LG Berlin II 87. Zivilkammer, 2025-07-15, 87 T 295/24

87 T 295/24Tribunale cantonale15 lug 2025

Regest

1. Grundsätzlich darf ein Betreuer nur dann bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine "deutliche Verschärfung" des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr entsprechen die Voraussetzungen an den Erforderlichkeitsgrundsatz denen vor der Reform.(Rn.27) 2. Die Erforderlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die anderen (tatsächlichen) Hilfen im Sinne des § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB erst organisiert, koordiniert und die Finanzierung sichergestellt werden muss bzw. die bereits funktionierenden tatsächlichen Hilfen kontrolliert werden müssen. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Wedding, 9. August 2024, 513 XVII 646/24

Testo completo

LG Berlin II 87. Zivilkammer — 87 T 295/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-15

Aktenzeichen: 87 T 295/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0710.87T295.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1814 Abs 1 BGB, § 1814 Abs 3 S 1 BGB, § 1814 Abs 3 S 2 BGB, § 1816 Abs 1 BGB, § 1821 BGB

Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich darf ein Betreuer nur dann bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine "deutliche Verschärfung" des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr entsprechen die Voraussetzungen an den Erforderlichkeitsgrundsatz denen vor der Reform.(Rn.27)

  2. Die Erforderlichkeit ist auch dann gegeben, wenn die anderen (tatsächlichen) Hilfen im Sinne des § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB erst organisiert, koordiniert und die Finanzierung sichergestellt werden muss bzw. die bereits funktionierenden tatsächlichen Hilfen kontrolliert werden müssen. (Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 9. August 2024, 513 XVII 646/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 09.08.2024 - Az.: 513 XVII 646/24 - wie folgt abgeändert:

  1. Für die Betroffene wird zur beruflichen Betreuerin bestellt:

Frau Rechtsanwältin XXXXX

  1. Der der Betreuerin übertragene Aufgabenkreis umfasst folgende Aufgabenbereiche:

• Vermögenssorge,

• Wohnungsangelegenheiten

• Vertretung vor Behörden (insbesondere Sozialleistungsträgern) und dem Jugendamt

  1. Der Zeitpunkt, in dem das Amtsgericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hat, wird auf den 10.07.2032 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung ihrer Betreuung.

2 Die weitere Beteiligte war zuvor die berufliche Betreuerin der Betroffenen und ist zugleich auch die Betreuerin des Ehemanns.

3 Die 43-jährige Betroffene lebt derzeit mit ihrem Ehemann, vier Kindern und zwei Enkelkindern in einer 101,54 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung. Insgesamt hat sie sieben Kinder. Eine Tochter (die 17-jährige XXXXX) wohnt mit ihrem ca. neun Monate alten Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Der älteste Sohn der Betroffenen stammt aus einer vorangegangenen Beziehung und lebt ebenfalls außerhalb der Wohnung. Nach der Grundschule besuchte die Betroffene eine Sonderschule, da bei ihr eine Lernbehinderung festgestellt worden war. Eine Ausbildung absolvierte sie nicht; beruflich war sie nie tätig.

4 Die Betroffene regte mit Schreiben vom 02.03.2017 (Bl. 1 – 4, Bd. I) für sich selbst eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten und Vertretung u. a. vor Behörden und Gerichten an, da sie wegen ihrer sieben Kinder sehr belastet sei und sie Schwierigkeiten habe, Formulare auszufüllen, sich räumlich zu orientieren sowie öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Als Betreuerin wünschte sie sich die damals für ihren Ehemann bestellte Betreuerin Frau XXXXXXXXX.

5 Frau XXXX teilte mit Schreiben vom 16.05.2017 (Bl. 13 – 14, Bd. I) mit, dass seit Beginn der Betreuung für den Ehemann am 16.02.2017 die Familienhilfe ausgelaufen sei. Zuvor habe der Familienhelfer die Betroffene in behördlichen Angelegenheiten unterstützt. Sie und ihr Ehemann seien kognitiv eingeschränkt und könnten behördliche Angelegenheiten nicht selbständig regeln. Es gebe Forderungen vom Jobcenter, auf die die Eheleute nicht adäquat reagieren könnten. Sie (Frau XXXXX) werde vom Jobcenter nicht als Ansprechpartnerin akzeptiert, da die Betroffene als Haushaltsvorstand eingetragen sei. Darüber hinaus seien die Eheleute mit der Erziehung der Kinder so überfordert, dass die Familie auseinanderzubrechen drohe.

6 Daraufhin holte das Amtsgericht das Gutachten der Dr. med. XXXXXXXXXX vom 13.07.2017 (Bl. 20 – 25, Bd. I) ein. Diese diagnostizierte bei der Betroffenen eine leichte Intelligenzminderung (DD: Lernbehinderung). Sie verfüge nur über geringe Kenntnisse in den kulturellen Fertigkeiten des Lesens, Schreibens und Rechnens. Kognitive Defizite würden sich insbesondere im Bereich der Auffassung und des Abstraktionsvermögens finden. Sie sei nicht in der Lage, sich außerhalb der ihr bekannten häuslichen Umgebung zu orientieren und alleine öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Infolgedessen sei es der Betroffenen nicht möglich, ihre eigenen Belange in dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Institutionen (einschließlich Krankenkasse) sowie Vermögenssorge selbst zu besorgen. Es sei ihr nicht mehr ausreichend möglich, im Hinblick auf die Ablehnung einer Betreuung einen freien Willen zu bilden. Auch sei sie für die vorgenannten Aufgabenbereiche nicht hinreichend geschäftsfähig.

7 Das Amtsgericht bestellte anschließend auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens und der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 13.07.2017 (Bl. 31, Bd. I) mit Beschluss vom 21.09.2017 (Bl. 30 – 31, Bd. I) Frau XXXXX zur Betreuerin der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, gegenüber dem Jugendamt und der Krankenkasse sowie Wohnungsangelegenheiten. Nachdem das Amtsgericht für den Ehemann der Betroffenen anstelle von Frau XXXXX die weitere Beteiligte zur Betreuerin bestellt hatte, erfolgte aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28.12.2022 (Bl. 160 – 162, Bd. I) auch ein entsprechender Betreuerwechsel für die Betroffene.

8 In dem Verfahren über die Verlängerung der bestehenden Betreuung holte das Amtsgericht aufgrund Beweisbeschlusses vom 24.05.2024 (Bl. 239 – 240, Bd. I) das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXXXXXXX vom 16.07.2024 (Bl. 243 – 256, Bd. I) ein. Der Sachverständige kam in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Betroffene keiner rechtlichen Betreuung bedürfe. Die Betroffene leide an einer psychischen Störung im Sinne von ICD-10: F81.3, nämlich einer kombinierten Entwicklungsstörung durch eine Störung schulischer Fertigkeiten im Sinne einer Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche (Legasthenie und Dyskalkulie). Die Intelligenz sei dem unteren Normbereich zuzuordnen, wobei die rechnerischen Leistungen noch darunter liegen würden, die Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit jedoch ausreichend erhalten sei. Daneben bestehe eine selbstunsichere und hilfesuchende Persönlichkeitsakzentuierung ohne eigenen Krankheitswert, wonach die Betroffene ihre Defizite eher überbetone, um Hilfen zu erhalten und an sich zu binden. Aufgrund des Mehrfachwahl-Wortschatz-Tests (MWT-B) habe er bei der Betroffenen einen IQ von 78 (Anm.: an anderer Stelle des Gutachtens ist von einem IQ von 83 die Rede ) festgestellt. Ferner habe er testpsychologisch ein einfaches Demenz-Screening (die Mini-Mental-State-Examination) angewendet. Die Betroffene habe einen Bedarf an Hilfestellung, und sie benötige Hilfen zur psychotherapeutischen Begleitung und Verselbständigung. Allerdings stehe eine rechtliche Betreuung der Übernahme von Eigenverantwortung gerade entgegen. Die Inanspruchnahme anderer Hilfen und einer Psychotherapie seien ausreichend, um auf eine rechtliche Betreuung verzichten zu können. Ihre Einschränkungen seien durch sie selbst und ggf. durch die eigenständige Inanspruchnahme anderer Hilfen (Ehemann, Beratungsstellen) kompensierbar. Bezüglich einer rechtlichen Betreuung sei die Betroffene in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen. Da der verbale IQ mit dem hier gemessenen IQ eindeutig über 60 liege, seien die psychopathologischen Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. XXXXXX verwiesen.

9 Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens vom 16.07.2024 (Bl. 260 – 261, Bd. I) mit Beschluss vom 09.08.2024 (Bl. 260 – 261, Bd. I) die Betreuung aufgehoben.

10 Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde vom 20.08.2024 (Bl. 267, Bd. I), die ihre bisherige Betreuerin im Namen der Betroffenen einlegte. Zur Begründung verweist sie dabei auf die Ausführungen in dem Schreiben ihrer bisherigen Betreuerin vom 14.08.2024 (Bl. 264 – 265, Bd. I). Darin teilt diese mit, dass es problematisch sei, dass der Gutachter – in Abweichung von dem Vorgutachten - allein aufgrund einer Anwendung des Mehrfachwahl-Wortschatz-Tests einen Intelligenzquotienten von 83 (bzw. auf Seite 8 von 78) ermittelt habe. Der Hinweis des Sachverständigen, dass die Betreuung des Ehemanns eine andere Hilfe darstelle, sei nicht weiterführend, da dies – auch im Hinblick darauf, dass bereits sieben Kinder in dem Haushalt leben würden – den Rahmen ihrer Betreuung sprengen würde und sie unter diesen Umständen ggf. einen Betreuerwechsel anstreben würde.

11 Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 23.08.2024 (Bl. 268 – 270, Bd. I) nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12 Die Kammer hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 02.01.2025 (Bl. 11 – 13 eA) das Gutachten der Sachverständigen XXXXXXXXXXXX vom 14.02.2025 (Bl. 18 – 54 eA) eingeholt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, gegenüber dem Jugendamt und der Krankenkasse sowie Wohnungsangelegenheiten benötige, da sie die genannten Angelegenheiten nicht selbständig besorgen könne. Sie leide an einer Geistesschwäche, nämlich an einer leichten Intelligenzminderung im oberen Leistungsbereich (ICD-10: F70.0). Ihre kognitiven Fähigkeiten seien aufgrund von Kritikunfähigkeit in den regelungsbedürftigen Bereichen störungsbedingt als aufgehoben einzuschätzen. Sie sei nicht in der Lage, sich von Sachargumenten leiten zu lassen und ein Für und Wider in komplexen Zusammenhängen abwägen zu können. Es liege weder eine Geschäftsfähigkeit noch eine freie Willensbestimmung vor. Hilfsmittel, die zum jetzigen Zeitpunkt die Einrichtung einer Betreuung entbehrlich machen würden, stünden nicht zur Verfügung. Die Betreuung sei auf Dauer notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.

13 Die Kammer hat die Betroffene am 09.04.2025 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 10.04.2025 verwiesen (Bl. 61 - 64 der eA).

II.

14 Das als Beschwerde statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) Rechtsmittel der Betroffenen ist zulässig. Insbesondere ist es form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung der Betroffenen folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG, denn durch die Aufhebung der Betreuung wird ihre Rechtsposition negativ betroffen, indem ihr eine Sozialleistung des Staates versagt bleibt (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 369/16, Rn. 7).

15 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der Einrichtung einer Betreuung in dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, „Wohnungsangelegenheiten“, „Vertretung vor Behörden (insbesondere Sozialleistungsträgern) und dem Jugendamt“ sowie der Bestellung der im Tenor benannten beruflichen Betreuerin.

16 Die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung beurteilt sich anhand der §§ 1814 - 1816 BGB. Nach § 1814 Abs. 1 und 3 BGB bestellt das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einem Volljährigen einen Betreuer nur, wenn der Betroffene aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, und zwar auch nicht durch einen Bevollmächtigten oder unter Einschaltung anderer Hilfsangebote.

17 Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Betroffenen eine leichte Intelligenzminderung im oberen Leistungsbereich (ICD 10: F70.0) vorliegt, die ein Unvermögen zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten in dem tenorierten Umfang zur Folge hat. Als geistig behindert gelten Menschen, deren messbare Intelligenz unterhalb eines bestimmten Grenzwerts liegt und die in ihrer Fähigkeit, Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen, deutlich eingeschränkt sind (Intelligenzstörung (ICD-10: V F70-F79). Hierbei werden vier Schweregrade der intellektuellen Beeinträchtigung unterschieden: leichte, mittelschwere, schwere und schwerste geistige Behinderung (Jürgens/Brosey, 8. Aufl. 2025, BGB § 1814 Rn. 26, beck-online). Da einerseits der Übergang von der leichten (synonym: Lernbehinderung) zur mittelgradigen Intelligenzminderung fließend ist und andererseits Übung und Rehabilitation die soziale Anpassung und auch die intellektuellen Fähigkeiten verbessern können, kommt dem genauen IQ-Wert bei der Intelligenzminderung keine absolute Bedeutung zu. Es ist vielmehr das Gesamtbild der Person und ihr gegenwärtiges Funktionsniveau zu würdigen (BeckOGK/Schmidt-Recla, 1.2.2025, BGB § 1814, beck-online).

18 Die Annahme einer leichten Intelligenzminderung und die damit verbundene subjektive Betreuungsbedürftigkeit folgt aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen XXXXXXXXXX, eine Fachärztin für Psychiatrie, im Gutachten vom 14.01.2025, das den Anforderungen genügt, die an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 280 FamFG zu stellen sind. In dem Gutachten sind der Befund und die daraus hergeleiteten Schlussfolgerungen ausführlich dargestellt. Die Sachverständige hat unter Darlegung der Untersuchungsbefunde und der Befundtatsachen sowie Heranziehung früherer Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet, aufgrund welcher Symptome und Verhaltensweisen der Betroffenen sie auf das Vorliegen der von ihr diagnostizierten Intelligenzminderung geschlossen hat. Zum allgemeinen Verständnis führt sie in ihrem Gutachten auf Seite 26 (Bl. 43 eA) aus, dass es keinen Intelligenztest gebe, der alle Teilbereiche der Intelligenz erfassen könne. Manche Tests würden nur eine Teilfähigkeit der Intelligenz (z. B. das abstrakt-logische Denken), andere eine Vielzahl verschiedener Fähigkeiten erfassen. Ferner weise die S2k Praxisleitlinie Intelligenzminderung darauf hin, dass sich im Erwachsenenalter die kognitiven Anforderungen, die die Patienten im Alltag zu bewältigen haben, vom schulischen Lernen und dem Zugewinn an Selbständigkeit hin zur Bewältigung von Aufgaben im Arbeits- und Privatleben verschieben würden. IQ-Testungen würden daher im Erwachsenenalter an Aussagekraft verlieren, da sie berufliche Leistungen weniger gut vorhersagen können als einen Schulerfolg (Seite 27 des Gutachtens vom 14.02.2025, Bl. 44 eA). Neben der Feststellung des Intelligenzquotienten sei daher die Erhebung des sogenannten „Adaptiven Verhaltens“ von Relevanz (Seite 27 des Gutachtens vom 14.02.2025, Bl. 44 eA). Unter Adaptivem Verhalten werde die altersgemäße selbständige Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens verstanden, die konzeptionelle Fertigkeiten (z. B. Sprache, Lesen, Rechnen), soziale Fertigkeiten (z. B. Spielverhalten, Sozialverhalten), praktische Fertigkeiten (Selbstversorgung, Umgang mit Geld, Verkehrssicherheit, Nutzung technischer Geräte, Verhalten in Gefahrensituationen usw.) erfasse. Zur Abschätzung der Intelligenz der Betroffenen hat die Sachverständige daher folgende Beurteilungsfaktoren herangezogen: Ausbildungsgang, Erwerbsbiographie, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, geistige Flexibilität und Schnelligkeit in der Untersuchung, die vorhandene Abstraktionsfähigkeit sowie Introspektionsfähigkeit. Die Sachverständige konnte diesbezüglich insbesondere auf die Tätigkeitsberichte der Betreuerinnen seit 2017 zurückgreifen. Sie ist auf die einzelnen Kriterien ausführlich eingegangen und hat in diesem Rahmen ausführlich begründet, warum sie von einer leichten Intelligenzminderung der Betroffenen ausgeht.

19 Von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen hat sich die Kammer anlässlich der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 09.04.2025 überzeugt. Die angenommene Intelligenzminderung und der daraus resultierende Hilfebedarf haben sich deutlich gezeigt. Die Betroffene hat immer wieder darauf verwiesen, mit „Papieren“ nicht zurechtzukommen und mit bürokratischen Angelegenheiten völlig überfordert zu sein. Aus diesem Grunde sah sich die weitere Beteiligte bislang auch veranlasst, trotz Aufhebung der Betreuung weiterhin die Aufgaben der Betroffenen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuerin des Ehemanns aus reiner Gefälligkeit weiter wahrzunehmen.

20 Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. XXXXXXXXX, ebenfalls Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Vorgutachten vom 16. Juli 2024 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Soweit dieser - abweichend von der Einschätzung der Sachverständigen XXXXXX - ausgeführt hat, dass eine Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten von unter 70 mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. XXXXX erfüllen nicht die Anforderungen an die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Sachverständige hat sich zur IQ-Bestimmung auf die Durchführung von vier allgemeinen Tests beschränkt (Schreibprobe, Minimental-State-Examination, Kontoauszugsanalyse und Mehrfach-Wortschatztest), die einer umfassenden Bewertung der Intelligenz der Betroffenen nicht Genüge tun. Die Beurteilung des Adaptiven Verhaltens blieb in seinem Gutachten hingegen unberücksichtigt. Allein aus dem Ergebnis eines Intelligenzuntertests kann nicht auf die Ausprägung der Funktionsbeeinträchtigungen geschlossen werden (Seite 32 des Gutachtens der Sachverständigen Weinert vom 14.02.2025, Bl. 49 eA).

21 Nach den Ausführungen der Sachverständigen XXXXXX auf S. 25 ihres Gutachtens (Bl. 42 eA) ist der Minimental-State-Examination-Test ein Suchverfahren zur Erfassung erworbener demenziell bedingter kognitiver Leistungseinbußen im Bereich Orientierung, Sprache und Aufmerksamkeit und per se ungeeignet, um Aussagen zur Abschätzung einer Intelligenz treffen zu können.

22 Allein aufgrund des Mehrfach-Wortschatztests (MWT-B), bei dem die Betroffene 16 Aufgaben richtig löste, weswegen der Sachverständige einen Intelligenzquotienten von 83 annahm, können keine Feststellungen zu der Intelligenzleistung getroffen werden. Nach den Angaben der Sachverständigen Weinert erfasst dieser Test nämlich nur die kristalline Intelligenz, unter der die bildungsmäßig erworbenen Fähigkeiten verstanden werden (S. 24 des Gutachtens vom 24.02.2025, Bl. 41 eA). Das Gesamtpotential der Intelligenz eines Menschen entfaltet sich - so die Sachverständige - aber erst dann, wenn neben der kristallinen Intelligenz auch die fluide Intelligenz in die Bewertung der Intelligenz einbezogen wird („Zwei-Komponenten-Theorie“, S. 25 des Gutachtens vom 24.02.2025, Bl. 42 eA). Zwei wichtige Elemente der fluiden Intelligenz sind Flexibilität und Kreativität. Die Sachverständige führt auf S. 24 und 25 ihres Gutachtens (Bl. 41 und 42 eA) dazu folgendes aus: „Die Schnelligkeit, mit der eine Person Situationen verstehen und sich anpassen kann, die Problemlösefähigkeiten und das logische Denken fallen in den Bereich dieser geistigen Flexibilität. Aber auch die Intuition und das Entwickeln neuer Ideen sind Fähigkeiten, die in die fluide Intelligenz mit einfließen. In Gebieten, die eine große Beweglichkeit und analytisches Denken erfordern, wie zum Beispiel im Bereich des Rechnens oder der Mathematik ist die fluide Intelligenz gefordert.“ Die fluide Intelligenz ließ der Sachverständige Berneis bei der von ihm vorgenommenen Intelligenzbewertung aber völlig außer Betracht. Zwar konstatierte er bei der Betroffenen eine Rechenstörung bzw. Rechenschwäche (Dyskalkulie) und beschrieb auf Seite 7 seines Gutachtens (Bl. 249, Bd. I), dass die Betroffene erhebliche Schwierigkeiten hatte, aus vier Positionen eines vereinfachten Kontoauszugs die Kontoentwicklungen zu erklären und den neuen Saldo, zu berechnen. Auf Seite 10 seines Gutachtens (Bl. 252, Bd. I) meinte der Sachverständige jedoch, dass die Rechenbeeinträchtigung der Betroffenen nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar sei, da es begriffliche Verinnerlichungsprobleme gebe, ohne dass dieses neurologische Defizit die Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit einschränke und zu kognitiven Defiziten führe. Nähere Ausführungen, warum er zu dieser Schlussfolgerung kam, machte der Sachverständige nicht. Insbesondere ließ er offen, warum die Fähigkeiten der Betroffenen seiner Einschätzung nach so einzustufen sind, dass sie oberhalb der medizinisch betreuungsrelevanten Grenze liegen. Die Schlüsse, die der Sachverständige Dr. XXXXXX zieht, sind hiernach nicht durch Fakten belegt und damit auch nicht nachvollziehbar.

23 Im Übrigen nahm der Sachverständige Dr. med. XXXXXX keine Beurteilung des adaptiven Verhaltens der Betroffenen vor. Aufgabe einer psychiatrischen Begutachtung ist es, den erhobenen psychopathologischen Befund (formales Denken, Wahn, Antrieb, Zwang, Affektsteuerung, Kontaktfähigkeit, Impulskontrolle, Kritikfähigkeit, Einsichtsfähigkeit, Introspektionsfähigkeit etc.) in Beziehung zu gewonnenen Testergebnissen zu stellen und dadurch eine fundierte Beschreibung der Gesamtpersönlichkeit zu erhalten (Seite 28 des Gutachtens vom 14.02.2025, Bl. 45 eA). Der Sachverständige hat jedoch den von ihm erhobenen IQ-Wert nicht in das Gesamtbild des psychopathologischen Befundes eingebettet, sondern ihn als solchen als alleinigen Maßstab verwendet. Die Tätigkeitsberichte zur sozialen und familiären Situation der Betroffenen hat er dagegen nicht berücksichtigt.

24 Hiernach liegt bei der Betroffenen ein subjektives Unvermögen zur Regelung der eigenen Angelegenheiten im betreuungsrechtlichen Sinn vor.

25 Die Einrichtung einer Betreuung ist in dem tenorierten Umfang auch erforderlich.

26 Ein Betreuer darf nur dann bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt es an der Erforderlichkeit darf eine Betreuung auch mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Betroffenen nicht eingerichtet werden, denn der Grundsatz der Erforderlichkeit der Betreuung dient auch dem öffentlichen Interesse daran, erkennbar unnötige rechtliche Betreuungen zu vermeiden.

27 Allerdings darf das Betreuungsgericht nicht verkennen, dass es sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch um eine den Betroffenen begünstigende Maßnahme der staatlichen Fürsorge handelt. Der Staat hält hiermit in Erfüllung der ihm aus den Grundrechten obliegenden Schutzpflicht für hilfebedürftige Erwachsene ein Instrument der Unterstützung für den Fall vor, dass sie auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht bzw. nicht mehr selbst besorgen können (vgl. BT-Drs. 19/24445, 108). Eine „deutliche Verschärfung“ des Erforderlichkeitsgrundsatzes durch die zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Vielmehr entsprechen die Voraussetzungen an den Erforderlichkeitsgrundsatz denen vor der Reform. In der Gesetzesbegründung mag zwar die Betonung auf eine verbesserte Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes gelegt worden sein (vgl. BT-Drs. 19/24445, 107), dies ändert allerdings nichts an dem nach wie vor bestehenden Anspruch des Betroffenen, dass eine rechtliche Betreuung dann eingerichtet wird, wenn dies zu seinem Schutz erforderlich ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die anderen (tatsächlichen) Hilfen im Sinne des § 1814 Abs. 3 S. 2 BGB erst organisiert, koordiniert und die Finanzierung sichergestellt werden muss, bzw. die bereits funktionierenden tatsächlichen Hilfen kontrolliert werden müssen (BeckOK BGB/Müller-Engels, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 1814 Rn. 46, beck-online).

28 Gemäß § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB ist die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. In Betracht kommen hier Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Maßnahmen der Jugendhilfe für junge Volljährige bis zum 27. Lebensjahr nach § 41 SGB VIII oder Hilfen zur Abwendung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII (vgl. BT-Drs. 19/24445, 233)

29 Hier steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Betroffenen im tenorierten Umfang ein objektiver Betreuungsbedarf besteht. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen wie folgt:

30 In dem Bereich der „Vermögenssorge“ besteht Handlungsbedarf. Die Betroffene machte während der Anhörung durch die Kammer immer wieder deutlich, dass sie „die Papiere“ nicht verstehen könne. Sie komme mit den Unterlagen für die GEZ, das Jobcenter oder das Kindergeld einfach nicht klar und wisse nicht, was von ihr jeweils gewollt sei und was sie machen müsse. Keineswegs sei sie in der Lage, die benötigten Anträge auszufüllen. Das Internet sei ihr dabei keine Hilfe, da sie bereits an den Begriffen scheitere. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der weiteren Beteiligten der Umfang der zu regelnden Angelegenheiten relativ komplex ist. Sie führte dazu in dem Anhörungstermin der Kammer aus, dass sie in der Zeit, als sie die Betroffene betreut habe, vier bis fünf sozialgerichtliche Verfahren habe anstrengen müssen. So habe das Bezirksamt die Zahlung der Gasag-Abschläge eingestellt, woraufhin die Gasag entsprechende Mahnungen verschickt habe. Später habe das Bezirksamt die Abschläge falsch berechnet und unrichtige Bescheide erlassen. Auch habe sie angesichts der Personalnot beim Bezirksamt eine Untätigkeitsklage erheben müssen. Auf keinen Fall hätte die Betroffene diese Probleme alleine lösen können. Vielmehr hätte es ohne ihre Tätigkeit (bzw. die eines anderen Betreuers) erhebliche Schwierigkeiten gegeben. Zu einer weiteren Komplikation führt der Umstand, dass es innerhalb der Familie für die Grundsicherung drei Bedarfsgemeinschaften gibt, nämlich eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eheleuten, eine weitere mit den vier noch in der Wohnung lebenden Kindern und eine dritte mit der Tochter Sarah und ihren beiden Kindern. Das Jobcenter muss über Veränderungen informiert werden und u. a. sind dessen Bescheide darauf zu überprüfen, ob die Mietanteile der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft richtig berechnet wurden. Ferner muss die weitere Beteiligte zwangsläufig zurzeit viele Aufgaben, die nichts mit der Betreuung für Herrn XXXXX zu tun haben, sondern darüber hinaus gehen, bearbeiten. Beispielsweise bestehen Versicherungsverträge, die auf den Namen der Betroffenen abgeschlossen sind. Den derzeitigen Haftpflichtschaden an der Badezimmertür versucht die weitere Beteiligte nunmehr auf freiwilliger Ebene mit der Versicherung zu klären, nachdem sie sich von der Betroffenen eine entsprechende Vollmacht für die Schadensanzeige unterschreiben ließ.

31 Objektiv erforderlich ist eine Betreuung auch im Bereich der Wohnungsangelegenheiten. Nach den Angaben der weiteren Beteiligten reagiert die Hausverwaltung auf Mängelanzeigen gar nicht bzw. nur zögerlich. Sie muss dort immer wieder anrufen und Fristen setzen. Tatsächlich besteht hinsichtlich der Instandsetzung des Bodens dringender Sanierungsbedarf, da er nach den Beschreibungen der Betroffenen und ihres Ehemanns an mehreren Stellen eingebrochen und alles krumm und schief ist. Für die Dauer der längst überfälligen Instandsetzung müsste die Familie ausziehen. Angesichts der vorhandenen Beschränkungen bei der Betroffenen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft auf Vermieterseite wird nur ein Betreuer in der Lage sein, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten durchzusetzen und für die Familie eine akzeptable Übergangswohnung zu finden. Ferner muss ein Betreuer die Betriebskostenabrechnungen überprüfen, wozu die Betroffene nicht fähig ist.

32 Schließlich besteht auch in dem Bereich Vertretung vor Behörden (insbesondere Sozialleistungsträgern) und dem Jugendamt Handlungsbedarf. Die Betroffene kann nicht die notwendigen Antragsformulare ausfüllen. Beispielsweise brachte sie gegenüber der Sachverständigen zum Ausdruck, dass sie nicht in der Lage war, einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu stellen. In dem Anhörungstermin der Kammer erklärte sie, dass sie nicht wisse, wie sie Schulbescheinigungen oder BVG-Anträge für die beiden Söhne ausfüllen solle. Die ausdrückliche Benennung einer Vertretung vor dem Jugendamt erscheint ebenfalls angezeigt, da die jüngsten Kinder der Betroffenen erhebliche Schwierigkeiten in der Schule haben und zwei minderjährige Kinder außerhalb der Wohnung leben. Themen zum Umgangs- oder Sorgerecht können jederzeit aktuell werden.

33 Soweit die Betreuung erforderlich ist, bieten weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB nicht die Gewähr dafür, dass die Angelegenheiten der Betroffenen hinreichend gewahrt werden können. Die Familienhilfe war bereits 2017 ausgelaufen, weswegen die Betroffene sich veranlasst sah, einen Antrag auf Einrichtung der Betreuung zu stellen. Die Jugendhelfer sind nur für die beiden jüngeren Kinder tätig; ihre Funktion ist nicht, bürokratische Angelegenheiten zu erledigen bzw. zu überprüfen. Sofern die weitere Beteiligte in ihrer Eigenschaft als Betreuerin des Ehemanns gegenwärtig auch Angelegenheiten der Betroffenen miterledigt, ist dieser Zustand auf Dauer nicht haltbar, da sie für ihre zusätzliche Arbeit nicht vergütet wird.

34 Die nach §§ 286 Abs. 3, 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist entspricht der Empfehlung der Sachverständigen Weinert. Die Einrichtung der Betreuung erfolgte auf den ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen, und die Sachverständige hat ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht die Betreuung auf Dauer notwendig sein wird.

35 Nach § 1816 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen zu halten. Ein Berufsbetreuer soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht (§ 1816 Abs. 5 Satz 1 BGB). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Wünscht der Betroffene eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach § 1816 Abs. 1 BGB nicht geeignet (§ 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB). In dem Anhörungstermin der Kammer hat sich die Betroffene ausdrücklich Frau XXX als Betreuerin gewünscht; die finde sie ganz lieb. Anhaltspunkte für deren fehlende Geeignetheit liegen nicht vor.

36 Eine Anordnung nach §§ 81, 84, 307 FamFG ist nicht veranlasst.

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