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24 O 250/24•LG Berlin II 24. Zivilkammer, 2025-05-27, 24 O 250/24
24 O 250/24Tribunale cantonale27 mag 2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-27
Aktenzeichen: 24 O 250/24
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2025:0527.24O250.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 Abs 22 ZAG, Klausel 0991 VHB 2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Cyberklausel im Rahmen einer Hausratversicherung.
2 Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung zur Versicherungsnr. xxxxx xxxx bezüglich des Risikoorts: xxxx. 29, xxxx Berlin. Versichert gilt eine Wohnfläche von 400 m² zu einer Versicherungssumme von 300.000,00 EUR. Dem Vertrag liegen die aus Anlage BLD 2 ersichtlichen Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2016 - Fassung 2019) zugrunde, auf die verwiesen wird.
3 Mitversichert gelten Online- und Digitalschutz-Vermögensschäden durch Onlinebanking- und Online-Zahlung-Betrug bis 5.000,00 EUR, Vermögensschäden durch Kredit- und Bankkartenbetrug bis 1.000,00 EUR. Die einschlägige Klausel hierzu lautet:
4 "0991 Online- und Digitalschutz (Cyberklausel)
5 A Vermögensschäden durch OnlineBanking- und Onlinezahlungs-Betrug
6 1 Leistungen
7 Versichert sind Vermögensschäden, sofern unberechtigte Dritte
8 1.1 sich im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zum privat genutzten Bankkonto
9 a. des Versicherungsnehmers [...]
10 verschafft haben und mit diesen Daten unberechtigter Weise Überweisungen vom Bankkonto vornehmen.
11 1.2 Daten von privat genutzten Kredit- oder Bankkarten sowie virtuellen Konten mit Zahlungsfunktion (z. B. PayPal)
12 a. des Versicherungsnehmers [...]
13 zur Bezahlung im Internet verwenden.
14 Versicherungsschutz besteht auch, wenn mit Hilfe gefälschter Webseiten und E-Mails Zugangsdaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter vom Bankkonto des Versicherungsnehmers oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen erlangt werden (Phishing).
15 Für weitere Einzelheiten wird auf die Klausel 0991 in den VHB 2016 (Anlage BLD 2) verwiesen.
16 Die Klägerin unterhält bei der xxxxx für das Girokonto mit der IBAN DE38 xxxxxx einen Online-Banking-Account.
17 Zwischen dem 08.07.2023 und dem 10.07.2023 erfolgten 17 Bezahlvorgänge in Höhe von insgesamt 6.151,96 EUR in Tankstellen und Einzelhandelsgeschäften mittels einer "Mobile Pay-App" von dem Girokonto der Klägerin bei der Berliner Sparkasse. Hierzu wurde im Vorfeld eine neue digitale Karte zum Girokonto der Klägerin in der Mobile Pay-App eingerichtet und freigeschaltet.
18 Mit Schreiben vom 06.09.2023 zeigte die Klägerin der Beklagten einen "Pishing"-Schaden an. Die Beklagte lehnte eine Deckung ab und verblieb bei dieser Haltung auch nach erneuter Zahlungsaufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin.
19 Die Klägerin behauptet, Dritte hätten sich Zugang zu ihrem Online-Bankkonto bei der Berliner Sparkasse verschafft. Am 07.07.2023 habe sie von einer Kontaktnummer der xxxxx, von der sie auch zuvor SMS-Nachrichten erhalten habe, eine SMS mit einem Link an ihre Handynummer geschickt bekommen. Später am selben Tag habe sie jemand angerufen, der sich als Mitarbeiter der xxxxx ausgegeben und ihr gesagt habe, sie müsse zur Verlängerung des ablaufenden pushTAN-Verfahrens auf den Link in der SMS klicken. Die Klägerin habe dies getan. Anschließend hätten die Täter ohne Wissen und Zutun der Klägerin eine Mobile Pay-App freigeschaltet und damit die streitgegenständlichen Bezahlvorgänge vorgenommen. Am 10.07.2023 habe sie am Bankautomaten festgestellt, dass kein Guthaben mehr auf ihrem Girokonto war und das Girokonto sofort sperren lassen.
20 Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den Bezahlvorgängen mittels Mobile Pay-App um (Online-)Überweisungen im Sinne der Versicherungsbedingungen handele.
21 Die Klägerin hat zunächst Klage beim Landgericht Berlin II gegen die xxxxx auf u.a. Gutschreibung von abgehenden Zahlungen in Höhe von 6.151,96 EUR nebst Zinsen seit dem 10.07.2023 erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen xxxx geführt. Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 hat die Klägerin die Klage auf die hiesige Beklagte erweitert mit dem Antrag, diese zur Zahlung von 5.000,00 EUR sowie außergerichtlich angefallener Geschäftsgebühr zu verurteilen. Mit Beschluss vom 12.08.2024 hat die 10. Zivilkammer das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen der Klägerin und der Berliner Sparkasse in Form einer Zahlung von 3.075,98 EUR an die Klägerin festgestellt. Die Klägerin hat den Zahlungsantrag in der Hauptsache betreffend die hiesige Beklagte mit Schriftsatz vom 14.10.2024 auf 3.366,98 EUR reduziert und im Übrigen für erledigt erklärt. Die hiesige Beklagte hat sich der Teilerledigung angeschlossen. Mit Beschluss vom 18.10.2024 hat die 10. Zivilkammer das Verfahren gegen die hiesige Beklagte abgetrennt.
22 Die Klägerin beantragt nunmehr,
23 1. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Geldbetrag in Höhe von 3.366,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2024 zu zahlen;
24 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 540,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2023 zu zahlen.
25 Die Klägerin beantragt ferner hilfsweise,
26 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg von Berlin zu verweisen.
27 Die Beklagte beantragt,
28 die Klage abzuweisen.
29 Die Beklagte behauptet, dass es am 07.07.2023 zu einer Rücksetzung der pushTAN-Verbindungen der Klägerin gekommen sei. Die Einrichtung einer neuen digitalen Karte in der Mobile Pay-App sei nur nach Bestätigung per TAN durch die Klägerin möglich gewesen. Die Klägerin habe vertrauliche Informationen an Dritte weitergegeben. Sie ist der Ansicht, dass dies einen Obliegenheitsverstoß begründe, und beruft sich auf Leistungsfreiheit. Ferner sei sie leistungsfrei, weil die Berliner Sparkasse hafte.
30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
I.
31 Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von 1.633,02 EUR schriftsätzlich für erledigt erklärt, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
32 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG und §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständig. Die hinsichtlich der zulässigen Parteierweiterung auf die Beklagte im Schriftsatz vom 18.04.2024 unstreitig gegebene sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II bleibt auch nach Abtrennung des Verfahrens nach § 145 ZPO gegen die hiesige Beklagte gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehen (siehe nur Fritsche , in: MüKoZPO, 7. Aufl. 2025, § 145 Rn. 13; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 145 ZPO, Rn. 7).
33 Die Reduzierung des Klageantrags zu 1) in Folge der übereinstimmenden Teilerledigung war gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
III.
34 Die Klage ist unbegründet.
35 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.366,98 EUR aus dem mit der Beklagten geschlossenen Hausratsversicherungsvertrag.
36 a) Die Klage ist bereits unschlüssig. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist keine der über die Klausel 0991 VHB 2016 versicherten Gefahren verwirklicht. Die Kläger hat weder Vermögensschäden durch OnlineBanking- und Onlinezahlungs-Betrug noch durch Kredit- und Bankkartenbetrug erlitten.
37 aa) Der Anspruch nach Ziffer A.1.1 Klausel 0991 VHB 2016 setzt voraus, dass sich unbekannte Dritte im Internet Zugangs- und Identifikationsdaten zum privat genutzten Bankkonto des Versicherungsnehmers verschafft haben und mit diesen Daten unberechtigter Weise Überweisungen vom Bankkonto vorgenommen haben. Es kann dahin stehen, auf welche konkrete Weise sich die Täter Zugang zum Bankkonto der Klägerin verschafft haben. Denn es wurden keine Überweisungen im Sinne der einschlägigen Klausel vorgenommen. Dies ergibt eine Auslegung der Klausel.
38 Maßgebend für die Auslegung einer Allgemeinen Versicherungsbedingung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Klausel (BGH, Urteil vom 16.05.1990 - IV ZR 137/89, BGHZ 111, 278 = NJW 1990, 2388). Zu berücksichtigen sind aber auch die Erwartungen, die ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer an seinen Versicherungsschutz billigerweise stellen kann (BGH, Urteil vom 16.10.1991 - IV ZR 257/90, NJW 1992, 315 = VersR 1992, 47).
39 (1) Der Begriff der Überweisung ist in der Klausel 0991 VHB 2016 nicht definiert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird darunter nach allgemeinem Sprachgebrauch den Auftrag an eine Bank zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem Girokonto auf ein anderes Girokonto verstehen. Fern liegt es, wie die Klägerin meint, auf die Definition in § 1 Abs. 22 ZAG abzustellen, denn diese hat der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit Sicherheit nicht vor Augen.
40 Der Begriff der Überweisung in der Klausel kann dabei aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss den gesamten Klauselinhalt sowie die Regelungssystematik berücksichtigen. Ausweislich der Überschriften bietet die Klausel "Onlineschutz" und erfasst Vermögensschäden "durch Onlinebanking-Betrug". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dem entnehmen, dass sich der Versicherungsschutz damit also (nur) auf Überweisungen bezieht, die online vorgenommen werden. Ferner setzt der Wortlaut "und mit diesen Daten unberechtigter Weise Überweisungen vom Bankkonto vornehmen" erkennbar voraus, dass die erlangten Zugangs- und Identifikationsdaten direkt verwendet werden, um von dem Bankkonto eine Überweisung zu veranlassen.
41 Darum geht es vorliegend aber nicht. Im Falle der Klägerin haben die Täter über deren Onlinebankkonto zunächst eine Mobile Pay-App eingerichtet und freigeschaltet und diese dann im analogen Handel in Tankstellen, Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften eingesetzt. Hierbei handelt es sich zwar um Bezahlvorgänge, die im Ergebnis zu der Übertragung eines bestimmten Geldbetrages vom Girokonto der Klägerin auf ein anderes Girokonto geführt haben. Direkte Überweisungen vom Bankkonto der Klägerin, wie sie die Klausel vorsieht, stellen sie aber nicht dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann zur Begründung der Unmittelbarkeit nicht auf strafrechtliche Kriterien oder Definitionen zurückgegriffen werden. Der Versicherungsnehmer wird sich, wie dargestellt, den Wortlaut der Klausel und die Regelungssystematik anschauen und Sinn und Zweck vor Augen halten. Angesichts des Umstands, dass es sich um eine Klausel in einer Hausratsversicherung, die Schäden am Hausrat abdeckt, handelt, und gerade nicht um eine selbständige Cyberversicherung, wird der Versicherungsnehmer auch keinen allumfassenden Versicherungsschutz für Cyberschäden erwarten.
42 (2) Die Klausel ist auch wirksam. Sie ist zunächst als primäre Leistungsbeschreibung gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen (hierzu BGH, Urteil vom 05.07.2023 - IV ZR 118/22, NJW-RR 2023, 1073, Rn. 13). Bedenken hinsichtlich der Transparenz, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, bestehen nicht. Davon abgesehen wird durch das hier gebotene enge Verständnis der Versicherungsschutz aber auch nicht ausgehöhlt. Die Hausratversicherung deckt Schäden am Hausrat, mithin Sachsubstanzschäden. Mit der Erweiterung in Klausel 0991 werden zusätzlich reine Vermögensschäden bei bestimmten besonderen Gefahren abgedeckt, was zu einer Erweiterung des Schutzniveaus führt. Entgegen der Ansicht der Klägerin verbleibt bei einem derartigen engen Verständnis auch ein Anwendungsbereich für die Klausel, denn die Eingabe einer TAN oder anderweitige Autorisierung ist nicht immer zwingend erforderlich für die Vornahme einer Überweisung über das Onlinebanking.
43 bb) Der Anspruch nach Ziffer A.1.2 Klausel 0991 VHB 2016 setzt voraus, dass Daten zur Bezahlung im Internet verwendet wurden. Solche Bezahlungen im Internet liegen hier nicht vor. Auch insofern kommt es für die Auslegung der Klausel auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Dieser wird als "Bezahlung im Internet" ausgehend vom Wortlaut nur den direkten Bezahlvorgang in einem Onlineshop bzw. bei einer online vorzunehmenden Bezahlung verstehen, nicht aber die Bezahlung im analogen Handel mittels einer Mobile Pay-App.
44 cc) Ein Anspruch besteht auch nicht nach Ziffer A.1.2 S. 2 Klausel 0991 VHB 2016. Unabhängig von der systematischen Stellung des Satzes im Zusammenhang mit der Ziffer A.1.2, deren Voraussetzungen wie aufgezeigt nicht gegeben sind, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen, dass mit Hilfe gefälschter Webseiten und E-Mails Zugangsdaten sowie dazugehörige PIN, TANs und Passwörter von ihrem Bankkonto erlangt wurden.
45 dd) Auch ein Anspruch aus Ziffer B.1 Klausel 0991 VHB 2016 besteht nicht. Unabhängig von dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen setzt ein solcher voraus, dass Kredit- oder Bankkarten nach einem Versicherungsfall gem. Abschnitt A § 3 VHB 2016 abhanden gekommen sind, was vorliegend unstreitig nicht passiert ist.
46 b) Angesichts des Vorstehenden kann dahin stehen, ob ein Anspruch wegen etwaiger Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß Ziffer A.2.2 Klausel 0991 VHB 2016 oder einer vorrangigen Ersatzpflicht des kontoführenden Kreditinstituts gemäß Ziffer A.4.2 lit. b. Klausel 0991 VHB 2016 ausgeschlossen ist.
47 2. Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
IV.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
49 Hinsichtlich des noch anhängigen Teils ist die Klägerin voll unterlegen.
50 Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Auch danach sind der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hatte. Es wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen.
51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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