progetti
27 O 409/25•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-03-10, 27 O 409/25
27 O 409/25Tribunale cantonale10 mar 2026
Richtet der Betroffene einer Presseberichterstattung seinen Unterlassungsantrag im Prozess nicht nur gegen das Medium als juristische Person, sondern daneben auch gegen den Journalisten als Verfasser der angegriffenen Äußerungen, bemisst sich der Gebührenstreitwert nach der Summe der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Streitwerte. Bei der Bemessung inhaltsgleicher Unterlassungsanträge gegenüber dem Medium und dem Journalisten ist ein Streitwertabschlag bei der Bewertung des den Journalisten betreffenden Unterlassungsantrags nicht gerechtfertigt.(Rn.73) (Rn.74) (Rn.75)
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 27 O 409/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0310.27O409.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr
Richtet der Betroffene einer Presseberichterstattung seinen Unterlassungsantrag im Prozess nicht nur gegen das Medium als juristische Person, sondern daneben auch gegen den Journalisten als Verfasser der angegriffenen Äußerungen, bemisst sich der Gebührenstreitwert nach der Summe der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Streitwerte. Bei der Bemessung inhaltsgleicher Unterlassungsanträge gegenüber dem Medium und dem Journalisten ist ein Streitwertabschlag bei der Bewertung des den Journalisten betreffenden Unterlassungsantrags nicht gerechtfertigt.(Rn.73) (Rn.74) (Rn.75)
Ein Hochzeits-Fotoshooting kann der geschützten Privatsphäre zugehörig sein, auch wenn es im öffentlichen Raum stattfindet. Entscheidend ist der thematische Kontext der privaten Freizeitgestaltung außerhalb beruflicher Pflichten (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17).(Rn.44)
Die Prominenz eines Ehepartners rechtfertigt nicht per se Eingriffe in die Privatsphäre des weniger bekannten Partners. Eine Berichterstattung ist nur zulässig, wenn sie eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert; die bloße Befriedigung von Neugier über banale private Details - vorliegend Ärger über das Rauchen des Ehepartners - reicht hierfür nicht aus.(Rn.46)
Eine Selbstöffnung der Privatsphäre liegt nur vor, wenn der Betroffene situationsübergreifend und konsistent Einblicke in private Lebensbereiche gewährt. Die Veröffentlichung einer künstlerisch verfremdeten Darstellung eines Motivs durch einen Dritten (Ehemann) auf Social Media stellt keine Selbstöffnung der Ehefrau für die konkrete, identifizierende Berichterstattung dar (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - 15 U 156/18).(Rn.47) (Rn.48)
Ein Urhebervermerk auf einem Foto ersetzt nicht die erforderliche Einwilligung des Abgebildeten nach § 22 KUG. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 KUG) sind unzulässig, wenn sie lediglich zur Illustration einer unzulässigen Wortberichterstattung dienen und keinen eigenständigen Informationswert besitzen.(Rn.54) (Rn.57)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06.(Rn.73)
I. Der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), dem Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 6) wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auferlegt, es zu unterlassen, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf sie wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):
X
so wie geschehen seit dem X unter X "Das fängt ja gut an - Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger";
II. Die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) werden verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Abmahnkosten i. H. v. 1.381,29 € freizustellen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) sowie 3/17 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) jeweils 1/6 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 2), 3) und 6) jeweils 1/6 und die Beklagte zu 1) 14/87 zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungstenors zu I.) hinsichtlich des jeweiligen Vollstreckungsschuldners nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 70.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Gebührenstreitwert wird auf bis 440.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung betreffend die Klägerin durch die Beklagten, über die Freistellung von Abmahnkosten und über die Zahlung einer Geldentschädigung durch die Beklagte zu 1) an die Klägerin.
2 Die Klägerin ist Model und Influencerin. Sie ist die Ehefrau von Herrn X. Sie verfügt über ein auf „privat“ gestelltes Instagram-Profil mit rund 7.000 Followern.
3 Die Beklagte zu 1) ist die Betreiberin der Webseite X. Die Beklagte zu 2) ist die stellvertretende Chefredakteurin bei X und Mitautorin des streitgegenständlichen Artikels. Der Beklagte zu 3) ist Reporter bei X und ebenfalls Mitautor des streitgegenständlichen Artikels. Die Beklagten zu 4) und 5) sind Fotografen. Auch der Beklagte zu 6) ist Mitautor des streitgegenständlichen Artikels.
4 Die Klägerin heiratete Herrn X am X. Der Hochzeitstermin wurde öffentlich nicht bekannt gegeben. Die Zahl der Gäste war auf weniger als zehn Personen beschränkt. Weder wurden Medien über die Feier informiert noch Exklusivgeschichten oder Fotoberichterstattungen vereinbart.
5 Vor der eigentlichen Hochzeitszeremonie fand auf der Gartenseite des früheren königlichen X-schlosses X in X ein Fotoshooting statt. Das Schloss liegt in einem öffentlich zugänglichen Park, der als Naherholungsgebiet für den Raum X dient. In der Nähe befinden sich zwei Golfplätze, das X-hotel X und zu Bürogebäuden umgebaute ehemalige Domäneanlagen. Während des Fotoshootings konnten die Besucher des X-parks ungehindert an dem Geschehen vorbeispazieren und das Shooting beobachten.
6 Am X veröffentlichte die Beklagte zu 1) online unter X einen Artikel der Beklagten zu 2) und 3) mit der Überschrift*„Das fängt ja gut an – Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger“.*
7 Am X veröffentlichte der Ehemann der Klägerin auf Instagram ein Foto, das die Klägerin und ihn in schwarzen Oberteilen zeigt und auf denen das streitgegenständliche Foto stilisiert abgebildet ist.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) bis 3) erfolglos wegen des streitgegenständlichen Artikels abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nebst Löschung mit Frist einschließlich Ablauf des X auffordern.
9 Die Klägerin stellte hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche die Kammer mit Urteil vom X, Az. X erließ.
10 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Klägerin die Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung der ihr entstandenen Abmahnkosten i.H.v. 1.381,29 € bis zum 17.10.2025 auffordern.
11 Mit ihrer hiesigen Klage folgt die Klägerin der Aufforderung der Beklagten zu 1) zur Erhebung der Hauptsacheklage.
12 Die Klägerin behauptet, dass sie während des Fotoshootings am X nicht ihrem Ehemann den Mittelfinger gezeigt habe, sondern die Geste habe sich gegen einen Sicherheitsmitarbeiter gerichtet, der sich über Lärm beschwert und das Shooting zu ihrem Ärger durch einen Zuruf aus einem Fenster gestört habe.
13 Die Klägerin hat mit ihrer den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 07.01.2026 zugestellten Klageschrift ursprünglich nur die beiden nachfolgend wiedergegebenen Klageanträge zu I. und II. angekündigt. In der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und mit am selben Tag bei Gericht eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin ihre Klage auf die Beklagten zu 4) bis 6) und um den nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag zu III. erweitert. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stelle den ursprünglich als Zahlungsantrag angekündigten Klageantrag zu II. um auf einen Freistellungsantrag. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben erklärt, die Beklagten seien mit der Klageerweiterung nicht einverstanden.
14 Die Klägerin beantragt nunmehr,
15 I. den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufzuerlegen, es zu unterlassen, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf sie wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):
X
16 so wie geschehen seit dem X unter X unter "Das fängt ja gut an - Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger";
17 II. die Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Abmahnkosten i. H. v. 1.381,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen;
18 III. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie ein angemessene Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 15.000,00 € festgesetzt werden sollte.
19 Die Beklagten beantragen,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihrem Ehemann während des Fotoshootings am X den Mittelfinger gezeigt, weil sie sich über den E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns geärgert habe.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.02.2026 verwiesen.
23 I. Die in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 und mit Schriftsatz vom selben Tag erklärte Klageerweiterung ist nach § 263 Alt. 2 ZPO (analog) zulässig.
24 Danach ist eine Klageänderung zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Ausschlaggebend ist der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Die Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, 2415 Rn. 10; Bacher, in: BeckOK ZPO, 59. Edition, Stand: 01.12.2025, § 263 ZPO Rn. 10). Für die Einbeziehung weiterer Beklagten gelten dieselben Grundsätze. § 269 Abs. 1 ZPO (analog) ist nicht anwendbar, sofern das Begehren gegen den bisherigen Beklagten unverändert weiterverfolgt wird (vgl. Bacher, a.a.O.m, § 263 ZPO Rn. 27).
25 Daran gemessen ist die Klageänderung vom 10.02.2026 in Form einer objektiven und subjektiven Klageerweiterung sachdienlich, da mit ihr kein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll. Vielmehr können die bisherigen Verfahrensergebnisse für den von der Klageerweiterung umfassten Geldentschädigungsanspruch und die Inanspruchnahme der Beklagten zu 4) bis 6) wenigstens teilweise verwertet werden. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten zu 4) und 5) nicht mehr als Zeugen der Beklagtenseite vernommen werden können. Auf eine Zustimmung der bisherigen Beklagten analog § 269 Abs. 1 ZPO kommt es nicht an, da die Klägerin ihr Begehren gegen die bisherigen Beklagten unverändert weiterverfolgt.
26 II. Die geänderte Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
27 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
28 Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, mit der objektiv sinnlose Klagen verhindert werden sollen. Da grundsätzlich jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden, kann das Rechtsschutzbedürfnis nur unter ganz besonderen Umständen verneint werden. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu trennen von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens. So darf das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden, wenn sich die Schutzwürdigkeit erst aufgrund näherer Prüfung materiell-rechtlichen Fragen beurteilen lässt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, Vor § 253 ZPO Rn. 18 m.w.N.).
29 Daran gemessen verfügt die Klägerin für ihre Klage über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dass der Ehemann der Klägerin am X auf Instagram ein Foto veröffentlichte, das die Klägerin und ihn in schwarzen Oberteilen zeigt und auf denen das streitgegenständliche Foto stilisiert abgebildet ist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen. Vielmehr lässt sich die Schutzwürdigkeit der Klägerin nur materiell-rechtlich unter Abwägung der konfligierenden Grundrechte beurteilen. Selbst wenn der Instagram-Beitrag einen Fall der Selbstöffnung durch die Klägerin darstellen sollte, wäre die Klage allenfalls unbegründet und nicht objektiv sinnlos.
30 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen (dazu a.). Zudem hat sie gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten (dazu b.). Im Übrigen stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (dazu c.).
31 a. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) die Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung verlangen.
32 aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 4) einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
33 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs.1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs.1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.2021 – VI ZR 437/19, NJOZ 2021, 1360 Rn. 20 m. w. N).
34 Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.
35 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).
36 Meinungsäußerungen sind – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit – wie oben bereits erläutert – kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.; Beschluss vom 29.01.2025 – 27 O 15/25 eV, GRUR-RS 2025, 639 Rn. 7 m.w.N.).
37 Bei Tatsachenbehauptungen hingegen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22).
38 Handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit wahrem Tatsachenkern, welche die Privatsphäre betreffen, müssen sie sich ungeachtet ihrer Wahrheit durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12.06.2018 - VI ZR 284/17, ZUM-RD 2018, 613, 616 Rn. 19 m.w.N.).
39 Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen. Für die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Person des politischen Lebens oder um eine andere Person des öffentlichen Lebens handelt (BGH a.a.O. Rn. 20 m.w.N.).
40 Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
41 In der Abwägung kommt es schließlich maßgeblich darauf an, welche Sphäre des Betroffenen tangiert wird. So schützt die Privatsphäre in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. Sowohl in räumlicher als auch thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein solcher Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden; es geht um das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. In diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslösen. Die Privatsphäre umfasst vielmehr alle persönlichen Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 9 m.w.N.).
42 Die Privatsphäre ist anders als die Intimsphäre zwar nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt. Dabei fallen nicht nur „wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; sie umfasst auch die sog. Unterhaltungs- und Sensationspresse und besteht damit auch für Mitteilungen, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 29.06.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, juris Rn. 17 m.w.N.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb ist es auch bei sog. „public figures“ von Bedeutung, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts und der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 13/06, juris Rn. 21). Auch wenn es sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 02.08.2022 – VI ZR 26/21, juris Rn. 23).
43 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen der Klägerin die der Beklagten zu 1), 2), 3) und 6). In dem streitgegenständlichen Artikel werden Informationen über private Angelegenheiten der Klägerin erörtert, indem davon die Rede ist, sie habe ihrem Ehemann „bei der Hochzeit“ und der „Trauung am X-schloss X“ den "Stinkefinger" gezeigt.
44 Ein für die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) günstigeres Ergebnis folgt nicht daraus, dass das Fotoshooting auf öffentlich zugänglichem Gelände stattfand und die Klägerin nicht unbeobachtet war. Der streitgegenständliche Artikel behandelt mit dem Fotoshooting der Klägerin und ihres Ehemanns eine Situation, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Das gebietet die Zuordnung zur Privat- und nicht lediglich zur Sozialsphäre. Denn die Klägerin und ihr Ehemann erleben mit dem Fotoshooting einen privaten Moment der Freizeit und in Vorbereitung ihrer Trauung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964, Rn. 25). Dieser situative Kontext unterscheidet sich von den Fällen, in denen sich Prominente - aus beruflichen Gründen oder zur Pflege ihres eigenen Images - bewusst auf dem „roten Teppich“ zeigen (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2021 – 15 W 12/21, NJOZ 2022, 413 Rn. 11 m.w.N.).
45 Der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ist nicht durch ein überwiegendes berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, und zwar selbst dann, wenn es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen, die Klägerin habe sich über den E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns geärgert und ihm den Mittelfinger gezeigt, um wahre Tatsachenbehauptungen handeln würde.
46 Denn die Klägerin selbst ist in der Öffentlichkeit bisher wenig bekannt, weshalb ein originär ihr gegenüber bestehendes Informationsinteresse nicht gegeben ist. Die Prominenz des Ehemanns der Klägerin rechtfertigt den Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ebenso wenig. Zwar kann sich in den Fällen, in denen wie hier kein originäres Informationsinteresse an der Berichterstattung über die Klägerin besteht, ein zugunsten des Medienorgans in die Abwägung einzustellendes berechtigtes öffentliches Informationsinteresse auch daraus ergeben, dass ein solches Interesse an der Berichterstattung allein in Bezug auf eine andere Person als den von der Berichterstattung betroffenen Anspruchsteller besteht (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2022 - VI ZR 141/21, GRUR 2022, 1366 Rn. 57; Urt. v. 05.12.2023 - VI ZR 1214/20, GRUR 2024, 559 Rn. 24). Aber es fehlt auch beim Ehemann der Klägerin an einem solchen öffentlichen Berichterstattungsinteresse von hinreichendem Gewicht, auch wenn die Prominenz eines Betroffenen und eine damit einhergehende Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich geeignet sein können, mediale Eingriffe in die Privatsphäre des Betroffenen zu rechtfertigen. Denn Voraussetzung für die Rechtfertigung eines entsprechenden Eingriffs ist eine im Wesentlichen ernsthafte und sachbezogene Berichterstattung über Geschehnisse aus der Privatsphäre des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.07.2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499, Rn. 21). Daran fehlt es hier, da die streitgegenständliche Berichterstattung im Wesentlichen nicht über die Information hinausgeht, der Klägerin habe angeblich der E-Zigaretten-Konsum ihres Ehemanns nicht gefallen, weshalb sie ihm den "Stinkefinger" gezeigt habe.
47 Ein den Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) günstigeres Abwägungsergebnis lässt sich auch nicht aus den Grundsätzen einer sog. Selbstöffnung der Klägerin oder ihres Ehemanns ableiten. Danach kann sich der von einer Presseberichterstattung Betroffene auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen nicht berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann deshalb dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Die exakte Grenze ist im Rahmen einer Güterabwägung im Einzelfall zu bestimmen, wobei die Selbstöffnung den Bereich und den Umfang bestimmt, in dem die Privatsphäre geöffnet wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12.06.2018, a.a.O., Rn. 27 ff.).
48 Zu ihrer Beziehung mit ihrem Ehemann hat sich die Klägerin bisher nicht von sich aus öffentlich geäußert. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin der Öffentlichkeit vertiefte oder gar intime Einblicke in ihr bisheriges Ehe- oder Liebesleben gewährt hätte. Es kommt hinzu, dass der Umfang der Selbstöffnung im Hinblick auf intime Beziehungen grundsätzlich eng zu ziehen ist und eine Selbstöffnung zu einer bestimmten Beziehung ohnehin nicht ohne Weiteres dazu führt, dass nunmehr auch über sämtliche weiteren Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Urteil v. 18.04.2019 - 15 U 156/18, juris Rn. 87 m.w.N.). Soweit der Ehemann der Klägerin sich öffentlich zu seinem Beziehungsleben geäußert hat, ist dies ohne identifizierende Bezugnahme auf die Klägerin erfolgt. Vielmehr hat die Klägerin in der Vergangenheit den ausdrücklichen Willen geäußert, nicht öffentlich als Freundin oder Ehefrau ihres in der Öffentlichkeit bekannten Ehemanns genannt und identifiziert zu werden. Eine Selbstöffnung der Klägerin resultiert auch nicht aus dem Instagram-Beitrag vom X. Der Beitrag zeigt nicht das angegriffene Foto in seiner konkreten Bildaussage, sondern lediglich eine stilisierte und künstlerisch verfremdete Darstellung, die sich dem Durchschnittspublikum nicht selbständig erschließt. Inhalt, Kontext, Aussagegehalt und Wirkungsrichtung der Äußerung ihres Ehemanns unterscheiden sich deshalb entscheidungserheblich von dem streitgegenständlichen Thema der Berichterstattung.
49 (2) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.
50 bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
51 Es liegt weder eine Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung vor, noch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis der Zeitgeschichte.
52 (1) Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, woran es vorliegend fehlt.
53 Aus dem Umstand, dass am X auf X ein Beitrag mit Fotos von der Hochzeit der Klägerin erschienen ist, folgt weder eine Einwilligung der Klägerin noch ihres Ehemannes in die Veröffentlichung der dort gezeigten Fotos. Die Klägerin hat nicht in eine Veröffentlichung privater Hochzeitsaufnahmen eingewilligt und hiervon erst nachträglich Kenntnis erlangt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung wurde die Löschung der Fotos veranlasst, was auch erfolgt ist.
54 Ein für die Beklagten zu 1), 2), 3) und 6) günstigeres Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass das auf X veröffentlichte Foto den Urhebervermerk „X“ trägt. Ein Urhebervermerk besagt nichts über das Bestehen einer Einwilligung der abgebildeten Person.
55 (2) Vom Einwilligungserfordernis nach § 22 Satz 1 KUG besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG.
56 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
57 Daran gemessen ist die Bildnisveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext unzulässig. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Rechte der Klägerin die Rechte der Beklagten zu 1), 2), 3) und 6). Denn das streitgegenständliche Foto dient allein der Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung. Ein eigener, darüberhinausgehender Informationswert, der das Schutzbedürfnis der Antragstellerin überwiegen könnte, kommt ihr nicht zu (vgl. Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 244/24, GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 43).
58 (2) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist ebenso wie bei der streitgegenständlichen Wortberichterstattung gegeben.
59 b. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.381,29 € aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 677, 677, 683 Satz 1 BGB.
60 Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368; Kammer, Urteil vom 09.12.2025 - 27 O 353/25, GRUR-RS 2025, 35273 Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde und der Höhe nach erfüllt, soweit die Klägerin die Beklagten zu 1), 2) und 3) in Anspruch nimmt. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch, auch von Zinsen freigestellt zu werden, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihrem vorgerichtlichen Bevollmächtigten insoweit ein Verzugszinsanspruch ihr gegenüber zusteht (st. Rspr., vgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 13.02.2025 – 12 U 77/24, BeckRS 2025, 3176 Rn. 22; Kammer, Urteil vom 20.03.2025 - 27 O 540/23, ZUM-RD 2025, 497, 500).
61 c. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
62 aa. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4) und 5) keinen Anspruch auf Unterlassung, und zwar weder hinsichtlich der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, noch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
63 Die Beklagten zu 4) und 5) sind nicht passivlegitimiert. Sie haben die in einem bestimmten Kontext gefallenen und von der Klägerin angegriffenen Äußerungen nicht aufgestellt und verbreitet. Sie haben den streitgegenständlichen Beitrag weder verfasst noch online veröffentlicht.
64 bb. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 4), 5) und 6) auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.381,29 € aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 677, 677, 683 Satz 1 BGB.
65 Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass nicht nur die Beklagten zu 1), 2) und 3) vorgerichtlich abgemahnt wurden, sondern auch die Beklagten zu 4), 5) und 6). Insbesondere richtet sich das Abmahnschreiben vom X nur an die Beklagten zu 1) bis 3).
66 cc. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu.
67 (1) Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung nur, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.
68 Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; Urteil vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20.03.2012 - VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15, ZUM-RD 2016, 571, 572 Rn. 9, jeweils m.w.N.; Kammer, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23, ZUM-RD 2025, 261, 262 m.w.N.).
69 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch nicht vor. Denn die Zahlung einer Geldentschädigung ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich. Insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sind gering, da die Beklagte zu 1) mit den streitgegenständlichen Äußerungen zwar rechtswidrig in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen hat, nicht aber die Privatsphäre im engeren Sinne betroffen ist. Denn der streitgegenständliche Vorgang, über den die Beklagte zu 1) berichtet hat, hat sich in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen und einsehbaren Bereich abgespielt. Die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sind aber auch deshalb als gering zu bewerten, weil die Klägerin und ihr Ehemann die streitgegenständliche Berichterstattung mit dem Instagram-Beitrag vom X selbst aufgegriffen und ihrer Followerschaft entweder in Erinnerung gerufen oder erstmals verfremdet und stilisiert zur Kenntnis gebracht haben. Hätte die Klägerin unter der streitgegenständlichen Berichterstattung ernsthaft und nachhaltig zu leiden, hätte sie darauf verzichtet, gemeinsam mit ihrem Ehemann Oberteile bedrucken zu lassen und den vorgenannten Beitrag zu veröffentlichen. Zu Gunsten der Beklagten zu 1) ist zudem zu berücksichtigen, dass sie nicht anlasslos und ohne jeden Beweggrund über den streitgegenständlichen Vorfall berichtet hat. Denn es war die Klägerin, die unmittelbar vor ihrer Hochzeit in einem für Dritte frei einsehbaren Bereich die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, indem sie vor ihrem Bräutigam ihr Missfallen über Nebensächlichkeiten durch eine unbeherrschte, vulgäre und womöglich strafbare Geste zum Ausdruck gebracht hat. Es kommt hinzu, dass die Geste der Klägerin geeignet war, bei der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres Adressaten berechtigten Anlass zu Missdeutung zu geben. Auch das steht der Erforderlichkeit einer Geldentschädigung entgegen.
70 Schließlich soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 26. November 2024 - 27 O 507/23, GRUR-RS 2024, 33389, Rn. 24 m.w.N.). Ausgehend davon ist die Zuerkennung einer Geldenzschädigung erst recht nicht geboten. Denn die Klägerin hat vor der Kammer sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch nunmehr im Hauptsacheverfahren einen Unterlassungstitel gegen die Beklagte zu 1) erwirkt.
71 III. 1. Die Kostenentscheidung war unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung und Unterliegensquoten gemäß §§ 91, 92, 100 Abs. 2 ZPO zu treffen. Danach ist in Ausnahme des Grundsatzes der einheitlichen Kostenentscheidung nach Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu trennen.
72 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
73 3. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO. Der Gebührenstreitwert setzt sich zusammen aus dem Streitwert für die Unterlassungsansprüche (420.000,00 €) und dem Streitwert für den Anspruch auf Geldentschädigung (15.000,00 €). Dabei war der Gebührenstreitwert für die jeweils mehrere Wortäußerungen und das streitgegenständliche Foto betreffenden Unterlassungsansprüche je Unterlassungsschuldner mit 70.000,00 EUR und insgesamt mit 420.000,00 € zu bewerten. Denn mehrere in einem Klageantrag zusammengefasste inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche gegen eine Mehrzahl von Schuldnern werden nach ihrem Streitwert zusammengerechnet, § 5 Hs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460, Rn. 12).
74 Für eine unterschiedliche Bewertung der einzelnen Unterlassungsansprüche war kein Raum. Zwar wird in wettbewerbsrechtlichen Zusammenhängen zum Teil vertreten, bei dem neben einer juristischen Person auf Unterlassung in Anspruch genommenen gesetzlichen Vertreter sei in der Regel ein erheblicher Streitwertabschlag geboten, da es dem Kläger in erster Linie darum ginge, das unzulässige Handeln der juristischen Person zu unterbinden und daneben kaum Raum für eigene Verstöße der Organe bliebe (vgl. Zöllner, in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 3 Rn. 57 m.w.N.). Ein derartiger Abschlag ist jedoch weder im Wettbewerbsrecht noch im Presse- und Äußerungsrecht gerechtfertigt. Denn wer im Wettbewerbsrecht nicht nur die juristische Person, sondern auch den gesetzlichen Vertreter wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch nimmt, geht insbesondere wegen der für einen Außenstehenden in der Regel nicht erkennbaren und durchschaubaren internen Strukturen der juristischen Person ein nicht unerhebliches Prozessrisiko ein und dokumentiert hierdurch, dass gerade auch die Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters für ihn eine hohe Bedeutung hat. Hiermit ist es nicht vereinbar, den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter grundsätzlich niedriger zu bewerten als den Anspruch gegen die juristische Person (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 W 97/14, GRUR-RR 2016, 383, Rn. 10).
75 Diese Erwägungen gelten erst recht im Presse- und Äußerungsrecht. Denn auch dort ist für den Betroffenen einer Äußerung nicht verlässlich abzuschätzen, inwieweit für die an der streitgegenständlichen Berichterstattung beteiligten Journalisten und Fotografen die Möglichkeit besteht, die beanstandeten Berichterstattungsinhalte unabhängig von den Weisungen der gesetzlichen Vertreter des Mediums beim auf Unterlassung der Äußerung in Anspruch genommenen Medium selbst oder anderen Ortes selbständig oder in abhängiger Beschäftigung zu wiederholen. Nimmt der Betroffene gleichwohl nicht nur das Medium selbst, sondern zusätzlich auch die an der streitgegenständlichen Berichterstattung beteiligten Journalisten und Fotografen in Anspruch, belegt er hierdurch, dass gerade auch deren Inanspruchnahme für ihn eine hohe und nicht hinter der Inanspruchnahme des Mediums zurückbleibende Bedeutung hat.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.