LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-10-07, 27 S 2/25

27 S 2/25Tribunale cantonale7 ott 2025

Regest

Keine Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur kostenpflichtigen Geltendmachung äußerungsrechtlicher Ansprüche bei erfolgversprechendem "kurzem Draht" des Betroffenen zum Chefredakteur des in Anspruch genommenen Mediums.(Rn.5)

Testo completo

LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 S 2/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-07

Aktenzeichen: 27 S 2/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:1007.27S2.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Keine Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur kostenpflichtigen Geltendmachung äußerungsrechtlicher Ansprüche bei erfolgversprechendem "kurzem Draht" des Betroffenen zum Chefredakteur des in Anspruch genommenen Mediums.(Rn.5)

Orientierungssatz

Ein Betroffener, der über einen etablierten informellen Kommunikationsweg mit dem verantwortlichen Chefredakteur eines Mediums erfolgreich auf die Berichterstattung einwirkt, kann regelmäßig nicht die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, wenn keine Anhaltspunkte für die Erfolglosigkeit dieses Weges bestehen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 26. März 2025, 6 C 297/24

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis 4.000,00 EUR zurückgewiesen.

  2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Von einem Tatbestand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die Berufung ist unbegründet.

3 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die geltend gemachten Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüche aus den §§ 823 ff. BGB oder den §§ 683, 670 BGB zu.

4 Zwar gehören gemäß § 249 BGB und § 670 BGB zu den zu ersetzenden Schäden oder Aufwendungen auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Rechtsanwaltskosten, sofern der Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Der Äußernde hat jedoch nicht schlechthin alle durch seine Äußerungen adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Person (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707, Rn. 18 m.w.N).

5 Gemessen daran scheidet eine Haftung der Beklagten hier aus. Eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Person hätte an Stelle des Klägers wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalls von der kostenpflichtigen Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen abgesehen. Denn der Kläger hatte nicht nur bereits vor der Veröffentlichung des Artikels im Austausch mit dem Chefredakteur der X gestanden und eine Berichterstattung der X über den streitgegenständlichen Fernsehbeitrag erfolgreich angeregt ("Aber sehr gerne kritischen Kommentar. Ich flehe sogar darum." ). Der Kläger hat denselben privaten Kanal auch nach der Veröffentlichung des Artikels weiter mit Erfolg über "WhatsApp" genutzt, um über den Chefredakteur der X, bei dem es sich um einen ehemaligen Angestellten seiner X handelt, Ungenauigkeiten des Artikels abstellen und die im Ursprungsartikel verschwiegene berufliche Verflechtung des "Gastautors" X mit Teilen des Berichtsgegenstandes durch einen Transparenzzusatz offenlegen zu lassen. Umstände, die dem Kläger hätten berechtigte Veranlassung geben können, im Falle der Beibehaltung des bereits eingeschlagenen informellen Weges an der freiwilligen Umsetzung durch die Beklagte auch hinsichtlich seiner weiteren äußerungsrechtlichen und zum Gegenstand der späteren anwaltlichen Beauftragung erhobenen Begehren zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem entspricht auch der tatsächliche Geschehensverlauf. Denn die Beklagte ist den weiteren Begehren des Klägers nachgekommen und hat die Angelegenheit mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen Kostenerstattungsansprüche außergerichtlich befriedet.

6 Soweit ein Schuldner aber den Begehren eines Gläubigers bislang auch ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachgekommen ist, bedarf der Gläubiger zur Durchsetzung weiterer Ansprüche – von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen – zunächst ebenfalls keiner anwaltlichen Hilfe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2023 – 11 U 61/22, GRUR-RR 2023, 437, Rn. 15). Das gilt auch hier.

7 Unabhängig davon stünden dem Kläger Erstattungsansprüche ohnehin nicht zu, da es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des für die Sinndeutung heranzuziehenden Gesamtkontextes des Artikels um von hinreichenden Anknüpfungstatsachen getragene Meinungsäußerungen, wahre Tatsachen- oder um solche Tatsachenbehauptungen handelt, die lediglich mit einer persönlichkeitsneutralen Abweichung von der Wahrheit verbunden sind (vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 9. November 1998 - 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125; Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 27 O 258/25 eV, GRUR-RS 2025, 18275 Rn. 7 m.w.N.). Sie wären deshalb vom Kläger hinzunehmen gewesen. Aus diesem Grund bestand unter Berücksichtigung des das Gegendarstellungsrecht beherrschenden "Alles-oder-Nichts"-Prinzips insbesondere auch kein Anspruch auf Abdruck der vom Kläger verlangten und von der Beklagten überobligatorisch veröffentlichten Gegendarstellung sowie Erstattung der darauf entfallenden Rechtsanwaltskosten (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 22. Mai 2025 - 27 O 122/25 eV, GRUR-RS 2025, 10882, Rn. 38 f.; Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 39. Abschnitt, Rn. 72).

8 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob eine Haftung der Beklagten auf Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung sowie die darauf entfallenden Rechtsverfolgungskosten bereits auch deshalb ausscheidet, weil sie den Artikel des X als "Gastbeitrag" gekennzeichnet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. August 2025, § 823 Rn. 8 m.w.N.).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, bestehen nicht. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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