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25 U 62/23•KG Berlin 25. Zivilsenat, 2025-11-19, 25 U 62/23
25 U 62/23Tribunale superiore / Civil Chamber 2519 nov 2025
1. Die Kosten einer privaten Haushaltshilfe können im Rahmen der Feststellung eines Haushaltsführungsschadens anhand des zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossenen Entgelttarifvertrags geschätzt werden.(Rn.639) 2. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst.(Rn.642) 3. Zur Ermittlung des Barunterhaltsschadens der Ehefrau und der Kinder eines bei einem Verkehrsunfall Verstorbenen.(Rn.19) (Rn.31) (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2025-11-19
Aktenzeichen: 25 U 62/23
ECLI: ECLI:DE:KG:2025:1119.25U62.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 843 BGB, § 844 Abs 2 BGB, § 287 Abs 1 ZPO
Rechtskraft: ja
Die Kosten einer privaten Haushaltshilfe können im Rahmen der Feststellung eines Haushaltsführungsschadens anhand des zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossenen Entgelttarifvertrags geschätzt werden.(Rn.639)
Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst.(Rn.642)
Zur Ermittlung des Barunterhaltsschadens der Ehefrau und der Kinder eines bei einem Verkehrsunfall Verstorbenen.(Rn.19) (Rn.31) (Rn.34)
Der Barunterhaltsschaden ist anhand des hypothetischen Einkommens des Verstorbenen, der unfallbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen des Hinterbliebenen, der bedarfsprägenden Fixkosten sowie der anzurechnenden Vorteile - insbesondere Witwenrente und Wegfall eigener Unterhaltspflichten - zu bestimmen.(Rn.19)
Der Haushaltsführungsschaden ist nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft zu bemessen; Grundlage der Schätzung können Tarifverträge für die private Hauswirtschaft sein, wobei die Einstufung nach den erforderlichen Vorkenntnissen und der tatsächlichen Haushaltsorganisation zu erfolgen hat.(Rn.636)
Zitierung zu Leitsatz 2: Fortführung KG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 22/04.(Rn.642)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 26. Mai 2023, 42 O 27/19
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt
a)
aa) an die Klägerin zu 1) 1752,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) 1435,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) 593,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. März 2019 zu zahlen;
b)
aa) an die Klägerin zu 1) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
bb) an die Klägerin zu 2) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
cc) an die Klägerin zu 3) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
dd) an den Kläger zu 4) ab dem 1. November 2018 bis 31.12.2020 monatlich 85,24 € und ab dem 1. Januar 2021 jeweils zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 92,90 € monatlich zu zahlen;
c)
die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 2613,24 € freizustellen;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Kläger 11 % als Gesamtschuldner, darüber hinaus die Klägerin zu 1) 33 %, die Klägerinnen zu 2) und 3) jeweils 13 % und der Kläger zu 4) 11 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 19 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Hinsichtlich des Tatbestandes und der in diesem getroffenen Entscheidung wird auf das Grund- und Teilurteil des Senats vom 22.01.2025 Bezug genommen.
2 Die Kläger beantragen nunmehr noch,
3 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.05.2023 - 42 O 27/19 - aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen,
a)
4 aa) an die Klägerin zu 1) weitere 17.124,34 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
5 bb) an die Klägerin zu 2) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
6 cc) an die Klägerin zu 3) weitere 9.373,85 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
7 dd) an den Kläger zu 4) weitere 5.894,41 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank gemäß § 207 BGB ab Klagezustellung zu zahlen;
b)
8 aa) an die Klägerin zu 1), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 820,06 € zu zahlen;
9 bb) an die Klägerin zu 2), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
10 cc) an die Klägerin zu 3), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 333,92 € zu zahlen;
11 dd) an den Kläger zu 4), beginnend mit dem 01.11.2018 und jeweils folgend zum Ersten des laufenden Monats eine Rente i. H. v. 317,96 € zu zahlen;
c)
12 die Kläger von den außergerichtlich entstandenen Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei G in Höhe von 4.311,49 € freizustellen;
d)
13 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Berufung zurückzuweisen.
II.
16 Den Klägern stehen die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche zu, im Übrigen sind die noch streitgegenständlichen Zahlungsanträge unbegründet.
17 1. Barunterhaltsschaden der Kläger und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1
18 Die Kläger begehren entgangenen Barunterhalt und die Klägerin zu 1 darüber hinaus Verdienstausfallschaden ab Januar 2016.
a)
19 Auszugehen ist von dem von dem Verstorbenen zuletzt unstreitig erzielten Nettoeinkommen von 1782,91 €. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass sich dieses Einkommen ab März 2016 auf 2000 € erhöht hätte. Diese Einkommenserhöhung aufgrund des Erwerbs der Fahrerlaubnis durch den Verstorbenen ist zum einen von den Beklagten nicht bestritten worden und zum anderen durch die vom Landgericht vernommenen Zeugen bestätigt worden. Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sind von den Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
20 Von einer weiteren Erhöhung des Einkommens auf 6000 € – entsprechend dem Einkommen seines Bruders als Geschäftsführer – kann hingegen nicht ausgegangen werden. Dazu haben sich die Beklagten zu Recht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklärt. Allein die pauschale Angabe der Schwester des Verstorbenen in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Landgericht reicht für eine diesbezügliche Überzeugungsbildung nicht aus. Es fehlt an jedem konkreten Sachvortrag der Kläger zu einer entsprechenden Qualifikation des Verstorbenen. Hinzu kommt, dass auch der Zeithorizont einer eventuellen Übernahme der Mitgeschäftsführung völlig offen ist.
b)
21 Auf dieser Grundlage steht der Klägerin zu 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum ein restlicher Barunterhalt von 317,35 € zu.
aa)
22 Sie erzielte bis Dezember 2015 ein unstreitiges Nettoeinkommen von 913,24 €. Ab Januar 2016 hat sie ihre Erwerbstätigkeit auf 15 Stunden pro Woche reduziert und ein Einkommen von 443,56 € netto erzielt. Sie macht geltend, dies aufgrund der psychischen Belastung nach dem Tod ihres Ehemanns und aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder getan zu haben. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen. Es liegt nahe, dass sowohl die Klägerin selbst als auch ihre noch kleinen Kinder angesichts des völlig unerwarteten Verlustes eine Phase der Stabilisierung und die Kinder verstärkter Zuwendung bedurften. Ihr ist daher unfallbedingt ein Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen dem zuvor und dem ab Januar 2016 erzielten Nettoeinkommen entstanden.
23 Im September 2016 wurde der Kläger zu 4 geboren.
24 Von August bis Oktober befand sich die Klägerin zu 1 im Mutterschutz. Ausweislich ihres Sachvortrags und der Gehaltsbelege bezog sie in dieser Zeit zum einen Erwerbseinkommen von 50,49 € (August und Oktober) bzw. 53,70 € (September). Ausweislich der Gehaltsbelege handelte es sich insoweit um einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Daneben bezog sie Mutterschaftsgeld, und zwar für die Zeit vom 30. Juli bis 13. November 2016 je Kalendertag 13 €. Dieses Mutterschaftsgeld hat Einkommensersatzfunktion und ist daher wie Einkommen einzusetzen.
25 Für die Zeit des Mutterschutzes macht die Klägerin zu 1 Verdienstausfall geltend. Dies ist nicht gerechtfertigt, da dieser nicht unfallkausal ist. Das reduzierte Erwerbseinkommen während des Mutterschutzes sowie der daraus resultierende Verdienstausfall in dieser Zeit sind ersichtlich durch die Geburt des Klägers zu 4 entstanden. Für einen infolge des Unfalls zu ersetzenden Verdienstausfallschaden in dieser Zeit besteht daher keine Grundlage.
26 Wegen der Elternzeit sind der Klägerin zu 1 ab November 2016 für ein Jahr Einkünfte von 458,90 € monatlich anzusetzen. Ausweislich der Berechnung in der Klageschrift lässt sich die Klägerin zu 1 auf der Grundlage des früheren eigenen Erwerbseinkommens ein (höheres) Elterngeld von 458,90 € zurechnen. Dies ist in der Sache gerechtfertigt, die Höhe ist von den Beklagten nicht bestritten worden und daher zugrunde zu legen. Ein unfallbedingter Verdienstausfall besteht aus vorstehenden Gründen auch während der Elternzeit nicht.
27 In den Monaten September und Oktober 2017 erzielte sie mit Ausnahme der Witwenrente keine Einkünfte. Auch insoweit ist weder etwas dargetan noch ersichtlich, dass die erneute Arbeitsaufnahme erst im November durch den Tod ihres Ehemanns bedingt gewesen ist und nicht der auch sonst getroffenen Entscheidung nach der Geburt des Klägers zu 4 entsprochen hätte. Denn als Grund für diesen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme hat sie den Umstand angeführt, dass der Kläger zu 4 erst im Oktober 2017 in den Kindergarten gekommen sei.
28 Ab November 2017 war die Klägerin zu 1 in Teilzeit beschäftigt mit einem Einkommen von 510 € brutto/443,80 € netto. Sie macht geltend, dass sie ohne den Tod ihres Ehemanns ab diesem Zeitpunkt ihre Berufstätigkeit in dem Umfang von Dezember 2015 wieder aufgenommen hätte. Dies ist nachvollziehbar und daher gemäß § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie auch die beiden anderen kleinen Kinder an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert haben.
29 Seit Januar 2022 erzielt die Klägerin zu 1 durch Teilzeittätigkeit (nach ihren Angaben 30 Stunden pro Woche) Nettoeinkünfte von 1700 € monatlich. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Verdienstausfallschaden nicht mehr, da ihr Einkommen deutlich über dem zu Lebzeiten ihres Ehemanns bezogenen liegt und die Klägerin zu 1 nicht darlegt, dass sie ohne dessen Tod höhere Einkünfte erzielt hätte.
30 Die Teilzeittätigkeit und ihr Umfang werden seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt. Sie ist angesichts des Alters der Kinder auch gerechtfertigt. Dies gilt auch für die erhebliche Reduzierung im Jahr 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden bereits geborenen Töchter noch im Kindergartenalter. Bei Kindern im Kindergartenalter geht selbst die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung, die angesichts der im Unterhaltsrecht bestehenden grundsätzlichen Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs auf den weiter gehenden Anspruch aus § 844 BGB nicht unmittelbar übertragbar ist, von einer Obliegenheit nur zur Teilzeitbeschäftigung aus. Dies gilt hier erst recht bei zwei Kindern und deren erforderlicher emotionaler Begleitung nach dem Tod ihres Vaters. Nach der Geburt des Klägers zu 4 bestand auch unterhaltsrechtlich für die ersten drei Jahre überhaupt keine Erwerbsobliegenheit (vgl. § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB; Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts 2016, Nr. 17.1).
bb)
31 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist die von der Klägerin zu 1 bezogene Witwenrente entsprechend ihrer eigenen Berechnung auf den sich ergebenden Schadensersatzanspruch anzurechnen. Denn diese erhält sie allein durch das schadenverursachende Ereignis, den Tod ihres Ehemanns. Der Rentenbezug stellt auch das Surrogat zu dem ansonsten durch ihren Ehemann geschuldeten Familienunterhalt dar. Schließlich stehen auch Wertungsgesichtspunkte der Anrechnung nicht entgegen, da die Rentenzahlung nicht durch eigene Zahlungen der Klägerin zu 1 "erkauft" wurde, sondern aufgrund der Beitragszahlungen ihres Ehemanns geleistet wird.
32 Ebenfalls ist im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, dass die eigene Verpflichtung der Klägerin zum Familienunterhalt gegenüber ihrem Ehemann durch dessen Tod ebenfalls entfallen ist. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70) in dem Fall nicht in vollem Umfang gerechtfertigt, in dem – wie hier – dem Hinterbliebenen wegen einer Mithaftung des Verstorbenen der Schaden nicht vollständig ersetzt wird.
33 Denn der in Wegfall gekommene Unterhaltsaufwand "korrespondiert hier jedoch nicht ausschließlich mit dem Schadensanteil, den bei einem anzurechnenden Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Schädiger abzunehmen hat. Vielmehr muß insoweit zu Gunsten des geschädigten Ehegatten berücksichtigt werden, dass er die von der Haftung nicht gedeckte Quote an Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau nunmehr selbst wirtschaftlich ausgleichen muß" (BGH, Urteil vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85 –, VersR 1987, 70). Danach ist es bei wertender Betrachtung geboten, "dass der Geschädigte den durch die weggefallene Unterhaltsverpflichtung erzielten finanziellen Vorteil zunächst zum Ausgleich dieser ungedeckten Quote - und zwar in vollem Umfang und nicht nur mit einem der Haftungsquote entsprechenden Anteil - verwenden darf" (BGH a.a.O.).
cc)
34 Von dem bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Eheleute sind vor der Ermittlung des Barunterhalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sog. Fixkosten abzusetzen. Dazu gehören alle Kosten, die weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds weiterlaufen, wie z.B. Miete, Telefon, Rundfunkgebühren, ggf. Versicherungen usw. (vgl. BGH NJW 1998, 985). Danach sind zu berücksichtigen:
35 Die Kita-Gebühren für die Klägerin zu 2 und 3 von insgesamt 46 €, nach dem Eintritt des Klägers zu 4 in den Kindergarten im Oktober 2017 weitere 23 € Kita-Gebühren sind als Fixkosten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Hinzu kommen die von der Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen dargelegten Versicherungskosten. Insgesamt ergeben sich von Januar 2016 bis einschließlich September 2017 Fixkosten von 206,35 € und ab Oktober 2017 von 229,35 €.
36 Die Mietkosten für die ausweislich des eingereichten Mietvertrages ab 1. September 2021 bewohnte Wohnung sind der Sache nach unzweifelhaft Fixkosten. Ihre Erforderlichkeit wird von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie ohne den Tod des Ehemannes/Vaters dauerhaft unentgeltlich hätte wohnen können (§ 287 ZPO).
37 Dasselbe gilt für die Anmietung eines Parkplatzes zu 50 € monatlich ab 1. Oktober 2021, da im Grundsatz auch die – vorliegend nicht geltend gemachten – laufenden festen Kosten eines Pkw als Fixkosten anzuerkennen wären. Denn die Familienverhältnisse waren bis Ende 2025 ersichtlich davon geprägt, dass der Familie ein Pkw zur Verfügung stand, nämlich der, mit dem der Verstorbene verunglückte. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug auch für den Transport der übrigen Familienmitglieder, für den Einkauf usw. zur Verfügung stand. Daher ist es gerechtfertigt, nach dem Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die Klägerin zu 1 auch dessen feste Kosten (z.B. Steuer, Versicherung) als bedarfsprägend, somit als Abzugsposition bei der Unterhaltsberechnung einzustellen.
38 Die mit 0,70 €/Kilometer geltend gemachten Fahrtkosten sind hingegen nicht als abzugsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Fahrtkosten sind variable, von der jeweiligen konkreten Nutzung des Fahrzeugs und damit auch der Anzahl der Familienmitglieder abhängige Kosten.
39 Die Stromkosten der Wohnung (mit 32 € monatlich belegt) gehören zu den Fixkosten des Haushalts (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237).
40 Dasselbe gilt für die Kosten für Telekommunikation und Internet, die mit 61,97 € monatlich belegt sind. Entscheidend ist, ob die Aufwendungen entsprechend dem Zuschnitt und der Organisation des Haushalts für diesen als familientypisch anfallen und unabhängig vom Wegfall des getöteten Unterhaltsverpflichteten weiterlaufen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Das ist u.a. für das Telefon oder die Tageszeitung anerkannt worden (BGH a.a.O.). Für den der Sache nach anstelle dieser Medien getretenen DSL-Anschluss mit Internetzugang kann nichts anderes gelten.
dd)
41 Zu dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Bedarf sind die anteiligen Fixkosten hinzuzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, FamRZ 2007, 385). Denn diese sind bei der Ermittlung des Barunterhalts noch nicht berücksichtigt, vielmehr gerade herausgerechnet.
42 In welchem Umfang die Hinterbliebenen an den fixen Kosten zu beteiligen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, NJW 1988, 2365, 2368). Für den Regelfall, von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist bei einem Elternteil und zwei Kindern ein Verhältnis 2:1:1 (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 – VI ZR 116/87 -, 1988, 2365, 2368; BGH, Urteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74, VersR 1976, 967), bei drei Kindern in Fortschreibung dessen ein Verhältnis von 2:1:1:1 angemessen.
ee)
43 Der nach Abzug der fixen Kosten zu ermittelnde Unterhaltsbedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten ist nach Quoten zu bemessen. Die Kläger haben für den Zeitraum bis zur Geburt des Klägers zu 4 eine Verteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und jeweils 15 % für die Kinder in Ansatz gebracht. Dies ist – insbesondere angesichts des ähnlichen Alters der Kinder und daher einem bei der gebotenen pauschalen Betrachtungsweise vergleichbaren Bedarf – eine nicht zu beanstandende Aufteilung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1985 – VI ZR 55/84 –, FamRZ 1986, 35; weitere Nachweise bei Staudinger/Röthel/Croon-Gestefeld (2023) BGB § 844 Rz. 126) und wird daher auch der Berechnung des Senats zugrunde gelegt. Für die Zeit nach der Geburt des Klägers zu 4 erachtet der Senat eine Aufteilung von 35 % für die Klägerin zu 1 und je 10 % pro Kind in Fortschreibung dieser Grundsätze für sachgerecht.
c)
44 Dies führt für die einzelnen Zeiträume zu folgender Berechnung:
45 aa ) Barunterhaltsschaden und Verdienstausfallschaden der Klägerin zu 1 bis einschließlich Oktober 2018
46 Januar/Februar 2016
47 Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
48 früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
49 Gesamteinkommen 2696,24 €
50 Fixkosten: 206,35 €
51 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
52 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € - 136,19 €).
53 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 576,35 € (35 % von 1646,72 €).
54 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 230,54 €.
55 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
56 Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
57 Anteil an den Fixkosten 70,16 € (34 % von 206,35 €)
58 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 843,08 € (913,24 € -70,16 €)
59 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 295,08 € (843,08 € × 35 %)
60 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
61 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 345,81 € (576,35 € -230,54 €)
62 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (295,08 € - 345,81 € =) 0 €.
63 Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
64 Die Klägerin kann daher verlangen:
65 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 230,54 €
66 Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
67 Summe 418,41 €
68 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
69 entfallenden anteiligen Fixkosten von
70 103,18 € (2/4 von 206,35 €),
71 entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
72 Summe 459,68 €
73 abzüglich Witwenrente 589,80 €
74 Zahlbetrag 0 €
75 März bis Juli 2016
76 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
77 früheres Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
78 2 Tage Mutterschaftsgeld 26 €
79 Gesamteinkommen 2939,24 €
80 Fixkosten: 206,35 €
81 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 € (68 %)
82 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €).
83 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 650,89 € (35 % von 1859,68 €).
84 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 260,36 €.
85 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
86 Einkommen der Klägerin zu 1 939,24 €
87 Anteil an den Fixkosten 66,03 € (32 % von 206,35 €)
88 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 873,21 € (939,24 € - 66,03 €)
89 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 305,62 € (873,21 € × 35 %)
90 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
91 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 390,53 € (650,89 € - 260,36 €)
92 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (305,62 € - 390,53 € =) 0 €.
93 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
94 entfallenden anteiligen Fixkosten von
95 103,18 € (2/4 von 206,35 €),
96 entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
97 Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € -443,56 € =) 469,68 €.
98 Die Klägerin kann daher verlangen:
99 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 260,36 €
100 Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,87 €
101 Fixkosten nach Quote 40 % 41,27 €
102 Summe 489,21 €
103 abzüglich Witwenrente von
104 März 588,48 €, ergibt keine offene Forderung
105 April bis Juni je 401,96 €, sodass ein Anspruch von 87,25 € monatlich besteht
106 Juli 419,03 €, sodass ein Anspruch von 70,18 € besteht.
107 Insgesamt besteht daher für diesen Zeitraum ein Anspruch von 331,93 €.
108 August 2016
109 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
110 Einkommen der Klägerin zu 1: 453,49 €
111 403 € Mutterschaftsgeld
112 50,49 € Arbeitgeber
113 Gesamteinkommen 2.453,49 €
114 Fixkosten: 206,35 €
115 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
116 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
117 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
118 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
119 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
120 Einkommen der Klägerin zu 1 453,49 €
121 Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
122 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 416,35 € (453,49 € - 37,14 €)
123 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 145,72 € (416,35 € × 35 %)
124 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
125 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
126 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (145,72 € - 384,47 € =) 0 €.
127 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
128 entfallenden anteiligen Fixkosten von
129 103,18 € (2/4 von 206,35 €),
130 entsprechend der Quote von 40 % 41,27 €
131 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
132 Die Klägerin kann daher verlangen:
133 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
134 abzüglich Witwenrente 419,03 €.
135 Zahlbetrag 0 €
136 September bis Oktober 2016
137 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
138 Einkommen der Klägerin zu 1: 448,60 €
139 496,50 € Mutterschaftsgeld durchschnittl.
140 52,10 € Arbeitgeber durchschnittl.
141 Gesamteinkommen 2.448,60 €
142 Fixkosten: 206,35 €
143 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 € (82 %)
144 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
145 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 640,78 € (35 % von 1830,79 €).
146 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,31 €.
147 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbsersatzeinkommen (Mutterschaftsgeld, Zuschuss des Arbeitgebers) abzusetzen:
148 Einkommen der Klägerin zu 1 448,60 €
149 Anteil an den Fixkosten 37,14 € (18 % von 206,35 €)
150 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 411, 46 € (448,60 € - 37,14 €)
151 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 144,01 € (411, 46 € × 35 %)
152 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
153 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 384,47 € (640,78 € - 256,31 €)
154 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (144,01 € - 384,47 € =) 0 €.
155 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht mangels Unfallkausalität des Mutterschutzes nicht.
156 Die Klägerin kann daher verlangen:
157 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,31 €
158 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
159 entfallenden anteiligen Fixkosten von
160 82,54 € (2/5 von 206,35 €),
161 entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
162 Summe 289,33 €
163 abzüglich Witwenrente
164 September 419,03 €
165 Oktober 446,23 €
166 Zahlbetrag jeweils 0 €
167 November 2016
168 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
169 Einkommen der Klägerin zu 1: 627,90 €
170 458,90 € fiktiv erhöhtes Elterngeld
171 169 € Mutterschaftsgeld
172 Gesamteinkommen 2.627,90 €
173 Fixkosten: 206,35 €
174 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
175 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
176 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 645,11 € (35 % von 1843,17 €).
177 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 258,04 €.
178 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
179 Einkommen der Klägerin zu 1 627,90 €
180 Anteil an den Fixkosten 49,52 € (24 % von 206,35 €)
181 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 677,42 € (627,90 € - 49,52 €)
182 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 237,10 € (677,42 € × 35 %)
183 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
184 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 387,07 € (645,11 € - 258,04 €)
185 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (237,10 € - 387,07 € =) 0 €.
186 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
187 Die Klägerin kann daher verlangen:
188 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 258,04 €
189 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
190 entfallenden anteiligen Fixkosten von
191 82,54 € (2/5 von 206,35 €),
192 entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
193 Summe 291,06 €
194 abzüglich Witwenrente 446,23 €
195 Zahlbetrag 0 €
196 Dezember 2016 bis August 2017
197 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
198 Einkommen der Klägerin zu 1: 458,90 € (fiktiv erhöhtes Elterngeld)
199 Gesamteinkommen 2458,90 €
200 Fixkosten: 206,35 €
201 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 € (81 %)
202 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €).
203 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 641,50 € (35 % von 1832,86 €).
204 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 256,60 €.
205 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
206 Einkommen der Klägerin zu 1 458,90 €
207 Anteil an den Fixkosten 39,21 € (19 % von 206,35 €)
208 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 419,69 € (458,90 € - 39,21 €)
209 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 146,89 € (419,69 € × 35 %)
210 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
211 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 494,61 € (641,50 € -146,89 €)
212 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (146,89 € - 494,61 € =) 0 €.
213 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht während der Elternzeit aus o.g. Gründen nicht.
214 Die Klägerin kann daher verlangen:
215 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 256,60 €
216 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
217 entfallenden anteiligen Fixkosten von
218 82,54 € (2/5 von 206,35 €),
219 entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
220 Summe 289,62 €
221 abzüglich Witwenrente
222 November/Dezember 2016 446,23 €
223 Januar bis Juni 2017 445,24 €
224 Juli/August 2017 453,70 €
225 Zahlbetrag jeweils 0 €
226 September 2017
227 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
228 Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
229 Gesamteinkommen 2000 €
230 Fixkosten: 206,35 €
231 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 € (100 %)
232 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €).
233 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 627,78 € (35 % von 1793,65 €).
234 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 251,11 €.
235 Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
236 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
237 Die Klägerin kann daher verlangen:
238 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 251,11 €
239 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
240 entfallenden anteiligen Fixkosten von
241 82,54 € (2/5 von 206,35 €),
242 entsprechend der Quote von 40 % 33,02 €
243 Summe 284,13 €
244 abzüglich Witwenrente 453,70 €
245 Zahlbetrag 0 €
246 Oktober 2017
247 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
248 Einkommen der Klägerin zu 1: 0 €
249 Gesamteinkommen 2000 €
250 Fixkosten: 229,35 €
251 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 € (100 %)
252 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €).
253 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 619,73 € (35 % von 1770,65 €).
254 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 247,89 €.
255 Ein im Wege des Vorteilsausgleichs von der Klägerin ersparter anteiliger Unterhalt besteht mangels Einkommens (außer der Witwenrente) nicht.
256 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin besteht aus o.g. Gründen nicht.
257 Die Klägerin kann daher verlangen:
258 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 247,89 €
259 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
260 entfallenden anteiligen Fixkosten von
261 91,74 € (2/5 von 229,35 €),
262 entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
263 Summe 284,59 €
264 abzüglich Witwenrente 453,70 €
265 Zahlbetrag 0 €
266 November 2017 bis August 2021
267 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
268 fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
269 Gesamteinkommen 2913,24 €
270 Fixkosten: 229,35 €
271 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 € (69 %)
272 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €).
273 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 644,61 € (35 % von 1841,75 €).
274 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 257,84 €.
275 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
276 Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
277 Anteil an den Fixkosten 71,10 € (31 % von 229,35 €)
278 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 842,14 € (913,24 € -71,10 €)
279 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 294,75 € (842,14 € × 35 %)
280 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
281 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 349,86 € (644,61 € - 257,84 €)
282 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (294,75 € - 349,86 € =) 0 €.
283 Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
284 Die Klägerin kann daher verlangen:
285 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 257,84 €
286 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
287 entfallenden anteiligen Fixkosten von
288 91,74 € (2/5 von 229,35 €),
289 entsprechend der Quote von 40 % 36,70 €
290 Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
291 Summe 482,31 €
292 abzüglich Witwenrente
293 für die Zeit ab November 2017 453,70 €
294 Zahlbetrag für 8 Monate jeweils 28,61 € = 228,88 €
295 ab Juli 2018 468,60 €
296 Z ahlbetrag für 12 Monate jeweils 13,71 € = 164,52 €
297 ab Juli 2019 484,06 €
298 Zahlbetrag 0 €
299 Auch für die Folgezeit bis August 2021 ergibt sich ausweislich der mit Schriftsatz vom 12. September 2025 eingereichten Rentenbescheide kein Anspruch der Klägerin zu 1. Die Reduzierung der Fixkosten um jeweils 23 € monatlich ab August 2019 und August 2020 wegen des Wegfalls des Kindergartenbeitrags für die Kläger zu 2 und 3 ändert im Ergebnis daran nichts. Die Summe der Forderungen der Klägerin zu 1 überschreitet den Betrag ihrer Witwenrente nicht.
300 September 2021
301 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
302 fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
303 Gesamteinkommen 2913,24 €
304 Fixkosten: 1063,17 €
305 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
306 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €).
307 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 443,24 € (35 % von 1266,41 €).
308 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 177,30 €.
309 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
310 Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
311 Anteil an den Fixkosten 329,58 € (31 % von 1063,17 €)
312 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 583,66 € (913,24 € - 329,58 €)
313 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 204,28 € (583,66 € × 35 %)
314 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
315 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 265,94 € (443,24 € - 177,30 €)
316 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (202,11 € - 265,94 € =) 0 €.
317 Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
318 Die Klägerin kann daher verlangen:
319 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 177,30 €
320 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
321 entfallenden anteiligen Fixkosten von
322 425,27 € (2/5 von 1063,17 €),
323 entsprechend der Quote von 40 % 170,11 €
324 Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
325 Summe 535,19 €
326 abzüglich Witwenrente 499,36 €
327 Zahlbetrag 35,83 €
328 Oktober 2021 bis Dezember 2021
329 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
330 fiktives Einkommen der Klägerin zu 1: 913,24 €
331 Gesamteinkommen 2913,24 €
332 Fixkosten: 1113,17 €
333 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 € (69 %)
334 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €).
335 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 431,17 € (35 % von 1231,91 €).
336 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 172,47 €.
337 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
338 Einkommen der Klägerin zu 1 913,24 €
339 Anteil an den Fixkosten 345,08 € (31 % von 1113,17 €)
340 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 568,16 € (913,24 € - 345,08 €)
341 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 198,86 € (568,16 € × 35 %)
342 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
343 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 258,70 € (431,17 € - 172,47 €)
344 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (198,86 € - 258,70 € =) 0 €.
345 Verdienstausfallschaden der Klägerin (913,24 € - 443,80 € =) 469,44 €.
346 Die Klägerin kann daher verlangen:
347 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 172,47 €
348 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
349 entfallenden anteiligen Fixkosten von
350 445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
351 entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
352 Verdienstausfallschaden nach Quote 40 % 187,78 €
353 Summe 538,36 €
354 abzüglich Witwenrente 499,36
355 Zahlbetrag 39 €
356 Bei 3 Monaten ergeben sich 117 € .
357 Januar bis August 2022
358 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
359 Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
360 Gesamteinkommen 3700 €
361 Fixkosten: 1113,17 €
362 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 € (54 %)
363 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
364 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 489,61 € (35 % von 1398,89 €).
365 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 195,84 €.
366 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
367 Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
368 Anteil an den Fixkosten 512,06 € (46 % von 1113,17 €)
369 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1187,94 € (1700 € - 512,06 €)
370 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 415,78 € (1187,94 € × 35 %)
371 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
372 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 293,77 € (489,61 € - 195,84 €)
373 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (415,78 € - 293,77 € =) 122,01 €.
374 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
375 Die Klägerin kann daher verlangen:
376 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 195,84 €
377 abzüglich ersparter Unterhalt - 122,01 €
378 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
379 entfallenden anteiligen Fixkosten von
380 445,27 € (2/5 von 1113,17 €),
381 entsprechend der Quote von 40 % 178,11 €
382 Summe 251,94 €
383 abzüglich Witwenrente 526,09 €
384 Zahlbetrag 0 €
385 Ab September 2022
386 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
387 Einkommen der Klägerin zu 1: 1700 €
388 Gesamteinkommen 3700 €
389 Fixkosten: 1090,17 €
390 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 € (54 %)
391 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
392 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1: 493,96 € (35 % von 1411,31 €).
393 Dieser Anspruch besteht entsprechend der Haftungsquote von 40 % in Höhe von 197,58 €.
394 Im Wege des Vorteilsausgleichs ist der von der Klägerin ersparte anteilige Unterhalt gegenüber dem Verstorbenen aus ihrem Erwerbseinkommen abzusetzen:
395 Einkommen der Klägerin zu 1 1700 €
396 Anteil an den Fixkosten 501,49 € (46 % von 1090,17 €)
397 für den Familienunterhalt zur Verfügung stehend: 1198,52 € (1700 € - 521,26 €)
398 Unterhaltspflicht der Klägerin zu 1 419,48 € (1198,52 € × 35 %)
399 abzgl. der vom Schädiger nicht zu ersetzenden
400 60 % Quote des Unterhaltsschadens: 296,38 € (493,96 € - 197,58 €)
401 Im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen sind daher (419,48 € - 296,38 € =) 123,10 €.
402 Ein Verdienstausfallschaden der Klägerin entfällt angesichts des höheren Einkommens
403 Die Klägerin kann daher verlangen:
404 Unterhaltsanspruch nach Quote 40 % 197,58 €
405 abzüglich ersparter Unterhalt - 123,10 €
406 Hinzuzusetzen sind die auf die Klägerin zu 1
407 entfallenden anteiligen Fixkosten von
408 436,07 € (2/5 von 1090,17 €),
409 entsprechend der Quote von 40 % 174,43 €
410 Summe 248,91 €
411 abzüglich Witwenrente 526,09 €
412 Zahlbetrag 0 €
413 Ergebnis:
414 Der Klägerin zu 1 steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 878,16 € zu. Die Beklagte zu 1 hat auf die Ansprüche der Klägerin für die Zeit von Januar 2016 bis Juni 2018 2746,13 € gezahlt. Für diese Zeit sind die Ansprüche der Klägerin zu 1 in Höhe von 560,81 € daher gemäß §§ 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 BGB erloschen.
415 Offen sind somit noch die für die Folgezeit bestehenden Rückstände von insgesamt 317,35 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
416 bb) Barunterhaltsansprüche der Kläger zu 2 bis 4 bis einschließlich Oktober 2018
417 Den Klägern zu 2 bis 4 stehen keine Ansprüche auf Barunterhalt zu, wie sich aus den nachstehenden Berechnungen ergibt.
418 Januar/Februar 2016
419 Einkommen des Verstorbenen: 1782,91 €
420 Fixkosten: 206,35 €
421 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 136,19 €
422 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1646,72 € (1782,91 € -136,19 €)
423 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
424 15 % von 1646,72 €: 247,01 €
425 Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
426 Summe 298,60 €
427 Haftungsquote von 40 % 119,44 €
428 abzüglich Waisenrente 133,72 €
429 Zahlbetrag 0 €
430 März bis August 2016
431 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
432 Fixkosten: 206,35 €
433 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 140,32 €
434 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1859,68 € (2000 € - 140,32 €)
435 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3:
436 15 % von 1859,68 €: 278,95 €
437 Fixkostenanteil € (1/4 von 206,35 €) 51,59 €
438 Summe 330,54 €
439 Haftungsquote von 40 % 132,22 €
440 abzüglich Waisenrente 133,72 €
441 Zahlbetrag 0 €
442 September bis Oktober 2016
443 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
444 Fixkosten: 206,35 €
445 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 169,21 €
446 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des 1830,79 € (2000 € - 169,21 €).
447 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
448 10 % von 1830,79 €: 183,08 €
449 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
450 Summe 224,35 €
451 Haftungsquote von 40 % 89,74 €
452 abzüglich Waisenrente 133,72 €
453 Zahlbetrag 0 €
454 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
455 10 % von 1830,79 €: 183,08 €
456 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
457 Summe 224,35 €
458 Haftungsquote von 40 % 89,74 €
459 abzüglich Waisenrente 149,68 €
460 Zahlbetrag 0 €
461 November 2016
462 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
463 Fixkosten: 206,35 €
464 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 156,83 € (76 %)
465 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1843,17 € (2000 € - 156,83 €).
466 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
467 10 % von 1843,17 €: 184,32 €
468 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
469 Summe 224,35 €
470 Haftungsquote von 40 % 89,74 €
471 abzüglich Waisenrente 133,72 €
472 Zahlbetrag 0 €
473 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
474 10 % von 1843,17 €: 184,32 €
475 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
476 Summe 224,35 €
477 Haftungsquote von 40 % 89,74 €
478 abzüglich Waisenrente 149,68 €
479 Zahlbetrag 0 €
480 Dezember 2016 bis August 2017
481 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
482 Fixkosten: 206,35 €
483 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 167,14 €
484 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1832,86 € (2000 € - 167,14 €)
485 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
486 10 % von 1832,86 €: 183,29 €
487 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
488 Summe 224,56 €
489 Haftungsquote von 40 % 89,82 €
490 abzüglich Waisenrente 133,72 €
491 Zahlbetrag 0 €
492 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
493 10 % von 1832,86 €: 183,29 €
494 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
495 Summe 224,56 €
496 Haftungsquote von 40 % 89,82 €
497 abzüglich Waisenrente 149,68 €
498 Zahlbetrag 0 €
499 September 2017
500 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
501 Fixkosten: 206,35 €
502 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 206,35 €
503 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1793,65 € (2000 € - 206,35 €)
504 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
505 10 % von 1793,65 €: 179,37 €
506 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
507 Summe 220,64 €
508 Haftungsquote von 40 % 88,26 €
509 abzüglich Waisenrente 133,72 €
510 Zahlbetrag 0 €
511 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
512 10 % von 1793,65 €: 179,37 €
513 Fixkostenanteil € (1/5 von 206,35 €) 41,27 €
514 Summe 220,64 €
515 Haftungsquote von 40 % 88,26 €
516 abzüglich Waisenrente 49,68 €
517 Zahlbetrag 0 €
518 Oktober 2017
519 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
520 Fixkosten: 229,35 €
521 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 229,35 €
522 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1770,65 € (2000 € - 229,35 €)
523 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
524 10 % von 1770,65 €: 177,07 €
525 Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
526 Summe 229,94 €
527 Haftungsquote von 40 % 89,18 €
528 abzüglich Waisenrente 133,72 €
529 Zahlbetrag 0 €
530 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
531 10 % von 1770,65 €: 177,07 €
532 Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
533 Summe 229,94 €
534 Haftungsquote von 40 % 89,18 €
535 abzüglich Waisenrente 149,68 €
536 Zahlbetrag 0 €
537 November 2017 bis August 2021
538 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
539 Fixkosten: 229,35 €
540 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 158,25 €
541 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1841,75 € (2000 € - 158,25 €)
542 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
543 10 % von 1841,75 €: 184,18 €
544 Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
545 Summe 230,05 €
546 Haftungsquote von 40 % 92,02 €
547 abzüglich Waisenrente 133,72 €
548 Zahlbetrag 0 €
549 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
550 10 % von 1841,75 €: 184,18 €
551 Fixkostenanteil € (1/5 von 229,35 €) 45,87 €
552 Summe 230,05 €
553 Haftungsquote von 40 % 92,02 €
554 abzüglich Waisenrente 149,68 €
555 Zahlbetrag 0 €
556 September 2021
557 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
558 Fixkosten: 1063,17 €
559 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 733,59 € (69 %)
560 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1266,41 € (2000 € - 733,59 €)
561 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
562 10 % von 1266,41 €: 126,64 €
563 Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
564 Summe 339,27 €
565 Haftungsquote von 40 % 135,71 €
566 abzüglich Waisenrente 168,04 €
567 Zahlbetrag 0 €
568 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
569 10 % von 1266,41 €: 126,64 €
570 Fixkostenanteil € (1/5 von 1063,17 €) 212,63 €
571 Summe 339,27 €
572 Haftungsquote von 40 % 135,71 €
573 abzüglich Waisenrente 168,06 €
574 Zahlbetrag 0 €
575 Oktober 2021 bis Dezember 2022
576 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
577 Fixkosten: 1113,17 €
578 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 768,09 €
579 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1231,91 € (2000 € - 768,09 €)
580 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
581 10 % von 1231,91 €: 123,19 €
582 Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
583 Summe 345,83 €
584 Haftungsquote von 40 % 138,33 €
585 abzüglich Waisenrente 168,06 €
586 Zahlbetrag 0 €
587 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
588 10 % von 1231,91 €: 123,19 €
589 Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
590 Summe 345,83 €
591 Haftungsquote von 40 % 138,33 €
592 abzüglich Waisenrente 168,06 €
593 Zahlbetrag 0 €
594 Januar bis August 2022
595 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
596 Fixkosten: 1113,17 €
597 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 601,11 €
598 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1398,89 € (2000 € - 601,11 €).
599 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
600 10 % von 1398,89 €: 139,89 €
601 Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
602 Summe 362,52 €
603 Haftungsquote von 40 % 145,01 €
604 abzüglich Waisenrente 168,04/177,03 €
605 Zahlbetrag 0 €
606 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
607 10 % von 1398,89 €: 139,89 €
608 Fixkostenanteil € (1/5 von 1113,17 €) 222,63 €
609 Summe 362,52 €
610 Haftungsquote von 40 % 145,01 €
611 abzüglich Waisenrente 168,06/177,06 €
612 Zahlbetrag 0 €
613 Ab September 2022
614 Einkommen des Verstorbenen: 2000 €
615 Fixkosten: 1090,17 €
616 Anteil des Verstorbenen an Fixkosten 588,69 €
617 Für den Familienunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen des Verstorbenen 1411,31 € (2000 € - 588,69 €).
618 Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2 und 3 :
619 10 % von 1411,31 €: 141,13 €
620 Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
621 Summe 359,17 €
622 Haftungsquote von 40 % 143,67 €
623 abzüglich Waisenrente 177,03 €
624 Zahlbetrag 0 €
625 Unterhaltsanspruch des Klägers zu 4 :
626 10 % von 1411,31 €: 141,13 €
627 Fixkostenanteil € (1/5 von 1090,17 €) 218,03 €
628 Summe 359,17 €
629 Haftungsquote von 40 % 143,67 €
630 abzüglich Waisenrente 177,06 €
631 Zahlbetrag 0 €
632 cc) Ansprüche ab November 2018
633 Wie sich aus den vorstehenden Berechnungen ergibt, besteht für keinen der Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Barunterhalt oder – für die Klägerin zu 1 – auf Verdienstausfallschaden.
634 2. Naturalunterhalts-/Haushaltsführungsschaden
635 a) Rückstände bis von Januar 2016 bis Oktober 2018
636 Auszugehen ist von einer seitens des Verstorbenen geleisteten Hausarbeit von 21,08 Stunden pro Woche. Die Kläger tragen einen solchen unter Angabe des erforderlichen und dem vom Verstorbenen geleisteten Zeitaufwand vor, die Beklagten treten dem nicht konkret entgegen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 in ihrem Abrechnungsschreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage K7) selbst diesen Zeitaufwand für den Naturalunterhaltsschaden von Januar bis August 2016 zugrunde gelegt.
637 Für die Folgezeit hat sie ihn allerdings auf 11,72 Stunden pro Woche reduziert. Eine Begründung dafür liefert sie weder in dem Abrechnungsschreiben noch im hiesigen Verfahren. Sofern dies geschehen sein sollte, weil sich die Klägerin zu 1 ab September 2016 im Mutterschutz und dann nach der Geburt des Klägers zu 4 für ein Jahr in Elternzeit befunden hatte, rechtfertigt dies eine Reduzierung des Anteils des Verstorbenen an der Haushaltsführung nicht.
638 Die Elternzeit soll dem sie in Anspruch nehmenden Elternteil ermöglichen, sich umfassend den Bedürfnissen des Neugeborenen zu widmen. Gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass durch die Elternzeit angesichts des nach der Lebenserfahrung erforderlichen hohen Betreuungsaufwands für ein Kleinkind neben der Betreuung von zwei weiteren kleinen Kindern eine relevante Entlastung des anderen Elternteils von der Haushaltstätigkeit nicht eintritt.
639 Der den Klägern durch den Ausfall des Verstorbenen entstandene Schaden ist an der Entlohnung messbar, die für die nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn - wie hier - von der Heranziehung einer Hilfskraft abgesehen und der Haushaltsführungsschaden daher "fiktiv" zu berechnen ist, gezahlt werden müsste (dann Orientierung am Nettolohn; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. November 2024 – VI ZR 12/24, MDR 2025, 166 mwN).
640 Die Kläger setzen eine Stundenvergütung von 10,12 € an. Diese Höhe ist nicht gerechtfertigt, vielmehr ist von einem Stundensatz von 8,64 € netto pro Stunde auszugehen.
641 Da sich die Ehegatten die Führung des Haushalts geteilt haben, bedarf es keiner Ersatzkraft, die - fiktiv - in der Lage sein müsste, den Haushalt selbständig zu führen. Vielmehr wächst in einer solchen Lage die Haushaltsregie unwillkürlich und ohne messbaren zeitlichen Mehraufwand dem hinterbliebenen Ehegatten allein zu. Er benötigt, wenn er die anfallenden Arbeiten nicht selbst übernimmt, lediglich einer Aushilfskraft, die nach seinen Vorgaben – insoweit freilich ohne ständige Beaufsichtigung – tätig wird (BGH, Urteil vom 29. März 1988 – VI ZR 87/87 –, BGHZ 104, 113).
642 Bei der erforderlichen Qualifikation der Hilfskraft ist aber zu berücksichtigen, dass sich in dem Haushalt zunächst zwei, dann drei kleine Kinder befanden. Die Kinderbetreuung wird von der Haushaltsführung im Sinne von § 843 BGB umfasst (vgl. z.B. KG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 12 U 22/04 –, juris).
643 Grundlage der Schätzung der üblichen Vergütung können einschlägige Tarifverträge sein (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 – VI ZR 142/96 –, BGHZ 137, 237). Eine Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ist vorliegend aber nicht sachgerecht. Dieser ist auf die hier erforderlichen Unterstützungsarbeiten in einem privaten Haushalt als Vergleichsmaßstab weniger geeignet. Näher liegt eine Schätzung anhand eines Tarifvertrags, der (unter anderem) gerade die Vergütung für Arbeiten in privaten Haushalten regelt.
644 Sachgerechte Grundlage für die Schätzung der Vergütung einer solchen Hilfskraft ist daher der zwischen dem DHB-Netzwerk Haushalt, Berufsverband der Haushaltsführenden e.V. (früher: Deutscher Hausfrauenbund) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene "Entgelttarifvertrag für die private Hauswirtschaft und Dienstleistungszentren in den Ländern Berlin und Brandenburg".
645 Dieser Tarifvertrag nimmt die Einstufung in Entgeltgruppen nach Vorkenntnissen und erforderlichen Kompetenzen vor. Sachgerecht ist die Einstufung in die Entgeltgruppe III, die wie folgt beschrieben ist: "Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch nachgewiesene Vorkenntnisse verlangt werden. Die Arbeiten werden nach jeweiliger Anweisung selbstständig ausgeführt." Als Tätigkeitsbeispiele werden u.a. angeführt: Hilfe im Haushalt und Kinderbetreuung. Angesichts eines Haushalts mit zwei bis drei kleinen Kindern sieht der Senat eine gewisse Selbstständigkeit der Haushaltsführung als erforderlich an.
646 Die Einstufung in die Gruppe III ergibt für den Entgelttarifvertrag 2017 bei 165 Stunden pro Monat einen Stundenlohn von 12,16 € und nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 für dieses Jahr bei 165 Stunden pro Monat 13,33 € pro Stunde. Für das Jahr 2016 galt noch der Tarifvertrag 2015, der für die Gruppe III einen Stundensatz von 11,54 € auswies.
647 Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Stundenlohn von 12,34 € in der streitgegenständlichen Zeit. Da der Nettolohn durch einen pauschalen Abzug von 30 % vom Bruttolohn geschätzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1983 – VI ZR 201/81 –, BGHZ 86, 372), ist von einem Nettolohn von 8,64 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 182,13 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 789,24 € pro Monat. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % ergibt sich ein Betrag von monatlich 315,70 €.
648 Dieser Naturalunterhaltsschaden ist gleichmäßig den Angehörigen des Haushalts entstanden. Somit ist für die Zeit von Januar bis August 2016 den Klägerinnen zu 1-3 ein Schaden von jeweils 105,23 € pro Monat entstanden. Ab September 2016 ist jedem Kläger ein Schaden von 78,93 € pro Monat entstanden. Dies ergibt folgende Gesamtforderung:
649 Klägerin zu 1 -3 jeweils
650 Januar bis August 2016 841,84 €
651 September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
652 2893,86 €
653 Kläger zu 4
654 September 2016 bis Oktober 2018 2052,18 €
655 Die Beklagte hat ohne konkrete Tilgungsbestimmung auf den Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2018 insgesamt 5833,88 € gezahlt. Sie ist der gleichmäßigen Anrechnung dieser Zahlung auf die Forderungen der Kläger in der Klageschrift nicht entgegengetreten. Darin ist eine konkludente Verrechnungsvereinbarung zu sehen, die auch dadurch getroffen werden kann, dass der Schuldner eine Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 – XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257). Somit sind die jeweils ältesten (§ 366 Abs. 2 BGB) Teilforderungen der einzelnen Kläger in Höhe von 1458,47 € getilgt.
656 Offen sind daher Forderungen der Klägerinnen zu 1-3 in Höhe von insgesamt jeweils 1435,39 € und des Klägers zu 4 von 593,71 €. Die Verzinsung beruht auf § 291 BGB.
657 b) Rentenzahlungen ab November 2018
658 Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ergibt sich nach dem Entgelttarifvertrag für das Jahr 2018 in der Gruppe III eine Vergütung von 13,33 € pro Stunde. Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 9,33 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 196,70 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 852,37 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 340,95. Somit steht jedem Kläger ab November 2018 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 85,24 € zu.
659 Ab 1. Januar 2021 hat sich der tarifliche Entgeltbetrag für die Gruppe III auf 14,53 € erhöht. (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/tarifinformationen/#headline_1_11)
660 Nach dem pauschalen Abzug von 30 % ist von einem Nettolohn von 10,17 € pro Stunde auszugehen. Bei 21,08 Stunden pro Woche ergibt dies 214,38 € pro Woche, somit (x 52:12 =) 92899,98 € pro Monat, unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 40 % monatlich 371,59. Somit steht jedem Kläger ab 1. Januar 2021 eine monatliche Rentenzahlung auf den Naturalunterhalt von 92,90 € zu.
661 3. Vorgerichtliche Anwaltskosten
662 Die Kläger können Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Vertretung durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2613,24 € verlangen.
663 Im Rahmen von § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig ist die im Verhältnis zwischen den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten entstandene Gebühr gemäß § 2300 VV-RVG. Diese Geschäftsgebühr weist einen Rahmen des Gebührensatzes von 0,5-2,5 aus. Der konkrete Gebührensatz bestimmt sich gemäß § 14 RVG nach allen Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheiten sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten.
664 Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, die der Senat teilt, ist für die vorgerichtliche Tätigkeit bei der Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angemessen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05 –, NJW-RR 2007, 420; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2009,376; Meyer in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., § 14 Rz. 59 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Voraussetzung für einen höheren Gebührensatz ist gemäß der amtlichen Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG, dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, NJW 2012, 2813) war.
665 Dies ist hier der Fall. Zum einen lag eine komplexe Haftungsfrage vor, da die beiderseitigen schwerwiegenden Verkehrsverstöße hinsichtlich ihrer Kausalität und ihrer Gewichtung im Rahmen der Haftungsabwägung zu beurteilen waren. Zum anderen waren der Naturalunterhaltsschaden sowie insbesondere der Barunterhaltsschaden und der Verdienstausfallschaden über einen mehrjährigen Zeitraum bei sich mehrfach ändernden Parametern umfangreich zu ermitteln und gegenüber der Beklagten zu 1 geltend zu machen. Dies rechtfertigt einen Gebührensatz von 2,0. Der von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebührensatz von 2,5 ist hingegen nicht gerechtfertigt. Dies ist der höchste Gebührensatz für die Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG. In diesen Bereich ist die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger trotz der vorstehenden Gesichtspunkte nicht einzuordnen. Insbesondere war der Sachschaden – abgesehen von der Haftungsquote – nicht streitig und die Bearbeitung des Schmerzensgeldes ebenso nicht aufwendig. Auch die Grundlagen des Naturalunterhalts waren – mit den oben unter 2. angeführten Ausnahmen – nicht grundlegend im Streit.
666 Zwar steht dem Anwalt dann, wenn seine Tätigkeit überdurchschnittlich schwierig und/oder umfangreich gewesen ist, grundsätzlich ein Ermessen zu, wo die Geschäftsgebühr im Bereich zwischen einem Gebührensatz von 1,3 und 2,5 einzuordnen ist. Ist die Gebühr aber – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei dem Rechtsanwalt ein Ermessensspielraum von 20 % zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, NJW-RR 2013, 1020). Hier ist dieser Toleranzrahmen aber überschritten, sodass der Anspruch nur nach einem Gebührensatz von 2,0 besteht.
667 Der der im Wege des Schadenersatzes zuzubilligenden Geschäftsgebühr zugrundezulegende Gegenstandswert bestimmt sich nach der berechtigten Schadensersatzforderung (vgl. z.B. BGH NJW 2017, 3588). Der Anspruch der Kläger bemisst sich daher nach einem Wert der Gebührenstufe von bis zu 45.000 €.
668 Zugrundezulegen sind die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten von 21.217,66 €, der vom Landgericht unangegriffen festgestellte Wert des Feststellungsantrags zu 40 %, die vom Senat zugesprochenen Rückstände sowie die laufenden Zahlungen ab November 2018. Letztere sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO für 26 Monate mit einem Betrag von 85,24 € je Kläger und für 16 Monate mit einem Betrag von 92,90 € je Kläger zu bemessen.
669 Die Geschäftsgebühr nach dem Gebührensatz von 2,0 beläuft sich daher auf 2176 €, zzgl. 20 € Auslagenpauschale sowie 417,24 € Mehrwertsteuer, insgesamt daher auf 2613,24 €. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Anlage 2 zum RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 anzuwenden.
4.
670 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
671 Eine Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt, ihre Anwendung im Einzelfall obliegt den Tatsacheninstanzen.
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