LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-07, 27 O 196/25

27 O 196/25Tribunale cantonale7 ott 2025

Regest

Kein Richtigstellungsanspruch nach Erwirkung eines Unterlassungstitels und seit geraumer Zeit erfolgter Löschung einer unwahren online-Berichterstattung ohne Namensnennung des Betroffenen.(Rn.42)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 O 196/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-07

Aktenzeichen: 27 O 196/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1007.27O196.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG ... mehr

Leitsatz

Kein Richtigstellungsanspruch nach Erwirkung eines Unterlassungstitels und seit geraumer Zeit erfolgter Löschung einer unwahren online-Berichterstattung ohne Namensnennung des Betroffenen.(Rn.42)

Orientierungssatz

  1. Nach Erwirkung eines Unterlassungstitels und einer seit geraumer Zeit erfolgten Löschung einer unwahren online-Berichterstattung ohne Namensnennung des Betroffenen besteht kein Richtigstellungsanspruch des Betroffenen.(Rn.39) (Rn.42)

  2. Bei dem Betroffenen muss noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen, um einen Anspruch auf Richtigstellung zu rechtfertigen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14).(Rn.41)

  3. Eine Rufbeeinträchtigung fehlt, wenn die Berichterstattung für den Betroffenen nur mit einer vergleichsweise geringfügigen Eingriffstiefe verbunden ist.(Rn.42)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Richtigstellung einer Wortberichterstattung betreffend die Klägerin durch die Beklagte.

2 Die Klägerin ist X an der X, seit X stellvertretende X der X und seit X der X. Sie kandierte X als X der X.

3 Die Beklagte verantwortet die Printzeitung "X" sowie die Webseite X.

4 Am X fand in der X in X eine Besprechung statt, an der unter anderem die Klägerin teilnahm.

5 Am X und X äußerte sich die Klägerin wiederholt in einer WhatsApp-Gruppe zum Thema "Transpersonen".

6 Zum X am X wurde über den X-Account "X" ein Foto der Klägerin und dazu das folgende Zitat veröffentlicht:

7 "‘Man wird nicht als Frau geboren, man wird es‘ – Simone des Beauvoir ".

8 Die Beklagte veröffentlichte am X im X einen Artikel mit der Überschrift "Die ‚X‘, die Polizei und X".

9 Der Artikel wurde zudem am selben Tag unter der URL

X

10 unter der Überschrift "Exklusiv Unhaltbare Vorwürfe und ein erfundener X: Wie die "X" und Polizisten den Ruf einer X Beamtin zerstörten " veröffentlicht.

11 In diesem Artikel heißt es unter anderem:

12 "Eine X an der X, eine X bei der X mit Ambitionen auf Posten wie der X, die dem X namentlich bekannt ist, soll vor Kollegen immer wieder über X gesprochen haben. Etwa davon, dass X einen X habe und Frauen in der Damenumkleide, Damensauna und Damendusche ‚vor so jemandem geschützt‘ werden müssten. "

13 Einige Wochen nach der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels wurde über den X-Account "X" mit Bezug zu dem Post des X-Accounts "X" vom X folgender Post veröffentlicht:

14 "Dieses Zitat im Zusammenhang mit der abgebildeten X zu bringen, entbehrt nicht einer gewissen Tragik, wenn mensch [sic] sich an eine ziemlich wilde Berichterstattung vor einigen Wochen erinnern möge und dabei bestimmte interne Äußerungen berücksichtigt. "

15 Am X wurde in der X-Zeitung und auf www.X eine Richtigstellung zum "X" veröffentlicht.

16 Mit Bezug hierauf schrieb Herr X Mitglied der X und Abgeordneter im Landtag von X, in der Folge auf X:

17 "Also, wenn @X mal wieder mit erfundenen Vorwürfen eine Existenz zu vernichten sucht, dann sind X-Funktionäre weit. Weder @X als oberster Vorgesetzter noch X@X taten irgendwas, sehe ich es richtig?

18 Für die gibt es wohl "gute Hetze" …."

19 Daraufhin erhielt die Klägerin eine private Nachricht mit folgendem Inhalt:

20 "Abgeordneter X Landtag X. So geht das gerade pausenlos und dein Name ist auch mit dabei. Ich bin wenig begeistert um [sic] es mal vorsichtig auszudrücken "

21 Nachdem die Klägerin ein auf Unterlassung der in dem Artikel vom X enthaltenen Äußerung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt hatte, untersagte die Kammer der Beklagten mit Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV -, sich in der beanstandeten Art und Weise zu äußern.

22 Die Klägerin behauptet, sie habe sich nicht in der streitgegenständlichen Art und Weise geäußert, insbesondere nicht in der Besprechung vom X in der X.

23 Sie beantragt,

24 die Beklagte zu verurteilen, die folgenden Richtigstellungen zu veröffentlichen:

25 In der Zeitung X ist unverzüglich die nachfolgend eingeblendete Richtigstellung aufzunehmen, wobei die Richtigstellung auf der Titelseite gut sichtbar über dem Bruch angekündigt werden muss und das Wort "Richtigstellung" die Schriftgröße der Worte "X" aus der Überschrift des Artikels aufzuweisen hat. Die Fundstelle und der Name der Klägerin müssen in der Richtigstellung einfachen Fettdruck aufweisen:

26 "Richtigstellung

27 Am X haben wir im X u. a. über die X in dem Artikel unter der Überschrift "Die ‚X ‘, die Polizei und X." berichtet. Dort hieß es:

28 "Eine X an der X, eine hochrangige Funktionärin bei der X mit Ambitionen auf Posten wie der X, die dem X namentlich bekannt ist, soll vor Kollegen immer wieder über X gesprochen haben. Etwa davon, dass X einen X habe und Frauen in der Damenumkleide, Damensauna und Damendusche ‚vor so jemandem geschützt‘ werden müssten."

29 Hierzu stellen wir richtig: Frau X hat sich zu keinem Zeitpunkt in der geschilderten Art und Weise geäußert."

X"

30 Auf www.X ist die nachfolgend eingeblendete Richtigstellung aufzunehmen, wobei die Richtigstellung auf der Startseite gut sichtbar angekündigt werden muss und das Wort "Richtigstellung" die Schriftgröße der Worte "X"" aus der Überschrift des Artikels aufzuweisen hat. Die Fundstelle und der Name der Klägerin müssen in der Richtigstellung einfachen Fettdruck aufweisen. Die Richtigstellung hat ohne Einschaltungen und Weglassungen an gleicher Stelle wie die Ausgangsmeldung zu erscheinen:

31 "Richtigstellung

32 Am X haben wir auf X u. a. über die X in dem Artikel unter der Überschrift "X" berichtet. Dort hieß es: "Eine X an der X, eine hochrangige Funktionärin bei der X mit Ambitionen auf Posten wie der X, die dem X namentlich bekannt ist, soll vor Kollegen immer wieder über X gesprochen haben. Etwa davon, dass X einen X habe und Frauen in der Damenumkleide, Damensauna und Damendusche ‚vor so jemandem geschützt‘ werden müssten."

33 Hierzu stellen wir richtig: Frau X. hat sich zu keinem Zeitpunkt in der geschilderten Art und Weise geäußert.

X"

34 Die Beklagte beantragt,

35 die Klage abzuweisen.

36 Sie behauptet, die Klägerin habe in der Besprechung am X geäußert, sie fühle sich von X diskriminiert. Sie habe das gesamte Narrativ vom X in der Damenumkleide, -sauna oder -dusche reproduziert. Wörtlich habe die Klägerin gesagt: "ist keine X, hat einen X " und "dass man vor "so jemanden" geschützt werden müsse ". Den Hinweis, das sei diskriminierend, habe die Klägerin ignoriert. Über die Äußerungen der Klägerin in der Besprechung am X existiere eine handschriftliche Mitschrift, die aus Gründen des Informationsschutzes nicht vorgelegt werden könne.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.10.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

38 Die Klage ist unbegründet.

39 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Richtigstellung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

40 a. Voraussetzung der Richtigstellung ist, dass es sich um eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung handelt und die Rufbeeinträchtigung noch fortdauert. Die Rufbeeinträchtigung muss dabei von erheblichem Gewicht und geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen beträchtlich herabzusetzen. Die Qualität der Rechtsverletzung muss daher deutlich ausgeprägter sein als beim bloßen Unterlassungsanspruch (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239, juris Rn. 13; T. Hermann, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2025, § 823 BGB Rn. 1867 m. w. N.). Denn bei der Verpflichtung der Medien zur Veröffentlichung einer Richtigstellung handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt daher, dass die Veröffentlichung der Berichterstattung zur Beseitigung einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung des Betroffenen erforderlich ist, wobei zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung seines Rufes und dem Interesse der Medien, einmal geäußerte Behauptungen nicht förmlich zurücknehmen zu müssen, abzuwägen ist.

41 Die Interessenabwägung fällt in der Regel zugunsten des Betroffenen aus, wenn der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtiger Rufbeeinträchtigung bedeutet, zu deren Beseitigung der Verletzte auf die Berichtigung des Behauptenden angewiesen ist. Umgekehrt muss eine tatsächliche Rufbeeinträchtigung erfolgt sein. Geht es lediglich um eine subjektive Vorstellung oder ein verletztes Ehrgefühl, reicht das für eine Berichtigungsforderung im Allgemeinen nicht aus. Ebenso wenig rechtfertigt das bloße Genugtuungsinteresse eine Berichtigungsforderung. Davon ausgehend ist nicht jede, sondern nur eine erhebliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Begründung eines Richtigstellungsanspruchs erforderlich, um die Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig zu beschneiden. Bei dem Betroffenen muss zudem noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Ansehensminderung von erheblichem Gewicht fortbestehen, um einen Anspruch auf Richtigstellung zu rechtfertigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56, Rn. 16 m.w.N; Kammer, Urteil vom 10.04.2025 - 27 O 509/23, GRUR-RS 2025, 8066, Rn. 192; Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 14 Rn. 39 m.w.N.).

42 b. Gemessen daran fehlt es an einer solchen Beeinträchtigung bereits deshalb, weil die streitgegenständliche Berichterstattung für die Klägerin nur mit einer vergleichsweise geringfügigen Eingriffstiefe verbunden ist: Zum einen steht die Klägerin nicht im Zentrum des streitgegenständlichen Artikels. Zum anderen aber wird sie in dem Artikel auch nicht namentlich genannt, auch wenn sie trotz weitgehender Anonymisierung identifizierbar bleiben sollte (vgl. Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 17 ff.). Eine derartige Berichterstattung ist aber wegen ihrer geringen Reichweite und Eingriffsintensität schon grundsätzlich ungeeignet, zu einer mehr als lediglich geringfügigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98, juris Rn. 39; Kammer, Beschluss vom 12.08.2025 - 27 O 300/25 eV, juris Rn. 25).

43 Die behauptete Rufbeeinträchtigung wirkt zudem auch nicht hinreichend nachhaltig fort. Die Klägerin verweist zur Frage der Fortdauer der Beeinträchtigung lediglich ohne Datumsangabe auf einen X-Beitrag des X-Politikers X und eine diesbezügliche private Nachricht an sie. Ihr weiteres Vorbringen dazu besteht aus rechtlichen Ausführungen und pauschalem Vorbringen. Konkrete Tatsachen trägt die Klägerin nicht vor. Weitgehend substanzlos ist insbesondere ihr Vorbringen, der streitgegenständliche Artikel habe "in der Medienwelt und in X hohe Wellen geschlagen", er sei "den Leserinnen und Lesern weiterhin bestens bekannt", die streitgegenständliche Äußerung sei "insbesondere im digitalen Raum" fortdauernd präsent. Diese vergleichsweise geringfügigen Auswirkungen der streitgegenständlichen Äußerungen sind allerdings ohnehin ungeeignet, einen Anspruch auf Richtigstellung zu begründen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der bereits am 15.04.2025 erwirkten einstweiligen Unterlassungsverfügung, der von der Beklagten in deren Gefolge abgegebenen Abschlusserklärung und der Löschung der angegriffenen Äußerungen im Online-Artikel. Denn damit liegt eine nennenswerte Ansehensminderung der Klägerin, die etwa bei anhaltender Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet gegeben sein kann, bereits seit geraumer Zeit nicht mehr vor (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.07.2016, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 10.04.2025, a.a.O.).

44 Gemessen daran kann dahinstehen, ob die Beklagte über die Klägerin, die nicht bestreitet, sich in der Besprechung vom X über das neu geschaffene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geäußert zu haben, hinsichtlich der Bemerkungen über X tatsächlich Unwahres berichtet hat. Es bedarf ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Beklagte die Anforderungen publizistischer Sorgfalt bei ihrer Berichterstattung vollständig oder jedenfalls im Wesentlichen eingehalten hat (vgl. dazu Kammer, Urteil vom 08.07.2025 - 27 O 198/25, GRUR-RS 2025, 16642, Rn. 50 m.w.N.), und einem Richtigstellungsanspruch der Klägerin deshalb auch ein fehlendes oder ein allenfalls geringfügiges Verschulden der Beklagten entgegenstünde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, NJW 2018, 2784 Rn. 20; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 01.08.2025, § 823 Rz. 293 f., jeweils m.w.N.).

45 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertsetzung folgt aus § 48 GKG, § 3 ZPO.

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