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27 O 306/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-09-30, 27 O 306/25 eV
27 O 306/25 eVTribunale cantonale30 set 2025
Zur Unzulässigkeit der in einem Presseartikel aufgestellten Behauptung, die Braut habe dem Bräutigam vor der Trauung "den Stinkefinger" gezeigt.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2025-09-30
Aktenzeichen: 27 O 306/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0930.27O306.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG ... mehr
Zur Unzulässigkeit der in einem Presseartikel aufgestellten Behauptung, die Braut habe dem Bräutigam vor der Trauung "den Stinkefinger" gezeigt.(Rn.25)
Eine ehrverletzende Geste, die in der Presse als Tatsachenbehauptung verbreitet wird, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn sie sich als unwahr erweist oder nicht bewiesen werden kann - etwa die Behauptung, eine Braut habe ihrem Bräutigam vor der Trauung "den Stinkefinger" gezeigt, ohne dass sich dies durch Zeugenaussagen oder Bildmaterial mit dem erforderlichen Beweismaß bestätigen lässt.(Rn.24)
Auch auf eine solche Geste gestützte Meinungsäußerungen sind bei fehlender tatsächlicher Anknüpfung nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21); dies betrifft etwa Formulierungen wie "Ihr gefiel offenbar sein E-Zigaretten-Konsum nicht" oder "Es scheint, als habe sich die Braut über den Konsum ihres Liebsten geärgert".(Rn.36)
Die Veröffentlichung eines Bildnisses zur Bebilderung einer unzulässigen Wortberichterstattung ist ebenfalls unzulässig, wenn kein eigenständiger Informationswert vorliegt (Fortführung LG Berlin II, Urteil vom 3. April 2025 - 27 O 244/24); dies gilt etwa für ein Hochzeitsfoto, das ausschließlich zur Illustration der beanstandeten Behauptung verwendet wird.(Rn.40)
a.
die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen (soweit unterstrichen):
aa. "Bei der Hochzeit: Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger"
und/oder
bb. "Das fängt ja gut an – Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger"
und/oder
cc. "Für einen kurzen Moment verflog die gute Laune: Braut X zeigte ihrem Bräutigam X den Mittelfinger."
und/oder
dd. "Ihr gefiel offenbar sein E-Zigaretten-Konsum nicht"
und/oder
ee. "Plötzlich zeigt die Braut X den Mittelfinger"
und/oder
ff. "Und dann das: in einem denkwürdigen Augenblick steht X im weißen Hochzeitskleid mit ihrer etwa zwei Meter langen Schleppe vor ihrem Bräutigam und reckt dem sichtlich verdutzen X glatt den Mittelfinger entgegen."
und/oder
gg. "Es scheint, als habe sich die Braut über den E-Zigaretten-Konsum ihres Liebsten geärgert."
und/oder
gg. "Statt Schuldbekenntnissen: Schleppe, Selfies, Sommerwetter. Und ein Stinkefinger."
b.
das folgende Foto von X zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen; X
so wie geschehen seit dem X unter X unter "Das fängt ja gut an – Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger", Anlage AS 1.
1 Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung betreffend die Antragstellerin durch die Antragsgegner.
2 Die Antragstellerin ist X. Sie ist die Ehefrau von X. Sie hat auf Instagram rund 7.000 Follower.
3 Die Antragsgegnerin zu 1) ist Betreiberin der Webseite X. Die Antragsgegnerin zu 2) ist stellvertretende Chefredakteurin bei X und Autorin des angegriffenen Artikels. Der Antragsgegner zu 3) ist Reporter bei X und ebenfalls Autor des angegriffenen Artikels.
4 Die Antragstellerin heiratete Herrn X am X. Der Hochzeitstermin wurde öffentlich nicht bekannt gegeben. Die Zahl der Gäste war auf weniger als zehn Personen beschränkt. Weder wurden Medien über die Feier informiert noch Exklusivgeschichten oder Fotoberichterstattungen vereinbart.
5 Vor der eigentlichen Hochzeitszeremonie fand auf der Gartenseite des früheren königlichen Lustschlosses X in X ein Fotoshooting statt. Das Schloss liegt in einem öffentlich zugänglichen Park, der als Naherholungsgebiet für den Raum X dient. In der Nähe befinden sich zwei Golfplätze, das Schlosshotel X und zu Bürogebäuden umgebaute ehemalige Domäneanlagen.
6 Am X veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) online unter X einen Artikel der Antragsgegner zu 2) und 3) mit der Überschrift*"Das fängt ja gut an – Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger".*
7 Mit anwaltlichem Schreiben vom X ließ die Antragstellerin die Antragsgegner erfolglos wegen des streitgegenständlichen Artikels abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nebst Löschung mit Frist einschließlich Ablauf des X auffordern.
8 Die Antragstellerin behauptet, sie habe nicht ihrem Bräutigam den "Stinkefinger" gezeigt, sondern sich über einen Security-Mitarbeiter geärgert, der in einem Fenster des Schlosses erschienen und die Wiedergabe von Musik untersagt habe. Sie sei im Anschluss aufgebracht gewesen und habe wütend zum offenen, nun leeren Fenster der Security gestikuliert, wobei sie ihrem Ärger über die gestörte Romantik mit einem Mittelfinger Ausdruck verliehen habe. Sie habe den E-Zigaretten-Konsum ihres Bräutigams nicht kommentiert.
9 Die Antragstellerin beantragt,
10 wie erkannt.
11 Die Antragsgegner beantragen,
12 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
13 Sie sind der Auffassung, die streitgegenständliche Berichterstattung sei nicht persönlichkeitsrechtsverletzend. Sie behaupten, die Antragstellerin habe nicht Dritten, sondern ihrem Bräutigam "den Stinkefinger" gezeigt.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2025 verwiesen.
15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern die Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung verlangen.
16 1. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
17 Es kann im Ausgangspunkt dahinstehen, ob die angegriffene Wortberichterstattung über die Hochzeit der Antragstellerin diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre beeinträchtigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2025 - VI ZR 217/23, GRUR 2025, 1517, Rn. 15) . Denn selbst wenn aufgrund einer Selbstöffnung oder der tatsächlichen Gegebenheiten während des streitgegenständlichen Fotoshootings nur ein Eingriff in die Sozialsphäre der Antragstellerin vorläge, würde die gebotene Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen. Denn auch die Beeinträchtigung der Sozialsphäre der Antragstellerin erweist sich als rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Sozialsphäre der Antragstellerin und den Rechten der Presse gebührt den schützenswerten Interessen der Antragstellerin der Vorrang.
18 a. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall ist deshalb das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Antragstellerin am Schutz ihres Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22.07.2025, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.).
19 Dabei hängt die Frage, welche Maßstäbe für die Abwägung gelten, unter anderem vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.
20 Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 23).
21 Meinungsäußerungen sind – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich "aus der Luft gegriffen" sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20; Kammer, Urteil vom 20.02.2025 – 27 S 1/24, GRUR-RS 2025, 4564, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 35). Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Bewertung auf objektive Anknüpfungstatsachen zurückgeführt werden kann, genannt sein müssen diese nicht. Soweit tatsächliche Elemente Bestandteil einer Meinungsäußerung sind, sind unrichtige Informationen zwar nicht von vornherein dem Schutz des Grundrechts entzogen. Sie können aber regelmäßig keinen Vorrang vor den kollidierenden Rechtsgütern Dritter beanspruchen. Daher fällt im Rahmen von Unterlassungsklagen bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023 510 Rn. 28; Kammer, Urteil vom 15.10.2024 – 27 O 236/24 eV, GRUR-RS 2024, 28631 Rn. 19 ff. m.w.N.).
22 Auch bei Tatsachenbehauptungen fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit wie erörtert kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 06.05.2025 – 27 O 303/23, GRUR-RS 2025, 10566 Rn. 22).
23 Weil vor allem die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits für die Interessenabwägung zentral ist, ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. Kammer, Urteil vom 04.03.2025 – 27 O 13/25 eV, GRUR-RS 2025, 4780 Rn. 17).
24 b. Gemessen an diesen Grundsätzen stellen sich die streitgegenständlichen Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen, jedenfalls aber als Meinungsäußerungen ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen dar, weshalb die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
25 aa. Die Äußerung "Bei der Hochzeit: Xs Braut zeigt ihm den Mittelfinger " und die zugleich angegriffenen sinngleichen Varianten dieser Äußerung sind ihrem Aussagegehalt nach als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Sie beschreiben nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums den äußerlich wahrnehmbaren Vorgang der Kundgabe der Missbilligung der Antragstellerin gegenüber ihrem Bräutigam durch die diesem gegenüber zielgerichtete Geste des sogenannten "Stinkefingers". Denn die Antragstellerin hat ihrem Bräutigam ausweislich der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht "einen", sondern "den" Mittelfinger gezeigt. Ob die Antragstellerin die abfällige Geste in Richtung ihres Bräutigams oder gegenüber Dritten gemacht hat, ist aber einer Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich (vgl. Kammer, Urteil vom 26.11.2024 - 27 O 250/24 eV, GRUR-RS 2024, 34339, Rn. 14). Damit weisen die Äußerungen die für Tatsachenbehauptungen charakteristische objektive Beziehung zur Wirklichkeit auf. Eine wertende Komponente enthalten die Äußerungen nicht. Eine solche ergibt sich vielmehr erst mittelbar aus der ehrabträglichen - und zwischen den Parteien nicht im Streit stehenden - Bedeutung der von den Antragsgegnern behaupteten Geste.
26 Bei den genannten Äußerungen handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, die die Antragstellerin nicht hinzunehmen hat. Zwar ist der Geschehensverlauf zwischen den Parteien streitig; den Antragsgegnern ist es jedoch trotz der ihnen insoweit obliegenden Beweislast nicht gelungen, den Beweis der Richtigkeit des von ihnen behaupteten und für die Antragstellerin ehrabträglichen Geschehensverlaufs mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden Beweismaß überwiegender Wahrscheinlichkeit zu führen (vgl. Kammer, Urteil vom 26.11.2024, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Die Kammer ist nach Würdigung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin ihrem Bräutigam während des Fotoshootings am X den "Stinkefinger" gezeigt hat:
27 (1) Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen X ist bereits unergiebig, denn sie verhält sich weder zum von den Antragsgegnern behaupteten Zeigen des Mittelfingers der Antragstellerin gegenüber ihrem Bräutigam noch zu einer Äußerung der Antragstellerin über den als Motiv der Verärgerung angeführten E-Zigaretten-Konsum ihres Bräutigams. Vielmehr teilt der Zeuge nur mit, er selbst habe keinen Mittelfinger gesehen. Die angebliche Szene mit dem Mittelfinger habe er nicht beobachtet. Sodann beschreibt der Zeuge zwar, dass er ein "Kippen der Stimmung" beobachtet haben will, verliert hierbei aber kein Wort dazu, dass die Antragstellerin sich in irgendeiner Form zum E-Zigaretten-Konsum ihres Bräutigams geäußert habe.
28 (2) Der Zeuge X bestätigt in seiner eidesstattlichen Versicherung zwar im Kern das Vorbringen der Antragsgegner: Der Bräutigam der Antragstellerin sei während des Shootings rauchend mit einer E-Zigarette die Stufen zu seiner Braut hochgegangen. Sein Kopf sei in Zigarettenqualm eingehüllt gewesen. Der Rauch sei auch auf einem der Fotos seiner Serie, das er als Anlage beifüge, zu erkennen. Als er ihr gegenüberstand, habe die Antragstellerin ihrem Bräutigam den Mittelfinger gezeigt. Beide hätten ernste Gesichter gemacht, worauf der Bräutigam die Rauchutensilien in seine Hosentasche gesteckt habe. Eine dritte Person, die das Brautpaar provozierte oder ärgerte, habe er nicht wahrgenommen.
29 Die Aussage des Zeugen X ist zwar ergiebig, aber nicht hinreichend glaubhaft. Denn seine Angaben weisen nur einen geringen Reichtum realitätstypischer Details auf. Vor allem verhält sich der Zeuge nicht zu dem weiteren Geschehen nach dem angeblichen Zeigen des "Stinkefingers". Er teilt nur mit, die Antragstellerin und ihr Bräutigam hätten ernste Gesichter gemacht. Ihr Bräutigam habe seine Rauchutensilien weggesteckt. Dass dies angesichts der im Raume stehenden obszönen Geste der Antragstellerin die einzige Reaktion des Bräutigams gewesen sein soll, erscheint der Kammer indes weder plausibel noch lebensnah.
30 (3) Zudem zeigt das als Anlage AG 8 eingereichte Video, dass der Bräutigam das Shooting der Antragstellerin aus wenigen Metern neben der Fotografin stehend rauchend beobachtete, ohne dass sich die Antragstellerin in irgendeiner Form an dem E-Zigaretten-Konsum störte oder dem Antragsteller gar den Stinkefinger zeigte. Dabei kann dahinstehen, ob das Video vor oder nach dem streitgegenständlichen Foto entstanden ist. Denn wäre es vorher entstanden, spricht wenig dafür, dass sich die Antragstellerin erst später über den E-Zigaretten-Konsum ihres Bräutigams beschwert und ihm den "Stinkefinger" gezeigt hat. Wäre das Video hingegen nach den angeblichen Vorkommnissen entstanden, müsste der Bräutigam die Kritik der Antragstellerin ignoriert und einfach weitergeraucht haben. Dass die Antragstellerin dann in dem Video keinerlei Reaktion auf den fortgesetzten E-Zigaretten-Konsum des Bräutigams zeigt, erscheint nicht plausibel. Die Antragsgegner tragen hierzu auch nichts vor.
31 (4) Die von den Antragsgegnern vorgelegten Beweismittel wären aber selbst im Falle ihrer Ergiebigkeit und Glaubhaftigkeit ungeeignet, den von ihnen behaupteten Geschehensverlauf zu beweisen. Denn ihnen stehen die von der Antragstellerin beigebrachten und jedenfalls nicht weniger ergiebigen und glaubhaften eidesstattlichen Versicherungen entgegen. Davon ausgehend spricht jedenfalls im Ergebnis nicht mehr für das Vorliegen des von den Antragsgegnern behaupteten Geschehensverlaufs als dagegen. Das reicht für die Führung des Beweises nicht aus:
32 Der Zeuge X bekundet, als sich die Situation nach der Diskussion mit dem Security-Mitarbeiter wieder entspannt habe, habe die Braut in Richtung des Fensters mit dem Mittelfinger gestikuliert. Die Antragstellerin selbst versichert, der Security-Mitarbeiter habe die Romantik gestört, sie sei aufgebracht gewesen und habe zum offenen Fenster gestikuliert, wobei sie ihrem Ärger mit einem Mittelfinger Ausdruck verliehen habe. Ihr Bräutigam äußert in seiner eidesstattlichen Versicherung, die Antragstellerin habe sich geärgert, dass es so gelaufen sei, und habe vor Verärgerung den Mittelfinger in Richtung Fenster gehoben. Der Zeuge X wiederum gibt an, die Antragstellerin habe während der Diskussion mit dem Security-Mitarbeiter den Mittelfinger in Richtung des oberen Fensters gehoben. Die Zeugin X hingegen bekundet, die Antragstellerin habe sich geärgert, dass dieser Moment, den sie sich so romantisch vorgestellt habe, so wirsch unterbrochen worden sei. Sie habe ihrem Ärger Luft gemacht, indem sie ihren Mittelfinger in Richtung des Fensters, an dem nun niemand mehr gestanden habe, erhoben habe.
33 (5) Die eingereichten Lichtbilder rechtfertigen keine den Antragsgegnern günstigere Beweiswürdigung:
34 Das Foto aus Anlage AG 11, das streitgegenständliche Foto selbst und alle weiteren Fotos aus dem streitgegenständlichen Artikel stehen nicht im Widerspruch zum Vorbringen der Antragstellerin und zu den vor ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Eines der Fotos zeigt den Moment, in dem der Bräutigam auf die Antragstellerin zuläuft. Warum diese ihm nicht bereits in diesem Moment den "Stinkefinger" zeigt oder ihm etwas bezüglich seines E-Zigaretten-Konsums zuruft, erschließt sich nicht. Ein Foto zeigt die Antragstellerin mit erhobener linker Hand, den "Stinkefinger" zeigend. Der Bräutigam befindet sich noch in Bewegung und macht einen Schritt auf die Antragstellerin zu. Es ist angesichts des Aufnahmewinkels und der Position der beiden Brautleute denkbar, dass die Geste der Antragstellerin nicht ihrem Bräutigam, sondern einer dritten Person außerhalb des Bildes gilt. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin ihre Hand und ihren Finger leicht anwinkelt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Arm der Antragstellerin in der fotografisch festgehaltenen Szene noch in einer Aufwärtsbewegung befindet. Die Antragsgegner hätten insoweit zum Zwecke der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Geschehensverlaufes ihr gesamtes Bildmaterial vorlegen können. Das indes haben sie unterlassen.
35 Auch alle weiteren Fotos aus dem streitgegenständlichen Artikel zeigen ein anscheinend fröhliches und glückliches Ehepaar, so dass sich auch aus ihnen keine beweiskräftigen Anhalte zu Gunsten der Antragsgegner dafür ableiten lassen, dass die Antragstellerin im streitgegenständlichen Moment den Bräutigam und nicht einen außerhalb des Bildausschnitts befindlichen Dritten mit einer abfälligen Geste bedacht hat.
36 bb. Auch die übrigen streitgegenständlichen Äußerungen verletzen die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, selbst wenn es sich dabei nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich um äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerungen handeln sollte. Denn die Wertungen "Für einen kurzen Moment verflog die gute Laune: Braut X zeigte ihrem Bräutigam X den Mittelfinger", "Ihr gefiel offenbar sein E-Zigaretten-Konsum nicht" sowie "Es scheint, als habe sich die Braut über den E-Zigaretten-Konsum ihres Liebsten geärgert " beruhen im Wesentlichen auf der unwahren tatsächlichen Anknüpfung, die Antragstellerin habe ihren Bräutigam durch eine abfällige Geste beleidigt. Damit indes sind die von den Antragsgegnern gezogenen Schlussfolgerungen zur angeblichen Motiv- und Stimmungslage der Antragstellerin willkürlich "aus der Luft gegriffen". Entsprechende Meinungsäußerungen verletzen jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20). Das gilt auch hier.
37 2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG.
38 Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, BGHZ 169, 340, 345). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG.
39 Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 02.05.2006 – 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836, 2837). Auch besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entscheiden.
40 Daran gemessen ist die Bildnisveröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Kontext unzulässig. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Rechte der Antragstellerin die Rechte der Antragsgegner. Denn das streitgegenständliche Foto dient allein der Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung. Ein eigener, darüberhinausgehender Informationswert, der das Schutzbedürfnis der Antragstellerin überwiegen könnte, kommt ihr nicht zu (vgl. Kammer, Urteil vom 03.04.2025 – 27 O 244/24, GRUR-RS 2025, 7229 Rn. 43).
41 3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, Urteil vom 08.02.1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt.
42 4. Es besteht auch ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (KG, Beschl. v. 14.11.2023 – 10 W 184/23, juris Rn. 18).
43 Eine solche liegt hier nicht vor. Der streitgegenständliche Artikel ist am X veröffentlicht worden, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am X bei Gericht eingegangen.
44 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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