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87 T 53/25•LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2025-08-27, 87 T 53/25
87 T 53/25Tribunale cantonale27 ago 2025
1. Die Aufhebung eines Dauervergütungsbeschlusses gemäß § 48 Abs. 1 FamFG darf nicht aus ermessensfehlerhaften Gründen erfolgen. Beispielweise kann die Aufhebung der Dauervergütungsanordnung nicht darauf gestützt werden, dass dem Betreuer dadurch die Möglichkeit genommen wird, bei verspäteten Auszahlungen durch die Landeskasse Verzugszinsen bzw. Verzugsschaden geltend zu machen.(Rn.15) 2. Das Betreuungsgericht darf aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen. Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen abgeschnitten werden.(Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 8. Dezember 2024, 52 XVII 63/20
Entscheidungsdatum: 2025-08-27
Aktenzeichen: 87 T 53/25
ECLI: ECLI:DE:LGBE:2025:0826.87T53.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 S 1 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 1 FamFG, § 292 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 292 Abs 2 S 1 FamFG ... mehr
Die Aufhebung eines Dauervergütungsbeschlusses gemäß § 48 Abs. 1 FamFG darf nicht aus ermessensfehlerhaften Gründen erfolgen. Beispielweise kann die Aufhebung der Dauervergütungsanordnung nicht darauf gestützt werden, dass dem Betreuer dadurch die Möglichkeit genommen wird, bei verspäteten Auszahlungen durch die Landeskasse Verzugszinsen bzw. Verzugsschaden geltend zu machen.(Rn.15)
Das Betreuungsgericht darf aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen. Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen abgeschnitten werden.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 8. Dezember 2024, 52 XVII 63/20
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08.12.2024 (Rechtspflegerin) – 52 XVII 63/20 – abgeändert und dem Betreuer für seine zukünftige Tätigkeit ab dem 15.10.2023 eine Vergütung für jeweils drei Monate in Höhe von je 390,00 €, erstmals fällig am 15.01.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026 sowie eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung gemäß §§ 1, 3 BetrInASG i. V. m. § 15 VBVG für jeweils drei Monate in Höhe von je 22,90 €, erstmals fällig am 15.04.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026, insgesamt für 24 Monate, gegen die Landeskasse festgesetzt.
I.
1 Der weitere Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die Aufhebung eines Dauervergütungsbeschlusses.
2 Das Amtsgericht Mitte bestellte für die Betroffene im Wege einer einstweiligen Anordnung den weiteren Beteiligten zu 1. mit sofort wirksamen Beschluss vom 13.01.2020 (Bl. 13 bis 15, Bd. I), welcher am Folgetag der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe übergeben wurde, zum vorläufigen Betreuer. Nach erfolgter Verlängerung der vorläufigen Betreuung (vgl. einstweilige Anordnung vom 02.06.2020, Bl. 51 – 52, Bd. I) und Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg richtete das Amtsgericht Charlottenburg im Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 23.06.2020 (Bl. 70 bis 71. Bd. I) die Betreuung dauerhaft ein. Das Amtsgericht bestimmte außerdem, dass der weitere Beteiligte zu 1. als Berufsbetreuer tätig sein sollte.
3 Die Betroffene ist mittellos und lebt in einer Wohnung. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 15.01.2024 (Bl. 14 – 15 VH) für die Tätigkeit des weiteren Beteiligen zu 1. eine aus der Staatskasse zu zahlende Dauervergütung fest, und zwar ab dem 15.10.2023 für jeweils drei Monate in Höhe von je 390,00 €, erstmals fällig am 15.01.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026. Mit Beschluss vom 31.01.2024 (Bl. 25 bis 27 VH) ergänzte das Amtsgericht den Dauervergütungsbeschluss vom 15.01.2024 dahingehend, dass für den weiteren Beteiligten zu 1. zusätzlich die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für jeweils drei Monate in Höhe von 22,50 €, erstmals fällig am 15.04.2024, letztmalig fällig am 14.01.2026, insgesamt für 24 Monate, gegen die Landeskasse festgesetzt wurde. Dem weiteren Beteiligten zu 1. ist der Beschluss vom 15.01.2024 am 18.01.2024 und der Beschluss vom 31.01.2024 am 04.03.2025 formlos übersandt worden.
4 In der Folgezeit machte der weitere Beteiligte zu 1. gegenüber der Landeskasse die Zahlung eines Verzugsschadens jeweils bestehend aus einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten wegen zu spät bei ihm eingegangener Teilzahlungen geltend, und zwar mit Schreiben vom 11.07.2024 (Bl. 38 – 40 VH) in Höhe von insgesamt 55,36 € und zusätzlich mit Schreiben vom 08.08.2024 (Bl. 45 – 47 VH) in Höhe von insgesamt 42,26 €. Das Amtsgericht (Rechtspflegerin) wies diese Anträge mit Beschluss vom 25.10.2024 (Bl. 71 – 75 VH) u. a. mit der Begründung zurück, dass die technischen Voraussetzungen für die Form der Dauervergütung nicht geschaffen worden seien.
5 Mit Beschluss vom 08.12.2024 (Bl. 86 – 89 VH) hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) den Dauervergütungsbeschluss vom 15.01.2024, abgeändert mit Beschluss vom 31.01.2024, aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum einen Sinn und Zweck des Instruments der Dauervergütung eine Erleichterung für Betreuungsgerichte und Betreuer/innen sei. Dem könne aber nicht genüge getan werden, da in Zukunft Veränderungen zu erwarten seien. So sei nicht klar, ob über den 31.12.2025 hinaus eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach dem BetrInASG zu gewähren sei. Auch liege bereits ein Referentenentwurf zur Neustrukturierung des Vergütungsrechts vor. Zum anderen seien die technischen Voraussetzungen der Umsetzung der Dauervergütung nicht geschaffen worden. Das Problem sei dem Gesetzgeber inzwischen bekannt; er wolle den Ländern hierfür Zeit zur Umsetzung geben. Außerdem beabsichtige der Betreuer offenbar, für jede nicht taggenaue Auszahlung Zinsansprüche geltend zu machen, was einen Umfang der Bearbeitung von Vergütungsansprüchen nach sich ziehen würde, die nicht im Ansatz eine Erleichterung mit sich bringe.
6 Der weitere Beteiligte zu 1. wendet sich gegen den - ihm am 15.01.2025 zugestellten - Beschuss vom 08.12.2024 mit seiner Beschwerde vom 15.01.2025 (Bl. 95 - 100 VH), welche am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er vor, dass das Amtsgericht im Rahmen der Ermessensabwägung die Interessen des Betreuers nicht gewürdigt habe. Ein Gericht könne einen Beschluss nicht deswegen aufheben, weil in naher Zukunft eventuell eine Gesetzesänderung eintreten solle. Es bestehe der Eindruck, dass das Gericht versuche, durch die Rücknahme des Dauervergütungsbeschlusses dem Betreuer die Möglichkeit zu nehmen, Schadensersatz oder Zinsen geltend zu machen. Ferner sei der Arbeitsaufwand für das Gericht bei Fortbestand der Dauervergütungsanordnung nicht höher als wenn der Betreuer alle drei Monate einen Vergütungsantrag stellen würde. Vielmehr sei es eine Arbeitserleichterung, wenn die Vergütung automatisiert von statten gehe. Wie sich im Übrigen aus dem beigefügten Rundschreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 26.10.2023 ergebe, seien zuvor bestehende Probleme in der EDV im Zusammenhang mit der Festsetzung von Dauervergütungen behoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
7 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16.01.2025 (Bl. 111 - 112 VH) nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8 Das als Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statthafte Rechtsmittel des Betreuers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1, 14 Abs. 2 FamFG) beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt worden. Der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12, NJW-RR 2014, 833 Rn. 7). Im Falle der Zurückweisung eines Vergütungsantrages kommt es auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung (hier: Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume) übereinstimmt (sog. Abänderungsinteresse). Danach ist ein jedenfalls 600,00 € übersteigendes Interesse des Beschwerdeführers gegeben, wobei offenbleiben kann, ob sich dieses Interesse nach dem Wert einer Jahresvergütung (hier 1.650,00 € = 12 x 137,50 € bzw. 4 x 412,50 €) oder nach dem Wert der als Dauervergütung angestrebten Gesamtvergütung, die sich ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Dauervergütung mit Beschluss vom 08.12.2024 bis zum Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dauervergütungen gemäß den Beschlüssen vom 15.01.2024 und vom 31.01.2024 bemisst. Denn in beiden Fällen wäre der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € erreicht.
9 Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg, denn die Voraussetzungen für die Aufhebung des Dauervergütungsbeschlusses vom 15.01.2024 in der Fassung des Beschlusses vom 31.01.2024 liegen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung nur aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Der mit dem konkreten Fall befasste Rechtspfleger darf seine Entscheidung dabei nicht nach freiem Belieben oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen treffen, sondern hat sein Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Entscheidungen des Rechtspflegers sind Teil der Rechtspflege, auch wenn sie zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gehören (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – V ZB 111/09, BeckRS 2010, 347 Rn. 17). Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert demjenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Bei dem Festsetzungsbeschluss, der die Bewilligung der Betreuervergütung auch für künftige Zeiträume nach § 15 Abs. 2 VBVG i. V. m. § 292 Abs. 2 FamFG zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG (BGH FGPrax 2025, 143 Rn. 7, beck-online). Der Beschluss vom 15.01.2024 in der Gestalt des Beschlusses vom 31.01.2024 ist auch in formelle Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft eines Beschlusses setzt nach § 45 FamFG voraus, dass die Beschwerdefrist ungenutzt abgelaufen ist. Zwar ist sowohl der Beschluss vom 15.01.2024 als auch der Beschluss vom 31.01.2024 entgegen §§ 40 Abs. 1, 15 FamFG durch bloße formlose Übersendung an den weiteren Beteiligten zu 1. nicht wirksam bekannt gegeben worden, mit der Folge, dass die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der vollständig abgefassten Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht zu laufen begann. Jedoch kommt hier die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu tragen. Diese beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Das ist hier - bezogen auf den Beschluss vom 31.01.2024 in der Gestalt des Beschlusses vom 15.01.2024 - der 02.02.2024. Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist dabei allein der Umstand, dass die schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses an einen bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer unterblieben ist. Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (BGH NJW 2015, 1529 Rn. 26, beck-online). Bei Erlass der angefochtenen Aufhebungsentscheidung vom 08.12.2024 war die Beschwerdefrist mithin abgelaufen und der Dauervergütungsbeschluss vom 15.01.2024 in der Fassung des Beschlusses vom 31.01.2024 in formelle Rechtskraft erwachsen.
10 Ein sachgerechter Grund, veränderte Umstände im Zusammenhang mit der bewilligten Dauervergütung anzunehmen, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich kann das Gericht nach § 292 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine nach § 292 Abs. 1 Nr. 3 VBVG zu bewilligende Vergütung auf Antrag des Betreuers auch für zukünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorliegen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 VBVG räumt den Gerichten bei der Festsetzung der Vergütung für künftige Zeiträume ein Ermessen ein. Im Rahmen des nach § 15 Abs. 2 VBVG eröffneten Ermessens sind die in § 15 Abs. 2 VBVG genannten Voraussetzungen zu prüfen. Bei einem entsprechenden Antrag des beruflichen Betreuers oder des Betreuungsvereins kann das Gericht entscheiden, ob es von der Möglichkeit einer in die Zukunft gerichteten Dauervergütung Gebrauch macht. Ihm soll gerade bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessenspielraum bleiben (BT-Drucks. 19/24445, 336).
11 Vorliegend ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien, eine Änderung der Umstände, die eine Aufhebung des Dauervergütungsbeschlusses hätten rechtfertigen können, nicht eingetreten. Die Prognoseentscheidung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VBVG, insbesondere des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Betreuten in der eigenen Wohnung und ihres als mittellos einzustufenden Vermögensstatus, ist gleichbleibend. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreuers bestehen nach wie vor nicht.
12 Die von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss erwähnten Effizienzbedenken aufgrund von technischen Komplikationen bei der praktischen Umsetzung der Auszahlungen sind nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 26.10.2023, dass der Aufwand des Einpflegens von Daueranordnungen in das Softwaresystem ProFiskal deutlich geringer sein dürfte, als vollständig auf Daueranordnungen zu verzichten.
13 Dass der Inflationsausgleich in Höhe von 7,50 € gemäß dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz zum 31.12.2025 ausläuft, stand schon bei Erlass des Beschlusses vom 15.01.2024 fest und stellte damit keine veränderte Sachlage dar. Er konnte von Anfang an entsprechend berücksichtigt werden.
14 Der von der Rechtspflegerin erwähnte Referentenentwurf zur Neustrukturierung des Vergütungsrechts hat keinen Einfluss auf die hiesige ohnehin nur bis zum 14.01.2026 befristete Dauervergütungsanordnung. Vage, in die Zukunft gerichtete Spekulationen ersetzen nicht Fakten, auf die sachgerechte Änderungsentscheidungen gegründet werden könnten.
15 Schließlich ist die angefochtene Entscheidung insoweit ermessensfehlerhaft, als dass die Aufhebung der Dauervergütungsanordnung darauf gestützt wird, dass dem Betreuer damit die Möglichkeit genommen wird, bei verspäteten Auszahlungen durch die Landeskasse Verzugszinsen bzw. Verzugsschaden geltend zu machen. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 die Möglichkeit eingeführt, dass das Betreuungsgericht aus Gründen der Verfahrenseffizienz eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreuungsverein nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung auch für künftige Zeiträume festsetzen kann (BT-Drs. 19/24445, 336). Dieser Gesetzeszweck darf nicht durch eine unzureichende Handhabung der Organisation von automatisierten Zahlungsabläufen abgeschnitten werden.
16 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es für die Abänderung der Entscheidung durch die Rechtspflegerin eines Antrags gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG bedurft hätte.
17 Anlass für die Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand nicht (§ 81 FamFG).
18 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
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