LG Berlin I 4. Große Strafkammer, 2025-04-23, 504 Qs 75/25

504 Qs 75/25Tribunale cantonale23 apr 2025

Testo completo

LG Berlin I 4. Große Strafkammer — 504 Qs 75/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-23

Aktenzeichen: 504 Qs 75/25

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0423.504QS75.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86a StGB, Art 5 Abs 1 GG

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 17.09.2024 wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten zu tragen.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

2 Die Frage, ob der Ausspruch „From the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas i.S.d. § 86a StGB ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. dagegen ausführlich etwa LG Mannheim, Beschluss vom 29.05.2024 - 5 Qs 42/23, BeckRS 2024, 12543ff.; dafür ausführlich etwa LG Berlin I, Urteil vom 08.11.2024 - 502 Kls 21/24, BeckRS 2024, 30717, jeweils m.w.N.).

3 Die Kammer erachtet dies, wie auch das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss, angesichts dessen, dass der Ausspruch beständiger Teil einer internationalen und heterogenen Protestbewegung gegen das Handeln der israelischen Streitkräfte und Regierung in Gaza ist, für zweifelhaft. Denn mit Blick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kann nicht jede Verwendung des Ausspruchs durch eine verbotene politische Organisation dazu führen, dass der Ausspruch zu ihrem charakteristischen Identifikationsobjekt wird i.S.e. Kennzeichens nach § 86a StGB (vgl. Brockhaus, Mehrdeutige Wortfolge, pauschale Kriminalisierung, VerfBlog, 2025/2/07).

4 Diese Frage kann jedoch ebenso offen bleiben wie diejenige, ob Art. 5 Abs. 1 GG eine einschränkende Auslegung des weiteren Tatbestands des § 86a StGB dergestalt erfordert, dass im Fall der Mehrdeutigkeit des objektiven Sinngehalts einer Äußerung nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.08.2024 – 10 CS 24.1382 –, Rn. 18, juris).

5 Denn aus Sicht der Kammer ist selbst unter Zugrundelegung der bisher vom BGH entwickelten engeren Maßstäbe zur Tatbestandsmäßigkeit von § 86a StGB bei mehrdeutigen Äußerungen im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG keine Strafbarkeit gegeben. Hiernach habe eine Restriktion des Tatbestands in der Weise zu erfolgen, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen, was unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08, NStZ 2009, 89 f.).

6 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Angeschuldigte äußerte die Wortfolge auf einer Demonstration zum Weltfrauentag für die Rechte und Gleichberechtigung von Frauen. Die Ziele der Hamas, welche einen islamistischen Staat errichten will, in dem Frauenrechte erheblich eingeschränkt werden (vgl. etwa Art. 17 f. der Charta der Hamas von 2017), stehen hierzu in einem diametralen Widerspruch. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalls war die Äußerung für einen objektiven Betrachter daher erkennbar nicht als Kennzeichen der Hamas, sondern als Solidarisierung mit den Palästinensern im aktuellen Gaza-Krieg gemeint. Die Angeschuldigte trug auch keine anderen auf die Hamas deutenden Symbole oder tätigte derartige Aussagen. Dass eine Hauptverhandlung weitere Aufklärung zu den Umständen der Äußerung erbringen würde, die zu einer anderen Wertung führen würde, ist nicht erkennbar.

7 Schließlich wäre der Angeschuldigten auch kein Vorsatz hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas handelt, nachweisbar. Der Ausspruch wird, wie ausgeführt, durchgehend und international von verschiedensten politischen Akteuren verwendet, um Kritik am israelischen Vorgehen in Gaza zu äußern. Er wird daher aus Sicht der Kammer in der Bevölkerung nur ausnahmsweise als Kennzeichen der Hamas angesehen. Dafür, dass die bisher unbestrafte Angeschuldigte die dahingehende Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums kannte, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie offenbar politisch interessiert und aktiv ist, reicht dafür nicht aus. Auch hier verspricht eine Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung.

8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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