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27 O 423/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-02-10, 27 O 423/25 eV
27 O 423/25 eVTribunale cantonale10 feb 2026
Eine Presseberichtserstattung ist bewusst unvollständig und persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn sie einen ehrabträglichen Sachverhalt unter gleichzeitiger Wiedergabe eines Dementis des Betroffenen als feststehend oder möglich darstellt, ohne dem Leser gleichzeitig mitzuteilen, dass das Dementi des Betroffenen inhaltlich dem tatsächlichen Geschehensverlauf entspricht. (Rn.46) (Rn.47) (Rn.48)
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: 27 O 423/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0210.27O423.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Eine Presseberichtserstattung ist bewusst unvollständig und persönlichkeitsrechtsverletzend, wenn sie einen ehrabträglichen Sachverhalt unter gleichzeitiger Wiedergabe eines Dementis des Betroffenen als feststehend oder möglich darstellt, ohne dem Leser gleichzeitig mitzuteilen, dass das Dementi des Betroffenen inhaltlich dem tatsächlichen Geschehensverlauf entspricht. (Rn.46) (Rn.47) (Rn.48)
Den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung wird nicht genügt, wenn vor der Berichterstattung über die beanstandete Arbeitnehmerausbeutung oder gar eines "modernen Sklaventums" weder ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt noch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten wurden bzw. ein Mindestgehalt an Beweistatsachen vorlag. Letzteres ist der Fall, wenn es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage mangelt, die den Verdacht der Ausbeutung rechtfertigen könnte.(Rn.34) (Rn.40)
Die Presse ist, wenn sie sich zur Darlegung eines für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestmaßes an Beweistatsachen auf nicht namentlich genannte Quellen beruft, grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann. Andernfalls bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn die Presse zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07).(Rn.44)
I. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung
untersagt,
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
X
wie geschehen im X unter X am X unter der Überschrift ""Moderne Sklaverei" bei X-Firma X" (Anlage Ast 10).
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 185.000,00 EUR.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer von der Antragsgegnerin verantworteten Wortberichterstattung.
2 Die Antragstellerin zu 1) vertreibt bundesweit X-Anlagen. Der Antragsteller zu 2) ist Mitgründer und CEO der Antragstellerin zu 1). Die Antragsgegnerin zeichnet verantwortlich für Beiträge die unter X als sogenannte "+" Angebote gekennzeichnet sind.
3 Am X fragte ein Redakteur der Antragsgegnerin erfolglos bei der Antragstellerin ein Interview zu "Themen wie Arbeitsschutz, Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Kritik von Kundinnen und Kunden ..." an. Am X übersandte die Antragsgegnerin eine Anfrage mit 84 Fragen zu unterschiedlichen Themen unter Fristsetzung bis zum X an die Antragsteller. Eine von den Antragstellern erbetene Fristverlängerung gewährte die Antragsgegnerin bis zum X, 12 Uhr. Die Bitte um eine weitergehende Fristverlängerung sowie Konkretisierung bestimmter Fragen wies die Antragsgegnerin zurück.
4 Die Antragsgegnerin berichtete im X sowie in entsprechender Weise auch unter dem Angebot "+" auf X über die Antragsteller.
5 Mit anwaltlichem Schreiben vom X mahnten die Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos ab. In der Folge erließ die Kammer mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 2025 eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Antragsgegnerin.
6 Am X übersandte eine Redakteurin der Antragsgegnerin eine erneute Anfrage an die Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten der Anfrage wird auf die Anlage AST 08 verwiesen.
7 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin erneut einen Beitrag über die Antragsteller unter X. Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage AST 10 Bezug genommen.
8 Die Antragssteller sind der Auffassung, auch die neuerliche Berichterstattung sei persönlichkeitsrechtsverletzend.
9 Sie beantragen,
10 wie erkannt.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 den einstweiligen Verfügungsantrag zurückzuweisen.
13 Sie hält den Antrag wegen doppelter Rechtshängigkeit und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Sie ist ferner der Auffassung, ihre Berichterstattung sei als "kritische Wirtschaftsberichterstattung" zulässig.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2026 Bezug genommen.
15 I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat auch in der Sache Erfolg.
16 Dabei war der Tenor zu I.2 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der im Sitzungsprotokoll aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers versehentlich aufgeführte, in der Fassung der Berichterstattung vom X jedoch nicht enthaltene Satz: "Dokumente zeigen: Selbst schwere Verletzungen werden offenbar in Kauf genommen" wegfällt.
17 1. Der Antrag ist zulässig.
18 a. Dem Begehren der Antragsteller steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.
19 Doppelte Rechtshängigkeit setzt die Identität mehrerer Streitgegenstände in unterschiedlichen Verfahren voraus (st. Rspr., vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 261 Rn. 42 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Soweit die streitgegenständlichen Äußerungen bereits Gegenstand des vor der Kammer geführten und derzeit im Berufungsrechtszug anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahrens 27 O 363/25 eV waren, ist hier ein anderer Streitgegenstand betroffen. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Streitgegenstand vom Klageantrag und dem Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. August 2024 - Via ZR 930/23, NJW 2024, 3299, Rn. 11 m.w.N.). Hier unterscheidet sich nicht nur der einstweilige Verfügungsantrag der Antragsteller von dem im Verfahren 27 O 363/25 eV gestellten Antrag. Auch der zu Grunde gelegte Lebenssachverhalt ist nicht identisch, da sich die Antragsteller in beiden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur auf jeweils unterschiedliche Verletzungsformen durch unterschiedliche Veröffentlichungen der Antragsgegnerin, sondern auch auf zeitlich unterschiedliche Anhörungen durch die Antragsgegnerin berufen.
20 b. Den Antragstellern fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß ohne Weiteres über einen bereits vorhandenen Unterlassungstitel geahndet werden kann (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 15 U 60/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, dass die Vollstreckung des bereits erwirkten Unterlassungstitels auch hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Äußerungen ganz offensichtlich erfolgreich verlaufen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Unterlassungsschuldner wegen seiner neuerlichen Äußerungen im Vollstreckungsverfahren mit Erfolg auf fehlende Kerngleichheit berufen wird (st. Rspr., vgl. nur OLG Köln, a.a.O.). So liegt der Fall hier, in dem sich die Antragsgegnerin im bereits anhängigen Ordnungsmittelverfahren nicht ohne Aussicht auf Erfolg darauf berufen kann, dass es bereits wegen der neuerlichen Anhörung der Antragssteller vor der hier streitgegenständlichen Veröffentlichung an einem kerngleichen Verstoß fehlt.
21 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund gemäß §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
22 a. Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 12, 19 Abs. 3 GG zu.
23 Die streitgegenständlichen Äußerungen greifen in das allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.
24 Der Schutz durch das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht erfasst den sozialen Geltungsanspruch einer juristischen Person als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 – VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 Tz. 27 m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Rn. 3). Die Reichweite des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenso offen wie die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person. Sie liegt wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23, GRUR 2025, 431, Rn. 21 m.w.N.).
25 aa. Die angegriffene Wortberichterstattungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verwirklichung des Straftatbestandes der Schuldknechtschaft sowie systematischer, geplanter Ausbeutung ausländischer Arbeiternehmer greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller ein. Denn die in der Berichterstattung an den Antragstellern geübte Kritik beeinträchtigt zwangsläufig deren Recht auf Schutz ihrer (Unternehmens-)Persönlichkeit und ihres guten Rufs, weil sie ihr vorgeworfenes, strafbares Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und sie in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855 Rn. 19 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 6. Januar 2026 – 27 O 412/25, BeckRS 2026, 49 Rn. 11).
26 bb. Der mit den streitgegenständlichen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist rechtswidrig.
27 (1) Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen. Bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
28 Eine Tatsachenbehauptung hingegen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
29 Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, BeckRS 2025, 32962, Rn. 37 ff.).
30 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen die Interessen der Antragsteller die der Antragsgegnerin.
31 Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen sich allesamt als rechtswidrig dar.
32 (a) Sämtliche Äußerungen sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen, denn schon ausweislich der Überschrift und des Teasers des Artikels erhebt die Berichterstattung den ehrabträglichen Generalverdacht einer planvollen Verletzung der Grundsätze des Arbeitsschutzes und einer gerechten Entlohnung durch beide Antragsteller. Hinzu kommen Äußerungen, die sogar einen vorsätzlichen Verstoß der Antragsteller gegen Strafnormen (§ 232b Nr. 2 StGB) nahelegen.
33 Der Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung steht es nicht entgegen, dass die Äußerungen der Antragsgegnerin nicht durchgängig als Verdachtsbehauptungen formuliert sind, sondern zum Teil auch unstreitige Äußerungen Dritter oder von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägte Wertungen enthalten. Denn selbst die kursorische Wiedergabe der Schlussfolgerungen Dritter oder vager Verdachtsmomente ist geeignet, dem Leser den gegenüber dem Betroffenen bestehenden Verdacht eines schwerwiegend strafbaren und anderweitig ehrabträglichen Verhaltens zu vermitteln. Davon ausgehend ist die Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier nicht dadurch gehindert, dass die Antragsgegnerin vordergründig über Aussagen, Beobachtungen und Schlussfolgerungen Dritter über das angebliche Geschäftsgebaren der Antragsteller berichtet (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 18. November 2025 - 27 O 362/25 eV, GRUR-RS 2025, 31151 Rn. 17 m.w.N.).
34 (b) Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen der Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten, da sie den Antragstellern vor ihrer Berichterstattung weder ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt noch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.
35 (aa) Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen eingeräumt.
36 Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst ein Interview angeboten hat, fehlte es schon an der erforderlichen Kenntnisverschaffung von den Vorwürfen, die Gegenstand der späteren Berichterstattung werden sollten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 35; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2025, § 823 Rn. 254).
37 Die vor dem X an die Antragsteller gerichteten Anfragen waren wegen zu kurz bemessener Fristsetzung unzureichend (vgl. dazu bereits Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 27 O 363/25 eV, GRUR-RS 2025, 33612, Rn. 27 ff.). Auch mit der am X wiederholten Übersendung des bereits zuvor am X an die Antragsteller gerichteten Fragenkatalogs und der damit verbundene "Bitte", zum gesamten bereits veröffentlichten Artikel Stellung zu nehmen, hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Konfrontation der Antragsteller nicht genügt:
38 Insoweit kann dahinstehen, ob die am X gesetzte Stellungnahmefrist angesichts des Umstands, dass die Antragsteller nicht nur zu konkreten Fragen, sondern zusätzlich auch zum gesamten bereits veröffentlichten Artikel Stellung nehmen sollten, nicht ebenfalls zu kurz bemessen war. Denn jedenfalls fehlte es an einer hinreichend konkreten Konfrontation mit dem zentralen und auf sämtliche streitgegenständliche Äußerungen ausstrahlenden Verdacht, die von der Antragsgegnerin kritisierten Zustände bei der Antragstellerin zu 1) seien auf ein planvolles und systematisches Verhalten des Antragstellers zu 2) und der Leitungsebene der Antragstellerin zu 1) und nicht lediglich auf ein allenfalls individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter in nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfällen zurückzuführen.
39 Die Konfrontation mit konkreten Vorwürfen muss es dem Betroffenen zudem ermöglichen, vollständig und substantiiert auf die Anfrage des Mediums zu antworten. Die Anfragepflicht erschöpft sich nicht in einem formalen Selbstzweck. Sie soll den Betroffenen vielmehr in die Lage versetzen, die an ihn gerichtete Anfrage in einer Weise zu beantworteten, die es dem Medium ermöglicht, den eigenen Recherchestand selbstkritisch zu überprüfen und in dem Fall, dass es die Äußerung des Betroffenen für stichhaltig und den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht mehr für gegeben erachtet, von der ursprünglich beabsichtigten Berichterstattung abzusehen (vgl. Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2025, a.a.O., Rn 28). Auch diesen inhaltlichen Anforderungen genügte die Anfrage vom X nicht. Denn sie hat sich im Wesentlichen in einer formelhaften Wiederholung der bereits am X an die Antragsteller gerichteten Fragen erschöpft, ohne für die Antragsteller nachvollziehbar zum Ausdruck zu bringen, ob, gegebenenfalls aus welchen Gründen, die von den Antragstellern bereits vorgerichtlich und danach in dem zwischen den Parteien geführten weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren abgegebenen umfangreichen Erklärungen nicht zu einer vollständigen Beantwortung der nunmehr wiederholten Fragen geführt haben.
40 (bb) Die Antragsgegnerin hat die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung allerdings nicht nur wegen unzureichender Anhörung der Antragsteller verletzt. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg auf den für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen berufen. Denn für eine systematische, planvolle und womöglich sogar strafbare Verletzung der Grundsätze des Arbeitsschutzes und einer gerechten Entlohnung durch den Antragsteller zu 2) und die weitere Unternehmensleitung der Antragstellerin zu 1) fehlt jeder belastbare Anhalt. Davon ausgehend mangelt es auch dem von der Antragsgegnerin in den Raum gestellten Verdacht, die Antragstellerin zu 1) sei von einer Unternehmenskultur der Arbeitnehmerausbeutung oder gar des "modernen Sklaventums" geprägt, an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.
41 Soweit sich der Artikel zu angeblichen Wahrnehmungen einzelner Arbeitnehmer und Dritter verhält, fehlt es nicht nur an Darlegungen, sondern auch an einer Glaubhaftmachung der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin dazu, dass den geschilderten Vorkommnissen nicht ein lediglich anekdotischer Charakter zukommt, sondern sie stattdessen auf vorsätzliches Handeln oder Unterlassen der Unternehmensleitung der Antragstellerin zu 1) einschließlich des Antragstellers zu 2) zurückzuführen sind. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Autoren des streitgegenständlichen Artikels fehlen zudem hinreichend konkrete Angaben dazu, auf welcher Ebene des Unternehmens die befragten Personen tätig gewesen sind. Soweit sich die Antragsgegnerin auf Chats von "Teamleitern" beruft, deuten diese allenfalls auf einzelne Handwerksteams hin, ohne eine unmittelbare Verantwortung der Unternehmensleitung der Antragsstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) auch nur nahezulegen oder gar zu belegen.
42 Unabhängig davon kann die Antragsgegnerin einen Mindestbestand an Beweistatsachen für sich auch deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie sich im Wesentlichen auf anonyme Quellen stützt:
43 Zwar kann sich der Mindestbestand an Beweistatsachen auch aus Aussagen von anonymen Quellen ergeben, soweit diese hinreichend zuverlässig sind, um die Verbreitung des Inhalts der Aussage ohne eine weitere Bestätigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 – juris Rn. 25). Dabei schließt der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind deshalb die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Medien und ihren Informanten. Dieser Schutz ist grundsätzlich unentbehrlich, weil die Medien auf private Mitteilungen nicht verzichten können, die Informationsquellen aber nur dann hinreichend ergiebig fließen, wenn sich die Informanten auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen können (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 – juris Rn. 42).
44 Andererseits aber bliebe der von einer Berichterstattung Betroffene weitgehend schutzlos, wenn das Medium zum Beleg seiner umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürfte. Beruft sich ein Medium wie hier zur Darlegung eines für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung hinreichenden Mindestmaßes an Beweistatsachen auf nicht namentlich genannte Quellen, ist es, nicht anders als bei der herkömmlichen Tatsachenberichterstattung auch, deshalb grundsätzlich gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rn. 25). Erforderlich sind insbesondere Angaben dazu, aus welchen Gründen eine Quelle zuverlässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rn. 26).
45 Gemessen daran ist die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast zur Zuverlässigkeit der von ihr behaupteten Quellen nicht gerecht geworden, da Ausführungen zu den für die Zuverlässigkeit der Quellen sprechenden Umstände vollständig fehlen (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Juli 2025 - 27 O 198/25 eV, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 43 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2025 – 27 O 386/25 eV – juris Rn. 42).
46 cc. Soweit die im streitgegenständlichen Artikel enthaltenen und zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobenen Äußerungen die formularvertragliche Gestaltung der von der Antragstellerin zu 1) verwandten Arbeitsverträge betreffen, verletzt die Berichterstattung auch unabhängig von der Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller, da sie bewusst unvollständig ist. Eine bewusst unvollständige Berichterstattung ist wie eine unwahre Tatsachenberichterstattung zu behandeln und deshalb grundsätzlich zu unterlassen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 2. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).
47 So liegt der Fall hier. Denn der verständige Durchschnittsleser entnimmt der auf die formularvertragliche Gestaltung der Arbeitsverträge der Antragstellerin zu 1) gestützten Wertung der Antragsgegnerin, die Antragsteller beuteten ihre Arbeitnehmer aus und behandelten sie "wie Sklaven", die von ihr behauptete Vertragsgestaltung und -handhabung der Antragstellerin zu 1) sei auch weiterhin gängige Praxis. Tatsächlich aber hat die Antragstellerin zu 1) die in ihren Arbeitsverträgen ehemals enthaltenen Klauseln zum Wettbewerbsschutz und zur pauschalen Abgeltung von Überstunden nicht anders als die zuvor verwandten Rückzahlungsklauseln seit geraumer Zeit aus ihren Formularverträgen entfernt.
48 Dass die im Artikel beschriebene Vertragspraxis der Vergangenheit angehört und die Antragstellerin zu 1) zudem aus der von ihr vormals verwandten Wettbewerbsklausel niemals Rechte gegenüber ihren Arbeitnehmern hergeleitet hat, betrifft wesentliche tatsächliche Umstände, die geeignet gewesen wären, dem Bericht über die von der Antragsgegnerin gezeichnete Unternehmenskultur der Übervorteilung und Ausbeutung bei der Antragstellerin zu 1) ein anderes Gewicht zu verleihen. Sie hätten deshalb von der Antragsgegnerin nicht verschwiegen werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 18 m.w.N.). Soweit der Artikel darauf abhebt, die Antragsteller wiesen die Vorwürfe zurück, da vertraglich vereinbarte Rückzahlungen niemals eingefordert worden seien und "inzwischen bei solchen Verträgen auf die Regelung ebenso wie auf das Wettbewerbsverbot" verzichtet würde, ergibt sich daraus keine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung. Denn der Artikel lässt den Leser darüber im Unklaren, ob das Dementi der Antragsteller sachlich zutreffend ist oder nicht. Die Berichterstattung wäre aber nur dann hinreichend vollständig und persönlichkeitsrechtsneutral gewesen, wenn sie Ausführungen dazu enthalten hätte, dass sich die Vertragspraxis der Antragstellerin zu 1) mittlerweile tatsächlich geändert hat.
49 dd. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin die für deren Wiederlegung grundsätzlich und auch hier erforderliche strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 19 m.w.N.).
50 b. Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
51 Die Eilbedürftigkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn der Betroffene die Dringlichkeit durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung liegt hier nicht vor. Denn der streitgegenständliche Artikel ist am 22. Dezember 2025 veröffentlicht worden. Der dagegen gerichtete Verfügungsantrag ist bereits am 23. Dezember 2025 bei Gericht eingegangen. Das Verstreichenlassen einer derart kurzen Zeitspanne ist nicht dringlichkeitsschädlich (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, GRUR-RS 2024, 5989, Rn. 14).
52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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