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10 O 38/24•LG Berlin II 10. Zivilkammer, 2025-10-30, 10 O 38/24
10 O 38/24Tribunale cantonale30 ott 2025
1. Der Einrichtungsträger kann nach § 8 Abs. 4 WBVG die Pflicht, eine Leistungsanpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Hieraus folgt, dass eine nachträgliche Vereinbarung des Ausschlusses unwirksam ist.(Rn.23) 2. Eine Fehlverhaltenskündigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG ist nicht zulässig, wenn der Heimbewohner als krankheitsbedingt schuldunfähig anzusehen ist und daher nicht schuldhaft handelt.(Rn.26) 3. Nicht jeder Verstoß gegen die Nebenpflicht eines Betreuers, sich kooperativ zu verhalten, stellt eine grobe Pflichtverletzung dar. Eine solche ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betreuer gänzlich oder zumindest weitgehend unmöglich ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Zusammenarbeit mit einem ehrenamtlichen Betreuer, insbesondere im Falle eines Angehörigen, zuweilen sperrig und umständlich gestaltet, solange eine Zusammenarbeit und Kommunikation seitens des Betreuers nicht verweigert wird oder dieser sich unsachlich oder gar beleidigend verhält.(Rn.31) (Rn.32) 4. Für den Träger der Wohn- und Betreuungseinrichtung kann eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar sein, wenn ihm die Verhaltensauffälligkeiten des Bewohners - wie etwa aggressive Verhaltensweisen - bei Abschluss des Betreuungsvertrages bekannt waren (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2020 - I-16 U 87/19).(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 10 O 38/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1030.10O38.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 4 WBVG, § 12 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst b WBVG, § 12 Abs 1 S 3 Nr 3 WBVG, § 546 Abs 1 BGB, § 985 BGB
Der Einrichtungsträger kann nach § 8 Abs. 4 WBVG die Pflicht, eine Leistungsanpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Hieraus folgt, dass eine nachträgliche Vereinbarung des Ausschlusses unwirksam ist.(Rn.23)
Eine Fehlverhaltenskündigung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG ist nicht zulässig, wenn der Heimbewohner als krankheitsbedingt schuldunfähig anzusehen ist und daher nicht schuldhaft handelt.(Rn.26)
Nicht jeder Verstoß gegen die Nebenpflicht eines Betreuers, sich kooperativ zu verhalten, stellt eine grobe Pflichtverletzung dar. Eine solche ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betreuer gänzlich oder zumindest weitgehend unmöglich ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich die Zusammenarbeit mit einem ehrenamtlichen Betreuer, insbesondere im Falle eines Angehörigen, zuweilen sperrig und umständlich gestaltet, solange eine Zusammenarbeit und Kommunikation seitens des Betreuers nicht verweigert wird oder dieser sich unsachlich oder gar beleidigend verhält.(Rn.31) (Rn.32)
Für den Träger der Wohn- und Betreuungseinrichtung kann eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar sein, wenn ihm die Verhaltensauffälligkeiten des Bewohners - wie etwa aggressive Verhaltensweisen - bei Abschluss des Betreuungsvertrages bekannt waren (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2020 - I-16 U 87/19).(Rn.43)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 86.459,76 festgesetzt.
1 Die Klägerin ist eine gemeinnützige Tochtergesellschaft der XXXX-Stiftung mit Sitz in Berlin. In fünf Geschäftsbereichen bietet sie soziale Dienste für Menschen im Alter an, Wohn- und Arbeitsangebote für Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung sowie Dienste für Kinder, Jugendliche und Familien in besonderen Lebenslagen.
2 Bei der im Jahr 1972 geborenen Beklagten besteht eine schwere geistige Behinderung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD–10: F72.1) im Sinne einer schweren Intelligenzminderung bei einem sozioemotionalen Entwicklungsniveau der Phase 3 (entsprechend einem Referenzalter von ca.1,5 bis 3 Jahren) und ein frühkindlicher Autismus (ICD–10: F84.0). Rechtliche Betreuerin der Beklagten war zunächst deren Mutter, dann wurde die Beklagte durch ihre Mutter und ihre Schwester, Astrid XXXX, vertreten; seit dem 29.06.2023 ist die Schwester die alleinige Betreuerin, mit den Aufgabenbereichen Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Angelegenheiten, stationäre Wohneinrichtungen, Gesundheitssorge und der Vertretung vor Behörden.
3 Die Beklagte wohnt seit dem 01.06.2000 in der Einrichtung XXXX der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den als Anlage B 44 vorgelegten Heimvertrag vom 28.05.2000 Bezug genommen. Der Heimvertrag wurde am 15.05.2012 geändert und sodann durch eine Vereinbarung vom 06.03.2020
4 "zur Umsetzung der gesetzlichen Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)"... "neu gefasst ."
5 Die Vereinbarung vom 06.03.2020 enthielt in der Anlage 3.4. eine gesonderte Vereinbarung zum Ausschluss der Anpassung des Vertrags bei einer Änderung des Assistenz- und Pflegebedarfs § 8 Abs. 4 WBVG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.
6 Mit Schreiben vom 01.06.2022 mahnte die Klägerin die Betreuerin der Beklagten ab, da diese aufgrund der Nichterteilung einer Schweigepflichtsentbindungserklärung für die Suche nach einer neuen Wohneinrichtung für die Beklagte nicht kooperativ sei (Anlage K 11).
7 Am 11.05.2023 erklärte die Klägerin die Kündigung des Heimvertrags mit der Beklagten zum 31.07.2023 aufgrund einer fehlenden Kooperation der Betreuerin und aufgrund des fremdgefährdenden Verhaltens der Beklagten, das sich insbesondere in wiederholten erheblichen Gewalt aus gegenüber Mitbewohnenden äußere. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 13 vorgelegte Kündigungserklärung Bezug genommen.
8 Am 24.08.2024 erstellte für den Sozialpsychiatrischen Dienstes von Treptow Köpenick (nachfolgend: SPD) Herr Dr. XXXX von Amts wegen ein Gutachten, wonach die Beklagte "durch seit 2 Jahren zunehmendes aggressives Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Mitbewohnerinnen Ängste* " auslöse. Es komme mehrmals wöchentlich "zu Schreianfällen, an den Haaren reißen und Kratzen anderer Personen ". Störungsbedingt reagiere die Beklagte auf Grund ihres Autismus bei veränderten Kontext- und Umfeldfaktoren irritiert und mit aggressiven Durchbrüchen wie beschrieben. Durch die Klägerin seien kontextuelle Änderungen vorgenommen worden (z.B. werden Mahlzeiten nicht mehr unbedingt immer zur gleichen Zeit eingenommen), um das Entwicklungspotential und die Selbststimmung anderer Mitbewohner gemäß dem Bundesteilhabegesetz zu fördern. Ein Wohnplatzwechsel sei für die Beklagte fachlich geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlage K 15 vorgelegte Gutachten Bezug genommen.
9 Die Klägerin behauptet, es komme mehrfach täglich, zu erheblichen körperlichen Übergriffen der Beklagten auf Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie Beschäftigten der Klägerin. Die Beklagte gehe dabei regelmäßig auf diese Personen zu, schlage diese, in der Regel ohne ersichtlichen Grund, und kratze und beiße und schlage sich selbst. Wiederholt hätten daher externe Hilfen, wie Polizei und Rettungsdienst zur Intervention gerufen werden müssen. Es sei deshalb eine Leistungsanpassung notwendig, die aber wirksam ausgeschlossen worden sei. Darüber hinaus vereitele die Betreuerin der Beklagten aktiv die Bemühungen der Klägerin, für die Beklagte eine anderweitige, ihrem Bedarf entsprechende Wohn– und Betreuungsmöglichkeit bei einem anderen Träger zu finden.
10 Die Klägerin beantragt,
11 die Beklagte zu verurteilen, das von ihr bewohnte, in der Wohngruppe 5 im "XXXX" der Klägerin, Haus 18 ("XXXX") im Obergeschoss Mitte, XXXX 38, XXXX Berlin, vom zentralen Treppenaufgang aus gesehen zweite, auf der rechten Seite gelegene Zimmer Nr. 139, bestehend aus einem Schlaf-/Wohnraum mit separatem Badezimmer, insgesamt ca. 17,76 m², zu räumen und nebst einer Deckenlampe, einer Flurgarderobe und einem Badregal an die Klägerin herauszugeben.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen
14 Mit Beschluss vom 29.08.2024 hat das Gericht auf den Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf den Antrag der Klägerin vom 05.03.2025 ist das Verfahren fortgesetzt worden.
15 Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der Verhandlungen am 29.08.2024 und 30.10.2025 Bezug genommen.
I.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Zimmers Nr. 139 im Haus 18 des ...s zu. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB, denn die Kündigung der Klägerin ist unwirksam, so dass sich zugunsten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag ein Recht zum Besitz an diesen Räumlichkeiten ergibt.
18 1. Auf den streitgegenständlichen Wohn- und Betreuungsvertrag (nachfolgend: Heimvertrag) finden die mietvertraglichen Regelungen entsprechende Anwendung (vgl. LG Münster, Urteil vom 12.12.2016, 02 O 114/16; LG Kleve, Urteil vom 26.05.2012 - 3 O 15/12; LG Bielefeld, Urteil vom 8. April 2024 – 8 O 371/23 –, Rn. 33, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Mai 2015 – 6 U 124/14 –, Rn. 18, juris), weshalb als Anspruchsgrundlage in erster Linie § 546 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.
19 2. Der Heimvertrag ist jedoch nicht wirksam durch die Kündigungserklärung vom 11.05.2023 beendet worden, weil es an einem Kündigungsgrund fehlt. Die Beklagte kann den Heimvertrag mit der Beklagten gemäß § 14 des Vertrages i.V.m. § 12 WBVG nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes kündigen. Ein solcher liegt nicht vor.
20 a. Ein Kündigungsgrund folgt zunächst nicht aus § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b WBVG i.V.m. §§ 2 ff. der Anlage 3.4.
21 Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4 nicht anbietet und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.
22 Nach dem Vorbringen der Klägerin ist eine Leistungsanpassung notwendig, um das gesteigerte aggressive Verhalten der Beklagten verhindern zu können. Insoweit stellt sich allerdings bereits die Frage, ob es sich insoweit tatsächlich um eine Leistungsanpassung handelt, die aus einer Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Beklagten herrührt. Nach dem als Anlage K 15 vorgelegten Gutachten des SPD soll sich das Verhalten der Beklagten geändert haben, nachdem die Klägerin kontextuelle Veränderungen vorgenommen hatte. Mit anderen Worten: Eine Änderung des Bedarfs ist erst als Folge einer Maßnahme der Klägerin eingetreten.
23 Im Ergebnis kann diese Frage offen bleiben, da die Klägerin jedenfalls eine etwaig notwendige Leistungsanpassung nicht wirksam ausgeschlossen hat. Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen, § 8 Abs. 4 WBVG. Der Ausschluss dieser Pflicht ist mithin nur bei Vertragsschluss möglich; eine nachträgliche Vereinbarung ist nach der Gesetzesbegründung unwirksam (vgl. BT-Drs. 16/12409, S. 22).
24 Vorliegend besteht der Heimvertrag zwischen den Parteien bereits seit dem Jahre 2000. Durch die Änderungsvereinbarung vom 06.03.2020 konnte daher nicht nachträglich ein Ausschluss der Anpassung wirksam vereinbart werden.
25 b. Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG liegen nicht vor. Nach dieser Regelung besteht ein wichtiger Grund, wenn der Heimbewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
26 aa. Die Beklagte ist auf aufgrund der gestellten Diagnose und dem Umstand einer umfassenden Betreuung als krankheitsbedingt schuldunfähig anzusehen und kann daher nicht schuldhaft handelt, weswegen insoweit eine Fehlverhaltenskündigung nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 WBVG ausscheidet (vgl. nur MüKoBGB/Artz, 9. Aufl. 2025, WBVG § 12 Rn. 10, beck-online).
27 bb. Eine grobe schuldhafte Pflichtverletzung der Betreuerin der Beklagten ist ebenfalls zu verneinen.
28 Allerdings muss sich die Beklagte das Verhalten ihrer Betreuerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, soweit diese innerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises tätig ist und die Betreute kraft des gesetzlich geregelten Vertretungsrechts vertritt (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2013, 69, 70 mwN.).
29 Soweit die Klägerin der Betreuerin eine mangelhafte Kooperation bei der Suche nach einer neuen Wohneinrichtung vorwirft und sie deswegen auch eine Abmahnung ausgesprochen hat, erfüllt dies noch nicht die Voraussetzungen einer groben Pflichtverletzung aus dem Heimvertrag.
30 Im Vertrag ist der Fall, inwieweit die Beklagte oder ihre Betreuerin an einem Wohnplatzwechsel mitwirken müssen, nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings regelt § 8 Mitwirkungspflichten für Veränderungen bei der Medikation und dem Assistenz- und Pflegebedarf. Grundsätzlich ist - auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist - von einer Nebenpflicht auszugehen, das Erbringen der Leistungen durch die Klägerin zu ermöglichen und hierbei zu kooperieren (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2019 – 2 U 121/18 –, Rn. 17, juris).
31 Nicht jeder Verstoß gegen solch eine Nebenpflicht, stellt allerdings eine grobe Pflichtverletzung dar. Eine solche ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Betreuerin gänzlich oder zumindest weitgehend unmöglich ist. Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist, eine grobe Pflichtverletzung einer Betreuerin angenommen, die sich nach dem Vorbringen der Klägerin offen feindselig verhielt, die Zusammenarbeit mit der Klägerin verweigerte und Gesundheitsbeeinträchtigungen der Betreuten in Kauf genommen habe, zudem habe der Lebensgefährte der Betreuerin Mitarbeiter der Klägerin wiederholt bedroht und beleidigt (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2019 – 2 U 121/18 –, Rn. 5, juris; beim BGH unter dem Az. III ZA 13/19 anhängig).
32 Diese Dimension der unzureichenden Kooperation liegt im vorliegenden Fall auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht vor. Die Zusammenarbeit mag sich zuweilen sperrig und umständlich gestalten, dies genügt jedoch nicht. Mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern, insbesondere, wenn es sich um Angehörige der Betroffenen handelt, dürfte die Kommunikation und die Zusammenarbeit regelmäßig zeit- und manchmal auch personalaufwändiger sein als mit Berufungsbetreuerinnen und -betreuern. Dies ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen, da das Betreuungsrecht einen Vorrang des Ehrenamts vorsieht. Ein beruflicher Betreuer soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht, § 1816 Abs. 5 BGB. Die Betreuerin der Beklagten verweigert sich nicht grundsätzlich einer Zusammenarbeit und ihre Kommunikation mit der Klägerin ist - soweit dem Gericht bekannt - auch nicht unsachlich oder gar beleidigend.
33 Schließlich stellt sich auch die vom OLG Frankfurt nicht problematisierte Frage, ob es nein milderes Mittel darstellt, wenn die Betreiberin der Wohneinrichtung zunächst beim Betreuungsgericht einen Betreuerwechsel anregt, wenn sie der Meinung ist, dass die betreuende Person ungeeignet ist. Dieser Auffassung war offensichtlich die Klägerin in dem Sachverhalt, den das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte und ist es die hiesige Klägerin ausweislich ihres letzten Schriftsatzes.
34 cc. Es besteht auch kein sonstiger wichtiger Grund, der der Klägerin ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.
35 Die Aufzählung der in § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG aufgezählten Gründe ist lediglich beispielhaft, weshalb auch andere Gründe von Gewicht eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm BeckRS 2017, 144916 Rn. 18; Drasdo, a.a.O., Rn. 41). Auch nicht schuldhaft begangenen groben Verletzungen der vertraglichen Pflichten durch den Bewohner einer Heimeinrichtung kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine derartige Bedeutung zukommen, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Betreuungsvertrages nicht mehr zugemutet werden kann und diese zur sofortigen Beendigung des Vertrages berechtigt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2020 – I-16 U 87/19 –, Rn. 25, juris).
36 Ausweislich des Vorbringens der Klägerin habe sich das eigen- und fremdaggressive Verhalten der Beklagten in den letzten Jahren erheblich gesteigert, was dazu führe, dass das Personal der Klägerin und die anderen Bewohnerinnen und Bewohnern gefährdet seien. Dies Vorbringen wird - jedenfalls überwiegend - durch das Gutachten des SPD bestätigt. Insoweit handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO, so dass sie den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Es ist deshalb zum entscheidungserheblichen Kündigungszeitpunkt davon ausgegangen, dass infolge von wiederholt auftretenden Aggressionen der Beklagten Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie Beschäftigten der Klägerin gefährdet und - wenn dies nicht unterbunden wird - auch verletzt werden. Dies bedingt eine erhebliche Herausforderung für die Klägerin; der dauerhafte Einsatz eines Wachschutzes dürfte keine sinnvolle dauerhafte Lösung sein.
37 Dennoch macht diese Sachlage der Klägerin ein Festhalten am Vertrag im Ergebnis nicht unzumutbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit erfordert eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Vertragsparteien, also des Interesses der Beklagten an der Vermeidung einer Räumung und des Interesses der Klägerin an einer Beendigung des Heimvertrags.
38 Verfügt der Unternehmer beispielsweise weder über die Ausstattung noch das Personal, um beatmungspflichtige Verbraucher zu versorgen und wurde dies daher bei Vertragsausschluss vereinbart, liegt eine Unzumutbarkeit vor. Im Gegensatz zu dem Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 WBVG spielen hier aber nicht die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers eine besondere Rolle, sondern es kommt mehr auf seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verbraucher aus dem Fürsorgeverhältnis heraus an. Auch Pflichten anderen Verbrauchern oder dem eigenen Personal gegenüber können eine Unzumutbarkeit begründen (HK-WBVG/Kempchen, 1. Aufl. 2024, WBVG § 12 Rn. 24, beck-online).
39 Hinsichtlich der Interessenlage der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese seit rund 25 Jahren im XXXX wohnt. Der Verlauf dieses Prozesses hat gezeigt, dass es äußerst schwierig ist eine alternative Wohneinrichtung zu finden. Ein notwendiger Umzug würde für die Beklagte aufgrund ihres Krankheitsbildes eine erhebliche Verunsicherung und Belastung bedeuten.
40 Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass andere Bewohner gefährdet sind, was bereits nach der Gesetzesbegründung einen Grund zur Kündigung geben kann (BT-Drucksache 16/12409, S. 26f [juris]) und dass auch das Personal Gefährdungen und Verletzungen ausgesetzt ist.
41 Zu Lasten der Klägerin wirkt sich aus, dass die Verhaltensänderungen bei der Beklagten durch von der Klägerin unter Berufung auf das Bundesteilhabegesetz vorgenommen Veränderungen zumindest mitverursacht wurden (kontextuelle Änderungen im Hinblick auf BTHG). Die Ursache für das kündigungsrelevante Verhalten rührt mithin nicht allein aus der Sphäre der Beklagten.
42 Vor allem aber waren der Klägerin das Krankheitsbild der Beklagten und die daraus resultierenden Gefahren jedenfalls in wesentlichen Grundzügen von Anfang bekannt.
43 Für den Träger der Wohn- und Betreuungseinrichtung kann eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar sein, wenn ihm die Verhaltensauffälligkeiten des Bewohners - wie die intelligenzbedingte Verhaltensstörung, aggressive Verhaltensweisen bei Impulsdurchbrüchen und die fehlende Steuerungsfähigkeit - bei Abschluss des Betreuungsvertrages bekannt waren (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. Mai 2020 – I-16 U 87/19 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 28. Mai 2020 – 1 U 156/19 –, Rn. 34 - 36, juris; LG Rottweil, Urteil vom 8. April 2022 – 2 O 435/21 –, juris).
44 Bereits in einem Gutachten aus dem Jahre 1991, das die Beklagte als Anlage B 4 vorgelegt hat, wurde bei der Beklagten attestiert, dass diese an einem Autismussyndrom leidet und zu aggressiven und autoaggressiven Verhaltensstörungen neigt. In einem Entwicklungsbericht der Klägerin vom 25.04.2001, den die Beklagte als Anlage B 8 vorgelegt hat, heißt es "Erst nach dem Auszug eines ebenfalls auto- und fremdaggressiven Mitbewohners im Mai 1997 konnte Frau XXXX eine positive Entwicklung beginnen und sich unter Beibehaltung ihrer (autistischen) Wahmehmungs- und Verhaltensschwierigkeiten teilweise in die Wohngruppe integrieren. Auch durch Mitarbeiterwechsel bedingt nahmen die Auffälligkeiten seit 1999 wieder zu. Wegen akuter Fremdgefährdung durch aggressive Verhaltensweisen wurde am 15.07.1999 unter Beteiligung des Krisendienstes eine Einweisung in die XXXX- Nervenklinik Berlin notwendig. Hier kam es zu einer medikamentösen Neueinstellung. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 18.10.1999. Wegen erneut auftretender Erregungszustände mit stark auto- und fremdaggressivem Verhalten wurde sie noch einmal vom 18.12.1999 bis zum 14.02.2000 in der gleichen Klinik behandelt ."
II.
45 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
III.
46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 41 Abs. 2 GKG analog und bemisst sich nach dem Jahresheimentgelt.
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