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7 U 40/25•KG Berlin 7. Zivilsenat, 2025-09-18, 7 U 40/25
7 U 40/25Tribunale superiore / Civil Chamber 718 set 2025
1. Bei bestehender Rechtsschutzdeckung greift der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens nur ein, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war. Bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt ex ante offene Erfolgsaussichten, scheidet ein Anscheinsbeweis dafür aus, dass der Mandant bei zutreffender Beratung von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte.(Rn.4) 2. Ein Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den beauftragten Rechtsanwalt scheidet jedenfalls mangels haftungsausfüllender Kausalität aus, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - insbesondere in Diesel-Abgasfällen - im Zeitpunkt der Mandatserteilung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos waren. Dies gilt insbesondere, solange die maßgeblichen Rechtsfragen zu Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 und zur Ausgestaltung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 und VIa ZR 335/21 - offen waren.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 31. März 2025, 6 O 154/24 nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 10. Dezember 2025, 7 U 40/25, Berufung zurückgewiesen anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IX ZR 1/26
Entscheidungsdatum: 2025-09-18
Aktenzeichen: 7 U 40/25
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0918.7U40.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Bei bestehender Rechtsschutzdeckung greift der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens nur ein, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war. Bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt ex ante offene Erfolgsaussichten, scheidet ein Anscheinsbeweis dafür aus, dass der Mandant bei zutreffender Beratung von der Rechtsverfolgung abgesehen hätte.(Rn.4)
Ein Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den beauftragten Rechtsanwalt scheidet jedenfalls mangels haftungsausfüllender Kausalität aus, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - insbesondere in Diesel-Abgasfällen - im Zeitpunkt der Mandatserteilung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos waren. Dies gilt insbesondere, solange die maßgeblichen Rechtsfragen zu Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 und zur Ausgestaltung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 und VIa ZR 335/21 - offen waren.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 31. März 2025, 6 O 154/24 nachgehend KG Berlin 7. Zivilsenat, 10. Dezember 2025, 7 U 40/25, Berufung zurückgewiesen anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IX ZR 1/26
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 31. März 2025 – 6 O 154/24 –, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Der Senat hat die – zulässige – Berufung der Klägerin eingehend beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
2 I. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
3 Jedenfalls scheitert der geltend gemachte (Regress-)Anspruch der Klägerin daran, dass eine von dieser zu beweisenden haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung – nach den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass eine Risikoaufklärung des Zeugen Dr. W. durch den Beklagten nicht stattfand (S. 2 LGU) – und dem Schaden (auch) nach dem Beweismaß des § 287 ZPO nicht festzustellen ist.
4 1. Hier ist nicht zu vermuten, dass der Zeuge Dr. W. bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Aufklärung das erstinstanzliche Klageverfahren und/oder das Berufungsverfahren nicht angestrengt hätte.
5 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift im Falle pflichtwidriger Beratung über die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens bei bestehendem Deckungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung oder bereits vorliegender Deckungszusage der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens nur ein, wenn die (weitere) Rechtsverfolgung des Mandanten objektiv aussichtslos war; ist das Kostenrisiko durch eine (versicherungs-)rechtlich einwandfrei herbeigeführte und daher bestandsfeste Deckungszusage weitestgehend ausgeschlossen, können schon ganz geringe Erfolgsaussichten den Mandanten dazu veranlassen, den Rechtsstreit zu führen oder fortzusetzen. Der Anscheinsbeweis setzt voraus, dass ein Sachverhalt feststeht, auf dessen Grundlage die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass der Mandant bei zutreffender Beratung von einer Rechtsverfolgung abgesehen hätte. Ausgangspunkt ist die allgemeine Lebenserfahrung. Dies kann angesichts der Interessen eines rechtsschutzversicherten Mandanten, mit Hilfe seiner Rechtsschutzversicherung von Kostenrisiken befreit zu werden, erst dann bejaht werden, wenn das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung in jeder Hinsicht unzweifelhaft ist. Die Annahme der Aussichtslosigkeit unterliegt hohen Anforderungen. Die Rechtsverfolgung muss aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist. Auch dann können aber im Schrifttum geäußerte Bedenken, mit denen sich die Rechtsprechung noch nicht auseinandergesetzt hat, Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht (BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 – IX ZR 38/23 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
6 Hier lag eine Deckungszusage des Rechtschutzversicherers vor (vgl. E-Mail des Zeugen Dr. W. vom 6. Februar 2024 – Anlage K12). Zudem war die Rechtsverfolgung aus der maßgeblichen Sicht ex ante weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos, vielmehr waren die Erfolgsaussichten aus den nachfolgend unter 2. dargestellten Erwägungen offen.
7 2. Die haftungsausfüllende Kausalität ist auch nicht – unabhängig vom nicht einschlägigen Anscheinsbeweis – auf der Grundlage des hier maßgebenden Vorbringens der Parteien festzustellen.
8 Maßgeblicher Ausgangspunkt ist der Vortrag der für die haftungsausfüllende Kausalität darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, wonach der Versicherungsnehmer Dr. W. "das Mandat nicht erteilt hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass ‚nur geringe Aussicht auf Erfolg in [s]einer Sache bestehen würde‘" bzw. dass er, wenn er das hohe Prozessrisiko gekannt hätte, wegen des mit einem Prozess verbundenen Aufwands gegen den Autohersteller nicht vorgegangen wäre. Diese Frage, ob der Zeuge Dr. W. sich bei ordnungsgemäßer Risikoaufklärung über die – nach der Behauptung der Klägerin – nur geringen Erfolgsaussichten durch den Beklagten tatsächlich die Rechtsverfolgung unterlassen hätte, ist indes für die Streitentscheidung hier indes irrelevant, weshalb das Landgericht frei von Verfahrensfehlern die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Dr. W. nicht durchzuführen brauchte. Denn im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hier im Zeitpunkt der Beauftragung des Beklagten nicht nur geringe Erfolgsaussichten bestanden. Vielmehr waren im Zeitpunkt der Klageerhebung die Erfolgsaussichten als offen zu bezeichnen und auch nicht von einem hohen Prozessrisiko auszugehen. Dass der Zeuge Dr. W. die Klage und das nachfolgende Rechtsmittel auch bei offenen Erfolgsaussichten nicht eingelegt hätte, behauptet die Klägerin indes selbst nicht.
9 Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang darauf beschränkt, ein hohes Prozessrisiko zu behaupten und unter Beifügung eines Hinweisbeschlusses des OLG Köln (Anlage K9) darauf hinzuweisen, dass "die meisten Oberlandesgerichte beim Motortyp EA288 damals nicht von einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten der Volkswagen AG ausgingen". Auch mit ihrer Berufungsbegründung beschränkt sich die Klägerin darauf mitzuteilen, dass sie "auch weiterhin davon aus[gehe], dass ein hohes Prozessrisiko bestand und die Erfolgsaussichten somit schlechter waren als vom Landgericht vertreten wird."
10 Damit mag die Klägerin ihre Berufung gerade noch hinreichend begründet haben, indes fehlt es – trotz ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2025, dass die Kausalität der Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt sei – an einer substantiierten Darlegung, dass die Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Rechtsmitteleinlegung nicht offen, sondern nur gering einzuschätzen gewesen seien.
11 Vielmehr führt das Landgericht hier zu Recht unter Verweis auf instanzgerichtliche Rechtsprechung aus, dass die damals streitgegenständliche Frage, ob auch für die in der Motorenreihe EA288 verbauten Thermofenster Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 826 oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV begründet sind, noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt war. Denn über diese Rechtsfrage bestand unter den Instanzgerichten eine uneinheitliche Rechtsauffassung, und etliche Instanzgerichte hatten einen etwaigen Schadensersatzanspruch bejaht (S. 5 f. LGU m.w.N.). Diese Feststellungen macht sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen. Angesichts dieser vom Landgericht exemplarisch zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen (hier lautet indes die Fundstelle zu Landgericht Duisburg, Urteil vom 30. August 2018, Az.: 1 O 231/18, richtig BeckRS2018, 50112, ferner stammt das Urteil vom 31. März 2020, Az.: 3 O 13321/19, juris, das ebenfalls einen VW Multivan mit EA288-Motor betrifft, vom LG München I und nicht vom LG Stuttgart), die Fahrzeuge mit dem Motor EA288 zum Gegenstand hatten, ist nicht von einem hohen Prozessrisiko, sondern von offenen Erfolgsaussichten der im Oktober 2020 erhobenen Klage auszugehen.
12 Daran ändert auch nichts der Verweis der Klägerin auf OLG Köln, Beschluss vom 6. August 2019 – 7 U 119/19 –, juris (Anlage K9). Auch wenn diese Entscheidung einen Anspruch aus § 826 BGB im Hinblick auf die Verwendung eines sog. "thermischen Fenster" oder "Thermofensters" ablehnt, wird ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (im Folgenden: VO 715/2007) dort nicht weiter geprüft.
13 Es war überdies im Jahr 2020 – ebenso wenig wie zur Zeit der Berufungseinlegung im Oktober 2022 – auch noch nicht offensichtlich geklärt, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lediglich einen Differenzschadensersatz zu rechtfertigen mag, indes keinen Anspruch auf Kaufpreiserstattung gegen Übereignung des Fahrzeugs, so dass dahingestellt bleiben mag, ob der Zeuge Dr. W. "allenfalls" an der Rückzahlung des Kaufpreises interessiert war, nicht hingegen an einem etwaigen Differenzschaden.
14 Denn die Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung eines Thermofensters besteht, war sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2022 als offen zu betrachten. Auch wenn der Bundesgerichtshof – ohne vorherige Konsultation des Europäischen Gerichtshofs – bereits mit Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 10 entschieden hatte, dass der Fahrzeugkäufer den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises (und weiterer für den Erwerb des Fahrzeugs getätigter Aufwendungen) nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007 herleiten könne, weil die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers diene (BGH a.a.O. Rn. 13), waren die entsprechenden Rechtsfragen durch Instanzgerichte dem EuGH im Rahmen von Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt worden (s. LG Gera, EuGH-Vorlage vom 30. August 2019 – 7 O 1188/18 –, juris; LG Stuttgart Vorlagebeschluss vom 13. März 2020 – 3 O 31/20, BeckRS 2020, 3558 (insb. Frage 6-4)). Im Hinblick auf diese anhängigen Vorabentscheidungsverfahren waren die Prozessaussichten der auf Kaufpreiserstattung gerichteten Klage des Zeugen Dr. W. durchaus als offen anzusehen, zumal mittlerweile – ohne dass es darauf maßgeblich ankommt – der EuGH auch entschieden hat, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21 –, juris Rn. 85).
15 Ebenso wenig war bis zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 533/21 und VIa ZR 335/21) geklärt oder mit Sicherheit absehbar, dass der Bundesgerichtshof – anders etwa als der österreichische OGH (Urteil vom 25. April 2023 – 10Ob2/23a, BeckRS 2023, 9749) den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007 lediglich auf den Differenzschaden gerichtet sieht (kritisch zu dieser Entscheidung des BGH etwa Birkholz VersR 2023, 1117; Hager, Differenzschaden, JA 2023, 1040 >1042>; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 647; BeckOGK/T. Voigt, 1.8.2025, BGB § 823 Rn. 312 ff.). Vielmehr war auch die Frage der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs (großer Schadensersatz oder nur Differenzschaden) und damit die Prozessaussichten noch bis zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung offen.
16 II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Aufgrund vorstehender Erwägungen wird eine Rücknahme der Berufung anheimgestellt. Im Falle einer Rücknahme der Berufung können Gerichtsgebühren gespart werden (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gem. Nr. 1222 KV).
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