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27 O 99/26 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-31, 27 O 99/26 eV
27 O 99/26 eVTribunale cantonale31 mar 2026
Für die nationale örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist es bislang weder durch das BVerfG noch den BGH geklärt, ob bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch eine Online-Berichterstattung der für einen „fliegenden Gerichtsstand in Pressesachen“ erforderliche Erfolgsort nach § 32 ZPO im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO - und unabhängig vom Inhalt der Berichterstattung und unabhängig vom Bekanntheitsgrad des Betroffenen - dann nicht am gewählten Gerichtsstand besteht, wenn der Betroffene im Bezirk des angerufenen Gerichts weder seinen Wohnsitz unterhält noch nennenswert beruflich in Erscheinung tritt.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2026-03-31
Aktenzeichen: 27 O 99/26 eV
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 32 ZPO, § 91a Abs 1 ZPO, Art 7 Abs 2 EUV 1215/2012
Für die nationale örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist es bislang weder durch das BVerfG noch den BGH geklärt, ob bei einer vom Antragsteller geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung durch eine Online-Berichterstattung der für einen „fliegenden Gerichtsstand in Pressesachen“ erforderliche Erfolgsort nach § 32 ZPO im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO - und unabhängig vom Inhalt der Berichterstattung und unabhängig vom Bekanntheitsgrad des Betroffenen - dann nicht am gewählten Gerichtsstand besteht, wenn der Betroffene im Bezirk des angerufenen Gerichts weder seinen Wohnsitz unterhält noch nennenswert beruflich in Erscheinung tritt.(Rn.5)
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 10.000,00 €.
I.
1 Der in X wohnhafte und bundesweit bekannte Antragsteller macht gegen die in Österreich ansässige Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Online-Berichterstattung geltend, in der unter anderem behauptet wird, der Vater des Antragstellers, X, sei auch der leibliche Vater des Sohnes von X, des X.
2 Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2026 Bezug genommen.
II.
4 1. Die Kosten waren wie geschehen gegeneinander aufzuheben. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, entscheidet das Gericht gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits. Hängt dabei die zu treffende Kostengrundentscheidung von der Beantwortung schwieriger oder sogar höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen ab, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 07.02.2018 - VII ZB 28/17, BeckRS 2018, 1997, Rn. 10; Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21, NJW 2022, 3778, Rn. 6; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 91a Rn. 30.1. m.w.N.).
5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn für die Kostenentscheidung kommt es auch darauf an, ob der Antrag des Antragstellers überhaupt zulässig war und die Kammer neben der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte auch ihre örtliche Zuständigkeit anzunehmen hatte. Insoweit ist aber bislang weder vom BVerfG noch vom BGH geklärt, ob ein für einen „fliegenden Gerichtsstand“ erforderlicher Erfolgsort nach § 32 ZPO bei einer vom Antragsteller geltend gemachten persönlichkeitsverletzenden Online-Berichterstattung - im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 Brüssel Ia-VO - unabhängig vom Inhalt der Berichterstattung und unabhängig vom Bekanntheitsgrad des Betroffenen jedenfalls dann nicht am gewählten Gerichtsstand gegeben ist, wenn der Betroffene im Bezirk des angerufenen Gerichts weder seinen Wohnsitz unterhält noch nennenswert beruflich in Erscheinung tritt (vgl. dazu Kammer, Beschluss vom 17.03.2026 - 27 O 79/26 eV, GRUR-RS 2026, 4019, Rn. 3 ff. m.w.N.).
6 Eine dem Antragssteller günstigere Kostenentscheidung ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin sich im Termin zur verlangten Unterlassung verpflichtet hat. Zwar kann eine „freiwillige Unterwerfung“ des Beklagten im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden; das setzt aber voraus, dass der Beklagte der rechtlichen Einschätzung des Klägers zuvor nicht widersprochen hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - VIII ZR 255/21, BeckRS 2024, 23816, Rn. 10). An diesen Voraussetzungen fehlt es, da die Antragsgegnerin die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags ausdrücklich in Abrede gestellt und zudem unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung einen widerstreitenden Kostenantrag gestellt hat.
7 2. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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