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87 T 52/25•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2025-08-27, 87 T 52/25
87 T 52/25Tribunale cantonale27 ago 2025
Der Betreuer kann einen Anspruch gegenüber der Landeskasse auf Festsetzung von Verzugszinsen und Verzugsschaden nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 292 FamFG festsetzen lassen, da er zum einen dafür nicht funktionell zuständig ist und zum anderen der sachliche Anwendungsbereich des Verfahrens über die Festsetzung der Betreuervergütung nicht eröffnet ist.(Rn.10) (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 25. Oktober 2024, 52 XVII 63/20
Entscheidungsdatum: 2025-08-27
Aktenzeichen: 87 T 52/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0826.87T52.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 286 Abs 1 S 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 288 Abs 5 BGB, § 292 FamFG
Der Betreuer kann einen Anspruch gegenüber der Landeskasse auf Festsetzung von Verzugszinsen und Verzugsschaden nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 292 FamFG festsetzen lassen, da er zum einen dafür nicht funktionell zuständig ist und zum anderen der sachliche Anwendungsbereich des Verfahrens über die Festsetzung der Betreuervergütung nicht eröffnet ist.(Rn.10) (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 25. Oktober 2024, 52 XVII 63/20
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.10.2024 (Rechtspflegerin) - 52 XVII 63/20 - wird auf dessen Kosten nach einem Verfahrenswert von 97,62 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Der weitere Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die von der Rechtspflegerin abgelehnte Festsetzung von Verzugszinsen und einem pauschalen Verzugsschaden aufgrund verspätet an ihn erfolgter Vergütungsauszahlungen im Rahmen eines Dauervergütungsbeschlusses.
2 Das Amtsgericht Mitte bestellte für die Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung den weiteren Beteiligten zu 1. aufgrund sofort wirksamen Beschlusses vom 13.01.2020 (Bl. 13 bis 15, Bd. I), welcher am Folgetag der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe übergeben wurde, zum vorläufigen Betreuer. Nach erfolgter Verlängerung der vorläufigen Betreuung (vgl. einstweilige Anordnung vom 02.06.2020, Bl. 51-52, Bd. I) und Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg richtete das Amtsgericht Charlottenburg im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 23.06.2020 (Bl. 70 bis 71. Bd. I) die Betreuung dauerhaft ein. Das Amtsgericht bestimmte außerdem, dass der weitere Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer tätig sein sollte.
3 Die Betroffene ist mittellos und lebt in einer Wohnung. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 15.01.2024 (Bl. 14-15 VH) für die Tätigkeit des weiteren Beteiligen zu 1. eine aus der Staatskasse zu zahlende Dauervergütung fest, und zwar ab dem 15.10.2023 für jeweils drei Monate in Höhe von je 390,00 €, erstmals fällig am 15.01.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026. Mit Beschluss vom 31.01.2024 (Bl. 25 bis 27 VH) ergänzte das Amtsgericht den Dauervergütungsbeschluss vom 15.01.2024 dahingehend, dass für den weiteren Beteiligten zu 1. zusätzlich die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für jeweils drei Monate in Höhe von 22,50 €, erstmals fällig am 15.04.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026, insgesamt für 24 Monate, gegen die Landeskasse festgesetzt wurde.
4 In der Folgezeit machte der weitere Beteiligte zu 1. - nach Begleichung der Vergütung - gegenüber der Landeskasse die Zahlung eines Verzugsschadens jeweils bestehend aus einer Verzugspauschale in Höhe von 40 € und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten wegen zu spät bei ihm eingegangener Teilzahlungen geltend, und zwar mit Schreiben vom 11.07.2024 (Bl. 38-40 VH) in Höhe von insgesamt 55,36 € und zusätzlich mit Schreiben vom 08.08.2024 (Bl. 45-47 VH) in Höhe von insgesamt 42,26 €.
5 Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) hat mit Beschluss vom 25.10.2024 (Bl. 71-75 VH) die Anträge des weiteren Beteiligten zu 1. vom 11.07.2024 und vom 08.08.2024 zurückgewiesen und zugleich das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es angeführt, dass zum einen die technischen Voraussetzungen für die Form der Dauervergütung nicht geschaffen worden seien. Zum anderen könnten die zukünftigen Vergütungsansprüche wegen der jederzeitigen Änderungsmöglichkeit des Dauervergütungsbeschlusses nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, weswegen die festgesetzten Fälligkeitstermine keinen Verzinsungsanspruch nach sich ziehen würden.
6 Der weitere Beteiligte zu 1. wendet sich gegen den - ihm am 30.10.2024 zugestellten - Beschuss vom 25.10.2024 mit seiner Beschwerde vom 28.11.2024 (Bl. 84 VH), welche am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Auf die Beschwerdebegründung in dem Schreiben des weiteren Beteiligten zu 1. vom 15.02.2025 (Bl. 101-105 VH) wird verwiesen.
7 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2025 (Bl. 107-108 VH) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie in der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen und die Formvorschrift des § 64 FamFG ist erfüllt. Außerdem hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen.
9 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, denn der weitere Beteiligte zu 1. hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Verzugszinsen bzw. Verzugsschaden im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 292 FamFG.
10 Hierfür spricht, dass die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers gemäß § 3 Nr. 2 lit. b RPflG i.V.m. § 292 FamFG beschränkt ist. Seine Kompetenz umfasst allein die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs. So ist er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht befugt, über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung zu entscheiden, sondern allein zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben (BGH, FamRZ 2012, 1051 = FGPRax 2012, 162 Rn. 18 m.w.N.). Der verfahrensgegenständliche Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1. betrifft die verspätete, vom Staat zu verantwortende Auszahlung der ihm zustehenden Vergütung und gerade nicht die schuldrechtliche Beziehung zwischen ihm und dem Betreuten. Da es hiernach nicht um den eigentlichen Vergütungsanspruch, sondern um eine Amtshaftung des Staates geht, der v.a. die Auslegung und Anwendung von Schadensersatznormen aus dem BGB verlangt, ist der Zuständigkeitsrahmen des Rechtspflegers gesprengt.
11 Ferner ist der sachliche Anwendungsbereich des Verfahrens über die Festsetzung der Betreuervergütung nicht eröffnet. In § 292 FamFG sind die verschiedenen Zahlbeträge, die einer Festsetzung zugänglich sind, im Einzelnen aufgeführt. Weder § 292 FamFG noch das für die Vergütung eines Berufsbetreuers maßgebliche VBVG enthalten Vorschriften über Verzugszinsen und einen pauschalen Verzugsschaden. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handelt. Mithin scheiden Sekundäransprüche wie etwa ein verzugsbedingter Schadensersatz von vornherein aus dem Anwendungsbereich des nach § 292 FamFG zu beachtenden Verfahrens aus (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 W 1/02, BeckRS 2011, 6645, Rn. 2 zu dem vormals geltenden § 56 g FGG). Auch im Falle einer Festsetzung nach § 4 JVEG verneint die Rechtsprechung mangels ausdrücklicher Regelung die Möglichkeit einer Verzinsung und Erstattung von Mahnkosten (LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2014 - L 15 SF 122/13 -, BeckRS 2014, 69323 m.w.N.). Die Regelungen im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO und § 464 b StPO sehen hingegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Verzinsung vor.
12 Die gegenteilige Auffassung des OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2002 - 15 W 150/02 -, wonach sich die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Hauptforderung auch auf einen Zinsanspruch erstreckt, da dieser eine im Verhältnis zur Hauptforderung unselbständige Nebenforderung darstellt, überzeugt nicht. Zwar sind die Ansprüche aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 5, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB akzessorisch von dem Bestand des Hauptanspruchs auf Vergütung abhängig. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vergütungsanspruch gegen den Staat geltend gemacht wird. Wenn der Betreuer im Falle eines mittellosen Betreuten die Vergütung nach § 16 Abs. 1 VBVG aus der Staatskasse verlangt, tritt der Anspruch gegen die Staatskasse neben denjenigen gegen den Betreuten. Diese Konstellation entspricht am ehesten einem Schuldbeitritt, durch den die Staatskasse dem Betreuer die Erfüllung seiner Ansprüche garantiert (Fröschle in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1875 BGB, Rn. 9; siehe auch BGH NJW-RR 2012, 579 Rn. 17 f., beck-online, wo von einem Haftungseintritt die Rede ist). Vorliegend besteht jedoch hinsichtlich des Schuldners des Verzugsanspruchs (= der Staat) keine Identität mit dem Schuldner des Vergütungsanspruchs (= der Betroffene). Wenn also aufgrund einer verzögerten, vom Staat zu vertretenden Auszahlung der Betreuer Verzugszinsen und einen Verzugsschaden geltend machen kann, so besteht dieser Anspruch nur im Verhältnis zwischen dem Staat und dem Betreuer, nicht aber auch im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Dass die Festsetzung von Verzugszinsen und Verzugsschaden gegen die Landeskasse dem Betreuervergütungsfestsetzungsverfahren systemfremd ist, zeigt auch der Umstand, dass in solch einem Fall kein Raum für eine cessio legis gemäß § 16 Abs. 2 VBVG bzw. § 1881 BGB ist. Eine solche kommt normalerweise immer dann zur Anwendung, wenn die Staatskasse den Betreuer befriedigt, mit der Folge, dass dann die Ansprüche des Betreuers auf die Staatskasse übergehen. Naturgemäß können davon aber nicht Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen Betreuer und Staatskasse erfasst sein. Anderenfalls wäre der Betreute mit Ansprüchen konfrontiert, die nicht auf sein eigenes pflichtwidriges Verhalten, sondern das des Staates zurückzuführen sind.
13 Da nach alledem das Festsetzungsverfahren dem weiteren Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung steht, ist er gehalten, einen etwaigen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Verzugszinsen und des pauschalen Verzugsschadens aus §§ 288 Abs. 1, Abs. 5, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB isoliert gegenüber der Landeskasse zu verfolgen.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
15 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG zuzulassen. Die grundlegenden Rechtsfragen über das Bestehen von Zinsansprüchen und eines Verzugsschadens im Falle einer verzögerten Auszahlung durch die Staatskasse sind durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt. Auch liegen abweichende Entscheidungen von Obergerichten vor (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2002 - 15 W 150/02 - FGPrax 2003, 73 und LG Hamburg, Az. 322 T 33/25 -, Beschluss vom 23.07.2025 auf der einen Seite sowie OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2002 - 10 W 1/02, BeckRS 2011, 6645 auf der anderen Seite).
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