LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-01-06, 27 O 412/25 eV

27 O 412/25 eVTribunale cantonale6 gen 2026

Regest

1. Die Zulässigkeit einer den Betroffenen in Wort und Bild vollständig identifizierenden Verdachts- oder Gerichtsberichterstattung ist nicht auf Politiker und Prominente beschränkt (hier: zulässige Berichterstattung über einen unter Anklage stehenden Rechtsanwalt unter Nennung seines vollständigen Namens und Abbildung eines Portraitfotos).(Rn.36) (Rn.42) (Rn.44) 2. Die rechtliche Beurteilung einer vollständig identifizierenden Verdachts- oder Gerichtsberichterstattung hängt nicht vom Ergebnis einer äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung ab, ob dem Medium die Berichterstattung auch ohne vollständige Identifizierung des Betroffenen oder unter weitgehender Wahrung seiner Anonymitätsinteressen - etwa durch bloße Angabe seiner Initialen - möglich gewesen wäre.(Rn.39)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 412/25 eV — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-06

Aktenzeichen: 27 O 412/25 eV

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2026:0106.27O412.25EV.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 6 Abs 2 MRK, Art 8 MRK ... mehr

Leitsatz

  1. Die Zulässigkeit einer den Betroffenen in Wort und Bild vollständig identifizierenden Verdachts- oder Gerichtsberichterstattung ist nicht auf Politiker und Prominente beschränkt (hier: zulässige Berichterstattung über einen unter Anklage stehenden Rechtsanwalt unter Nennung seines vollständigen Namens und Abbildung eines Portraitfotos).(Rn.36) (Rn.42) (Rn.44)

  2. Die rechtliche Beurteilung einer vollständig identifizierenden Verdachts- oder Gerichtsberichterstattung hängt nicht vom Ergebnis einer äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung ab, ob dem Medium die Berichterstattung auch ohne vollständige Identifizierung des Betroffenen oder unter weitgehender Wahrung seiner Anonymitätsinteressen - etwa durch bloße Angabe seiner Initialen - möglich gewesen wäre.(Rn.39)

Orientierungssatz

  1. Identifizierende Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren, die den vollen Namen und ein Bildnis des Angeklagten verwendet, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da sie die Person in den Augen der Öffentlichkeit negativ qualifiziert.(Rn.17)

  2. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange vorzunehmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.(Rn.19)

  3. Die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung setzt einen Mindestbestand an Beweistatsachen voraus, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten und regelmäßig ist eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Es muss sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.(Rn.23)

  4. Das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist besonders hoch, wenn die Tatvorwürfe und die Person des Betroffenen von herausragender Bedeutung sind, wie z.B. bei Prominenten, Politikern oder Personen in herausgehobenen gesellschaftlichen Positionen.(Rn.36) (Rn.44)

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Wert von bis 22.000,00 EUR zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer den Antragsteller betreffenden Berichterstattung durch die Antragsgegnerin.

2 Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in X und in seinem Wohnort X als X-Politiker gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung. Im Jahr 20XX trat er mit einem ihn in Person zeigenden Wahlkampf-Flyer an die Öffentlichkeit. Er ist einer von X Angeklagten in dem der Öffentlichkeit als „X-Prozess“ bekannten Strafverfahren, das seit X und voraussichtlich bis X vor der X-kammer des Landgerichts X verhandelt wird. Zu den dort angeklagten Tatvorwürfen gehören die schwere Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1 und 4 StGB), gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).

3 Die Antragsgegnerin verantwortet u.a. die Internetseite X. Dort hält sie unter dem bezahlpflichtigen Angebot von „X“ - unter der Rubrik „regional“, Unterrubrik „X“ - seit dem X den streitgegenständlichen Artikel mit dem Titel*„Kidnapper-Chef sagt aus: Entführer saßen mit X im Konferenzraum und trugen Skimasken“* zum Abruf bereit. Wegen der Einzelheiten der Wort- und Bildberichterstattung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

4 Der Antragsteller ist der Ansicht, die identifizierende Berichterstattung verletze ihn durch die Verwendung seines Bildes und Nennung seines vollen Namens in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

5 Der Antragsteller beantragt,

6 der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

7 wie in einem am X auf X unter der Überschrift „Entführer saßen mit X im Konferenzraum und trugen Skimasken“ veröffentlichten Beitrag im Zusammenhang mit einem vor dem Landgericht X unter anderem gegen X geführten Strafverfahren

8 1. durch die Nennung des Familiennamens „X“ identifizierend über X zu berichten;

9 und/oder

10 2. das folgende Bildnis von X zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

X

11 Die Antragsgegnerin beantragt,

12 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

13 Die Antragsgegnerin hält die Berichterstattung aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses an einer den Antragsteller vollständig identifizierenden Verdachtsberichterstattung für zulässig.

14 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

16 I. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung wegen der angegriffenen Wortberichterstattung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK.

17 1. Die angegriffene Wortberichterstattung im Zusammenhang mit den im „X-Verfahren“ und der Vernehmung des Herrn X gegenüber dem Antragsteller erhobenen Vorwürfen greift zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Denn einen den Angeklagten durch volle Namensnennung und Bebilderung identifizierende Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18, ZUM 2019, 855 Rn. 19 mwN).

18 2. Der Eingriff ist vorliegend jedoch nicht rechtswidrig. Die gebotene Abwägung des Rechts des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt auch hinsichtlich der vollständigen Namensnennung zugunsten der Antragsgegnerin aus.

19 a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23 – juris Rn. 19 m.w.N.).

20 Dementsprechend wird bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 – juris Rn. 25). Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer und aktueller Information über Tat und Täter, das im Allgemeinen den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Täters verdient. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Insbesondere bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 22).

21 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 GG, die auch in § 193 StGB ihren Niederschlag gefunden hat, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25 – juris Rn. 37).

22 Dies gilt im Grundsatz auch für die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten oder Angeklagten. In diesem Verfahrensstadium ist nicht geklärt, ob der Betroffene die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung ist aber die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Durchführung eines Strafverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“. Das gilt im Grundsatz auch für die identifizierende Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung eines Strafgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 23). Auch insoweit gebietet die rechtliche Gewährleistung der Unschuldsvermutung eine ihr entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Sie schützt vor Äußerungen, die, bewusst oder nicht, die Chancen des Betroffenen auf ein faires Verfahren mindern oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rolle der Gerichte untergraben. Sie schützt ferner den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Ein identifizierender Bericht über den Verdacht strafbaren Verhaltens ist deshalb auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung kann der Schutz der Persönlichkeit gegenüber dem Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung besonderes Gewicht beanspruchen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 – Rn. 41).

23 Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist danach bei der Berichterstattung über den Verdacht eines strafbaren Verhaltens jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O, Rn. 24).

24 b) Nach diesen Maßstäben überwiegt das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen des Antragstellers.

25 aa) Die allgemeinen Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat die Antragsgegnerin erfüllt.

26 (1) Hinreichende Beweistatsachen für den auch mit den angegriffenen Berichten verbreiteten Tatverdacht liegen vor. Insoweit reicht es vorliegend aus, dass das Landgericht X die Hauptverhandlung in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren eröffnet und seit geraumer Zeit öffentlich verhandelt hat. Denn die Eröffnung der Hauptverhandlung setzte nach § 203 StPO voraus, dass die Verurteilung des Antragstellers bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses mit vollgültigen Beweismitteln als wahrscheinlich erschien (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, 337, juris Rn. 28). Dementsprechend hat auch der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden Beweistatsachen vor.

27 Ob für jeden einzelnen der von Herrn X bei seiner Vernehmung bekundeten und von der Antragsgegnerin wiedergegeben Geschehensabläufe hinreichende Beweistatsachen vorliegen, kann dahinstehen. Denn der für den Antragsteller ehrabträgliche Gehalt ihrer Wiedergabe erschöpft sich hier im Wesentlichen in der Verbindung mit dem bereits zum Gegenstand der Anklage erhobenen Vorwurf einer Beteiligung an der Entführung der X der X. Insoweit besteht jedenfalls seit Eröffnung der Hauptverhandlung der für eine zulässige Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen.

28 (2) Die streitgegenständliche Berichterstattung leidet auch nicht an einer Verletzung der Pflicht zur vorherigen Anhörung des Antragstellers. Eine hinreichende Anhörung des Antragstellers steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Auch hat die Antragsgegnerin die auf ihre Anfrage eingegangene Antwort der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers, sich nicht außerhalb des Verfahrens äußern zu wollen, veröffentlicht.

29 (3) Die angegriffene Berichterstattung ist auch nicht vorverurteilend. Eine Verdachtsberichterstattung ist dann vorverurteilend, wenn durch eine präjudizierende Darstellung der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693, Rn. 26). Eine Vorverurteilung ist allerdings nicht allein dann anzunehmen, wenn sich ein Medium nicht nur zu Beweistatsachen und Umständen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens äußert, sondern diese selbst einordnet und auch der Meinung Ausdruck verleiht, eine Verurteilung sei wahrscheinlich. Denn Medien sind zur Wahrung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht zu einer ergebnisoffenen Darstellung des Geschehens verpflichtet (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025 - 27 O 393/25 eV, GRUR-RS 2025, 35306, Rn. 46 ff. m.w.N.).

30 Gemessen daran sind die streitgegenständlichen Äußerungen schon deshalb nicht vorverurteilend, da sie trotz ihrer im typischen Stil einer Boulevardberichterstattung gehaltenen Aufmachung für den vernünftigen Durchschnittsleser keinen Zweifel daran lassen, dass der Antragsteller der ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten noch nicht überführt ist, sondern die veröffentlichten Vernehmungsinhalte lediglich der Beweisführung in einem weiterhin mit offenem Ausgang geführten Strafprozess gegen ihn dienen. Nach dem Verständnis eines vernünftigen Durchschnittslesers stellt der Artikel lediglich die dort wiedergegebene Aussagen des Herrn X dar. Eine präjudizierende Vorwegnahme des Ergebnisses des Strafprozesses liegt darin nicht. Denn Anhaltspunkte für die Annahme, die Aussagen Herrn Xs seien unter allen Umständen zutreffend, lassen sich dem Artikel gerade nicht entnehmen. Vielmehr wird in der streitgegenständlichen Berichterstattung für den Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der Aussage Herrn Xs zwar um ein wesentliches und den Antragsteller belastendes Beweismittel handelt, nicht jedoch um ein solches, das einen für den Antragsteller nachteiligen Ausgang des Strafprozesses bereits jetzt als feststehend Geschehensverlauf, nicht aber gleichzeitig auch das tatsächlich zutreffende Tatgeschehen berichtet wird.

31 Schließlich legt die Berichterstattung auch offen, dass es sich bei Herrn X nicht um einen unbescholtenen und an der Tatbeteiligung unbeteiligten Zeugen handelt, dessen Bekundungen geeignet wären, beim Durchschnittspublikum den Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit hervorzurufen und den Antragsteller auf diese Weise vorzuverurteilen. Stattdessen kommt in der Berichterstattung zutreffend zum Ausdruck, dass Herr X von den Strafverfolgungsbehörden mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben war und selbst Beschuldigter einer Straftat ist. Bekundungen eines möglichen Straftäters und Tatbeteiligten sind aber nicht nur bei der strafgerichtlichen Urteilsfindung, sondern auch nach dem Verständnis eines vernünftigen Durchschnittspublikums mit besonderer Vorsicht zu Lasten des Angeklagten zu werten, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich der Tatbeteiligte durch seine Aussage selbst entlasten und gleichzeitig den Angeklagten belasten möchte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2008 - 5 StR 491/08, BeckRS 2008, 25610, Rn 10 m.w.N.).

32 bb) Auch im Übrigen überwiegen die durch die rechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Interessen der Antragsgegnerin das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse des Antragstellers.

33 (1) Die Berichterstattung betrifft einen Vorgang von hinreichend gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist und die das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit nicht unangemessen beeinträchtigt.

34 Zwar ist die Schilderung der angeklagten Vorwürfe einschließlich der den Antragsteller belastenden Bekundungen des Herrn X geeignet, sich erheblich auf sein Ansehen auszuwirken. Die Antragsgegnerin kann hier jedoch ein besonders hohes Berichterstattungsinteresse für sich in Anspruch nehmen:

35 Bei der Gewichtung des Informationsinteresses ist nicht allein auf die Schwere des Tatvorwurfs abzustellen, sondern auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalls und dabei insbesondere auf die Person des Betroffenen (st. Rspr. vgl. nur Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, ZUM-RD 2025, 3010, Rn. 49 ff.).

36 Gemessen daran ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit an dem angeklagten Tatgeschehen nicht nur durch die Prominenz der Mitangeklagten X als Tochter des Inhabers einer bundesweit bekannten X, sondern auch durch die Prominenz ihres ebenfalls angeklagten Lebensgefährten, eines bundesweit bekannten X, deutlich erhöht. Schon die prominente Stellung der Mitangeklagten begründet ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an deren Alltagsleben, selbst wenn sich ihr Verhalten weder in skandalösen noch in rechtlich oder sittlich zu beanstandenden Verhaltensweisen äußert. Wegen der Prominenz der Frau X und ihres Lebensgefährten berührt deren Verhalten die Belange der Gemeinschaft jedoch noch stärker, wenn wie hier der Vorwurf der Begehung einer Straftat im Raum steht, als dies bei nicht prominenten Personen der Fall wäre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 53). Bereits aus diesem überdurchschnittlich hoch ausgeprägten Berichterstattungsinteresse gegenüber seinen prominenten Mitangeklagten ist auch ein erhöhtes Berichterstattungsinteresse gegenüber dem Antragsteller selbst abzuleiten, auch wenn er bislang einer breiten Öffentlichkeit unbekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, NJW 2023, 769, Rn. 30 m.w.N).

37 Hier kommen allerdings noch die Umstände der angeklagten Tat hinzu, die sich nicht nur hinsichtlich ihrer Schwere, sondern auch wegen der Modalitäten ihrer Begehung, der Vielzahl der an ihr mutmaßlich beteiligten Personen, den Einzelheiten ihrer Organisation und ihres internationalen Verlaufs als in vielfacher Hinsicht besonders darstellen und nicht lediglich ein von Dritten abgeleitetes, sondern in der Person des Antragstellers selbst liegendes Berichterstattungsinteresse begründen. Dazu treten mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehende Fragen grundsätzlicher Natur zur Bedeutung von Ehe, Familie, elterlicher Verantwortung, internationalem Sorgerecht und Selbstjustiz, die bereits bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau von derart überdurchschnittlichem Interesse sind, dass auch sie eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller und die belastenden Bekundungen des Herrn X gegenüber der Staatsanwaltschaft X rechtfertigen (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 54).

38 Soweit der Antragsteller geltend macht, das hinreichend gewichtige Berichterstattungsinteresse über den Verdacht der Begehung einer angeklagten Straftat begründe allenfalls bei Politikern oder Prominenten ein ausreichendes Berichterstattungsinteresse der Medien an einer die Identität des Betroffenen vollständig offenlegenden Berichterstattung, rechtfertigt das keine ihm günstigere rechtliche Beurteilung:

39 Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit an dem Vorgang als solchem und dem Informationsbedürfnis hinsichtlich der Erkennbarmachung der betroffenen Person durch vollständige Namensnennung oder Abbildung eines Fotos zu unterscheiden ist. Nur wenn auch an der vollständigen Identifizierung des Betroffenen ein zusätzliches berechtigtes, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegenden Informationsinteresse besteht, sind die Medien befugt, über eine vollständig oder teilweise anonymisierende Verdachtsberichterstattung hinauszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 20). Das bedeutet aber nicht, dass die Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Verdachtsberichterstattung vom Ergebnis einer äußerungsrechtlichen Erforderlichkeitsprüfung abhängt, ob dem Medium die Berichterstattung auch ohne Namensnennung des Betroffenen oder unter weitgehender Wahrung seiner Anonymitätsinteressen - etwa durch bloße Angabe seiner Initialen - möglich gewesen wäre:

40 Denn zum einen würden die Mediengrundgrundrechte und das Recht auf freie Meinungsfreiheit durch die schematische Heranziehung von Verhältnismäßigkeitserwägungen in unzulässiger Weise eingeschränkt, da auch bei Verzicht auf die Nennung des Namens der handelnden Person regelmäßig ein berichtenswerter Inhalt verbliebe und damit nahezu jede vollständig identifizierende Verdachtsberichterstattung unzulässig würde (vgl. Libertus, ZUM 2010, 221, 222). Ein derartig weitgehender Zwang der Medien zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung ohne äußerungsrechtliche Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalls wäre jedoch von Verfassungs wegen nicht zu rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschluss vom 4. September 2025 – 27 O 285/25, GRUR-RS 2025, 22735, Rn. 11).

41 Zum anderen gehört es aber auch zu dem einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogenen Kern der Meinungs- und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses Wert halten und was nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776, Rn. 19; Kammer, Urteil vom April 2025 – 27 O 304/24, AfP 2025, 252, juris Rn. 60 m.w.N.). Dazu zählen auch der Grad und das Ausmaß der Identifizierung des Verdächtigen in der Berichterstattung selbst und damit gleichzeitig die Frage, ob die Nennung des vollständigen Namens des einer Straftat Verdächtigen für die Öffentlichkeit von Interesse ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a.a.O. Rn. 20).

42 Aus diesem Grunde steht der Zulässigkeit einer vollständig identifizierenden Verdachtsberichtserstattung weder zwingend die fehlende Prominenz (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 – 34702/07 (Standard Verlags GmbH/Österreich Nr. 3), NJW 2013, 768, Rn. 44, BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359 Rn. 19 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 27. November 2017 – 4 W 993/17, AfP 2018, 199, juris Rn. 3) noch die fehlende Volljährigkeit des Betroffenen entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2012 − 1 BvR 2499/09 und 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500, Rn. 40). Davon ausgehend ist das für eine vollständige Identifizierung des Betroffenen erforderliche öffentliche Interesse bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung allenfalls dann nicht gegeben, wenn die vollständige Identifizierung des Betroffenen für diesen einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zur – andernfalls zulässigen – Verbreitung des berichteten Verdachts steht (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 55). Diese Ausnahmevoraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene wegen der besonderen Umstände der Tat oder wegen seines Amtes, seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung oder aus sonstigen Gründen in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und seine vollständige Identifizierung in der Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a.a.O., Rn. 20). So liegt der Fall hier:

43 Die vollständige Identifizierung des Antragstellers ist hier nicht nur durch das von seinen prominenten Mitangeklagten abgeleitete und zusätzlich durch die Besonderheiten der angeklagten Tat begründete öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin kann sich daneben mit Erfolg auf ein zusätzliches und in der Person des Antragstellers selbst liegendes öffentliches Interesse an seiner vollständigen Identifizierung berufen:

44 Denn bei dem Antragsteller handelt es sich nicht nur um einen wesentlichen Berater der prominenten Unternehmerfamilie X, sondern um deren „Familienanwalt“. In seiner Rolle als Rechtsanwalt jedoch hat der Antragsteller als unabhängiges Organ der Rechtspflege eine herausgehobene gesellschaftliche Funktion inne, die das öffentliche Interesse an der Person des Tatverdächtigen in besonders hohem Maße weckt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 27). Beim Antragsteller kommt jedoch noch hinzu, dass er Mitglied der X und der Gemeindevertretung seines Wohnortes X ist. Schon wegen seiner lokalen Bekanntheit und seiner Tätigkeit als demokratisch legitimiertes Mitglied der Gemeindevertretung berührt das dem Antragsteller zur Last gelegte Verhalten die Belange der Gemeinschaft noch stärker, wenn - wie hier - der Vorwurf der Begehung einer erheblichen Straftat im Raum steht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357, Rn. 28; BGH, Urt. v. 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681, Rn. 26; Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025, a.a.O., Rn. 50).

45 Dass der Antragsteller als Mitglied einer dem christlichen Menschenbild verpflichteten Partei in dem Verdacht steht, in strafbarer Weise an der Entführung von X beteiligt gewesen zu sein, erhöht das Interesse der Öffentlichkeit an der vollständig identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller nochmals. Die Antragsgegnerin kann sich schließlich mit Erfolg darauf berufen, dass mögliche Widersprüche zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und eigener Lebensführung dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen Identifizierung des Betroffenen weiteres Gewicht verleihen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793, Rn. 60). Auch diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller erfüllt, da er sich ausweislich seines Wahlkampf-Flyers im Kleinen für ein Mehr an öffentlicher Sicherheit stark gemacht hat (“Sicheres Leben in unserer Waldgemeinde“ ), gleichzeitig aber im Verdacht steht, sich in strafbarer Weise an einer komplexen und aufwändig geplanten internationalen Entführung von X beteiligt zu haben.

46 (2) Die Antragsgegnerin hat ihre Berichterstattung auch nicht ausnahmsweise deshalb zu unterlassen, weil sie sich gleichwohl als persönlichkeitsrechtsverletzend erweist. Denn das würde nicht anders als bei einer nicht auf lediglich als möglich erachteten, sondern auf wahren Tatsachen beruhenden Berichterstattung erneut voraussetzen, dass die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Verdachtstatsachen bei dem Antragsteller einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zur - andernfalls zulässigen - Verbreitung des berichteten Verdachts steht (vgl. Kammer, Urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 55 ff. m.w.N.).

47 An diesen Ausnahmevoraussetzungen indes fehlt es auch unter Berücksichtigung der besonderen Gewährleistung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK), auch wenn sich die streitgegenständliche Berichterstattung für den Antragsteller als besonders eingriffsintensiv darstellt. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Berichterstattung nicht den Antragsteller in den Vordergrund rückt, sondern sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Herrn X zu Organisation und Ablauf der „Rückführung“ der X von Frau X sowie den Umstand konzentriert, ob die Rechtmäßigkeit der geplanten Tat vorab thematisiert wurde.

48 Eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in der angegriffenen Berichterstattung vertrauliche Inhalte staatsanwaltlicher Ermittlungen veröffentlicht hat, bevor diese vom Landgericht X in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind (vgl. Kammer, urteil vom 18. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 58 ff.):

49 Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einer Verdachtsberichterstattung kann zwar auch der rechtliche Schutz der Integrität des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens Berücksichtigung finden. Denn bei der Abwägung der konfligierenden Grundrechte sind nicht nur die durch die Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigungen des persönlichen Ansehens des Betroffenen zu berücksichtigen, sondern auch die sonstigen tatsächlichen Folgen der Veröffentlichung, soweit diese geeignet sind, sich in nicht lediglich unerheblichem Umfang nachteilig auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder vergleichbare elementare Rechtsgüter des Betroffenen auszuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2015 - 64569/09 (Delfi AS/Estland), NJW 2015, 2863, Rn. 154 m.w.N.). Deshalb entfällt zum Schutz eines fairen Strafverfahrens - und des durch ein Fehlurteil in seiner Freiheit gefährdeten Angeklagten - auch die Pflicht der Medien zur strafprozessbegleitenden Anhörung des Betroffenen über Inhalte einer strafrechtlichen Hauptverhandlung. Denn andernfalls könnte sich die womöglich ergebende Pflicht des Strafgerichts zur Berücksichtigung einer auf eine Medienanfrage abgegebenen Stellungnahme des Angeklagten prozessual zu dessen Nachteil auswirken und dem Sinn der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf ein faires Verfahren zuwiderlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022, a.a.O., Rn. 33).

50 Aus der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen Folgen einer Berichterstattung auf den Gang eines laufenden Strafverfahrens folgt jedoch äußerungsrechtlich nicht, dass eine öffentliche Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs- oder ein gerichtliches Strafverfahren schon wegen möglicher Beeinflussung des Verfahrens unzulässig ist. Denn auch die Hauptverhandlung findet öffentlich und damit nicht in einem einflussfreien „Vakuum“ statt (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 1979 – 6538/74 (Sunday Times v. United Kingdom), BeckRS 1979, 108526, Rn. 65; Urteil vom 29. August 1997 – 22714/93 (Worm/Österreich), BeckRS 1997, 239916, Rn. 50). Vielmehr sind bei der Abwägung stets die jeweils konkret betroffenen Individualinteressen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

51 Gemessen daran ist es äußerungsrechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Berichterstattung den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB verwirklicht hat.

52 Danach macht sich zwar strafbar, wer amtliche Dokumente eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Bei § 353d Nr. 3 StGB, der neben dem primären Schutzgut der Unbefangenheit der Prozessbeteiligten auch die Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung zugunsten des Betroffenen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429/12, NJW 2014, 777, Rn. 26 f.), handelt es sich aber lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, für dessen Verwirklichung es nicht darauf ankommt, ob die Schutzgüter durch die in Rede stehende Veröffentlichung tatsächlich beeinträchtigt oder gar verletzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116/22, NJW 2024, 51, Rn. 17 f.). Aus diesem Grund scheidet § 353d Nr. 3 StGB auch als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023, a.a.O., Rn. 19).

53 Äußerungsrechtlich ist die lediglich abstrakte Gefährdung der Interessen des Betroffenen jedoch ohne Belang. Denn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der tatsächlichen Folgen einer - ansonsten zulässigen - Verdachtsberichterstattung kommt stattdessen nur in Betracht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht lediglich abstrakt, sondern tatsächlich und konkret gefährdet sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O.; Urteil vom 26. November 1991 - 13585/88 (Observer and Guardian v. United Kingdom), BeckRS 2016, 10845 Rn. 59; Urteil vom 22. März 2016 - 48718/11 (Pinto Coelho v. Portugal (No. 2)), BeckRS 2016, 81447).

54 Eine über die Verwirklichung des abstrakten Gefährdungstatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB hinausgehende konkrete Gefährdung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die vorzeitige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Vernehmungsinhalte hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eine konkrete Gefährdung ist aber auch ansonsten weder ersichtlich noch prima facie anzunehmen, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Vorabveröffentlichung von Inhalten der staatsanwaltlichen Vernehmung des Herrn X geeignet ist, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Ob, gegebenenfalls wie sich die Veröffentlichung auf den weiteren Gang des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens auswirkt, ist allerdings nicht mit der für eine äußerungsrechtliche Erheblichkeit erforderlichen Gewissheit abzusehen, ebenso wenig, ob die Veröffentlichung überhaupt einen dem Antragsteller nachteiligen Einfluss auf den weiteren Gang des Strafverfahrens zu entfalten vermag.

55 Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die Hauptverhandlung gegen den Antragsteller von Beginn an eine intensive und im Wesentlichen zulässige mediale Begleitung gefunden hat. Prägt aber schon die übrige Berichterstattung das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit, ist diese wie alle sonstigen Umstände des Einzelfalls auch bei der Abwägung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 33). Der Betroffene einer zulässigen Vor- und Begleitberichterstattung hat deshalb vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass und warum gerade die von ihm angegriffene Berichterstattung zu einer nicht lediglich unerheblichen Vertiefung des durch die zulässige Vor- und Begleitberichterstattung bereits hervorgerufenen Ansehensverlustes und der von ihm behaupteten weiteren tatsächlichen Folgen der Berichterstattung geführt haben soll (vgl. Kammer, Urteil vom 25. Februar 2025 - 27 O 370/23, GRUR-RS 2025, 5035, Rn. 33). An entsprechenden Darlegungen des Antragstellers aber fehlt es. Vor diesem Hintergrund ist erst recht nicht davon auszugehen, dass konkrete Gefahren für eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers und seines Anspruchs auf ein faires Strafverfahren gerade aufgrund der Veröffentlichung von Inhalten der staatsanwaltlichen Vernehmung des Herrn X zu besorgen sind.

56 II. Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung seines Bildnisses im Kontext der Berichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegnerin zu.

57 1. Im Rahmen einer Presseberichterstattung beurteilt sich die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, NJW 2025, 1054, Rn. 21 ff.). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024, a.a.O.).

58 2. Der Antragsteller hat in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt.

59 Das beanstandete Foto dient jedoch aus den Gründen zur Zulässigkeit der Wortberichterstattung der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung der zulässigen Wortberichterstattung veranlasst war, findet nicht statt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 504/18, NJW 2020, 2032, Rn. 12).

60 Aus der Art der Darstellung folgt für den Antragsteller nichts anderes. Dass die Antragsgegnerin ein kontextneutrales Portraitfoto des Antragstellers zur Bebildung des Artikels gewählt hat, steht seiner Zugehörigkeit zum Bereich der Zeitgeschichte nicht entgegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645, Rn. 29). Der Aufnahme, die den Antragsteller in Anzug und Krawatte zeigt, wohnt auch kein eigenständiger, einem berechtigen Interesse des Antragstellers zuwiderlaufender Verletzungsgehalt inne (§ 23 Abs. 2 KUG). Schließlich ist auch zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das von der Antragsgegnerin verwandte Foto zuvor selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22, NJW-RR 2025, 1125, Rn. 25).

61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

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