LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2026-02-20, 87 T 145/25 XIV L

87 T 145/25 XIV LTribunale cantonale20 feb 2026

Regest

1. In einer Unterbringungssache ist die Anhörung eines bestellten Verfahrenspflegers gemäß § 332 Satz 1 FamFG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nachzuholen. 2. Erfolgt die nachträgliche Anhörung des Verfahrenspflegers erst zehn Tage nach Beschlusserlass, ist die Anhörung unter Heranziehung des Beschleunigungsgrundsatzes und der besonderen Grundrechtsintensität einer Freiheitsentziehung nicht unverzüglich erfolgt. Gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten sind kein Grund dafür, eine verspätete Anhörung des Verfahrenspflegers zu rechtfertigen.

Testo completo

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 145/25 XIV L — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-20

Aktenzeichen: 87 T 145/25 XIV L

ECLI: ECLI:DE:LGBE:2026:0220.87T145.25XIV.L.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 62 Abs 1 FamFG, § 62 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 62 Abs 3 FamFG, § 63 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 64 FamFG ... mehr

Leitsatz

  1. In einer Unterbringungssache ist die Anhörung eines bestellten Verfahrenspflegers gemäß § 332 Satz 1 FamFG unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nachzuholen.

  2. Erfolgt die nachträgliche Anhörung des Verfahrenspflegers erst zehn Tage nach Beschlusserlass, ist die Anhörung unter Heranziehung des Beschleunigungsgrundsatzes und der besonderen Grundrechtsintensität einer Freiheitsentziehung nicht unverzüglich erfolgt. Gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten sind kein Grund dafür, eine verspätete Anhörung des Verfahrenspflegers zu rechtfertigen.

Orientierungssatz

Die Anhörung des Verfahrenspflegers ist in Unterbringungsverfahren ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen. Eine erst viele Tage später erfolgte Anhörung genügt dem Beschleunigungsgrundsatz auch unter Berücksichtigung organisatorischer Verzögerungen des Gerichts nicht.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 18. April 2025, 53 XIV 167/25 L

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) wird festgestellt, dass der bis zum 29.04.2025 wirksame Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 18.04.2025 (einstweilige Anordnung), Az. 53 XIV 167/25 L, die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Etwaige entstandene außergerichtliche Kosten der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich im Beschwerdewege gegen die am 29.04.2025 aufgrund des Aufhebungsbeschlusses vom selben Tag erledigte vorläufige Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses vom 18.04.2025 und begehrt die Feststellung, dass die Betroffene durch die einstweilige Unterbringungsanordnung in ihren Rechten verletzt worden ist.

2 Mit Schreiben vom 18.04.2025 (Bl. 1 bis 2 eA AG) beantragte der weitere Beteiligte zu 2), die vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach den Vorschriften des PsychKG Bln bis zum 15.05.2025, 17:00 Uhr anzuordnen. Zur Begründung führte die Ärztin des sozialpsychiatrischen Dienstes, Frau …, aus, dass die Betroffene an einer bipolaren Störung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen) erkrankt sei, an den vergangenen Tagen wiederholt auf die Straße gelaufen sei und wirres Zeug rede. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

3 Das Amtsgericht (Bereitschaftsgericht) hat, nach persönlicher Anhörung der Betroffenen, mit sofort wirksamer einstweiliger Anordnung vom 18.04.2025, einem Karfreitag, (Bl. 3 - 5 eA AG) die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 15.05.2025, 17:00 Uhr, angeordnet und den weiteren Beteiligten zu 1) zum Verfahrenspfleger bestellt. Die Bereitschaftsrichterin verfügte ferner: „... 3. a) Verfahrenspflegerbestellung beachten, b) Mitteilung an Verfahrenspfleger per Fax m.d.B. um kurzfristige Stellungnahme per Fax oder elektronisches Postfach ...“ (Bl. 6 eA AG). Diese am 18.04.2025 gefertigte Verfügung ist beim Amtsgericht am 24.04.2025 eingegangenen. Der Beschluss ist dem Verfahrenspfleger schließlich am 28.04.2025 sowohl per Fax (Bl. 6.4 eA AG) als auch per beA (Bl. 6.5 eA AG) übersandt worden.

4 Die Betroffene legte gegen den Beschluss die Beschwerde vom 25.04.2025, welche am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, ein. Nachdem die Beschwerde der Amtsrichterin am 28.04.2025 vorgelegt worden war, reagierte diese sofort und bat die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) sowie die Klinik um umgehende Stellungnahme. Daraufhin erhielt die Amtsrichterin die Information, dass die Unterbringungsgründe weggefallen seien, weswegen der Unterbringungsbeschluss vom 18.04.2025 mit Beschluss vom 29.04.2025 (Bl. 13 - 15 eA AG) aufgehoben wurde.

5 Der weitere Beteiligte zu 1) wendet sich gegen den Beschluss vom 18.04.2025 mit seiner Beschwerde vom 29.04.2025, welche am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist (Bl. 17 - 18 eA AG). Gleichzeitig beantragt er die Feststellung, dass die Betroffene durch den Beschluss und die damit einhergegangene Unterbringung in ihren Rechten verletzt worden sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ihm der Beschluss erst am 28.04.2025 übermittelt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen § 332 S. 2 FamFG. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

6 Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beim Amtsgericht eingelegt worden. Vorliegend ist der Beschluss dem weiteren Beteiligten zu 1) erst am 28.04.2025 bekannt gegeben worden. Die Einlegung der Beschwerde am 29.04.2025 erfolgte damit fristgemäß.

8 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist nicht dadurch unzulässig, dass der Beschluss vom 18.04.2025 bei Einlegung der Beschwerde bereits aufgehoben war. In einem solchen Fall der Erledigung der Hauptsache kann der Verfahrenspfleger in eigenem Namen gemäß § 303 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 3 FamFG die Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG verfolgen. § 62 FamFG greift nur dann nicht ein, wenn die Endentscheidung bereits vor Erledigung rechtskräftig geworden ist und der Betroffene die Gelegenheit verstreichen ließ, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn § 62 FamFG eröffnet kein isoliertes Feststellungsverfahren außerhalb eines Beschwerdeverfahrens (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 01. 08.2022 – 20 W 98/21, NJOZ 2023, 100, beck-online). Da vorliegend die Erledigung der Hauptsache am 29.04.2025 vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist, kann die Beschwerde mit dem alleinigen Antrag, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen, eingelegt werden (BeckOK FamFG/Obermann, 56. Ed. 01.12.2025, FamFG § 62 Rn. 14, beck-online). Denn die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – I ZB 48/12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 13, beck-online). Insofern konnte der weitere Beteiligte zu 1) zeitgleich Beschwerde einlegen und Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen.

9 Ein besonderes Feststellungsinteresse ist gegeben, denn eine vollzogene Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen stellt - den Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 1) entsprechend - stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG dar (vgl. bspw. BGH Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 130/22, BeckRS 2023, 2683, Rn. 12 beck-online).

10 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2023 unterlag einem schwerwiegenden Verfahrensfehler.

11 Ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist vorliegend darin zu sehen, dass das Amtsgericht die Anhörung des Verfahrenspflegers nicht nach § 332 S. 2 FamFG unverzüglich nachgeholt hat.

12 Gemäß § 332 S. 1 FamFG kann das Gericht bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung nach § 331 FamFG bereits vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Gemäß § 332 S. 2 FamFG sind die Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen. Ob Gefahr im Verzug in diesem Sinne im hiesigen Fall vorlag, kann dahinstehen, da jedenfalls die Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt wurde. Der Begriff unverzüglich ist dahin auszulegen, dass die Verfahrenshandlung wie bei § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 332 Rn. 5; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 4. Aufl. 2026, FamFG § 332 Rn. 4, beck-online; BeckOGK/Gietl, 15.12.2025, FamFG § 332 Rn. 11, beck-online). Diesen Voraussetzungen kann die erst am 28.04.2025 - mithin ganze zehn Tage nach Erlass des Beschlusses - erfolgte Nachholung der Anhörung selbst unter Berücksichtigung der Osterfeiertage nicht genügen, denn in Unterbringungsverfahren gilt wegen der Grundrechtsintensität des Freiheitsentzuges der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. KG Beschluss vom 25.9.2015 – (5) 141 HEs 73-15 (4/15), BeckRS 2015, 18367, beck-online, zu § 126a StPO). Die Bereitschaftsrichterin verfügte bereits am Tag des Beschlusserlasses am 18.04.2025, dass der Beschluss auch an den Verfahrenspfleger zu übersenden ist. Die Verfügung wurde von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erst am 28.04.2025 ausgeführt. Besondere sachliche Umstände, die einer rechtzeitigen Anhörung entgegengestanden haben, sind aus der Akte nicht erkennbar. Unverständlich ist bereits, warum die Verfügung vom 18.04.2025 nicht auf dem schnellsten Wege (beispielsweise per Fax) bei dem Amtsgericht einging, sondern erst am 24.04.2025 (dem Donnerstag nach Ostern). Trotz des erkennbaren Eilcharakters wurde der Verfahrenspfleger von der Geschäftsstelle dann aber nicht sofort nach Eingang der richterlichen Verfügung, sondern erst vier Tage später von dem Unterbringungsbeschluss in Kenntnis gesetzt. Gerichtsorganisatorische Schwierigkeiten sind kein Grund dafür, eine verspätete Nachholung der Anhörung des Verfahrenspflegers zu rechtfertigen (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 4. Aufl. 2026, FamFG § 332 Rn. 4, beck-online). Es geht hier um die Einhaltung grundlegender Verfahrensgarantien und Ermöglichung der Anpassung der lediglich vorläufigen Maßnahme an die tatsächlichen Umstände und Wünsche vor allem der betroffenen Person; die Nachholung dient der Kontrolle der einstweiligen Anordnung durch das Gericht und damit dem Rechtsschutz für die betroffene Person (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, a.a.O.). Organisatorische Schwierigkeiten im Verfahrensablauf stellen daher keine Sachzwänge dar, die eine - wie hier - verspätete Anhörung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1990 – 2 BvR 1592/88, NJW 1990, 2309, 2310). Die Durchführung einer nach Art. 104 Abs. 1 GG beachtlichen Verfahrensgarantie, die Anhörung des Verfahrenspflegers, kann nicht aufgrund von internen Organisations- und Überlastungsproblemen der Gerichte unterbleiben oder verzögert werden. Immerhin soll der Verfahrenspfleger in einem Unterbringungsverfahren die Wahrung der Belange des Betroffenen gewährleisten, wozu er aber nicht in der Lage ist, wenn er nicht unverzüglich von der Unterbringung Kenntnis erlangt. Aus diesem Grunde sieht der Bundesgerichtshof es auch als einen schwerwiegenden Verfahrensfehler an, wenn dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht wurde, an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (BGH, NJW 2016, 3596 Rn. 16, beck-online). Ein ebensolcher schwerwiegender Verfahrensfehler ist die Unterlassung der Nachholung der unverzüglichen Anhörung des Verfahrenspflegers im Falle des § 332 FamFG.

13 Die Auferlegung der Auslagen der Betroffenen zulasten der Staatskasse ergibt sich aus § 337 Abs. 1 FamFG.

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