progetti
9 O 3/23•LG Berlin II 9. Zivilkammer, 2025-02-18, 9 O 3/23
9 O 3/23Tribunale cantonale18 feb 2025
1. Vermögen im Sinne der Vorschrift über den besonderen Gerichtsstand ist jeder geldwerte Gegenstand, dem ein eigener Verkehrswert zukommt. Ausreichend sind dingliche Verwertungsrechte wie Forderungen. Dabei muss das inländische Vermögen zwar nicht ausreichen, jedoch zu einem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen.(Rn.72) 2. Ein Anspruch auf Rückgewähr von Darlehensrückzahlungen könnte zwar bestehen, wenn die Zahlungen nach deutschem Recht anfechtbar sind. Ein solcher Anspruch wird jedoch durch die Einrede nach Art. 16 EUV 2015/848 eingeschränkt, wenn die Zahlungen nach dem ansonsten auf diese anwendbaren Recht von England nicht anwendbar sind.(Rn.87) 3. Das Recht von England ist anwendbar, wenn die damaligen Parteien vertraglich die Anwendbarkeit englischen Rechts vereinbart haben. Denn es erschließt sich unter derartigen Umständen nicht, warum allein die Tatsache, dass es letztlich zu einer Insolvenzeröffnung in Deutschland kam, rückwirkend dazu führen sollte, dass sich die Darlehensrückzahlungen allein nach deutschem Recht richten. Dies gilt insbesondere, wenn die Schuldnerin zwar eine Niederlassung in Deutschland hatte, ihr satzungsmäßiger Sitz jedoch im Vereinigten Königreich ist und auch dort mit englischer Rechtsform gegründet wurde. Da insolvenzgerichtliches forum shopping nicht ausgeschlossen ist, wird zu Recht eine insolvenzrechtliche Sonderanknüpfung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Art. 16 EUV 2015/848 abgelehnt.(Rn.99) 4. Alle mehr als zwei Jahre vor Insolvenzantragsstellung geleisteten Zahlungen sind nach dem auf die Einrede anzuwendenden englischen Recht nicht anfechtbar, denn es sieht prinzipiell einen kürzeren Anfechtungszeitraum von maximal zwei Jahren vor.(Rn.128) 5. Eine nach englischem Recht denkbare Anfechtung massiv unfairer Darlehen („extortionate credit transactions“) ist nicht einschlägig, wenn Darlehensverträge oft nur für einen kurzen Zeitraum verlängert wurden, obwohl beiden Seiten offensichtlich bewusst war, dass eine Gesamtrückzahlung nach diesem Zeitraum jeweils nicht erfolgen kann und eine weitere Erneuerung erforderlich sein wird, da ein solches Vorgehen nicht unüblich ist.(Rn.144) 6. Für eine Vorsatzanfechtung ist zwar nach deutschem Recht nur ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz notwendig, es genügt also ein Eventualvorsatz. Nach englischem Recht bedarf es jedoch eines Willens bzw. Wunsches zur Begünstigung des Anfechtungsgegners; die Bevorzugung als solche muss also tatsächlich erstrebt werden.(Rn.209) 7. Im deutschen Recht können Zahlungen auf Druck des Anfechtungsgegners ein Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sein. Dagegen ist eine Zahlung zur Bevorzugung und ggf. auf Druck eines Gläubigers, der für die Unternehmensfortführung existenziell ist, gerade nicht wegen „preference“ anfechtbar. Denn in solchen Situationen zielt der Wille offensichtlich auf eine Unternehmensfortführung, während die damit einhergehende Bevorzugung des Druck ausübenden Anfechtungsgegners nur notwendige Folge bzw. Mittel ist, aber eben nicht speziell gewünscht.(Rn.215) 8. Nach dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsform einer Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Haftung für Gesellschafter von nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland post-Brexit grundsätzlich zu bejahen wäre. Zu verneinen ist es jedenfalls in Fällen, in denen eine Nachhaftung eines bereits vor dem Brexit ausgeschiedenen Gesellschafters einer bereits vor dem Brexit gelöschten Limited geltend gemacht wird.(Rn.239) Verfahrensgang anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 14 U 30/25
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 9 O 3/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0218.9O3.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 16 EUV 2015/848, § 23 ZPO, § 143 Abs 1 S 1 InsO
Vermögen im Sinne der Vorschrift über den besonderen Gerichtsstand ist jeder geldwerte Gegenstand, dem ein eigener Verkehrswert zukommt. Ausreichend sind dingliche Verwertungsrechte wie Forderungen. Dabei muss das inländische Vermögen zwar nicht ausreichen, jedoch zu einem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen.(Rn.72)
Ein Anspruch auf Rückgewähr von Darlehensrückzahlungen könnte zwar bestehen, wenn die Zahlungen nach deutschem Recht anfechtbar sind. Ein solcher Anspruch wird jedoch durch die Einrede nach Art. 16 EUV 2015/848 eingeschränkt, wenn die Zahlungen nach dem ansonsten auf diese anwendbaren Recht von England nicht anwendbar sind.(Rn.87)
Das Recht von England ist anwendbar, wenn die damaligen Parteien vertraglich die Anwendbarkeit englischen Rechts vereinbart haben. Denn es erschließt sich unter derartigen Umständen nicht, warum allein die Tatsache, dass es letztlich zu einer Insolvenzeröffnung in Deutschland kam, rückwirkend dazu führen sollte, dass sich die Darlehensrückzahlungen allein nach deutschem Recht richten. Dies gilt insbesondere, wenn die Schuldnerin zwar eine Niederlassung in Deutschland hatte, ihr satzungsmäßiger Sitz jedoch im Vereinigten Königreich ist und auch dort mit englischer Rechtsform gegründet wurde. Da insolvenzgerichtliches forum shopping nicht ausgeschlossen ist, wird zu Recht eine insolvenzrechtliche Sonderanknüpfung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Art. 16 EUV 2015/848 abgelehnt.(Rn.99)
Alle mehr als zwei Jahre vor Insolvenzantragsstellung geleisteten Zahlungen sind nach dem auf die Einrede anzuwendenden englischen Recht nicht anfechtbar, denn es sieht prinzipiell einen kürzeren Anfechtungszeitraum von maximal zwei Jahren vor.(Rn.128)
Eine nach englischem Recht denkbare Anfechtung massiv unfairer Darlehen („extortionate credit transactions“) ist nicht einschlägig, wenn Darlehensverträge oft nur für einen kurzen Zeitraum verlängert wurden, obwohl beiden Seiten offensichtlich bewusst war, dass eine Gesamtrückzahlung nach diesem Zeitraum jeweils nicht erfolgen kann und eine weitere Erneuerung erforderlich sein wird, da ein solches Vorgehen nicht unüblich ist.(Rn.144)
Für eine Vorsatzanfechtung ist zwar nach deutschem Recht nur ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz notwendig, es genügt also ein Eventualvorsatz. Nach englischem Recht bedarf es jedoch eines Willens bzw. Wunsches zur Begünstigung des Anfechtungsgegners; die Bevorzugung als solche muss also tatsächlich erstrebt werden.(Rn.209)
Im deutschen Recht können Zahlungen auf Druck des Anfechtungsgegners ein Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sein. Dagegen ist eine Zahlung zur Bevorzugung und ggf. auf Druck eines Gläubigers, der für die Unternehmensfortführung existenziell ist, gerade nicht wegen „preference“ anfechtbar. Denn in solchen Situationen zielt der Wille offensichtlich auf eine Unternehmensfortführung, während die damit einhergehende Bevorzugung des Druck ausübenden Anfechtungsgegners nur notwendige Folge bzw. Mittel ist, aber eben nicht speziell gewünscht.(Rn.215)
Nach dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsform einer Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Haftung für Gesellschafter von nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland post-Brexit grundsätzlich zu bejahen wäre. Zu verneinen ist es jedenfalls in Fällen, in denen eine Nachhaftung eines bereits vor dem Brexit ausgeschiedenen Gesellschafters einer bereits vor dem Brexit gelöschten Limited geltend gemacht wird.(Rn.239)
Verfahrensgang
anhängig KG Berlin, kein Datum verfügbar, 14 U 30/25
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXXX Ltd. (im Folgenden: Schuldnerin) im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung der Rückführung von Gesellschafterdarlehen in Höhe von 80.618.943,88 EUR in Anspruch. Der Kläger macht zudem klageerweiternd Ansprüche im Hinblick auf eine von ihm angenommene persönliche Haftung der Beklagten als Gesellschafterin der Schuldnerin für deren Altverbindlichkeiten nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (EU), dem sogenannten „Brexit“, geltend.
2 Die Schuldnerin war eine Tochtergesellschaft der XXXX PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: XXXX). Sie wurde am 30.10.2012 als Gesellschaft englischen Rechts mit beschränkter Haftung mit satzungsmäßigen Sitz in Großbritannien und einer Zweigniederlassung in Berlin gegründet. Ihr Geschäftszweck war die Unterhaltung und der Betrieb von Bonusprogrammen (Vielflieger- und Meilenprogramm) mit dem Ziel der Kundenbindung im Zusammenhang mit Flugdienstleistungen. Hauptpartnerin der Schuldnerin war die XXXX.
3 Mit dem die Gründung der Schuldnerin regelnden Rahmenvertrag („Master Agreement“) vom 18.12.2012 wurde u.a. eine Zahlung von 200 Millionen EUR durch die Schuldnerin an die XXXX zur Übernahme von vertraglichen Beziehungen zum Meilenprogramm/XXXX-Programm, einschließlich Kundenverträgen, und einiger Mitarbeiter vereinbart. Neben einer geringeren Einlage durch die XXXX wurde diese Zahlung finanziert durch eine Einlage von 36,4 Millionen EUR der Beklagten sowie ein von der Beklagten an die Schuldnerin zu gewährendes Darlehen von 150 Millionen EUR. Zugleich übernahm die Beklagte die Mehrheit (70 %) der Geschäftsanteile an der neu gegründeten Schuldnerin.
4 Die Einzelheiten des von der Beklagten an die Schuldnerin gewährten Darlehens in Höhe von 150 Millionen EUR sind in einem als „Facility Agreement“ bezeichneten Darlehensvertrag vom 18.12.2012 (K 9, deutsche Übersetzung: K 15) geregelt. Das Darlehen wurde in der Folgezeit in Höhe von 148 Millionen EUR an die Schuldnerin ausgezahlt. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von 363 Tagen und war am 16.12.2013 zur Rückzahlung fällig (Anlagen K 9, K 15). Es wurde von der Schuldnerin im Jahr 2013 in Höhe von 13 Millionen EUR getilgt. Am 11.12.2013 schlossen die Beklagte und die Schuldnerin erneut einen Darlehensvertrag („Amended and Restated Facility Agreement“) über einen Gesamtbetrag in Höhe von 135 Millionen EUR mit Laufzeit bis zum 15.12.2014 (K 10, K 16). Am 24.12.2014 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag („Facility Agreement“) in Höhe des noch nicht getilgten Betrages von 111 Millionen EUR mit Laufzeit bis zum 15.12.2015 (K 11, K 17). Im Folgejahr am 14.12.2015 folgte ein weiterer Darlehensvertrag („Facility Agreement“) in Höhe des bis dahin noch nicht getilgten Betrages von 87 Millionen EUR mit Laufzeit bis zum 15.12.2016 (Anlage K 12, K 18). Am 01.12.2016 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen weiteren Darlehensvertrag in Höhe des noch nicht getilgten Betrages von 77 Millionen EUR, diesmal mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis zum 01.12.2018, wobei Ziehungen nur bis zum 31.12.2016 vorgenommen werden konnten und das Darlehen am Enddatum fällig war, wobei vorfällige Zahlungen möglich waren (Anlagen K 13, K 19). Wegen des weiteren Inhalts der einzelnen, jeweils erneuerten Darlehensverträge wird auf die Anlagen K 9-K13 (deutsche Übersetzungen in K 15-K19) Bezug genommen.
5 Die Schuldnerin stellte während der Darlehenslaufzeit abhängig von der Höhe der beabsichtigten Darlehensrückzahlungen bei der Beklagten jeweils einen Ziehungsantrag (utilization request), um das Darlehen vollständig oder teilweise vorzutragen, soweit es nicht getilgt wurde. In diesen Ziehungsanträgen wählte die Schuldnerin jeweils eine Zinsperiode von drei Monaten (vgl. zuletzt Anlage B 31 „Utilization Requests“), wobei die Darlehensbedingungen vertraglich auch eine längere Zinsperiode von sechs Monaten zugelassen hätten.
6 Die Schuldnerin führte die gewährten Darlehen inklusive Zinsen zwischen März 2013 und Juni 2017 in einer Gesamthöhe von 88.149.381,46 EUR an die Beklagte zurück, wobei hiervon innerhalb von vier Jahren vor Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich zwischen dem 18.09.2013 und dem 16.06.2017, Zahlungen in 20 Teilbeträgen in Höhe der Klageforderung geleistet wurden. Die Zahlungen erfolgten dabei in folgenden Tranchen auf Zinsen und Darlehenstilgung:
7 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Datum | Summe | Davon zur Tilgung | Davon auf Zinsen | | 18.09.2013 | 731.300,00 | 0,00 | 731.300,00 | | 16.12.2013 | 7.735.915,00 | 7.000.000,00 | 735.915,00 | | 17.03.2014 | 6.000.000,00 | 6.000.000,00 | | | 17.06.2014 | 6.702.383,50 | 6.000.000,00 | 702.383,50 | | 16.09.2014 | 6.657.585,33 | 6.000.000,00 | 657.585,33 | | 15.12.2014 | 6.565.110,00 | 6.000.000,00 | 565.110,00 | | 16.03.2015 | 542.087,00 | 0,00 | 542.087,00 | | 24.03.2015 | 6.000.000,00 | 6.000.000,00 | 0,00 | | 08.06.2015 | 6.000.000,00 | 6.000.000,00 | 0,00 | | 16.06.2015 | 503.661,67 | 0,00 | 503.661,67 | | 16.09.2015 | 6.465.158,21 | 6000.000,00 | 465158,21 | | 15.12.2015 | 421.290,00 | 0,00 | 421.290,00 | | 16.12.2015 | 6.000.000,00 | 6.000.000,00 | 0,00 | | 15.03.2016 | 378.476,58 | 0,00 | 378.476,58 | | 28.04.2016 | 3.000.000,00 | 3.000.000,00 | 0,00 | | 15.06.2016 | 3.354.573,33 | 3.000.000,00 | 354.573,33 | | 15.09.2016 | 4472389,37 | 4.000.000,00 | 472.389,37 | | 14.12.2016 | 3356125 | 3.000.000,00 | 356.125,00 | | 13.03.2017 | 3370000 | 3.000.000,00 | 370.000,00 | | 16.06.2017 | 2362888,89 | 2.000.000,00 | 362.888,89 | | Summe | 80.618.943,88 | 73.465.158,21 | 5.686.570,67 |
8 Zwischen den Parteien ist zum Teil - überwiegend aus Rechtsgründen - streitig, inwieweit es sich um kongruente bzw. inkongruente - also zu dem Zeitpunkt nicht fällige - Zahlungen handelte. Hinsichtlich der Zahlungen vom 28.04.2016, 13.03.2017 und 16.06.2017 gehen die Parteien übereinstimmend von inkongruenten Zahlungen aus, da diese außerhalb/vor Fälligkeit gemäß den Vertragsbedingungen geleistet wurden.
9 Die Schuldnerin unterhielt Geschäftsbeziehungen mit den aus dem Bonusprogramm berechtigten Teilnehmern. Diese konnten Meilen einsammeln („earn“) und Meilen einlösen („burn“), wobei die Meilen in Zeitabständen von drei Jahren verfielen. Die Meilen wurden auch als Währung verstanden und an verschiedene Partner verkauft. Die Schuldnerin unterhielt Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen der Flugbranche („Airline-Partner“) und aus sonstigen Bereichen, beispielsweise der Fahrzeugvermittlung und des Hotel- und Gastgewerbes („Non-Airline-Partner“). Unter den Airline-Partnern war die XXXX größter Geschäftspartner der Schuldnerin. Soweit Geschäftsbeziehungen zu weiteren Fluggesellschaften im Rahmen der sogenannten „oneworld“-Allianz geführt wurden, erfolgten die Meilenabrechnungen durchweg über die XXXX. Der Umsatz, der originär über die Meilengutschriften der XXXX zugunsten der Schuldnerin realisiert wurde, betrug zuletzt etwas mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes.
10 Im Verhältnis zur XXXX stellte sich das Meilenprogramm „XXXX“ der Schuldnerin wie folgt dar: Die von den Teilnehmern beim Kauf von Flugtickets gesammelten Meilen meldete die XXXX an die Schuldnerin, welche diese unter Übernahme der Verpflichtung zur Schaffung von Einlösemöglichkeiten auf dem Meilenkonto des Teilnehmers gutschrieb und diese XXXX zu einem Earn-Meilenverrechnungspreis (0,5 EUR/Meile) monatlich in Rechnung stellte. Die Einnahmeseite wurde durch die Earn-Meilenverrechnungspreise abgebildet, aus ihnen generierte die Schuldnerin ihre Umsätze. Die Teilnehmer konnten die gesammelten Meilen u.a. einlösen, indem sie Flugtickets bezogen, wobei die Einlösung in Form von Flugtickets ein Mindestguthaben von 10.000 Meilen voraussetzte. Ein großer Teil, ca. 40 % der Meilen, verfielen, da die Teilnehmer diese entweder mangels Erreichens des Mindestguthabens oder aus anderen Gründen nicht einlösten (sogenannte „breakage rate“, vgl. Duplik, S. 8 sowie Anlage B 3). XXXX stellte der Schuldnerin die durch die Teilnehmer bei ihr eingelösten Meilen zu einem Burn-Meilenverrechnungspreis (0,45 EUR/Meile) in Rechnung, die bei der Schuldnerin als Aufwand erfasst wurden. Die Schuldnerin bezahlte die von dem Teilnehmer eingelöste Prämie über den Burn-Meilenverrechnungspreis. Geregelt war dies in einem Partnerschaftsvertrag/Commercial Agreement zwischen der XXXX und der Schuldnerin (Anlage B2), welche u.a. eine Mindestabnahmeverpflichtung der XXXX vorsah, worüber mithin - während der Laufzeit - Mindesteinkünfte für die Schuldnerin garantiert waren. Darüber hinaus war darin geregelt, dass die XXXX alle „Altmeilen“, also vor der Gründung der Schuldnerin gesammelte Meilen, durch Verrechnung bei der Schuldnerin, honorierte bzw. die Schuldnerin von diesbezüglichen Ansprüchen freistellte. Dies hatte zur Folge, dass die Verbindlichkeiten aus dem Meilenprogramm erst über die Jahre anstiegen.
11 Daneben hatten die Teilnehmer auch die Möglichkeit, für ihre gesammelten Meilen Sachwerte statt Flugtickets zu erhalten. Die Einlösung der Meilen bei einem „Non-Airline-Partner“ erfolgte extern über einen Shop-Betreiber. Die Schuldnerin zahlte den erforderlichen Betrag an den Shop-Betreiber.
12 Nach September 2014 war der Zeuge, Herr Anton XXXX, Geschäftsführer der Schuldnerin (Anlagen K 2, K 3).
13 Nachdem die XXXX am 15.08.2017 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erfolgte ein Ansturm der Teilnehmer des XXXX-Programms auf die Meileneinlösungsstellen, worauf die Schuldnerin die Meileneinlösungen stoppte und nach wenigen Tagen, am 24.08.2017, selbst Insolvenz anmeldete.
14 Im Rahmen der Vorbereitung der Ausgliederung des Meilenprogrammes auf die Schuldnerin hatte die XXXX im Oktober 2012 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG ein Gutachten erstellen lassen; wegen des Inhalts wird auf „Financial and IT Fact Book“, Anlage B 1, verwiesen. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die wirtschaftliche Entwicklung und Profitabilität der Schuldnerin hinter den Erwartungen in dem KPMG-Fact-Book zurückblieben, es aber bis zur Insolvenzanmeldung der XXXX nicht zu Zahlungsausfällen der Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern kam. Im Übrigen sind Einzelheiten der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells der Schuldnerin zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte ließ im Vorfeld ihrer Investition in das Meilenprogramm der XXXX zudem eine Bewertungsanalyse von PricewaterhouseCoopers (PwC) vom 14.12.2012 erstellen (Anlage B 4). Darin wurde ein Wert der Schuldnerin nach Ausgliederung des Meilenprogrammes zwischen 160 und 210 Millionen EUR angenommen. Ob dieser Wert auf zutreffenden Bewertungsmaßstäben beruht, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig.
15 Die Beklagte verfügte über vier Sitze im Verwaltungsrat („board of directors“) der Schuldnerin; wegen der Einzelheiten zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates wird auf S. 11 der Klageschrift Bezug genommen. Sie war über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin und die Finanzierungsstruktur durchgehend informiert. Es fand ein monatliches Reporting von der Schuldnerin an die Beklagte statt. Außerdem war bei der Beklagten eine Mitarbeiterin aus der Finanzabteilung in Abu Dhabi ausschließlich für die Schuldnerin zuständig.
16 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund ihres Eigenantrages vom 24.08.2017 mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.04.2018 - Az. 36t IN 4474/17- das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen beliefen sich zum Stand 10.11.2021 auf 21.417.824,36 EUR (Anlage K 20) und die bestrittenen Forderungen gegen die Schuldnerin auf 234.668.052,34 EUR. Die Massekosten und Masseschulden betrugen im Januar 2022 nach Angaben des Klägers 5.490.956,40 EUR (Schriftsatz vom 06.01.2022, Bl. 152 Bd. I der Akte).
17 Eine von der Beklagten eingereichte Übertragungsurkunde (stock transfer form) vom 04.02.2018 (Anlage B29) sowie ein Auszug aus dem Aktienregister der Schuldnerin („Register of Members and Share Ledger“, Anlage B28) weisen aus, dass die Beklagte ihre verbliebenen 280 Anteile an der Schuldnerin an die XXXX Investment Holding Company LLC abgetreten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen B28, B29 sowie den Schriftsatz vom 21.01.2022, S. 6, Bl. 161 Bd. I der Akte) Bezug genommen.
18 Die Insolvenzschuldnerin wird im englischen Companies House seit dem 26.02.2019 als „dissolved“ geführt (Anlage B 27). Die Zweigniederlassung der Schuldnerin in Berlin ist nach wie vor im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen (Anlage K 2).
19 Der Kläger behauptet, Sinn der Ausgliederung des Kundenbindungsprogramms sei es gewesen, der XXXX frisches Kapital zuführen zu können, ohne zugleich die Risiken zu tragen, die mit der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Deutschland einhergehen würden. Die Schuldnerin habe sich fortwährend in einer wirtschaftlichen Schieflage befunden, was dem Zeugen XXXX auch bekannt gewesen sei, wie u.a. der eingereichte E-Mail-Austausch zeige. Sie habe innerhalb des maßgeblichen Betrachtungszeitraumes von vier Jahren vor der Insolvenzantragstellung über keine solide, langfristig angelegte und auf ihre Leistungsfähigkeit abgestimmte Finanzierungsbasis verfügt. Deshalb habe fortwährend die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass - was beiden Vertragsparteien fortwährend bewusst gewesen sei - die Schuldnerin die anfänglich jeweils zum Jahresende, zuletzt nach zwei Jahren fälligen Darlehensrückzahlungen niemals hätte leisten können. Insofern sei die Schuldnerin auf die regelmäßige Erneuerung der Darlehen, auf die sie aber keinen gesicherten Anspruch gehabt habe, durch die Beklagte angewiesen gewesen. Die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin sei zudem nicht ausreichend gewesen, um zugleich die Kosten der Finanzierung in der erfolgten Höhe zu tragen und geeignete Vorsorge für die Drohverbindlichkeiten aus den ausgegebenen Meilen zu treffen. Hinzu sei die Abhängigkeit von der XXXX und deren sich zuspitzende wirtschaftliche Schieflage gekommen.
20 Es sei also, so behauptet der Kläger, die Liquidität der Schuldnerin fast vollständig abgezogen worden und es habe an ausreichenden Rücklagen für die Einlösung der Drohverbindlichkeiten gefehlt. Die Schuldnerin habe in den Jahren 2013 bis 2016 im Ergebnis durchgängig Verluste erzielt. Im Rahmen der Jahresabschlüsse wären Abschreibungen zu berücksichtigen gewesen, die den Goodwill und die aktivierten Kundenverträge amortisieren. Den gebildeten Rückstellungen der Schuldnerin für Drohverbindlichkeiten auf der Aktivseite der Handelsbilanz hätten zudem keine ausreichenden liquidierbaren Vermögenswerte gegenübergestanden. Der Goodwill - welcher insbesondere den Wert der Abnahmeverpflichtung der XXXX durch das Commercial Agreement abbildete - als angeblich ausreichende bilanzielle Kompensation der Rückstellungen sei aus Sicht des Klägers praktisch nicht verwertbar gewesen. Eine Beteiligung Dritter an dem Goodwill wäre schon deswegen schwer vorstellbar gewesen, weil das Commercial Agreement (Anlage B 2) in Ziff. 17 eine sog. Change of Control Klausel enthält, die eine Beteiligung Dritter deutlich erschwere.
21 Bereits die von KPMG und PwC prognostizierten Kennzahlen hätten die Erbringung eines Kapitaldienstes in der getätigten Höhe nicht gerechtfertigt, erst recht nicht die tatsächlich erwirtschafteten geringeren Kennzahlen; insoweit werde auf die Stellungnahme von PwC (Anlage B 4, dort S. 8) verwiesen.
22 Der Schuldnerin - bzw. ihrem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen XXXX - sei die finanzielle Situation bewusst gewesen, insbesondere, dass nicht ausreichend Rücklagen für die Drohverbindlichkeiten gebildet worden seien. Die Schuldnerin sei von der Beklagten dazu gedrängt worden, das Darlehen zurückzuzahlen. Dies habe sie auf Anweisung der Beklagten getan. Dem Zeugen XXXX sei bewusst gewesen, dass zusätzliche Mittel nötig sein würden, um die Verbindlichkeiten künftig befriedigen zu können, und dass es hierfür keine gesicherte Grundlage gegeben habe.
23 Der Beklagten sei stets bewusst gewesen, dass der Schuldnerin ununterbrochen die Zahlungsunfähigkeit gedroht habe, da sie insbesondere fortlaufend auf Folgedarlehen der Beklagten angewiesen war. Die Beklagte habe stets die Fäden in der Hand gehalten, um die Schuldnerin ggf. in die Insolvenz zu schicken.
24 Der Kläger meint, dass die Anfechtungsvoraussetzungen sich gem. Art. 7 Abs.1, 2 lit. m) EUInsVO ausschließlich aus dem deutschen Insolvenzrecht ergäben; die Voraussetzungen des Art. 16 EUInsVO lägen nicht vor. Gegenüber seinem Anfechtungsanspruch aus §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO könne die Beklagte sich von vorneherein nicht auf Art. 16 EUInsVO berufen. Die Wahl des „English law“ (im Folgenden teils auch als englisches Recht oder Recht von England und Wales bezeichnet) in den jeweiligen Darlehensverträgen sei hierfür nicht ausreichend; maßgeblich sei im Rahmen des Art. 16 EUInsVO vielmehr das Insolvenzstatut. Zudem sei die Berufung auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die Rechtswahl des englischen Rechts missbräuchlich, da diese Wahl nach Auffassung des Klägers darauf abgezielt habe, die vergleichsweise strikten deutschen Anfechtungsnormen im Kontext einer Gesellschafterfinanzierung zu vermeiden. Jedenfalls sei - wie der Kläger nach der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hat - das Verfahren zumindest bis zu einer Entscheidung des EuGHs zu dem vom BGH mit Beschluss vom 16.01.2025 unter Az. IX ZR 229/23 vorgelegten Auslegungsfragen zu Art. 13 EUInsVO a.F. auszusetzen.
25 Die Beklagte lege zudem nicht ausreichend dar und habe erst recht nicht bewiesen, dass die angefochtenen Rechtshandlungen nach dem englischen Recht in keiner Weise angreifbar seien. Der Kläger bestreitet die Unanfechtbarkeit der Rechtshandlungen nach englischem Recht und untermauert dieses Bestreiten mit einem Privatgutachten des Professors Dr. XXXX vom Juni 2024 (Anlage K 24).
26 Hinsichtlich der Klageerweiterung meint der Kläger, die Beklagte hafte als Gesellschafterin der Schuldnerin für deren Verbindlichkeiten. Da die Schuldnerin als englische Limited nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (sogenannter „Brexit“) und Auslaufen der Übergangsfrist am 01.01.2021 unstreitig nicht mehr rechtsfähig sei und ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe, sei ihre gesellschaftsrechtliche Klassifizierung zum 01.01.2021 nach deutschem Recht zu bestimmen. Die im deutschen Gesellschaftsrecht nicht vorhandene Rechtsform der Limited sei als Personengesellschaft, wie eine OHG oder GbR, zu behandeln (im Folgenden verkürzt auch als „Sitztheorie“ bezeichnet). Die Beklagte hafte danach neben der XXXX persönlich als Gesamtschuldnerin und zwar auch für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, auch nach ihrem potentiellen Ausscheiden als Gesellschafterin (welches er bestreite). Diese Haftung beziehe sich auf alle zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen von 21.417.824,36 EUR (Hilfsbegründung des Antrages zu 1. bis zu dieser Höhe) sowie auf die in den Feststellungsanträgen zu 2 und 3 bezeichneten Verbindlichkeiten.
27 Der Kläger beantragt,
28 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80.618.943,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
29 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen über den in Ziff. I genannten Betrag hinausgehenden Betrag zu zahlen, der für die Befriedigung jener Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren der XXXX Ltd. (- 36 IN 4474/17 - Amtsgericht Berlin Charlottenburg) erforderlich ist, deren Forderungen nach Rechtshängigkeit dieser Klageerweiterung noch zur Insolvenztabelle festgestellt werden,
30 hilfsweise
31 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über 21.417.824,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Betrag zu zahlen, der für die Befriedigung jener Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren der XXXX Ltd. (- 36 IN 4474/17 - Amtsgericht Berlin-Charlottenburg) erforderlich ist, deren Forderungen nach Rechtshängigkeit dieser Klageerweiterung noch zur Insolvenztabelle festgestellt werden und
32 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Insolvenzverfahren der XXXX Ltd. (36 IN 4474/17 - Amtsgericht Berlin Charlottenburg) bis zum 01.01.2021 angefallenen Masseverbindlichkeiten zu erstatten.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen.
35 Die Beklagte trägt vor, dass es ihr bei ihrer Investition in die Schuldnerin keineswegs im Wesentlichen oder nur darum gegangen sei, der XXXX liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. Vielmehr habe sie den Plan verfolgt, eine Gruppe von Luftfahrtgesellschaften, einschließlich dazugehöriger Kundenbindungsprogramme, unter ihrer Führung zu einer globalen Allianz zu vereinigen. Zum Zeitpunkt ihrer Beteiligung an der Schuldnerin sei sie davon ausgegangen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der XXXX durch die Zeichnung einer Kapitalerhöhung Ende 2011 bereits überwunden gewesen seien.
36 Die Schuldnerin habe sich bis zur Insolvenz der XXXX zu keinem Zeitpunkt in einer Krise befunden oder Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Das Geschäftsmodell der Schuldnerin sei nicht davon abhängig gewesen, Cash-Rücklagen für die zu erwartenden „burns“ zu bilden, vielmehr seien diese aus den zu erwarteten Einnahmen zu bestreiten gewesen. Der Aufbau erheblicher Barreserven sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr sei die von der Schuldnerin vorgehaltene Liquidität ausreichend gewesen, wozu sie auf die Präsentation der Unternehmensberatung Envolved GmbH vom 29.11.2021 verweise (Anlage B 5). Erst mit der Insolvenz der XXXX habe die Schuldnerin keine Überlebenschance mehr gehabt.
37 Die Schuldnerin und die Beklagte seien von einer ausreichenden Liquidität der Schuldnerin ausgegangen auch im Hinblick darauf, dass entsprechend der Erwartung und auch im Ergebnis 40 % der Meilen nicht eingelöst wurden. Der Goodwill der Schuldnerin wäre verwertbar gewesen, beispielsweise durch Beteiligung Dritter. Der Geschäftsplan der Schuldnerin sei plausibel gewesen. Ferner sei ihr Verschuldensgrad von 3:1 (50 Millionen Eigenkapital, 150 Millionen Fremdkapital in Form von Darlehen) tragfähig gewesen und die Darlehensrückzahlungen hätten sie nicht überfordert.
38 Die Schuldnerin habe das Darlehen im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen und im Übrigen freiverantwortlich in einem Umfang getilgt, in dem sie in der Lage geblieben sei, auch ihre sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie habe eine zügige Rückführung des Darlehens bevorzugt, um ihre Zinslasten zu verringern, ihre Profitabilität zu erhöhen und Liquidität auch in Zukunft sicher zu stellen. Denn das Zinsrisiko habe nach Bewertung der Schuldnerin (vgl. z.B. Jahresabschluss vom 2015, S. 16, Anlage B13) ein Risiko für die Geschäftsentwicklung dargestellt. Es sei kein besonderer Druck der Beklagten wegen der Rückzahlung des Darlehens aufgebaut worden. Es sei lediglich - wie sich auch aus dem in den Anlagen B 20 - B 22 ersichtlichen E-Mail-Verkehr zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ergebe - wegen der unstreitigen Refinanzierung des Darlehens durch die Beklagte regelmäßig der Wunsch geäußert worden, Transparenz über die Pläne der Schuldnerin zu erhalten. Maßgeblich für die Fälligkeit seien aus Sicht der Beklagten die gewählten Zinsperioden von jeweils drei Monaten.
39 Die Verlängerungen der Darlehen zum Jahresende seien lediglich formelle Akte gewesen, auf die sich die Schuldnerin habe verlassen können und sich auch verlassen habe. Dies ergebe sich aus den Bestätigungsschreiben der Beklagten aus den Jahren 2014 - 2016 (B 23 - B 25). Schließlich habe die Schuldnerin zuletzt sogar ein Darlehen mit zweijähriger Laufzeit erhalten. Sowohl die Schuldnerin als auch sie, die Beklagte, seien bis kurz vor dem Insolvenzantrag der XXXX fortwährend von einer Fortführung des Geschäftsbetriebes der XXXX Gruppe und von einer Verlängerung der Darlehen ausgegangen.
40 Die Beklagte meint, dass die Darlehensrückzahlungen nach dem gem. Art. 16 EUInsVO auf diese anwendbaren englischen Recht unanfechtbar seien. Insbesondere habe die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt einen Willen oder Wunsch zur Bevorzugung der Beklagten oder zur unlauteren Benachteiligung anderer Gläubiger gehabt. Sie sei auch nicht überschuldet gewesen und die Zahlungen seien auf wirksame und insbesondere auch nicht auf massiv unfaire Kreditverträge erfolgt, wie auch die Privatgutachten des QC Tom XXXX zeigen (Anlagen B 26, B30 und B 32). Die Beklagte meint, die Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin seien im Übrigen schon nach deutschem Recht jedenfalls ganz überwiegend nicht anfechtbar. Der Anfechtbarkeit der Zinszahlungen stehe gem. § 142 InsO der „Bargeschäftseinwand“ entgegen.
41 Hinsichtlich der Klageerweiterung bestreitet die Beklagte die Sachdienlichkeit und rügt insoweit die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II. Im Übrigen sei sie insoweit nicht passivlegitimiert, da sie, wie sie unter Bezugnahme auf Anlagen B 28, B 29 behauptet, seit 2018 nicht mehr Gesellschafterin der Schuldnerin sei. Am 04.02.2018 habe die Beklagte nämlich - ihrer Ansicht nach wirksam - ihre Beteiligung an der Schuldnerin auf die XXXX Investment Holding Company LLC übertragen.
42 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Rechtsvortrag der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die wechselseitigen Behauptungen zur Einstellung/Motivation des damaligen Geschäftsführers bei der Entscheidung zu den streitgegenständlichen Zahlungen durch Vernehmung des Zeugen XXXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024 Bezug genommen.
43 Die Klage war abzuweisen, da sie zum Teil - insbesondere hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Feststellungsansprüche - unzulässig ist (unter A), im Übrigen zulässig aber unbegründet ist, weil dem Kläger nach den anzuwendenden Rechtsnormen im Ergebnis kein Anfechtungsrecht und damit kein Anspruch auf Rückgewähr der Darlehenszahlungen zusteht (zur Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter B) und auch kein Anspruch aus angeblich akzessorisch-persönlicher Haftung der Beklagten für die Insolvenzforderungen (dazu unter B.IV).
44 A. Zulässigkeit:
45 Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. zulässig, insbesondere soweit der Kläger Ansprüche nach Anfechtung gemäß den Insolvenzanfechtungsregeln auf Rückgewähr geltend macht (§ 142 InsO) (unter I.), im Übrigen zum Teil bereits unzulässig, soweit der Kläger eine Feststellung der Haftung der Beklagten aufgrund der Sitztheorie nach dem Brexit geltend macht (unter II.).
46 I. Zulässigkeit des Antrages zu 1 wg. Rückzahlung nach Anfechtung
47 Die Insolvenzanfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II insoweit gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EUInsVO) international und gem. Art. 102c § 6 Abs. 1 EUInsO örtlich zuständig. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist in Berlin eröffnet worden. Bei der Insolvenzanfechtungsklage handelt es sich um eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist auch für solche Insolvenzanfechtungsklagen begründet, bei denen der Anfechtungsgegner seinen Sitz außerhalb der EU hat (EuGH vom 16.01.2014, C-328/12).
48 Die Zivilkammer ist beim Landgericht Berlin II zur Entscheidung berufen. Nachdem die Klage vor dem 01.01.2021 erhoben worden ist, mithin vor Schaffung des § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG, fiel sie noch nicht in die Spezialzuständigkeit der Insolvenzkammern. Von der ursprünglich zuständigen allgemeinen Zivilkammer ist die Sache auf Antrag beider Parteien (Bl. 57f, 62 f., Bd. II der Papierakte) aufgrund des internationalen Bezugs und unter Erklärung, auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache zu verzichten vor Verhandlung zur Sache auf die internationale Zivilkammer 9 nach deren geschäftsplanmäßiger Einrichtung zulässig übertragen worden (Beschluss vom 07.11.2023, Bl. 4 der e-Akte), deren Zuständigkeit erhalten blieb, nachdem die Parteien die mündliche Verhandlung doch auf Deutsch führen wollten. Im Übrigen greift auch § 39 ZPO (rügelose Einlassung). Wegen Bedeutung der Sache ist diese im Einverständnis der Parteien gemäß § 348 Abs. 3 ZPO von der Kammer aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 ZPO übernommen worden (Beschluss vom 28.11.2023, Bl. 4f. der e-Akte).
49 II. Teilweise Unzulässigkeit des Antrages zu 1. (Hilfsbegründung) sowie Unzulässigkeit der Anträge zu 2 und 3:
50 Soweit der Kläger Ansprüche auf §§ 128, 130 HGB a.F. analog bzw. nach den Änderungen durch das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf §§ 126, 137 HGB n.F. bzw. § 721 S. 1 BGB gemäß der „Sitztheorie“, also der Annahme eines Statuten- und Formwechsels der als Limited gegründeten Schuldnerin zu einer deutschen Personengesellschaft (vgl. dazu z.B. BeckOGK/Markworth, 1.12.2024, BGB § 721 Rn. 31) nach dem Brexit, geltend macht (im Folgenden auch als „Brexit-Haftung“ bezeichnet), ist die Klage zum Teil unzulässig.
51 Der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Feststellungsantrag zu 2 ist - in Form des Haupts- und Hilfsantrag zu 2. - vollumfänglich unzulässig. Für diesen kann eine Zulässigkeit, insbesondere eine Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II, insgesamt nicht festgestellt werden (unter 1.). Soweit der Kläger weiter den Antrag zu 1. in Höhe von 21.417.824,36 EUR (= Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen) hilfsweise ebenfalls auf die Theorie der Brexit-Haftung stützt, kann allenfalls insoweit eine Zulässigkeit bejaht werden, wie zur Insolvenztabelle Forderungen festgestellt wurden, deren Erfüllungsort in Berlin liegt (unter 2.).
52 Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3. ist zwar die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II gegeben, dieser ist aber zu unbestimmt und deshalb unzulässig (unter 3.).
53 1. Keine Zuständigkeit für den Feststellungsantrag zu 2. feststellbar
54 Aus der - im Folgenden näher begründeten - Unzulässigkeit des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Antrages zu 2. ergibt sich allerdings nicht zugleich, dass die Klageerweiterung als Klageänderung als solche insgesamt mangels Sachdienlichkeit unzulässig ist. Denn die klageerweiternde Antragsänderung war insoweit sachdienlich, als dass die geltend gemachten Ansprüche weitgehend aus demselben Lebenssachverhalt herrühren, wie die Rückzahlungsansprüche wegen Anfechtung und ebenso dem klägerischen Ziel dienen sollten, eine möglichst weitreichende Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu ermöglichen. Eine Entscheidung über den erweiternd geltend gemachten Anspruch wäre grundsätzlich geeignet, den gesamten zwischen den Parteien bestehenden Streit zu beseitigen (vgl. zu diesem Kriterium für eine zulässige Klageänderung auch bei unzulässiger geänderter Klage: BGH, DienstG des Bundes, Urteil vom 01.03.2002 - RiZ (R) 1/01, NJW-RR 2002, 929).
55 Das Landgericht Berlin II ist aber für die Entscheidung über den klageerweiternd geltend gemachten Feststellungsantrag zu 2. international und örtlich nicht zuständig.
56 Das gilt für den Feststellungsantrag in beiden Varianten (Haupt- und Hilfsantrag zu 2.), welche der Kläger in Abhängigkeit vom (Teil-)Erfolg des Antrages zu 1. gestellt hat. Angesichts des Scheiterns des Antrages zu 1. ist über die – vom Umfang her weiterreichende – Hilfsvariante des Antrages zu entscheiden.
57 a. Art. 6 Abs. 1 EUInsVO begründet die Zuständigkeit für diesen Feststellungsantrag nicht. Dieser ist nur auf Klagen anwendbar, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-649/16, juris; BGH, Beschluss vom 15.06.2021, II ZB 35/20, juris). Eine Klage geht unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor, wenn der der Klage zu Grunde liegende Anspruch nicht den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, sondern den Sonderregeln für Insolvenzverfahren entspringt (BGH, Beschluss vom 15.06.2021, II ZB 35/20, juris). Der Klageantrag zu 2. entspringt nicht den Regeln für das Insolvenzverfahren, sondern den allgemeinen Regeln für das Zivil- und Handelsrecht. Der Kläger macht insoweit eine Haftung der Beklagten als Gesellschafter der XXXX Ltd. für deren Altverbindlichkeiten auf der Grundlage der Sitztheorie nach dem Brexit geltend. Die Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft im Insolvenzverfahren fällt nicht unter Art. 6 EUInsVO. Die Gesellschafterhaftung kann gemäß § 93 InsO nach Verfahrenseröffnung zwar nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die mit § 93 InsO einhergehende Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft aber nur die treuhänderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegen die Gesellschaft gebündelt einzuziehen. Es handelt sich aber materiell um denselben Anspruch wie außerhalb der Insolvenz. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der Gesellschaft konkrete Gläubigerforderungen, deren Selbstständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet geblieben ist. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter in der Insolvenz für die Gläubiger aktivlegitimiert ist, begründet keinen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren (Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2023, VO (EU) 2015/848 Art. 6 Rn. 13).
58 Dazu auch LG Berlin, Beschluss vom 10.07.2020, 95 O 60/18 (Flöther/XXXX Airways P.J.S.C.):
59 „Hat eine Klage ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht und setzt sie weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraus, ist die bloße Tatsache, dass der Insolvenzverwalter an dem Rechtsstreit beteiligt ist, nicht ausreichend, um das Verfahren als ein solches anzusehen, das unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und sich innerhalb des Rahmens eines Insolvenzverfahrens hält (vgl. OGH Wien, Beschluss vom 23.11.2016, Az.: 3 Ob 202/16a, Rn. 15, unter Bezugnahme auf EuGH, C 292/08, German Graphics/van der Schee, Rz. 32f; zitiert nach beck-online, BeckRS 2016, 121008).“
60 b. § 22 ZPO begründet die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ebenfalls nicht.
61 Deutsche Gerichtsstandvorschriften sind insofern doppelfunktional. Soweit Ansprüche - wie hier - nicht in den sachlichen bzw. personellen Anwendungsbereich europäischer Zuständigkeitsvorschriften fallen, werden die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nicht verdrängt. Die Beklagte sitzt in Abu Dhabi, also einem Drittstaat im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Damit verbleibt es bei den autonomen Zuständigkeitsregelungen der deutschen Zivilprozessordnung, deren Auslegung sich insoweit nach deutschem Recht richtet. Gemäß § 22 ZPO ist das Gericht, bei dem Gesellschaften den allgemeinen Gerichtsstand haben für Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder erhoben werden.
62 § 22 ZPO soll ermöglichen, Streitigkeiten, die die inneren Rechtsbeziehungen einer Personenvereinigung betreffen, an deren Sitz zu konzentrieren (BGH, Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 258/78, BGHZ 76, 231, 235 = NJW 1980, 1470, 1471 m.w.N.). Voraussetzung für die Begründung dieses besonderen Gerichtsstandes ist, dass die Klage das Rechtsverhältnis der Mitgliedschaft als solches betrifft; nicht ausreichend ist es, dass aus anderen Rechtsgründen, wie z. B. aus vertraglichen oder deliktischen Ansprüchen gegen einen Gesellschafter geklagt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, ZPO, § 22 Rn. 6 m.w.N). Letztere Situation liegt hier vor. Die Gesellschafterhaftung wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemacht (§ 93 InsO), die Gläubiger können nicht mehr gegen die Gesellschafter vorgehen. Der Insolvenzverwalter erhält eine treuhänderische Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger (vgl. BFH Beschluss vom 10.11.2020 - XI S 17/20, BeckRS 2020, 37133 Rn. 13, m.w.N.). Es handelt sich insofern nicht um einen der Gesellschaft (bzw. der Insolvenzverwalter für die Gesellschaft) aus der Mitgliedschaft bzw. dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Anspruch, sondern um einen Anspruch auf vertragliche Haftung aus Verträgen mit den übrigen Gläubigern in Verbindung mit handels-/gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen. § 22 ZPO ist also nicht einschlägig.
63 c. § 21 ZPO greift ebenso nicht ein. Für eine Zuständigkeit nach dieser Norm wäre erforderlich, dass die Beklagte eine Niederlassung in Berlin unterhält und ein Bezug der Klage zu der Niederlassung besteht.
64 Eine Niederlassung erfordert eine von der Beklagten errichtete, auf ihren Namen und ihre Rechnung betriebene Geschäftseinrichtung, deren Leitung das Recht hat, aus eigener Entscheidung ihr übertragene Geschäfte abzuschließen. Eine solche Niederlassung unterhält die Beklagte in Berlin nicht. Bei der Zweigniederlassung der Schuldnerin in Berlin handelt es sich um keine Niederlassung der Beklagten. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Begründung der Forderungen Gesellschafterin der Schuldnerin war, reicht nicht aus.
65 d. § 19a ZPO kann die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ebenfalls nicht begründen. Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters ist für Klagen, die der Insolvenzverwalter erhebt, nicht anwendbar, auch nicht im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit. Die Norm zielt gerade nicht auf eine Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, sondern erhält mit seiner Stellung im Gesetz den innerhalb der Gerichtsstandregelungen maßgebenden Beklagtenschutz aufrecht (Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 19a Rn. 5).
66 e. § 29 ZPO könnte zwar theoretisch eine Zuständigkeit für festzustellende Forderungen mit Erfüllungsort in Berlin begründen. Es lässt sich für den Feststellungsantrag zu 2. auf Grundlage der vorgetragenen oder ohne Weiteres ermittelbaren Informationen aber ein solcher Erfüllungsort abschließend nicht feststellen. Der Kläger hat das Bestehen eines gerichtsstandbegründenden Vertragsverhältnisses und weitere Umstände, aus denen sich Berlin als konkreter Erfüllungsort ergeben könnte, gerade nicht vorgetragen.
67 Der Kläger als Insolvenzverwalter macht eine von ihm angenommene akzessorische Gesellschafterhaftung (nach § 128 HGB a.F. bzw. jetzt § 126 HGB oder § 721 S. 1 BGB) geltend. Wie bereits ausgeführt, handelt der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger.
68 Gesellschafter einer OHG oder GbR, die als akzessorisch Haftende für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, unterliegen demselben Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO wie die Gesellschaft als Verpflichtete gegenüber ihren Gläubigern (Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, ZPO, § 29 Rn. 7 und Rn. 25.28 Stichwort „Handelsgesellschaft und GbR“).
69 Es lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrages allerdings nicht feststellen, wo vorliegend der Erfüllungsort für die maßgeblichen Verpflichtungen der Schuldnerin, bezüglich derer der Kläger im Antrag zu 2. die Haftungsfeststellung begehrt, war. Es ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche welcher Gläubiger auf welcher Grundlage gegen die Schuldnerin mit diesem Antrag, der bisher nicht zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen betrifft, überhaupt geltend gemacht werden. Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort für Zahlungsansprüche gem. § 269 Abs. 2 ZPO zwar nach dem Sitz der Niederlassung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit. Es müsste aber zunächst vorgetragen werden, um welche Ansprüche es überhaupt geht, denn ggf. bestimmt sich der Erfüllungsort abweichend von § 269 Abs. 2 ZPO nach der vertragscharakteristischen Leistung oder es geht ggf. zum Teil nicht um vertragliche Ansprüche. Vertragscharakteristische Leistung bei den jeweiligen Verträgen zur Teilnahme am Meilenprogramm dürfte wohl sein, Ansprüche auf Flugprämien oder Sachprämien zur Einlösung bei den Airline- und Non-Airline-Partnern zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28, ein gesetzlich geregeltes Leitbild derartiger Verträge verneinend). Diese Leistung dürfte so zu gewähren sein, dass die Einlösemöglichkeit am Wohnsitz des Teilnehmers besteht (z.B. über das Internet, Telefon oder in einem Reisebüro). Naheliegend ist daher die Annahme eines Erfüllungsortes am Wohnort der Teilnehmer, der aber wiederum nicht einheitlich und vom Kläger auch nicht dargelegt ist. Denkbar ist zudem auch, dass im Verhältnis zwischen den jeweiligen Gläubigern und der Schuldnerin, z.B. in Teilnahmebedingungen zum Meilenprogramm, eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen wurde, die zumindest gegenüber Kaufleuten Wirkung entfalten würde. Zudem umfasst der Antrag auch potentiell Ansprüche anderer Gläubiger als der Teilnehmer des Bonusprogramms (zum Beispiel von für die Schuldnerin tätigen Dienstleistern, Werkunternehmern, Vermietern oder sonstigen Geschäftspartnern). Der Kläger hat überhaupt nicht differenziert aufgeführt, um welche und wessen Ansprüche es bei dem Antrag zu 2. geht. Der Kläger hat trotz der Einwände der Beklagten gegen die Zuständigkeit, Hinweise mit Verfügung vom 22.12.2022 sowie nach Erörterung im Vorbereitungstermin vom 17.01.2024, bei der die hiesige Kammer mitteilte, dass es die Bedenken teilt (vgl. Protokoll des Termins vom 17.01.2024, Bl. 19 f. der e-Akte) und Klarstellung im Verhandlungstermin vom 15.11.2024 bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass Bedenken zur Zuständigkeit betreffend die Klageerweiterung verbleiben, nicht weiter hierzu vorgetragen. Fehl geht die Argumentation des Klägers, Erfüllungsort sei für alle Ansprüche Berlin, da ihm gegenüber zu erfüllen sei, denn erstens macht er Feststellung und keine Zahlung an sich geltend und selbst wenn man auf dahinter stehende etwaige Zahlungsansprüche abstellt, würde die Erfüllungswirkung nicht gegenüber dem Kläger sondern gegenüber den von ihm vertretenen Gläubigern eintreten, welche zum Teil in Berlin sitzen mögen aber nicht ausschließlich. Ohne Differenzierung kann daher eine Zuständigkeit nicht angenommen werden. Ohne entsprechende Darlegungen der Ansprüche der vertretenen Gläubiger durch den Kläger bestehen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für etwaige weitere Amtsermittlung des Gerichtes zu potentiellen Erfüllungsorten.
70 f. § 23 ZPO begründet letztlich auch nicht die örtliche und internationale Zuständigkeit, Nach § 23 ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben befindet. Erforderlich wäre danach im Bezirk des Landgerichts Berlin befindliches Vermögen der Beklagten neben einem - hier anzunehmenden - hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits.
71 Zu dem im Inland befindlichen Vermögen bezieht sich der Kläger aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung mit der XXXX auf einen derzeit noch betagten Innenausgleichsanspruch der Beklagten gegen die insolvente XXXX, über die am 01.11.2017 aufgrund ihres Eigenantrages vom 15.08.2017 das Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Berlin Charlottenburg eröffnet wurde. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer im Ergebnis allerdings um keinen die Zuständigkeit begründenden Vermögenswert.
72 Vermögen i.S.d. § 23 ZPO ist jeder geldwerte Gegenstand, dem ein eigener Verkehrswert zukommt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Sache oder um ein Recht handelt. Ausreichend sind dingliche Verwertungsrechte wie Forderungen, auch betagte, befristete und bedingte Ansprüche. Zur Befriedigung des Klageanspruches braucht das inländische Vermögen nicht auszureichen. Es fehlt jedoch an zuständigkeitsbegründendem Vermögen, wenn das vorhandene Vermögen nicht zum Überschuss über die Vollstreckungskosten führt. Kein Vermögen bilden bloße Erwartungen bzw. künftige Ansprüche (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 23 Rn. 16 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige der Klageerhebung. Liegen die Voraussetzungen bei Zustellung der Klage nicht vor, genügt, dass diese am Schluss der mündlichen Verhandlung gegeben sind (MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 23 Rn. 21).
73 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das Vorhandensein von zuständigkeitsbegründendem Vermögen der Beklagten in Berlin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beklagten im Falle des Bestehens der mit der Klageerweiterung im Wege der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf die dann anzunehmende gesamtschuldnerische Haftung mit der XXXX als weiterer Gesellschafterin der Schuldnerin ein Innenausgleichsanspruch zustünde (vgl. § 426 BGB), der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXXX geltend zu machen wäre. Da dieser Anspruch von der Verurteilung in der Sache abhängt, liegt eine doppelt relevante Tatsache vor. Ob eine solche überhaupt zur Bejahung zuständigkeitsbegründenden Vermögens führen kann und nicht Treu und Glauben grundsätzlich entgegenstehen (vgl. dazu die Argumentation der Beklagten vom 10.06.2022, S. 26, Bl. 26 Bd. II d. A), kann dahinstehen. Denn der Anspruch ist jedenfalls nicht werthaltig genug, um zu einer auch nur teilweisen Befriedigung über die Vollstreckungskosten hinaus zu führen und begründet daher kein Vermögen im Sinne des § 23 ZPO (vgl. zu diesem Erfordernis auch BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - IX ZR 1/05, BeckRS 2005, 11442 - beck-online und BGH, Beschluss vom 01.12.2005 - IX ZR 1/05, BeckRS 2006, 192). Der Kläger, dem es obliegt einen Sachverhalt vorzubringen, nach dem ein schutzwürdiges Interesse an der Anrufung des hiesigen Gerichts besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.12.2005, a.a.O.), ist den Angaben der Beklagten zur fehlenden Werthaltigkeit des angeblichen Ausgleichsanspruches nicht entgegen getreten. Insbesondere, dass bei der XXXX werthaltiges Vermögen vorliegt, welches zu einer zumindest teilweisen Befriedigung des etwaigen Ausgleichsanspruches führen würde, ist nicht dargetan. Solches kann auch nicht mit theoretisch denkbaren Ansprüchen gegen die hiesige Beklagte begründet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass solche nach Rücknahme der Klage im Verfahren LG Berlin - 1 O 65/18, Klageabweisung im Verfahren LG Berlin - 50 O 334/18 und Nichtbetreibung nach Aussetzung des Verfahrens LG Berlin - 95 O 60/18 nicht anzunehmen sind oder jedenfalls nicht durchsetzbar sind. Auf einem etwaigen Innenausgleichsanspruch wiederum der XXXX ihrerseits gegen die hiesige Beklagte kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dies ein Zirkelschluss zur Zuständigkeitsbegründung wäre (quasi auf der Einziehung einer Forderung einer gegen sie selbst gerichteten Forderung durch die Beklagte entspräche).
74 Im Ergebnis ist aber ohnehin der Innenausgleichsanspruch als etwaiges Vermögen zu verneinen, weil die geltend gemachten Ansprüche aus Brexit-Haftung nicht bestehen (siehe die Argumentation zum Antrag zu 1. unten, B.IV, welche entsprechend auch für den Antrag zu 2. gilt). Wegen der Doppelrelevanz ist insofern hier schon die Zulässigkeit zu verneinen.
75 2. Landgericht Berlin II für hilfsweise begründeten Antrag zu 1 nur teilweise zuständig
76 Die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II ist, soweit der Kläger auch den Antrag zu 1. - im Wege hilfsweiser/alternativer Begründung - teilweise, bis zur Höhe der Feststellungen zur Insolvenztabelle von insgesamt 21.417.824,36 EUR, auf Theorien zum Haftungsregime nach der Sitztheorie post-Brexit stützt (Brexit-Haftung), nach § 29 ZPO nur insoweit anzunehmen, wie zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen einen ermittelbaren Erfüllungsort in Berlin haben. Die vom Kläger eingereichte Tabelle in Anlage K 20 zum Schriftsatz vom 23.12.2021 (welche allerdings auch zurückgenommene Forderungen enthält und zudem wohl nicht den aktuellen Stand widerspiegelt) bietet zumindest Anhaltspunkte zur Identifizierung der Forderungen und Gläubiger, von denen einige - sofern sie vertraglich sind und keine vorrangigen Gerichtsstandsvereinbarungen greifen oder der vertragliche Erfüllungsort anderswo anzunehmen ist (siehe oben unter A.II.1.e zu diesen Unsicherheiten) - in Berlin zu erfüllen sein werden und mithin insoweit zumindest die hiesige Zuständigkeit begründen. Für die Feststellung der Haftung zu diesen Forderungen ist der Antrag zu 2. auch mit dieser Begründung zulässig. Auch wenn Zuständigkeitsfragen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen sind und der Beibringungsgrundsatz insofern eingeschränkt ist, sieht die Kammer aber diesbezüglich - da auch der Kläger nach Hinweisen zu Zuständigkeitsbedenken keine weitere Aufklärung/Differenzierung unternahm - davon ab, auf Grundlage der Tabelle langwierig zu erforschen, für welche Gläubigeransprüche dies nun gilt und für welche nicht. Denn jedenfalls ist die Klage insoweit - wie unter B.IV ausgeführt wird –, auch soweit sie zulässig ist, offensichtlich unbegründet. Bei mehr als 16.000 angemeldeten Einzelansprüchen, für die alle ein anderer Gerichtsstand bestehen könnte, gebietet es der Justizgewährleistungsanspruch die Zulässigkeit nicht der Sache wegen oder nur aus formellen Rechtskrafterwägungen auszudifferenzieren. Dieses Verfahren entspricht bei zwar theoretischer Möglichkeit aber unverhältnismäßigem Aufwand zur Zulässigkeitsbestimmung den Erfordernissen der Prozessökonomie (vgl. BFH Urt. v. 30.01.1958 - IV 572/56 U, BeckRS 1958, 21004387). Klargestellt wird, dass das Gericht in der Sache über den Antrag unter B.IV in Form der Hilfsbegründung nur insoweit entscheidet, wie er zulässig ist, also sich der Gerichtsstand über einen Erfüllungsort in Berlin bestimmen lässt.
77 Im Übrigen gelten - zu den anderen in Betracht zu ziehenden und im Ergebnis verneinten Gerichtstandsnormen - die Ausführungen unter A.II.1. auch hier.
78 3. Unbestimmtheit des Feststellungsantrages zu 3.
79 Für den Feststellungsantrag zu 3. wäre das Landgericht Berlin II zwar zuständig, dieser ist aber mangels hinreichender Bestimmtheit nach § 253 ZPO unzulässig.
80 Hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3., für den grundsätzlich ein Feststellungsinteresse zu bejahen wäre, da die Masseverbindlichkeiten erst zum Abschluss des Insolvenzverfahrens abschließend beziffert werden können, ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II wiederum aus Art. 6 EUInsVO. Auch wenn diesbezüglich ebenfalls eine akzessorische Haftung der Gesellschafter geltend gemacht wird, gelten die unter A.II.1.a dargestellten Gründe zur Ablehnung einer Einschlägigkeit dieser Zuständigkeitsregelung für die akzessorische Haftung für die Gläubigeransprüche nicht.
81 Denn anders als die Ansprüche der Insolvenzgläubiger - festgestellte und noch festzustellende - hat die Forderung, für die mit dem Antrag zu 3. die Feststellung der akzessorischen Haftung begehrt wird, einen hinreichend engen Bezug zum Insolvenzverfahren und sie entspringt den speziellen Regeln des Insolvenzrechts - hier §§ 54, 55 InsO. Zudem wird die inzwischen vom BGH zumindest zum Teil - für die Kosten des Insolvenzverfahrens - grundsätzlich bejahte Haftung persönlich haftender Gesellschafter für Masseverbindlichkeiten argumentativ damit begründet, dass diese die Entstehung der Verfahrenskosten zulasten der Gesellschaft nicht verhindert haben, indem sie ihr die für die Deckung der Gläubigerforderungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschließen (BGH, Urteil vom 21.11.2023 - II ZR 69/22, NZG 2024, 67 Rn. 41). Es handelt sich mithin auch um eine Haftung, welche - wiederum anders als bei den Ansprüchen aus akzessorischer Haftung für Ansprüche der sonstigen Gläubiger, siehe dazu oben A.II.1.b- um einen von der Gesellschaft (bzw. durch den Insolvenzverwalter für die Gesellschaft) aus dem Gesellschaftsvertrag geltend gemachten Anspruch, sodass sich hierfür - sofern man, anders als hier vertreten, Art. 6 EUInsVO nicht als einschlägig erachtet - die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II auch durch § 22 ZPO begründen ließe; nicht einschlägig sind dagegen § 29 ZPO, da §§ 54, 55 InsO ein gesetzlicher und kein vertraglicher Anspruch ist, sowie § 19a ZPO, da dieser auf Aktivprozesse des Insolvenzverwalters nicht anwendbar ist.
82 Der Antrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Insolvenzverfahren der XXXX Ltd. (36 IN 4474/17 - Amtsgericht Berlin Charlottenburg) bis zum 01.01.2021 angefallenen „Masseverbindlichkeiten“ zu erstatten, ist nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger muss in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, Urteil vom 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, beck-online). Der Antrag nimmt allgemein auf Masseverbindlichkeiten Bezug, was zur Bestimmung im konkreten Fall nicht genügt.
83 Masseverbindlichkeiten sind in §§ 54, 55 InsO definiert und umfassen neben den Kosten des Insolvenzverfahrens i.S.d. § 54 InsO u.a. auch nach § 55 InsO Kosten/Ansprüche die dadurch entstanden sind, dass unter Verwaltung des Insolvenzverwalters, durch dessen Handlungen oder in sonstiger Weise z.B. wegen Weiterführung des Geschäfts der Schuldnerin die Insolvenzmasse verpflichtet wurde. Der Kläger differenziert dabei in seinem Antrag nicht nach Art der Masseverbindlichkeit, auch nicht in der Antragsbegründung. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil, eine akzessorische Haftung der Beklagten nach dem zitierten BGH-Urteil vom 21.11.2023 (a.a.O.) allenfalls für solche Masseverbindlichkeiten, z.B. Insolvenzverfahrenskosten, denkbar wäre (theoretisch, in der Sache besteht die Haftung hier ohnehin nicht, siehe unten B.IV), auf die deren Entstehung das Verhalten der Beklagten als Gesellschafterin Einfluss hatte. Auf das Tätigwerden des Insolvenzverwalters (der z.B. den Zeugen XXXX eine Weile weiter beschäftigte, um eine Fortführung, ggf. auch den Verkauf des Geschäfts zu versuchen) hatte die Beklagte mit Insolvenzeröffnung keinen Einfluss mehr. Es ist aber unklar, ob der Antrag auch hierdurch entstandene Verbindlichkeiten/Kosten umfasst.
84 Angesichts der unterschiedlichen Qualität der unter den Begriff Masseverbindlichkeiten potentiell fallenden Ansprüche und der unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen hätte der Kläger definieren müssen, um welche Masseverbindlichkeiten (z.B. Insolvenzverfahrenskosten, eigene Aufwendungen oder zu Gunsten von Dritten nach Insolvenzeröffnung eingegangene Verbindlichkeiten) es ihm geht. Ohne eine solche Differenzierung ließe sich nicht sicher bestimmen, worauf sich die Rechtskraft eines etwaigen Feststellungsurteils erstreckte und das Urteil könnte insofern keinen Rechtsfrieden bringen. Der Kläger ist, wie ausgeführt, bereits mit Verfügung vom 22.12.2022 auf Bedenken zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge insgesamt hingewiesen worden, welche auch in den beiden Terminen nicht zurückgenommen worden sind. Der Kläger hat auf die Hinweise nicht weiter vorgetragen und keine nähere Differenzierung, Bestimmung und Erläuterung seines Begehrens vorgenommen. Allein aus der Streitwertangabe des Klägers zum Antrag zu 3., die dieser nicht erläutert oder belegt hat, lässt sich eine nähere Bestimmung auch nicht herleiten.
85 B. Unbegründetheit des Antrages auf Zahlung von 80.618.943,88 EUR
86 Die zulässige Insolvenzanfechtungsklage (= Klageantrag zu 1., Hauptbegründung) ist unbegründet.
87 Dem Kläger steht der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Rückgewähr der durch die Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Darlehensrückzahlungen zur Insolvenzmasse weder in Höhe vom 80.618.943,88 EUR noch in geringerer Höhe zu. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 143 Abs. 1 InsO. Zwar ist grundsätzlich deutsches Insolvenzanfechtungsrecht anwendbar (dazu unter B.I.1) und besteht danach zumindest teilweise eine Anfechtbarkeit der streitigen Zahlungen (dazu unter B.II.2, 4). Allerdings ist die Anwendung deutschen Insolvenzanfechtungsrechts durch die Einrede nach Art. 16 EUInsVO eingeschränkt (dazu unter B.I.2). Die Beklagte dringt im Ergebnis mit der Einrede durch, dass die angefochtenen Rechtshandlungen bzw. Zahlungen nach dem ansonsten auf diese anwendbaren Recht von England und Wales unter den hier gegebenen und nach Beweisaufnahme festzustellenden Umständen in keiner Weise anfechtbar sind (Art. 16 b EUInsVO) (dazu unter B.II.5). § 135 InsO ist keine diesem Ergebnis entgegenstehende Eingriffsnorm (dazu unter B.III).
88 Soweit der Antrag zu 1. mit der Hilfsbegründung (angebliche persönliche Gesellschafterhaftung) teilweise zulässig ist (dazu oben unter A.II.2), ist er ebenfalls unbegründet (dazu unter B.IV).
89 I. Anwendbares Recht
90 Anwendbar ist grundsätzlich das deutsche Insolvenzrecht (unter 1.), eingeschränkt durch die zulässige Einrede, dass die Handlungen nach dem für diese Handlungen maßgeblichen Recht eines anderen Staates in keiner Weise anfechtbar seien; in diesem Rahmen ist hier das Recht von England und Wales (im Folgenden: englisches Recht) zu beachten gemäß Art. 16 EUInsVO, § 339 InsO (dazu unter 2.), und zwar unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die fehlende Anfechtbarkeit nach diesem Recht (dazu unter 3.).
91 1. Grundsätzlich deutsches Insolvenzrecht anwendbar
92 Die Anfechtbarkeit der Zahlungen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Gem. Art. 7 Abs. 1 EUInsVO gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedsstaates, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. Gem. § 7 Abs. 2 lit. m) EUInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen ist, insbesondere welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Deutschland eröffnet worden ist, gilt damit für die Insolvenzanfechtungsklage zunächst das deutsche Recht, obwohl die Schuldnerin als englische Limited gegründet und organisiert war und die Verträge mit der Beklagten jeweils eine Rechtswahlklausel zugunsten des englischen Rechts enthielten. Auch wenn das Vereinigte Königreich seit dem sogenannten Brexit kein Mitgliedstaat der EU mehr ist, findet die EUInsVO gemäß Art. 67 Abs. 3 c des Abkommens über den Austritt des vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (2019/ C 384 I/01) (im Folgenden: „Brexit-Abkommen“) Anwendung sofern das Insolvenzverfahren - wie hier - vor Ablauf der Übergangszeit (Art. 126 des Brexit-Abkommens: 31.12.2020) eingeleitet wurde. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde bereits am 01.04.2018 und damit vor Fristablauf am 31.12.2020 eröffnet. Vorliegend handelt es sich um eine Insolvenzanfechtung und damit um eine Klage, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht. Der Fall weist auch einen Bezug zum Vereinigten Königreich auf (dazu noch ausführlich unter 2.).
93 Im Übrigen würde die Abwendbarkeit des deutschen Insolvenzanfechtungsrechts aber auch aus § 339 InsO folgen, welcher in Bezug auf Drittstaaten gilt und insoweit zum gleichen Ergebnis führt.
94 2. Auf Einrede gem. Art. 16 EUInsVO begrenzte Anwendung des englischen Rechts
95 Allerdings findet Art. 7 Abs. 2 lit.) m gem. Art. 16 EUInsVO keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedsstaates maßgeblich ist und diese Handlung in keiner Weise nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates angreifbar ist.
96 Nach Erwägungsgrund 67 ist Sinn und Zweck von Art. 16 EUInsVO, in anderen Mitgliedsstaaten als dem Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Art. 16 soll das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem der Artikel vorsieht, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt (EuGH, Urteil vom 22.04.2021, C-73/20, NJW 2021, 1583); die Insolvenzeröffnung ändert insofern grundsätzlich erstmal nichts am auf die Rechtshandlung anwendbaren Recht (vgl. Kolmann, IILR 2011, 193, 196).
97 a. Auch nach dem Brexit ist Art. 16 EUInsVO anwendbar.
98 Die Anwendbarkeit von Art. 16 EUInsVO im vorliegenden Fall folgt aus Art. 67 Abs. 3 c des Brexit-Abkommens. Der Kläger stellt zwar - allerdings ergebnisorientiert und insofern inkonsequent nur betreffend des Art. 16 EUInsVO und nicht schon betreffend Art. 7 - in Abrede, dass die in Art. 67 Abs. 3 des Brexit-Abkommens genannte Voraussetzung „die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen“ betreffend des streitgegenständlichen Insolvenzverfahrens erfüllt sei. Er argumentiert damit, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit und damit ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe, die Beklagte in Abu Dhabi und die in den Darlehensverträgen getroffene Rechtswahl zugunsten des englischen Rechtes nicht Ausdruck eines tatsächlichen Bezugs zum Vereinigten Königreich sei, sondern aus Sicht des Klägers rechtsmissbräuchlich bzw. zwecks Umgehung strengerer Vorschriften erfolgt sei. Dieser Argumentation folgt die Kammer jedoch nicht.
99 Zum einen haben die Schuldnerin und die Beklagte im Rahmen ihrer Verträge die Anwendbarkeit englischen Rechts vereinbart. In den in englischer Sprache abgefassten Darlehensverträgen aus den Jahren 2012-2016 (K 9-13) vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Verträge und alle sich daraus ergebenden Schuldverhältnisse dem englischen Recht unterliegen. Auch schon die Ausgründung der Schuldnerin aus der XXXX und die Übernahme einer Beteiligung durch die Beklagte erfolgte - jedenfalls soweit die Beklagte beteiligt war - durch dem englischen Recht unterliegende Verträge in englischer Sprache.
100 Der Kläger lässt bei seiner Argumentation den Umstand weitgehend außer Acht, dass sich ein Bezug zum Vereinigten Königreich bereits daraus ergibt, dass die Schuldnerin als englische Limited gegründet und organisiert und im Englisches Companies House-Register eingetragen war und auch laut Satzung im Vereinigten Königreich ihren Sitz hatte. Im deutschen Handelsregister war dagegen nur die Zweigniederlassung fakultativ eingetragen (vgl. Klageschrift s. 3, Bl. 3, Bd. I der Papierakte). Weder der Brexit noch vage Missbräuchlichkeitserwägungen können dazu führen, dass dem Umstand der Gründung als englische Limited nachträglich rückwirkend sowohl rechtlich als auch faktisch vollständig die Bedeutung abgesprochen wird. Insbesondere angesichts der Beteiligung von Gesellschaftern mit Sitzen in unterschiedlichen Staaten und unterschiedlichen Rechtssystemen - Deutschland und Abu Dhabi - entsprach die Wahl einer englischen Gesellschaftsform mit entsprechender Registrierung auch üblichen Vorgehensweisen im internationalen Geschäftsverkehr und berechtigten Interessen. Eine missbräuchliche Wahl des englischen Rechts für die Gesellschaftsform sowie die Darlehensverträge liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. In der EU, zu der damals auch das Vereinigte Königreich gehörte, herrscht Niederlassungsfreiheit und es stand der Schuldnerin frei, sich nach englischem Recht zu gründen und englisches Recht als anwendbares Recht für Streitigkeiten mit der in Abu Dhabi ansässigen Beklagten zu vereinbaren. Die Tatsache, dass andere Rechtsordnungen an die Anfechtung von Rückzahlungen höhere Anforderungen stellen als das deutsche Recht, ist grundsätzlich hinzunehmen (näheres dazu noch unter c.
101 b. Das englische Recht ist für die streitgegenständlichen Rechtshandlungen - (Rück-)Zahlungen von Darlehen und Zinsen hierauf - maßgeblich im Rahmen der Einrede nach Art. 16 EUInsVO. Unter Ziff. 34 der Darlehensverträge vom 18.12.2012, 11.12.2013, 24.12.2014, 14.12.2015 (K 9-12, 15-18) hieß es jeweils unter der Überschrift „Governing law“:
102 „This Agreement and any non-contractual obligations arising out of or in connection with it are governed by English law.“
103 [Dieser Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden oder mit diesem im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem englischen Recht.]
104 Eine entsprechende Regelung war auch in Ziff. 17 des Darlehensvertrages vom 01.12.2016 (K 13, K 19) enthalten. Maßgebliches Recht für die Darlehensrückzahlung war damit das vereinbarte englische Recht. Eine Zahlung in Erfüllung eines Vertrages richtet sich nach dem Recht des Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 22.04.2021 - C-73/20 NJW 2021, 1583 f.).
105 c. Auch Gesellschafterdarlehen unterliegen der Einrede nach Art. 16 EUInsVO. Wenn es sich bei dem Darlehensgeber - wie hier - um einen im Ausland ansässigen Gesellschafter der Schuldnerin handelt, stellt sich die Frage, ob auch dieser sich auf eine nicht bestehende Anfechtungsmöglichkeit oder eine kürzere Anfechtungsfrist nach ausländischem Recht berufen kann. Das ist nach zutreffender Ansicht der Fall. Das OLG Naumburg, auf dessen Urteil vom 06.10.2010 (BeckRS 2010, 29926) sich der Kläger beruft, hat in einem inländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen einer deutschen Kapitalgesellschaft zwar im Ergebnis eine Anwendung von Art. 16 EUInsVO auf die Darlehensrückgewähr verneint. Dies wurde in der dortigen Entscheidung aber sinngemäß damit begründet, dass es im konkreten Fall an einer Maßgeblichkeit ausländischen Rechts für die Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens fehlte. Das OLG Naumburg entschied in dem Fall konkret, dass ein Gesellschafterdarlehen ausschließlich deutschem Recht unterfiel, wobei die Entscheidung offen ließ, ob insoweit das Gesellschafts- oder Insolvenzstatut maßgeblich sei, denn, anders als im hier vorliegenden Fall, wiesen im Fall des OLG Naumburg sowohl die gesellschaftsrechtliche als auch insolvenzrechtliche Anknüpfung auf deutsches Recht. Der Sachverhalt betraf - und ist insofern ebenfalls deutlich vom hier zu entscheidenden Fall zu differenzieren - ein vom Masseverwalter einer österreichischen Holding konkret als Überbrückungsdarlehen zur Vermeidung der Insolvenz einer deutschen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen. Das Darlehen im Fall vor dem OLG Naumburg wurde erst ca. eine Woche vor der Insolvenzantragstellung gewährt und nur wenige Tage später (nach Täuschungsvorwürfen des Masseverwalters gegenüber der Darlehensnehmerin/Schuldnerin) zurückgezahlt, dies wiederum wenige Tage vor der Insolvenzbeantragung. Eine Rechtswahl für das Darlehen gab es im vom OLG Naumburg entschiedenen Fall nicht, Kollisionsrecht hätte aber jedenfalls bei Annahme eines „normalen“ Darlehens zur Anwendung österreichischen Vertragsrecht geführt (vgl. die Darstellung bei Kolmann, IILR 2011, 193, 195). Das OLG Naumburg erkannte aber in dem Darlehen ein gesellschaftsrechtliches Darlehen mit insolvenzrechtlicher Relevanz, weshalb seiner Ansicht nach entweder das (deutsche) Gesellschaftsstatut oder das (ebenfalls deutsche) Insolvenzstatut gelten solle.
106 Bereits die dargestellten vom OLG Naumburg zu beurteilenden Sachverhaltsaspekte legen nahe, dass die Ratio dieser Rechtsprechung nicht auf den hiesigen Fall übertragbar ist. Die im hier zu entscheidenden Fall streitgegenständlichen Handlungen betrafen die Rückzahlung eines Darlehens welches bereits mit Gründung der Schuldnerin - zur Finanzierung des Erwerbs des Meilengeschäfts - erstmals gewährt wurde, nämlich im Jahr 2012 und damit bereits ca. fünf Jahre vor der Insolvenzantragstellung. Auch wenn das Darlehen zunächst nur eine Laufzeit von einem Jahr hatte, wurde es regelmäßig erneuert, zuletzt sogar mit zwei Jahren Laufzeit. Es handelt sich ganz offensichtlich nicht um ein kurzfristiges Überbrückungsdarlehen, sondern ein langfristiges Finanzierungsdarlehen und die Teilrückzahlungen erfolgten - wenn auch zuletzt reduziert - weitgehend regelmäßig und im üblichen Geschäftsgang (nicht kurz vor der Insolvenz auf erheblichen Druck des Darlehensgebers in voller Höhe, wie im Fall vor dem OLG Naumburg). Zudem besteht in hiesigem Fall eine vertragliche Rechtswahl, die nach dem Grundsatz der Privatautonomie erstmal zu achten ist, auch prinzipiell bei Gesellschafterdarlehen (vgl. Kolmann, IILR 2011, 193, 196: „no reservations in principle against permitting the free choice of law in agreements on shareholder debt financing“ [keine prinzipiellen Einwände dagegen, eine freie Rechtswahl bei Gesellschafterdarlehen zu erlauben]). Hinzu kommt, dass die Schuldnerin anders als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall keine deutsche Kapitalgesellschaft, sondern eine englische Limited war. Jedenfalls unter den hiesigen Tatbestandsumständen - langfristiges Darlehen zur Finanzierung des regulären Geschäfts, ausdrückliche Rechtswahl, hinreichende Auslandsbezüge des Sachverhaltes, nachvollziehbare Gründe für die gewählte englische Rechtsordnung als international üblicher „Kompromiss“ angesichts des Sitzes von Darlehensgeberin in Abu Dhabi und Darlehensnehmerin mit zwar einer Niederlassung, ggf. auch dem Verwaltungssitz in Deutschland, aber Registrierung und satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich - erscheint eine Anwendung jedenfalls des deutschen Insolvenzstatuts in einem ggf. der Rechtsprechung des OLG Naumburg zu entnehmenden Zirkelschluss nicht angebracht.
107 Die Auffassung des OLG Naumburg überzeugt die hier entscheidende Kammer auch prinzipiell nicht; sie hat in Rechtsprechung und Literatur bisher zu Recht viel Kritik erfahren (vgl. OLG Dresden, Endurteil vom 14.11.2018 - 13 U 730/16, Rn. 34, BeckRS 2018, 30341 [zwar aufgehoben durch BGH, Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR 2020, 373 aber nicht in diesem Punkt]; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 131 InsO Rn. 97; MüKoBGB/Kindler EUInsVO, 8. Aufl. 2021, Art. 16 Rn. 12; Kolmann IILR 2011, 193, 195; Prager/Keller NZI 2011, 697, 700; siehe auch Finkelmeyer, EuZW 2020, 833: jedenfalls soweit aus ihr die Anwendung des Insolvenzstatuts folgen soll „kaum vertretbar“). Nach für die Kammer zutreffender Ansicht ist maßgeblich nicht das Recht des Insolvenzstatus, sondern grundsätzlich das des Vertragsstatuts und zwar unabhängig davon, ob es um die Anfechtung eines Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfts geht, zumal diese Trennung nicht in allen EU Ländern vorgenommen wird. Ein Gesellschafterdarlehen beruht auf einem Schuldvertrag, für den das gewählte Recht oder in Ermangelung eines solchen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Darlehensgebers gilt (Art. 3; 4 Abs. 2 Rom-I-VO). Auch Kreditverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind schuldrechtlich anzuknüpfen. Dies gilt gleichfalls dann, wenn sie eigenkapitalersetzend sind (Czernic/Geimer Streitbeilegungsklauseln/Eckert, 1. Aufl. 2017, Rn. 48).
108 Gerade der vorliegende Fall unterstreicht die Richtigkeit der vertragsrechtlichen Anknüpfung. Es geht um einen Darlehensvertrag mit Wahl englischen Rechts. Die Darlehensgeberin ist in Abu Dhabi ansässig, was im Übrigen ohne die Rechtswahl nach Art. 1 Abs. 1, 3, 4 Abs. 2 Rom-I-VO gar zum Recht von Abu Dhabi geführt hätte, was nochmal deutlich aufzeigt, dass die Rechtswahl zugunsten englischen Rechts offensichtlich eine Berechtigung hatte und nicht missbräuchlich erscheint. Die Schuldnerin war - im Einklang mit den Prinzipien des freien Binnenmarktes und der Niederlassungsfreiheit - als englische Limited gegründet. Der Darlehensvertrag ist zumindest in der ersten Fassung fünf Jahre vor der Insolvenz aufgesetzt worden (und sodann mehrfach erneuert worden). Es erschließt sich unter derartigen Umständen nicht, warum allein die Tatsache, dass es letztlich zu einer Insolvenzeröffnung in Deutschland gekommen ist, rückwirkend dazu führen sollte, dass die Darlehensrückzahlungen allein nach deutschem Recht richten sollten. Die Einrede des Art. 16 EUInsVO wäre dadurch vollständig negiert.
109 Letztlich hat sogar selbst der Kläger mit Anlage K24 ein Privatgutachten des Prof. Dr. Reiner XXXX eingereicht, wonach dieser die Anwendung der Argumentation des OLG Naumburg auf den vorliegenden Fall aus entsprechenden Gründen und mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass die Ansicht des OLG Naumburg einem Zirkelschluss gleichkommt und zu nicht gewollter Rechtsunsicherheit führt (vgl. S. 14 der Anlage K24, Bl. 17), ablehnt. Dem schließt sich die Kammer aus den zuvor dargestellten Gründen an.
110 Im Übrigen gilt Entsprechendes auch, wenn man - was hier allerdings abgelehnt wird, siehe oben zu B.I.2.a– dem Einwand des Klägers folgt, der Anwendungsbereich des Brexit-Abkommens und damit der EUInsVO sei mangels hinreichendem Bezug zum Vereinigten Königreich nicht eröffnet, folgen wollte, gemäß dem autonomen deutschen Insolvenzkollisionsrecht nach § 339 InsO. § 339 InsO ist gleichlautend und in gleicher Weise auszulegen wie Art. 16 EUInsVO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR 2020, 373 Rn. 16).
111 Dieses zutreffende Ergebnis - dass in den Grenzen der Einrede nach Art. 16 EUInsVO das Vertragsstatut, hier das Recht von England und Wales, Anwendung findet - wird für den vorliegenden Fall im Hinblick auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der BGH gemäß seinem Beschluss vom 16.01.2025, Az. IX ZR 229/23, BeckRS 2025, 486 Erwägungen auf der Linie der zitierten Rechtsprechung des OLG Naumburg sowie rechtswissenschaftlichen Publikationen mit ähnlicher Tendenz anstellt (BGH, Beschluss vom 16.01.2025, a.a.O., Rn. 26 zitiert das OLG Naumburg aber auch die Gegenauffassung und enthält sich einer Bewertung; die Auffassung des OLG Naumburg eher befürwortend dann Rn. 31, 32). Der BGH legt deswegen dem EuGH zwar diverse Fragen vor, u.a. die einer ggf. einschränkenden Auslegung des Art. 13 EUInsVO a.F. (entspricht Art. 16 EUInsVO n.F.) sowie nach dem im Falle von Gesellschafterdarlehen i.S.d. Einrede für die Bestimmung des auf die Rechtshandlung anwendbaren Rechts maßgeblichen Statuts. Der dem BGH-Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich allerdings wesentlich vom hier zu entscheidenden, weil dort gerade das Gesellschaftsstatut hinsichtlich der dortigen Schuldnerin, einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH, zur Anwendung eines anderen (deutschen) Rechts führte, als das Vertragsstatut (Rechtswahl von österreichischen Recht). Dagegen ist die hiesige Schuldnerin als Limited nach dem Recht von England und Wales gegründet worden, mit einem satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich und nur einer Niederlassung in Berlin. Dabei kommt es - jedenfalls zur Bewertung der hier streitgegenständlichen vor dem Brexit erfolgten Handlungen/Zahlungen - nicht darauf an, dass die Schuldnerin, nämlich die XXXX Ltd., aufgrund schwerpunktmäßiger Tätigkeit in Deutschland nach der in Deutschland bestehenden (Verwaltungs-)Sitztheorie zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts theoretisch als deutsche Gesellschaft zu behandeln wäre. Denn bis zum Brexit galt für in Deutschland ansässige aber im Vereinigten Königreich gegründete und registrierte Limiteds:
112 „[A]uf Grund der Rechtsprechung des EuGH in den Entscheidungen „Centros”, „Überseering” und „Inspire Art” (NJW 1999, 2027 = NZG 1999, 298 = ZIP 1999, 438; NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 = ZIP 2002, 2037; NJW 2003, 3331 = NZG 2003, 1064 = ZIP 2003, 1885) hat sich der BGH für diejenigen Auslandsgesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in einem mit diesen auf Grund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden sind, der so genannten Gründungstheorie angeschlossen“ (BGH, Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 158/06, NJW 2009, 289, 290 Rn. 19).
113 Mithin führt unter Berücksichtigung der europäischen Niederlassungsfreiheit, welche mit der wechselseitigen Anerkennung europäischer Gesellschaften verbunden ist (vgl. MüKoAktG/Ego, 5. Aufl. 2021, Europäisches Aktienrecht B. Rn. 18 m.w.N.) auch das Gesellschaftsstatut für die XXXX Ltd. zur Anwendung des Rechts von England und Wales. Das gilt jedenfalls für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Handlungen (Rückzahlung von Darlehen) im relevanten Zeitraum - allesamt vor dem Brexit. Selbst wenn man aufgrund des Brexits nach Ablauf des Übergangszeitraums nunmehr die Sitztheorie für Haftungsfragen auf die Gesellschaft anwenden will (dazu näher unten B.IV.1), stellt auch ein solcher Statutenwechsel in die Sitztheorie die Rechtswirksamkeit der zuvor begründeten Rechtsgeschäfte nicht infrage (MüKoAktG/Ego, a.a.O., Rn. 20). Der mögliche - umstrittene - Statutenwechsel in Folge des Brexits gilt allenfalls „ex nunc*“* (vgl. Schall, ZfPW 2016, 407, 411). Auch der Kläger geht zutreffend davon aus, dass der Formwechsel/Statutenwechsel allenfalls zum 01.01.2021 erfolgte (Klageerweiterungsschriftsatz vom 23.12.2021, S. 4, Bl. 148 Bd. I der Papierakte).
114 Soweit also aus Rn. 31, 32 des BGH-Beschlusses vom 16.01.2025 (a.a.O.) folgt, dass dieser im Rahmen des Art. 16 EUInsVO einen Rückgriff auf das Gesellschaftsstatut bevorzugt, erscheint diese Auffassung der erkennenden Kammer zunächst zweifelhaft. Insbesondere die Ausführung des BGH (a.a.O. Rn 32), eine Rechtswahl „bei der Finanzierung eines Unternehmens durch seinen Gesellschafter“ sei nicht anerkennungswürdig (mit Verweis auf Gehrlein, ZInsO 2020, 2591, 2594) erscheint im Hinblick auf das im europäischen Rechtssystem hochgehaltene Prinzip der Privatautonomie sowie der Entscheidung des EuGH vom 08.06.2017 - C 54/16 - Vinyls Italia (NZI 2017, 633 Rn. 54), welche auch im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht nur in besonderen Ausnahme-/Missbrauchsfällen eine Einschränkung der Rechtswahlfreiheit betreffend das Schuldverhältnis anerkennt (was bei einem Gesellschafterdarlehen nicht per se anzunehmen ist, wie der BGH auch erkennt: „hier nicht gegeben […]“, Beschluss vom 16.01.2025, a.a.O., Rn. 36), jedenfalls in dieser Pauschalität kritikwürdig. Denn selbst die bewusste Ausnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme - in den Grenzen der EUInsVO - stellt für sich allein genommen noch keinen Missbrauch dar, selbst wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die „größte Freiheit” zu erzielen (BGH, Urteil vom 14. 3. 2005 - II ZR 5/03, NJW 2005, 1648, 1649, in Anknüpfung an EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rs. C-167/01 - „Inspire Art“, NJW 2003, 3331).
115 Ziel der EUInsVO ist es, verfahrens- und kollisionsrechtlich Maßnahmen in Bezug auf das Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners zu koordinieren und ein betrügerisches und missbräuchliches Verlagern von Vermögensgegenständen oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen (Forum-Shopping) zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu verhindern (Erwägungsgründe 4, 5 und 31 der EUInsVO). Dabei nimmt sie insbesondere kurzfristig vor Insolvenzeröffnung erfolgte Sitzverlegungen in Betracht (Zeitraum von drei Monaten gem. Erwägungsgrund 31 EUInsVO und Art. 3 Abs. 2 EUInsVO). Allerdings ist eine materiell-rechtliche Harmonisierung der Bestimmungen für Anfechtungsklagen, um zu EU-weiten Mindestvorschriften zu gelangen, noch nicht erfolgt (vgl. dazu Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vom 07.12.2022, COM (2022) 702 final; s.a.https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/12/13/insolvency-law-council-settles-on-position-for-core-capital-markets-union-legislation).
116 Dem trägt Artikel 16 EUInsVO Rechnung, indem er den nationalen Unterschieden hinsichtlich Schutzniveau und Zielrichtung (hoher Gläubigerschutz vs. „rescue culture“; vgl. Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378) in begrenztem Umfang kollisionsrechtlich Wirkung zuerkennt. Eine - beschränkte - kollisionsrechtliche Akzeptanz des gewählten Vertragsrechts über die Einrede reduziert immerhin die Motivation zum forum shopping. Allein Zuständigkeitsregeln vermeiden forum shopping nicht, denn in vielen Fällen wäre eine Verwaltungssitzverlegung flexibel möglich und die Dreimonatssperrfristfrist nach Art. 3 EUInsVO angesichts der Maßgeblichkeit des Insolvenzantragsdatum dann ein oft stumpfes Schwert (vgl. Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378, 2380: COMI [center of main interest] sei ein flexibler Anknüpfungspunkt). All das spricht dafür, Art. 16 EUInsVO nicht im Auslegungswege die Wirkung bei Gesellschafterdarlehen weitgehend abzusprechen.
117 Aber auch wenn im Rahmen von Art. 16 EUInsVO für Gesellschafterdarlehen das anwendbare Recht nicht nach dem Vertrags- sondern dem Gesellschaftsstatut zu bestimmen sein sollte, führte dies nach den vorstehenden Ausführungen hier ebenfalls zur Anwendung des Rechts von England und Wales. Schon diese Tatsache - Gesellschaftsstatut hier gleich Vertragsstatut - belegt neben den oben aufgeführten Gesichtspunkten, dass die offenbar auf dem Prinzip vom Treu und Glauben beruhenden Beweggründe, die den BGH zu der EuGH-Vorlage im dortigen Fall motiviert haben mögen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2025, Rn. 33 - „verhält sich der Gesellschafter widersprüchlich“, Rn. 32 „nicht darauf vertrauen kann“) im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Laut Wertung des BGH dient die Einrede zudem insbesondere dem Schutz von Personen, die berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Handlung zur Zeit ihrer Vornahme dem Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung unterliegt (BGH, Beschluss vom 16.01.2025, a.a.O., Rn. 31). Im hiesigen Fall hatte die Schuldnerin zwar eine Niederlassung in Berlin, ihren satzungsmäßigen Sitz aber im Vereinigten Königreich und ist auch dort mit englischer Rechtsform gegründet. Die spätere Insolvenzeröffnung erfolgte in Deutschland, weil zu diesem Zeitpunkt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit wohl dort lag, vgl. Art. 3 Abs. 1 EUInsVO. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits mit Gründung der Schuldnerin und Abschluss der Darlehensverträge auf Dauer so vorgeben gewesen wäre. Art. 2 Abs. 1 EUInsVO erkennt selbst an, dass sich während der Existenz eines Unternehmens sowohl der Sitz als auch der Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit, und zwar auch unabhängig voneinander, ändern können (siehe auch Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378, 2380). Die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und damit das Insolvenzstatut stehen mithin vor der Insolvenz und somit zur Zeit der zu beurteilenden Rechtshandlungen oftmals überhaupt nicht fest. Möglicherweise hätte es der Schuldnerin XXXX Ltd. und ihren Gesellschaftern, hätten sie dies gewollt, mit einigem Aufwand - insbesondere rechtzeitige Verlegung des Center of Main Interest/effektiven Verwaltungssitz - sogar gelingen können, eine Insolvenzeröffnung in England zu erreichen, denn die englischen Gerichte bejahen ihre internationale Zuständigkeit wohl oft großzügig (vgl. Weller/Thomale/Benz, NJW 2016, 2378, 2380). Da solche insolvenzgerichtliches forum shopping nicht ausgeschlossen ist, vielmehr der Eröffnungsstaat oft von den Interessen der potentiellen Antragssteller im maßgeblichen Zeitraum abhängt, wird zu Recht in der Literatur mit überzeugender Argumentation einer insolvenzrechtliche Sonderanknüpfung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen des Art. 16 EUInsVO abgelehnt (vgl. z.B. Finkelmeier, EuzW 2020, 833). Verlangt man, dass Gesellschaft und Gesellschafter beim Abschluss von Finanzierungsdarlehen bzw. Zahlungsvorgängen das Insolvenzrecht aller potentiell als Insolvenzeröffnungsforum in Betracht kommender Staaten beachten, entstünde zudem eine nicht vertretbare Rechtsunsicherheit.
118 d. Aus den zuvor dargestellten Gründen sieht die Kammer - auch wenn die Vorlagefragen des BGH gemäß Beschluss vom 16.01.2025 zumindest auf den ersten Blick in ihrer abstrakten Formulierung ohne Berücksichtigung der Begründung eine Relevanz für das vorliegende Verfahren haben könnten (worauf der Klägervertreter mit nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28.01.2025, Bl. 165 ff. der e-Akte hinwies) - auch davon ab, dass Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen (bzw. zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um dann über die Aussetzung zu beschließen). Denn unter Berücksichtigung der Begründung des BGH-Beschlusses, der maßgeblich darauf abstellt, dass dort Schuldnerin eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ist, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine andere gewählte Rechtsordnung aus Sicht des BGH dort ggf. zu verneinen war, erscheint bereits zweifelhaft, ob die Vorlagefragen tatsächlich, jedenfalls bei Auslegung im Zusammenhang mit der Begründung, für den hier gänzlich anders gelagerten Fall i.S.d. § 148 ZPO vorgreiflich sind. Die Vorlagefrage zu 3. ist offensichtlich nicht vorgreiflich, da man auch bei Bejahung der Frage - Anwendbarkeit des Gesellschaftsstatuts - hier wie ausgeführt zum englischen Recht käme. Die Vorlagefrage zu 4. hat der BGH nur in Abhängigkeit der Frage zu 3. gestellt, sodass eine Vorgreiflichkeit wohl schon deshalb zu verneinen ist. Jedenfalls aber ist die Vorlagefrage 4 deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die vom BGH offen gelassene - und seiner Ansicht nach durch das deutsche Gericht selbstständig und nicht durch den EuGH zu beurteilende - Frage, ob § 135 InsO eine Eingriffsnorm ist, von der Kammer für das Verhältnis zum über Art. 16 EUInsVO anwendbaren englischen Recht klar verneint wird (dazu genauer unter B.III). Darauf, ob Eingriffsnormen im Rahmen des Art. 16 EUInsVO eine Rolle spielen, kommt es also nicht an.
119 Selbst wenn man eine potentielle Vorgreiflichkeit einer oder mehrerer der Vorlagefragen aber bejahen wollte, übt die Kammer angesichts der Entscheidungsreife des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der bereits ausführlichen schriftlichen und mündlichen Diskussion aller zu Grunde liegenden Sach- und Rechtsfragen, einschließlich der erfolgten Feststellungen zum Recht von England und Wales und der auf dieser Grundlage durchgeführten Beweisaufnahme, dahingehend aus, nicht auszusetzen. Die Prozessförderungspflicht und das Interesse an einer zügigen Verfahrensbeendigung ist gegen einen etwaig aus dem vor dem BGH anhängigen Verfahren zu erwartenden Erkenntnisgewinn abzuwägen (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 55. Ed. 01.12.2024, ZPO § 148 Rn. 13). Das Abwarten der etwaigen Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH ginge mit einer vermutlich monate- bis jahrelangen Verzögerung einher. Eine solche Verzögerung würde dann voraussichtlich wiederum dazu führen, dass die bereits durchgeführte Zeugenbeweisaufnahme, welche erhebliche tatsächliche Erkenntnisse, die sowohl nach deutschen als auch englischen Recht eine Rolle spielen, mit sich brachte, aufgrund anzunehmender dann anderer Kammerbesetzung bei Wiederaufnahme zu wiederholen wäre. Im Hinblick auf den Zeitablauf wäre dann wiederum erfahrungsgemäß eine deutlich ineffizientere Beweisaufnahme zu erwarten wegen Erinnerungsverlusten des Zeugen etc. Potentiell aus der Vorlage zu gewinnenden Erkenntnissen zum anwendbaren Recht stünden dann geringeren Sacherkenntnissen gegenüber, so dass die danach zu treffende Entscheidung weder von höherer Qualität wäre noch zu mehr Rechtsfrieden führen dürfte. Maßgeblich bei der Ermessensentscheidung zur Nichtvorlage ist aber auch, dass die Kammer - da sie nicht letztinstanzlich entscheidet - selbst nicht vorlagepflichtig nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Die Parteien können die hier getroffene Entscheidung ohnehin in der Berufung überprüfen lassen. Der Weg für den Kläger, sich im Falle einer für ihn günstigen EuGH-Entscheidung darauf zu berufen, ist ihm also mit der hiesigen Entscheidung nicht abgeschnitten. Für die Prozessförderung ist es aber zweckdienlich, entsprechend der hiesigen Rechtsauffassung jedenfalls die vorrangig vom Gericht erster Instanz zu verantwortenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
120 Nach eigener Bewertung der hiesigen Kammer erscheint die EuGH-Vorlage des BGH auch kaum geeignet, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in diesem Fall zu klären, da einerseits die Auslegung des Gemeinschaftsrechts mit Blick auf den vorliegenden Fall einer Schuldnerin im satzungsmäßigen Sitz und Registrierung außerhalb des Staates der Insolvenzeröffnung nicht abgefragt wird, zudem - bis auf die hier jedenfalls im Ergebnis ohnehin nicht entscheidungserhebliche Frage zu 3. - Zweifel bereits an der Zulässigkeit der EuGH-Vorlage bestehen. Bei den Fragen zu 1 und 2 zur Nichtanwendbarkeit der Vorschrift - entgegen ihrem Wortlaut - im konkreten Fall von Gesellschafterdarlehen erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um Auslegungsfragen im Sinne des Art. 267 AEUV handelt. Angesichts des klaren Wortlauts des Art. 13 der EUInsVO a.F. bzw. jetzigen Art. 16 EUInsVO, der sich explizit auf das gesamte Anfechtungsrecht bezieht, wozu grundsätzlich auch § 135 InsO zählt, erscheint eine wortlautkonträre Anwendungsausnahme, im Wege teleologischer Reduktion o.ä., auch in der Sache eher fernliegend. Das sinngemäße Argument, § 135 InsO sei wegen der Funktion der Nachrangabsicherung gar keine Anfechtungsnorm, sondern eine versteckte Rangregel (im Zusammenhang mit § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) überzeugt kaum. § 39 InsO regelt die Durchsetzung noch nicht befriedigter Ansprüche nach Insolvenzeröffnung, also dass sich Gesellschafter grundsätzlich mit ihren Forderungen im Insolvenzverfahren hinten anstellen müssen. § 135 InsO regelt dagegen die Rückzahlung von schon vor Insolvenzeröffnung erhaltenen Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen. Es geht also gerade nicht um die Befriedigung der Gläubiger aus der vorhandenen Insolvenzmasse bzw. dem Rang von Forderungen bei der Verteilung, sondern um die Mehrung der Insolvenzmasse mit weiteren Geldern zur Erhöhung der Quote der Gläubiger. Hierauf zielen letztendlich alle Anfechtungstatbestände, § 135 InsO ist diesbezüglich keine Ausnahme.
121 Bei der vierten Frage stellt der BGH mit seinen Ausführungen bereits selbst die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage in Abrede, wenn er erläutert, die Frage zu stellen, um sich die ansonsten nötige „eingehende Prüfung“, ob mit § 135 InsO eine Eingriffsnorm vorliegen könnte, zu ersparen („Diese Prüfung wäre entbehrlich, sofern […]“, BGH, Beschluss vom 16.01.2025, a.a.O., Rn. 37) (siehe hierzu unten unter B.III).
122 3. Beweislast der Beklagten im Rahmen von Art. 16 EUInsVO
123 Die Beklagte hatte allerdings, soweit es auf die Einrede nach Art. 16 EUInsVO ankam, jeweils sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zu beweisen, dass die Darlehensrückzahlungen nach englischem Recht unter keinem Gesichtspunkt angreifbar sind. Dies ist ihr - wie im Folgenden unter B.II.5 detailliert ausgeführt wird - im Ergebnis gelungen. Zweifelsfragen wären zu Lasten der Beklagten gegangen. Die Modalitäten der Beweiserhebung richten sich nach nationalem, vorliegend also deutschem Recht (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-310/14 - Nike, NZI 2015, 954, 956).
124 „Nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar wären zu wenig strenge nationale Beweisregeln, deren Anwendung in der Praxis zu einer Umkehrung der Beweislast führen würde. […] Das mit einer solchen Klage befasste nationale Gericht kann nur dann davon ausgehen, dass der Anfechtende das Vorliegen einer Vorschrift oder eines Grundsatzes der lex causae, wonach diese Handlung angefochten werden kann, nachzuweisen hat, wenn es der Ansicht ist, dass der Anfechtungsgegner zuvor nach den allgemein anwendbaren Vorschriften seines nationalen Verfahrensrechts tatsächlich nachgewiesen hat, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist.“ (Hervorhebung der Kammer)
125 Die Beweislast lag mithin im Rahmen des Art. 16 EUInsVO vollständig auf Beklagtenseite, es oblag ihr der Vollbeweis für das tatsächliche Nichtvorliegen mindestens eines der Tatbestandsmerkmale aller, d.h. der Gesamtheit, also nicht nur insolvenzrechtlicher sondern auch sonstiger in Frage kommender Nichtigkeits-/Anfechtungsgründe; dies ergibt sich aus „in keiner Weise“ (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - Nike, a.a.O, Rn. 39 ff.) (vgl. auch das insoweit nach Ansicht der Kammer zutreffende Privatgutachten von Prof. Dr. XXXX, K 24, S. 15f. m.w.N., Bl. 18f. e-Akte-Anlagenband). Das gilt wegen des Effektivitätsgrundsatzes auch dann, wenn die lex causae Vermutungstatbestände zugunsten des Anfechtungsgegners enthält, weil ansonsten entgegen dem Wortlaut des Art. 16 EUInsVO auf eine Einrede der Nichtbeweisbarkeit der Anfechtbarkeit hinausliefe, was dann wiederum die Ausnahme zur Regel machen würde. Dies ist nach der vorzitierten EuGH-Rechtsprechung inzwischen „acte clair“.
126 II. Keine Anfechtbarkeit der Zahlungen
127 Unter Berücksichtigung des mithin vorrangig anzuwendenden deutschen Insolvenzanfechtungsrecht mit der Einschränkung der Einrede der Nichtanfechtbarkeit nach dem Recht von England und Wales ist festzustellen, dass dem Kläger der geltend gemacht Anspruch nicht zusteht, da die angefochtenen Darlehensrückzahlungen im hiesigen Fall im Ergebnis nicht anfechtbar sind.
128 Bei Beachtung der unter B.I.3 dargestellten strengen Beweislastgrundsätze ist festzustellen, dass alle mehr als zwei Jahre vor Insolvenzantragsstellung geleisteten Zahlungen jedenfalls nach dem auf die Einrede anzuwendenden englischen Recht, welches prinzipiell einen kürzeren Anfechtungszeitraum von maximal 2 Jahren vorsieht, unter keinen Umständen anfechtbar sind (unter B.II.1).
129 Für Zahlungen, welche im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung erfolgten, ergäbe sich zunächst nach deutschem Recht betreffend der Darlehensvaluta/Tilgungsleistungen eindeutig nach § 135 Abs. 1 InsO eine Anfechtbarkeit (unter B.II.2), Zinszahlungen fallen dagegen unter den Bargeschäftseinwand und sind nicht anfechtbar (unter B.II.3). Für Zahlungen zwischen zwei Jahren und einem Jahr vor Insolvenzantrag wäre zumindest betreffend vereinzelter inkongruenter Tilgungszahlung eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO möglich, im Übrigen aber bereits nach deutschem Recht zu verneinen (unter B.II.4.). Insgesamt gelingt es der Beklagten aber nachzuweisen, dass diese Zahlungen ebenfalls allesamt i.S.d. Art 16 EUInsVO in keiner Weise nach dem Recht von England und Wales angreifbar sind (dazu unter B.II.5), sodass ein Anspruch des Klägers deshalb im Ergebnis durchweg zu verneinen war.
130 1. Zeitraum 2 bis 4 Jahre vor Insolvenzantrag: Zahlungen nicht anfechtbar
131 Die Darlehensrück-/Zinszahlungen vom 18.09.2013, 16.12.2013, 17.03.2014, 17.06.2014, 16.09.2014, 15.12.2014, 16.03.2015, 24.03.2015, 08.06.2015, 16.06.2015 sind unanfechtbar, sodass in Höhe dieser Zahlungen von insgesamt 47.438.042,50 EUR die Klage - ohne dass es hierzu weiterer Beweisaufnahme bedurfte - bereits auf Grundlage des insoweit auf tatsächlicher Ebene unstreitigen Sachverhaltes abzuweisen war.
132 Zwar wäre nach dem deutschen Insolvenzanfechtungsrecht nach §§ 133 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 InsO, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen Gläubigerbenachteiligung, Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und Kenntnis der Beklagten hiervon feststellbar wären, grundsätzlich eine Anfechtung von bis zu vier Jahren vor Insolvenzantragstellung denkbar. Betreffend diese Zahlungen führt aber jedenfalls die erhobene Einrede nach Art. 16 EUInsVO ohne Weiteres und offensichtlich zu einer Abweisung des Anspruchs, sodass sich die Kammer genaue Ausführungen zum deutschen Recht (das unter 3. Erörterte gilt aber entsprechend) erspart. Insoweit stellt sich auch nicht die bereits ausführlich erörterte Thematik einer ggf. einschränkenden Anwendung der Einrede auf Gesellschafterdarlehen, da diese nach dem BGH-Beschluss vom 16.01.2025 (a.a.O.) allenfalls Anfechtungen nach § 135 InsO im letzten Jahr vor Insolvenz beträfe.
133 Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach dem entsprechenden und durch Nachweise/u.a. Privatgutachten und Rechtsprechung untermauerten Parteivortrag der Parteien. Dabei hat das Gericht gem. § 293 Satz 1 und Satz 2 ZPO bedacht, dass die Ermittlung des hier anwendbaren englischen Rechts in seinem pflichtgemessen Ermessen liegt, wobei es im Wege des sogenannten Freibeweises alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen benutzen kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024; § 293 Rn. 1ff. m.w.N.; vgl. Urteil der Kammer vom 04.12.2023, Az. 9 O 1/23). Das in einem anderen Staat geltende Recht bedarf des Beweises nur insofern, als es dem Gericht unbekannt ist. Bei Ermittlung ist das Gericht nach § 293 S. 2 ZPO auf von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt und insbesondere befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685f, m.w.N., juris).
134 a. Denn die hier in Betracht kommenden Insolvenzanfechtungstatbestände des englischen Insolvency Act von 1986 (abrufbar: https://www.legislation.gov.uk/ukpga/1986/45/contents, Stand: 14.02.2025, im Folgenden IA 1986), nämlich der Anfechtung von „Transactions at undervalue“ (Anfechtung unentgeltlicher bzw. unausgeglichener Transaktionen) oder wegen „preference“ (wg. Gläubigerbevorzugung) - bei Transaktionen zugunsten nahestehender bzw. verbundener Personen - sind auf einen Zeitraum von 2 Jahren vor Insolvenzantragsstellung beschränkt (Sec. 240 (1) (a) IA 1986).
135 Zwar vertreten die Parteien schriftsätzlich sowie unter Vorlage privatgutachterlicher Ausführungen (vgl. Anlage K24, im Folgenden auch „Gutachten XXXX“ sowie Anlagen B 26, im Folgenden auch „Gutachten XXXX“, Anlagen B 30 und B 31, im Folgenden auch „Ergänzungsgutachten XXXX I und II“) in einigen Fragen ein unterschiedliches Verständnis des englischen Rechts - insbesondere divergieren sie naturgemäß in Auslegungs-/Subsumtionsfragen - aber jedenfalls der zeitliche Anwendungsbereich („relevant time“) bleibt unstreitig. Die relevanten Teile der Bestimmung Sec. 240 (1) IA 1986 lauten:
136 „[…] if the transaction is entered into, or the preference given - in the case of a transaction at an undervalue or of a preference which is given to a person who is connected with the company […] at a time in the period of 2 years ending with the onset of insolvency […]“
137 [… wenn die Transaktion eingegangen wird oder die Bevorzugung erfolgt - (a) bei einer unentgeltlichen/unausgeglichenen Transaktion zugunsten von oder Bevorzugung einer mit dem Unternehmen verbundenen Person … in einem Zeitraum innerhalb von 2 Jahren nach Auslösung der Insolvenz …]
138 Die Auslösung der Insolvenz („onset of insolvency“) wird dann in Absatz (3) für verschiedene Fälle näher definiert. In diesem Fall eines Eigenantrages auf Insolvenzeröffnung - wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist - ist auf das Datum der Insolvenzantragsstellung abzustellen (24.08.2017) (vgl. Gutachten XXXX, B 26, Rn. 24). Mithin ist eine Anfechtbarkeit der Zahlungen vor diesem Datum (sowie auch ggf. der gesamten Darlehensvergabe) nach Sec. 238, 239 IA 1986 nicht möglich.
139 b. Sec. 423 IA 1986 betreffend „Transactions defrauding creditors“ (betrügerische Transaktionen zu Lasten von Gläubigern) enthält zwar keine entsprechende zeitliche Begrenzung, dessen Voraussetzungen liegen aber im Ergebnis nicht vor (so auch im Ergebnis das klägerseits eingereichte Gutachten XXXX, Anlage K24, S. 20, Bl. 23 Anlagenband e-Akte). Dabei kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die Schuldnerin subjektiv beabsichtigte, den Zugriff von Gläubigern auf ihr Vermögen zu beschränken oder sie sonst zu benachteiligen (vgl. Sec. 423 Abs. 2 IA 1986; näher zum - nach dessen Ausführungen wohl auch eher zu verneinenden - subjektiven Tatbestand, vgl. Gutachten XXXX, B 26, Rn. 91). Denn Sec. 423 IA 1986 ist laut seinem Absatz (1) ausdrücklich nur auf unentgeltliche und wertmäßig unausgeglichene Transaktionen anwendbar („Transactions at undervalue“; so zutreffend das Gutachten XXXX der Klägerseite; ebenso gerichtliches Gutachten von Prof. XXXX aus der beigezogenen Akte 1 O 65/18, dort S. 11. Solche unausgeglichenen Transaktionen liegen nicht vor. Die einzige potentiell in Frage kommende Variante ist in Sec. 423 (1) (c) IA 1986 definiert als
140 „if […] c) he enters into a transaction with the other for a consideration the value of which, in money or money’s worth, is significantly less than the value, in money or money’s worth, of the consideration provided by himself.“
141 [wenn …c) er [=der/die Schuldner(in)] eine Transaktion eingeht bei der die Gegenleistung, in Geld oder Geldwert, deutlich unterhalb des Wertes, in Geld oder Geldwert, liegt als die eigene Leistung].
142 Dies ist nicht der Fall. Die Schuldnerin hat jeweils auf Darlehens- und Zinsforderungen gezahlt und hierfür im Gegenzug die Befreiung von Verbindlichkeiten in grundsätzlich gleichwertiger Höhe erhalten. Es handelte sich prinzipiell um ausgeglichene Geschäfte. Zwar kann von einer Transaktion „at undervalue“ auch ausgegangen werden, wenn kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Zahlung besteht. Nicht ausreichend ist aber - insofern ist „undervalue“ nicht mit dem deutschen Maßstab von Inkongruenz gleichzusetzen - dass vorzeitig gezahlt wird (insoweit überzeugend auch das klägerseits eingereichte Gutachten XXXX, S. 20, Anlage K24, Bl. 23 des Anlagenbandes e-Akte). Insofern kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, wann die Darlehens- und Zinszahlungen genau fällig waren und ob mitunter ggf. einige Tage, Wochen oder Monate früher gezahlt wurde.
143 Auch der Abschluss der Darlehensverträge selbst war nicht grob unausgeglichen, wie es Sec. 423 IA 1986 prinzipiell voraussetzt, denn die Schuldnerin hat jeweils Anspruch auf Auszahlung der Darlehensverträge erhalten gegen Eingehen einer Verbindlichkeit zur Rückzahlung mit (zwischen den Parteien unstreitig eher niedrigen) Zinsen. Der Darlehensvertrag ermöglichte ihr den Erwerb ihres Geschäftsgegenstandes von der XXXX.
144 c. Auch eine nach Sec. 244 IA 1986 mögliche Anfechtung wucherischer bzw. massiv unfairer Darlehen („extortionate credit transactions“) ist - entgegen der mit dem Gutachten XXXX untermauerten Auffassung der Klägerseite - im Ergebnis nicht einschlägig. Die wohl an Verbraucherschutzaspekten orientierte Vorschrift wird von englischen Gerichten selten angewandt (vgl. Gutachten Ringe aus der Beiakte, dort S. 5, und Ergänzungsgutachten XXXX II, Anlage B 32, S. 1, Bl. 43 des Anlagenbandes der e-Akte). Zunächst umfasst der zeitliche Anwendungsbereich nur binnen drei Jahren vor Insolvenzeröffnung geschlossene Darlehensverträge, sodass das ursprüngliche Facility Agreement aus dem Jahr 2012 schon nicht erfasst sein kann. Im Übrigen liegen betreffend Rückzahlungen auf die erneuerten - vom zeitlichen Anwendungsbereich erfassten - Facility Agreements vom 24.12.2014, 14. Dezember 2015 und 01.12.2016 die Voraussetzungen der Norm bereits dem Wortlaut nach nicht vor. Wucherzinsen, welche unter Sec. 244 (3) (a) IA 1986 fallen können, werden von keiner Seite vorgetragen und sind nicht ersichtlich, vielmehr war der EURIBOR abhängige Zinssatz durchgehend im üblichen bis niedrigen Bereich. Allein zu erwägen ist daher, ob Sec. 244 (3) (b) IA 1986 eingreifen könnte:
145 „For the purposes of this section a transaction is extortionate if, having regard to the risk accepted by the person providing the credit -
146 […]
147 it otherwise grossly contravened ordinary principles of fair dealing;
148 and it shall be presumed, unless the contrary is proved, that a transaction with respect to which an application is made under this section is or, as the case may be, was extortionate.“
149 [Im Sinne dieser Vorschrift ist eine Transaktion dann massiv unfair wenn, unter Berücksichtigung des von dem Kreditgeber übernommenen Risikos
150 - …b) die Kredittransaktion in besonderem Ausmaß den Prinzipien des fairen Geschäftsverkehrs widerspricht;
151 und es soll vermutet werden, bis zum Beweis des Gegenteils, dass eine nach dieser Vorschrift angegriffene Transaktion massiv unfair ist bzw. war.“]
152 Trotz der zitierten Vermutungsregel/Beweislastverteilung zu Lasten des Anfechtungsgegners ist eine Anfechtung nach der Vorschrift vor englischen Gerichten selten von Erfolg gekrönt (vgl. Ergänzungsgutachten XXXX, B 32, S. 1 ff., Bl. 43 Anlagenband e-Akte sowie Gutachten Ringe aus der Beiakte, dort S. 5). Die - allein die Tatsachenbeweisebene betreffende - Vermutungsregel dient nicht dazu, eine Anfechtung nach der Vorschrift in rechtlicher Hinsicht besonders leicht zu machen. Sie ist vielmehr der Erwägung geschuldet, dass, weil die Hürde „extortionate“ so hoch ist, es dem Anfechtungsgegner zugemutet werden kann, einen Tatsachenvortrag, der diese Hürde nimmt, durch Beweise zu widerlegen (vgl. so auch das Gutachten XXXX, Anlage K24, S. 30, Bl. 33 Anlagenband e-Akte: die Vorschrift greife nur „in Extremfällen“). Auf die Beweislast kommt es hier aber im Ergebnis nicht an. Denn der beiderseits vorgetragene, insoweit auf Tatsachenebene weitgehend unstreitige Sachverhalt - und weder § 293 ZPO, noch Art. 16 EUInsVO noch Sec. 244 IA 1986 legen es dem Gericht auf, bei der Prüfung über den beigebrachten Sachverhalt hinauszugehen - bietet keine Anhaltspunkte für einen massiven Verstoß gegen die Gepflogenheiten eines fairen Geschäftsverkehrs, grobe Unbilligkeit der oder massive Benachteiligung durch die Darlehensbedingungen. Ein Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist dem englischen Recht weitgehend fremd (gerichtsbekannt; siehe auch die Nachweise in Rn. 23 des XXXX Ergänzungsgutachten II, Anlage B32), sodass als Ausnahmeregelung Sec. 244 IA 1986 eng auszulegen ist. Einfache Unbilligkeit genügt schon nicht.
153 Es ist schon zweifelhaft, wie die hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs allenfalls angreifbaren Erneuerungen des Darlehens massiv unfair sein können, denn die Verlängerungen gaben der Schuldnerin ja zunächst in ihrem Sinne Aufschub hinsichtlich der Pflicht der Rückzahlung des gesamten Darlehens. Selbst wenn man aber mit dem Kläger davon ausgeht, dass ggf. auf eine etwaige beengte finanzielle Situation der Schuldnerin jeweils zum Auslaufen der Verträge und ihre ohne Weiteres anzunehmende Abhängigkeit von der Beklagten abzustellen ist und dass die Verlängerung um immer nur einen recht kurzen Zeitraum von anfangs jeweils nur einem Jahr (obwohl beiden Seiten offensichtlich bewusst war, dass eine Gesamtrückzahlung nach dem Jahr nicht erfolgen kann und wird und eine weitere Erneuerung erforderlich sein wird) diese Abhängigkeit begründete bzw. verstärkte, mag man zwar ggf. eine Unüblichkeit einer solchen Vertragsgestaltung annehmen. Massive Unfairness im Sinne der Vorschrift liegt aber bereits angesichts der von der Beklagten als Darlehensgeberin übernommenen, nach dem Wortlaut der Norm zu berücksichtigenden Risiken nicht vor. Die Beklagte finanzierte das Darlehen ihrerseits unstreitig bei Banken gegen. Diese mussten entsprechend in der Lage sein, dass Risiko ebenfalls einzuschätzen. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Frequent Flyer Programms ist immer mit Ungewissheiten verbunden (wie entwickelt sich das Geschäft der Hauptfluggesellschaft, wie wird das Programm angenommen, wie viele Meilen werden eingelöst etc.). Darüber hinaus ist nachvollziehbar, dass die Beklagte die sehr hohe Darlehenssumme zur Verfolgung eigener strategischer Ziele insbesondere im Hinblick auf den europäischen Flugmarkt bereitstellte. Insofern bestand ihrerseits ein berechtigtes Interesse an Flexibilität für den Fall, dass es entweder ihrerseits Probleme mit der Refinanzierung gibt oder die strategischen Ziele aus wirtschaftlichen, verkehrspolitischen oder sonstigen Gründen irgendwann nicht mehr erreichbar erscheinen. Zudem lag auf Beklagtenseite angesichts dessen, dass das Darlehen nicht besichert war, ein relativ hohes Risiko vor, weshalb verständlich ist, dieses nicht auf unbestimmte Zeit einzugehen. Auch war die Schuldnerin mangels anderer Anhaltspunkte bei Abschluss der Verträge gleich oder ähnlich gut wirtschaftlich und rechtlich beraten, wie die Beklagte (zumal die Schuldnerin und die Beklagte personell verwoben waren, sodass ohnehin von gleicher Informationslage auszugehen war). Im Übrigen war wegen der den Umständen nach - und sich mehrmals auch erfüllter - berechtigter Erwartung, dass die Verträge zum Ablaufzeitpunkt ohne zusätzliche Bedingungen erneuert würden, auch keine grobe Benachteiligung der Schuldnerin gegeben. Schon weil die Beklagte betreffend des Meilenprogramms und seinem Fortbestand und seiner Entwicklung als Gesellschafterin mit der Schuldnerin wegen weitgehend gleicher Interessen an einem Strang ziehen musste, war auch das Risiko der formell kurzen Laufzeit für die Schuldnerin nach Bewertung der Kammer vertretbar.
154 Die Kammer war nicht gehalten, zur Klärung der Einschlägigkeit oder nicht der Vorschrift ein Rechtsgutachten zum englischen Recht einzuholen, obwohl die von den Parteien eingereichten Privatgutachten diesbezüglich teils zu einem anderen Ergebnis kommen. Die Ansichten der Parteien und die der Privatgutachter unterscheiden sich nämlich hinsichtlich der Rechtslage nicht, sondern nur bei der Subsumtion. Die Subsumtion ist jedoch ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichtes und kann nicht auf einen Gutachter verlagert werden. Relevante Verständnisfragen zu den maßgeblichen Rechtsbegriffen („extortionate“, „Principles of fair dealing“), die weitere Erkenntnisse zum englischen Recht erfordert hätten, als von den Parteien und ihren Privatgutachtern vorgetragen, ergänzt durch das beigezogene Gerichtsgutachten von Prof. Ringe stellen sich für die Kammer nicht.
155 2. Tilgungszahlungen im Jahr vor Insolvenzantrag i.H.v. 12 Millionen EUR
156 Nach deutschen Recht ohne Weiteres anfechtbar sind die Darlehensrückzahlungen im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages, also die Zahlungen vom 15.09.2016, 14.12.2016, 13.03.2017 und 16.06.2017, sofern diese nicht Zinsen betrafen (dazu sogleich unter b), mithin Zahlungen im Umfang von 12.000.000,00 EUR.
157 Die Parteien haben zuletzt vollständig klar- und unstreitig gestellt, dass jeweils die runden Millionenbeträge der Einzelzahlungen Darlehenstilgung waren und der Rest Zinszahlungen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024, S. 15, Bl. 119 der e-Akte). Gemäß § 135 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für eine Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist. In diesem Fall geht der Schutz von Außenseitern des Unternehmens dem Schutz der Gesellschafter vor. Neben der Anfechtung nach § 135 InsO ist auch die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO möglich, soweit aber die erleichterten Voraussetzungen des § 135 InsO vorliegen, müssen Indizien für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz aber insoweit nicht untersucht werden.
158 Die Tilgungszahlungen vom 15.09.2016, 14.12.2016, 13.03.2017 und 16.06.2017 in Höhe von insgesamt 12.000.000,00 EUR stellen grundsätzlich - wie § 135 InsO (wie auch § 133 InsO) voraussetzt, Rechtshandlungen dar, welche die anderen Gläubiger objektiv benachteiligten, wobei eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25.10.2012 − IX ZR 117/11, NZI 2012, 963; BGH, Urteil vom 18.03.2010 - IX ZR 57/09, NZI 2010, 439). Durch die Zahlungen als Erfüllungshandlungen, die Rechtshandlungen sind (vgl. zu „Überweisungen“: MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 129 Rn. 14), wurden die anderen Gläubiger objektiv benachteiligt, da sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (st. Rspr, BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 229/17, NJW-RR 2019, 553). Das von der Beklagten gewährte Darlehen ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Insolvenz nachrangig; das heißt andere Gläubiger - z.B. die Meilenkunden - werden vor der Beklagten befriedigt. Durch die vor der Insolvenz getätigten Erfüllungsleistungen an die Beklagte stehen die Insolvenzgläubiger also objektiv wirtschaftlich schlechter da.
159 Auch das für die Anwendung des § 135 InsO entscheidende Merkmal „Gesellschafterdarlehen“ liegt vor, da die Beklagte Gesellschafterin der Schuldnerin war. Der zeitliche Anwendungsbereich von einem Jahr ist für die geltend gemachten Darlehensrückzahlungen in der Zeit zwischen dem 15.09.2016 und dem 16.06.2017 eröffnet.
160 Der Anfechtung steht allerdings die Einrede nach Art. 16 EUInsVO entgegen (dazu im Folgenden unter 4.).
161 3. Unanfechtbarkeit aller Zinszahlungen als Bargeschäft
162 Nicht unter § 135 InsO fallen dagegen alle auf Zinsforderungen geleisteten Zahlungen. Bezahlt der Schuldner vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen, sind diese Leistungen nach zutreffender Ansicht nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 27.06.2019 – IX ZR 167/181026 ff., Rn. 43). Vertraglich vereinbarte Darlehenszinsen oder vertraglich geschuldete Zinsen für eine gleichgestellte Forderung sind keine Befriedigung einer Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens. Eine Gleichbehandlung von Darlehen und Zins ist nicht gerechtfertigt. Darlehenszinsen führen dazu, dass die mit der Überlassung des Darlehenskapitals auf Zeit eingeräumte Kapitalnutzung eine entgeltliche Leistung darstellt (vgl. argumentativ BGH, Urteil vom 15.11.2018 - IX ZR 229/17, NJW-RR 2019, 553, Rn. 25, 26). Sie stellen in erster Linie ein Entgelt für die Nutzung dar. Etwas anderes mag gelten, wenn überhöhte/nicht marktübliche Zinsen gezahlt wurden (vergleiche BGH, Urteile vom 27. Juni 2019, IX ZR 167/18 und vom 29. Januar 2015, IX ZR 279/13, Rn. 69; beide juris), was hier aber nicht dargelegt, geltend gemacht oder naheliegend ist.
163 Zudem sind weder die Zinszahlungen im letzten Jahr vor Insolvenzantragsstellung noch davor nach § 133 InsO anfechtbar. Für sie greift der Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO.
164 Ein Bargeschäft liegt vor, wenn eine Leistung des insolvenzbedrohten Unternehmens durch eine gleichwertige und zeitnahe Gegenleistung ausgeglichen wird. In diesen Fällen ist eine Leistung des Schuldners gem. § 142 InsO nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 - Abs. 3 InsO gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Die Zinszahlungen stellen ein Bargeschäft dar, also eine Leistung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen der Schuldnerin gelangt ist. Beim Darlehen steht die Verzinsung im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung des Darlehens (OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2012, 13 U 95/12). Für eine unlautere Handlung der Schuldnerin bei den Zinszahlungen liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Unlauterkeit erfordert eine gezielte Benachteiligung der Gläubiger, die gegeben wäre, wenn die Schuldnerin durch die Befriedigung in erster Linie andere Gläubiger schädigen wollte. Nicht ausreichend wäre, wenn die Schuldnerin lediglich in dem Bewusstsein gehandelt hätte, nicht alle Gläubiger befriedigen zu können. Der Auffassung des Klägers, es habe sich um ein unlauteres Abstoßen von unverzichtbarem Betriebsvermögen gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Dass es sich insoweit nicht um unverzichtbares Betriebsvermögen handelte, ergibt sich schon daraus, dass die Schuldnerin auch nach den angefochtenen Zinszahlungen weiter zunächst erfolgreich tätig war.
165 Die Kammer betrachtet alle Zinszahlungen, da sie jeweils zum Ende der gewählten dreimonatigen gewählten Zinsperiode gezahlt wurden, auch als kongruent (näheres dazu unter B.II.4), was Voraussetzung für das Eingreifen des Bargeschäftseinwandes ist. Das gilt auch für den letzten, zweijährigen und endfällig ausgestalteten Darlehensvertrag. In Klausel 5.3 des Vertrages (Anlage K 13) heißt es eindeutig, dass Zinsen jeweils zum Ende der üblicherweise dreimonatigen (siehe dort Ziff. 5.3 a) Zinsperiode zu zahlen seien „shall pay accrued Interest on each Loan on the last day of each Interest period“ [hat aufgelaufene Zinsen für jeden Kredit am letzten Tag jeder Zinsperiode zu zahlen]. Insofern ist davon auszugehen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen im Jahr 2017 zwar keinen durchsetzbaren, fälligen Anspruch auf die Tilgungsbeträge (wegen der geregelten Endfälligkeit), wohl aber auf die fälligen Zinsen hatte.
166 4. Tilgungen zwischen einem und zwei Jahren vor Antragstellung
167 Die Tilgungszahlungen vom 16.09.2015, 15.12.2015, 16.12.2015, 15.03.2016, 28.04.2016, 15.06.2016 scheitern anders als die früheren Zahlungen nicht schon offenbar an der Zweijahresfrist nach englischem Recht, sie fallen aber auch nach deutschem Recht nicht unter die erleichterte Anfechtungsmöglichkeit nach § 135 InsO. Es geht insoweit um Darlehenstilgungszahlungen in Höhe von 18.000.000,00 EUR. Nach Ansicht der Kammer ist von diesen Zahlungen allenfalls die Zahlung vom 28.04.2016 in Höhe von 3 Millionen EUR nach § 133 InsO anfechtbar (wobei die abschließende Bewertung offen bleiben kann, da die Einrede nach Art. 16 EUInsVO greift, siehe unter B.II.5).
168 Im Einzelnen:
169 Nach deutschem Recht ergibt sich aus § 133 InsO eine Anfechtbarkeit, wenn und soweit die Schuldnerin die Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Ein Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (st. Rspr, BGH, Urteil vom 21.01.2016, IX ZR 84/13). Ausreichend ist bedingter Vorsatz. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz muss im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bestanden haben. Für die Erkenntnis der Gläubigerbenachteiligung reicht aus, dass der Schuldner entweder weiß, dass seine Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt, oder dass er sich diese Folge zumindest als möglich vorstellt (BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 280/13, NZI 2014, 863, 864; BGH, Urteil vom 17.07.2014 − IX ZR 240/13, NZI 2014, 762, 764). Neben dem Wissen um die Benachteiligung muss der Schuldner diese als Erfolg seiner Rechtshandlungen auch wollen oder zumindest als mutmaßliche Folge erkennen und billigen. Für eine Billigung ist ausreichend, dass sich der Schuldner durch die Erkenntnis der möglichen Gläubigerbenachteiligung nicht von seinem Handeln abhalten lässt (BGH, Urteil vom 17.07.2014 − IX ZR 240/13, NZI 2014, 762, 764).
170 Im Prozess ist der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als innere Tatsache dem Beweis nur eingeschränkt zugänglich und kann zumeist nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen, sog. Beweisanzeichen, hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385; BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 721). Die Beweisanzeichen sind durch den Tatrichter auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend zu würdigen.
171 Das Beweisanzeichen erkannter Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO, wenn der Schuldner zugleich weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen können wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385, 387, BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, BeckOK InsR/Raupach, 37. Ed. 01.11.2024, InsO § 133 Rn. 19.2., auch zu zusätzlichen Anforderungen bei der Anfechtung kongruenter Deckungen), liegt im zu entscheidenden Fall ersichtlich und unstreitig nicht vor. Es kam vor der Insolvenz nicht zu Zahlungsausfällen; die anderen Gläubiger wurden bedient, eine – eingetretene - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen hat der Kläger nicht dargelegt.
172 Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist auch eine Inkongruenz der Deckung bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen bzw. beim Bestehen von Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin (BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385, BeckOK InsR/Raupach, 37. Ed. 01.11.2024, InsO § 133 Rn. 19.2., 19.5). Insoweit ist weder tatsächliche noch eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich.
173 Die Indizwirkung inkongruenter Zahlungen an bestimmte Gläubiger trotz beengter wirtschaftlicher Verhältnisse für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kann sich mindern, etwa wenn die inkongruente Rechtshandlung des Schuldners längere Zeit vor dem Insolvenzantrag liegt und der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 17.09.2020 - IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101) oder wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide ist oder hiervon zumindest ausgeht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 05.06.2008 - IX ZR 163/07, NZI 2008, 556, 557 m.w.N.). Die Indizwirkung der Inkongruenz kann auch durch Umstände ausgeschlossen werden, die auf einen anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen schließen lassen, beispielsweise wenn der Schuldner mit der baldigen Überwindung einer Krise rechnen darf, etwa wegen einer sicheren Aussicht auf Kredit (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2014 − IX ZR 240/13, NZI 2014, 762, 764 m.w.N.), wobei die bloße Hoffnung des Schuldners, sein Unternehmen zu retten, nicht ausreicht (so auch BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 162).
174 Die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH im Fall von kongruenten Deckungen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, BeckOK InsR/Raupach, 37. Ed. 01.11.2024, InsO § 133 Rn. 19.2., 19.3.). Solche weiteren Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt bestimmte (womöglich nahestehende) Altgläubiger außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs befriedigt werden (BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385 Rn. 19; BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385, 390; 2021, 720,724). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, d.h. wenn sich aus einem Vergleich zwischen den mit sich an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu begründenden Verbindlichkeiten und den voraussichtlichen Einnahmen im Rahmen eines vom Schuldner aufzustellenden Finanzplanes ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung (Kübler/Prütting/XXXX/Pape, 102. EL Dezember 2024, InsO, § 18 Rn. 9). Gem. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.
175 Auch aus einer besonderen Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner kann sich ein Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ergeben, wobei dies nur mindere indizielle Bedeutung hat (BGH, Urteil vom 15.11.2012 − IX ZR 205/11, NZI 2013, 39; BeckOK InsR/Raupach, 37. Ed. 01.11.2024, InsO § 133 Rn. 19.6. m.w.N.).
176 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zu unterscheiden, ob es sich bei den Darlehensrückzahlungen jeweils um kongruente oder inkongruente Zahlungen gehandelt hat, also ob die Beklagte auf die Zahlungen der Schuldnerin in dieser Art und zu dieser Zeit jeweils einen fälligen Anspruch hatte oder nicht. Das hängt davon ab, wann die Zahlungen nach den Vertragsbedingungen der geschlossenen Darlehensverträge zu leisten waren, also ob und wann der Beklagten die Zahlungen zugestanden haben.
177 Hinsichtlich kongruenter Zahlungen lässt sich das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Ergebnis nicht feststellen, Nach dem Verständnis der Kammer waren, wie im Folgenden erläutert wird, die Mehrheit der Zahlungen kongruent - Ausnahmen bilden insoweit nur (ohnehin bereits unter § 135 Abs. 1 InsO subsumierte) Tilgungszahlungen des Jahres 2017 sowie die Zahlung von 3 Millionen EUR im April 2016.
178 a. Zur Einordnung als kongruent oder nicht ist zwischen den jeweils identisch ausgestalteten Verträgen aus den Jahren 2012 bis 2015, durch die der Schuldnerin jeweils ein revolvierendes Darlehen gewährt wurde einerseits und dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2016 andererseits zu unterscheiden, bei dem die Parteien eine Endfälligkeit des Darlehens Ende des Jahres 2018 vereinbart hatten.
179 Bei der Beurteilung der Kongruenz der Zahlungen bis 2016 ist nach Ansicht der Kammer auf Ziff. 6.1.1 der insoweit gleichlautenden Darlehensverträge aus den Jahren 2012-2015 abzustellen, wonach der Darlehensnehmer jedes Darlehen am letzten Tag seiner Zinsperiode zurückzuzahlen hatte. Ausgehend davon, dass die Schuldnerin jeweils dreimonatige Zinsperioden gewählt hatte (vgl. Anlage B 31) und die Zahlungen (mit Ausnahme der Zahlung vom 28.04.2016) jeweils vierteljährlich zum Ende der gewählten Zinsperiode stattfanden, ist von einer Kongruenz der Zahlungen bis Ende 2016 auszugehen, mit Ausnahme der Zahlung im April 2016. Jeweils zum Ende der dreimonatigen Zinsperioden waren Zinsen und Tilgung zunächst - vorbehaltlich eines Roll-Over durch einen neuen Utilization Request - fällig.
180 Zwar war die Schuldnerin während der Laufzeit der Darlehensverträge gemäß Ziff. 5 der jeweiligen Verträge berechtigt, bis zur Höhe des jeweiligen Darlehensbetrages Einzelabrufe in Höhe der vereinbarten Kreditlinie zu tätigen. Gemäß Ziff. 9 konnte die Schuldnerin die Zinsperioden auch frei wählen, wobei die Zinsperiode sich gem. Ziff. 9.1. lit. c) nicht über das Endfälligkeitsdatum hinaus erstrecken durfte. Die Schuldnerin konnte also prinzipiell die Fälligkeit der Darlehen der Jahre 2012 bis 2015 jeweils bis zum Beendigungsdatum, also dem Ende der Vertragslaufzeit am Ende der jeweiligen Kalenderjahre, verschieben. Hieraus folgt aber nicht, dass die Beklagte grundsätzlich keinen Anspruch hatte, Darlehensrückzahlungen vor Ende des Kalenderjahres zu beanspruchen. Denn um eine Rückzahlverpflichtung zum Ende der Zinsperiode zu vermeiden, musste die Schuldnerin einen neuen Ziehungsantrag (Utilization Request) stellen, welcher nach den Ziffern 4, 7.2.2. und 16.11 der Verträge bestimmten Zusicherungen und finanziellen Voraussetzungen unterlag (vgl. die insoweit nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2024, Bl. 32 ff. der e-Akte). Soweit die Schuldnerin also – wie meistens – Zahlungen jeweils zum Ende der Dreimonatsperioden leistete, handelte es sich um vertraglich zu dem Zeitpunkt geschuldete, mithin kongruente Zahlungen.
181 b. Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit für sich genommen sind nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH im Falle von kongruenten Zahlungen nicht (mehr) ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes (siehe bereits oben; vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720). Vorliegend war die Schuldnerin zum Zeitpunkt der kongruenten Zahlungen - wie festgestellt - nicht zahlungsunfähig. Ob die Beklagte zum Zeitpunkt der kongruenten Zahlungen - wie der Kläger meint - drohend zahlungsunfähig war, muss an dieser Stelle nicht geklärt werden, da es insoweit jedenfalls am Vorliegen besonderer weiterer Umstände fehlt. Ein solcher besonderer Umstand würde insbesondere vorliegen, wenn die Schuldnerin in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit den noch vorhandenen Mitteln gezielt die Beklagte befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 78/20, NZI 2022, 385, 390, BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20, NZI 2021, 720, 724). Dass die Schuldnerin bei ihren Zahlungen an die Beklagte in der sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit handelte, lässt sich selbst auf der Grundlage des Klägervorbringens nicht feststellen. Sie war in der Lage, nicht unerhebliche Teile des ihr gewährten Darlehens aus den erzielten Umsatzerlösen zurückzuzahlen. Dass sie andere Forderungen Dritter, insbesondere von Teilnehmern des Bonusprogramms, nicht befriedigt hat, lässt sich nicht feststellen. Sie war zwar nicht in der Lage, das ihr von der Beklagten gewährte Darlehen zum Stichtag der Endfälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen. Von einer sicheren Erwartung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit kann aber dennoch nicht die Rede sein, da die Schuldnerin die Erwartung bzw. Hoffnung hatte, dass die Beklagte ihr auch weiterhin, also auch nach Auslaufen der jeweils einjährigen Verträge, Darlehen in der benötigten Höhe gewähren würde. Diese Hoffnungen bzw. Erwartungen, welche auch jeweils durch den Abschluss neuer Darlehensverträge bestätigt wurden, stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Er bestreitet lediglich das Vorliegen eines Anspruchs der Schuldnerin auf die Gewährung weiterer Darlehen durch die Beklagte oder zumindest einer sicheren Erwartung. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht darauf an, ob die Schuldnerin einen Anspruch oder eine sichere Erwartung auf Gewährung weiterer Darlehen hatte. Die Erwartung bzw. Hoffnung auf weitere finanzielle Unterstützung durch die Beklagte reicht bereits aus, um festzustellen, dass die Schuldnerin bei Rückzahlung der Darlehen nicht in der sicheren Erwartung des Eintritts ihrer Zahlungsunfähigkeit handelte, also keine besonderen Umstände vorliegen, die auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz schließen lassen.
182 c. Eine - leicht - inkongruente Zahlung liegt nach hier vorgenommener Bewertung bis Ende 2016 nur hinsichtlich der Zahlung vom 28.04.2016 in Höhe von 3 Millionen EUR vor, welche aus angeblich für die Beklagte selbst nicht gänzlich nachvollziehbaren Gründen außerhalb der vertraglichen Zahlungstermine erfolgte, wohl aufgrund der E-Mail des Herrn XXXX der Beklagten vom 25.02.2016 wonach es für die „revolver facility“ angeblich keine fixen Zahlungsfristen gäbe (Anlage B22, vgl. auch Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2021, S. 27, Bl. 108 Bd. I).
183 Wie ausgeführt sind inkongruente Zahlungen ein eigenständiges Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes, wenn bei dem Schuldner beengte finanzielle Verhältnisse bzw. Zweifel an seiner Liquidität bestanden (BGH, Urteil vom 23.06.2022 - IX ZR 75/21, NZI 2022, 777, 780 Rn. 40 beck-online; BeckOK InsR/Raupach, 37. Ed. 01.11.2024, InsO § 133 Rn. 19.1. und 19.5). Ausgehend von dem unstreitigen Tatsachenvortrag lässt sich feststellen, dass zum Zeitpunkt der inkongruenten Darlehensrückzahlung vom April 2016 an die Beklagte zumindest Zweifel an deren Liquidität bestanden bzw. sie sich in beengten finanziellen Verhältnissen befand.
184 Insoweit stellt der Kläger vor allem auf die Drohverbindlichkeiten gegenüber den Teilnehmern des Meilenprogrammes aus den Meilenverkäufen ab, für die die Schuldnerin im Falle des Einlösens von Meilen Zahlungen zu leisten hatte. Für diese Drohverbindlichkeiten wurden bei der Schuldnerin in den Jahren 2013 bis 2017 im Rahmen der Bilanzen unstreitig Rückstellungen in Höhe von aufsteigend bis zu 40,9 Millionen EUR jährlich berücksichtigt (Anlagen K 5-8). Zwischen den Parteien ist streitig, ob diesen Drohverbindlichkeiten fortwährend ausreichende - und auch ggf. liquidierbare - Vermögenswerte gegenüberstanden; insbesondere über die zutreffende Bewertung des „good will“ und der Abnahmeverpflichtung durch die XXXX (insbesondere im Lichte zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten dieser) haben die Parteien entgegengesetzte Auffassungen. Letztlich kann das aber an dieser Stelle alles offen bleiben, denn jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Darlehensverträge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bis auf den Vertrag aus dem Jahr 2016 immer nur eine Laufzeit von einem Jahr hatten und das gewährte Darlehen am Ende der Laufzeit in voller Höhe durch die Schuldnerin zurückzuzahlen war, wozu sie nicht in der Lage war, befand sich die Schuldnerin während der gesamten hier maßgeblichen Zeit in den Jahren 2013 bis 2017 in beengten finanziellen Verhältnissen. Auch die mit Anlage K29 eingereichten E-Mails vom 21./23.12.2015 deuten auf zumindest drohende Liquiditätsengpässe („melted down the comfortable cash position“/“melted out cash cushion“ etc.) hin. Aufgrund der festgestellten beengten finanziellen Verhältnisse stellt die inkongruente Zahlung der Schuldnerin vom April 2016 ein Indiz für das Vorhandensein eines Benachteiligungsvorsatzes dar.
185 Weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes stellt die Nähe der Schuldnerin zu der Beklagten dar. Die Beklagte war mit einem Anteil von 70 % Hauptgesellschafterin der Schuldnerin. Wie sich aus der vom Klägervertreter im Nachgang der Beweisaufnahme - hinsichtlich Echtheit und Inhalt aber grundsätzlich unstreitigen - E-Mail-Korrespondenz in Anlage K29 ergibt, fanden auch enge Absprachen statt. Allerdings hat die besondere Nähe des Anfechtungsgegners zum Schuldner grundsätzlich nur eine mindere indizielle Bedeutung (BGH, Urteil vom 15.11.2012 − IX ZR 205/11, NZI 2013, 39).
186 Die Zeugenvernehmung des damaligen Geschäftsführers der Klägerin, des von beiden Parteien benannten Zeugen XXXX, hat zudem prinzipiell den Vortrag eines gewissen Drucks oder Drängelns der Beklagten auf Zahlungen bestätigt (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024: „Als ich begann, die Rückzahlungsgeschwindigkeit zu reduzieren, erhielt ich Anrufe. Es ging darum, dass ich doch mehr machen könnte bei den Rückzahlungen.“), was dafür spricht, dass der Zeuge billigend in Kauf nahm (was für den Vorsatz nach deutschem Recht reicht), im etwaigen Insolvenzfall andere Gläubiger zu benachteiligen, um ggf. diesem Druck - und einer Befürchtung einer Nichtverlängerung/-erneuerung des Darlehens zum nächsten Enddatum - zu entgehen.
187 Daneben liegen auch Anzeichen vor, die gegen eine Indizwirkung der inkongruenten Zahlung vom April 2016 für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen bzw. diese mindern.
188 Zumindest die E-Mail-Korrespondenz zur Zahlung vom April 2016 legt nahe, dass diese Zahlung ggf. nicht bewusst außerhalb der Zahlungstermine, sondern aufgrund eines durch die Angaben des Herrn XXXX hervorgerufenen Irrtums über die Vertragspflichten erfolgte, also nur irrtumsbedingt inkongruent war, was sodann wieder gegen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz spricht (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2017 - IX ZR 252/16, NZI 2017, 669, Rn. 24). Zudem ist zu beachten, dass die festgestellten beengten Verhältnisse der Schuldnerin in erster Linie daher rührten, dass sie im Zuge der Übernahme des Meilenprogramms von der XXXX einen Betrag in Höhe von 200 Millionen EUR an diese zu zahlen hatte, dieser Betrag durch das Darlehen der Beklagten in Höhe von 150 Millionen EUR finanziert wurde und die Schuldnerin dieses Darlehen aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion bereits in voller Höhe nach einem Jahr zurückzuzahlen hatte, wozu sie - was von Anfang an klar war - nicht in der Lage war. Wie beengt die finanziellen Verhältnisse waren bzw. die (potentiell) drohende Zahlungsunfähigkeit, war also insbesondere von der Beklagten abhängig; durch jede Zahlung verminderte die Schuldnerin insofern faktisch das Risiko, dass sie tatsächlich irgendwann in Zahlungsunfähigkeit geriet; die Zahlungen dienten auch bei objektiver Betrachtung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, was ja für die Gläubiger zunächst günstig war.
189 Gegen das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes spricht weiter, dass die inkongruente Zahlung relativ lange vor Stellung des Insolvenzantrages der Schuldnerin am 24.08.2017 erfolgte und die Schuldnerin nach der Zahlung zunächst weiter in üblicher Manier geschäftlich tätig geworden ist und nicht festgestellt werden kann, dass sie Forderungen Dritter, insbesondere der Teilnehmer des Programms, nicht erfüllen konnte. Die Stellung des Insolvenzantrages ist in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem (überraschenden) Insolvenzantrag der XXXX gut eine Woche zuvor am 15.08.2024 erfolgt, aufgrund dessen ein nicht zu erwartender Ansturm auf die Meileneinlösungsstellen entstand und die Schuldnerin, deren Hauptvertragspartner die XXXX war, selbst Insolvenzantrag stellen musste. Es ist nach Bewertung des Sachvortrages der Parteien für die Kammer nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin ohne Insolvenz der XXXX Insolvenzantrag hätte stellen müssen. Soweit der Kläger immer wieder argumentativ darauf abstellt, dass die Meilenverbindlichkeiten anwuchsen (insbesondere da die „Altmeilen“ zunächst noch von der XXXX bedient wurden, die Wahrscheinlichkeit, zunehmend „Neumeilen“ einlösen zu müssen für die Schuldnerin mit jedem Geschäftsjahr anstieg), konnte die Schuldnerin angesichts der festgestellten und unstreitigen Flexibilität der Bestimmungen des Darlehens der Beklagten die Rückzahlungen entsprechend anpassen, was sie ab April 2016 ja auch unstreitig tat. Insofern hat der Geschäftsführer der Schuldnerin die Interessen der Meilengläubiger während des Geschäftsbetriebes auch offensichtlich berücksichtigt (vgl. auch die Aussage des Zeugen XXXX: „Ich habe so viel zur Bedienung des Darlehens eingesetzt, wie ich liquiditätsmäßig nicht brauchte. Es ist nicht dazu gekommen, dass ich zu wenig Liquidität gehabt hätte, um Meilen zu bedienen.“, S. 9 des Protokolls, Bl. 113 der e-Akte).
190 Allerdings konnte die Schuldnerin nicht rechtssicher von einer ständigen Erneuerung der Darlehen zum Ablauf der Verträge ausgehen. Ein Rechtsanspruch z.B. durch harte Patronatserklärung bestand nicht. Anlagen B 23-25 sind offensichtlich bloße Absichtserklärungen, das Verständnis des Zeugen XXXX, dass diese das Darlehen „sicherten“, ist insofern z.T. rechtsirrig.
191 Andererseits gab es tatsächlich regelmäßige Erneuerungen. Zudem ist es dem Geschäftsführer der Schuldnerin, dem Zeugen XXXX, zum Ablauf des Jahres 2016 gelungen, einen Darlehensvertrag mit längerer, zweijähriger Laufzeit und Endfälligkeit auszuhandeln/zu erlangen. Die Beklagte hatte als Hauptgesellschafterin der Schuldnerin auch ein Interesse an deren erfolgreicher Tätigkeit. Die Schuldnerin hat unstreitig auch keine Drittfinanzierung gesucht. Dies alles spricht in der Gesamtschau dafür, dass die Schuldnerin bzw. ihr Geschäftsführer jedenfalls im Jahr 2016 noch von einem Fortbestand des Geschäfts ausgingen und die Möglichkeit, dass die Beklagte die Schuldnerin (oder die XXXX und damit zwangsläufig wohl auch die Schuldnerin) hängen lassen und nicht mehr weiter finanzieren würde, relativ fernliegend war (vgl. Zeuge XXXX gem. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024, S. 7/8:“ „Wie gesagt, habe ich hier gedacht, dass die Eigentümer dieses Programm doch fortführen wollen“, Bl. 111/112 d. e-Akte).
192 Hinzu kommt, dass auch bei objektiver Betrachtung nachvollziehbare Gründe dafür bestanden, dass die Schuldnerin den ihr im Rahmen ihrer Übernahme des Meilenprogramms von der XXXX von der Beklagten gewährten Kredit schnellstmöglich zurückzahlen wollte. Es ließen sich dadurch nicht nur Verbindlichkeiten abbauen, sondern auch Zinszahlungen in erheblicher Höhe vermeiden bzw. verringern und das Risiko einer potentiellen Erhöhung des Indexzinses begrenzen. Durch die zügige Rückzahlung größerer Teile des Darlehens konnte die Schuldnerin die Zinslast verringern. Die Liquidität zur Rückführung des Darlehens zu nutzen, war auch daher sinnvoll, weil gerade in den Anfangsjahren nicht befürchtet werden musste, die Forderungen der Teilnehmer des Meilenprogramms nicht erfüllen zu können. Unstreitig wurden anfangs mehr Meilen ausgegeben und gesammelt, als Teilnehmer hätten - auch im Hinblick auf das Mindestmeilenvolumen - einlösen können. Es bestand zudem die berechtigte Hoffnung, dass die Teilnehmerzahl des Programms steigen würde und darüber hinaus Meilen in erheblichem Umfang nicht eingelöst würden. Insoweit hatte bereits die KPMG in ihrem im Rahmen der Ausgliederung eingeholten Gutachten (Anlage B 1) festgestellt und prognostiziert, dass im ersten Jahr eine Verfallrate der Meilen von 50 % bestehen und diese bis 2017 auf 26 % sinken würde und die Teilnehmerzahl darüber hinaus von 3,1 Millionen auf 5,7 Millionen steigen würde. Auch wenn die Prognosen nicht vollständig erfüllt wurden und die Teilnehmerzahl nur auf 4,3 Millionen im Jahre 2017 anstieg, war die Tendenz doch zutreffend und die Entscheidung der Schuldnerin, einen großen Teil der Liquidität in die Rückzahlung der Darlehen zu investieren und die Erwartung zu hegen, die künftigen Drohverbindlichkeiten aus den Einnahmen begleichen zu können, unternehmerisch grundsätzlich nachvollziehbar.
193 Des Weiteren ergibt sich für das Gericht aus der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen XXXX (welche im Folgenden noch ausführlich gewürdigt wird), dass dieser schlichtweg seinen Auftrag als Geschäftsführer darin verstand „dass die Gesellschaft ihren eigenen Kaufpreis verdienen sollte“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2024, S. 4, Bl. 108 d. e-Akte), grundsätzlich die Zinsbelastung gering halten wollte und es im Übrigen offenbar für redlich hielt, wenn sich die XXXX Ltd. als verlässliche Schuldnerin zeigte („Ich hatte das Darlehen und die Zinsbelastung. Es ist ja dann in der Natur der Sache, dass man das Darlehen irgendwie zurückführt.“, Protokoll S.10, Bl. 114 der e-Akte; „wären ja Fragen gekommen, warum ich denn Geld hier anhäufe. Es fielen ja auch Zinsen an“, Protokoll S. 4, Bl. 108 der e-Akte). Des Weiteren vermittelte er den Eindruck, sich für rechtliche Details allenfalls oberflächlich interessiert zu haben. Exemplarisch ist hierfür schon die begriffliche Verwechslung von Patronatserklärung und Darlehensvertrag und mangelnde Kenntnis über den Unterschied zwischen harten und weichen Patronatserklärungen („eigentlich ist mir der Unterschied auch nicht wirklich geläufig“ (S.11 des Protokolls, Bl. 115 der e-Akte), und weiter, dass er hinsichtlich des letzten Darlehensvertrages, der anders als die vorherigen Verträge erst nach 2 Jahren endfällig war, offenbar von gleichen Zahlungsbedingungen ausging (vgl. S. 6 des Protokolls, Bl. 110 der e-Akte). Vor diesem Hintergrund - der Zeuge stellte sich gegenüber dem Gericht glaubhaft als offenbar praktisch denkender Geschäftsmann ohne besonderes Feingefühl für juristische Fragen dar - gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass er sich über die Frage, ob die Beklagte nach Verpassen/Auslassen des Zahlungstermins im März eine Rückzahlung im April 2016 eigentlich beanspruchen kann, keine weiteren Gedanken gemacht hat oder sogar meinte, er müsse die Zahlung nachholen. Aus Sicht des Zeugen bestand, da er von einem Interesse der die beide Gesellschaften wesentlich mitfinanzierenden Beklagten an der Fortführung des Meilenprogramms auch zur Unterstützung der XXXX ausging, zudem die aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der damaligen Gegebenheiten nachvollziehbare Erwartung einer Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin („Ich als kleine Gesellschaft zwischen XXXX und XXXX konnte eigentlich nicht untergehen, davon bin ich fest ausgegangen.“, Protokoll S. 11, Bl. 115 der e-Akte).
194 Nach alledem halten sich Indizien für und gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Zahlung vom April 2016 insoweit einigermaßen die Waage. Bejaht man diesen, ergibt sich die weiter von § 133 InsO geforderte Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Antragsgegnerin, ohne dass auf irgendwelche Anscheinsbeweise/Vermutungen abgestellt werden muss, ohne Weiteres aus der engen auch personellen Verflechtung von Schuldnerin und Anfechtungsgegnerin (z.T. gleiche Mitglieder beim Board of Directors etc.). Letztlich kann aber dahinstehen, ob insoweit zumindest bedingter Gläubigervorsatz gegeben war und Kenntnis der Beklagten hiervon, da - wie im Folgenden ausgeführt wird - der Beklagten jedenfalls gelungen ist, nachzuweisen, dass unter den festzustellenden Gegebenheiten die Zahlungen insgesamt - also hinsichtlich der Zahlungen im letzten Jahr vor Insolvenzantrag die unter § 135 InsO fallen sowie für die Zahlung im April 2016, wenn man für diese die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO annimmt - nach dem Recht von England und Wales in keiner Weise angreifbar sind (Art. 16 EUInsVO).
195 5. Zahlungen nach englischem Recht in keiner Weise angreifbar
196 Im Ergebnis scheitert der mit der Klage geltend gemachte insolvenzrechtliche Rückzahlungsanspruch allerdings insgesamt daran, dass es der Beklagten gelungen ist, darzulegen und zu beweisen, dass die in Frage gestellten Zahlungen – insbesondere die Tilgungszahlungen im letzten Jahr vor Insolvenz sowie ggf. die nach Bewertung auf Grundlage des deutschen Insolvenz- und Anfechtungsrechts als inkongruent einzustufende Zahlung aus dem April 2016 - nach dem Recht von England und Wales in keiner Weise angreifbar sind, Art. 16 EUInsVO (zur Anwendbarkeit, Beweisgrundsätzen etc. oben unter B.I.2 und 3).
197 a. Im Rahmen des Art. 16 EUInsVO wie bei § 339 InsO ist die Anwendung des ausländischen Rechts nicht prinzipiell von Amts wegen zu prüfen, sondern zunächst vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, z.B. durch Gutachten; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (siehe schon oben unter B.I.3; BGH, Urteil vom 12.12.2019 -IX ZR 328/18, NJW-RR 2020,373, 375 Rn 20). Die Beklagte hat hierzu wie ausgeführt unter anderem das Gutachten XXXX (Anlage B 26) sowie zwei Ergänzungsgutachten XXXX (Anlagen B 30, B 32) beigebracht, um ihrer Darlegungs- und Beweislast betreffend den Inhalt des Rechts von England und Wales zu genügen. Der Kläger setzt dem Vortrag ein eigenes Privatgutachten XXXX (Anlage K 24) entgegen. Alle diese Privatgutachten hat die Kammer berücksichtigt und unter Heranziehung der zudem eingereichten Rechtsprechung zum Recht von England und Wales sowie weiterer zur Information herangezogener und den Parteien offen gelegter Gutachten gewürdigt. Festzustellen ist dabei, dass sich die Parteien und ihre Gutachter hinsichtlich der potentiell einschlägigen Vorschriften des englischen Rechts weitgehend einig sind; Divergenzen bestehen naturgemäß z.T. in der Gesetzesauslegung, Anwendung und Subsumtion. Unter diesen Gegebenheiten war, wie auch schon oben zu Sec. 244 IA 1986 ausgeführt, die Kammer nicht verpflichtet zum Inhalt des englischen Rechts ergänzend Beweis, zum Beispiel durch Einholung eines Rechtsgutachtens, zu erheben, zumal das nach Offenlegung der beabsichtigten Vorgehensweise auch nicht mehr beantragt worden ist. Die Beurteilung kann auf Erkenntnisse aus den von den Parteien vorgelegten Privatgutachten und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen des Prof. XXXX, M. Jur. (XXXX), dessen Rechtsgutachten und Ergänzungsgutachten (im Folgenden: Gutachten Ringe und Ergänzungsgutachten Ringe; beide Gutachten wurden den Parteien zur Verfügung gestellt) im zu Informationszwecken beigezogenen Verfahren 1 O 65/18, den im Internet frei verfügbaren Gesetzestext des IA 1986, im Gericht verfügbaren und z.T. von den Parteien eingereichten Kommentierungen (Anlage K 26) sowie den auf Bitte des Gerichts seitens der Parteien eingereichten (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens, vgl. OLG München Urteil vom 18.01.2008 – 10 U 4502/07; BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 293 Rn. 16) englischen Urteile gestützt werden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann insbesondere dann unterbleiben, wenn die maßgeblichen Erkenntnisquellen leicht zugänglich sind und umstrittene Auslegungsfragen nicht ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - XI ZB 3/18, NJW-RR 2021, 916 Rn. 60ff, 63, BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 293 Rn. 18). Nach Vorlage der genannten Privatgutachten, die zwar unterschiedliche Schwerpunkte setzen, aber keine Unklarheiten oder Auslegungsprobleme der englischen Rechtsnormen als solche aufzeigen, sondern letztlich nur den unstreitigen oder von der jeweils beauftragenden Seite behaupteten Sachverhalt unterschiedlich werten und unter die Vorschriften / Vorgaben subsumieren, ist nicht ersichtlich, welche Erkenntnis die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen bringen soll. Die Subsumtion bleibt auch bei Anwendung ausländischen Rechts ohnehin Sache der Kammer und ist nicht auf Gutachter zu verlagern.
198 Eindeutig und unstreitig sind zunächst die folgenden Grundsätze: Auch das englische Recht kennt Anfechtungsmöglichkeiten von Rechtshandlungen vor Insolvenz zum Schutz der Gläubiger. Die Schuldnerin und die Beklagte sind verbundene Personen („connected persons“), was zu einer erleichterten Anfechtung führen kann (Vermutungsregeln; längere zeitliche Anwendbarkeit, siehe dazu bereits oben unter B.II.1). Eine § 135 InsO entsprechende Sondernorm für Gesellschafterdarlehen gibt es im englischen Insolvenzanfechtungsrecht abgesehen von der Anfechtungserleichterung bei Transaktionen zwischen „connected persons“ nicht.
199 Daneben wären zwar im Rahmen der Einrede nach Art. 16 EUInsVO auch außerinsolvenzrechtliche Normen oder Common-law-Prinzipien zu berücksichtigen („erstreckt sich auf sämtliche Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe“, BGH, Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 328/18, NJW-RR 2020,373, 375 Rn 18 m.w.N.). Solche werden von den Parteien jedoch nicht vorgetragen. Zudem ergeben sich aus dem Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte z.B. für Betrug, Gesetzwidrigkeit, Irrtum oder Täuschung, mangelnde Vertretung oder Geschäftsfähigkeit, Verletzung von Gesellschaftertreuepflichten oder dergleichen (vgl. die Aufzählung im Gutachten XXXX, B 26 S. 25 ff.). Auch die Common-law-Prinzipien zum Verbot unzulässiger Kapitalausschüttungen und Missbrauch gesellschaftlicher Vertretungsmacht (vgl. dazu Gutachten Ringe, Beiakte 1 O 65/18, S. 6) sind offensichtlich nicht einschlägig.
200 Die Parteigutachter sind sich - bis auf die oben bereits erörterte unterschiedliche Auffassung zur Anwendung von Sec. 244 IA 1986 - letztlich einig, und das Gericht schließt sich dieser Erkenntnis an, dass im vorliegenden Fall eine Angreifbarkeit allenfalls nach Sec. 239 IA 1986 realistisch denkbar erscheint.
201 Sec. 238 IA 1986 ist dagegen im Ergebnis offensichtlich nicht einschlägig, weil die Rückzahlungen gegen eine Gegenleistung (Befreiung von der entsprechenden Verbindlichkeit) und damit nicht „at undervalue“ erfolgt sind (vgl. die Ausführungen oben unter B.II.1, siehe auch Gutachten Ringe, Beiakte, S. 7 f., wonach die Vorschrift nur vor einem Vermögensabfluss schützt bzw. dazu dient, das bilanzielle Gleichgewicht aufrecht zu erhalten).
202 b. Sec. 239 IA 1986 – und damit eine etwaige Anfechtbarkeit wegen sogenannter „preference“ – bedurfte daher allein näherer Betrachtung. Im Ergebnis konnte die Beklagte aber beweisen, dass dieser Anfechtungsgrund ebenfalls nicht durchgreift.
203 Nach Sec. 239 IA 1986 kann im Falle der Insolvenz (vgl. Sec. 239 (1) und Sec. 238 (1) zum Anwendungsbereich) ein Gericht Maßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands ohne Bevorzugung eines Gläubigers treffen (z.B. zur Rückzahlung verurteilen), wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
204 Grundvoraussetzung ist zunächst, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angegriffenen Handlungen im Sinne des englischen Rechts gem. Sec. 123 IA 1986 materiell insolvent / zahlungsunfähig ist, also entweder zahlungsunfähig wegen unzureichender Liquidität (“cash flow insolvency“) oder wegen Überschuldung (“balance sheet insolvency“). Hierzu wird auf die Ausführungen im Gutachten Ringe, Beiakte 1 O 65/18, S. 14, sowie Gutachten XXXX, Anlage K 24, S. 22 ff. Bezug genommen. Ob die XXXX Ltd. im maßgeblichen Zeitraum bereits in diesem Sinne als zahlungsunfähig i.S.d. Sec. 123 IA 1986 galt, ist zwischen den Parteien streitig; insbesondere ob eine Überschuldung im Sinne der Norm vorlag. Der Streit betrifft insbesondere die Frage, inwieweit immaterielle Vermögenswerte bei der bilanziellen Bewertung heranzuziehen sind.
205 Dies alles kann aber offenbleiben, da es genügt, dass die Beklagte das Nichtvorliegen eines der weiteren Tatbestandsmerkmale bewiesen hat. Diese stehen in Sec. 239 (4) und (5) IA 1986. Die in Sec. 239 (4)(b) definierte objektive „preference“ entspricht im Wesentlichen der einen Gläubiger bevorzugenden Rechtshandlung nach §§ 133, 135 InsO und ist zu bejahen (siehe oben). Allerdings bestimmt Sec. 239 (5) in subjektiver Hinsicht:
206 „The court shall not make an order under this section in respect of a preference given to any person unless the company which gave the preference was influenced in deciding to give it by a desire to produce in relation to that person the effect mentioned in subsection (4)(b).“
207 [Das Gericht soll betreffend die Bevorzugung einer Person keine Anordnung nach dieser Vorschrift treffen außer wenn die bevorzugende Gesellschaft bei der Entscheidung, die bevorzugende Handlung vorzunehmen, von dem Willen beeinflusst war, diese Folge entsprechend Unterabschnitt (4) für diese Person hervorzurufen].
208 Mit anderen Worten, die Bevorzugung bzw. Besserstellung der Anfechtungsgegnerin muss gewollt sein und nicht nur vorhergesehen oder in Kauf genommen.
209 Wertungsmäßig sowohl hinsichtlich des Vorsatzgrades als auch hinsichtlich der Zielrichtung abweichend vom deutschen Recht nach § 133 Abs.1 InsO, ist für diese Art der Vorsatzanfechtung nach dem englischen Recht nicht ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, sondern ein Willen bzw. Wunsch zur Begünstigung des Anfechtungsgegners maßgeblich. Die Schuldnerin muss nach englischem Recht die Bevorzugung als solche tatsächlich erstreben, das heißt, dolus eventualis genügt nicht, auch nicht sicheres Wissen von der Bevorzugung oder nur die Absicht, die Zahlung vorzunehmen, die dann zu der Bevorzugung führt.
210 Dazu deutlich die von beiden Parteien angeführte Grundlagenentscheidung Re MC Bacon Ltd [1990] BCLC 324, 335g-336a (als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2024 eingereicht):
211 "Intention is objective, desire is subjective. A man can choose the lesser of two evils without desiring either. […]
212 It is not, however, sufficient to establish a desire to make the payment or grant the security which it is sought to avoid [...] A man is not to be taken as desiring all the necessary consequences of his actions. Some consequences may be of advantage to him and be desired by him; others may not affect him and be matters of indifference to him; while still others may be positively disadvantageous to him and not be desired by him, but be regarded by him as the unavoidable price of obtaining the desired advantages.“
213 [Absicht ist objektiv, Willen ist subjektiv. Jemand kann zwischen zwei nachteiligen Folgen wählen, ohne eine davon zu wollen …
214 Es ist allerdings nicht ausreichend, den Willen, die Zahlung oder Stellung einer Sicherheit zu tätigen, nachzuweisen, deren Anfechtung begehrt wird …Man kann nicht davon ausgehen, dass jemand alle zwingenden Folgen seines Tuns will. Manche Folgen können vorteilhaft sein und gewollt; andere mögen ihn nicht betreffend und ihm gleichgültig sein; während wieder andere tatsächlich unvorteilhaft für ihn und nicht gewollt sein mögen, aber von ihm als unvermeidbarer Preis für die Erreichung gewünschter Ziele angesehen werden] [Deutsche Übersetzung durch die Kammer]
215 Dieses Verständnis führt unter anderem dazu, dass - während Zahlungen auf Druck des Anfechtungsgegners ggf. ein Indiz für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach deutschem Recht sein können (s.o.) - eine Zahlung zur Bevorzugung und ggf. auf Druck eines Gläubigers, der für die Unternehmensfortführung existenziell ist, nach englischem Recht in der Regel gerade nicht wegen „preference“ anfechtbar ist (so im Ergebnis auch die Entscheidung Re M C Bacon, a.a.O., vgl. Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.92, Anlage K 26), weil der Wille offensichtlich auf die Unternehmensfortführung zielt bzw. darauf, dem Druck zu entgehen, während die damit einhergehende Bevorzugung des Druck ausübenden Anfechtungsgegner nur notwendige Folge bzw. Mittel aber eben nicht speziell gewünscht ist (dazu Gutachten Ringe, Beiakte 1 O 65/18, mit einschlägigen Fallbeispielen; vgl. auch Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.106, Anlage K 26 m.w.N).
216 Entscheidend für eine Anfechtbarkeit ist, dass die Schuldnerin in positiver Hinsicht wünscht, dass sich die Position das Anfechtungsgegners im Fall der eigenen Insolvenz der Schuldnerin verbessert (Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.89, Anlage K 26 m.w.N.) und dass die Haltung zumindest einer der die Entscheidung zur Vornahme der begünstigenden Rechtshandlung beeinflussenden Faktoren nach Vorstellung („operated on the minds“) der entscheidenden Person/en bei der Schuldnerin ist, wenn das auch nicht der ausschlaggebende Faktor, der die Waage kippt („tipping the scales“) sein muss (ebenda, unter Bezugnahme auf die Entscheidung Re M C Bacon, a.a.O.).
217 Allerdings muss der Bevorzugungswillen keinesfalls dominantes oder gar alleiniges Motiv für die anzufechtende Rechtshandlung sein. Es genügt eine Beeinflussung bei der Entscheidung, die Handlung/Transaktion vorzunehmen zumindest auch durch den Bevorzugungswunsch/-willen (Re MC Bacon Ltd, a.a.O.).
218 Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines beeinflussenden Bevorzugungswillen trägt wegen der Vermutungsregel bei „connected persons/companies“ in Sec. 239 (6) IA 1986 („is presumed, unless the contrary is shown, to have been influenced …“) sowie ohnehin im Rahmen des Art. 16 EUInsVO die Beklagte.
219 Zum Beispiel Sanierungsversuche, selbst objektiv unvernünftige, oder sonstige Erwägungen im Interesse / in Erwartung der Unternehmensfortführung sprechen gegen ein „desire to prefer“; ausreichend ist insofern auch der festzustellende Glaube, dass sich die Schuldnerin von eigenen finanziellen Schwierigkeiten wieder erholt (vgl. Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.93, Anlage K 26 m.w.N.). Allein die Unkenntnis einer (drohenden) Insolvenz genügt nicht zur Widerlegung des Bevorzugungswunsches, es sei denn es steht fest, dass die Möglichkeit einer zukünftigen Insolvenz von der handelnden Person nicht einmal abstrakt gesehen wurde (vgl. Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.97-5.99, Anlage K 26 m.w.N auf differenzierende Rechtsprechung). Entsprechen die Zahlungen, deren Anfechtung begehrt wird, einer langjährigen Praxis, wird hierin eine ausreichende Alternativerklärung für die Entscheidung für die Transaktion gesehen, mit der die Vermutung eines Bevorzugungswillens für den Insolvenzfall widerlegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die Motivation ist, zusätzlichen Kredit zu erhalten (vgl. Parry/Shivji, Preferences, Chapt. 5, Rn. 5.105 Anlage K 26 m.w.N; Re Fairway Magazines Ltd [1992] BCC 924).
220 Kein maßgebliches/entscheidendes Kriterium für einen Bevorzugungswillen ist dabei für sich genommen eine Inkongruenz der Zahlung. So empfand beispielsweise der entscheidende Richter in Re Beacon Leisure Ltd. [1991] B.C.C. 213, 216 eine Mietzahlung vor Fälligkeit als nicht so verdächtigt, wie es scheinen mag („not as suspicious as it may seem“) - und das in einem Fall, wo der Bevorzugungswillen, wie auch hier, vermutet wurde und zu widerlegen war. Jedenfalls wenn Zahlungen unregelmäßig, je nachdem, wann welche Mittel vorhanden waren („as and when funds were available“, ebenda) erfolgten, begründet eine frühe Zahlung keinen Verdacht auf Bevorzugungswillen („attracts no suspicion“, ebenda).
221 Die Beklagte hat zur Widerlegung des vermuteten Bevorzugungswillen Zeugnis des damaligen Geschäftsführers Anton XXXX angeboten. Die Kammer hat diesen zu der Beweisfrage vernommen, also zu der Behauptung, er sei bei seinen Entscheidungen zur Leistung der Darlehensrückzahlungen - insbesondere in den letzten zwei Jahren vor Insolvenzantragsstellung, was der nach englischen Recht maßgebliche Zeitraum ist - nicht von dem Willen beeinflusst gewesen, die Beklagte für den Fall einer Insolvenz zu bevorzugen. Dies - Beweisaufnahme zur Frage der etwaigen Widerlegung des vermuteten Bevorzugungswillens - entspräche auch der üblichen Vorgehensweise eines englischen Gerichtes (vgl. vergleiche die im Gutachten XXXX, Anlage B 30, S. 5 f. zitierte Rechtsprechung zur Bedeutung von Beweisaufnahmen).
222 Nach der Vernehmung des Zeugen XXXX ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser allein aus vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen („solely influenced by proper commercial considerations“) gehandelt hat, ohne von einem Bevorzugungswillen beeinflusst zu sein. Nach Gesamtwürdigung des Parteivortrages und der Zeugenaussage hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass er versuchte, erstens durch Reduzierung der Schulden perspektivisch auf eine Unabhängigkeit des Geschäfts der XXXX Ltd. hinzuarbeiten, zweitens den größten Geldgeber, die Beklagte, gewogen zu halten, solange man noch von deren Kreditgewährung abhängig war, drittens die Zinslast zu reduzieren. Zugleich wollte er andererseits sicherstellen, dass Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten und Forderungen im laufenden Geschäft bedient werden. Dies zeigt, dass sich seine wirtschaftlichen Beweggründe und Ziele auf die Fortführung des Geschäfts bezogen und mit der Bevorzugung der Beklagten im Insolvenzfall erstmal nichts zu tun hatten. Der Zeuge XXXX sah diese Ziele offenbar am besten vereint, indem Liquidität – aber nur wenn und soweit sie aus seiner Sicht nach Bewertung der Wirtschaftsprüfer und Buchhalter tatsächlich als überschüssig erachtet wurde – zur Darlehensrückzahlung verwendet wurde. Eine mögliche Bevorzugung der Beklagten im Falle einer Insolvenz der Schuldnerin beeinflusste seine Entscheidungen damit ersichtlich nicht; diese Folge mag ihm ggf. unlieb, vielleicht aber auch egal gewesen sein; dass der Zeuge XXXX als Geschäftsführer sie wollte, sieht die Kammer aber nicht. Ein bloßes (billigend) in Kauf nehmen genügt nach dem englischen Recht, wie aufgeführt, aber gerade nicht, um einen Bevorzugungswillen anzunehmen (statt aller: vgl. das klägerseits eingereichte Gutachten, Anlage K 24, Gutachten XXXX, S. 28).
223 Seine Entscheidungen, das Darlehen zunächst quartalsweise in Tranchen von 6 Millionen und sodann angepasst an einen höheren Liquiditätsbedarf in etwas geringerer Höhe zurückzuführen, erfolgten, weil er sich zu diesen Zahlungen vertraglich und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung verpflichtet sah. Zudem wollte er seine Verhandlungsposition hinsichtlich der Verlängerung/Erneuerung der Darlehen aufrechterhalten und verbessern, was ihm mit dem Erreichen eines Zweijahresvertrages Ende 2016 auch gelang. Daher gab er der Erwartung und teils auch dem Druck der Beklagten nach, jedenfalls soweit er dies unter Beachtung seiner Liquiditätsreserven für wirtschaftlich vertretbar hielt. Diese den Zeugen offenbar leitenden Motive, welche auch nicht fernliegend sind, hatten nichts mit einer potentiellen Insolvenz der Schuldnerin zu tun, vielmehr entfielen sie mit dieser. Anhaltspunkte für einen Bevorzugungswillen und die Beeinflussung durch einen solchen trotz oder neben den aufgeführten anderen Motiven sind nicht ersichtlich.
224 Den vorstehenden Schluss stützt das Gericht auf die Ausführungen des Zeugen bei seiner Vernehmung durch die Kammer, dass er bei der Rückzahlung des Darlehens stets im Unternehmensinteresse gehandelt habe. Seine Entscheidungen erfolgten immer mit Bezug zum laufenden Geschäftsbetrieb und mit der Annahme einer Fortführung desselben. So teilte er mit, er habe die Rückzahlungen in der Regel quartalsweise vorgenommen, wobei er zunächst dazu angab, dass das wohl den üblichen Gepflogenheiten entsprach, sodann angesprochen auf 3-Monatsperioden in den Verträgen diesen Rhythmus gedanklich auch mit den vertraglichen Bestimmungen in Zusammenhang brachte („da klingelt bei mir etwas …“, Protokoll S. 13 Bl. 117 der e-Akte). Nach seiner Erinnerung waren die regelmäßigen Zahlungen für die Schuldnerin bis zum Eintritt der Insolvenz der XXXX zu stemmen. Er habe darauf geachtet, dass stets die notwendige betriebliche operative Liquidität vorhanden gewesen sei. Irgendwann in den Jahren vor dem Insolvenzantrag habe er die Rückzahlungsgeschwindigkeit zurückfahren müssen. Unter anderem sei mehr Liquidität für ein IT Projekt eingesetzt worden. Dieses brachte er auf Nachfrage in Zusammenhang mit der etwas außer der Reihe erfolgten Zahlung im April 2016 und der ihm hierzu im Termin vorgelegten Korrespondenz (Anlagen B 22). Er habe dann Anrufe seitens der XXXX erhalten, doch mehr zu zahlen, wogegen er sich verwehrt habe. Als Geschäftsführer habe er eine Darlehenszurückführung ohne Beachtung der für das laufende Geschäft nötigen Liquiditätsreserven nicht verantworten können. Bei der Bewertung, wie viel Liquidität vorhanden sein musste und wofür gegebenenfalls Rücklagen zu bilden wären, habe er sich auf die Einschätzung seiner Wirtschaftsprüfer verlassen. Es läge in der Natur der Sache, ein Darlehen zurückzuzahlen, auch um die Zinslast zu verringern. Die Idee sei gewesen, dass die Gesellschaft ihren eigenen Kaufpreis bis zum vertraglichen Ablauf der Meilenabnahmeverpflichtung bei XXXX nach etwa 6 Jahren verdienen sollte; daher habe er auch nicht Liquidität auf einem Bankkonto angehäuft. Hätte er das getan, wären auch „Fragen gekommen“. Eine solche Handhabung sei im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Art der Finanzierung aus seiner Sicht nicht ungewöhnlich. Dies erscheint plausibel, da eine langsamere Darlehensrückzahlung – auch unter Berücksichtigung der eher niedrigen Zinsen – bei Aufrechterhalten höherer Liquidität erst später zu der angestrebten größeren Unabhängigkeit der Schuldnerin geführt hätte.
225 Die Insolvenz der XXXX sei für ihn nicht absehbar gewesen, wenn er auch finanzielle Schwierigkeiten gesehen habe. Es seien Rechnungen aus der Meilenabnahmeverpflichtung zum Teil verspätet bzw. erst auf Insistieren seinerseits bei dem CEO beglichen worden und in Marketingmeetings, an denen er teilnahm, wurde über Maßnahmen, auch Meilenaktionen und dergleichen, gesprochen, welche der XXXX zu besseren Geschäftsergebnissen verhelfen sollten. Aus seiner Sicht, sei bei der XXXX manches „auf Kante genäht“ gewesen, diese sei in einem ständigen Restrukturierungsprozess gewesen. Er habe mit Blick auf den solventen Gesellschafter (gemeint: die Beklagte) dennoch nicht mit einer Insolvenz der XXXX gerechnet und eine solche Entwicklung auch nicht „durchgespielt“. Er habe vor allem nicht damit gerechnet, dass die XXXX Ltd. als kleine Gesellschaft zwischen zwei großen Gesellschaften, nämlich der Beklagten und der XXXX, insolvent gehen werde. Dies auch deshalb, weil das Meilenprogramm im Unternehmensverbund eine wichtige Rolle gespielt habe. Die Insolvenz der XXXX sei letztlich eine Folgeinsolvenz zur Insolvenz der XXXX gewesen, wobei dies auch noch nicht sogleich nach Insolvenzanmeldung der Ai Berlin festgestanden habe. Ohne deren Insolvenz wäre die Meilenabnahmeverpflichtung nicht wertlos gewesen und es hätte auch keinen „bank run“ der Meileninhaber gegeben. Vor der Insolvenz habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass die Forderungen von Meileninhabern nicht befriedigt würden; vielmehr seien zuvor zu keiner Zeit Forderungen nicht beglichen worden.
226 Zwar wäre es theoretisch möglich gewesen, dass die Beklagte das Darlehen mal nicht verlängert hätte. Da dies der XXXX aber massiv geschadet hätte, sei damit nicht zu rechnen gewesen. Allerdings habe er sich auch deswegen bemüht, regelmäßig Rückzahlungen zu leisten und diese nicht zu weit zurückzufahren, um keine Argumente für eine Nichtverlängerung zu liefern („etwas entgegensetzen“, Protokoll S. 11). Hinsichtlich der Verlängerung habe er schon ein bisschen pushen müssen, bis alle Stempel drauf waren, zum Teil hätten die Verträge wohl auch rückwirkend ausgestellt werden müssen.
227 Aus diesen Ausführungen des Zeugen ergibt sich für das Gericht, dass es diesem nach seinen Angaben vorrangig darum ging, seinen so verstandenen Geschäftsführerauftrag „den Kaufpreis“ der Schuldnerin „zu verdienen“, gewissenhaft wahrzunehmen. Nach seinem Verständnis des Geschäftsmodells bedeutete gewissenhafte Wahrnehmung dabei, auf ausreichende operative Liquidität zu achten, ansonsten aber auf eine zügige Schuldenreduzierung hinzuarbeiten. Insbesondere war von diesen wirtschaftlichen Erwägungen auch die Zahlung über 3 Millionen EUR vom 28.04.2016 umfasst, die außerhalb des sonstigen, vertraglich gewählten 3-Monatsrythmus, nämlich etwas verspätet und reduziert erfolgte. Auch diese im Zusammenhang mit der Durchführung eines IT-Projekts, weiteren die Liquidität belastenden Faktoren und ggf. in Verbindung mit einem Irrtum leicht verspätete Zahlung einer Darlehensrate gut ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Beeinflussung des Zeugen von einem Bevorzugungswillen nicht belegen (vgl. auch Re Beacon Leisure Ltd. [1991] B.C.C. 213, 216).
228 Solche Beweggründe erscheinen der Kammer auch nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass mit Rückzahlung des Darlehens die Abhängigkeit der Schuldnerin von der Beklagten in Zukunft reduziert hätte werden können, was ihr gegebenenfalls ermöglicht hätte, insbesondere nach Auslaufen der Meilenabnahmeverpflichtung der XXXX, unabhängig ihre Geschäftsziele zu verfolgen.
229 Die Lage der Beklagten im Falle einer Insolvenz der Schuldnerin spielte für den Zeugen ersichtlich keine Rolle, sie war ihm bestenfalls gleichgültig, was aber nach den aufgezeigten Grundsätzen einem Bevorzugungswillen nicht gleichzusetzen ist. Es ist auch keinerlei persönlicher Vorteil für den Zeugen erkennbar, der sich aus einer Bevorzugung der Beklagten im Falle der Insolvenz ergäbe. Dabei ist nicht entscheidend, ob die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen zur Rückzahlung der Darlehensbeträge bei objektiver Betrachtung die wirtschaftlich sinnvollsten sind.
230 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Dieser hat frei aus seiner Erinnerung berichtet und war, was auch an Unsicherheiten betreffend die genauen zeitlichen Einordnungen, genaue Vertragsbestimmungen etc. erkennbar war, wie er mitteilte, auch nicht detailliert mit Unterlagen vorbereitet. Solche, so teilte er mit, hätten ihm vielmehr nicht mehr vorgelegen. Die Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar.
231 Die Aussage des Zeugen hatten keine die Rechtsposition der Beklagten besonders bevorzugende Tendenz. Seine Angaben beschränkten sich nicht nur auf für die Beklagte vorteilhafte Aspekte. Insbesondere berichtete der Zeuge freimütig darüber, dass ihm und auch allen anderen die angespannte Situation der XXXX bewusst war sowie, dass die Beklagte mit ihren Anrufen und Aufforderungen zu höheren Zahlungen gewissen Druck ausübte - ein Aspekt der ursprünglich, weil nach deutschem Recht für diesen vorteilhaft - vom Kläger vorgetragen wurde. Zudem wurde deutlich, dass der Zeuge keine spezifische Rechtsausbildung oder Vorbereitung zu den hier relevanten Fragestellungen erfahren hatte, sodass ausgeschlossen werden kann, dass ihm bekannt oder bewusst ist, welche Angaben für die Beweisfrage nach englischem Recht vorteilhaft sind. Auf Nachfragen reagierte der Zeuge ruhig, ursprüngliche Missverständnisse korrigierte er, ohne besondere Verteidigungstendenzen zu zeigen.
232 Die Kammer zweifelt auch nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser ist insbesondere seit der Insolvenz der Schuldnerin nicht im Unternehmensverband der Beklagten beschäftigt. Ferner ist seine Weiterbeschäftigung durch den klagenden Insolvenzverwalter als Geschäftsführer der Schuldnerin seit geraumer Zeit beendet. Soweit der Klägervertreter mit Anlage K 27 eine E-Mail des Zeugen vom 20.11.2021 eingereicht hat, führt dies nicht zu Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit. Aus dieser geht zwar hervorgeht, dass ein damaliger Counsel der Beklagten, ein Herr Hausen, den Zeugen über eine etwaige Zeugenvorladung informierte und um Rücksprache bat, da die Klage unter anderem auf Insolvenzverschleppung laute und er als Geschäftsführer daran ja auch kein Interesse haben könne. Ein Zeugenbeeinflussungsversuch kann sich naturgemäß auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen auswirken. Allerdings hat der Zeuge offensichtlich und unstreitig das Ansinnen das Herrn Hausen abgelehnt und stattdessen den Kläger über den Vorfall informiert. Zu einem weiteren beeinflussenden Gespräch ist es also ganz offensichtlich nicht gekommen. Soweit der Kläger eine Beeinflussung allein annimmt wegen der entweder rechtsirrigen oder möglicherweise auch bewusst unzutreffenden Angabe, dass die Klage auf Insolvenzverschleppung laute, welche den Zeugen eingeschüchtert haben soll, kann die Kammer eine solche Beeinflussung durch Einschüchterung nicht erkennen. Der Kläger hat von vornherein, bereits mit dem Gutachten zur Insolvenzeröffnung, deutlich gemacht, keine Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Zeugen als Geschäftsführer zu sehen. Dies war dem Zeugen, der im engen Kontakt mit dem klagenden Insolvenzverwalter stand, auch durchgängig bekannt. Soweit der Kläger weiter die Fragen des Prozessvertreters der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung des Zeugen und die Benachrichtigung der Haftpflichtversicherung als Form der Beeinflussung sieht, teilt die Kammer auch dieses Verständnis nicht. Zunächst wurden diese Fragen erst ganz am Ende der Zeugenvernehmung gestellt, sodass sie schon nicht die bis dahin bereits erfolgte wesentliche Schilderung des Zeugen beeinflussen konnten. Zudem hat der Zeuge die Fragen kurz, ruhig und sachlich beantwortet (Protokoll, Seite 12, Blatt 116 der e-Akte). Wie aufgeführt, ist den Angaben des Zeugen keine bestimmte Tendenz, auch keine Tendenz zur Selbstverteidigung zu entnehmen.
233 Im Übrigen gab der Klägervertreter an, sogar die Klageschrift sei mit dem Zeugen besprochen worden, sodass insgesamt mindestens ebenso große Nähe zur Klägerseite wie zur Beklagtenseite zu verzeichnen ist, zumal der Zeuge von dem Kläger nach der Insolvenzeröffnung auch noch eine Zeit lang weiter beschäftigt wurde.
234 Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und Glaubwürdigkeit das Zeugen wird auch nicht durch die weitere E-Mail-Korrespondenz infrage gestellt, die der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 20.12.2024 noch eingereicht hat (Anlagen K 29-K31). Erhebliche Widersprüche dieser E-Mails zu der Zeugenaussage sieht die Kammer nicht. Anders als der Kläger meint, hat der Zeuge weder die finanzielle Situation verharmlost noch die Gründe für die ab April 2016 zeitlich und betragsmäßig z.T. vom Regelmäßigen abweichende Zahlung bzw. die finanzielle Situation zu diesem Zeitpunkt. Soweit der Zeuge dies im Wesentlichen mit einem IT-Projekt in Zusammenhang brachte, ist das nicht falsch. Die E-Mail vom 23.12.2015 (Anlage K29) nennt unter anderem „Comarch cost“, was sich auf den IT-Dienstleister bezieht. Soweit daneben in der E-Mail noch die „higher BURN volumes“, also höheren Meileneinlösungen, als Grund für geringere Liquidität und den Wunsch nach Reduzierung der Darlehensraten genannt sind, ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge – welcher keine Unterlagen hatte und dem die erst nach dem Termin eingereichte E-Mail auch nicht vorgehalten werden konnte – dies in diesem Zusammenhang bewusst unterschlug. Dass grundsätzlich die Meileneinlösungen sich erhöhten, ist unstreitig und vom Zeugen auch so gesagt worden. Inhaltlich zeigen die E-Mails zwischen dem Zeugen und den Finanzverantwortlichen bei der XXXX Company (Martha XXXX) und einem Darren XXXX, der ausweislich seiner E-Mail-Adresse offenbar zur XXXX Gruppe gehörte, im Wesentlichen das auf, was der Zeuge auch berichtet hat: Der Beklagten war an regelmäßigen Darlehensrückzahlungen gelegen. Der Zeuge XXXX vermittelte aber für die Schuldnerin – und die Beklagte akzeptierte dies auch offenbar grundsätzlich – dass die Zahlungshöhe sich nach der verfügbaren, nicht im laufenden Geschäft benötigten Liquidität richten müsse. So wurde man sich offenbar einig, dass die Schuldnerin jeweils für mindestens fünf Wochen des laufenden Geschäftes Liquidität zurückbehalten sollte, unabhängig von fälligen Forderungen gegen XXXX, mit deren pünktlicher Zahlung man nicht sicher rechnete. So schlug Darren XXXX vor: „tb should always keep 5 weeks cashflow on hand that assumes no AB net settlement“ [sinngemäß: XXXX sollte immer liquide Mittel für 5 Wochen haben, bei Unterstellung, dass XXXX Forderungen nicht begleicht]. Der Zeuge Anton XXXX stimmte dem auf Seiten der Schuldnerin zu („agreed“). Weiter stimmte er der Forderung grundsätzlich zu, Darlehensrückzahlungen in Höhe von mindestens 1 Millionen EUR vorzunehmen, wenn und sobald Mittel vorhanden waren, die die so berechnete nötige Liquidität um 3 Millionen EUR übersteigen („Re-pay loan when surplus funds above say E3m, do it regularly in minimum amounts of E1m“ – „Principally agree“ [ grundsätzlich einverstanden]) (auf die E-Mailkorrespondenz aus dem Februar 2016, Anlage K 30 wird Bezug genommen). Diese Korrespondenz widerspricht den Angaben des Zeugen demnach nicht, sondern bestätigt sie: XXXX war an regelmäßigen Rückzahlungen in gewisser Höhe gelegen, der Zeuge war darauf bedacht, die Liquidität der XXXX im Blick zu behalten; darüber hinaus gehende Rücklagen bildete er aber nicht, da er dies nicht für erforderlich hielt. Dass Zahlungen in Erwartung oder unter Inbetrachtziehung einer Insolvenz der Schuldnerin erfolgten, ergibt sich aus der Korrespondenz nicht. Vielmehr wurden dem ordnungsgemäßen Fortführen des Geschäfts der Schuldnerin ersichtlich Priorität eingeräumt. Dies sind grundsätzlich vernünftige wirtschaftliche Erwägungen, die – auch bei nahestehenden Personen – den vermuteten Bevorzugungswillen widerlegen (vgl. die von beiden Parteien in Bezug genommenen englischen Urteile Re Fairway Magazines Ltd [ 1992] BCC 924, 929 – Anlage B und Wilson v Masters International Ltd [=Re Oxford Pharmaceuticals] [2009] EWHC 1753 (Ch) Rn. 76; Re Beacon Leisure Ltd., Re (1991) B.C.C. 213 (1991)).
235 III. § 135 InsO ist keine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO
236 Dem gefundenen Ergebnis – dass der Anfechtung der Zahlungen jedenfalls die Einrede nach Art. 16 EUInsVO entgegen steht, da sie nach englischen Recht unter keinen Umständen anfechtbar sind – steht auch nicht Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO entgegen, wonach in Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO definierte Eingriffsnormen des nationalen Rechts Anwendung finden können, selbst wenn ansonsten das Recht eines anderen Mitgliedsstaates anwendbar ist. Mit dem Beschluss vom 16.01.2025 hat der BGH als 4. Auslegungsfrage den EuGH um Handreichung gegeben, ob Eingriffsnormen als Einschränkung der Einrede nach Art. 13 EUInsVO a.F. (= Art. 16 EUInsVO) anzuerkennen seien. Der BGH hat dies allerdings angesichts der EuGH-Rechtsprechung dazu, dass die EUInsVO zur Rom-I-VO lex specialis sei, selbst bezweifelt (BGH, Beschluss vom 16.01.2025 – IX ZR 229/23, BeckRS 2025, 486 Rn. 37, beck-online, mit Nachweisen der EuGH-Rechtsprechung). Für den Fall, dass der EuGH die Anwendbarkeit von Eingriffsnormen doch bejaht, meint der BGH prüfen zu müssen, „ob das Ziel, das die Vorschriften über den Nachrang von Gesellschafterdarlehen und die Rechtsfolgen des Nachrangs verfolgen, auch mit der Anwendung des nach der lex causae maßgeblichen Rechts der Handlung erreicht werden kann“ (BGH, ebenda, mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 05.09.2024 – C-86/23, NJW 2024, 3709 Rn. 48). Nur wenn das nicht zu bejahen wäre, würde wohl nach Ansicht des BGHs § 135 InsO als potentielle Eingriffsnorm eingreifen. Die Kammer geht mit den vorstehenden Ausführungen zum englischen Recht jedenfalls für diesen Fall davon aus, dass zwar nicht in demselben Ausmaß aber hinsichtlich der Grundtendenz auch nach dieser lex causae Gesellschafterdarlehen und die Zahlungen hierauf leichter anfechtbar sind als andere Zahlungen. Jedenfalls wird die besondere Nähe zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (die „connected persons“ sind) sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums als auch angesichts der gesetzlichen Vermutung des Bevorzugungswillen zugunsten der anderen Gläubiger berücksichtigt. Wenn daher auch der vom BGH angenommene angebliche Zweck des § 135 InsO, den insolvenzrechtlichen Nachrang von Gesellschafterdarlehen bereits vor der Insolvenz abzusichern, nicht in allen Fällen ohne weitere subjektive Voraussetzungen erreicht wird, so ist der insolvenzrechtliche Schutz der Gläubiger in derartigen Konstellationen aber zumindest ansatzweise vorhanden, allein es werden andere Schwerpunkte gesetzt. Unter diesen Umständen sieht die Kammer jedenfalls im Verhältnis zum hier untersuchten englischen Recht weder Raum noch Bedarf, § 135 InsO als Eingriffsnorm i.S.d. Art. 9 Abs. 1, 2 Rom-I-VO zu betrachten. Die vom BGH gestellte Vorlagefrage bedarf insofern hier auch keiner Entscheidung. Bereits zum früheren Eigenkapitalersatzrecht wurde zu Recht angenommen, dass dieses als Eingriffsnorm nicht zur Anwendung gebracht werden kann (Czernic/Geimer Streitbeilegungsklauseln/Eckert, 1. Aufl. 2017, Rn. 48, beck-online). Eine Eingriffsnorm definiert Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO also eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe der Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist. Dass dies für die im Übrigen voraussetzungslose Anfechtung von Gesellschafterdarlehenszahlungen im letzten Jahr vor Insolvenz nach § 135 InsO geltend sollte, erschließt sich nicht. Der deutsche Gesetzgeber mag sich dafür entschieden haben, diesen geringeren Anfechtungsschutz zu gewähren, weil er das Interesse der Fremdgläubiger an einer Forderungsbefriedigung bei Insolvenz als höher und den Vertrauensschutz des Gesellschafters in den Bestand der Forderung und die Rechtswirksamkeit der Zahlung als niedriger einstufte. Dass die politische, soziale oder wirtschaftliche Organisation von dieser Wertung abhinge, ergibt sich daraus aber nicht. Die Frage, ob Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nach englischem Recht – wie nach deutschem Recht – überhaupt nachrangig behandelt werden, stellt sich, trotz der etwas irrführenden, oben zitierten Begründung des BGH zu seiner Vorlagefrage dabei für die Kammer nicht. Denn es geht hier ersichtlich nicht darum, englisches Recht auf die Rangordnung und Verteilung der Insolvenzmasse anzuwenden. Darauf findet Art. 16 EUInsVO ersichtlich keine Anwendung, vielmehr richtet sich dies klar und unstreitig allein nach deutschem Insolvenzrecht aufgrund des Insolvenzeröffnungsstatuts. Allein gegenständlich ist die Anfechtbarkeit vor Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen.
237 IV. Kein Anspruch aus Gesellschafterhaftung nach Brexit
238 Soweit der Kläger den auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu 1. Gemäß dem Klageerweiterungsschriftsatz alternativ auch auf eine angebliche Haftung der Beklagten entsprechend § 126 HGB (zuvor § 128 Abs. 1 HGB a.F.) bzw. § 721 BGB stützt, dringt er - soweit der Antrag überhaupt zulässig ist (siehe oben unter A.II.2) - damit ebenfalls nicht durch. Diese Begründung verhilft der Klage nicht, auch nicht bis zur Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, welche im November 2021 zuletzt vom Kläger auf 21.417.824,36 EUR beziffert worden sind, oder in geringerer Höhe zum Erfolg. Würde die Beklagte für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin, wie der Kläger meint, nach den Grundsätzen des deutschen Personengesellschaftsrechts persönlich, akzessorisch haften, ergäbe sich der Zahlungsanspruch daraus, dass im Insolvenzverfahren grundsätzlich auch die Rechtskraft des Tabelleneintrags gegenüber dem Gesellschafter wirkt, soweit die Schuldnerin gebunden ist (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Drescher, 5. Aufl. 2022, HGB § 129 Rn. 14 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung). Die Beklagte hat auch das Bestehen der festgestellten Forderungen nicht bestritten. Die Beklagte haftet aber nicht akzessorisch persönlich als Gesellschafterin für diese Forderungen.
239 Nach dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschaftsform einer private company limited by shares (Limited bzw. Ltd.) haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich; die Gesellschaftsform ist dem Wesen nach grob einer GmbH vergleichbar. Der Kläger begründet die angebliche persönliche Haftung zwar mit der Theorie, dass das Gesellschaftsstatut der Schuldnerin sich nach dem Brexit entsprechend der in Deutschland lange als gewohnheitsrechtlich anerkannten Sitztheorie wegen des den Verwaltungssitz bestimmenden Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Deutschland nach deutschem Recht richtet und, da das deutsche Recht eine Limited nicht kennt, die Schuldnerin folglich inzwischen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder offene Handelsgesellschaft (OHG) (was im Ergebnis auf dasselbe hinausliefe, also nicht entschieden werden braucht) zu qualifizieren sei. Dies führte dann nach Ansicht des Klägers nach § 126 HGB (§ 128 HGB a.F.), § 721 BGB zu einer persönlichen Haftung. Mit diesem Argument - hier auch als „Brexit-Haftung“ kurz bezeichnet - dringt er allerdings nicht durch. Ob eine solche für Gesellschafter von nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland post-Brexit grundsätzlich zu bejahen wäre, erscheint zweifelhaft (unter I.), ist aber jedenfalls im hiesigen Fall, in dem eine Nachhaftung eines bereits vor dem Brexit ausgeschiedenen Gesellschafters einer bereits vor dem Brexit gelöschten Limited geltend gemacht wird (unter II.), zu verneinen.
240 1. „Brexit-Haftung“ grundsätzlich zweifelhaft
241 Eine Brexit-Haftung von Gesellschaftern einer als Limited gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland lässt sich nicht ohne weiteres aus der gewohnheitsrechtlich in Deutschland vorherrschenden Sitztheorie (vgl. dazu allgemein MAH GmbHR/Dostal, 5. Aufl. 2023, § 26 Rn. 96 m.w.N.) ableiten. Die Haftungsfrage für Gesellschafter vor dem Brexit gegründeter Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ist vielmehr - und angesichts der weitreichenden Konsequenzen und der zu Recht kritisierten fehlenden gesetzlichen Regelung - heftig umstritten und keinesfalls bisher entschieden. Zwar hat der BGH mit Beschluss vom 16.02.2021 (Az. II ZB 25/17, NZG 2021, 702) sinngemäß festgestellt, dass sich eine englische Limited nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit nicht mehr auf die europäische Niederlassungsfreiheit berufen kann und deshalb betreffend eines registerrechtlichen Verfahrens zur Anmeldung einer Zweigniederlassung konsequenterweise einen Vorlagebeschluss an den EuGH zurück genommen. Eine Entscheidung, dass daraus die Anwendung des Haftungsregimes für deutsche Personengesellschaften auf eine in Deutschland niedergelassene Limited folgt, geht damit aber noch nicht einher (vgl. Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, Internationales Gesellschaftsrecht B. Rn. 44: „bisher nicht absehbar“).
242 Zum Teil wird z.B. aus Bestandsschutz-, Verkehrsschutz- und Vertrauensschutzgründen für eine Fortgeltung der Gründungstheorie und/oder für eine Einschränkung der Haftungsfolgen bei Annahme eines Statutenwechsels mit dem Brexit eingetreten, zumindest für vor dem Statutenwechsel entstandene Altverbindlichkeiten (vgl. die Darstellung zum Meinungsstand bei Zwirlein/Großerichter/Gätsch, NZG 2017, 1041, 1043); die „uneingeschränkte Anwendung der Sitztheorie“ auf bereits vor dem Brexit in Deutschland ansässige Gesellschaften „ist aus Vertrauens- und Verkehrsschutzgesichtspunkten kaum vorstellbar.“ (BeckOK BGB/Mäsch, 72. Ed., Stand: 01.11.2024, EGBGB Art. 12 Rn. 82, m.w.N.). Es sprechen gute Gründe dafür, die Prägung durch die frühere gesellschaftsrechtliche Struktur auch in Haftungsfragen zu bejahen (Teichmann/Knaier, EuZW-Sonderausgabe 1/2020 2020, 14, 18, mit Bezug zur Rechtsprechung zur sogenannten „Restgesellschaft“, siehe dazu auch unter 2).
243 Allerdings hat z.B. das LG Berlin, Urteil vom 28.11.2022 - 101 O 57/22 (BeckRS 2022, 37701, GWR 2023, 103) aus der modifizierten Sitztheorie, wonach die Limited nicht als „Nullum“ zu behandeln sei, sondern wie eine deutsche Personengesellschaft (bzw. von der 101. Kammer im zitierten Urteil zu beurteilenden Sachverhalt wie ein Einzelkaufmann, da es dort nur einen Gesellschafter gab) tatsächlich eine persönliche Gesellschafterhaftung für Altverbindlichkeiten abgeleitet (laut Anmerkung von Ostendorf betraf die Entscheidung „e rstmals sensible Haftungsfragen“, GWR 2023, 103).
244 2. Keine persönliche Haftung wegen Austritt und Löschung vor Brexit
245 Es kann aber für den hiesigen Fall letztlich offenbleiben, ob man aufgrund der Sitztheorie das Haftungsregime des deutschen Personengesellschaftsrechts grundsätzlich auf vor dem Brexit entstandene Verbindlichkeiten von als Limited gegründeten Gesellschaften mit schwerpunktmäßiger Betätigung / Verwaltungssitz in Deutschland anwenden sollte (wie z.B. durch LG Berlin, Urteil vom 28.11.2022 - 101 O 57/22 bejaht, a.a.O.). Denn jedenfalls wenn bereits vor dem Brexit die Limited nach dem bis dahin aufgrund der Niederlassungsfreiheit maßgeblichen englischen Gesellschaftsrecht aufgelöst war und/oder der in Anspruch genommene Gesellschafter nicht mehr Teil der Gesellschaft war, konnte jedenfalls der Brexit nicht dessen vorher nicht bestehende persönliche Haftung für im Zeitpunkt der Haftungsbeschränkung entstandene Verbindlichkeiten neu begründen. Ein EU-Austritt hat keine haftungsbegründende Rückwirkung.
246 a. Der Beklagten ist insofern ein „Exit before Brexit“ gelungen (vgl. den Titel des Beitrages von Zwirlein/Großerichter/Gätsch, NZG 2017, 1041, der allerdings andere strategische Konstellationen betrifft). Ihre Verbindung zur XXXX Ltd. ist bereits hinreichend vor dem Brexit gekappt worden, sodass eine persönliche Haftung durch den möglichen Brexit-bedingten Statutenwechsel nicht mehr begründet werden konnte. Dazu ausführlich und zutreffend Teichmann/Knaier, EuZW-Sonderausgabe 1/2020, 14, 18f.
247 „Wenn die Geschäftstätigkeit der in Deutschland aktiven Gesellschaft englischen Rechts spätestens mit dem Wirksamwerden des Brexit eingestellt wird, entsteht eine Restgesellschaft deutschen Rechts, deren einziger Zweck in der Abwicklung der vor dem Brexit begründeten Rechtsverhältnisse liegt. In diesen Fällen ist die Frage der Haftung anders zu beurteilen als bei der über den Brexit hinaus fortgesetzten werbenden Tätigkeit […]. Wer pünktlich zum Brexit seine Geschäftstätigkeit einstellt, darf im Abwicklungsstadium erwarten, dass die frühere, dem Schutz der EU-Niederlassungsfreiheit unterstehende Rechtswahl respektiert wird. Der Brexit hat EU-rechtlich keine Rückwirkung. Daher kann der Austritt aus der EU keine Haftungsgrundlage für Forderungen gegen die Gesellschafter oder Geschäftsführer einer früheren Limited sein. Der Brexit rechtfertigt keine Besserstellung all derjenigen Gläubiger, die sich seinerzeit sehenden Auges mit einer haftungsbeschränkten englischen Gesellschaft eingelassen hatten. Sie haben keine berechtigte Erwartung, dass ihnen allein wegen des Austritts aus der EU unversehens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet.
248 Allerdings wird es für eine Fortsetzung der Haftungsprivilegierung nicht ausreichen, schlicht untätig zu bleiben. Die Gesellschafter müssen die Geschäftstätigkeit der englischen Gesellschaft nicht nur endgültig einstellen, sondern sie müssen parallel in Großbritannien ein Löschungsverfahren betreiben.“
249 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und so verhält es sich auch hier.
250 b. Die Beklagte war zum Brexit nicht mehr Gesellschafterin der Limited.
251 Die XXXX Ltd. war nicht mehr als solche zum Zeitpunkt der Wirkungen des Brexit am 01.01.2021 in Deutschland tätig, zudem hat die Beklagte ihre Anteile an der XXXX Ltd. bereits vor dem Brexit übertragen. Der Brexit konnte mithin eine persönliche Haftung der Beklagten als Gesellschafterin nicht mehr begründen. Der zeitliche Ablauf war wie folgt:
252 - Der Insolvenzantrag in Deutschland wurde im August 2017 gestellt.
253 - Im April 2018 übertrug die Beklagte ihre Anteile an die XXXX Investment Holding Company LLC.
254 Soweit der Kläger dies pauschal bestreitet, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat dargelegt und durch Anlagen B 28, B 29 belegt, dass entsprechend der Anforderungen des englischen Rechts (vgl. dazu Just Limited/Just, 4. Aufl. 2012, 6. Rn. 242; Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, Internationales Gesellschaftsrecht B. Rn. 79) eine Übertragung der Anteile durch entsprechende stock transfer form sowie Eintragung ins Aktienregister (Register of shares/members) erfolgte. Inhalt und Echtheit der vorgelegten Dokumente hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für eine rechtliche Unwirksamkeit der Übertragung bestehen nicht, vielmehr entspricht der dokumentierte Vorgang dem in dem zitierte Kommentar Beschriebenen. Die Wirksamkeit beurteilt sich nach englischem Recht, jedenfalls solange – also auch im April 2018 - die Wirkungen des Brexits noch nicht eingetreten waren, aufgrund der Niederlassungsfreiheit zumindest für den EU Binnenmarkt zu akzeptierenden Gründungstheorie zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts (sogar uneingeschränkt für die Anwendung englischen Rechts: Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, Internationales Gesellschaftsrecht B. Rn. 80; Beisel/Andreas Due Diligence/Andreas, 4. Aufl. 2024, § 11 Rn. 57). Da der Insolvenzverwalter keine Verfügungsbefugnis über die Anteile (shares) hat, musste er auch nicht zustimmen oder informiert werden (zumal der Kläger auch nicht ausdrücklich eingewandt hat, dass dies nicht passiert sei). Im Insolvenzverfahren gehören die Gesellschaftsanteile an der insolventen Gesellschaft nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Vermögen der Gesellschafter zuzuordnen. Der Insolvenzverwalter hat insoweit keine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis gem. § 80 InsO (Bieg/Borchardt/Frind, Unternehmenssanierung/Kühne, 1. Aufl. 2021, C. Rn. 8).
255 - Sodann wurde die Schuldnerin im Februar 2019 im englischen Companies House gelöscht (dissolved). Auch dies hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Zu den Voraussetzungen und Wirkung einer solchen Löschung hat das Kammergericht ausgeführt:
256 „Die Löschung hat konstitutive Wirkung, d. h. die Limited als solche wurde durch die Löschung aufgelöst und hörte auf zu existieren. Wegen der konstitutiven Wirkung der Löschung braucht der Senat auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Löschung nach englischem Recht vorgelegen haben, was der Kläger - im Übrigen nur pauschal - in Abrede stellt (vgl. LG Duisburg ZIP 2007,926).
257 Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaats erloschen, so ist dieser Status innerhalb der Europäischen Union überall rechtlich verbindlich (vgl. Schulz NZG 2005, 415; LG Duisburg, a. a. O.). Die Beendigung einer Gesellschaft aufgrund der Löschung im Gesellschaftsregister hat nach englischem Recht zur Folge, dass etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergeht. Davon wird jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft umfasst, nicht etwaiges Auslandsvermögen (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2007, 1020 = NZG 2008, 76). Diese Rechtslage kann allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden (vgl. Schall, DStR 2006, 1229; Happ/Holler, DStR 2004, 730; Schulz NZG 2005, 415; Süß, a. a. O.; Borges, IPRax 2005, 134).“
258 (KG Beschluss vom 15.10.2009 - 8 U 34/09, BeckRS 2009, 88784)
259 So verhält es sich auch hier. Mithin existierte die Limited nur noch als eine auf Abwicklung des Vermögens in Deutschland ausgerichtete „Restgesellschaft“ (dazu BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - II ZB 19/15, NZG 2017, 347).
260 - Der Brexit erfolgte erst danach, mit Wirkung ab dem 01.01.2021.
261 Zu diesem Zeitpunkt konnte ein etwaiger Statutenwechsel nicht mehr bewirken, dass aus einer gelöschten Limited, an der die Beklagte auch keine Anteile mehr hielt, eine deutsche Personengesellschaft mit Beteiligung der Beklagten werden konnte. Der Brexit bewirkte nicht, dass die einmal qua Europarecht erfolgte Anerkennung der Löschung der Limited rückwirkend wieder aufgehoben würde; jede andere Ansicht würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.
262 Gesellschafter der durch die Löschung der Limited entstandenen deutschen „Restgesellschaft“ hafteten nicht persönlich, vielmehr war diese wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (vgl. Habersack/Casper/Löbbe/Behrens/Hoffmann, 3. Aufl. 2019, Einleitung Rn. B 224-B 231 Rn. B 226 in Interpretation der Rechtsprechung des BGH, z.B. Beschluss vom 22.11.2016, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob der das Vermögen verwaltender Insolvenzverwalter der Schuldnerin, nach der Löschung der XXXX Ltd. in England, noch eine Zeit lang versucht hat, das Geschäftsmodell weiterzuführen oder zu veräußern. Soweit zuweilen bei Fortsetzen der wirtschaftlichen/werbenden Tätigkeit der Gesellschaft nach Löschung im Gründungs-/Registrierungsstaat eine persönliche Haftung der Gesellschaft nach GbR oder OHG-Grundsätzen angenommen wird (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 29. 5. 2012 − 6 U 15/12, NZG 2012, 738, m.w.N.), so kann das jedenfalls nicht mehr im Insolvenzfall gelten, nachdem keine Kontrolle der Altgesellschafter über die Gesellschaft mehr besteht; vielmehr kann allenfalls eine Haftung der dann noch Handelnden angenommen werden. Insofern gelten die Argumente aus denen der BGH mit Urteil vom 21.11.2023 - II ZR 69/22, NZG 2024, 67 Rn. 37 auch eine Reduktion der Haftung der Gesellschafter wegen von ihnen nicht zu beeinflussender Masseverbindlichkeiten herleitet entsprechen.
263 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Nachhaftungsbegrenzungsnormen wie § 137 HGB (§ 160 HGB a.F.) oder § 728b BGB. Diese Normen haben den Zweck eine einmal bestehende Haftung zeitlich zu begrenzen und die drohende Gefahr der Endloshaftung zu beseitigen (BeckOK BGB/Schöne, 72. Ed. 01.11.2024, BGB § 728b Rn. 2). Sie können aber nicht bewirken, dass eine Haftung nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer haftungsbeschränkten Gesellschaft erst neu entsteht, weil sich die Gesellschaft - z.B. durch Brexit-bedingten Statutenwechsel – später in eine nicht haftungsbeschränkte Gesellschaftsform gewandelt haben mag.
264 Aus den dargestellten Gründen – wonach ein haftungsrechtlich rückwirkender Statutenwechsel in Folge des Brexit abzulehnen ist und die Beklagte zum Brexit nicht mehr Gesellschafterin war – wären auch die klageerweiternden Feststellungsanträge zu 2. und 3, die sich auf dieselbe Argumentation stützten, als unbegründet abzuweisen, wären sie nicht, wie ausgeführt, bereits unzulässig (siehe oben unter A.II.2, A.II.3).
265 V. Zinsen:
266 Mangels Hauptforderung besteht auch keine Zinsforderung.
267 C. Nebenentscheidungen:
268 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.