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27 O 366/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-12-02, 27 O 366/25 eV
27 O 366/25 eVTribunale cantonale2 dic 2025
1. Ein Bildnis i.S.d. §§ 22, 23 KUG liegt auch vor, wenn der Abgebildete auf einer teilverpixelten Fotografie nur von Personen mit Sonderwissen erkannt werden kann.(Rn.32) (Rn.36) 2. Zur Unzulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Berichterstattung unter Verwendung von „Folter-Fotos“ des Tatopfers.(Rn.44)
Entscheidungsdatum: 2025-12-02
Aktenzeichen: 27 O 366/25 eV
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 S 1 KunstUrhG, § 23 Abs 1 KunstUrhG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG ... mehr
Rechtskraft: ja
Ein Bildnis i.S.d. §§ 22, 23 KUG liegt auch vor, wenn der Abgebildete auf einer teilverpixelten Fotografie nur von Personen mit Sonderwissen erkannt werden kann.(Rn.32) (Rn.36)
Zur Unzulässigkeit einer strafprozessbegleitenden Berichterstattung unter Verwendung von „Folter-Fotos“ des Tatopfers.(Rn.44)
Im journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (Anschluss BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19).(Rn.29)
Zwar nehmen Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22). Allerdings erfordert bereits die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24).(Rn.38) (Rn.39)
Für einen Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Berichterstattung Betroffenen spricht es dabei unter anderem, wenn die Medien – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser hinsichtlich einer in der Öffentlichkeit nicht bekannten Person befriedigen.(Rn.39) (Rn.40)
Insbesondere Opfer erheblicher Straftaten bedürfen eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes, der allenfalls ausnahmsweise bei einem ganz überragenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse einer Einschränkung durch die Kommunikationsgrundrechte unterliegt (Anschluss BGH, Urteil vom 30. April 2019 - VI ZR 360/18).(Rn.44)
Zitierungen zu Leitsatz 1: Anschluss BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 108/78 und Fortführung LG Berlin II, Beschluss vom 4. September 2025 - 27 O 285/25 eV.(Rn.32)
untersagt,
die nachfolgenden Bildnisse des Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/verbreiten zu lassen:
X
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit der Veröffentlichung einer von der Antragsgegnerin verantworteten Bildberichterstattung. Die Antragsgegnerin verantwortet die Internetangebote unter X sowie X.
2 Der Antragsteller ist X Jahre alt, stammt aus X und war als Subunternehmer für X als X tätig. Er arbeitete mit dem ebenfalls als Subunternehmer für X tätigen, ebenfalls X-stämmigen Herrn „X“ (im Folgenden: Angeklagter) zusammen, den er an einem großen Auftrag aus X beteiligte. Dazu hatte er einen Treuhandvertrag gefälscht und dem Angeklagten vorgelegt, um diesen zur Zusammenarbeit zu bewegen. Am X erfuhr der Angeklagte von der Fälschung und rief den Antragsteller in sein Büro. Dort schlug der Angeklagte dem Antragsteller im Beisein zweier weiterer Personen über einen Zeitraum von mehreren Stunden mit einem Hammer auf die Knie, die Hände und in das Gesicht.
3 In der Folge wurde der Angeklagte wegen des Angriffs auf den Antragsteller angeklagt. In der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht X wurde eine Videoaufnahme der angeklagten Tat aus einer Überwachungskamera im Büro des Angeklagten abgespielt.
4 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X einen Artikel unter der Betitelung „Er schlug 46 Mal zu. Hammer-Folterer jammert vor Gericht, er schäme sich für seine Tat “, in dem über die Hauptverhandlung, den Anklagevorwurf und die Einlassung des Angeklagten berichtet wurde. Darin wird der Antragsteller als „Opfer X (X) “ bezeichnet und unter anderem erwähnt, dass er „X-tämmig “ sei.
5 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X einen Artikel unter der Betitelung „Prozess in X ++ Opfer ‚gequält‘. X rastet aus! Dem Hammer-Folterer tut es leid ... “, in dem ebenfalls über die Hauptverhandlung berichtet wurde, insbesondere die dortige Vorführung des Überwachungsvideos. Darin wird der Antragsteller als „Opfer X. (X) “ bezeichnet und unter anderem erwähnt, dass er „X*-stämmig* “ sei.
6 Diesem Artikel war unter anderem folgende Fotografie mit der Quellenangabe „privat “ und der Bildunterschrift „Xbaut sich mit dem Hammer vor seinem Opfer auf. Das ging so über Stunden. “ beigefügt: X
7 Am X berichtete die Antragsgegnerin auf X in einem Artikel unter der Betitelung „Zeuge sagt aus. Hammer-Folterer soll sich auf X berufen haben “ weiter über die Hauptverhandlung, insbesondere über die Aussage eines Zeugen. Darin wird der Antragsteller als „Ex-Geschäftspartner X (X) “ des als „X*(X)* “ bezeichneten Angeklagten bezeichnet.
8 Diesem Artikel war unter anderem folgende Fotografie mit der Quellenangabe „privat “ und der Bildunterschrift „Ein zweiter Mann mit Basecap schlug auf das Opfer mit der Faust ein “ beigefügt:
X.
9 Allen drei Artikeln war, jeweils in unterschiedlichen Ausschnitten und mit unterschiedlichen Bildunterschriften, stets jedoch mit der Quellenangabe „privat “ und jeweils unmittelbar unter der Betitelung außerdem folgende Fotografie beigefügt:
X
10 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin auf X einen Artikel unter der Betitelung „Zeuge sagt aus. Hammer-Folterer soll sich auf X berufen haben “, in dem weiter über die Hauptverhandlung berichtet wurde, insbesondere über die Aussage eines Zeugen. Darin wird der Antragsteller als „Ex-Geschäftspartner X. (X) “ des als „X*(X)* “ bezeichneten Angeklagten bezeichnet.
11 Dem Artikel war unmittelbar unter der Betitelung mit der Quellenangabe „privat “ und der Bildunterschrift „X*(X) steht am X in einem X Büro drohend mit dem Hammer vor seinem Opfer X. (). Immer wieder schlug er zu* “ die bereits im Artikel vom X auf X im Text veröffentlichte Fotografie in einem weiteren Ausschnitt beigefügt.
12 Bei sämtlichen dargestellten Fotografien handelt es sich um Standbilder aus dem in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht X abgespielten Überwachungsvideo.
13 Mit anwaltlichem Schreiben vom X forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich sämtlicher Bilder auf. Mit Schreiben vom X lehnte die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, da keine Unterlassungsansprüche bestünden.
14 In der Folge ersetzte die Antragsgegnerin die jeweils unmittelbar unter der Betitelung der auf X veröffentlichten Artikel eingefügten Bilder durch folgende Fotografie: X
15 Die in den auf X veröffentlichten Artikeln jeweils unmittelbar unter der Betitelung veröffentlichten Fotografien ersetzte die Antragsgegnerin durch folgende Fotografie: X.
16 Die übrigen dargestellten Fotografien entfernte die Antragsgegnerin aus den Artikeln.
17 Mit am X bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das Gericht um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ersucht.
18 Er ist der Ansicht, er sei auf den Fotografien auch in der veränderten Fassung erkennbar. Das ergebe sich schon daraus, dass der Angeklagte auf den Fotografien erkennbar sei - zum einen aufgrund der unzureichenden Anonymisierung, zum anderen aufgrund der Nennung seines sehr seltenen Vornamens und der Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, zur Tat und zum Strafverfahren. Er müsse nicht nachweisen, dass er auf den Bildnissen tatsächlich erkannt würde. Ein überwiegendes Interesse an der Veröffentlichung seines Bildnisses liege trotz der Singularität der Tat aus Gründen des Opferschutzes nicht vor.
19 Der Antragsteller beantragt,
20 wie erkannt.
21 Die Antragsgegnerin beantragt,
22 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 4. November 2025 zurückzuweisen.
23 Sie ist der Ansicht, der Antragsteller sei auf den veröffentlichten Fotografien nicht aufgrund des Bildinhalts selbst erkennbar. Jedenfalls handle es sich bei den dargestellten Ereignissen um solche der Zeitgeschichte, so dass die Veröffentlichung zulässig sei. Der Antragsteller sei, wenn überhaupt, nur für einen sehr kleinen Personenkreis erkennbar. Sie könne wegen der singulären Tat des Angeklagten ein sehr hohes Berichterstattungsinteresse geltend machen, von dem der Antragsteller jedenfalls reflexhaft mitbetroffen sei.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2025 verwiesen.
25 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
26 I. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder und der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
27 1. Dem Antragsteller steht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung zu.
28 Die Veröffentlichung sämtlicher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffener Bildnisse verletzt den Antragsteller in seinem Recht am eigenen Bild als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
29 Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19, AfP 2020, 448, juris Rn. 16 f.).
30 Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren – hier nicht vorliegenden – Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon bestehen allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG Ausnahmen, die nicht für eine Verbreitung gelten, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2020, a.a.O., Rn. 17).
31 a) Sämtliche angegriffenen Abbildungen sind Bildnisse des Antragstellers im Sinne von § 22 Satz 1 KUG.
32 aa) Ein Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 226/97 – juris Rn. 21). Zur Erkennbarkeit gehört nicht notwendig die Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist. Das Recht am eigenen Bild wird schon dann beeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne von Dritten als abgebildet identifiziert werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70, NJW 1971, 698, juris Rn. 22 m.w.N.). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass bereits der nur flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann. Eine Erkennbarkeit durch Dritte reicht dazu aus. Denn für die Bestimmung des Bildnisbegriffs ist allein der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden, maßgebend. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift, in denen nur wenige Personen den Betroffenen auf dem Bildnis tatsächlich erkennen oder es auch nur für möglich halten, den Betroffenen zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78 – juris Rn. 11; Urteil vom 29. September 2020 – VI ZR 449/19 – juris Rn. 19 m.w.N.; Herrmann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. August 2025, § 22 KUG Rn. 5.3.). Der Umstand, dass ausschließlich Personen mit Sonderwissen den Betroffenen tatsächlich erkennen oder zu erkennen meinen, ist deshalb - anders als bei einem auf eine persönlichkeitsrechtsverletzende Wortberichterstattung gestützten Unterlassungsanspruch - für sich genommen ungeeignet, einen auf die Verletzung der §§ 22, 23 KUG gestützten Unterlassungsanspruch auszuschließen (vgl. zur Wortberichterstattung Kammer, Beschluss vom 4. September 2025 - 27 O 285/25 eV, GRUR-RS 2025, 22735, Rn. 11).
33 Wird in der die Bildveröffentlichung begleitenden Wortberichterstattung mitgeteilt, welche Person im Bild gezeigt wird, so kommt es für die Frage, ob ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG vorliegt, jedenfalls dann nicht darauf an, ob die abgebildete Person – unabhängig von den Angaben im begleitenden Text – allein aufgrund des Bildeindrucks wiedererkannt werden kann, wenn nach dem objektiven Eindruck des Betrachters die Merkmale eines Bildnisses gegeben sind. Denn durch die Verbindung von Bild und Text erhält der Betrachter den Eindruck, das Bild zeige die mit Namen genannte Person. Daher ist es im Gegensatz zu einer anonymen Bildwiedergabe nicht erforderlich, dass die Erkennbarkeit des Abgebildeten als Beziehung zwischen der Abbildung und der abgebildeten Person selbst, welche das Bild erst zu einem „Bildnis“ macht, ausschließlich im Bild sichtbar gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 – Ib ZR 126/63 – juris Rn. 9).
34 bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei sämtlichen der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Bildern um Bildnisse des Antragstellers. Denn die Angaben der Textberichterstattung sind nicht lediglich ausnahmsweise und nachrangig bei der Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit zu berücksichtigen, sondern immer schon dann, wenn auf einem Bild die Gesichtszüge des Abgebildeten nicht unmittelbar erkennbar sind, aber gleichwohl zu erkennen ist, dass es sich um eine Abbildung einer konkreten Person handelt. Deshalb sind in den Fällen, in denen sich die Frage der Erkennbarkeit überhaupt stellt, die das Bild begleitenden textlichen Informationen zum Bildinhalt in der Regel zu berücksichtigen. Das gilt auch hier.
35 Gemessen daran genügt hier für Erkennbarkeit des Antragstellers schon, dass in der flankierenden Textberichterstattung das abgebildete Tatgeschehen hinsichtlich der Tatzeit und des Tatorts, aber auch hinsichtlich der strafprozessualen Behandlung im anhängigen Strafverfahren durch konkrete Angaben spezifiziert worden ist. Deshalb ist der Antragsteller zumindest für diejenigen Personen, die an dem gegen den Täter der streitgegenständlichen Tat geführten Strafverfahren beteiligt waren - sei es als Justizangehörige, Zeugen, Besucher der Hauptverhandlung oder als sonstige Prozessbeteiligte - ein Erkennen des Antragstellers auf den streitgegenständlichen Bildern möglich. Darüber hinaus hat der Antragsteller unbestritten dargetan und glaubhaft gemacht, Mitglieder seiner Familie, Freunde, Nachbarn und Geschäftspartner wüssten von seiner in den streitgegenständlichen Artikeln beschriebenen geschäftlichen Situation und der zu seinem Nachteil begangenen Straftat und könnten deshalb die Bild- und Wortberichterstattung seiner Person zuordnen. Das genügt jeweils schon bei isolierter Betrachtung, erst recht aber in der Gesamtschau, um eine Erkennbarkeit des Antragstellers auf den streitgegenständlichen Bildnissen zu begründen. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller jedenfalls den begründeten Anlass für die Annahme haben musste, er könne auf den Bildern identifiziert werden.
36 Nichts anderes folgt aus der teilweisen Verpixelung der streitgegenständlichen Fotografien, da sich diese Maßnahmen nur auf die Bereiche der Abbildungen beschränken, die den Kopf des Antragstellers zeigen. Auch insoweit verhindern die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen nicht die Erkennbarkeit einzelner Merkmale wie etwa dessen Haarfarbe. Die Verpixelung ist aber ohnehin ungeeignet, den Fotografien die Qualität eines Bildnisses i.S.d. §§ 22, 23 KUG zu nehmen, da der Antragsteller wegen der im Artikel enthaltenen zusätzlichen Identifikationsmerkmale auch weiterhin erkennbar bleibt.
37 b) Die Veröffentlichung der Bildnisse ist nicht nach § 23 Abs. 1 KUG erlaubt. Insbesondere handelt es sich bei den Bildnissen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
38 aa) Maßgebend für die Frage, ob es sich bei einem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22 – juris Rn. 14).
39 Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2024 – VI ZR 87/24 – juris Rn. 22). Danach besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 15).
40 Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird und welche Rolle ihm in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025, a.a.O., Rn. 16). Wenn Fragen von allgemeinem Interesse betroffen sind, ist das Maß hinnehmbarer Kritik bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, wenn er in amtlicher Eigenschaft tätig wird, weiter als bei Privatpersonen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2022 – VI ZR 22/21 – juris Rn. 21).
41 bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den angegriffenen Bildnissen nicht um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
42 Zwar befriedigt die Antragsgegnerin mit der Veröffentlichung der Bildnisse ein öffentliches Informationsinteresse. Denn es handelt sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen und auf den Bildnissen abgebildeten Tat um eine schwere und mit erheblicher Brutalität einhergehende Straftat. Es gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 – juris Rn. 23). Dem dient auch die Veröffentlichung der angegriffenen Bildnisse, die geeignet sind, die besondere Brutalität der angeklagten Tat noch eindringlicher und plastischer zu veranschaulichen als eine bloße Wortberichterstattung.
43 Die Eigenart der berichteten Tat begründet allerdings kein über die Besonderheiten der Tatmodalitäten hinausgehendes Berichterstattungsinteresse. Zwar wird berichtet, die Tat stünde im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Beziehung des Angeklagten mit dem Antragsteller als Subunternehmer eines international tätigen Versanddienstleisters. Die wirtschaftliche Rolle der Beteiligten und ihre Beziehung zu dem Versandunternehmen betreffen jedoch lediglich in der Gesamtschau zu vernachlässigende Nebenaspekte des Tatgeschehens, die ungeeignet sind, mit der Berichterstattung über die Tat auch das öffentliche Interesse an allgemeinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen zu befriedigen. Dementsprechend sind derartige Fragen in der angegriffenen Berichterstattung auch nicht näher thematisiert worden. Ob eine Thematisierung überhaupt geeignet gewesen wäre, sich in der Abwägung entscheidungserheblich zu Gunsten der Antragsgegnerin auszuwirken (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2024 – 16 U 22/23 – juris Rn. 55), kann davon ausgehend dahinstehen.
44 Dem lediglich gewöhnlich ausgeprägten Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin steht das in die Abwägung einzustellende Interesse des Antragstellers an seinem eigenen Bild gegenüber. Jedenfalls dieses führt zu einem - offenkundigen - Überwiegen der Interessen des Antragstellers gegenüber den Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin. Denn der Antragsteller hat nicht nur die mit der streitgegenständlichen Straftat verbundenen physischen und psychischen Grausamkeiten tatsächlich durchlitten, sondern wird auf den streitgegenständlichen Bildnissen in einer Situation größter existentieller Not gezeigt. Die von der Antragsgegnerin zu verantwortende Veröffentlichung der streitgegenständlichen „Folter-Fotos“ führt deshalb nicht nur dazu, dass die mit der Tatausführung verbundenen Qualen und Demütigungen des Antragstellers für ein breites Publikum bildlich verfügbar gemacht werden, sondern dass sich die vom Antragsteller als Opfer einer Straftat erlittenen Qualen und Demütigungen perpetuieren und womöglich sogar medial intensivieren. Diese negativen Folgen der Bildberichterstattung stehen in einem derart krassen Missverhältnis zur Verbreitung der auf den Fotografien abgebildeten (Tat-)Wirklichkeit, dass sie trotz der Wahrhaftigkeit des abgebildeten Geschehens von der Antragsgegnerin zu unterlassen sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Rn. 17). Denn Opfer erheblicher Straftaten bedürfen eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes, der allenfalls ausnahmsweise bei einem ganz überragenden öffentlichen Berichterstattungsinteresse einer Einschränkung durch die Kommunikationsgrundrechte unterliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 – Nr. 3401/17, NJW 2013, 771, juris, Rn. 53; BGH, Urteil vom 30. April 2019 – VI ZR 360/18 – juris Rn. 26). Um einen solchen seltenen Ausnahmefall handelt es sich hier jedoch nicht.
45 Keine der Antragsgegnerin günstigere Beurteilung folgt daraus, dass womöglich lediglich Personen mit Sonderwissen in der Lage sind, den Antragsteller auf den streitgegenständlichen Bildern zu erkennen. Zwar kann der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Wortberichterstattung dann rechtlich vernachlässigbar sein, wenn diejenigen Rezipienten, die die Berichterstattung dem jeweils Betroffenen zuordnen können, von den mitgeteilten Umständen ohnehin Kenntnis haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98 – juris Rn. 39; Kammer, Beschluss vom 4. September 2025 – 27 O 285/25 eV – juris, Rn. 12 a.E.). Das Vorwissen der Rezipienten von den berichteten Sachverhalten schließt allerdings auch im Bereich der Wortberichterstattung nicht die Erkennbarkeit im tatsächlichen Sinne aus, sondern mindert lediglich das Gewicht der Betroffenheit bis unter die im Einzelfall lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Eingriffsschwelle. Denn der Träger des Persönlichkeitsrechts hat keinen Anspruch darauf, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte, sodass kein Abwehranspruch gegen solche Äußerungen besteht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild auswirken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06 – juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04 – juris Rn. 12). Das gilt insbesondere, soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Mitteilung von ehrenrührigen Sachverhalten in seiner Dimension als Schutz der sozialen oder beruflichen Ehre betroffen ist, da die Mitteilung ohnehin bekannter Sachverhalte die soziale Ehre nicht abträglich berührt.
46 Dieser Rechtsgedanke ist indes nicht uneingeschränkt auf den durch §§ 22, 23 KUG ausgestalteten Schutz des Rechts am eigenen Bild übertragbar. Denn das Recht am eigenen Bild schützt nicht lediglich davor, dass Dritte von ehrabträglichen Umständen Kenntnis erhalten, die auf einem Bildnis festgehalten sind, sondern darüber hinaus davor, gegen den eigenen Willen überhaupt in Gestalt einer Abbildung für andere „verfügbar“ zu werden. Deshalb ist das Recht am eigenen Bild hinsichtlich seiner Schutzrichtung von anderen Dimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig.
47 Auf diese grundsätzlichen Unterschiede zwischen Wort- und Bildberichterstattung kann sich die Antragsgegnerin allerdings ohnehin nicht mit Erfolg berufen. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass diejenigen Personen, die den Antragsteller auf den streitgegenständlichen Bildnissen erkennen können, unabhängig von den Veröffentlichungen der Antragsgegnerin nicht nur über dessen streitgegenständliche Abbildungen, sondern auch über umfassende Kenntnis des darauf wiedergegebene Geschehens verfügten. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass es sich bei den Abbildungen um Standbilder eines in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gegen den Täter gezeigten Überwachungsvideos handelt. Denn auch für diejenigen Personen, die an Hauptverhandlung teilgenommen haben, ist das Bildnis des Antragstellers dadurch nicht dauerhaft verfügbar gemacht worden.
48 c) Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr Ist ebenfalls gegeben. Ist – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 – juris Rn. 9). Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.
49 Sonstige Umstände, welche die begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegen könnten, ergeben sich auch nicht daraus, dass die ursprünglichen Fassungen der veröffentlichten Fotografien von der Antragsgegnerin nachträglich weitergehend verpixelt oder stillschweigend gelöscht worden sind. Denn die nachträgliche Verpixelung beseitigt weder den Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Antragstellers noch führt sie zu einer Vermutungswiderlegung. Maßnahmen des Verletzers müssen hinsichtlich ihrer einer Wiederholung entgegenstehenden Wirkung der Strafbewehrung gleichkommen und deshalb mit Sanktionen oder sonstigen im Wesentlichen gleichwertigen Nachteilen verbunden sein (vgl. Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 - 27 O 35/24, ZUM-RD 2025, 390, Rn. 28; Beschluss vom 24. Juni 2025 - 27 O 161/25 eV, GRUR-RS 2025, 14714, Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall, da sämtliche von der Antragsgegnerin veranlassten Änderungen stillschweigend erfolgt sind und die Antragsgegnerin weder zur Vermeidung rechtlicher oder tatsächlicher Nachteile an die von ihr vorgenommenen Änderungen und Löschungen gebunden ist.
50 2. Eine gerichtliche Entscheidung ist dringlich.
51 Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22 – juris Rn. 13). Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Kammer geht von einer Selbstwiderlegung aus, wenn der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat abwartet, bis er den Verfügungsantrag stellt (vgl. auch KG, a.a.O. Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall – auch nicht hinsichtlich der ursprünglichen Fassungen der angegriffenen Bildnisse. Auch sonstige Umstände, die der Eilbedürftigkeit entgegenstünden, sind ebenfalls nicht gegeben. Denn einerseits dauert der zum Gegenstand der Berichterstattung erhobene Strafprozess noch an. Andererseits hat sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine ausdrückliche öffentliche Äußerung zu ihrer Korrektur bekannt und sich damit auch nicht zur Meidung eines neuerlichen journalistischen Reputationsverlustes aus tatsächlichen Gründen an ihre Korrektur gebunden (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 24. Juni 2025 – 27 O 161/25 eV – juris Rn. 31).
52 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
53 III. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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