progetti
27 O 300/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-09-16, 27 O 300/25 eV
27 O 300/25 eVTribunale cantonale16 set 2025
Zur Zulässigkeit der journalistischen Bewertung eines mit Ballettthemen befassten Blogs.(Rn.9) (Rn.10)
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 27 O 300/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0916.27O300.25EV.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 920 Abs 2 ZPO ... mehr
Zur Zulässigkeit der journalistischen Bewertung eines mit Ballettthemen befassten Blogs.(Rn.9) (Rn.10)
Die Betroffenheit des Anspruchstellers setzt Erkennbarkeit voraus. Hierfür kann die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04).(Rn.11)
Die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, müssen sich aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben. Es reicht nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 - 15 U 157/17 und KG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 10 U 1106/20).(Rn.13)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem Streitwert von bis zu 30.000 EUR zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.
1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Antragsgegnerin in der von ihr verlegten Zeitschrift „X“, dort in der X-Ausgabe - sowohl in Print wie auch online unter X über einen Beitrag mit dem Titel „X“ (Anlage ASt 2), der auch in der englischsprachigen Ausgabe von „X“ online abrufbar ist.
2 Die Antragstellerin macht insoweit Unterlassungs-, Löschungs- und Gegendarstellungsansprüche sowie einen Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht geltend.
3 Wegen der Anträge der Antragstellerin im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 28. August 2025, Bl. 1-2 d.A. Bezug genommen.
4 Die Antragsgegnerin beantragt,
5 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom X zurückzuweisen.
6 Wegen des weiteren Sachverhalts und der Rechtsausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
7 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.
8 1. Im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung ist dessen Geltendmachung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 935 ZPO bereits als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, denn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes besteht darin, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung eines Rechts zu sichern oder wesentliche Nachteile abzuwenden, während das Feststellungsbegehren bereits auf eine endgültige Klärung eines Rechtsverhältnisses abzielt.
9 2. Im Übrigen fehlt es der Antragstellerin an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Ihr steht weder ein Unterlassungs- oder Löschungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG noch ein Gegendarstellungsanspruch gemäß § 20 MStV oder § 10 PressG Bln wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegenüber der Antragsgegnerin zu.
10 a. Die Antragstellerin ist von der Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar betroffen, denn die streitgegenständlichen Artikel sind im Hinblick auf die Person der Antragstellerin entgegen ihrer Ansicht nicht identifizierend.
11 Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR RS 2025, 7531 Rn. 18; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.5.2025, BGB § 823 Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 - 15 U 157/17 - juris Rn. 26).
12 Gemessen an diesen Grundsätzen identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung die Antragstellerin nicht:
13 Dabei ergibt sich aus den in dem Artikel in der hier streitgegenständlichen Fassung enthaltenen Angaben selbst keine Erkennbarkeit, da jedenfalls international mehrere „Tanzblogs“ betrieben werden und die Antragstellerin sich in ihrem Blog zudem im Schwerpunkt nicht über Tanz im Allgemeinen, sondern über Ballettthemen im Besonderen äußert. Die Antragstellerin ist auch nicht deswegen identifizierbar, weil sie sich in ihrem Blog über die Vorgänge am X-Ballett geäußert hat. Denn die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, müssen sich stattdessen aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17 - juris Rn. 27 ff.; KG, Beschluss v. 7.01.2021 - 10 U 1106/20, juris Rn. 5 ff.; Kammer, Beschluss vom 07.08.2025 - 27 O 254/25, GRUR-RS 2025, 19650 Rn. 5 ff.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.5.2025, BGB § 823 Rn. 75). Wollte man für eine mühelose Ermittelbarkeit genügen lassen, dass der Leser des fraglichen Artikels unter Zuhilfenahme des Internets die Identität des Betroffenen in Erfahrung bringen kann, würden die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung unzumutbar erschwert, da Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen und gegebenenfalls zu vermeiden hätten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018, a.a.O, juris Rn. 29).
14 Eine der Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn zur Beurteilung der Identifizierbarkeit auf die Kenntnis ihrer eigenen Leserschaft abzustellen wäre. Denn auch dieser war es allein aufgrund des streitgegenständlichen Artikels nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, die Antragstellerin zu identifizieren, sondern die Identität des erwähnten Tanzblogs allenfalls zu vermuten. Das indes reicht äußerungsrechtlich schon hinsichtlich der die Rezeption des Blogs der Antragstellerin betreffenden Äußerung und erst recht nicht hinsichtlich der ein „hinter verschlossenen Türen“ mit der Ballettschülerin X geführtes Gespräch betreffenden Äußerung aus (vgl. Kammer, a.a.O.).
15 b. Unabhängig davon sind die genannten beiden Äußerungen von der Antragstellerin hinzunehmen, da sie allenfalls ihre Sozialsphäre betreffen und es sich bei ihnen weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um willkürlich aus der Luft gegriffenen Meinungsäußerungen handelt. Nur in letzterem Fall wäre eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten in Betracht zu ziehen gewesen.
16 3. Soweit die Antragstellerin gesonderte Löschungsansprüche verfolgt, ist deren Rechtsschutzziel bereits von den geltend gemachten Unterlassungsanträgen erfasst, deren rechtliches Schicksal sie teilen.
17 4. Die von der Antragstellerin begehrte Gegendarstellung scheitert schließlich bereits formal daran, dass die Antragstellerin kein Gegendarstellungsbegehren formuliert und der Antragsgegnerin unterschrieben übersandt hat (§ 20 MStV, § 10 PressG Bln). Zudem betreffen sie auch keine gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptungen der Antragsgegnerin.
18 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.