progetti
27 O 285/25 eV•LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2025-09-04, 27 O 285/25 eV
27 O 285/25 eVTribunale cantonale4 set 2025
1. Die für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Erkennbarkeit des Betroffenen fehlt, wenn über angebliche Verfehlungen einer in der Berichterstattung nicht näher konkretisierten „Führungsspitze“ berichtet wird.(Rn.8) 2. Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die „finanzielle Schieflage“ eines Versorgungswerkes.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2025-09-04
Aktenzeichen: 27 O 285/25 eV
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0904.27O285.25EV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Die für einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Erkennbarkeit des Betroffenen fehlt, wenn über angebliche Verfehlungen einer in der Berichterstattung nicht näher konkretisierten „Führungsspitze“ berichtet wird.(Rn.8)
Zur Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung über die „finanzielle Schieflage“ eines Versorgungswerkes.(Rn.17)
Eine identifizierende Berichterstattung über die "finanzielle Schieflage" eines Versorgungswerks ist aufgrund des öffentlichen Berichterstattungsinteresses auch dann zulässig, wenn bestimmte nicht namentlich genannte Personen für eine begrenzten Leserkreis erkennbar wären.(Rn.17)
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragsteller nach einem Wert von bis 10.000,00 EUR zurückgewiesen.
I.
1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit einer Vorgänge im Versorgungswerk der X-kammer X betreffenden Berichterstattung.
2 Die Antragsteller sind der Auffassung, die von der Antragsgegnerin verantwortete Berichterstattung vom X, die eine vom Versorgungswerk der X-kammer öffentlich eingeräumte eigene „finanzielle Schieflage“ behandelt, würde sie identifizieren und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Berichterstattung wird auf die Anlage AS 1 Bezug genommen.
3 Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin zur Unterlassung unterschiedlicher Äußerungen zu verurteilen. Wegen der Einzelheiten der Anträge wird auf den Schriftsatz vom 16. August 2025 (Bl. 2-3 d.A.) Bezug genommen.
4 Die Antragsgegnerin beantragt,
5 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
7 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da es den Antragstellern an einem Verfügungsanspruch gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO fehlt. Ihnen steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte gegen die Antragsgegnerin zu.
8 a. Die Antragsteller sind von der Berichterstattung der Antragsgegnerin nicht unmittelbar betroffen, da der streitgegenständliche Beitrag im Hinblick auf ihre Personen nicht identifizierend ist.
9 Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen ist. Betroffenheit setzt Erkennbarkeit voraus (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, juris Rn. 18; Kammer, Beschluss vom 12.08.2025 - 27 O 253/25 eV, GRUR-RS 2025, 20320 Rn. 7 ff.; Söder, in: BeckOK InfoMedienR, 41. Edition, Stand: 01.05.2025, § 823 BGB Rn. 75). Hierfür kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. Kammer, a.a.O., Rn. 19). Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes oder seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 - 15 U 157/17 - juris Rn. 26; Kammer, Beschluss vom 07.08.2025 - 27 O 254/25, GRUR-RS 2025, 19650 Rn. 3 m.w.N.).
10 Dabei genügt es grundsätzlich, wenn der Anspruchsteller für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis oder in der näheren persönlichen Umgebung erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - VI ZR 122/04 -, juris Rn. 10; KG, Beschluss vom 07.01.2021 - 10 U 1106/20, GRUR-RS 2021, 26935 Rn. 5). Der Betroffene muss aber immer durch die Angaben in der Publikation selbst erkennbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98, BeckRS 2012, 55321 Rn. 39; KG, a.a.O.). Dass die Berichterstattung einem Leser allein den Anstoß gibt, sich zur Person des oder der Betroffenen durch die Suche in anderen Medien diejenigen weiteren Erkenntnisse zu verschaffen, die die Veröffentlichung selbst verschweigt, genügt grundsätzlich nicht. Andernfalls würde einem neutral und anonym berichtenden Medium, das sich vorangegangene Veröffentlichungen nicht zu eigen gemacht hat, die Haftung für durch andere begangene Handlungen auferlegt. Das indes würde einen nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Mediengrundrechte begründen (vgl. KG a.a.O. Rn. 8; Kammer, Urteil vom 15.04.2025 - 27 O 91/25 eV, GRUR-RS 2025, 7531 Rn. 18).
11 Da es ausreicht, dass die betroffene Person für einen nur eingeschränkten Rezipientenkreis identifizierbar wird, darf für die Frage der Erkennbarkeit allerdings nicht darauf abgestellt werden, ob es dem Durchschnittsrezipienten mühelos möglich ist, ihre Identität festzustellen. Es ist jedoch ausreichend, dass nur einige der potentiellen Rezipienten der Berichterstattung aus dieser mit hinreichender Sicherheit schließen können, um welche Person es sich handelt, und aus dieser Berichterstattung weitere Kenntnisse über sie erhalten, die sie vorher noch nicht hatten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2020 - 7 U 100/19 - juris Rn. 20; Kammer, Beschluss vom 07.08.2025, a.a.O.). In dem umgekehrten Fall, in dem der Anspruchsteller nur für Rezipienten mit Sonderwissen erkennbar ist und diese Rezipienten aus der Berichterstattung keine weiteren Erkenntnisse über den Anspruchsteller erhalten, fehlt es hingegen an der erforderlichen Betroffenheit (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 17):
12 Die Berücksichtigung von Rezipienten, die den Betroffenen einer anonymisierten Berichterstattung allein aufgrund vorherigen Sonderwissens identifizieren können, würde den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einer Weise erweitern, die mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr in Einklang stünde. Denn regelmäßig ist - wie etwa bei Familienangehörigen, engen Freunden, Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern - ein Kreis von Personen vorhanden, der bereits vor der Veröffentlichung Kenntnis von der Identität des Betroffenen und dem Inhalt der künftigen Berichterstattung hat. Würde schon deren Sonderwissen zu einer persönlichkeitsrechtsrelevanten Erkennbarkeit des Betroffenen führen, wäre potentiell jede sachlich und anonym gehaltene Berichterstattung der Gefahr einer persönlichkeitsrechtlichen Beanstandung ausgesetzt. Zugleich würde dem berichtenden Medium eine Verantwortung für die Kenntnisse Dritter auferlegt, die nicht auf ihre eigene Veröffentlichung, sondern auf von ihr auch unter Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflichten nicht verlässlich übersehbare sonstige Informationsquellen zurückzuführen wären. Ein mit einem derart weit gezogenen Pflichtenkreis der Medien einhergehender Zwang zur nahezu vollständigen Abstrahierung und Anonymisierung ihrer Berichterstattung indes wäre von Verfassungs wegen nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. Kammer, Beschluss vom 07.08.2025, a.a.O.) Denn eine mit einem vorherigen Sonderwissen einzelner Rezipienten über die Person des Betroffenen und das berichtete Thema einhergehende Berichterstattung ist wegen der geringen Reichweite und Eingriffsintensität der Identifizierung schon grundsätzlich ungeeignet, zu einer mehr als lediglich unerheblichen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu führen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 39).
13 Gemessen an diesen Grundsätzen identifiziert die streitgegenständliche Berichterstattung die Antragsteller nicht. Selbst ein nur eingeschränkter Rezipientenkreis ist - sollte ihm die Tatsache der gegenüber den Antragstellern erhobenen Vorwürfe und ergriffenen Maßnahmen nicht ohnehin schon aufgrund der öffentlichen Verlautbarungen des Versorgungswerks der X-kammer bekannt gewesen sein - aufgrund der in dem Beitrag vorhandenen Identifizierungsmerkmale nicht in der Lage, die Antragsteller mit äußerungsrechtlich hinreichender Verlässlichkeit zu identifizieren:
14 Die Antragsgegnerin berichtet lediglich von angeblichen Verfehlungen in der „Führungsspitze“ des Versorgungswerks und den vom Versorgungswerk der X-kammer daraufhin eingeleiteten Maßnahmen. Weitere individualisierende Merkmale, wie etwa Name, Alter, Geschlecht, Beruf, Wohnort, Herkunft, Aussehen oder sonstige persönliche Umstände werden hingegen nicht mitgeteilt. Das reicht nicht aus, um die Antragsteller aufgrund der Angaben im Artikel selbst für einen begrenzten Leserkreis mit hinreichender Sicherheit zu identifizieren.
15 Davon abgesehen fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin ins Gewicht, dass die Berichterstattung den als Meinungskundgabe äußerungsrechtlich privilegierten Begriff der „Führungsspitze“ nicht näher konkretisiert. Das Versorgungswerk der X-kammer X verfügt aber über eine X-köpfige Vertreterversammlung, einen X-köpfigen Aufsichtsausschuss und einen aus X Personen bestehenden Verwaltungsausschuss, ohne dass eine hinreichend sichere Zuordnung eines oder sämtlicher Gremien zur „kompletten Führungsspitze“ des Versorgungswerkes möglich wäre. Das lässt einen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf die Identität der Antragsteller, die lediglich dem X-ausschuss angehörten, erst recht nicht zu.
16 Es kommt schließlich hinzu, dass die Gremienarbeit des Versorgungswerks der X-kammer X nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit von unterschiedlichen personellen Veränderungen geprägt war und die Antragsteller nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständliche Artikels und der öffentlichen Stellungnahme des Versorgungswerks der X-kammer X vom X, sondern bereits im „Frühjahr“ 2025 aus dem X-ausschuss des Versorgungswerkes ausgeschieden sind. Auch diese sowohl zeitlich als auch personell bestimmte Ungewissheit der Zuordnung steht einer äußerungsrechtlich hinreichenden Identifizierbarkeit der Antragsteller durch die streitgegenständliche Berichterstattung entgegen.
17 b) Die Berichterstattung wäre allerdings auch dann zulässig, wenn die Antragsteller für einen begrenzten Leserkreis identifizierbar wären.
18 Denn am Berichtsthema besteht spätestens seit den Verlautbarungen des Versorgungswerkes der X-kammer vom X über ihre eigene „finanzielle Schieflage“ ein überragendes öffentliches Berichterstattungsinteresse. Die Berichterstattung wäre deshalb nur dann geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller zu verletzen, wenn der streitgegenständliche Artikel an den Maßstäben der sog. Verdachtsberichterstattung zu messen wäre oder die Antragsgegnerin unwahre Tatsachen über die Antragsteller berichtet hätte.
19 Beide Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt, selbst wenn die Berichterstattung einen gegen die Antragsteller bestehenden Verdacht ehrabträglichen Verhaltens kolportieren sollte. Denn eine ausschließlich auf wahren Tatsachen beruhende Presseberichterstattung ist äußerungsrechtlich nicht zusätzlich an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung zu messen, auch wenn sie die behaupteten Tatsachen nicht als feststehend, sondern lediglich in Verdachtsform kundtut (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. Juni 2025 - 27 O 172/25 eV, GRUR-RS 2025, 13035, Rn. 31 m.w.N.). So aber liegt der Fall hier: Die Berichterstattung der Antragsgegnerin ist prozessual als eine solche über wahre Tatsachen zu behandeln. Denn die Antragsteller sind im Rahmen der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dem die Vorwürfe angeblicher „Pflichtverletzungen“, „Verstöße gegen gesetzliche und interne Anlagerichtlinien“ sowie eines „Versagens von Kontrollmechanismen“ tragenden tatsächlichen Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen getreten.
20 2) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.