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16 UF 127/24•KG Berlin Senat für Familiensachen, 2025-10-16, 16 UF 127/24
16 UF 127/24Tribunale superiore16 ott 2025
1. Grundsätzlich sind Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der erlangten Zuschläge – insbesondere bei einem angestellten Klinikarzt – beim Unterhaltspflichtigen uneingeschränkt zurechenbares Einkommen. Das gilt jedoch nur, wenn die Mehrarbeit nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil der regulären Arbeitszeit anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist; in derartigen Fällen bleibt das gesamte Einkommen einschließlich Mehrarbeitsvergütung unterhaltspflichtig. Selbst wenn die Mehrarbeit – wie bei einem Krankenhausarzt – berufstypisch ist, gilt dies jedoch nur bis zu einer Obergrenze von maximal 48 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Jede weitergehende, über diese Grenze hinausgehende Mehrarbeit ist überobligatorisch und die hierfür erzielte Vergütung ist dem Unterhaltspflichtigen anrechnungsfrei zu belassen. 2. Ein gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert Unterhaltspflichtiger ist gehalten, seine Arbeitskraft im Interesse der Kinder bestmöglichst einzusetzen. Das umfasst im Fall einer (behaupteten) (depressiven) Erkrankung auch die Obliegenheit, sich im Rahmen des Zumutbaren einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen und an der Therapie mitzuwirken; dies nicht nur ambulant, sondern ggf. muss der Unterhaltspflichtige sich auch in stationäre Behandlung begeben. 3. Neben der Betreuung von zwei sieben und fünf Jahre alten Kindern und einer Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden besteht für den betreuenden Elternteil keine weitergehende Erwerbsobliegenheit. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens kommt nicht in Betracht und es besteht auch keine Obliegenheit, die beiden Kinder arbeitstäglich bis zu neun Stunden in der Kita betreuen zu lassen. Zudem ist das Vertrauen, dass der betreuende Elternteil seine bislang ausgeübte Tätigkeit während der Trennungszeit nur im bisherigen Umfang fortführen muss, grundsätzlich schützenswert. Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 15. Juli 2024, 204 F 3350/23
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 16 UF 127/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1016.16UF127.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1361 BGB, § 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 3 ArbZG
Rechtskraft: ja
Grundsätzlich sind Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der erlangten Zuschläge – insbesondere bei einem angestellten Klinikarzt – beim Unterhaltspflichtigen uneingeschränkt zurechenbares Einkommen. Das gilt jedoch nur, wenn die Mehrarbeit nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil der regulären Arbeitszeit anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist; in derartigen Fällen bleibt das gesamte Einkommen einschließlich Mehrarbeitsvergütung unterhaltspflichtig. Selbst wenn die Mehrarbeit – wie bei einem Krankenhausarzt – berufstypisch ist, gilt dies jedoch nur bis zu einer Obergrenze von maximal 48 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Jede weitergehende, über diese Grenze hinausgehende Mehrarbeit ist überobligatorisch und die hierfür erzielte Vergütung ist dem Unterhaltspflichtigen anrechnungsfrei zu belassen.
Ein gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert Unterhaltspflichtiger ist gehalten, seine Arbeitskraft im Interesse der Kinder bestmöglichst einzusetzen. Das umfasst im Fall einer (behaupteten) (depressiven) Erkrankung auch die Obliegenheit, sich im Rahmen des Zumutbaren einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen und an der Therapie mitzuwirken; dies nicht nur ambulant, sondern ggf. muss der Unterhaltspflichtige sich auch in stationäre Behandlung begeben.
Neben der Betreuung von zwei sieben und fünf Jahre alten Kindern und einer Teilzeittätigkeit von 30 Wochenstunden besteht für den betreuenden Elternteil keine weitergehende Erwerbsobliegenheit. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens kommt nicht in Betracht und es besteht auch keine Obliegenheit, die beiden Kinder arbeitstäglich bis zu neun Stunden in der Kita betreuen zu lassen. Zudem ist das Vertrauen, dass der betreuende Elternteil seine bislang ausgeübte Tätigkeit während der Trennungszeit nur im bisherigen Umfang fortführen muss, grundsätzlich schützenswert.
Verfahrensgang
vorgehend AG Pankow, 15. Juli 2024, 204 F 3350/23
Der Antragsgegner wird verpflichtet
an die Antragstellerin für das am ... . März 2018 geborene Kind D ... S ...
für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich August 2024 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2024 125 € - und damit 537 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum September 2024 bis einschließlich Dezember 2024 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2024 125 € - und abzüglich der für D ... S ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - im Jahr 2024 301 €/Monat - und damit 236 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum Januar 2025 bis einschließlich August 2025 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2025 127,50 € - und abzüglich der für D ... S ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - im Jahr 2025 299 €/Monat - und damit 238,50 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum September 2025 bis einschließlich Oktober 2025 bis zum Dritten eines jeden Monats - unter Berücksichtigung des Kindergeldes und der für D ... S ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - Kindesunterhalt in Höhe von 79 €/Monat zu zahlen;
ab November 2025 laufend bis zum Dritten eines jeden Monats - unter Berücksichtigung des Kindergeldes - Kindesunterhalt in Höhe von 86 €/Monat zu zahlen;
rückständigen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
für die Zeit von November 2022 bis einschließlich Juli 2023 in Höhe von 819 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2023;
für die Zeit von August 2023 bis einschließlich Dezember 2023 in Höhe von 440 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 88 € seit dem 3. August 2023, dem 3. September 2023, dem 3. Oktober 2023, dem 3. November 2023 und dem 3. Dezember 2023;
für Januar 2024 und Februar 2024 in Höhe von 278 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 139 € seit dem 3. Januar 2024 und 3. Februar 2024;
für die Zeit von März 2024 bis einschließlich Mai 2024 in Höhe von 675 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 225 € seit dem 3. März 2024, dem 3. April 2024 und dem 3. Mai 2024.
an die Antragstellerin für das am ... . Januar 2020 geborene Kind I ... T ... S ...
für den Zeitraum Juni 2024 bis einschließlich August 2024 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2024 125 € - und damit 451 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum September 2024 bis einschließlich Dezember 2024 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2024 125 € - und abzüglich der für I ... T ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - im Jahr 2024 230 €/Monat - und damit 221 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum Januar 2025 bis einschließlich August 2025 bis zum Dritten eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 120% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der ersten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes - im Jahr 2025 127,50 € - und abzüglich der für I ... T ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - im Jahr 2025 227 €/Monat - und damit 224,50 €/Monat zu zahlen;
für den Zeitraum September 2025 bis einschließlich Oktober 2025 bis zum Dritten eines jeden Monats - unter Berücksichtigung des Kindergeldes und der für I ... T ... bezogenen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - Kindesunterhalt in Höhe von 79 €/Monat zu zahlen;
ab November 2025 laufend bis zum Dritten eines jeden Monats - unter Berücksichtigung des Kindergeldes - Kindesunterhalt in Höhe von 71 €/Monat zu zahlen;
rückständigen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
für die Zeit von November 2022 bis einschließlich Juli 2023 in Höhe von 819 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2023;
für die Zeit von August 2023 bis einschließlich Dezember 2023 in Höhe von 440 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 88 € seit dem 3. August 2023, dem 3. September 2023, dem 3. Oktober 2023, dem 3. November 2023 und dem 3. Dezember 2023;
für die Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Mai 2024 in Höhe von 695 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 139 € seit dem 3. Januar 2024, dem 3. Februar 2024, dem 3. März 2024, dem 3. April 2024 und dem 3. Mai 2024.
an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
für die Zeit von November 2022 bis einschließlich Dezember 2022 in Höhe von 197 €/Monat nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2023;
für die Zeit von Januar 2023 bis einschließlich Juli 2023 in Höhe von 166 €/Monat nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2023.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Soweit der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen für Unterhaltszeiträume ab einschließlich Oktober 2025 verpflichtet wurde, wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 24.830 € festgesetzt.
I.
1 Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 15. Juli 2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er zur Leistung
2 - von laufendem Kindesunterhalt für seine Tochter D ... , geboren am ... . März 2018, ab Juni 2024 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das halbe Kindergeld sowie zu einem näher bezifferten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von November 2022 bis einschließlich Mai 2024 in Höhe von insgesamt 3.368 € nebst näher aufgeschlüsselter, monatlicher Zinsen daraus, und
3 - von laufendem Kindesunterhalt für seine Tochter I ... T ... , geboren am ... . Januar 2020, ab Juni 2024 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das halbe Kindergeld sowie zu einem näher bezifferten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von November 2022 bis einschließlich Mai 2024 in Höhe von insgesamt 3.095 € nebst näher aufgeschlüsselter, monatlicher Zinsen daraus, sowie weiter
4 - von laufendem Trennungsunterhalt für die Antragsgegnerin ab Juni 2024 in Höhe von 169 € sowie zu einem näher bezifferten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von November 2022 bis einschließlich Mai 2024 in Höhe von insgesamt 5.804 € nebst näher aufgeschlüsselter, monatlicher Zinsen daraus,
5 verpflichtet wurde.
6 Zur Begründung der Entscheidung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die miteinander verheirateten Beteiligten, aus deren Ehe die beiden Kinder hervorgegangen sind, sich im Januar 2022 getrennt hätten; die Antragstellerin sei mit den beiden Töchtern aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner mit einer Mail vom 28. November 2022 zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Leistung von Unterhalt aufgefordert. Aus den daraufhin übersandten Einkommensunterlagen des Antragsgegners ergebe sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.732,45 €/Monat aus einer bis Ende Februar 2023 befristeten Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt. Davon abzusetzen seien die Beiträge zu zwei Lebensversicherungen und der Ärztekammerbeitrag in Höhe von zusammen 108,74 €/Monat sowie pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 150 €/Monat. Die Antragstellerin betreue die beiden (heute) sieben und fünf Jahre alten Kinder und arbeite daneben in Teilzeit mit 30 Wochenstunden. Ihr durchschnittliches Nettogehalt habe bis Juli 2023 2.984,37 €/Monat und seit August 2023 3.413,24 € monatlich betragen. Hiervon abzusetzen seien verschiedene kind- und haushaltsbezogene Aufwendungen bis Juli 2023 in Höhe von 205,88 €/Monat und seit August 2023 in Höhe von 235,88 €/Monat sowie pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 €/Monat.
7 Der Antragsgegner sei zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Ausgangspunkt hierfür sei sein als Assistenzarzt verdientes, unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 4.473,71 €/Monat. Dieses Einkommen müsse er sich über Februar 2023 hinaus fiktiv weiter zurechnen lassen, weil er nach dem Auslaufen seines befristeten Anstellungsvertrages sich nicht um eine neue Arbeitsstelle als Arzt bemüht habe. Mit seinem Vortrag, aufgrund einer depressiven Episode und weiteren, überwiegend psychischen Erkrankungen sei er krankheitsbedingt arbeitsunfähig, könne er nicht gehört werden. Sein weiterer Vortrag, es seien Ratenzahlungen von 600 €/Monat einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil er seit der Trennung einen bei seiner Mutter aufgenommenen Kredit über insgesamt 50.000 € in Raten abtrage, sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
8 Der Antragsgegner sei weiter zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Mit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden werde die Antragstellerin ihrer Erwerbsobliegenheit gerecht; neben der Betreuung von zwei kleinen, mittlerweile fünf und sieben Jahre alten Kindern könne von ihr keine weitergehende Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ihr sei kein fiktives Einkommen aus einer Vollzeiterwerbstätigkeit zuzurechnen.
9 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, ihm sei ein Einkommen in unzutreffender Höhe zugerechnet worden. Zu berücksichtigen sei, dass er bis einschließlich Dezember 2022 Steuern nach Lohnsteuerklasse IV habe zahlen müssen; seit Januar 2023 zahle er Steuern nach Lohnsteuerklasse I. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er im Monatsdurchschnitt etwa 50 Stunden Mehrarbeit - ärztliche Bereitschaftsdienste sowie Überstunden - leiste. Diese Mehrarbeit sei überobligatorisch und der dadurch erzielte Verdienst dürfe nicht in die Unterhaltsberechnung eingehen. Allenfalls lasse er sich 32 Stunden Mehrarbeit monatlich zurechnen; der Verdienst aus weiteren 18 Überstunden/Monat sei ihm jedoch anrechnungsfrei zu belassen. Er trägt vor, im Zeitraum von März 2023 bis einschließlich Februar 2024 Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Zudem habe er von März 2023 bis einschließlich Februar 2024 in einer Privatklinik für plastische Chirurgie in B ... in einem geringen zeitlichen Umfang hospitiert, um sich als Arzt fort- und weiterzubilden. Für die Hospitation habe er kein Gehalt bezogen. Ab April 2024 bis heute habe er vom Jobcenter Bürgergeld bezogen. Daneben sei er im Zeitraum von März 2024 bis einschließlich Mitte November 2024 für eine andere B ... Privatklinik für ästhetische Behandlungen und plastische Chirurgie in einem geringen Umfang als ärztlicher „Kooperationspartner“ tätig geworden. Auch für diese Tätigkeit habe er im Ergebnis kein Gehalt bezogen, weil er vor Aufnahme der Tätigkeit in der Klinik eine kostenpflichtige Schulung habe durchlaufen müssen; die Schulungskosten seien mit seinen Honoraransprüchen verrechnet worden. Der Kooperationsvertrag sei einvernehmlich zum 13. November 2024 aufgehoben worden. Er trägt weiter vor, es sei zu berücksichtigen, dass er spätestens seit August 2023 bis heute arbeitsunfähig erkrankt sei. Es handele sich dabei im Wesentlichen um eine depressive Erkrankung, die im Kern aus seiner permanenten Arbeitsüberlastung als Arzt (burn-out), aber auch aus den bei ihm eingetretenen psychischen Folgen der Trennung resultiere. Wegen dieser Erkrankung sei er zunächst bei mehreren Therapeuten in ärztlicher, medikamentös-therapeutischer ambulanter Behandlung gewesen. Seit Frühjahr 2025 habe er eine - ebenfalls ambulante - psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Der behandelnde Therapeut habe bei ihm im März 2025 eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode diagnostiziert. Auf Veranlassung des Jobcenters sei im September 2025 eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme eingeholt worden; danach sei sein Leistungsvermögen voraussichtlich bis zu sechs Monaten aufgehoben, so dass er eine Tätigkeit als Arzt nicht ausüben könne. Die 600 €, die er monatlich für die Tilgung des bei seiner Mutter aufgenommenen Darlehens aufwende, seien unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Beim Kindesunterhalt habe aufgrund des Umfangs des von ihm ausgeübten Umgangs mit den beiden Töchtern eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe zu erfolgen. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts meint er, dass der Antragstellerin fiktiv das Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zuzurechnen sei, zumal sie die Möglichkeit habe, die Kinder arbeitstäglich bis zu 9 Stunden in der Kita betreuen zu lassen. Soweit sie das ihr gewährte Betreuungskontingent vollständig in Anspruch nehme, sei sie in der Lage, in Vollzeit erwerbstätig zu sein.
10 Die Antragstellerin verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Der Mehrverdienst, der sich beim Antragsgegner aus den geleisteten Überstunden ergebe, sei in vollem Umfang unterhaltsrechtlich relevant, weil die Überstunden berufstypisch seien und nicht das übliche Maß überstiegen. Die behauptete Erwerbsunfähigkeit werde bestritten; bei dem von der behandelnden Therapeutin erstellten Gutachten handele es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, weil der Antragsgegner tatsächlich arbeite. Aus dem Internet gehe hervor, dass er seit März 2023, unmittelbar im Anschluss an seine befristete Tätigkeit als Krankenhausarzt, eine Anstellung in einer Privatklinik für plastische Chirurgie gefunden habe. Der Antragsgegner vermeide es, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die behauptete Erkrankung werde nicht konsequent behandelt. Eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle müsse ausscheiden, weil der Antragsgegner die Kinder nicht in einem nennenswerten Umfang mitbetreue, zumal ihm familiengerichtlich untersagt worden sei, sich den Kindern zu nähern; seit Sommer 2024 finde lediglich ein begleiteter Umgang statt. Die behauptete Darlehensrückführung sei unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
II.
11 Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet mit der Folge, dass die familiengerichtliche Entscheidung teilweise abzuändern ist. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und ist deshalb zurückzuweisen. Im Einzelnen:
12 1. In der Sache selbst ergibt sich der Unterhaltsanspruch bezüglich des Kindesunterhalts aus §§ 1601ff. BGB und bezüglich des Trennungsunterhalts aus § 1361 BGB. Das Familiengericht hat dem Antragsgegner zu Recht fiktive Einkünfte aus seiner bisherigen, bis Ende Februar 2023 ausgeübten Tätigkeit als Krankenhausarzt zugerechnet, weil der Umfang der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen sowohl beim Kindes- als auch beim Trennungsunterhalt nicht allein durch das tatsächliche Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch die Erwerbsfähigkeit: Der Unterhaltsschuldner ist gehalten, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte (vgl. nur Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 40 und für den Kindesunterhalt Grüneberg/von Pückler a.a.O. § 1603 Rn. 40ff.). Da kein Zweifel daran besteht, dass Ärzte auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt sehr gesucht sind - tatsächlich hat der Antragsgegner unmittelbar im Anschluss an die befristete Stelle als Krankenhausarzt eine (Hospitations-) Tätigkeit als Arzt in einer Privatklinik für plastische Chirurgie aufgenommen -, ist Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung das von ihm als Krankenhausarzt bezogene Einkommen. Dieses betrug in der Zeit von Februar 2022 bis Januar 2023 insgesamt 89.314,11 € brutto und teilte sich auf in ein Grundgehalt (einschließlich Urlaubsgeld und zeitweilig Krankenlohn) von 63.950,12 € und eine Vergütung für Überstunden und Bereitschaftsdienste, die insgesamt 25.363,99 € brutto betragen hat.
13 a) Die Rüge des Antragsgegners, ihm sei ein Teil seiner Mehrarbeitsvergütung als überobligatorische Arbeitsleistung anrechnungsfrei zu belassen, hat teilweise Erfolg:
14 (aa) Grundsätzlich sind Überstunden und Mehrarbeitsvergütungen einschließlich der erlangten Zuschläge uneingeschränkt unterhaltsrechtlich zurechenbares Einkommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mehrarbeit nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Anteil der regulären Arbeitszeit anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist; in derartigen Fällen bleibt das gesamte Einkommen, einschließlich der Mehrarbeitsvergütung, unterhaltspflichtig (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. Juli 2011 - 7 UF 3/11, FamRZ 2011, 1957 [Rz. 25f.]).
15 (bb) Die vom Antragsgegner geleistete Zahl von etwa 50 Überstunden/Monat mag zwar - wie die Pressemitteilung des Marburger Bundes aus dem Jahr 2019 zeigt (Anlage 11 zur Beschwerdebegründung) - für (Krankenhaus-) Ärzte berufstypisch sein: Indessen übersteigt die durchschnittliche Arbeitszeit, die der Antragsgegner leistet - durchschnittlich etwa 51/52 Wochenstunden, (nämlich 174 Stunden reguläre, monatliche Arbeitszeit zuzüglich 50 Stunden Mehrarbeit im Monat = 224 Stunden/Monat; dividiert durch den Wochenfaktor 4,35 = ca. 51/52 Stunden/Woche) - die nach § 3 ArbZG höchstmögliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Das ist überobligatorisch und kann vom Antragsgegner selbst dann nicht erwartet werden, wenn er - wie hier - gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661 [Rz. 12ff.]). Denn eine Erwerbsobliegenheit jenseits des arbeitsrechtlich Erlaubtem kommt nicht in Betracht (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1603 Rn. 23).
16 (cc) Die Arbeitsleistung des Antragsgegners ist daher teilweise überobligatorisch und deshalb ist ihm ein Teil der erzielten Mehrarbeitsvergütung anrechnungsfrei zu belassen (§ 242 BGB; vgl. Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [10. Aufl. 2019], § 1 Rn. 86ff., 97): Nach dem Dafürhalten des Senats erscheint es angemessen, wenn dem Antragsgegner ein Viertel der Mehrarbeitsvergütung anrechnungsfrei verbleibt. Unterhaltspflichtig sind in diesem Fall (ca. 50 Überstunden/Monat ./. 25% = ca. 37,5 Überstunden/Monat zuzüglich der regulären Arbeitszeit von ca. 174 Stunden/Monat = 211,5 Stunden/Monat; dies dividiert durch den Wochenfaktor von 4,35 =) grob etwa 48 Wochenstunden und damit die Einkünfte aus der arbeitsrechtlich zulässigen, maximalen Wochenarbeitszeit. Der Senat folgt insoweit der Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. (a.a.O., [Rz. 26]): Bei einer genauen Prüfung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen aus dem Zeitraum Februar 2022 bis Januar 2023 zeigt sich nämlich, dass ein sehr hoher Anteil - etwa drei Viertel - der Mehrarbeitsvergütung auf Bereitschaftsdienste entfällt: Ein Bereitschaftsdienst, bei dem der Antragsgegner sich lediglich für einen Einsatz bereit hält, ist ungleich weniger belastend als ein tatsächlicher Einsatz und das rechtfertigt es, ein Viertel der Brutto mehrarbeitsvergütung von insgesamt 25.363,99 € anrechnungsfrei zu belassen.
17 Der Netto betrag, der sich hieraus ergibt, kann nur geschätzt werden (§ 287 ZPO): Ein Anhalt dafür lässt sich mit dem Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums (www.bmf-steuerrechner.de) ermitteln: Bei einem Bruttojahreseinkommen von 89.314,11 € beträgt die durchschnittliche Steuerbelastung in den Veranlagungszeiträumen 2022 bzw. 2023 etwa 21/22%. Konkret heißt das: Von der Bruttomehrarbeitsvergütung von 25.363,99 €/Jahr bleibt ein Viertel bzw. 6.340,99 € brutto anrechnungsfrei. Bei einer durchschnittlichen Steuerbelastung von 21,5% errechnet sich daraus eine Steuerbelastung von 1.363,31 €. Damit ergibt sich ein Nettobetrag von (6.340,99 € brutto ./. 1.363,31 € Steuerbelastung =) 4.977,69 € netto/Jahr bzw. etwa 414 € netto/Monat, die dem Antragsgegner als Entgelt für eine überobligatorische Arbeitsleistung anrechnungsfrei zu belassen sind.
18 b) Die weitere Rüge, das Familiengericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner, der ausweislich der vorliegenden Gehaltsabrechnungen bis Januar 2023 noch nach Lohnsteuerklasse IV besteuert wurde, er aber - nachdem die Ehegatten sich im Januar 2022 getrennt haben - nach dem Ablauf des Trennungsjahres nach Lohnsteuerklasse I besteuert wird (§ 38b EStG), hat Erfolg: Ab dem Jahr 2023 ist das fiktiv zugerechnete (Brutto-) Einkommen in einen Nettobetrag nach Lohnsteuerklasse I umzurechnen, bevor das Nettoeinkommen unterhaltsrechtlich bereinigt wird. Bei dem zuletzt bezogenen Bruttoeinkommen von insgesamt 89.314,11 € ergibt sich nach Lohnsteuerklasse I und einem Kinderfreibetrag nach dem im Internet verfügbaren Brutto/Nettorechnern im Veranlagungszeitraum 2024 - dem Zeitpunkt, ab dem laufender Unterhalt gefordert wird - ein monatliches Nettoeinkommen von 4.469,81 €. Dieses Einkommen ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht wie folgt zu bereinigen: ./. 150 € berufsbedingte Aufwendungen; ./. 108,74 € Lebensversicherungs- und Ärztekammerbeitrag; ./. 414 € anrechnungsfrei zu belassender Anteil der Mehrarbeitsvergütung. Damit errechnet sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 3.797,07 €.
19 c) Das (fiktiv zugerechnete) Nettoeinkommen ist bis August 2025 nicht aufgrund der behaupteten Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren:
20 (aa) Der Aussage in dem vom Antragsgegner vorgelegten, von seiner behandelnden Ärztin erstellten Gutachten vom 17. September 2024, derzufolge er seit August 2023 arbeitsunfähig sein soll, steht die Tatsache entgegen, dass der Antragsgegner nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Internetauftritt der „M ... A ... “ seit März 2023 für diese Privatklinik tatsächlich als Arzt erwerbstätig ist. Der Senat vermag keinen Unterschied zwischen der vom Antragsgegner behaupteten hospitierenden Tätigkeit als Arzt und einer ärztlichen Tätigkeit zu erkennen. Zudem war der Antragsgegner im Anschluss an die von ihm behauptete Hospitation ab März 2024 bis Mitte November 2024 als ärztlicher „Kooperationspartner“ für eine andere Privatklinik, die „M ... M ... “, tätig. Dem abgeschlossenen Kooperationsvertrag zufolge (Ziff. 5.2, Anlage 18) stand es ihm frei, in welchem zeitlichem Umfang er tätig werden wollte; er konnte neben der Kooperationstätigkeit auch zusätzlich anderweitig ärztlich tätig sein. Eine „fiktive Erwerbsunfähigkeit“ ist nicht anzuerkennen.
21 (bb) Ein gegenüber minderjährigen Kindern gesteigert Unterhaltspflichtiger (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) wie hier der Antragsgegner ist verpflichtet, seine Arbeitskraft im Interesse der Kinder bestmöglichst einzusetzen. Das umfasst im Fall der vom Antragsgegner behaupteten Erkrankung auch die Obliegenheit, sich im Rahmen des Zumutbaren einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen und an der Therapie mitzuwirken. Aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht kann erwartet werden, dass Behandlung und Therapie mit der notwendigen Konsequenz und Nachdrücklichkeit, unter Einsatz aller zumutbaren Möglichkeiten erfolgt, die eine rasche Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit versprechen (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1572 Rn. 6). Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden: Er hat sich lediglich ambulant behandeln lassen und eine stationäre Therapie offenbar nicht in Erwägung gezogen. Zudem hat er die medikamentöse Therapie, wie er im Verfahren Familiengericht Pankow 204 F 5516/24 am 12. März 2025 zu Protokoll erklärt hat (Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 29. September 2025), etwa im November/Dezember 2024 eingestellt. Die begonnene Psychotherapie hat er im Dezember 2024 ebenfalls beendet. Erst im Frühjahr 2025 hat er sich um eine psychotherapeutische (Weiter-) Behandlung gekümmert, ohne dass der zeitliche Umfang der neu aufgenommenen Therapie bekannt wäre und ob diese stationär oder ambulant erfolgt.
22 (cc) Eine Änderung ergibt sich erst im Unterhaltszeitraum ab September 2025: Im September 2025 wurde auf Veranlassung des Jobcenters eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme eingeholt; der Sozialmedizinische Dienst kommt in dem (auszugsweises) vorgelegten Gutachten zu der Einschätzung, dass die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für die Dauer von voraussichtlich sechs Monate aufgehoben sei; eine Tätigkeit als Arzt könne nicht ausgeübt werden (Anlage 18 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. September 2025). Dafür, dass der Antragsgegner derzeit tatsächlich - entgegen der gutachterlichen Stellungnahme - berufstätig ist, ist nichts ersichtlich und das wird auch nicht behauptet.
23 Die Auffassung der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 7. Oktober 2025, die vom Jobcenter eingeholte sozialmedizinische Stellungnahme sei nicht verwertbar, ist ohne Belang, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG gesetzten Frist eingereicht wurde. Hiervon unabhängig ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine amtliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes des Jobcenters nicht verwertbar sein sollte.
24 Da der Antragsgegner seit September 2025 Bürgergeld in Höhe von 1.356,28 €/Monat bezieht, der Selbstbehaltssatz des gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtigen, der nicht erwerbstätig ist, nach Anm. A VII der Düsseldorfer Tabelle 2025 aber 1.200 € beträgt, ist der Antragsgegner nur eingeschränkt leistungsfähig, so dass im Unterhaltszeitraum ab September 2025 bis laufend insoweit eine Mangelfallberechnung zu erfolgen hat.
25 d) Das Darlehen, das der Antragsgegner seinem Vortrag zufolge mit 600 € monatlich bei seiner Mutter tilgt, ist aus den vom Familiengericht aufgezeigten, zutreffenden Gründen, die der Senat sich zu eigen macht, nicht als Abzugsposition anzuerkennen: Mit der Rückführung des behaupteten, bereits im Jahr 2012 bei der Mutter aufgenommenen Darlehens, um einem Dritten - Herr R ... - Geld leihen zu können, hat der Antragsgegner überhaupt erst im Januar 2022, ab dem Trennungszeitpunkt, begonnen. Faktisch handelt es sich damit um eine Schuld, deren Tilgung erst nach der Trennung aufgenommen wurde und nicht um eine Schuld, die bereits das eheliche Zusammenleben geprägt hätte (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 50).
26 e) Der Einwand, beim Kindesunterhalt habe aufgrund des hohen Anteils der Mitbetreuung der beiden Töchter durch den Vater eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu erfolgen, ist in Anbetracht der hohen Arbeitsbelastung des Antragsgegners - seinem Vortrag zufolge arbeitet er regelmäßig mehr als 51/52 Stunden in der Woche - in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat er seinen Umgang in der 1. Jahreshälfte 2024, wie im Termin vom 8. Mai 2024 klargestellt wurde, wiederholt ausfallen lassen. Hinzukommt, dass der Umgang Vater/Töchter derzeit nur in begleiteter Form stattfindet; im Termin des Familiengerichts vom 12. März 2025 im Verfahren 204 F 5516/24 haben die Eltern sich auf eine weitere Fortsetzung des begleiteten Umgangs geeinigt.
27 f) Der weitere Einwand, die Antragstellerin müsse sich neben der Betreuung der beiden gemeinsamen, heute fünf und sieben Jahre alten Töchter über die von ihr bereits geleistete Teilzeittätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden fiktiv das Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zurechnen lassen, verfängt nicht: Das Vertrauen der Antragstellerin, dass sie ihre bislang ausgeübte Tätigkeit während der Trennungszeit nur in dem bisherigen Umfang fortführen muss (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB [84. Aufl. 2025], § 1361 Rn. 14), ist schützenswert. Das Familiengericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die beiden Kinder auch außerhalb der Zeiten, in denen sie die Kita besuchen, betreuen und versorgen muss. Das gilt unabhängig davon, ob sie das ihr gewährte Kontingent an Betreuungszeit in Kita bzw. Hort vollständig oder nur teilweise in Anspruch nimmt. Zusätzlich sind Zeiten der Krankheit der Kinder zu berücksichtigen und dass Fahrleistungen u.a. zu Freizeitaktivitäten anfallen wie etwa dem Ballett- und dem Klavierunterricht der beiden Kinder (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. November 2024 - 14 UF 57/24, FamRZ 2025, 505 [Rz. 30]). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsgegner, da der Umgang derzeit lediglich in begleiteter Form erfolgt, die Antragstellerin in der Kinderbetreuung nicht unterstützen und ihr dadurch auch keine „Freiräume“ verschaffen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass D ... im September 2024 eingeschult worden ist: Ein derartiger Übergang im Leben eines Kindes zieht regelmäßig für einen gewissen Zeitraum einen erhöhten Betreuungsbedarf nach sich, der vom betreuenden Elternteil ebenfalls abzudecken ist (vgl. OLG München, Urteil vom 11. August 2011 - 26 UF 277/11, FamRZ 2012, 448 [Rz. 43ff.]).
28 2. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ergeben sich nach Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 sowie im Termin vom 8. Mai 2024 mitgeteilten Zahlungen des Antragsgegners folgende Unterhaltsbeträge:
29 a) Grundsätzlich ist ab Juni 2024 laufender Kindesunterhalt zu zahlen:
30 (aa) Da den Antragsgegner drei Unterhaltspflichten treffen, erfolgt innerhalb der Düsseldorfer Tabelle 2024 eine Herabstufung um eine Gruppe. Bei seinem (fiktiven) Nettoeinkommen von 3.797,07 € ist der Kindesunterhalt daher nicht der Gruppe 6 zu entnehmen, sondern der Gruppe 5, nämlich 120% des Mindestunterhalts. Für D ... (2. Altersstufe) sind das 537 € monatlicher Zahlbetrag und für I ... T ... (1. Altersstufe) 451 € monatlicher Zahlbetrag. Im Unterhaltszeitraum Juni 2024 bis einschließlich August 2024 sind daher die betreffenden Beträge - in dynamischer Form tituliert - festzusetzen.
31 (bb) Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 29. September 2025 mitgeteilt, dass die Antragstellerin für beide Kinder bereits seit September 2024 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht. Da nach § 7 Abs. 1 UVG der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch kraft cessio legis auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeht, sind die Kinder (bzw. die für sie in Verfahrensstandschaft agierende Antragstellerin) in Höhe der erbrachten Zahlungen nicht aktivlegitimiert; ihr Unterhaltsantrag ist in der betreffenden Höhe unbegründet und - da der Antrag nicht entsprechend angepasst wurde - teilweise abzuweisen (vgl. Gerhardt in Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht [12. Aufl. 2021], Kap. 6 Rn. 28 (2)). In den Unterhaltszeiträumen September 2024 bis Dezember 2024 sowie Januar 2025 bis August 2025 (im Tenor jeweils der zweite und dritte Spiegelstrich) kann das in der Weise erfolgen, dass vom geschuldeten (dynamisierten) Tabellenunterhaltsbetrag nicht nur das jeweilige hälftige Kindergeld, sondern darüber hinaus auch die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte, monatliche Unterhaltsvorschussleistung abgesetzt wird. Denn der Antragsgegner bleibt hinsichtlich desjenigen Teils des Unterhaltsanspruchs, der die UVG-Zahlungen übersteigt, unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist.
32 (cc) Im Unterhaltszeitraum September 2025 bis Oktober 2025 (im Tenor jeweils der vierte Spiegelstrich) hat eine Mangelfallberechnung zu erfolgen, weil der Antragsgegner aufgrund des Bezugs von Bürgergeld in Höhe von 1.356,28 €/Monat und unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts als Nichterwerbstätiger gegenüber einem minderjährigen Kind in Höhe von 1.200 € lediglich noch in Höhe von (1.356,28 € ./. 1.200 € =) 156,28 € leistungsfähig ist. Fiktive Einkünfte sind, nachdem das Jobcenter in dem eingeholten sozialmedizinischen Gutachten eine voraussichtlich sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, nicht mehr zuzurechnen. Da beide Kinder Leistungen nach dem UVG beziehen, sind die Einsatzbeträge - die Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 Gruppe 1, Altersstufe 2 (D ... ) bzw. Altersstufe 1 (I ... T ... ) in Höhe von 426,50 € bzw. 354,50 € - jeweils um die betreffenden UVG-Zahlbeträge von 299 € (D ... ) bzw. 227 € (I ... T ... ) zu kürzen. Für beide Kinder ergeben sich damit Einsatzbeträge von jeweils 127,50 € und ein Unterhaltsgesamtbedarf von (2 x 127,50 € =) 255 €. Nach der Formel in der Anm. C zur Düsseldorfer Tabelle errechnet sich für jedes der beiden Kinder ein Mangelfallunterhalt in Höhe von jeweils 78,14 € bzw. nach unterhaltsrechtlichen Leitlinie Ziff. 25 gerundet auf 79 €.
33 (dd) Hinsichtlich des Unterhaltszeitraums ab November 2025 wurden noch keine Leistungen nach dem UVG gewährt und damit ist es auch noch nicht zu einem Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse gekommen. Deshalb bleibt die Antragstellerin insoweit uneingeschränkt verfahrensführungsbefugt und aktivlegitimiert (vgl. Gerhardt in Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht [12. Aufl. 2021], Kap. 6 Rn. 28 (3)). Zwar ist auch insoweit eine Mangelfallberechnung durchzuführen, aber die Einsatzbeträge für die beiden Kinder sind nicht um die (künftigen) UVG-Leistungen zu kürzen. Es errechnet sich somit ein Mangelfallunterhalt für D ... von gerundet 86 €/Monat (rechnerisch 85,34 €) und für I ... T ... von gerundet 71 €/Monat (rechnerisch 70,93 €).
34 b) Im Zeitraum November 2022 bis Dezember 2022 ist der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2022 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Herabstufung um eine Gruppe beträgt der Unterhalt 120% des Mindestunterhalts nach Gruppe 5; sowohl D ... als auch I ... T ... fallen in die 1. Altersstufe. Der Zahlbetrag beträgt jeweils 366,50 €. In den beiden Monaten und für beide Kinder sind das insgesamt 1.466 €. Hierauf hat der Antragsgegner, der Tabelle im Schriftsatz vom 1. Februar 2024 zufolge, insgesamt 1.154 € gezahlt, so dass ein Rückstand von 312 € verbleibt.
35 c) Im Zeitraum Januar 2023 bis Dezember 2023 ist der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2023 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Herabstufung um eine Gruppe beträgt der Unterhalt 120% des Mindestunterhalts nach Gruppe 5; sowohl D ... als auch I ... T ... fallen in die 1. Altersstufe. Der Zahlbetrag beträgt jeweils 400,00 € bzw. für beide Kinder insgesamt 9.600 €. Hierauf hat der Antragsgegner insgesamt 7.412 € gezahlt, so dass ein Rückstand von 2.188 € verbleibt.
36 d) In den Monaten Januar und Februar 2024 ist der Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle 2024 zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der Herabstufung um eine Gruppe beträgt der Unterhalt 120% des Mindestunterhalts nach Gruppe 5; sowohl Daria als auch Ida fallen in die 1. Altersstufe. Der Zahlbetrag beträgt jeweils 451 €. In den beiden Monaten und für beide Kinder sind das insgesamt 1.804 €. Hierauf hat der Antragsgegner insgesamt 1.248 € gezahlt, so dass ein Rückstand von 556 € verbleibt.
37 e) In den drei Monaten von März 2024 bis Mai 2024 ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle und bei Herabstufung um eine Gruppe ein Unterhalt von 120% des Mindestunterhalts nach Gruppe 5. D ... fällt in Altersstufe 2 (Zahlbetrag 537 €), I ... T ... in Altersstufe 1 (Zahlbetrag 451 €). Insgesamt, für beide Kinder, sind das 2.964 €, auf die der Antragsgegner 1.872 € gezahlt hat, so dass ein Rückstand von 1.092 € verbleibt.
38 3. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts gilt:
39 a) Das Nettoeinkommen der Antragstellerin bis einschließlich Juli 2023 in Höhe von 2.984,37 € ist um unstreitige kind- bzw. haushaltsbezogene Aufwendungen sowie pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 150 € zu bereinigen, so dass sich ein einzusetzendes Nettoeinkommen von 2.628,49 € ergibt. Ab August 2023 steigt das Einkommen auf 3.413,24 € Netto/Monat. Es ist ebenfalls um kind- bzw. haushaltsbezogene Aufwendungen sowie um berufsbedingte Aufwendungen von 150 € zu bereinigen, so dass sich ein einzusetzendes Nettoeinkommen von 3.027,36 € ergibt.
40 b) Im Unterhaltszeitraum November und Dezember 2022 errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 197 €/Monat:
41 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Antragstellerin: | | 2.628,49 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 262,84 € | 10% Erwerbstätigenbonus LL Nr. 15.2 | | | * | 2.365,65 € | | | Antragsgegner: | | 3.797,07 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 733,00 € | Kindesunterhalt Nov./Dez. 2022 | | | * | 3.064,07 € | | | | ./. | 306,40 € | 10% Erwerbstätigenbonus | | | * | 2.757,67 € | |
42 Differenz der beiderseitigen Einkünfte: 2.757,67 € ./. 2.365,65 € = 392,02 €; dies geteilt durch zwei (196,01 €) ergibt gerundet 197 €/Monat Trennungsunterhalt.
43 c) Im Unterhaltszeitraum Januar 2023 bis Juli 2023 errechnet sich ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 166 €/Monat:
44 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Antragstellerin: | | 2.628,49 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 262,84 € | 10% Erwerbstätigenbonus LL Nr. 15.2 | | | * | 2.365,65 € | | | Antragsgegner: | | 3.797,07 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 800,00 € | Kindesunterhalt Jan.-Juli 2023 | | | * | 2.997,07 € | | | | ./. | 299,70 € | 10% Erwerbstätigenbonus | | | * | 2.697,37 € | |
45 Differenz der beiderseitigen Einkünfte: 2.697,37 € ./. 2.365,65 € = 331,72 €; dies geteilt durch zwei (165,86 €), gerundet 166 €/Monat Trennungsunterhalt.
46 d) Im Unterhaltszeitraum August bis Dezember 2023 ergibt sich kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr:
47 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Antragstellerin: | | 3.027,36 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 302,73 € | 10% Erwerbstätigenbonus LL Nr. 15.2 | | | * | 2.724,63 € | | | Antragsgegner: | | 3.797,07 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 800,00 € | Kindesunterhalt Aug.- Dez. 2023 | | | * | 2.997,37 € | | | | ./. | 299,37 € | 10% Erwerbstätigenbonus | | | * | 2.697,37 € | |
48 Aufgrund des vom Antragsgegners geschuldeten Kindesunterhalts, der dem Trennungsunterhalt im Rang vorgeht (§ 1609 Nr. 1 BGB) ergibt sich keine positive Differenz mehr zugunsten der Antragstellerin.
49 e) Im Unterhaltszeitraum Januar 2024 und Februar 2024 errechnet sich ebenfalls kein Trennungsunterhaltsanspruch mehr:
50 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Antragstellerin: | | 3.027,36 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 302,73 € | 10% Erwerbstätigenbonus LL Nr. 15.2 | | | * | 2.724,63 € | | | Antragsgegner: | | 3.797,07 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 902,00 € | Kindesunterhalt Jan.- Febr. 2024 | | | * | 2.895,07 € | | | | ./. | 289,50 € | 10% Erwerbstätigenbonus | | | * | 2.605,57 € | |
51 f) Entsprechendes gilt für den Unterhaltszeitraum März 2024 bis Mai 2024 und für den weiteren Trennungsunterhalt ab Juni 2024 bis August 2025:
52 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Antragstellerin: | | 3.027,36 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 302,73 € | 10% Erwerbstätigenbonus LL Nr. 15.2 | | | * | 2.724,63 € | | | Antragsgegner: | | 3.797,07 € | bereinigtes Nettoeinkommen | | | ./. | 988,00 € | Kindesunterhalt ab März 2024 | | | * | 2.809,07 € | | | | ./. | 280,90 € | 10% Erwerbstätigenbonus | | | * | 2.528,17 € | |
53 g) Ab September 2025 ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen. Aufgrund des Vorrangs des Kindesunterhalts (§ 1609 Nr. 1 BGB) ist das verteilungsfähige Einkommen des Antragsgegners den beiden Kindern vorbehalten; die Antragstellerin fällt mit ihrem Trennungsunterhaltsanspruch aus.
54 4. Nachdem der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll, bedurfte es keiner weiteren Verfahrensschritte mehr. Der nach § 243 Satz 1 FamFG für die Kostenentscheidung maßgeblichen Billigkeit entspricht es, wenn die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufgehoben werden (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO): Beide Beteiligten obsiegen teilweise, aber unterliegen auch teilweise, ohne dass die jeweiligen Anteile exakt festgestellt werden könnten. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 51, 40 FamGKG; der Senat schließt sich der familiengerichtlichen Wertfestsetzung an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG) war anzuordnen, soweit der Antragsgegner zur Leistung von laufendem Unterhalt verpflichtet wird. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 FamFG).
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