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7 O 266/23•LG Berlin II 7. Zivilkammer, 2024-05-30, 7 O 266/23
7 O 266/23Tribunale cantonale30 mag 2024
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Zwecks der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Kontoauszüge den Schluss nahelegen, dass es ein weiteren Konto der Antragstellerin gibt.(Rn.2) (Rn.3) 2. Ist in Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung unter der Überschrift "Hotelkosten" geregelt, dass der Versicherer die "Kosten für die Hotelunterbringung" ersetzt und auch die "Unterbringung in "Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen [...] als Hotelunterbringung" gilt, so bezieht sich dies nicht auf eine Privatwohnung, die einmalig gegen Entgelt überlassen wurde. Der Versicherer will durch die Klausel sicherstellen, dass gerade keine Privatwohnung auf Gefälligkeitsbasis von den Versicherungsbedingungen umfasst werden soll. Im Versicherungsfall ist es dem Versicherungsnehmer zuzumuten, sich eine Unterbringungsmöglichkeit auszusuchen, die gewerblich vermietet wird.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2024-05-30
Aktenzeichen: 7 O 266/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0530.7O266.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr A.3.1.8 VHB, § 114 ZPO, § 115 Abs 3 ZPO
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Zwecks der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingereichten Kontoauszüge den Schluss nahelegen, dass es ein weiteren Konto der Antragstellerin gibt.(Rn.2) (Rn.3)
Ist in Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung unter der Überschrift "Hotelkosten" geregelt, dass der Versicherer die "Kosten für die Hotelunterbringung" ersetzt und auch die "Unterbringung in "Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen [...] als Hotelunterbringung" gilt, so bezieht sich dies nicht auf eine Privatwohnung, die einmalig gegen Entgelt überlassen wurde. Der Versicherer will durch die Klausel sicherstellen, dass gerade keine Privatwohnung auf Gefälligkeitsbasis von den Versicherungsbedingungen umfasst werden soll. Im Versicherungsfall ist es dem Versicherungsnehmer zuzumuten, sich eine Unterbringungsmöglichkeit auszusuchen, die gewerblich vermietet wird.(Rn.5)
Der Antrag der Klägerin vom 01.11.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
2 Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Klägerin lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Klägerin zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen.
3 Auffällig ist, dass auf den eingereichten Kontoauszügen von September 2023 und Oktober 2023, das nachgewiesene Nettoeinkommen i.H.v. knapp 1.900,00 € nicht eingegangen ist, was dafür spricht, dass es noch ein weiteres Konto der Antragstellerin gibt. Ausweislich des Kontoauszugs für September 2023 erfolgten Bareinzahlungen i.H.v. insgesamt über 2.000,00 € und zusätzlich Überweisungen von einem Konto mit dem Namen der Antragstellerin von rund 1.500,00 €. Im Monat Oktober 2023 erfolgten Überweisungen vom gleichnamigen Konto von knapp 3.000,00 € und Bareinzahlungen von rund 1.500,00 €.
4 II. Allgemeine Gründe
5 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Bei der streitgegenständlichen Wohnung der Frau xxxx handelt es sich nicht um eine Unterbringungsmöglichkeit i.S.v. Ziff. A.3.1.8 VHB. Danach ist unter der Überschrift "Hotelkosten" geregelt, dass der Versicherer die "Kosten für die Hotelunterbringung" ersetzt und auch die "Unterbringung in "Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen [...] als Hotelunterbringung" gilt. Auch wenn die Legaldefinition von § 13a BauNVO hier nicht gilt, so sind Ferienwohnungen auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Wohnung der Frau xxxx ist eine Privatwohnung, die allenfalls - sollte der Antragstellerin überhaupt der Zahlungsnachweis gelingen - einmalig gegen Entgelt vermietet wurde und nicht einem ständig wechselnden Kreis. Der Versicherer will durch die Klausel sicherstellen, dass gerade keine Privatwohnung, die nicht gewerblich vermietet wird, sondern etwa auf Gefälligkeitsbasis über den Freundes- und Bekanntenkreis, von den Versicherungsbedingungen umfasst werden soll. Denn hierdurch kann der Versicherer seine Prüfung gewährleisten, dass kein Missbrauch stattfindet und sich der Versicherungsnehmer und/ oder die Person aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis auf Kosten der Versicherung bereichert, ohne dass ihr diese Kosten tatsächlich entstanden wären. Schon die Überschrift "Hotelkosten" betont den gewerblichen Charakter als Voraussetzung der Kostenübernahme. Diese Auslegung benachteiligt die Antragstellerin auch nicht unangemessen, denn trotz des angespannten Wohnungsmarktes in Berlin, dürfte es zumindest noch ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten i.S.d. Versicherungsbedingungen gegeben haben. Es ist der Antragsstellerin zuzumuten gewesen, sich eine Unterbringungsmöglichkeit auszusuchen, die auch tatsächlich gewerblich vermietet wird.
6 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.
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