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27 O 411/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-01-08, 27 O 411/25 eV
27 O 411/25 eVTribunale cantonale8 gen 2026
Begehrt der Betroffene einer Presseberichterstattung die Unterlassung einer für ihn ehrabträglichen negativen Tatsache, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen einer entgegenstehenden positiven Tatsache (hier: einfaches Bestreiten des Antragstellers zum Vorbringen des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Mediums zur fehlenden Anerkennung eines vor einer ausländischen Universität erlangten Studienabschlusses durch staatliche Stellen in Deutschland).(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2026-01-08
Aktenzeichen: 27 O 411/25 eV
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 1004 BGB
Begehrt der Betroffene einer Presseberichterstattung die Unterlassung einer für ihn ehrabträglichen negativen Tatsache, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen einer entgegenstehenden positiven Tatsache (hier: einfaches Bestreiten des Antragstellers zum Vorbringen des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Mediums zur fehlenden Anerkennung eines vor einer ausländischen Universität erlangten Studienabschlusses durch staatliche Stellen in Deutschland).(Rn.2)
Unternehmenspersönlichkeitsrechtsneutrale Abweichungen von der Wahrheit rechtfertigen einen Unterlassungsanspruch nicht.(Rn.1)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Antrag vor dem LG Berlin II (27 O 411/25 eV) ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
1 Die Kammer weist hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) darauf hin, dass es sich bei der geltend gemachten Unrichtigkeit um eine allenfalls unternehmenspersönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit handeln dürfte, die einen Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigt. Ob die erfolgte Korrektur im streitgegenständlichen Beitrag die Wiederholungsgefahr oder jedenfalls den Verfügungsgrund entfallen lässt, kann davon ausgehend dahinstehen (vgl. Kammer, Urteil vom 24.06.2025 - 27 O 161/25 eV, GRUR-RS 2025, 14714 Rn. 16 ff.).
2 Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2) weist die Kammer darauf hin, dass die Antragstellerin jedenfalls sekundär darlegungsbelastet für den Umstand ist, von welchen staatlichen Stellen in Deutschland die englischsprachigen Abschlüsse der italienischen ‚X ‘ in der Vergangenheit anerkannt worden sind und immer noch anerkannt werden. Dazu fehlt bisher hinreichender Vortrag.
3 Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum X , auch zur Frage, ob der Antrag vor dem Hintergrund der erteilten Hinweise aufrechterhalten oder - aus Kostengründen - zurückgenommen wird. Im Falle der rechtzeitigen Rücknahme würde die Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben.
Hinweis: Das Verfahren hat sich durch Antragsrücknahme erledigt.
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