie der Verteilungsentscheidung beträfen und es um materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Verteilungsentscheidung selbst gehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. November 2020 - 18 B 322/20 -, juris Rn. 35). Ein solches Vollstreckungshindernis soll sich dann auf die Rechtmäßigkeit der Androhung der Vollstreckung der Verteilung auswirken, wenn es vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aus betrachtet absehbar mindestens für mehrere Monate Bestand hat (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 2 B 340/24 -, juris Rn. 27). Würde diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, wäre weiter zu prüfen, welche Anforderungen an das Vorliegen eines etwaigen Vollstreckungshindernisses - auch in Abgrenzung zum Maßstab der zwingenden Gründe i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG - zu stellen sind und ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachträglich begründete familiäre Lebensgemeinschaft ein solches Vollstreckungshindernis darstellen kann (vgl. dazu Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2022, § 15a AufenthG, Rn. 8; zum Einzelfall eines Vollstreckungshindernisses bei einer häuslichen Gemeinschaft mit einem sehr kleinen Kind auch OVG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 3 B 458/21 -, juris).

25 Danach erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Erfolg haben könnte. Für den Fall der Annahme eines Vollstreckungshindernisses würde die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsacheklage (VG 21 K 391/24) insoweit angeordnet werden, so dass für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kein Raum mehr wäre.

III.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

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