Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2025-10-23, OVG 4 N 43/25

OVG 4 N 43/25Tribunale amministrativo / 4a divisione23 ott 2025

Testo completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 N 43/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-23

Aktenzeichen: OVG 4 N 43/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2025 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf bis 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung, der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 der u.a. unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2021 auf Zahlung von 85 Euro Wegstreckenentschädigung als Trennungsgeld gerichteten Klage in Höhe von 73,30 Euro teilweise stattgegeben. Der Senat prüft insoweit nur die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf; die Frage von grundsätzlicher Bedeutung muss ausformuliert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2023 – OVG 4 N 32/22 – juris Rn. 15). Einer Rechtsfrage fehlt die grundsätzliche Bedeutung, wenn sich die Antwort ohne Weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2024 – OVG 4 N 35/22 – juris Rn. 14; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 124 VwGO Rn. 32 m.w.N.). Die Darlegungen des Beklagten begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht.

3 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass für die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort die BbgTGV mit ihrem § 3 eine eigenständige Regelung getroffen habe, die von § 6 TGV abweiche und abschließend sei. Hinsichtlich kürzerer Zeiträume als einem Monat (insoweit § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgTGV) sei gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV für die Berechnung des Höchstbetrags seinem Wortlaut folgend formal auf die Dauer der Abordnung, nicht jedoch auf die Tage der tatsächlichen Anwesenheit an der anderen Dienststätte abzustellen. Denn die Höchstgrenze in Satz 1 sei auf den Kalendermonat bezogen, hingegen nicht auf die einzelnen Anwesenheitstage. Maßgeblich sei daher der in der Abordnungsverfügung benannte kalendermonatsbezogene Zeitraum. Die Kürzung nach Satz 2 greife, wenn der Anspruch erst im Laufe des jeweiligen Kalendermonats beginne oder ende, nicht die Dauer eines Kalendermonats erreiche oder nur für einzelne Tage bestehe. Dagegen führe das Nichtaufsuchen der anderen Dienststätte an einzelnen Tagen während fortbestehender Abordnung nicht zu einer Kürzung. Wenn der Verordnungsgeber den Tatbestand des § 4 Abs. 1 TGV, der im Übrigen einen ganz anderen Sachverhalt betreffe, zur Reduzierung des Höchstbetrages hätte miteinbeziehen wollen, hätte er dies durch eine entsprechende Bezugnahme regeln müssen. Durch die Festlegung eines starren Höchstbetrags, der anders als die Regelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht auf § 4 TGV Bezug nehme, habe er deutlich gemacht, dass er eine an § 4 TGV angebundene Höchstbetragsregelung nicht anwenden wolle.

4 Der Beklagte hält die Frage, ob sich die Deckelung in § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV auf die Dauer der Abordnung oder auf die Tage beziehe, an denen die andere Dienststätte tatsächlich aufgesucht worden sei, mit Blick auf mögliche Auswirkungen auf eine Vielzahl von Fällen der Trennungsgeldgewährung im Land Brandenburg für grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Wortlaut der Norm lasse auch eine andere Auslegung als vom Verwaltungsgericht gewählt zu. Hierbei seien die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten: Die bis zum Erlass der BbgTGV im Jahr 2005 geltende Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV, bei der neben dem Trennungsgeld auch reisekostenrechtliche Tage und fiktive Übernachtungsgelder zu berücksichtigen seien, habe sich als arbeitsintensiv erwiesen und in der Praxis häufig zu Fehlern geführt. Um dies zu vermeiden, sei in § 3 Abs. 5 BbgTGV als Höchstbetrag ein Festbetrag bestimmt worden, der sich an den in einem Monat durchschnittlich zu zahlenden trennungsgeldrechtlichen Leistungen orientiere. Dem Wortlaut der – nur aus Vereinfachungsgründen getroffenen – Regelung lasse sich nicht entnehmen, dass hiermit eine Abkehr von der grundsätzlichen Begrenzung auf den Betrag, der bei einem auswärtigen Verbleiben für die Tage der tatsächlichen Abwesenheit erstattungsfähig wäre, bewirkt werden solle. Die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung „im jeweiligen Kalendermonat“ diene lediglich als Bezugsgröße für die Berechnung des Höchstbetrags und bezwecke insofern keine rein kalendermonatsbezogene Betrachtung. Eine solche Betrachtung lasse sich auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung nur schwer vereinbaren. § 3 Abs. 5 BbgTGV entspreche nach wie vor dem aus dem Sparsamkeitsgebot abgeleiteten trennungsgeldrechtlichen Grundgedanken, dass die Pendlerentschädigung den Betrag nicht übersteigen dürfe, der als Trennungsgeld beim Verbleiben an der anderen Dienststätte zu gewähren sei. Dieses Ziel werde jedoch nur dann erreicht, wenn auch einzelne Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort – einschließlich Homeoffice-, Urlaubs- und Krankheitstagen etc. – analog § 4 Abs. 1 TGV bei der zu berücksichtigenden Anzahl der Kalendertage herausgerechnet würden.

5 Diese Darlegungen begründen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, da sich auf dieser Grundlage die Antwort auf die vom Beklagten für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage ohne Weiteres und unmittelbar aus der BbgTGV ergibt, ohne dass insoweit Zweifel bestehen. Der Beklagte stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsauffassung, nach Einführung der BbgTGV bemesse sich die Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort abschließend nach § 3 BbgTGV nicht in Frage. Er bezeichnet den Sinn und Zweck von § 3 Abs. 5 BbgTGV mit der – im Vergleich mit dem bis zur Einführung der BbgTGV geltenden § 6 Abs. 4 TGV in Verbindung mit den sonstigen trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen – beabsichtigten Vereinfachung der Berechnung des Höchstbetrags. Anders als die durch § 6 Abs. 4 TGV in Bezug genommenen trennungsgeldrechtlichen Vorschriften, die die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen des fiktiv zu berechnenden Höchstbetrags in den Blick nehmen, sei in § 3 Abs. 5 BbgTGV ein Festbetrag bestimmt worden, „der sich an dem in einem Monat durchschnittlich zu zahlenden trennungsgeldrechtlichen Leistungen“ orientiere. Hiermit nimmt der Beklagte an, dass die Bestimmung des Höchstbetrags in § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgTGV einen trennungsgeldrechtlichen Durchschnittsfall in den Blick nimmt und den Höchstbetrag für diesen so bemisst, wie er sich in Anwendung der insgesamt maßgeblichen Bestimmungen der TGV ergibt. Allerdings normiert § 6 Abs. 4 TGV, dass das Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 und 2 TGV das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 TGV (sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise) nicht übersteigen darf. § 3 Abs. 2 Satz 1 TGV bestimmt, dass vom 15. Tag an und unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 BRKG gewährt wird. § 8 Satz 4 BRKG begrenzt den Anspruch auf Tagegeld wie folgt: Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt.

6 Wenn nach den Darlegungen des Beklagten § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgTGV den Höchstbetrag von 400 Euro auf Basis einer Durchschnittsberechnung entsprechend der bisherigen Berechnung gemäß § 6 Abs. 4, § 3, § 4 TGV zu Grunde gelegt und in diesem Rahmen auch die Anwesenheitstage an der anderen Dienststätte in den Blick genommen hat, so ist die An- bzw. Abwesenheit im Rahmen der Höchstbetragsregelung in § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgTGV behandelt und auch nach einer Durchschnittsbetrachtung bestimmt worden. Die Anwesenheit an der anderen Dienststätte kann dann nicht wiederholend durch eine auf die tatsächliche Anwesenheit abstellende Betrachtung gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV erneut berücksichtigt werden. Auch das Sparsamkeitsgebot spricht nicht für eine doppelte Berücksichtigung. Der Beklagte legt mit seinem Zulassungsantrag nicht dar, warum die Anwesenheit sowohl im Rahmen der Durchschnittsberechnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BbgTGV als auch im Rahmen einer tatsächlichen Betrachtung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgTGV (doppelt) zu berücksichtigen sein soll, und auch nicht, dass die sich an § 6 Abs. 4 TGV orientierende Höchstbetragsberechnung die durchschnittliche Anwesenheitszeit gerade ausgeklammert habe.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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