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21 U 165/24•KG Berlin 21. Zivilsenat, 2024-11-05, 21 U 165/24
21 U 165/24Tribunale superiore / Civil Chamber 215 nov 2024
Die Vollstreckungssicherheit für einen erstinstanzlichen Sicherungstitel nach § 650f BGB ist so zu bemessen, dass sie die möglichen Kostenerstattungsansprüche des Bestellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung abdeckt.(Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II, 10. Oktober 2024, 32 O 45/24 nachgehend KG Berlin 21. Zivilsenat, 24. Juni 2025, 21 U 165/24, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VII ZR 111/25
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 21 U 165/24
ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1105.21U165.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 650f Abs 1 BGB, § 709 S 1 ZPO, § 709 S 2 ZPO, § 717 Abs 2 ZPO, § 718 Abs 1 S 2 ZPO ... mehr
Die Vollstreckungssicherheit für einen erstinstanzlichen Sicherungstitel nach § 650f BGB ist so zu bemessen, dass sie die möglichen Kostenerstattungsansprüche des Bestellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung abdeckt.(Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin II, 10. Oktober 2024, 32 O 45/24 nachgehend KG Berlin 21. Zivilsenat, 24. Juni 2025, 21 U 165/24, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VII ZR 111/25
Auf Antrag der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.10.2024, Az. 32 O 45/24, in Ziffer 4. teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der weitergehende Vorabentscheidungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus § 650f Abs. 1 BGB auf Bauunternehmersicherung in Höhe von 501.800,- EUR in Anspruch.
2 Mit Urteil vom 10.10.2024 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 37.686,00 EUR zu stellen (Ziffer 1 des Tenors) und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung zur Sicherheitsleistung nach Ziffer 1 des Tenors hat das Landgericht gemäß § 709 Satz 1 und 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,- EUR bzw. wegen der Kostenvollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % für vorläufig vollstreckbar erklärt.
3 Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt und zugleich beantragt,
4 im Wege der Vorabentscheidung gemäß § 718 ZPO das Urteil des Landgerichts in Höhe von 1.900,- EUR, im Übrigen (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
5 Am 21.10.2024 hat der Senat beschlossen, die Vorabentscheidung gemäß § 718 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu treffen und den Parteien bis zum 31.10.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
6 Die Beklagte beantragt,
7 den Vorabentscheidungsantrag gemäß § 718 ZPO zurückzuweisen.
8 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass im Rahmen von § 650f BGB die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % zu titulieren ist. Wegen ihrer näheren Begründung und die von ihr herangezogenen Fundstellen in der Rechtsprechung und im Schrifttum wird auf die Stellungnahme mit Schriftsatz vom 31.10.2024 verwiesen.
II.
9 Der Antrag der Klägerin auf Vorabentscheidung gemäß § 718 ZPO ist teilweise erfolgreich, im Übrigen ist er zurückzuweisen.
10 Über den Antrag ist ohne mündliche Verhandlung (§ 718 Abs. 1 S. 2 ZPO) durch Teilurteil zu entscheiden, das unanfechtbar (§ 718 Abs. 2 ZPO) und durch die instanzabschließende Entscheidung des Senats in der Hauptsache auflösend bedingt ist (Kammergericht, Teilurteil v. 07.05.2024 – 21 U 129/23 – Rn. 5 m.w.N.; BeckOK ZPO/Ulrici, 54. Ed. 1.7.2024, ZPO § 718 Rn. 6 m.w.N.).
11 Die Sicherheitsleistung, gegen die ein Urteil gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, muss so bemessen werden, dass der Vollstreckungsschuldner vor Schäden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 2024, § 709, Rn. 3). Sie darf aber nicht höher sein, als es dieses Ziel erfordert, sonst würde die gesetzlich erwünschte vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils über Gebühr erschwert und der Vollstreckungstitel dadurch entwertet. Entscheidend für die Ermittlung der Vollstreckungssicherheit ist die Prüfung, welche Nachteile einem Vollstreckungsschuldner aus der Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen Titels erwachsen können, wenn er sich im Nachhinein als unberechtigt erweist. Dabei sind auch Nachteile zu berücksichtigen, deren Eintritt als eher unwahrscheinlich einzustufen ist, solange sie jedenfalls möglich sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Oktober 2016, 8 U 102/17, OLG Hamm, Urteil vom 9. Januar 2019, 12 U 123/18; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 2024, § 709, Rn. 6). Allerdings haben mögliche Schäden außer Betracht zu bleiben, die durch ein rechtlich korrektes Vorgehen der Vollstreckungsorgane vermieden werden können.
12 Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe muss ein erstinstanzliches Gericht, das einem Unternehmer eine Sicherheit aus § 650f BGB zuspricht, die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO so bemessen, dass sie den möglichen Kostenerstattungsanspruch des Bestellers aus § 717 Abs. 2 ZPO abdeckt. Deshalb sind bei der Bemessung der Vollstreckungssicherheit für einen erstinstanzlichen Sicherungstitel des Landgerichts allein diejenigen Kosten bei der Sicherheit zu berücksichtigen, die aus der Zwangsvollstreckung des Sicherungstitels (zeitnah) nach dessen Erlass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage aus § 650f Abs. 1 BGB nach Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde entstehen können. Der Senat verweist zur Begründung auf die näheren Ausführungen in seiner Leitentscheidung vom 07.05.2024 (Kammergericht, a.a.O., Rn. 8 ff, insbesondere Rn. 20, 23). Dieser Auffassung hat sich auch der 7. Zivilsenat des Kammergerichts angeschlossen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 03.06.2024 und Teilurteil v. 28.06.2024 – 7 U 55/23). Die von der Beklagten hiergegen im Schriftsatz vom 31.10.2024 angeführten Argumente erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Der Senat hat sich mit diesen Erwägungen bereits ausführlich in der vorgenannten Leitentscheidung auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Rn. 11, 7, 21), auf die Bezug genommen wird.
13 Der Senat veranschlagt den für die Bestimmung der Sicherheitsleistung maßgeblichen Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auch im vorliegenden Fall mit zwei Jahren, die möglichen Kosten der Sicherheit mit bis zu 5% p.a. Es errechnet sich eine Vollstreckungssicherheit von gerundet 3.800,- EUR.
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