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93 O 78/25•LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2025-10-16, 93 O 78/25
93 O 78/25Tribunale cantonale16 ott 2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-16
Aktenzeichen: 93 O 78/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1016.93O78.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 UWG, § 3a UWG, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006
a) „Verträglich auch bei Histamin- und Fructoseunverträglichkeit"
und/oder
b) „Verträglich mit folgenden Intoleranzen: Histaminintoleranz, Antibiotikaeinnahme, Fructoseintoleranz, Glutenintoleranz, Hefeunverträglichkeit, Laktoseintoleranz"
wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Tenor zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR vorläufig vollstreckbar und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertreibt in ihrem Online-Shop mit der Internetadresse https://xxxxxde/ u.a. das Nahrungsergänzungsmittel „SuperMikroben“ wie aus den Screenshots Anlage K3, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2025 (Anlage K4) ab. Auf das Schreiben wird verwiesen.
2 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsmitteln auch zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für Nahrungsergänzungsmittel wie folgt zu werben:
3 1b) mit der Angabe „Kapselhülle: Pflanzenzellulose", wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben; und/oder
4 c) mit den Angaben
5 aa) „100% natürliche Inhaltsstoffe - ohne Zusatzstoffe“ und/oder
6 bb) „100% natürliche Inhaltsstoffe, ohne Zusätze", wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben; und/oder
7 d) mit den Angaben
8 aa) Enthält neben drei „Superstar"-Bakterienstämmen auch Ballaststoffe, Akazienfasern und Zink" und/oder
9 bb) „Mit Ballaststoffen Natürlich aus der Akazienfaser" wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K3 wiedergegeben; und/oder
10 e) unter Angabe eines Preises zu werben, ohne dabei einen Grundpreis anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben und
11 2.´die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 374,50 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.
12 Im Hinblick auf vorstehende Anträge hat die Kammer unter dem 15.09.2025 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Auf das Urteil wird Bezug genommen (Bl. 40ff. d.A.).
13 Der Kläger ist im Hinblick auf den verbleibenden Antrag zu 1a) der Ansicht, dass die Beklagte durch die Werbung mit Angaben zur Verträglichkeit wie in Anlage K3 geschehen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstoße. Die Angaben gingen über reine Produktinformationen hinaus. Es werde ein Bezug zwischen Lebensmittel und gesundheitsbezogener Störung hergestellt und ein positiver Einfluss auf die Gesundheit bestimmter Personengruppen suggeriert. Auch wenn die VO (EU) 828/2014 für die Kennzeichnung von Lebensmitteln zum Glutengehalt Angaben zulasse, gelte dies nicht für andere Unverträglichkeiten und der zulässige Hinweis laute auch nicht auf eine Verträglichkeit.
14 Der Kläger beantragt zuletzt,
15 die Beklagte zur verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd für
16 Nahrungsergänzungsmittel
17 a) mit den folgenden Angaben zu werben:
18 aa) „Verträglich auch bei Histamin- und Fructoseunverträglichkeit"
19 und/oder
20 bb) „Verträglich mit folgenden Intoleranzen: Histaminintoleranz, Antibiotikaeinnahme, Fructoseintoleranz, Glutenintoleranz, Hefeunverträglichkeit, Laktoseintoleranz"
21 wenn dies jeweils geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den gerügten Aussagen nicht um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handele. Die streitigen Formulierungen stellten keinen Funktionsbezug im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit bzw. Körperfunktionen her. Die Wendung „verträglich mit“ stelle eine Zielgruppenadressierung bzw. Eignungsinformation dar. Die Aussage zu Gluten entspreche der Verordnung 828/2014 (EU), die gegenüber der HCVO spezieller sei.
25 Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch die Vorsitzende einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26 Die Klage ist auch hinsichtlich des verbleibenden Antrags zulässig und begründet.
I.
27 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006, nachfolgend: HCVO.
28 Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers folgt, wie zwischen den Parteien auch nicht streitig ist, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
29 Die im Tenor zu 1) wiedergegebenen Angaben zur Verträglichkeit des Produkts sind als geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG gemäß § 3a UWG unzulässig.
30 Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Regelungen der HCVO, die nicht nur Angaben bei der Kennzeichnung oder Aufmachung, sondern auch Angaben bei der Werbung für Lebensmittel erfassen, stellen Marktverhaltensregelungen iSd § 3a UWG dar (KG, GRUR-RR 2025, 251).
31 Bei den angegriffenen Aussagen zur Verträglichkeit bei Intoleranzen und Unverträglichkeit handelt es sich jeweils um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogenen Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13, 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, woran es fehlt.
32 Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst zum einen jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine „gesundheitsbezogene Angabe“ liegt jedoch auch dann vor, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen (BGH GRUR 2018, 1266 Rn. 34 - Bekömmliches Bier).
33 Hier bringt der Ausdruck des „Verträglich“- Seins zum Ausdruck, das verzehrte Lebensmittel werde auch bei den angeführten Unverträglichkeiten gut vertragen und führe nicht zu unerwünschten körperlichen Reaktionen (Unverträglichkeiten). Damit ist der Gesundheitsbezug hergestellt. Da Lebensmittelunverträglichkeiten sich dadurch auszeichnen, dass bestimmte Bestandteile von Lebensmitteln nicht richtig verdaut oder über den Stoffwechsel verarbeitet werden können und dadurch zu Beschwerden führen, wird dem Durchschnittsverbraucher nämlich der Eindruck vermittelt, dass das Lebensmittel richtig verdaut/verarbeitet wird und damit im Ergebnis „bekömmlich“ ist. Es handelt sich gerade nicht lediglich - wie die Beklagte meint - um eine Zielgruppenadressierung oder -ansprache. Zwar sind Angaben, die lediglich einen Verzehrzeitpunkt oder eine Zielgruppe adressieren, wie z. B. „Verzehr am Abend“, „vor dem Essen“, „für Schwangere und Stillende“ ebenso wenig gesundheitsbezogen wie technische Beschreibungen (vgl. Hüttebräuker in Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung: HCVO, 1. Auflage 2018, Art. 2 HCVO Rn. 136). Es geht aber nicht um eine Verzehrempfehlung, sondern um die Behauptung einer Verträglichkeit im Sinne einer Bekömmlichkeit.
34 Im Hinblick darauf, dass Lebensmittelunverträglichkeiten individuell sind und sich in vielfältigen Symptomen zeigen, sind die Aussagen zur Verträglichkeit jedoch letztlich unspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO (und nicht spezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO), vgl. OLG München (29. Zivilsenat), Beschluss vom 11.02.2020 – 29 W 1562/19. Wesensgemäß für einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden ist regelmäßig, dass dieser das Bezugsobjekt und/oder den Wirkbezug nicht eindeutig benennt. So liegt es hier, da jedenfalls nicht eindeutig ist, wo/wie genau sich die Verträglichkeit im Körper des Verzehrenden manifestieren soll.
35 Da der nicht spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe „verträglich“ keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (fehlende Kopplung), ist die Werbung nach der HCVO nicht zulässig.
36 Dem steht nicht entgegen, dass die Angabe „glutenfrei“ nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln es nach Art. 3 zulassen, Lebensmittel mit dem Hinweis „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie“ (Abs. 1) zu versehen bzw. den Hinweis „Speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie“ aufzunehmen, wenn das Lebensmittel in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet worden sind. Die Beklagte bewirbt ihr Lebensmittel nicht als Mittel bei Glutenunverträglichkeit, sondern auch mit Histamin- und Fructoseunverträglichkeit, bei Antibiotikaeinnahme, Hefeunverträglichkeit und Laktoseintoleranz. Da es sich bei der Verordnung (EU) Nr. 828/2014 um eine Spezialregelung handelt, verbietet sich aber eine Ausweitung auf andere Bereiche.
II.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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