LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen, 2025-04-30, 93 O 35/24

93 O 35/24Tribunale cantonale30 apr 2025

Regest

1. Ein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zu derselben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Vorliegend besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitgliedern des Klägers und dem Beklagten (einem Fitnessstudio). Mitglieder des Klägers konkurrieren im Bereich des Fitnesstrainings. Dem Kläger gehört ausweislich der eingereichten Mitgliederliste nicht nur die Clever Fit GmbH an, die selbst Fitnessstudios betreibt, sondern auch Tchibo und Otto, die Fitnessgeräte anbieten.(Rn.21) 2. Der streitgegenständliche Flyer suggeriert, dass bei einem einmal pro Woche stattfindenden 20-minütigen (EMS-)Fitnesstraining sicht- und spürbare Ergebnisse erzielt werden können und dass diese Ergebnisse durch die „Sportwissenschaft“ bzw. zahlreiche Studien belegt seien. Wird als Beleg für eine Werbeaussage eine wissenschaftliche Studie zitiert, muss diese die Aussage tragen. Ist das nicht der Fall, kann die Irreführung auch darin liegen, dass der Studie eine Aussage zugeschrieben wird, die ihr nicht entnommen werden kann.(Rn.33) 3. Keine der von dem Beklagten im Flyer angeführten Studien befasst sich mit der Wirkung eines einmaligen wöchentlichen Trainings von 20 Minuten bei normalen Fitnessstudiobesuchern.(Rn.34) 4. Der Beklagte macht sich die Aussagen des Franchisegebers jedenfalls zu eigen, so dass er für diese haftet. Der Franchisenehmer ist für seine regionale Werbung selbst verantwortlich.(Rn.37)

Testo completo

LG Berlin II 93. Kammer für Handelssachen — 93 O 35/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-30

Aktenzeichen: 93 O 35/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0430.93O35.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs 1 UWG, § 5 Abs 2 Nr 2 UWG, § 8 Abs 1 Nr 2 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ein Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zu derselben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Vorliegend besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitgliedern des Klägers und dem Beklagten (einem Fitnessstudio). Mitglieder des Klägers konkurrieren im Bereich des Fitnesstrainings. Dem Kläger gehört ausweislich der eingereichten Mitgliederliste nicht nur die Clever Fit GmbH an, die selbst Fitnessstudios betreibt, sondern auch Tchibo und Otto, die Fitnessgeräte anbieten.(Rn.21)

  2. Der streitgegenständliche Flyer suggeriert, dass bei einem einmal pro Woche stattfindenden 20-minütigen (EMS-)Fitnesstraining sicht- und spürbare Ergebnisse erzielt werden können und dass diese Ergebnisse durch die „Sportwissenschaft“ bzw. zahlreiche Studien belegt seien. Wird als Beleg für eine Werbeaussage eine wissenschaftliche Studie zitiert, muss diese die Aussage tragen. Ist das nicht der Fall, kann die Irreführung auch darin liegen, dass der Studie eine Aussage zugeschrieben wird, die ihr nicht entnommen werden kann.(Rn.33)

  3. Keine der von dem Beklagten im Flyer angeführten Studien befasst sich mit der Wirkung eines einmaligen wöchentlichen Trainings von 20 Minuten bei normalen Fitnessstudiobesuchern.(Rn.34)

  4. Der Beklagte macht sich die Aussagen des Franchisegebers jedenfalls zu eigen, so dass er für diese haftet. Der Franchisenehmer ist für seine regionale Werbung selbst verantwortlich.(Rn.37)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das unter der Bezeichnung xxxx xxxx angebotene „EMS-Training“ wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

Anm.: Die folgenden Seiten (2-6) wurden zwecks Anonymisierung entfernt.

Anm.: Die hier eingefügte Abbildung wurde zwecks Anonymisierung entfernt.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2024 zu zahlen.

  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist wegen des Urteilsausspruchs zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR vorläufig vollstreckbar und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben es gehört, zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren. Er ist in die bei dem Bundesamt für Justiz eingetragene Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Ihm gehören die aus der Mitgliederliste (Anlage K2) ersichtlichen Mitglieder an, u.a. 28 Händler, die Handel mit Waren aller Art Handel betreiben, so Tchibo, QVC und die Otto GmbH & Co. KG, die u.a. auch Sportgeräte vertreiben (Anlage K10). Außerdem gehört dem Kläger zu Nr. 17 in der Gruppe 53 (“Gesundheitswesen, Dienstleistungen“) das Mitglied Clever fit GmbH mit Sitz in Landsberg an, das u.a. auch 8 Fitnessstudios in Berlin - eines in Charlottenburg - betreibt.

2 Der Beklagte betreibt ein Fitnessstudio, u.a- ein EMS-Studio in Berlin.

3 Der Beklagte warb mit einem vor seinem Geschäftslokal aushängenden Flyer wie aus den Anträgen und der Anlage K4, auf die Bezug genommen wird, ersichtlich für ein EMS-Training. Bei diesem Training wird ein Halbarm-Body angezogen, der mit eingearbeiteten Elektroden versehen ist, die Reizstrom übertragen. Es werden Übungen absolviert, unter denen die jeweils mit der elektrischen Muskelstimulation bedachten Muskeln betätigt werden.

4 Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.2023 (Anlage K5) wegen Irreführung ab.

5 Der Kläger ist der Ansicht, prozessführungsbefugt zu sein, weil ihm u.a. das Mitglied Clever fit GmbH mit Sitz in Landsberg angehöre und Mitglieder, die mit Sportgeräten handelten, z.B. Ott und QVC.

6 Der Kläger hält die Aussagen im Flyer (Anlage K4) für irreführend. Es werde suggeriert, dass 20 Minuten/Woche Training mit dem Gerät des Beklagten ein herkömmliches Krafttraining mit dessen Wirkungen ersetzen könne. Es könnten nicht, wie beworben, in zwanzig Minuten die für jede Muskelpartie erforderlichen Übungen mit je acht bis zehn Wiederholungen durchgeführt werden. Allein das Programm „Kraft“ erfordere eine Trainingsdauer von zehn bis fünfzehn bzw. zwanzig Minuten, wenn Impulsdauer und Impulspause vier Sekunden betrügen. Auch trägen die in dem Flyer angeführten Studien nicht die Aussage, dass 20 Minuten Training/Woche ausreichen. Die Werbung verstoße damit gegen den Grundsatz der Zitatenwahrheit. Es werde irreführend in Aussicht gestellt, dass es sich um eine einfache, stressfreie Methode zum gezielten Muskelaufbau und zum Aufbau einer Top-Figur handele, während es hierfür keine Studien gebe, die dies belegten.

7 Der Kläger beantragt,

8 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen,

9 im geschäftlichen Verkehr für das unter der Bezeichnung Body Street angebotene „EMS-Training“ wie nachstehend wiedergegeben zu werden:

10 Anm.: Einfügung anonymisiert.

11 Einfügung anonymisiert.

12 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 238,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2024 zu zahlen.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Er bestreitet die Klagebefugnis des Klägers. Händler mit dem Marktsegment Sportgeräte hätten schon ein völlig anderes Marktsegment als er, der durch Sportgeräte und Betreuung durch qualifizierte Trainer eine Form der Freizeitgestaltung und körperlichen Ertüchtigung anbiete. Der Klageantrag sei unbestimmt. Der Kläger müsse in seinem Klageantrag deutlich formulieren, welche Aussagen er untersagt haben wolle, da ein Teil der im Flyer enthaltenen Formulierungen unter keinem Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlich relevant sei.

16 Die von dem Beklagten in der Werbung zitierten Studien ließen darauf schließen, dass EMS mit geringem Zeitaufwand messbaren Trainingseffekte auch bei gesunden Personen habe. Es handele sich im Flyer nicht um absolute wissenschaftliche Tatsachenbehauptungen, sondern um eine „webetypische Vereinfachung“. Es gebe im übrigen neuere Studien (Anlagenkonvolut B1) aus den Jahren 2019 und 2023, die die Effizienz des EMS-Trainings - auch bei kurzen und intensiven EMS-Trainingseinheiten - bestätigen würden. Die Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NiSV) bestätige ebenfalls die signifikante Wirksamkeit des EMS-Trainings, indem sie den Erwerb eines Sachkundenachweises für Trainer vorschreibe (Lehrbriefe der BSA-Akademie, Anlage B2).

17 Die Klage ist am 04.06.2024 zugestellt worden.

18 Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

20 1. Der Kläger ist prozessführungsbefugt, § 8 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Danach stehen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. Der Kläger ist in die Liste nach § 8b UWG eingetragen.

21 Dem Kläger gehören auch Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben. Gemeint sind solche Unternehmen, die dem Verletzer (oder dem von ihm geförderten Unternehmen) auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Ein derartiges Wettbewerbsverhältnis wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zu derselben Branche oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet [vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 343 (344)]. Maßgebend ist, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, beck-online Rn. 15 – Der Zauber des Nordens). Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitgliedern des Klägers und dem Beklagten. Mitglieder des Klägers konkurrieren im Bereich des Fitnesstrainings. Dem Kläger gehört ausweislich der eingereichten Mitgliederliste, an der die Kammer nicht zweifelt, nicht nur die Clever Fit GmbH an, die selbst Fitnessstudios betreibt - eins davon in Berlin-Charlottenburg -, sondern auch Tchibo und Otto, bei denen allgemein bekannt ist, dass diese ebenfalls Fitnessgeräte anbieten.

22 Die Waren/Dienstleistungen werden auch auf demselben räumlichen Markt angeboten. Bei der Abgrenzung des räumlich maßgeblichen Markts ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auch auf den potenziellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen auswirken kann. Beim stationären Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung stellt das Verbreitungsgebiet des Werbemediums (Zeitung, Lokalfernsehen, Plakate, Handzettel) die äußerste Grenze des räumlichen Markts dar (vgl. Bornkamm/Federsen in Köhler/Federsen, UWG, 43. Auflage 2025, § 8 UWG, Rn. 3.43 m.w.N.). Hier handelt es sich um einen Flyer, der nur in Berlin Wirkung entfaltet, da er nur von Personen wahrgenommen wird, die unmittelbar am Fitnessstudio des Beklagten vorbeikommen. Da aber das Mitglied des Klägers Clever Fit GmbH auch acht Fitnessstudios in Berlin als Mitglied betreibt und eines davon in Berlin-Charlottenburg und Otto/QVC/Tchibo auch nach Berlin liefern, bieten die Mitglieder des Klägers und der Beklagte die Dienstleistungen auch auf demselben Markt an.

23 Die Anzahl der Werbetreibenden, die dem Kläger angehören, ist auch erheblich. Welche Anzahl von Gewerbetreibenden „erheblich“ ist, lässt sich nicht von vornherein und generell bestimmen (vgl. BGH GRUR 1998, 489 (491) – Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Jedenfalls ist keine Mindestanzahl erforderlich. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (Bornkamm/Federsen, a.a.O., Rn. 3.45). Ausgehend hiervon reicht die Mitgliedszahl aus. Allein die Clever Fit GmbH betreibt acht Studios und schon deshalb ist weder etwas dargetan, noch dafür erkennbar, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handelt. Hinzu kommen die Versandhändler (Otto, QVC). Auch diese stehen in Wettbewerb zum Kläger. Denn wenn sich Fitnesswillige bei dem Beklagten im Studio anmelden, sinkt der Bedarf an Sportgeräten für zu Hause, weil das Training bei dem Beklagten absolviert wird und nicht zu Hause.

24 2. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2013, 1235 - Restwertbörse II). Vorliegend ergibt sich jedenfalls aus dem Klageantrag mit Einblendungen in Verbindung mit der Klagebegründung, dass der Kläger den gesamten Flyer angreifen will, weil er diesen insgesamt für irreführend hält. Das ist hinreichend bestimmt. Der BGH hat in der Entscheidung vom 26.10.2000 - I ZR 180/98 - Werbung für ein Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin, beck-online, ausgeführt:

25 „Wird dem Beklagten untersagt, erneut mit der beanstandeten Anzeige zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten Anzeige besteht, zu unterlassen. Die Klägerin hat zudem nicht nur durch die Fassung ihres Klageantrages, sondern auch ausdrücklich in ihrer Klagebegründung deutlich gemacht, dass „die Werbeanzeige des Beklagten zur Gänze angegriffen wird“.

26 So liegt es auch hier. Der Beklagte kann erkennen, dass es darum geht, mit dem gesamten Flyer in seiner jetzigen Form zu werben.

II.

27 Die danach zulässige Klage ist auch begründet.

28 Antrag zu I)

29 Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1, 2 UWG, weil der Flyer eine irreführende Werbung darstellt.

30 1. Bei den Werbeangaben handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da diese der Förderung des Absatzes von Dienstleistungen (EMS-Training) dienen.

31 2. Es liegt eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vor.

32 Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält. Ob und inwieweit eine Werbung mit Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsaussagen irreführend ist, bemisst sich nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Angehörigen der Verkehrskreise, an welche sich die Werbung richtet (BGH, GRUR 2004, 793 - Sportlernahrung Ii). Die Werbung richtet sich vorliegend an fitnessinteressierte Verbraucher, die am Fitnessstudio des Beklagten vorbeikommen und den Flyer mitnehmen, so dass die Kammer die Wirkungen der Werbung selbst beurteilen kann, da sie zum angesprochenen Verkehrskreis gehört.

33 Der Flyer suggeriert nach dem Verständnis der Kammer, dass bei einem einmal pro Woche stattfindenden 20-minütigen Fitnesstraining sicht- und spürbare Ergebnisse erzielt werden können und dass eben diese Ergebnisse durch die „Sportwissenschaft“ bzw. zahlreiche Studien belegt seien. Das ist aber nicht der Fall. Wird als Beleg für eine Werbeaussage eine wissenschaftliche Studie zitiert, muss diese die Aussage tragen. Ist das nicht der Fall, kann die Irreführung auch darin liegen, dass der Studie eine Aussage zugeschrieben wird, die ihr nicht entnommen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). In dem Fall kann der Werbende den Vorwurf der Irreführung dann im Prozess auch nicht mehr dadurch ausräumen, dass er sich auf ein Sachverständigengutachten beruft, aus dem sich der wissenschaftliche Nachweis ergeben soll.

34 Ausgehend von diesem Grundsätzen ist eine Irreführung gegeben. Denn die von dem Beklagten im Flyer angeführten Studien stützen die im Flyer aufgestellte Kernbehauptung (20 Minuten/1 x Woche mit den entsprechenden Resultaten) nicht. Darauf hat die Kammer bereits mit verkündetem Beschluss (Bl. 93 d.A.) bereits hingewiesen. Insoweit gilt: Keine der Studien von Kemmler (Anlage K7), Mester (Anlage K15), Boeckh-Behrens (Anlage K6) und Fritzsche (Anlage K17) befasst sich mit der Wirkung eineseinmaligen wöchentlichen Trainings von 20 Minuten bei normalen Fitnessstudiobesuchern.

35 Die Studie von Kemmler/Uni Erlangen (Anlage K7) befasst sich mit Männern mit metabolischem Syndrom und es wurde ein Training alle fünf Tage über 30 Minuten durchgeführt (vgl. Zusammenfassung Seite 1 Anlage K7). Die Studio von Mester/Deutsche Sporthochschule Köln (Anlage K15) befasst sich mit einer Trainingshäufigkeit von zwei Einheiten pro Woche. Die Studie von Boeck-Behrens, die Sportstudenten als Probanden hatte, befasst sich mit einer Trainingshäufigkeit von zwei Mal die Woche (Anlage K16). Die Studie von Fritzsche u.a. (Anlage K17) betrifft Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz. Das Training fand ebenfalls mit einer Häufigkeit von zwei Mal/Woche statt. Auf weitere Studien kommt es nicht an, weil diese im Flyer nicht genannt sind und sich die angegriffenen Aussagen mithin auch nicht auf diese stützen.

36 Darauf, ob es im übrigen wissenschaftliche Erkenntnisse gibt, die zeigen, dass EMS Training „effektiv“ ist, kommt es ebenfalls nicht an, weil hiermit nicht geworben wird, sondern damit, dass ein einmal in der Woche absolviertes Training über 20 Minuten ausreiche. Soweit der Beklagte geltend macht, es handele sich im Flyer um erkennbar „werbliche Vereinfachungen“ und der durchschnittliche Verbraucher verstehe die werblichen Aussagen nur dahin, dass „ESM-Training eine effektive und zeitsparende Alternative zu herkömmlichen Trainingsmethoden sein kann“, trifft das nach Ansicht der Kammer nicht zu. Vielmehr wird mittels der zitierten Studien gerade die wissenschaftliche Absicherung der aufgestellten Behauptungen zum Ausreichen von „20 Minuten“ und „1x wöchentlich“ suggeriert.

37 2. Der Beklagte macht sich die Aussagen des Franchisegebers jedenfalls zu eigen, so dass er für diese haftet. Der Franchise-Nehmer ist für seine regionale Werbung selbst verantwortlich (vgl. Flohr in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Auflage 2023, § 8 UWG Rn. 1, beck-online).

38 3. Da die zitierten Studien die angegriffenen Aussagen nicht tragen, kommt es weitere Irreführungsaspekte nicht mehr an. Eine Verurteilung des Beklagten ist im Falle der Irreführung einzelner Aspekte der Anzeige nicht auf die als wettbewerbswidrig erkannten Teile der Anzeige zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98).

39 Antrag zu II.

40 Die geltend gemachte Pauschale ist dem Grunde nach berechtigt, weil die Abmahnung berechtigt war, § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung (Anlage K5) entspricht zwar nicht vollständig dem jetzigen Klageantrag, sondern befasste sich lediglich mit vier konkreten Aussagen aus dem Flyer (“Warum ständig trainieren, wenn 20 Minuten locker reichen“, „Top-Figur ohne die übliche Trainingsdisziplin!“, „20 Minuten pro Woche reichen - auch bei ambitionierten Zielen.“, „xxxx. Weil 20 Minuten Training reichen! Tun Sie was, um Ihren Körper fit zu halten: Testen Sie das zeitsparendste Training, das Sie jemals kennengelernt haben!“). Sämtliche dieser vier Aussagen werden jedoch - wie auch in der Abmahnung zum Ausdruck kommt (auch) im Hinblick auf die „aufgeführten Studien“ angegriffen, so dass sich aus der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf des rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, so eindeutig (im Hinblick auf die angeführten Studien) ergibt, dass die Abmahnung als objektiv nützlich und zur Streitbeilegung geeignet anzusehen war (vgl. KG, Urteil vom 01.04.2025 - 5 U 119/21).

41 Die Höhe der Pauschale ist nicht beanstandet und nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

42 Zinsen kann der Kläger erst ab dem auf die Rechtshängigkeit (04.06.2024) folgenden Tag verlangen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Mahnung ist nicht ersichtlich, so dass der Zinsanspruch im Hinblick auf einen früheren Zinsbeginn unbegründet ist und die Klage insoweit abzuweisen war.

III.

43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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