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OVG 7 A 29/25•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2025-12-17, OVG 7 A 29/25
OVG 7 A 29/25Tribunale amministrativo / Division 717 dic 2025
Der Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 14a BImSchG besagt noch nichts darüber, ob der Genehmigungsantragsteller im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Dies bleibt vielmehr auch in den Fällen des § 14a BImSchG eigenständig zu prüfen. Anders als § 10 Abs. 6a BImSchG hat der Gesetzgeber § 14a BImSchG nicht als behördliche Entscheidungsfrist ausgestaltet.
Entscheidungsdatum: 2025-12-17
Aktenzeichen: OVG 7 A 29/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1217.OVG7A29.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 75 VwGO, § 14a BImSchG, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 161 Abs 3 VwGO
Der Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 14a BImSchG besagt noch nichts darüber, ob der Genehmigungsantragsteller im Sinne des § 161 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Dies bleibt vielmehr auch in den Fällen des § 14a BImSchG eigenständig zu prüfen. Anders als § 10 Abs. 6a BImSchG hat der Gesetzgeber § 14a BImSchG nicht als behördliche Entscheidungsfrist ausgestaltet.
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