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7 U 80/25•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2026-01-23, 7 U 80/25
7 U 80/25Tribunale superiore / Civil Chamber 723 gen 2026
Online-Glückspielrecht: Zur Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen (hier Tschechien) bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO.(Rn.9) (Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2026-01-23
Aktenzeichen: 7 U 80/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0123.7U80.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 6 Abs 1 EGV 593/2008, Art 9 Abs 3 EGV 593/2008, Art 12 Abs 1 Buchst e EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 EGV 864/2007, § 823 Abs 2 BGB ... mehr
Online-Glückspielrecht: Zur Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen (hier Tschechien) bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO.(Rn.9) (Rn.14)
Eine sich auf einen Verstoß gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag berufende Partei hat darzulegen, dass sie während ihrer Spielteilnahmen ihren (tatsächlichen, nicht gewöhnlichen) Aufenthalt in Deutschland (ausgenommen Schleswig-Holstein) hatte.(Rn.4)
Zu prüfen ist, ob die tschechischen öffentlich-rechtlichen Normen eine auch bei Anwendung deutschen Rechts anwendbare ausländische Eingriffsnorm darstellen. Hierbei kommt es auch darauf an, ob nach tschechischer Gesetzeslage sämtliche von tschechischem Boden aus durchgeführten Teilnahmen an nicht genehmigten Glücksspielen aufgrund eines Verbotsgesetzes zur Unwirksamkeit der Spielteilnahmeverträge führten und dieses Verbot auch bei Anwendung ausländischen materiellen Rechts Beachtung finden sollte.(Rn.9)
Desweiteren ist zu klären, ob das tschechische Recht eine dem § 823 Abs. 2 BGB vergleichbare Rechtslage aufweist und, wenn dies der Fall sein sollte, hier auch eine Schutzgesetzverletzung im Hinblick auf die tschechischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Glücksspielrecht in Betracht kommt.(Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 25. August 2025, 26 O 155/24
1 Die Parteien werden nach erster Durchsicht der Akte auf Folgendes hingewiesen:
2 1. Vertragliche Ansprüche
3 a) Hier dürfte von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts auf Verbraucherverträge einschließlich deren Rückabwicklung (vgl. Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 593/2008 - „Rom I-VO“) nach Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO auszugehen sein (OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 - 21 U 69/24 -, juris Rn. 20).
4 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. Juli 2025 - 7 U 10/25 -, NJW-RR 2025, 1205) ist entscheidend für einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB ein Verstoß gegen Regelungen des 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV 2012) bzw. gegen Regelungen des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021), deren Geltungsbereich auf das Bundesgebiet (ausgenommen Schleswig-Holstein) beschränkt ist (vgl. hierzu ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2024 - 21 U 69/24 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Demgemäß hat eine sich auf einen Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag berufende Partei darzulegen, dass sie während ihrer Spielteilnahmen ihren (tatsächlichen, nicht gewöhnlichen) Aufenthalt in Deutschland (ausgenommen Schleswig-Holstein) hatte. Es ist also entscheidend, wo der Spieler tatsächlich spielt, nicht, wo er sich gewöhnlich aufhält oder von welchem Konto er seine Einsätze tätigt (OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 24 U 3358/24 e -, juris Rn. 21 m.w.N.; s. zum Ganzen auch OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 2. April 2025 - 14 U 151/24, BeckRS 2025, 11912).
5 b) Allerdings könnte hier über Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO tschechisches Glückspielrecht zu berücksichtigen sein im Hinblick auf die in Tschechien durchgeführten Online-Glücksspielteilnahmen und die in der Berufungsbegründung referierte Rechtslage in Tschechien.
6 Nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO kann den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind (hier zum Teil in Tschechien), Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.
7 Unter Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO fallen demnach Eingriffsnormen, welche die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen („render the performance of the contract unlawful“; „rendent l’exécution du contrat illégale“). Offenbar werden nur Normen mit einer bestimmten Rechtsfolge erfasst. Es genügt dementsprechend nicht, dass das ausländische Recht die Verpflichtung in irgendeiner Weise missbilligt. Verlangt wird vielmehr ausdrücklich, dass sich aus der Eingriffsnorm die Rechtswidrigkeit ergibt. Damit dürfen insbesondere sog. Verbotsnormen erfasst werden, also Fälle, in denen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit eintritt oder die Erfüllung ausdrücklich verboten ist (MüKoBGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom I-VO Art. 9 Rn. 127).
8 Nach dem klägerischen Vortrag soll in Tschechien bis Ende 2016 das Gesetz Nr. 202/1990 Slg. („Lotteriegesetz“) maßgeblich gewesen sein, insb. § 1 Abs. 1 sowie § 4 Lotteriegesetz. Ab 2017 soll das Gesetz Nr. 186/2016 Slg. („Glücksspielgesetz“) gegolten haben.
9 Zu prüfen ist, ob diese tschechischen öffentlich-rechtlichen Normen eine auch bei Anwendung deutschen Rechts anwendbare ausländische Eingriffsnorm darstellen. In diesem Kontext dürfte von Interesse sein, ob nach tschechischer Gesetzeslage tatsächlich sämtliche von tschechischem Boden aus durchgeführten Teilnahmen an nicht genehmigten Glücksspielen aufgrund eines Verbotsgesetzes zur Unwirksamkeit der Spielteilnahmeverträge führten und dieses Verbot auch bei Anwendung ausländischen materiellen Rechts Beachtung finden sollte (vgl. in diesem Zusammenhang auch OGH, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 7 Ob 155/23d, BeckRS 2023, 38794 Rn. 26 ff., der indes die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO nicht thematisiert). Dies erscheint nicht eindeutig, weil § 123 tschechisches Glücksspielgesetz nach dem klägerischen Vortrag regelt: „Ansprüche, die aus der Teilnahme an einem nicht lizenzierten Glücksspiel entstehen, sind nicht durchsetzbar.“ Dies könnte auch so zu verstehen sein, dass die Durchführung von Glückspielen ohne Genehmigung zwar rechtswidrig ist, aber Ansprüche in jeglicher Richtung zwischen den Parteien nicht entstehen sollen (vgl. im deutschen Recht etwa die Norm des § 762 BGB, die in ihrem Abs. 1 S. 1 Spiel- und Wettvereinbarungen die Verbindlichkeit versagt, aber in Abs. 1 S. 2 die Rückforderung des auf einen solchen Vertrag Geleisteten ausschließt; dazu MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 762 Rn. 1).
10 Bei der Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO dürfte es auf das genaue Verständnis der Rechtslage in Tschechien ankommen. Hier wäre ggf. gemäß § 293 ZPO Beweis über den Inhalt des tschechischen Rechts durch Sachverständigengutachten zu erheben.
11 Zuvor erhalten die Parteien indes Gelegenheit zur Rechtslage in Tschechien vertieft vorzutragen. Hierbei dürfte es allein auf die Frage ankommen, wie Online-Glückspiel ohne Lizenz rechtlich bewertet wird; ohne Belang dürften hier Ausführungen zum tschechischen Kondiktionsrecht sein, weil sich die Rückabwicklung eines etwaigen nichtigen Vertrags nach dem anwendbaren deutschen materiellen Recht richtet.
12 2. Deliktische Ansprüche
13 Daneben könnten für die Spielteilnahmen des Klägers vom Gebiet der tschechischen Republik aus auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen. Auf diese Spielteilnahmen findet nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 864/2007 - „Rom II-VO“ tschechisches Recht Anwendung (vgl. nur OLG Brandenburg Urteil vom 16. Oktober 2023 - 2 U 36/22, BeckRS 2023, 29810 Rn. 16).
14 Hier würde sich - wenngleich aus etwas anderem Blickwinkel - wiederum die Frage nach der Rechtslage in Tschechien stellen. Insbesondere wäre zu klären, ob das tschechische Recht eine dem § 823 Abs. 2 BGB vergleichbare Rechtslage aufweist und, wenn dies der Fall sein sollte, hier auch eine Schutzgesetzverletzung im Hinblick auf die tschechischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Glücksspielrecht in Betracht kommt (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Deutschland: OLG Stuttgart Urteil vom 24. Mai 2024 - 5 U 101/23, BeckRS 2024, 11188 Rn. 157 ff.).
15 3. Unterscheidung nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers ggf. entbehrlich?
16 Sollte auch nach tschechischem Recht im Ergebnis ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Spieleinsätze bestehen, könnte eine genauere Aufschlüsselung der tatsächlichen Spieleinsätze und -verluste nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Klägers bei der Spielteilnahme entbehrlich sein, so dass jedenfalls die tragende Begründung des Landgerichts die Klageabweisung nicht zu begründen vermochte.
17 4. Weiteres Vorgehen
18 Um sich überkreuzende Schriftsätze zu vermeiden, erhält zunächst der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten, in der Folge erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme auf den zu erwartenden klägerischen Schriftsatz binnen zwei Monaten.
19 Sodann wird der Senat auch über die Frage befinden, ob vor einer ggf. kostspieligen Beweisaufnahme zum tschechischen Recht eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 in Betracht kommt.
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