LG Berlin II 52. Zivilkammer, 2025-11-11, 52 O 18/25

52 O 18/25Tribunale cantonale11 nov 2025

Testo completo

LG Berlin II 52. Zivilkammer — 52 O 18/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: 52 O 18/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1111.52O18.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, erzsatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr Nahrungsergänzungsmittel mit Angaben wie

aa) „ Für jung aussehende Haut 5/6/7 mit 10 g Kollagen pro Portion“

und/oder

bb) „Biotin und Riboflavin [...] fördern zusätzlich strahlende Haut' und gesunde Haare'.“

und/oder

cc) „Kollagen ist als Strukturprotein für die Hautelastizität (5) und Straffheit (6/7) verantwortlich, während CeramosidesTM für eine feuchtigkeitsspendende Anti- Aging-Wirkung bekannt ist.“

und/oder

dd) „(5) Kollagen trägt dazu bei, die Elastizität der Haut zu erhöhen.“

und/oder

ee) „(6) Kollagen trägt zur Verbesserung der Hautoberfläche bei.“

und/oder

ff) „(7) Kollagen trägt dazu bei, Falten und feine Linien zu reduzieren.“

und/oder

gg) „(8) Ceramosides TM ist bekannt für seine starke feuchtigkeitsspendende und exklusive Anti-Aging-Wirkung.“

und/oder

hh) „[ ... ] die Kombination mit Collagen ist einfach unschlagbar für eine tolle strahlende Haut.“

und/oder

ii) „Kollagen und CeramosidesTM bilden zudem einen vielseitigen Beauty-Support für straffe (5/6) und jung aussehende Haut (7/8)“

und/oder

jj) „Wofür braucht mein Körper Kollagen? [ ... ] Als wichtiges Strukturprotein der Haut trägt es zu ihrer Elastizität (5) bei, weshalb es für seine Anti-Aging-Wirkung bekannt ist.“

und/oder

kk) „Neben Kollagen liefert DAILY GUT + COLLAGEN eine Vielzahl anderer Inhaltsstoffe, um deine Schönheit von innen zu unterstützen: CeramosidesTM ist die perfekte Ergänzung zu Kollagen, da es für intensive Feuchtigkeit und zusätzliche Anti-Aging-Effekte sorgt (8).“

und/oder

II) „ Was sind CeramosidesTM?

Ceramosides sind natürliche Lipide, die reich an Ceramiden sind — essentielle Bestandteile der Hautbarriere. Sie werden häufig in Hautpflegeprodukten verwendet, um die Haut intensiv mit Feuchtigkeit zu versorgen und ihre Elastizität zu verbessern. In DAILY GUT + COLLAGEN bieten Ceramosides TM zusätzlich eine Anti- Aging-Wirkung.“

und/oder

mm) „Die Kombi aus Probiotika und Kollagen ist genau das, was ich gesucht habe. Meine Haut & Haare glänzen und ich fühle mich insgesamt wohler. Absolut empfehlenswert!“

zu werben, wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben;

und/oder

b) im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit Angaben wie

„Kollagen ist für ein (Sic) absoluter Allrounder: Es stärkt die Knochen und Gelenke und lässt Haut, Haare und Nägel von innen heraus strahlen.“,

zu werben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben

und/oder

c) im geschäftlichen Verkehr für Nahrungsergänzungsmittel mit Angaben wie

aa) „Die neue Formel stärkt nicht nur deine Darmgesundheit, sondern schenkt dir schöne Haut und Haare von innen heraus.

und/oder

bb) „10 g Kollagen-Hydrolysat: Skin Glow Boost für jung aussehende Haut“

und/oder

cc) „ Intensive Feuchtigkeit & zusätzliche Anti-Aging-Wirkung dank Ceramosides TM

und/oder

dd)„ Biotin und Riboflavin zur Unterstützung der Darmschleimhäute und für schöne Haut und Haare

und/oder

ee) „ Somit haben wir mit Daily Gut + Collagen wirklich die volle Power Kombi für eine tolle strahlende Haut, für richtig tollen Glow, für ein straffes Bindegewebe und alle Vorteile für eine gute Verdauung.“

zu werben, wenn dies jeweils geschieht, wie in der Anlage 5 wiedergegeben.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 12.03.2025 zu zahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar der Antrag zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 EUR und im Übrigen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 23.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

2 Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte handelt mit Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln. Sie bietet ihre Produkte online auf der Webseite brain-effect.com an.

3 Zu den dort von der Beklagten entsprechend den als Anlage K 3 - K 5 zu den Akten gereichten Screenshots beworbenen Produkten zählt namentlich das Produkt „DAILY GUT + KOLLAGEN“.

4 Der Kläger mahnte die Beklagte aus Anlass dieser Werbung mit Schreiben vom 13.08.2024 ab und forderte zugleich Ersatz seiner vorgerichtlichen Aufwendungen von 374,50 EUR. Dem kam die Beklagte nicht nach.

5 Der Kläger meint, dass die Produktwerbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung (HCVO) darstelle. Denn bei den beworbenen Produkten handele es sich um Nahrungsergänzungsmittel, denen die Beklagte gesundheitsbezogene Vorteile zuschreibe, die nicht nach Maßgabe der HCVO zugelassen seien. Namentlich das beworbene Kollagen und der Produktbestandteil Ceramosides seien nicht in die Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen worden. Soweit die Beklagte dem Vitamin Biotin die Eigenschaft zuschreibe, strahlende Haut und gesunde Haare zu fördern, gehe dies über die zugelassene Angabe hinaus, dass Biotin zur Erhaltung normaler Haare beitrage.

6 Der Kläger beantragt,

7 wie erkannt.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie hält die Klageanträge für zu unbestimmt, weil sie auf „Nahrungsergänzungsmittel“ Bezug nähmen, ohne die konkret beworbenen Produkte zu benennen.

11 Im Übrigen sei die streitgegenständliche Werbung nicht an der HCVO zu messen, weil nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werde, sondern für ein schönes Aussehen. Soweit nur das äußere Erscheinungsbild der Haut angesprochen werde und nicht deren Funktion, die darunterliegenden Körperpartien zu schützen, werde kein Mittel gegen eine Funktionsstörung beworben und fehle damit der notwendige Gesundheitsbezug im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

12 Die Werbung „Biotin und Riboflavin für eine gesunde Darmschleimhaut und für schöne Haut und Haare“ werde durch einen diesbezüglichen Health Claim gedeckt.

Entscheidungsgründe

13 Die zulässige Klage ist begründet.

I.

14 Die Klage ist zulässig. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht etwa deshalb zu unbestimmt, weil er sich erklärtermaßen auf Nahrungsergänzungsmittel bezieht, ohne die beworbenen Produkte namentlich zu nennen. Denn die Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte konkrete Werbung lässt keinen Zweifel am Streitgegenstand.

II.

15 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 3a UWG und § 10 Abs. 1 HCVO zu.

16 Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, weil er als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die den streitgegenständlichen Waren vergleichbare Produkte anbietet und deren Interessen durch die beanstandete Zuwiderhandlung berührt werden.

17 Die angegriffene Werbung wird den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 HCVO an gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungs- oder Nahrungsergänzungsmittel nicht gerecht.

a)

18 Der Anwendungsbereich der HCVO ist eröffnet.

19 Gemäß Art. 1 Abs. 2 HCVO macht die Verordnung Vorgaben für die Werbung für Lebensmittel. Darunter fallen auch die von der Beklagten beworbenen Produkte. Denn als Lebensmittel gelten gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO Lebensmittel im Sinne des Art. 2 S. 1 VO (EG) 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) und damit alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Präparate der Beklagten zu.

b)

20 Die streitgegenständliche Werbung verstößt gegen die Vorgaben des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

21 Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.

(1.)

22 Die Beklagte wirbt mit gesundheitsbezogenen Angaben.

23 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln - Tz. 19 m. w. Nachw.).

24 Der notwendige Gesundheitsbezug der Werbung kann allerdings nicht an dem bloßen Umstand festgemacht werden, dass der Verzehr des beworbenen Produkts empfohlen wird, um einen sichtbaren positiven körperlichen Effekt zu erzielen. Denn ein schöner Körper und ein gesunder Körper sind nicht notwendig gleichzusetzen. Das Verbot beschränkt sich aber auf die Werbung für Letzteres. Namentlich die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit wie das Altern selbst.

25 Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach Maßgabe der an den vorstehenden Kriterien orientierten Auslegung gesundheitsbezogen ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontextes der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden (BGH, Urteil vom 9.10.2025 - I ZR 135/24 - Tz. 34). Für die Ermittlung des Verständnisses der jeweils herausgegriffenen Passage kann auf den gesamten Inhalt der als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Darstellung einschließlich der anderen Passagen dieser Darstellung zurückgegriffen werden (BGH, a. a. O., Tz. 36).

26 Vor diesem Hintergrund stellen sämtliche unter Bezugnahme auf die Anlage K 3, K 4 und K 5 angegriffenen Werbeaussagen den notwendigen Gesundheitsbezug mit der Werbung für eine „jung aussehende Haut“, „strahlende Haut und gesunde Haare“, „Hautelastizität und Straffheit“, „feuchtigkeitsspendende Anti-Aging-Wirkung“, „eine Verbesserung der Hautoberfläche“, „Reduzierung von Falten und feinen Linien“, „glänzende Haut und Haare“ sowie „schöne Haut und Haare von innen heraus“ und „tolle strahlende Haut, tollen Glow und ein straffes Bindegewebe sowie alle Vorteile für eine gute Verdauung“ her. Denn die Beklagte bewirbt diese Effekte mit dem im Fettdruck hervorgehobenen Versprechen „Gesunder Darm, schöner Glow“. Sie verweist darauf, dass eine direkte Verbindung zwischen dem Darm und der Hautgesundheit bestehe und wirbt auf diese Weise ausdrücklich nicht nur mit einem ästhetischen, sondern auch mit einem gesundheitlichen Effekt. Das beworbene Produkt versorge den Darm nicht nur mit 12 Mrd. Bakterienkulturen, sondern zusätzlich mit Kollagen, Ceramiden, Biotin und Riboflavin und bringe dadurch die Haut zum Strahlen bzw. einen „schönen Glow“. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt damit als ein solches, dass Darm- und Hautgesundheit fördere und dadurch Schönheit vermittele. Die beanstandete Werbung beschränkt sich nicht darauf, ästhetische Vorteile in Aussicht zu stellen, sondern bewirbt einen physiologischen Wirkzusammenhang: Gerate der Darm aus dem Gleichgewicht, mangele es der Haut an Nährstoffen, die sie zum Strahlen brauche.

(2.)

27 Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen auch spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO dar und nicht nur Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile von Nährstoffen für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden.

28 Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 26 - Lernstark). Ein solcher Wirkungszusammenhang wird von der angegriffenen Werbung insinuiert. Es wird ausdrücklich in Aussicht gestellt, dass die Einnahme des beworbenen Präparates die Haut über den Darm mit Nährstoffen versorge, die sie zum Strahlen bringe, weil ein Zusammenspiel zwischen Darm- und Hautgesundheit bestehe (Anlage K 3 Seite 2). Dies ist eine wissenschaftliche These, die einer Überprüfung zugänglich ist.

(3.)

29 Die auf Haut und Haare bezogenen Werbeversprechen sind ebenso wie die auf den Darm bezogene Werbung nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin formulierten gesundheitsbezogenen Angaben nicht in die Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO aufgenommen worden sind.

30 Für die Inhaltsstoffe Kollagen und Ceramosides sind keinerlei gesundheitsbezogene Angaben zugelassen.

31 Gleichermaßen unzulässig ist aber auch die Werbung damit, dass „Biotin und Riboflavin für eine gesunde Darmschleimhaut und für schöne Haut und Haare“ sorgen, bzw. damit, dass Biotin und Riboflavin schöne Haut und Haare fördern. Denn mit diesem Werbeversprechen geht die Beklagte über die nachfolgenden zugelassenen Healthclaims,

32 - Biotin trägt bei zur Erhaltung normaler Haare

33 - Biotin trägt bei zur Erhaltung normaler Haut

34 - Riboflavin (Vitamin B2) trägt bei zur Erhaltung der normalen Haut

35 hinaus.

36 Eine auf die Kombination von Biotin und Riboflavin bezogene Gesundheitsaussage ist danach überhaupt nicht zugelassen, insbesondere aber nicht in Bezug auf den Darm. Die Aussage, dass Biotin und Riboflavin jeweils für sich schöne Haut und Haare „fördern“ birgt ein weitergehendes Versprechen als die zugelassene Angabe, dass sie zur Erhaltung normaler Haut und im Fall von Biotin auch zur Erhaltung normaler Haare beitrügen. Der Begriff „fördern“ weicht nicht nur terminologisch von der zugelassenen Formulierung „Erhaltung“ ab, sondern impliziert nach allgemeinem Sprachgebrauch eine aktive Verbesserung oder Steigerung, die über die bloße Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands hinausgeht. Der Duden definiert „fördern“ als „in seiner Entwicklung unterstützen, (weiter-)bringen, begünstigen“ oder „einer Sache Vorschub leisten“. Diese Begriffsbedeutung geht erkennbar über dasjenige Maß an Unterstützung hinaus, das mit dem Begriff „Erhaltung“ assoziiert wird, der seinerseits als „etwas in seinem bestehenden Zustand bewahren, dafür sorgen, dass etwas erhalten bleibt“ definiert wird.

c)

37 Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln - Tz. 19 m. w. Nachw.).

38 Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die begangene Rechtsverletzung indiziert und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

39 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 374,50 EUR steht dem Kläger aus Anlass der aus den vorstehenden Gründen begründeten Abmahnung gegenüber der Beklagten gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu. Der diesbezügliche Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

40 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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