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27 O 329/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-11-04, 27 O 329/25 eV
27 O 329/25 eVTribunale cantonale4 nov 2025
1. Zur Zulässigkeit der öffentlich geäußerten Befürchtung eines vietnamesischen Exiljournalisten, die namentlich genannten Betroffenen seiner Berichterstattung könnten ihm nach dem Leben trachten.(Rn.31) 2. Ist die deutsche Übersetzung einer in fremder Sprache verfassten Berichterstattung streitig, ist der Äußernde auch dann zur Unterlassung zu verurteilen, wenn die von ihm behauptete - und von der Übersetzung des Betroffenen abweichende - Bedeutung dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2025-11-04
Aktenzeichen: 27 O 329/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1104.27O329.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1004 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 8 Abs 1 MRK ... mehr
Zur Zulässigkeit der öffentlich geäußerten Befürchtung eines vietnamesischen Exiljournalisten, die namentlich genannten Betroffenen seiner Berichterstattung könnten ihm nach dem Leben trachten.(Rn.31)
Ist die deutsche Übersetzung einer in fremder Sprache verfassten Berichterstattung streitig, ist der Äußernde auch dann zur Unterlassung zu verurteilen, wenn die von ihm behauptete - und von der Übersetzung des Betroffenen abweichende - Bedeutung dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.(Rn.20)
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht und seine Reichweite muss durch Abwägung der widerstreitenden Interessen, vorliegend dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit bestimmt werden. Dabei ist relevant, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, denn an der Aufrechterhaltung unwahrer, herabsetzender Tatsachenbehauptungen besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse.(Rn.14)
Die Behauptung der Bestechung ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn die Richtigkeit der Behauptung nicht bewiesen werden kann.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.18)
Ein Unternehmen wird in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt, wenn ihm ohne Wahrheitsbeweis nachgesagt wird, kritische Berichterstattung durch Geldzahlungen beeinflussen zu wollen.(Rn.19)
Wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde und die Berichterstattung weiterhin online abrufbar ist, ist eine Wiederholungsgefahr zu vermuten.(Rn.21)
Bei reinen Meinungsäußerungen, die das wirtschaftliche und politische Handeln eines Unternehmens betreffen, wenn sie auch harsch und überspitzt formuliert sind, überwiegt die Meinungsfreiheit.(Rn.27) (Rn.28) (Rn.30)
Auch bei stark subjektiv gefärbten und deutlich überspitzen verbalen Bekundungen, dass ein anderer dem sich Äußernden nach dem Leben trachten könne, steht für den verständigen Durchschnittsrezipienten die Gefühlslage des Antragsgegners im Vordergrund, die Behauptung einer tatsächlich bestehenden Gefahr enthalten die Äußerungen hingegen nicht. Es handelt sich dabei um wertende Meinungsäußerungen, die als subjektive Einschätzungen grundrechtlich geschützt sind.(Rn.31)
Verfahrensgang
nachgehend LG Berlin II 27. Zivilkammer, 22. Dezember 2025, 27 O 329/25 eV, Beschluss
X
wenn dies geschieht, wie in dem Facebook-Beitrag des Antragsgegners vom 13. September 2025, abrufbar unter der URL (Anlage AS 9).
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller zu 2) zu 1/2, die Antragstellerin zu 1) zu 3/8 und der Antragsgegner zu 1/8, von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) trägt diese 3/4 und der Antragsgegner 1/4, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
1 Die Antragstellerin zu 1) ist eine deutsche Tochterfirma des vietnamesischen Mischkonzerns X. Der Antragsteller zu 2) ist der Gründer und Chairman der X. Er steht dem Board of Directors vor und hält die Mehrheitsanteile an der X.
2 Der Antragsgegner ist vietnamesischer Exil-Journalist und Betreiber des in X ansässigen Nachrichtenportals X ("X"), bei dem es sich mit etwa 20 Millionen Zugriffen pro Monat um eines der reichweitenstärksten vietnamesischen Exilmedien handelt. Dem Facebook-Profil des Antragsgegners folgen über 300.000 Nutzer, auf YouTube ungefähr 700.000 Personen. Er berichtet auf seinem Nachrichtenportal über gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Zusammenhänge. Der Antragsteller steht seit mehreren Jahren unter polizeilichem Schutz durch das Landeskriminalamt Berlin.
3 Am 10. September 2025 mahnten die X und der Antragsteller zu 2) den Antragsgegner wegen einer kritischen, hier aber nicht streitgegenständlichen Vorberichterstattung ab.
4 Der Antragsgegner äußerte sich am 11. September und 13. September 2025 erneut journalistisch. Wegen der Einzelheiten der Äußerungen wird auf die Anlagen AS 6 und AS 9 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2025 mahnten die Antragsteller den Antragsgegner insoweit erfolglos ab.
5 Die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Beiträge als Reaktion auf die Abmahnung vom 10. September 2025 veröffentlicht. In dem Beitrag vom 11. September 2025 unterstelle der Antragsgegner der gesamten Unternehmensgruppe – und damit auch der Antragstellerin zu 1) sowie dem Antragsteller zu 2) als Chairman der X– schwerwiegendes Fehlverhalten. In dem Reel vom 13. September 2025 verbreite der Antragsgegner die wahrheitswidrige Behauptung, von der Antragstellerin zu 1) mit "Hunderttausenden von Dollar" bestochen worden zu sein, um auf diese Weise eine ihr ungünstige Berichterstattung über die Markteinführung von Elektrofahrzeugen in Deutschland zu beeinflussen. Außerdem verbreite der Antragsgegner das rufschädigende Gerücht, den Antragstellern sei ihm gegenüber auch ein Auftragsmord zuzutrauen, falls er seine kritische Berichterstattung nicht einstelle.
6 Die Antragssteller beantragen, den Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten ihrer Anträge wird auf den Schriftsatz vom 2. Oktober 2026 (Bl. 2-9 d.A.) sowie den Schriftsatz vom 3. November 2025 (Bl. 60-66 d.A.) Bezug genommen.
7 Der Antragsgegner beantragt,
8 den Antrag zurückzuweisen.
9 Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller nicht. Sie bezögen sich ausschließlich auf die X. Deshalb sei die Antragstellerin zu 1) überhaupt nicht und der Antragsteller zu 2) allenfalls mittelbar betroffen. Die von den Antragstellern vorgelegten Übersetzungen aus der vietnamesischen Sprache wiesen zudem schwerwiegende Fehler auf.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2025 Bezug genommen.
11 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei die Kammer den Tenor wie geschehen gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit um den im Antrag enthaltenen, im verkündeten Tenor aber wegen eines Übertragungsversehens nicht enthaltenen Veröffentlichungszusatz ("wie geschehen ..." ) ergänzt hat.
12 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Kammer örtlich zuständig. Die Zuständigkeitsrüge des Antragsgegners verfängt nicht, da er seinen Wohnsitz in X hat. Damit ist dort auch sein allgemeiner Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO eröffnet.
13 II. Der Antrag ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang begründet. Lediglich der Antragstellerin zu 1) steht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Anspruch auf Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
14 a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragstellerin zu 1) auf Schutz ihrer (Unternehmens-)Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit des Antragsgegners zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, AfP 2021, 226, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, denn an der Aufrechterhaltung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 – VI ZR 498/16, ZIP 2018, 2224, juris Rn. 38 m.w.N.).
15 b. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Schutzinteresse der Antragstellerin zu 1) die Äußerungsinteressen des Antragsgegners, denn es handelt sich bei der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen um prozessual unwahre Tatsachenbehauptung des Antragsgegners.
16 aa. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, AfP 2021, 226, a.a.O., Rn. 23). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19, AfP 2021, 226, a.a.O., Rn. 23). Dabei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 6. Mai 2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025,10566, Rn. 24).
17 bb. Gemessen an diesen Grundsätzen versteht der unbefangene Durchschnittsrezipient die von der Antragstellerin zu 1) angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners in seinem "Reel" vom 13. September 2025, soweit dort von Bestechungsvorwürfen die Rede ist, dahin, er sei tatsächlich Bestechungsversuchen durch die Antragstellerin zu 1) selbst oder durch von dieser beauftragten Dritten ausgesetzt gewesen. Dieser Sinndeutung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) nicht mit ihrem vollständigen Gesellschaftsnamen, sondern stattdessen lediglich als "X" bezeichnet hat. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind auch im Falle ihrer Mehrdeutigkeit zu unterlassen, wenn eine von mehreren Deutungsvarianten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207; Kammer, Urteil vom 16.09.2025 - 27 O 136/25, GRUR-RS 2025, 24554, Rn. 22). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die verkürzte Wiedergabe des Gesellschaftsnamens sowohl einen Rückschluss auf die in Vietnam ansässige Tochtergesellschaft der X als auch auf die Antragstellerin zu 1) zulässt. Der Rückschluss auf die Antragstellerin zu 1) liegt allerdings wegen des für die Sinndeutung heranzuziehenden Gesamtkontextes der Äußerung näher, da der Antragsgegner aus Deutschland und über die Marktteilnahme der Antragstellerin zu 1) in Deutschland berichtet.
18 Die Tatsachenbehauptungen über angebliche Bestechungsversuche durch die Antragstellerin zu 1) sind unwahr. Dem Antragsgegner oblag nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptungen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04, BeckRS 2009, 30487; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 15). Dieser ist er nicht gerecht geworden. Denn der Antragsgegner hat schon nicht hinreichend dargelegt, unmittelbar von der Antragstellerin zu 1) oder Angehörigen des Mutterkonzerns bestochen worden zu sein. Dasselbe gilt für Bestechungsversuche Dritter. Unabhängig davon wäre er auch seiner Beweislast nicht gerecht geworden. Denn seiner eidesstattlichen Versicherung fehlte es an hinreichenden realitätstypischen Details, um die Kammer von der Richtigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen. Auf die Glaubhaftigkeit der gegenläufigen eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1) ´kam es davon ausgehend nicht an.
19 Die unwahren Behauptungen des Antragsgegners sind hinreichend ehrabträglich, um die Antragstellerin zu 1) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu verletzen. Ein in Deutschland tätiges Unternehmen wie die Antragstellerin zu 1) ist in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn ihr nachgesagt wird, die kritische Berichterstattung der freien und unabhängige Presse durch Geldzahlungen beeinflussen oder sogar unterdrücken zu wollen.
20 Die von dem Antragsgegner in Abrede gestellte Richtigkeit der von der Antragstellerin zu 1) zu den Akten gereichten deutschen Übersetzung der in vietnamesischer Sprache getroffenen Äußerungen konnte insoweit dahinstehen, da die von dem Antragsgegner als zutreffend behauptete Bedeutung nur unwesentlich davon abweicht und ebenfalls zu einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu 1) führt. Davon ausgehend war die Kammer gemäß § 938 Abs. 1 ZPO befugt und gehalten, neben dem vietnamesischen Wortlaut der Äußerungen nicht auch noch die von der Antragstellerin zu 1) zusätzlich zum Gegenstand des Unterlassungsantrags erhobene deutsche Übersetzung in den Unterlassungstenor aufzunehmen.
21 c. Die für den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20) und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend fehlt. Stattdessen ist die Berichterstattung weiterhin unter der im Antrag angegeben URL abrufbar.
22 3. Die Antragstellerin zu 1) hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
23 Ein einstweiliges Verfügungsverfahren setzt gemäß §§ 935, 936, 917 ZPO stets voraus, dass der Schutz der Rechtsposition des Antragstellers eine unverzügliche gerichtliche Entscheidung erfordert, weil ihm unter den gegebenen Umständen ein Abwarten der Entscheidung im ordentlichen Klageverfahren nicht zumutbar erscheint. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt jedoch infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel und auch hier erst dann, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten Veröffentlichung zugewartet wird (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 12. November 2024, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat die Antragstellerin zu 1) hier nicht überschritten. Die Veröffentlichung stammt vom 13. September 2025, während der einstweilige Verfügungsantrag bereits am 2. Oktober 2025 eingegangen ist.
24 4. Im Übrigen stehen den Antragstellern gegen den Antragsgegner keine Unterlassungsansprüche zu.
25 a. Bei den mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen handelt es sich nach der vorzunehmenden Sinndeutung bereits nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um das wirtschaftliche und politische Handeln der X betreffende Meinungsäußerungen des Antragsgegners, die in blumiger Sprache und zugespitzter Form ("haarige Hand", "befreundete Mafia-Gruppe aus Vietnam") den angeblichen Einfluss der X auf Politik und Gesellschaft bewerten.
26 Sie sind von den Antragstellern hinzunehmen, da sie schon aufgrund ihrer Pauschalität und der deshalb lediglich geringen Eingriffsintensität ungeeignet sind, das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller in mehr als lediglich unerheblicher Weise zu beeinträchtigen (vgl. Kammer, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 27 O 164/25 eV, GRUR-RS 2025, 11488, Rn. 21 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin zu 1) nach dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip von der X rechtlich unabhängig ist. Die bloße Konzernzugehörigkeit genügt aber weder grundsätzlich noch hier, eine äußerungsrechtlich hinreichende Betroffenheit der Tochtergesellschaft zu begründen, wenn ein Medium sich über den Mutterkonzern in einer dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzenden Weise äußert. Die Antragstellerin zu 1) selbst findet in dem Beitrag vom 11. September 2025 aber keine Erwähnung. Auch sonst gibt es für den Durchschnittsrezipienten keinen Anhalt dafür, der Antragsgegner werfe der Antragstellerin zu 1) oder allen Konzerngesellschaften ein aus seiner Sicht ehrabträgliches Verhalten in Vietnam vor.
27 Ob der Antragsteller zu 2) von der mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Berichterstattung überhaupt betroffen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn der soziale Geltungsanspruch des Antragstellers zu 2) als Vorstandsvorsitzender eines Wirtschaftsunternehmens berührt wäre, ist der Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig. Bei den mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen überwiegt der Schutz der Meinungsfreiheit des Antragsgegners gemäß Art. 5 GG, 10 EMRK den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 2) in dessen Sozialsphäre.
28 Mit Blick auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Persönlichkeitsschutzes des Antragsstellers zu 2) einerseits sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners andererseits hat eine Abwägung derart zu erfolgen, dass die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Einbuße an Meinungs- und Äußerungsfreiheit, die durch ihr Verbot verursacht wird, gegenüberzustellen ist. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat schlechthin konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt.
29 Es bedarf aus diesem Grund stets einer der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragenden Begründung für den Fall, dass Äußerungen hinter den Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen. Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 – juris Rn. 30). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen unter Umständen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020, a.a.O.). Unter dem Aspekt der Machtkritik ist auch die Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen, wonach die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern erheblich weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 17.04.2014 - 5709/09 (Brosa/Deutschland), EuGRZ 2014, 524 Rn. 48 m.w.N.).
30 Auch gemessen daran fällt die Abwägung der konfligierenden Grundrechte zu Gunsten des Antragsgegners aus, auch wenn es sich bei dem Antragsteller zu 2) nicht um einen Politiker, sondern um die oder jedenfalls eine der dominierenden Persönlichkeiten der vietnamesischen Wirtschaft handelt. Die Abwägung ist hier entscheidend davon beeinflusst, dass die Meinungsäußerungen des Antragsgegners einen Berichtsgegenstand von hohem öffentlichen Interesses betreffen, da der von dem Antragsteller zu 2) geführte Mutterkonzern eine herausragende Stellung im Wirtschaftsleben Vietnams einnimmt, die eine nicht unerhebliche Bedeutung für die vietnamesische Gesellschaft und eine damit einhergehende Möglichkeit zur Einflussnahme auf die vietnamesische Politik nahelegen, jedenfalls aber als möglich erscheinen lassen. Deshalb muss der Antragsteller zu 2) die vom Antragsgegner geäußerte Kritik, mag sie auch harsch und überspitzt formuliert sein, hinnehmen. Hier kommt allerdings noch zu Lasten des Antragstellers zu 2) hinzu, dass die Äußerungen des Antragsgegners nicht mit längerem Vorbedacht in schriftlicher Form, sondern im Rahmen eines gefilmten und in offensichtlicher Erregung und Empörung des Antragsgegners über die zuvor ausgesprochenen Abmahnungen abgegebenen Statements gefallen sind. Unter der gebotenen Berücksichtigung ihrer Form und Begleitumstände sind die ohnehin zulässigen Äußerungen des Antragsgegners jedoch erst recht von dem Antragsteller zu 2) hinzunehmen, weil die Freiheit der Meinungsäußerung in unzulässiger Weise beschnitten würde, müsste vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort mit Bedacht auf die Waagschale gelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19, EuGRZ 2020, 589, Rn. 33 m.w.N.).
31 b. Gleiches gilt im Hinblick auf die weiteren mit dem Antrag zu 2) angegriffenen Äußerungen des Antragsgegners, mit der dieser seine eigene Ermordung oder die Bombardierung seiner Redaktion auf Geheiß der Antragsteller in den Bereich des Möglichen rückt. Auch bei den insoweit stark subjektiv gefärbten und deutlich überspitzen verbalen Bekundungen steht für den verständigen Durchschnittsrezipienten die Gefühlslage des Antragsgegners im Vordergrund, die Behauptung einer tatsächlich bestehenden Gefahr enthalten die Äußerungen hingegen nicht. Es handelt sich dabei um wertende Meinungsäußerungen des Antragstellers, die als subjektive Einschätzungen grundrechtlich geschützt sind. Denn dem Antragsgegner ist es grundsätzlich unbenommen, sich über von ihm als Repressalien empfundene Handlungen von Betroffenen seiner Berichterstattung und eine von ihm subjektiv wahrgenommene Bedrohungslage zu äußern. Etwas anderes würde im hier gegeben Äußerungskontext nur gelten, wenn seine Äußerungen willkürlich "aus der Luft gegriffen" wären oder nicht lediglich die Sozialsphäre, sondern die Privat-, Intims- oder Geheimsphäre des Betroffenen berührt wäre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 16; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 - 27 O 236/24, GRUR-RS 2024, Rn. 22; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.08.2025, § 823 Rn. 23 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Die Antragssteller sind lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffenen. Die Äußerungen sind auch nicht willkürlich "aus der Luft gegriffen", da die Antragsteller im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast schon nicht dargetan haben, der Antragsgegner fühle sich aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit nicht tatsächlich durch die Antragsteller in seinem Leben oder seine Gesundheit bedroht. Die Äußerungen wären aber auch anderenfalls nicht "aus der Luft gegriffen", da der Antragsgegner seit geraumer Zeit unter Polizeischutz steht und der Mutterkonzern der Antragstellerin zu 1) sowie der Antragsteller zu 2) seit geraumer Zeit international gegen ihnen unangenehme Äußerungen Dritter vorgehen. Ob diese Umstände den Schluss rechtfertigen, von den Antragstellern gingen womöglich auch die vom Antragsgegner gemutmaßten Gefahren für die Pressefreiheit und seine eigene persönliche Unversehrtheit aus, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Denn die Gerichte sind einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung enthoben. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsäußerung gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2016 - 29313/10, NJW 2017, 795 Rn. 45; Kammer, Urteil vom12.08.2025 - 27 O 255/25 eV, GRUR-RS 2025, 20017 Rn. 21). Abgesehen davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 21.01.2016, a.a.O; Kammer, Urteil vom 12.08.2025, a.a.O.). Dieses Maß hätte der Antragsgegner jedoch selbst in dem Fall, dass seine Bewertung auf unzureichender tatsächlicher Anknüpfung beruhen sollte, noch nicht überschritten.
32 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
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