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17 K 139/24 V•VG Berlin 17. Kammer, 2026-02-18, 17 K 139/24 V
17 K 139/24 VTribunale amministrativo / Chamber 1718 feb 2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-18
Aktenzeichen: 17 K 139/24 V
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0218.17K139.24V.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft der Bundes-republik Deutschland Islamabad vom 5. Februar 2026 verpflichtet, den Klägerinnen und Klägern Visa zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen und Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
1 Die Klägerinnen und Kläger sind afghanische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Visa.
2 Die Kläger zu 1. und 2. sind ein Ehepaar, die Kläger zu 3. bis 6. ihre minderjährigen Kinder.
3 Der Kläger zu 1. war in Afghanistan Richter und arbeitete von 2011 bis 2021 am „Afghan Court of Justice“. In den Jahren 2011 und 2014 nahm er an Fortbildungen teil, die in Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut organisiert wurden.
4 Die Beklagte ermöglichte im Rahmen der sogenannten Überbrückungsliste die auf § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen, die erst nach dem 31. August 2021 vom Auswärtigen Amt identifiziert wurden, sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert haben und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Beklagten zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind.
5 Mit E-Mail vom 24. August 2022 wandte sich der Kläger zu 1. an das Auswärtige Amt. In dieser von der Beklagten als Gefährdungsanzeige gewerteten E-Mail führte der Kläger aus, dass er in seiner zehnjährigen Zeit als Richter hauptsächlich im Bereich der Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit tätig gewesen sei und in diesem Zusammenhang Taliban auch zu lebenslangen Haftstrafen bzw. dem Tode verurteilt habe. Er habe außerdem drei Jahre lang in einem auf Gewalt gegen Frauen spezialisierten Gericht gearbeitet. Nach dem Regierungsumsturz und der Freilassung von Gefangenen sei er in ernsthafter Gefahr, da die von ihm Verurteilten an Rache und seine Ermordung denken würden. Im Jahr 2013 habe es eine Attacke der Taliban auf das Gericht gegeben, in dem er gearbeitet habe, bei dem 75 Personen gestorben seien.
6 Auf der Grundlage der Gefährdungsanzeigen nahm das Auswärtige Amt eine erste individuelle Prüfung dahingehend vor, ob die Klägerinnen und Kläger die Voraussetzungen der Aufnahme erfüllten.
7 Am 21. Februar 2023 übermittelte das Auswärtige Amt dem Bundesministerium für Inneres (BMI) per E-Mail eine Liste, auf der unter anderem die Klägerinnen und Kläger aufgeführt waren und bat um Abgabe einer Aufnahmeerklärung für die gelisteten Personen. Ebenfalls per E-Mail erklärte das BMI am 24. Februar 2023 gegenüber dem Auswärtigen Amt die Aufnahme für die gelisteten Personen. Die Aufnahmeerklärung erfolgte dabei mit der Maßgabe, dass sie vorbehaltlich im Visumsverfahren auftretender Sicherheitsbedenken gelte. Hinsichtlich Angehöriger der afghanischen Justiz bat das BMI erneut um umfassende Prüfung angesichts der „letzten Entwicklungen“.
8 Mit E-Mail vom 3. März 2023 setzte die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) – eine zu 100 % im Eigentum der Bundesrepublik stehende Gesellschaft, die von der Beklagten mit der Abwicklung der Aufnahmeprogramme beauftragt wurde und die den Antragstellenden aufgrund eines ihr erteilten Auftrags der Bundesregierung gegenübertrat – die Klägerinnen und Kläger über die Aufnahmeerklärung in Kenntnis, wobei sie Folgendes mitteilte:
9 „(…). We would like to inform you that we have received feedback from the German Federal Ministry of the Interior (BMI) regarding its declarations on admission (Aufnahmeerklärungen) under the German Residence Act (Aufenthaltsgesetz). These declarations provide the basis for subsequent applications for German visa.
10 In your case, the BMI has made the declaration for the following persons, who are thus now eligible to apply for a German visa:
11 X_____1987;
12 X_____1989;
13 X_____2013;
14 X_____2015;
15 X_____2016;
16 X_____2020;
17 (…)
18 Please be advised that the declaration of admission has been issued only for those persons listed above. GIZ can only provide support to individuals who were granted an approval for admission to Germany. You may direct potential inquiries regarding the declaration of admission family members to F... . Kindly note that GIZ has no influence on the decision for admission and cannot give any advice on the admission process.
19 (...).“
20 Die Klägerinnen und Kläger reisten daraufhin mit Unterstützung der GIZ nach Pakistan und wurden dort von der GIZ untergebracht.
21 Am 26. Oktober 2023 beantragten die Klägerinnen und Kläger in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Botschaft) die Erteilung der Visa.
22 Nachdem das BMI zunächst Vorbehalte hinsichtlich Justizangehöriger – darunter mithin auch des Klägers zu 1. – bezogen auf mögliche extremistische Tendenzen (sog. Scharia-Liste) geltend gemacht hatte, wurden mit E-Mail vom 18. Dezember 2023 die Vorbehalte aufgegeben, nachdem die unter Vorbehalt gesetzten Fälle, darunter auch der hiesige, von Seiten des Auswärtigen Amts einer intensiven Prüfung unterzogen worden waren. Diese Prüfung bezog sich maßgeblich auf einen Abgleich, ob nach Scharia-Recht ausgebildete Richter an weltlichen oder allein an einem Scharia-Gericht tätig gewesen sind.
23 Am 22. April 2024 führten die Sicherheitsbehörden in der Botschaft ein Sicherheitsinterview mit dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. durch. Das Sicherheitsinterview wurde von zwei Mitarbeitenden der Sicherheitsbehörden dolmetscherunterstützt durchgeführt. In dem hierüber angefertigten Bedenkenvotum wurde unter anderem vermerkt, dass sich im Rahmen des Interviews mit dem Kläger zu 1. tatsächliche Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Annahme rechtfertigten, dass im Falle der Aufnahme des Klägers zu 1. eine besondere Gefahr für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Ausweislich seiner Gefährdungsanzeige habe er als Richter mehrere Taliban sowie Allgemeinkriminelle zu langen und lebenslangen Haftstrafen bzw. Todesstrafen verurteilt. Er habe im Interview mit Verweis auf die Gefährdungsanzeige eingeräumt, jedenfalls einmalig im Jahr 2013 oder 2014 ein Todesurteil verhängt zu haben. Bei dem Verurteilten habe es sich um den Unterstützer eines Selbstmordattentäters der Taliban gehandelt. Bei dem betreffenden Anschlag seien sehr viele Zivilisten ums Leben gekommen. Ein Aufenthalt des Klägers zu 1. im Bundesgebiet berge die besondere Gefahr einer Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands, denn bei Einreise bestehe die konkrete und schwerwiegende Gefahr, dass Deutschland zum sicheren Herkunftsstaat einer Person werde, die als Richter eine Rechtsfolge angeordnet habe, die den Tod oder die schwere körperliche Misshandlung eines Menschen beinhalte. Die bereits erfolgte Presseberichtserstattung zu den Justizangehörigen aus Afghanistan zeige deutlich auf, dass dieser Ansehensverlust auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Nach den Angaben des Klägers zu 1. bestünde für ihn dagegen in Afghanistan keine konkrete Gefährdung durch die Taliban.
24 Mit E-Mail vom 29. April 2024 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge intern mit, dass nach den durchgeführten Sicherheitsinterviews hinsichtlich des Klägers zu 1. Sicherheitsbedenken nach Punkt 4 Satz 2 lit. c Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 erhoben würden.
25 Per E-Mail vom 6. Mai 2024 teilte das BMI dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die von dem Kläger zu 1. im Rahmen des Sicherheitsinterviews getätigten Aussagen mit, es erkläre aufgrund von Sicherheitsbedenken die Aufnahmeerklärung für die Klägerinnen und Kläger für ungültig und erloschen. Hierüber informierte wiederum die GIZ die Klägerinnen und Kläger mit E-Mail vom 30. Mai 2024. Sie wurden aufgefordert, die von der GIZ gestellte Unterkunft bis zum 6. Juni 2024 zu verlassen.
26 Die Klägerinnen und Kläger haben daraufhin am 3. Juli 2024 Klage erhoben.
27 Am 8. Dezember 2025 wurde von Seiten des BMI auf der Regierungspressekonferenz kundgetan, dass alle Aufnahmeerklärungen von bisher nicht nach Deutschland eingereisten, auf der Menschenrechtsliste/Überbrückungsliste stehende Personen, ungültig und erloschen seien.
28 Mit Bescheiden der Botschaft vom 5. Februar 2026 lehnte die Beklagte die Visumsanträge der Klägerinnen und Kläger ab. In den Bescheiden teilte die Botschaft jeweils mit: „In Ihrem Fall hat das Bundesministerium des Inneren die Aufnahmeerklärung am 15. Mai 2025 [sic!] für ungültig und erloschen erklärt. Damit ist die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes weggefallen.“
29 Die Klägerinnen und Kläger sind der Auffassung, aufgrund der einmal ergangenen Aufnahmeerklärung bestehe weiterhin die Pflicht der Beklagten zur Visumserteilung nach § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise zur Erteilung einer erneuten Aufnahmeerklärung und Terminvergabe. Die Aufnahmeerklärung sei ein Verwaltungsakt. Vor diesem Hintergrund könne sie auch nur in einem förmlichen Verfahren zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Ein solches Verfahren sei hier jedoch nicht durchgeführt worden. Doch selbst wenn es sich bei der Aufnahmeerklärung nicht um einen Verwaltungsakt handeln sollte, sei durch diese ein Vertrauenstatbestand mit Bindungswirkung geschaffen worden mit der Folge, dass die Abkehrentscheidung im vorliegenden Fall am Willkürverbot zu messen sei, gegen das sie verstoße. Entgegen der Einschätzung der Beklagten seien die erhobenen Sicherheitsbedenken nicht nachvollziehbar. Aufgrund der fehlenden Protokollierung des durchgeführten Sicherheitsinterviews ließen sich Ablauf und Inhalt des Interviews bereits nicht vollständig überprüfen. Der Kläger zu 1. habe sich im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit lediglich an das in Afghanistan geltende Strafmaß gehalten und in einem rechtsstaatlichen Verfahren den Unterstützer eines Selbstmordattentäters zum Tode verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, wie dies dem Ansehen des deutschen Staates schaden könnte, sei doch die Todesstrafe nicht völkerrechtlich verboten.
30 Die Klägerinnen und Kläger hatten zunächst die Verpflichtung zur Visaerteilung und hilfsweise Verpflichtung, eine Aufnahmeerklärung auszusprechen und ihnen einen Termin zur Vorsprache bei der Botschaft zur Beantragung eines Visums zu erteilen, beantragt.
31 Sie beantragen erweiternd nunmehr,
32 die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 5. Februar 2026 zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 AufenthG zu erteilen und sie nach Erteilung der Visa bis zur Ausreise an den Leistungen durch die GIZ teilhaben zu lassen sowie
33 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 5. Februar 2026 zu verpflichten, eine Aufnahmeerklärung gemäß § 22 Satz 2 AufenthG auszusprechen und ihnen einen Termin zur Vorsprache bei einer Botschaft zur Beantragung eines Visums mitzuteilen.
34 Die Beklagte beantragt,
35 die Klage abzuweisen.
36 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei Entscheidungen über die Erklärung einer Aufnahme aus dem Ausland stehe ihr ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der sich einzig auf die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland beziehe und einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei. Dessen ungeachtet halte die Abkehrentscheidung auch einer gerichtlichen Willkürkontrolle stand. Denn sie beruhe auf nachvollziehbaren Sicherheitserwägungen. Im Rahmen des Sicherheitsinterviews des Klägers zu 1. habe sich ergeben, dass die Aufnahme der Kläger eine besondere Gefahr für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland begründe. Der Aufenthalt des Klägers zu 1. im Bundesgebiet berge die besondere Gefahr einer Schädigung des internationalen Ansehens Deutschlands. Denn mit der Einreise bestehe die konkrete und schwerwiegende Gefahr, dass Deutschland zum sicheren Zufluchtsort einer Person werde, die als Richter oder als ein mit vergleichbarer für die Rechtsgemeinschaft verbindlicher Entscheidungsgewalt ausgestatteter Funktionsträger eine Rechtsfolge angeordnet habe, die den Tod oder die schwere körperliche Misshandlung eines Menschen beinhalte.
37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten in Form des Verwaltungsvorgangs des Auswärtigen Amts und des BMI, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
38 Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
39 Sie ist auch hinsichtlich der Klageerweiterung zulässig.
40 Bei der erstmalig in der mündlichen Verhandlung beantragten Teilhabe an Leistungen der GIZ handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne des § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die jedenfalls aufgrund Sachdienlichkeit zulässig ist. Denn sie dient der endgültigen Bereinigung des Streitstoffes und führt zu keiner erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. Decker, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2026, § 91 Rn. 27).
41 I. Der Hauptantrag ist hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung begründet.
42 Die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad vom 5. Februar 2026 sind rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen und Kläger in ihren Rechten. Diese haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
43 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
44 Die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Satz 2 AufenthG beschränken sich mithin auf das Vorliegen einer Aufnahmeerklärung. Dies entspricht auch der Annahme der Beklagten, die in ihren Bescheiden vom 5. Februar 2026 selbst davon ausging, dass mit Erlöschen der Aufnahmeerklärung „die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes weggefallen [ist]“.
45 Die Klägerinnen und Kläger erfüllen diese Voraussetzungen für die Visaerteilung. Es liegt eine wirksame Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG zu Gunsten der Klägerinnen und Kläger vor (1.) und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben (2.). Als Rechtsfolge sind den Klägerinnen und Klägern Visa zu erteilen (3.).
46 1. Mit der Erklärung vom 24. Februar 2023 liegt zugunsten der Klägerinnen und Kläger eine Aufnahmeerklärung im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG vor, die fortbesteht, da sie weder durch die Erklärung vom 15. Mai 2024 noch durch die vom 8. Dezember 2025 erloschen ist.
47 Eine nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung des BMI kann zwar durch schlichte „Gegenerklärung“, also einer Erklärung, dass die erste Erklärung ungültig und erloschen ist, ohne dass es eines förmlichen Verwaltungsverfahrens bedarf, erlöschen (a.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen „Gegenerklärung“ ist nach Auffassung der Kammer nur insoweit eröffnet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt (b.). Weder die „Gegenerklärung“ des BMI vom 15. Mai 2024 (c.), noch die vom 8. Dezember 2025 hält einer solchen gerichtlichen Kontrolle allerdings stand (d.).
48 a. Das BMI war hinsichtlich seiner Entscheidung, von der Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Abstand zu nehmen, nicht an die Durchführung eines formellen Verfahrens, insbesondere nicht an die Vorgaben der §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gebunden.
49 Die Aufnahmeerklärung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG, sondern zunächst ein bloßes Verwaltungsinternum (vgl. etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – OVG 6 S 137/25 – EA S. 3; Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2026 – VG 18 K 305/24 V; vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V –; Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V –; vom 20. August 2025 - VG 32 L 515/25 V –; vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V –; vom 16. Mai 2024 - VG 24 L 99/24 V –; vom 2. März 2023 – 30 L 635/22 V –). Weder die Abgabe der Aufnahmeerklärung noch die Abkehr von dieser Entscheidung unterlagen damit den für Verwaltungsakte geltenden strengeren Vorgaben.
50 Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Von einer auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichteten Regelung ist im Staat-Bürger-Verhältnis dann auszugehen, wenn durch sie der Rechtskreis des Adressaten – objektiv erkennbar – erweitert oder verringert bzw. die persönliche Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar betroffen wird (vgl. im vorliegenden Zusammenhang VG Berlin, Beschluss vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V –; siehe allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 146; Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 35 Rn. 125). Ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung in diesem Sinne enthält, ist durch Auslegung nach dem im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren allgemeinen Rechtsgedanken des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2026 – VG 18 K 305/24 V – EA S. 7). Maßgebend ist danach nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24 m.w.N.).
51 Gemessen an diesen Maßstäben fehlt dieser erstmalig formulierten Aufnahmeerklärung eine nach außen gerichtete Regelungswirkung. Die Abgabe der die Klägerinnen und Kläger betreffenden Aufnahmeerklärung erfolgte, der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis folgend, zunächst in einer vom BMI intern an das Auswärtige Amt gerichteten Mitteilung, der E-Mail vom 24. Februar 2023. Die Klägerinnen und Kläger selbst wurden mit einer E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) vom 3. März 2023 in Auftrag der Bundesregierung hiervon lediglich in Kenntnis gesetzt.
52 Die Mitteilung der GIZ lässt nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht den Schluss zu, dass damit dem Grunde nach bereits verbindlich über die Aufnahme und den künftigen Aufenthalt der Klägerinnen und Kläger in Deutschland entschieden worden war. Vielmehr verdeutlicht der Wortlaut der E-Mail, dass die Aufnahmeerklärung lediglich die Grundlage darstellte, aufgrund derer – in einem zweiten Schritt – die Antragstellung im Visumsverfahren erfolgen sollte. In der E-Mail heißt es insoweit unter anderem:
53 „declarations provide the basis for subsequent applications for German visa.“
54 Damit war einem objektiven Empfänger der Erklärung hinreichend klar, dass die Aufnahmeerklärung als Grundlage des weiteren Verfahrens eine erste Voraussetzung für die Erteilung der Visa darstellt.
55 Die Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG sind auch nicht analog anzuwenden. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelunglücke bei vergleichbarer Interessenlage voraus, an der es hier fehlt. Der Gesetzgeber hat bewusst nur für die Aufhebung von Verwaltungsakten Regelungen (in den §§ 48, 49 VwVfG) getroffen, nicht jedoch für sonstige behördliche Maßnahmen wie der vorliegenden.
56 b. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer solchen „Gegenerklärung“ ist nach Auffassung der Kammer nur insoweit eröffnet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt.
57 Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. ebenso: VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2026 – VG 18 K 305/24 V – EA S. 13; Urteil vom 14. Juli 2025 - VG 24 K 98/24 V –; Beschluss vom 9. September 2025 – 33 L 274/25 V – juris Rn. 20 ff. m.w.N; Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V – EA S. 13; Beschluss vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V – EA S. 5; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 19 L 532/25 V – EA S. 7.; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 573/25 V – EA S. 5; Beschluss vom 6. Januar 2026 - VG 41 L 763/25 V – EA S. 13; Kluth/Bohley, in: BeckOK/Ausländerrecht, Stand: Oktober 2025, § 22 AufenthG Rn. 15; gegen eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle im Zusammenhang mit § 22 Satz 2 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26 – EA S. 2; Urteil vom 4. Juni 2025 - OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 45).
58 Insofern unterscheidet sich die Abkehr von einer erklärten Aufnahme wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N. [Vorinstanz zu OVG 6 B 4/24 und BVerwG 1 B 15.25]).
59 Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt den hierdurch Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend den Klägerinnen und Klägern durch die E-Mail vom 3. März 2023 zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – EA S. 6 m.w.N.).
60 Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI nicht ohne weiteres den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern ist aus Vertrauensschutzgründen gehalten anzugeben, warum diese ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 19 sowie – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 19; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 18 ff.). Dies gilt umso mehr, weil im Auftrag der Bunderegierung durch die GIZ bereits frühzeitig Kontakt zu den Betroffenen aufgenommen und von diesen weitere Unterlagen nachgefordert wurden. Nach Vorliegen der Aufnahmeerklärung hat die GIZ sodann im Rahmen ihres Auftrages die Kommunikation übernommen, indem sie über die Aufnahmeerklärung unterrichtet hat. Anschließend organisierte sie die Reise nach Pakistan, brachte die Betroffenen unter und sorgte für Verpflegung und medizinische Betreuung. Schließlich stellte sie den Transport zur Visumsantragstellung an die Botschaft durch Busse sicher. Mithin ist die Beklagte den Betroffenen derart aktiv entgegengetreten, dass bei diesen ein Vertrauen dahingehend erweckt wurde, dass die Bundesregierung nach Prüfung ihres Einzelfalls eine Visumserteilung ernsthaft in Betracht zog.
61 Aus diesem Grunde ist ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für die Abkehrentscheidung zu fordern.
62 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Entscheidung über die Aufnahme einer Person nach § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive steht, so dass für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen grundsätzlich nichts Anderes gelten kann. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden kann (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 - VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V – jeweils juris Rn.17 m.w.N.).
63 Jedoch ist im Hinblick auf das engagierte Tätigwerden im Auftrag der deutschen Bundesregierung handelnder Organisationen, aufgrund dessen die Betroffenen erhebliche persönliche Entscheidungen getroffen und ihr Leben im Herkunftsland auf Grundlage des entstandenen Vertrauens aufgegeben haben, zu fordern, dass eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle jedenfalls insoweit stattfindet, als die Erklärung im Wege einer Plausibilitätskontrolle darauf zu überprüfen ist, ob sie auf willkürlichen Erwägungen beruht oder das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz verletzt. Dabei muss die Beklagte die tragenden Gründe für die „Gegenerklärung“ darlegen und diese müssen nachvollziehbar sein (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2026 – VG 18 K 305/24 V – EA S. 14 m.w.N.).
64 c. Diesem Maßstab hält die Erklärung des BMI am 6. Mai 2024 nicht stand. Die Neubewertung des individuell vorgeprüften Sachverhalts der Gefährdungsanzeige, hinsichtlich dessen sich im Sicherheitsinterview keine Änderungen ergeben haben, verletzt das verfassungsrechtliche Mindestmaß an Vertrauensschutz und stellt eine verfahrensbezogen willkürliche Erklärung dar. Die tragenden Gründe der Ablehnung und der Entscheidung, wieso die ursprünglich angenommene Gefährdungsbeurteilung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht individuell begründet worden.
65 Als willkürlich ist eine Entscheidung dann anzusehen, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 1781/07 - juris Rn. 2). Allerdings ist Willkür zu verneinen, wenn sich eine Entscheidung zwar nicht aus den in ihr angeführten Gründen, jedoch aus anderen Gründen rechtfertigen lässt; Willkür liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 - 1 BvR 524/22 - juris Rn. 20).
66 (1) Der der Abkehr zugrundeliegende Grund des Ansehensverlustes der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der möglichen Aufnahme eines Richters, der Todesurteile ausgeurteilt hat, hält der Willkürkontrolle zwar grundsätzlich stand.
67 Es mag dahinstehen, ob die Aufnahme von afghanischen Richtern, die nach einem rechtsstaatlichen Verfahren zu der nach der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsfolge der Todesstrafe kamen, angesichts dessen, dass die Todesstrafe völkerrechtlich nicht verboten ist (vgl. nur https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/menschenrechte/02-todesstrafefolter) und dass das hier ausgesprochene Todesurteil – jedenfalls ist dahingehend nichts Gegenteiliges bekannt – auch unter Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Zivilpakt), der bestimmt, dass in Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt wird, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen, zulässig gewesen sein mag, dem Ansehen der Bundesrepublik tatsächlich schadet. Auch scheint der im Bedenkenvotum aufgeworfene Vergleichsfall, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, in der das Gericht davon ausging, dass es erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, wenn die Gefahr bestehe, dass Deutschland zum sicheren Zufluchtsort eines mit internationalem Haftbefehl gesuchten Völkermordsverdächtigten werden und damit dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik schweren Schaden zugefügt werden könnte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2013 - OVG 3 B 9.10 – juris Rn. 42), mit dem hiesigen nicht vergleichbar zu sein.
68 Trotzdem erscheint die getroffene Annahme nicht willkürlich, da eine solche Positionierung nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unvertretbar ist. Grundsätzlich kann eine solche politische Entscheidung getroffen werden.
69 (2) Nicht die zugrundeliegenden Bedenken des BMI, einen Richter aufzunehmen, der (eine) Todesstrafe(n) ausgesprochen hat, sondern die Abkehr von einer auf einer Sachprüfung beruhenden Entscheidung ohne Hinzutreten weiterer Aspekte für einen anderslautenden Entschluss, verletzen das Mindestmaß an Vertrauen der Betroffenen.
70 Vorliegend bildeten die Klägerinnen und Kläger dahingehend Vertrauen, dass der Sachverhalt der Gefährdungsanzeige, der nach erster individueller Prüfung das Verfahren in Gang setzte, der Abgabe einer Aufnahmeerklärung nicht entgegensteht. Hierauf durften sie nach deren Ausspruch vertrauen.
71 Nach der Gefährdungsanzeige des Klägers zu 1. stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der Kläger zu 1. Jedenfalls an einem Todesurteil beteiligt war und nun einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt sei, da er Racheakte befürchte.
72 Auf dieser Basis unterzog das Auswärtige Amt den Sachverhalt einer individuellen Prüfung und kam offenbar zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahmeerklärung grundsätzlich vorliegen. In diesem Rahmen wurde nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein individuelles Schutzbedürfnis in Abwägung mit den gegen die Aufnahme sprechenden Kriterien angenommen. Anschließend erfolgte auf Veranlassung des BMI, das einen besonderen Fokus der Prüfung auf Justizangehörige gerichtet hat, eine weitere intensive Prüfung dieser Gruppe – mithin auch des Klägers zu 1. Auch das Ergebnis dieser Prüfung führte dazu, dass der Fall des Klägers zu 1. weiterhin als im Einklang mit den Voraussetzungen zum Ausspruch einer Aufnahmeerklärung nach der Überbrückungsliste gesehen wurde. Die Klägerinnen und Kläger wurden im Auftrag der Bundesregierung von der GIZ informiert und reisten von dieser unterstützt nach Pakistan, wo sie untergebracht, verpflegt, versorgt und der Visumsantragstellung zugeführt wurden.
73 Im dort durchgeführten Sicherheitsinterview ergab sich der Sachverhalt insoweit, als der Kläger zu 1. nunmehr klarstellte, lediglich an einem Todesurteil im Jahr 2013 oder 2014 mitgewirkt zu haben. Eine individuell-konkrete Gefährdung trug er ausweislich des Bedenkenvotums nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. im Rahmen des Sicherheitsinterviews Angaben zu seinem persönlichen Schutzbedürfnis gemacht hat, die die Angaben in seiner Gefährdungsanzeige abschwächen könnten, lassen sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und wurden auch durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich der der Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt nicht zu Ungunsten des Klägers zu 1. verändert hat. Die Abkehrentscheidung und Annahme eines Ansehensverlustes der Bundesrepublik beruhte mithin auf denselben Grundlagen, aufgrund derer die Aufnahmeentscheidung getroffen wurde.
74 Hiermit konnten die Klägerinnen und Kläger auch bei verobjektivierter Betrachtungsweise keinesfalls rechnen. Die Entscheidung verletzt damit ein Mindestmaß an Vertrauensschutz.
75 Es erschließt sich weder aus dem Bescheid der Botschaft, noch den sonstigen Unterlagen, weshalb die Beklagte die allgemeine Gefährdungslage der Klägerinnen und Kläger nun anders bewertete (so bspw. in VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2026 - VG 18 K 305/24 V – EA S. 16). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte diese Neubewertung nicht nachvollziehbar erklären. Eine Begründung für die Abkehrentscheidung vor dem Hintergrund des unveränderten Sachverhaltes (Todesurteil, keine konkrete Gefährdung) blieb die Beklagte schuldig. Dies ist auch den Klägerinnen und Klägern, denen auf der Grundlage der Gefährdungsanzeige die Aufnahmeerklärung kommuniziert worden ist, nicht in nachvollziehbarer Weise –nämlich in keiner – dargelegt worden.
76 d. Die zugunsten der Klägerinnen und Kläger nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebene Aufnahmeerklärung ist auch nicht durch die allgemeine Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 beseitigt worden. Denn auch diese begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
77 Zwar erklärte das BMI am 8. Dezember 2025 für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für ungültig und erloschen. Selbst wenn diese allgemeine Abkehrentscheidung ohne Mitteilung an die Klägerinnen und Klägern diesen gegenüber Wirkung hätte, genügt die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 erst recht nicht der der Beklagten grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen (vgl. dazu bereits oben) und ist daher nicht geeignet, die zu Gunsten der hiesigen Klägerinnen und Kläger abgegebene Aufnahmeerklärung wirksam zu beseitigen (vgl. dazu nur VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – EA S. 11 f.).
78 2. Die Klägerinnen und Kläger erfüllen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Visaerteilung.
79 Ihre Identität ist geklärt und es liegen aktuelle, visierfähige Pässe aller Klägerinnen und Kläger vor, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG.
80 Auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung in zulässiger Ermessensausübung verzichtet.
81 Abgesehen von den oben diskutierten, den Klägerinnen und Klägern nicht entgegenzuhaltenden Sicherheitsbedenken sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere ergab die vor der mündlichen Verhandlung durchgeführte aktuelle Sicherheitsabfrage in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden (§ 72a, § 73 AufenthG) keine Sicherheitsbedenken. Der für den Kläger zu 1. einschlägige Treffer ist nach den Angaben der Beklagtenvertreterin auf die Bedenken des hiesigen Sicherheitsinterviews zurückzuführen.
82 3. Aufgrund der weiterhin bestehenden Aufnahmeerklärung ist den Klägerinnen und Klägern ein Visum zu erteilen.
83 § 22 Satz 2 AufenthG formuliert dahingehend einen gebundenen Anspruch. Auch wenn ein Anspruch auf erstmalige Aussprache einer Aufnahmeerklärung nicht besteht und dies Aufnahmeerklärung als solche keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. dazu noch unten), so wird mit der Abgabe der Erklärung eine Zäsur geschaffen, auf Grundlage derer ein Vertrauenstatbestand entsteht, dass ein politisches Interesse der Bundesrepublik angenommen wurde und das Visum zu erteilen ist (vgl. Zimmerer, in Decker/Bader/Kothe, 24. Edition Stand 1. Januar 2026 § 22 Rn. 13 m.w.N.; vgl. zur a.A. zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 - OVG 6 S 13/26 – EA S. 2, 4). Besteht ein gebundener Anspruch auf die Erteilung eines Visums ist es auch von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) umfasst, dieses gerichtlich einzuklagen. Dies gilt losgelöst von der Frage, ob die Aufnahmeerklärung einen Verwaltungsakt darstellt und ob es auf die Abgabe dieser Aufnahmeerklärung einen Anspruch gibt. Denn ist einmal eine Aufnahmeerklärung abgegeben, hat sich die Bunderepublik insoweit festgelegt, ein politisches Interesse an der Aufnahme anzunehmen. Könnte auf dieser Grundlage und nach der Formulierung des § 22 Satz 2 AufenthG die Visaerteilung als gebundener Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden, liefe § 22 Satz 2 AufenthG leer. Dies erscheint nicht im Sinne des Gesetzeszweckes oder mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26 – EA S. 4).
84 II. Der zweite Teil des Hauptantrages, die Klägerinnen und Kläger an der Leistungserbringung der GIZ teilhaben zu lassen, hat keinen Erfolg.
85 Selbst bei der Annahme eines Anspruchs aus Art. 19 Abs. 4 GG zur verfassungsrechtlichen Absicherung der Visaverfahren, ist nicht ersichtlich, dass es dieser Absicherung im Falle der Klägerinnen und Kläger bedarf. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung befinden sich die Klägerinnen und Kläger, seitdem sie aus der Unterbringung der GIZ ausziehen mussten, bei sich legal in Pakistan aufhaltenden Bekannten. Es ist daher nicht dargetan, dass den Klägerinnen und Klägern nun Obdachlosigkeit oder die Abschiebung nach Afghanistan drohen würde, vermochten sie es in den letzten eineinhalb Jahre bereits, sich weiterhin ohne Unterstützung in Pakistan aufzuhalten.
86 Über den Hilfsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da die Klägerinnen und Kläger insoweit bereits im Hauptantrag Erfolg hatten.
87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
88 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung und Abweichung von den ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zuzulassen.
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