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17 S 18/24•LG Berlin II 17. Zivilkammer, 2025-09-10, 17 S 18/24
17 S 18/24Tribunale cantonale10 set 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 17 S 18/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0910.17S18.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 630c Abs 3 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 109-115 d. A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
2 Ergänzend ist auszuführen: Im als Anlage K 1 vorgelegten Behandlungsvertrag zwischen den Parteien ist unter der Überschrift „Zusätzliche wahlärztliche Leistung - Chefarztbehandlung Anästhesie“ angekreuzt worden, dass keine solche Leistung gewünscht ist. Weitere Möglichkeiten in dem Formularvertrag, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, sind nicht angekreuzt, mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines 2-Bett-Zimmers mit einem Zuschlag von 107,74 EUR je Berechnungstag.
3 Gegen dieses Urteil, das ihm am 11. Juli 2024 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 9. August 2024 beim Landgericht Berlin II eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er macht darin eine fehlerhafte Rechtsanwendung von § 630c Abs 3 S. 1 BGB geltend. Der übergebene Kostenvoranschlag sei ebenso wie der Hinweis auf eine Internetseite untaugliches Aufklärungsmittel gewesen. Die unzutreffende Anwendung der Norm durch das Amtsgericht führe zur rechtsfehlerhaften Verneinung der Einwendung der Aufrechnung.
4 Der Beklagte beantragt,
5 das Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 9. Juli 2024, 22a C 303/23, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Berufung zurückzuweisen.
8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, es sei Sache des privat versicherten Patienten, sich vor der Behandlung bei seiner Krankenversicherung und auch der Beihilfe darüber zu vergewissern, welche Kosten übernommen würden.
II.
9 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
10 2. Die Berufung ist auch begründet.
11 Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 a) Es kann dabei dahinstehen, ob die von der Klägerin abgerechnete Behandlung mit den geforderten Kosten überhaupt Vertragsgegenstand geworden ist, weil für den Beklagten nicht ersichtlich gewesen ist, dass eine Abrechnung nach Tarifen einer Privatklinik erfolgen soll, die über die eines Plankrankenhauses hinausgehen.
13 b) Selbst einen Behandlungsvertrag zwischen den Parteien mit einer Pflicht zur Vergütung in Höhe der von der Klägerin geforderten Summe unterstellt, ist der streitgegenständliche Anspruch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf Restzahlung gemäß § 389 BGB erloschen durch die Aufrechnung des Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe.
14 aa) Der Beklagte hat eine entsprechende Aufklärung jedenfalls in Höhe der Klageforderung erklärt.
15 bb) Der Beklagte hat auch einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 630c Abs. 3 BGB.
16 (1) Ein Behandlungsvertrag zwischen den Parteien steht außer Streit.
17 (2) Die Klägerin hat die ihr gemäß § 630c Abs. 2 BGB obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Information des Beklagten verletzt.
18 Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er gemäß § 630c Abs. 3 BGB den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
19 Im Ausgang zutreffend ist das Amtsgericht in Anwendung dieser Norm davon ausgegangen, dass bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen zwischen gesetzlich und privat versicherten Patienten zu differenzieren ist. Ein Vertragsarzt wird regelmäßig wissen, ob er für die eigenen Leistungen von der zuständigen Krankenkasse eine Vergütung erhält oder nicht. Demgegenüber stellt sich die Situation bei Patienten mit privater Krankenversicherung anders dar. Hier liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten. Der Deckungsschutz privat krankenversicherter Patienten ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Entscheidend sind vielmehr die Bedingungen des konkreten Versicherungsvertrags und die Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherers. Gleiches gilt, soweit die Kosten von der Beihilfe getragen werden (vgl. insg. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – VI ZR 92/19, NJW 2020, 1211).
20 Auch bei privat versicherten Patienten bestehen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz, in denen eine Informationspflicht zu bejahen ist. Solche bestehen dann, wenn ein vernünftiger Arzt in der Situation des Behandelnden erkannt hätte, dass die vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung und ggf. die Beihilfe nicht gesichert ist; maßgebend ist dabei die tatsächliche Regulierungspraxis der Kostenträger, soweit diese bekannt oder erkennbar ist (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 630 c Rn. 66). Eine solche Informationspflicht ist etwa für folgende Fallkonstellation zu bejahen: Ein Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem – ohne dass er das weiß – unter einem Dach eine Privatklinik und ein Plankrankenhaus betrieben werden, ist von der Behandlungsseite wirtschaftlich aufzuklären, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im Plankrankenhaus angefallen wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Januar 2013 – 1 U 87/12, NJW-RR 2013, 1183). Vergleichbar und im Ergebnis identisch liegt es hier.
21 Nach diesen Maßstäben war vorliegend eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht der Klägerin als Privatklinik zu bejahen. Denn aus dem Beihilfebescheid, den der Beklagte erwirkt hat, ergibt sich, dass die Beihilfe hier ohne vertiefte Begründung und nur mit kurzem Bezug auf den Status der Klägerin als Privatkrankenhaus einen vollständigen Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnung abgelehnt hat und nur die Kosten eines Plankrankenhauses übernommen hat. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass in vergleichbaren Fällen die Beihilfe unter Umständen nicht sämtliche berechneten Kosten übernimmt.
22 Dieser wirtschaftlichen Aufklärungspflicht ist die Klägerin hier nicht ausreichend nachgekommen. Der Inhalt der Aufklärungspflicht umfasst, den Patienten darüber ins Bild zu setzen, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist und ihn dann vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren; eine (weitergehende) Pflicht, den Patienten umfassend wirtschaftlich zu beraten, besteht allerdings nicht (OLG Köln, Urteil vom 22. Februar 2023 – 5 U 115/22, BeckRS 2023, 47548 m. w. N.).
23 Hier ist der Beklagte zwar über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informiert worden, und zwar in Gestalt des Kostenvoranschlags. Der Kammer ist aber kein genügender Hinweis der Klägerin darauf ersichtlich, dass eine vollständige Übernahme dieser Kosten der streitgegenständlichen Rechnung durch die Beihilfe nicht gesichert ist. Ein solcher Hinweis ist weder dem Behandlungsvertrag noch den allgemeinen Vertragsbedingungen oder dem Kostenvoranschlag zu entnehmen.
24 Zwar enthalten diese Dokumente an verschiedenen, von der Klägerin auch aufgegriffenen Stellen verklausuliert Hinweise auf eine mögliche Kostentragungspflicht, diese erweisen sich aber sämtlich als ungenügend. So wird auf Seite 3 des Behandlungsvertrages darauf hingewiesen, dass eventuell die Beihilfe in Rechnung gestellten Kosten bei Wahlleistungen ganz oder zum Teil nicht übernehmen wird; im Streit stehen vorliegend aber keine Wahlleistungen und der Kläger hatte durch seine Eintragungen auf einem Formular ausdrücklich zu erkennen gegeben, solche – mit einer Ausnahme – nicht zu wünschen. Deswegen konnte der Kläger geradezu annehmen, bei den übrigen Kosten, für die ein solcher Hinweis nicht gegeben ist, bestehe das genannte Risiko einer Nichtübernahme von Kosten durch Beihilfe oder Krankenkasse gerade nicht. Ferner ist auf Seite 3 des Behandlungsvertrages auch ein Hinweis darauf aufgenommen, dass der Kläger zur Zahlung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet ist für den Fall, dass keine Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers vorgelegt wird oder die vorgelegte Kostenübernahmeerklärung nicht die Kosten aller in Anspruch genommenen Leistungen abdeckt. Auch dies stellt keinen ausreichend transparenten Hinweis dar, schon allein aufgrund der komplizierten, nicht für jedermann verständlichen Formulierung, aber auch, weil der Hinweis den Eindruck erweckt, er sei nur einschlägig für den Fall, dass eine Kostenübernahmeerklärung zwingend abgefordert wird. Dies war ja aber nicht der Fall, der Beklagte ist offensichtlich ohne eine solche behandelt worden. Auch die allgemeinen Vertragsbedingungen der Klinik verhalten sich hierzu nicht: In den Begriffsbestimmungen ist die Situation des Patienten, der Beihilfe in Anspruch nehmen kann, nicht aufgenommen. Ferner ist dort auf Seite 2 oben für den durchschnittlichen Leser unverständlich aufgenommen, für die Abrechnung der Leistungen sei eine Kostenübernahmeerklärung eines Kostenträgers notwendig, ein Modus, der hier offenbar nicht angewendet wurde, sodass sich auch hieraus nicht klar für den Beklagten ergibt, dass er für die streitgegenständlichen Kosten unter Umständen als Selbstzahler aufkommen muss.
25 Auch aus dem Internetauftritt der Klägerin kann sich kein ausreichender Hinweis ergeben, da hier kein Anhalt dafür vorgetragen ist, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt worden wäre, dass der Patient einen solchen Hinweis vor Abschluss des Behandlungsvertrages zur Kenntnis genommen hat, und der Beklagte hier auch unstreitig keine Kenntnis von dem entsprechenden Teil des Internetauftritts vor Abschluss des Behandlungsvertrages genommen hat.
26 (3) Das Verschulden der Klägerin wird gemäß § 280 Abs. 1 BGB vermutet und hier ist auch nichts zur Exkulpation dargetan.
27 (4) Dem Beklagten ist aufgrund der Pflichtverletzungen auch ein kausaler Schaden entstanden.
28 Das Gericht hat dabei den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung Glauben geschenkt und mit der erforderlichen Sicherheit gemäß § 286 ZPO festgestellt, dass er sich bei ordentlicher wirtschaftlicher Aufklärung nicht der Behandlung in der Klinik der Klägerin unterzogen hätte und ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht entstanden wäre. Überzeugend und im Einklang mit dem Inhalt der Akten hat der Beklagte erläutert, von seiner stattgehabten Behandlung in einer Privatklinik habe er erst aus dem Beihilfebescheid erfahren; hätte er dies vor der Behandlung gewusst, dann wäre er woanders zur Behandlung vorstellig geworden. Plausibel hat der Beklagte dies mit Behandlungen in der Vergangenheit erläutert, in denen er bei vergleichbaren Eingriffen mit den Leistungen, die durch vollständig beihilfefähige Vergütung abgedeckt waren, zufrieden war. Die Kammer geht deswegen davon aus, dass er sich bei Hinweis auf möglicherweise nicht von Krankenkasse oder Beihilfe übernommene Kosten anderorts hätte behandeln lassen und dort eine Behandlung in Anspruch genommen hätte, die Kosten verursacht hätte, die ihm von Beihilfe und Krankenkasse vollständig erstattet worden wären.
29 c) In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache war die Klage auch betreffend die Nebenforderungen (Zinsen, Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung) abzuweisen.
30 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
31 b) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
32 Wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gegen Berufungsurteile ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben, soweit die Revision nicht zugelassen wurde und die Gesamtbeschwer des Schuldners die Grenze von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt (Ulrici, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 713 Rn. 2 m. w. N.).
33 4. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
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