progetti
15 O 260/22•LG Berlin II 15. Zivilkammer, 2024-08-28, 15 O 260/22
15 O 260/22Tribunale cantonale28 ago 2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-28
Aktenzeichen: 15 O 260/22
ECLI: ECLI:DE:LGBE2:2024:0828.15O260.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 Nr 2 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 750.000 € festgesetzt.
1 Die Klägerin zu 1 ist ein international tätiger Musikverlag, die Klägerin zu 2 ihre britische Schwestergesellschaft. Die Beklagte, eine Schweizer Kantonalbank, beschäftigt circa 800 Mitarbeiter und unterhält 21 Filialen in Genf sowie weitere in Lausanne, Zürich und Basel, mittels einer Tochtergesellschaft in Frankreich (Lyon, Annecy und Paris) und schließlich Repräsentanzen in Dubai und Hongkong, in Deutschland aber weder eine Niederlassung noch eine örtliche Repräsentanz. Sie besitzt für das Gebiet der Bundesrepublik auch keine Banklizenz und hat keinen nennenswerten deutschen Kundenstamm.
2 Im Jahr 2014 beauftragte die Beklagte die Streithelferin, ein Kommunikationsunternehmen, mit der Produktion eines circa dreiminütigen Imagefilms, der die Investitionsphilosophie der Beklagten erklären soll (im Folgenden auch „Video“, „Imagefilm“ oder „Werbefilm“). Zur musikalischen Untermalung verwandte diese das Werk „...“ des international und auch in Deutschland bekannten Komponisten ... (im Folgenden: Komponist). Die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an diesem Werk (in Form des Filmherstellungs- und Werbenutzungsrechts) hatte der Komponist den Klägerinnen übertragen und sie zugleich zur Geltendmachung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Rechte im Wege der Prozessstandschaft ermächtigt. Im Einzelnen ist zwischen den Parteien allerdings streitig, welcher der Klägerinnen die Rechte für welches Territorium zustehen, und die Beklagte hält nicht zuletzt die Ermächtigung für unwirksam (S. 43 f. Klageerwiderung und S. 3 f. der Replik).
3 Das streitgegenständliche Video war zwischen 2014 und 2020 auf verschiedenen Websites der Beklagten bzw. deren französischer Tochtergesellschaft (www. ....ch, www. ....fr, www. ....com, a....ch) sowie auf dem YouTube-Kanal der Beklagten (unter www.youtube.com) zugänglich und – mangels Einsatz Geoblockings – auch vom deutschen Staatsgebiet aus abrufbar. Die streitgegenständlichen Websites sind in französischer, englischer und deutscher Sprache gehalten. Sie enthalten Kontaktdaten (Adressen und Telefonnummern) für Frankreich und die Schweiz und verlinken auf Schweizer Top-Level-Domains. Der streitgegenständliche Werbefilm selbst wurde zumindest auf Französisch, Englisch und Mandarin präsentiert, wobei die Klägerinnen es bestreiten und vielmehr für „völlig unschlüssig und unglaubhaft“ halten (S. 16 Schriftsatz vom 30.1.2024, Bl. 16 II dA), dass er nicht auch auf Deutsch verfügbar gewesen sein soll, wie die Beklagte aber behauptet.
4 Die Klägerinnen behaupten, bei der Beklagten handle es sich nicht um eine Lokalbank mit örtlichem Zuschnitt, sondern um ein global agierendes Kreditinstitut mit internationalem Fokus. Die Beklagte habe mit ihrem Angebot und insbesondere dem streitgegenständlichen Imagefilm auch ein deutsches Publikum ansprechen wollen
5 Die Klägerinnen meinen, das Landgericht Berlin II sei für sämtliche weltweit eingetretenen Rechtsverletzungen international zuständig, weil der streitgegenständliche Werbefilm auf dem Territorium der Bundesrepublik abrufbar sei. Das ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere aus seiner Entscheidung in der Rechtssache „An Evening with Marlene Dietrich“. Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, die Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Videos genüge, um eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland zu begründen. Auch dies folge aus der genannten. Jedenfalls liege aber ein hinreichender Bezug des Werbefilms und der Geschäftstätigkeit der Beklagten zum deutschen Territorium vor.
6 Die Klägerinnen macht nur die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche des Komponisten im eigenen Namen geltend (zuletzt S. 3 Schriftsatz vom 30.1.2024, Bl. 3 II dA) und beantragt:
7 1. Die Beklagte wird verurteilt, gemeinsam an die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2.€ 740.000,00 als Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Musikwerks „...“ des Komponisten ... sowie Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen;
8 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. vollständig und richtig Auskunft über jegliche Nutzung und Verbreitung des Werbefilms „..." sowie weiterer Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „..." des Komponisten ... zu erteilen, und zwar für jegliche Nutzungshandlungen, insbesondere auch für Nutzungshandlungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
9 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. unter Vorlage sämtlicher Schaltpläne, Abrufprotokolle und Auswertungsunterlagen der jeweiligen Server und der Internetplattform YouTube sowie der Meldeunterlagen der Urheberrechtsverwertungsgesellschaften ... und ... Auskunft darüber zu erteilen,
10 a) wann genau, für welche Zeiträume und auf welchen Internetseiten sowie über welche Internetportale der Werbefilm „..." sowie eventuelle weitere Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „..." des Komponisten ...sowie in welcher Sprachfassung in das Internet von ihr eingestellt wurden;
11 b) wie oft der Werbefilm „..." sowie eventuelle weitere Filmproduktionen unter Verwendung des Musikwerks „..." des Komponisten ... in welcher Sprachfassung weltweit von Dritten angeklickt, angesehen und abgerufen wurden;
12 c) wann und in welcher Form von ihr die jeweilige Nutzung des Werbefilms „..." unter Verwendung des Musikwerks „..." des Komponisten ... bei den jeweils territorial zuständigen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, insbesondere der ... und der ..., für welche Zeiträume und für welche Internetseiten sowie Internetportale angemeldet und lizenziert wurde;
13 d) und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
14 4. Hilfsweise wird die Beklagte verurteilt, gemeinsam an die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Betrag als Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Musikwerks „..." des Komponisten ... nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 an den Kläger zu zahlen;
15 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach vollständig und richtig erteilter Auskunft der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, welcher diesen aus der unberechtigten Nutzung des Musikwerks „..." des Komponisten ... aufgrund der Nutzung durch die Beklagte entstanden ist und künftig noch entstehen wird;
16 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. Abmahnkosten von € 5.171,90 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2020 zu zahlen;
17 7. Die Beklagte wird verurteilt, gemeinsam an die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 7.875,20 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2020 zu zahlen.
18 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:
19 Die Klage wird abgewiesen.
20 Die Beklagte behauptet, der Anteil deutscher Nutzer an den Gesamtnutzerzahlen liege bei allen betroffenen Websites unter 1%: Bei den Websites www. ....fr und www. ....com seien keine deutschen Nutzer zu verzeichnen. Bei der Website www. ....ch liege der Anteil deutscher Nutzer unter 0,5%, bei der Website www.youtube.com bei 0,02%. Gleichsam seien auch die Unterseiten, auf denen das streitgegenständliche Video abrufbar war, nicht in nennenswertem Umfang von Deutschland aus abgerufen worden: Auf den Websites www.....ch, www. ....fr, www.s....com sei die entsprechende Unterseite kein einziges Mal von Deutschland aus aufgerufen worden; auf der Website ...e.ch gebe es aus Deutschland lediglich fünf Aufrufe, die (mit einer durchschnittlichen Aufrufszeit von 16 Sekunden) aber jeweils so kurz seien, dass der dreiminütige Werbefilm nicht zur Kenntnis genommen werden konnte. Für die Website www.youtube.com seien dagegen keine Abrufzahlen vorhanden.
21 Die Beklagte meint, das Gericht sei nicht für sämtliche weltweit eingetretenen Rechtsverletzungen, sondern nur für potenzielle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland international zuständig; für alle anderen fehle die Kognitionsbefugnis. Die Beklagten sind darüber hinaus der Ansicht, die von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatz-, Auskunfts-, Aufwendungs- und Feststellungsansprüche bestünden mangels Rechtsverletzung auch im Inland nicht. Der streitgegenständliche Werbefilm und die Geschäftstätigkeit der Beklagten wiesen keinen hinreichenden Bezug zum deutschen Territorium auf. Ein solcher sei für eine Verletzung deutschen Urheberrechts aber erforderlich.
22 Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 17.11.2022 neben der mittlerweile beigetretenen Streithelferin auch deren Geschäftsführer den Streit verkündet.
23 Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
24 I. Die Klägerinnen begehren weltweiten bezifferten Schadensersatz und weltweite Auskunft sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz von (weiteren) Schäden für die Nutzung des Musikwerkes „...“ des Komponisten durch die Beklagte. Dieses Verständnis der territorialen Reichweite der Anträge folgt aus einer Auslegung des Vorbringens der Klägerinnen:
25 Als Prozesshandlungen sind Parteianträge analog §§ 133, 157 BGB der Auslegung fähig (Musielak/Voit/Musielak/Wolff , ZPO § 308 Rn. 3; Thomas/Putzo/Seiler , Einl II Rn. 16a). Bei dieser Auslegung ist nicht am buchstäblichen Sinn des Klageantrags zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen, wobei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der jeweiligen Partei entspricht (BGH, Urt. v. 28.4.2016 – I ZR 254/14 Rn. 27 – Kinderstube = GRUR2016, 1300). Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus den klägerischen Schriftsätzen der eindeutige Wille, weltweiten Schadensersatz und weltweite Auskunft einzuklagen und die Anträge gerade nicht auf einen in Deutschland möglicherweise eingetretenen Schaden zu begrenzen, wie schon aus den Anträgen zu 2 und 3b (vgl. Bl. 2 d.A. Bd. I), aber auch Formulierungen wie „Nutzung … nicht territorial beschränkt“ und „international abrufbar“, Bl. 13 d.A. Bd. I). Sie hat dies ohnehin ausdrücklich geltend gemacht (S. 13 Schriftsatz vom 30.1.2024 und S. 7 Schriftsatz vom 14.6.2024, Bl. 13 bzw. 99 Bd. II d.A.), auch mehrfach – wenn auch nicht protokolliert – in der mündlichen Verhandlung.
26 Dass die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 14.6.2024 erstmalig auch einen konkret in Deutschland eingetretenen Schaden beziffert (vgl. Bl. 99 d.A. Bd. II) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Bezifferung eines Teilschadens für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führt entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Bl. 110 f. d.A. Bd. II) auch nicht zur Perplexität der Anträge und damit zur Unschlüssigkeit der Klage. Die diesbezüglichen Ausführungen sind im Kontext der weiteren Ausführungen der Klägerin zu sehen, wonach die Verbreitung des streitgegenständlichen Films „jedenfalls auch eine inländische Verletzungshandlung in Deutschland dar[stelle]“ (vgl. Bl. 98 d.A. Bd. II). Aus dem Gesamtkontext der schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerinnen ergibt sich deshalb zweifelsfrei, dass diese weiterhin „weltweit entstandene[…] Ansprüche“ (vgl. Bl. 99 d.A. Bd. II) geltend macht.
27 II. Die Klage ist zulässig, soweit mit ihr Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, die auf Urheberrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland beruhen. Soweit die Klägerinnen Rechtsschutz wegen Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik sucht, fehlt dem Gericht hingegen die entsprechende Kognitionsbefugnis.
28 1. Nach Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens (LugÜ) – der inhaltsgleich zum korrespondierenden Art. 7 Nr. 2 EuGVVO auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 35 = GRUR 2020, 647; BGH, Urt. v. 12.3.2015 – I ZR 188/13, Rn. 11 = GRUR 2015, 607; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 41) – kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats hat, in einem anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In Bezug auf Urheberrechtsverletzungen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind diese Voraussetzungen für das Landgericht Berlin II gegeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegen die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ dagegen nicht vor.
29 a) Deutschland und die Schweiz sind durch das Luganer Übereinkommen gebunden. Die Beklagte hat ihren Sitz im Sinne des Art. 60 Abs. 1 LugÜ in der Schweiz. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zählen auch Urheberrechtsverletzungen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 43 – Pickney = GRUR 2014, 100; EuGH, Urt. v. 3.4.2014 – C-387/12, Rn. 35 – Hi Hotel = GRUR 2014, 599; BGH, Urt. v. 24.9.2014 – I ZR 35/11, Rn. 15 = GRUR 2015, 264; BGH, Urt. v. 5.11.2015 – I ZR 76/11, Rn. 13 = GRUR 2016, 487).
30 b) Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ i.S.v. Art. 5 Nr. 3 LugÜ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort). Der Beklagte kann nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden (EuGH, Urt. v. 30.11.1976 – 21/76, Rn. 15/19 – Mines de Potasse d’Alsace = NJW 1977, 493). Vorliegend liegt der Erfolgsort der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen auch in Berlin, nicht aber der Handlungsort.
31 (1) Der Handlungsort der von den Klägerinnen geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen ist in der Schweiz und ggf. auch in Frankreich anzusiedeln, jedenfalls aber nicht in Deutschland. Das gilt zunächst für den Handlungsort der als Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG relevanten Filmherstellung, da diese durch die Streithelferin bzw. durch deren Angestellte erfolgte und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum dies nicht in der Schweiz erfolgt sein sollte. Auch der Handlungsort des als weitere Vervielfältigung und als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG relevanten Uploads des streitgegenständlichen Films liegt nicht in Deutschland: Handlungsort bei der Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Zugänglichmachung dieser Werke auf einer Website ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung derjenigen Person, die über das Auslösen des technischen Vorgangs entscheidet, der unmittelbar zur Nutzung des immateriellen Guts führt (vgl. EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, Rn. 24 f. – Pez Hejduk = GRUR 2015, 296; NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 74; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 28; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 22). Erst recht muss dies bei der damit einhergehenden Vervielfältigung auf dem Server so sein. Vorliegend liegt der zur Nutzung führende technische Vorgang in der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werbefilms auf den Websites der Beklagten (www. ....ch, www. ....fr, www. ....com, ....ch) und auf deren YouTube-Kanal. Die Entscheidungsgewalt über diesen Vorgang hatten, wovon das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen hat, Mitarbeiter der in der Schweiz ansässige Beklagte bzw. deren französische Tochtergesellschaft. Nichts Anderes gilt schließlich für die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zur Werbenutzung (§§ 14, 23 UrhG).
32 (2) Der Erfolgsort ist bei der Behauptung einer Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet in jedem Mitgliedsstaat zu lokalisieren, in dem der betroffene Schutzgegenstand rechtlich geschützt und tatsächlich zugänglich ist (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 43 f. – Pinckney = GRUR 2014, 100; EuGH, Urt. v. 3.4.2014 – C-387/12, Rn. 35 – Hi Hotel = GRUR 2014, 599; EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, Rn. 30, 34 – Pez Hejduk = GRUR 2015, 296; NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 77 f.; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 22; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 31 ff.; Stein/Jonas/Wagner , EuGVVO Art. 7 Rn. 173; Zöller/Geimer , EuGVVO Art. 7 Rn. 87; ebenso für § 32 ZPO BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14, Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich = GRUR 2016, 1048). Unerheblich ist dagegen, ob die vom potenziellen Verletzer genutzte Website ihrem Inhalt nach auch auf das Schutzland ausgerichtet ist (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 42 – Pinckney = GRUR 2014, 100; EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, Rn. 32 f. – Pez Hejduk = GRUR 2015, 296; BGH aaO, NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 78; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 33; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 22; Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger , UrhG Vor § 120 Rn. 171). Die Frage des Ausrichtens auf das Schutzland ist „der inhaltlichen Prüfung vorbehalten“ (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 41 – Pinckney).
33 Gemessen an diesen Standards ist der Erfolgsort zumindest der hier behaupteten Verletzungen des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und des Urheberpersönlichkeitsrechts zur Werbenutzung (§§ 14, 23 UrhG) – zumindest auch – in Deutschland zu lokalisieren. Der streitgegenständliche Titel „...“ der Klägerinnen ist in der Bundesrepublik als Musikwerk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Der streitgegenständliche Werbefilm „der Beklagten war im geltend gemachten Zeitraum in Deutschland auch über verschiedene Websites (www. ....ch, www. ....fr, www. ....com, ....ch) und über den YouTube-Kanal der Beklagten abrufbar.
34 c) Als Gericht des Erfolgsorts im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ ist das Landgericht Berlin II allerdings nur für die Entscheidung über denjenigen Schaden zuständig, der (potenziell) im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik verursacht worden ist (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 45 – Pickney = GRUR 2014, 100; EuGH, EuGH, Urt. v. 3.4.2014 – C-387/12, Rn. 38 – Hi Hotel = GRUR 2014, 599; EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, Rn. 36 – Pez Hejduk = GRUR 2015, 296; NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 77; BeckOGK/McGuire , Rom II-VO Art. 8 Rn. 280; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 22; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 30; Schricker/Loewenheim/Katenberger/Metzger , UrhG Vor § 120 Rn. 170; Stein/Jonas/Wagner , EuGVVO Art. 7 Rn. 173; Grünberger , IPrax 2015, 56, 61 f.). Für Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik fehlt dem Landgericht Berlin II hingegen die Kognitionsbefugnis. Es ist insoweit unzuständig (zur Kognitionsbefugnis als Zuständigkeitsvoraussetzung siehe BGH, Urt. v. 7.12.2004 – XI ZR 366/03, Rn. 30 ff.).
35 (a) Der Europäische Gerichtshof hat für den Gerichtsstand des Erfolgsortes aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO entschieden, dass „sofern … der vom Mitgliedstaat dieses Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig ist, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates verursacht worden ist, zu dem es [das angerufene Gericht] gehört,“ (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 45 – Pinckney = GRUR 2014, 100; EuGH, EuGH, Urt. v. 3.4.2014 – C-387/12, Rn. 38 – Hi Hotel = GRUR 2014, 599; EuGH, Urt. v. 22.1.2015 – C-441/13, Rn. 36 – Pez Hejduk = GRUR 2015, 296). Diese Einschränkung der Kognitionsbefugnis des Gerichts des Erfolgsortes rechtfertigt sich dadurch, dass „der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates gilt“ (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 45 – Pickney = GRUR 2014, 100) und die Gerichte dieses Mitgliedstaates „am besten in der Lage sind, zu beurteilen, ob die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährleisteten Urhebervermögensrechte tatsächlich verletzt worden sind, und die Natur des verursachten Schadens zu bestimmen“ (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – C-170/12, Rn. 46 – Pickney = GRUR 2014, 100). Die beschränkte Kognitionsbefugnis der Gerichte des Erfolgsortes ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs damit zwingender Ausfluss des im Immaterialgüterrecht allgemein anerkannten Territorialitätsgrundsatz.
36 (b) Entgegen der Auffassung der Klägerin (siehe Anlage K9, S. 3) folgt nichts anderes aus der zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO – im Kontext des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache eDate Advertising (EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10 – eDate Advertising). Darin hatte der EuGH festgestellt, dass „im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet , eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben“ (EuGH, Urt. v. 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10, Rn. 52 – eDate Advertising = GRUR 2012, 300). Eine umfassende Kognitionsbefugnis eines deutschen Gerichts für Urheberrechtsverletzungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen (vgl. auch Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 35).
37 Die Übertragung der in der Rechtssache eDate Advertising etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall scheitert am spezifisch persönlichkeitsrechtlichen Kontext dieser Grundsätze, der erheblich vom hiesigen Kontext immaterialgüterrechtlicher Schutzrechte abweicht. Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund dieser Divergenz in der Rechtssache Wintersteiger eine Übertragung der Grundsätze aus eDate Advertising auf registrierte Schutzrechte abgelehnt (EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10 – Wintersteiger = GRUR 2012, 654). Er hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Schaffung eines Gerichtsstands am Mittelpunkt der Interessen des Klägers „im besonderen Kontext des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte […], aber nicht für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Fällen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“ getroffen wurde (EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10, Rn. 24 – Wintersteiger = GRUR 2012, 654). Anders als bei Persönlichkeitsrechten sei bei Immaterialgüterrechten die Reichweite des Schutzes durch den Territorialitätsgrundsatz auf das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates begrenzt. Sowohl die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes als auch das Ziel einer geordneten Rechtspflege würden deshalb dafür sprechen, „die Zuständigkeit aufgrund der Verwirklichung des Schadenserfolgs den Gerichten des Mitgliedstaats zuzuweisen, in dem das fragliche Recht geschützt ist“ (EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10, Rn. 27 – Wintersteiger = GRUR 2012, 654). Diese Erwägungen treffen auch auf nicht registrierte Schutzrechte wie Urheberrechte zu (Grünberger , IPrax 2015, 56, 60). Das gilt gleichermaßen für das von der Klägerin geltend gemachte Urheberpersönlichkeitsrecht (Schricker/Loewenheim/Peukert , UrhG Vor § 12 Rn. 49; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 35), denn dieses zeichnet sich – ungeachtet seiner monistischen oder dualistischen Ausgestaltung – durch einen notwendigen Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk aus, das nach dem Territorialitätsprinzip eben einer Mosaikbetrachtung nach Maßgabe der jeweils berührten Schutzlandrechte unterfällt.
38 (c) Eine weltweite Kognitionsbefugnis der Gerichte am Erfolgsort folgt – entgegen der Auffassung der Klägerin (siehe Bl. 15 f. d.A. Bd. II) – auch nicht aus den Entscheidungen des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln in der Rechtssache „Heilpraktiker“. Im dortigen Fall ging es um Schadensersatzansprüche eines italienischen Fotografen gegen einen in der Schweiz ansässigen Heilpraktiker wegen der vermeintlich unberechtigten Benutzung eines Lichtbildes auf dessen Website.
39 Zwar trifft es zu, dass das Landgericht Köln seine (internationale) Zuständigkeit gestützt auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO (LG Köln, Urt. v. 20.5.2021 – 14 O 167/20, Rn. 60 = MMR 2022, 584) bejahte und dass das Oberlandesgericht diese Bejahung der (internationalen) Zuständigkeit nicht beanstandete (Beschluss vom 27.8.2021 – 6 U 96/21, ZUM-RD 2022, 98). Allerdings trafen beider Gerichte keine Aussage zur Reichweite der aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bzw. § 32 ZPO folgenden Kognitionsbefugnis. Den Entscheidungen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob die geltend gemachten Ansprüche auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland beschränkt waren oder, ob Kompensation für eine weltweite Rechtsverletzung verlangt wurde. Bereits aus diesem Grund kann eine weltweite Kognitionsbefugnis der Gerichte am Erfolgsort im hiesigen Fall nicht aus den Entscheidungen in der Rechtssache „Heilpraktiker“ hergeleitet werden. Die Annahme einer weltweiten Kognitionsbefugnis könnte aber selbst dann nicht auf die Entscheidungen in der Rechtssache „Heilpraktiker“ gestützt werden, wenn das Landgericht Köln oder das Oberlandesgericht Köln eine entsprechende Aussage getroffen hätten: Die rechtsverbindliche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 3 LugÜ obliegt dem Europäischen Gerichtshof (vgl. Streinz/Ehricke , AEUV Art. 267 Rn. 6) und nicht den nationalen (Instanz-)Gerichten.
40 (d) Ein Klägergerichtsstand mit weltweiter Kognitionsbefugnis am Erfolgsort folgt – entgegen der Auffassung der Klägerinnen (S. 8 Schriftsatz vom 14.6.2024, Bl. 100 d.A. Bd. II) – auch weder aus dem örtlichen Näheverhältnis (zumindest der Klägerin zu 1) zu den Berliner Gerichten noch aus der Frage, mit wem eine ordnungsgemäße Lizensierung hätte vorgenommen werden müssen.
41 Die reine örtliche Nähe der Klägerin zum Gericht ist nicht ausschlaggebend für die Annahme eines Gerichtsstands mit umfassender Kognitionsbefugnis. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO und Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Klagen grundsätzlich bei den Gerichten des Mitgliedsstaates zu erheben, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (allgemeiner Beklagtengerichtsstand). Dort kann bei einer (vermeintlichen) Verletzung von Urheberrechten auch der gesamte weltweit eingetretene Schaden eingeklagt werden (Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 22). Einen allgemeinen Klägergerichtsstand am Mittelpunkt des Interesses des Verletzten kennt die EuGVVO im Bereich des Immaterialgüterrechts dagegen nicht (Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 35). Grund dafür ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass ein solcher allgemeiner Klägergerichtsstand die Ziele der EuGVVO, insbesondere die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes und das Ziel einer geordneten Rechtspflege, erheblich gefährden würde (EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10, Rn. 27 – Wintersteiger = GRUR 2012, 654). Die Klägerin wird durch das Fehlen eines umfassend kognitionsbefugten, allgemeinen Klägergerichtsstands am Mittelpunkt ihrer Interessen auch nicht unangemessen benachteiligt: Ihr ist es weiterhin möglich, den gesamten weltweit geltend gemachten Schaden einzuklagen. Hierfür steht ihr der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in der Schweiz zur Verfügung (näher dazu sogleich bei Ziff. 2).
42 Auch die Tatsache, dass allein eine der Klägerinnen (oder beide) im Stande gewesen wären, der Beklagten eine weltweite Lizenz für das streitgegenständliche Werk zu erteilen ist nicht geeignet, die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II für sämtliche, weltweit eingetretenen Schäden zu begründen. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 3 LugÜ berufen das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, und nicht das Gericht des Ortes einer hypothetischen Lizenzvereinbarung. Das schädigende Ereignis in diesem Sinne liegt hier auch nicht in der fehlenden Lizensierung als solcher, sondern in der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des streitgegenständlichen Werkes. Die fehlende Lizensierung ist lediglich notwendige Bedingung der Rechtsverletzung, führt aber als solche noch nicht das schädigende Ereignis herbei. Im Übrigen besteht auch nach allgemeinen Grundsätzen eine Deliktszuständigkeit nicht dort, wo der Vermögensschaden als Folgeschaden eingetreten ist (zB Behandlungskosten fallen nach Körperverletzung in Frankreich erst in Deutschland an), sondern nur am Ort des „Erstschadens“, sprich der Rechtsgutsverletzung (Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 21. Aufl. 2024, EuGVVO Art. 7 Rn. 19b mwN).
43 2. Das Landgericht Berlin II ist vorliegend auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 LugÜ umfassend zur Entscheidung über sämtliche, weltweit geltend gemachten Rechtsverletzungen entscheidungsbefugt. Nach dieser Vorschrift – die tatsächlich eine umfassende Kognitionsbefugnis gewährt (vgl. Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 22) – sind die Gerichte desjenigen Vertragsstaates zur Entscheidung beruft, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Danach wären hier die Schweizer Gerichte zur Entscheidung befugt, denn die Beklagte hat ihren Sitz im Sinne von Art. 60 Abs. 1 LugÜ in Genf.
44 III. Soweit die Klage in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist, ist sie unbegründet. Es fehlt an der erforderlichen materiell-rechtlichen Rechtsverletzung.
45 1. Die mit den Klageanträgen zu 1 und 4 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG stehen der Klägerin nicht zu. Nach dieser – gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO (sog. Schutzlandprinzip) anwendbaren – Vorschrift ist der derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein durch das UrhG geschütztes Recht verletzt, dem Rechteinhaber zum Ersatz des aus der Rechtsverletzung entstehenden Schadens verpflichtet. Voraussetzung des Anspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG ist demnach zwingend die Verletzung eines fremden Rechts, das durch das deutsche Urheberrechtsgesetz Schutz erfährt (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider , UrhG § 97 Rn. 3, 8). Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt die Klägerin als Anspruchsstellerin (Schricker/Loewenheim/Wimmers , UrhG § 97 Rn. 349). Sie ist diesen Anforderungen vorliegend nicht nachgekommen.
46 a) Nach übereinstimmender Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 19.4.2012 – C-523/10, Rn. 25 f. – Wintersteiger), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 13.4.2022 – 1 BvR 1021/17, Rn. 34 – Bot Software), des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.6.1994 – I ZR 24/92, Rn. 19 f. – Folgerecht bei Auslandsbezug = NJW 1994, 2888; BGH, Urt. v. 17.7.2008 – I ZR 109/05, Rn. 29 – Folgerechtsanspruch des Künstlers bei Weiterveräußerung im Inland = GRUR 2008, 989; BGH, Urt. v. 24.5.2007 – I ZR 42/04, Rn. 31 und 36 – Staatsgeschenk; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 25 – Club Hotel Robinson), des Kammergerichts (KG, Urt. v. 13.3.2018 – 5 U 59/17, Rn. 41 – berlin.com = MMR 2019, 325) und der Literatur (MüKoBGB/Drexel , Rom II-VO Art. 8 Rn. 278; NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 40; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 31; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 99; Schricker/Loewenheim/Katzenberger/Metzger , UrhG Vor § 120 Rn. 112) folgt aus dem immaterialgüterrechtlichen Territorialitätsprinzip, dass ein inländisches Immaterialgüterrecht nur von einer zumindest teilweise im Inland begangenen Handlung verletzt werden kann. Bei einer ausschließlich im Ausland zu lokalisierenden Verletzungshandlung ist ein Immaterialgüterrecht des Schutzlandes hingegen nicht verletzt (BGH, Urt. v. 16.6.1994 – I ZR 24/92, Rn. 20 – Folgerecht bei Auslandsbezug = NJW 1994, 2888). Für die nach § 97 Abs. 2 UrhG erforderliche Verletzung deutschen Urheberrechts bedarf es daher einer Verletzungshandlung, die in der Bundesrepublik Deutschland zu lokalisieren ist. An einer solchen fehlt es vorliegend sowohl hinsichtlich des Rechts auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG) als auch hinsichtlich des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und des Urheberpersönlichkeitsrechts zur Werbenutzung (§§ 14, 23 UrhG).
47 b) Hinsichtlich der als Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG relevanten Filmherstellung fehlt es an einer in Deutschland zu lokalisierenden Verletzungshandlung. Diese erfolgte – nach dem übereinstimmenden Parteivortrag von Klägerin und Beklagter – durch die Streithelferin bzw. durch deren Angestellte in der Schweiz. Hinsichtlich der Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG durch den Upload des Films wiederum hat das Gericht nach den vorstehenden Ausführungen (Ziff. II.1.b)(1)) davon auszugehen, dass Entscheidungsgewalt Mitarbeiter der in der Schweiz ansässige Beklagten bzw. deren französische Tochtergesellschaft hatten.
48 c) Aber auch insbesondere mit Blick auf den als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG relevanten Upload des streitgegenständlichen Films fehlt es an einer Verletzungshandlung in Deutschland.
49 (1) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verletzungen durch Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet sowohl an dem Ort zu lokalisieren, an dem die Information eingespeist wurde als auch an dem Ort, an dem der geschützte Gegenstand der jeweiligen Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglich gemacht wird (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 44 ff. – Football Dataco = GRUR 2012, 1245). Dagegen ist die „bloße[…] Zugänglichkeit der die betreffenden Daten enthaltenden Website im Gebiet eines bestimmten Staats“ kein ausreichender Grund für die Lokalisierung der (sachrechtlichen) Eingriffshandlung im entsprechenden Staat (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 36 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245). Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die vermeintlich urheberrechtlich relevante Handlung in der Absicht getätigt wurde, „die Öffentlichkeit im Schutzland gezielt anzusprechen“ (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 39 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245). Im Einklang mit diesen Vorgaben des Unionsrechts verlangen auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, Rn. 22 – Hotel Maritim = GRUR 2005, 431; BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 37 – Resistograph = GRUR 2018, 417; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 25 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647) und die Literatur (NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 42; jurisPK/Heinze , Rom II-VO Art. 8 Rn. 32; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 100, 116; MüKoBGB/Drexel , Rom II-VO Art. 8 Rn. 285) einen „hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“ der Nutzungshandlung. Die bloße Abrufbarkeit einer streitgegenständlichen Website im Inland genügt dafür nicht (BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 37 – Resistograph = GRUR 2018, 417; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 25 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647; in jüngerer Zeit etwa LG Hamburg v. 16.9.2022 – 310 O 442/20 – ZUM-RD 2023, 40 Rn. 48 f.).
50 (2) Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache „An Evening with Marlene Dietrich“ (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43, GRUR 2016, 1048) oder aus der Entscheidung des OLG Köln in der Rechtssache „Heilpraktiker“ (OLG Köln, Urt. v. 27.8.2021 – 6 U 96/21).
51 In „An Evening with Marlene Dietrich“ stellte der Bundesgerichtshof klar, dass es für die (internationale) Zuständigkeit deutscher Gerichte als Tatortgerichte ausreichend ist, wenn die „die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die [streitgegenständliche] Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann.“ (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14, Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich = GRUR 2016, 1048). Daraus folgt allerdings nicht, dass auch auf sachrechtlicher Ebene der urheberrechtlichen Verletzungshandlung auf das Kriterium der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit verzichtet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in der Rechtssache „An Evening with Marlene Dietrich“ lediglich eine Aussage zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte getätigt. Dies geschah „im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen wegen Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte nach Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO)“ (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 43/14, Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich = GRUR 2016, 1048). Dem Bundesgerichtshof ging es also ausweislich der Entscheidungsgründe allein darum, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit ins nationale Recht umzusetzen. Zur Frage der sachrechtlichen Verletzungshandlung hat sich der BGH gerade nicht geäußert. Vielmehr hat er in seinen späteren Entscheidungen in den Rechtssachen „Resistograph“ und „Club Hotel Robinson“ explizit betont, dass eine sachrechtliche Verletzung deutscher Urheberrechte einen hinreichenden Inlandsbezug erfordert, für den die bloße Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Website gerade nicht genügt (BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 37 – Resistograph = GRUR 2018, 417; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 25 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647).
52 Aus diesem Grund ändert auch die von den Klägerinnen zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in der Rechtssache „Heilpraktiker“ nichts am Erfordernis der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit. Zwar geht das OLG Köln in besagter Entscheidung unter Verweis auf das Urteil des BGH in der Rechtssache „An Evening with Marlene Dietrich“ tatsächlich davon aus, dass es für eine sachrechtliche Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG „nicht erforderlich [ist], dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann“ (OLG Köln, Urt. v. 27.8.2021 – 6 U 96/21, Rn. 9 – Heilpraktiker). Dabei ist zunächst zu bezweifeln, ob das OLG diese Frage nach den landgerichtlichen Feststellungen zum Inlandsbezug (MMR 2022, 584 Rn. 38: Webseite des Kl. in deutscher Sprache; seine Leistungen auch nicht derart stationär und auf die Schweiz beschränkt, sodass auszuschließen ist, dass deutsche Internetnutzer die Webseite besuchen; Verletzung iRe Blogs mit Meditationstexten, die ggf. auch für Internetnutzer aus Deutschland interessant) nicht ohnehin offen lassen konnte. Jedenfalls aber berücksichtigt das OLG nicht, dass die entsprechende Aussage des Bundesgerichtshofs allein für die internationalen Zuständigkeit und gerade nicht für die Frage der sachrechtlichen Verletzungshandlung gilt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts steht damit im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. auch Grünberger, ZUM 2022, 321, 363). Für die hier relevanten Nutzungshandlungen der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) – die beide in den unional harmonisierten Bereich fallen (vgl. BeckOK/Götting , UrhG § 19a Rn. 1; Schricker/Loewenheim/Loewenheim , UrhG § 16 Rn. 4) – gelten ohnehin die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (s. oben Ziff. II.1.b)(2)(c)), der einen hinreichenden Inlandsbezug verlangt.
53 (3) Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen (BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 163/02, Rn. 24 – Hotel Maritim = GRUR 2005, 431; BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 37 – Resistograph = GRUR 2018, 417). Zu würdigen sind dabei insbesondere die Sprache und Aufmachung der streitgegenständlichen Website, deren Top-level-Domain, Natur und Inhalt des Angebots, seine Liefer- und Zahlungsmodalitäten, potenzielle Werbeinhalte mit Bezug zum Schutzland, die tatsächliche Bekanntheit des Angebots im Schutzland sowie die Anzahl der Nutzer des Angebots im Schutzland (NK/Grünberger , Rom II-VO Art. 8 Rn. 47; Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 118; LG Hamburg, Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13, Rn. 32 = GRUR-Rs 2016, 12262). Den Inlandsbezug darzulegen und zu beweisen ist nach allgemeinen Grundsätzen Sache des Klägers (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13, Rn. 34 = GRUR-Rs 2016, 12262). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt: Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten weist keinen besonderen Inlandsbezug auf. Sie hat allenfalls geringfügige und reflexhafte Auswirkungen auf den deutschen Markt, und mehrere Indizien sprechen sogar gegen eine derartige Ausrichtung. Warum dies anders liegen sollte, weil die Beklagte das Video – wie mit ohnehin nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22. Juli 2024 vorgetragen - mit neuer Musik weiterhin verwendet, sagt sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls kann also nicht von einem „hinreichenden“ Bezug auf das deutsche Territorium gesprochen werden, der eine de minimis -Grenze übersteigt:
54 (a) Ein ausreichender Inlandsbezug folgt vorliegend zunächst nicht aus den Top-Level-Domains der Websites . Handelt es sich dabei um eine Domain des Schutzlandes (hier „.de“), so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die entsprechende Website auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.7. 2011 – C-324/09, Rn. 66 – L’Orèal/eBay = GRUR 2011, 1025; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 29 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647). Länderspezifische Domains eines anderen Staates (etwa „.ch“ oder „.fr“) weisen hingegen auf den jeweiligen Staat und von Deutschland weg (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 51 – Resistograph = GRUR 2018, 417) und neutral gehaltene Domains (etwa „.com“) schließlich nur bei Vorliegen weiterer konkreter Anhaltspunkte auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hin (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 41 f. – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647). Gemessen an diesen Standards sprechen die Websites der Beklagten www. ....ch, www. ....fr, und ....ch eher für ein Ausrichten auf den schweizerischen und den französischen Markt. Die neutral gehaltenen Domains der Website www. ....com und www.youtube.com weisen nicht per se nach Deutschland, aber auch nicht per se vom deutschen Markt weg; da es an klaren zusätzlichen weiteren Anknüpfungspunkten fehlt (dazu sogleich), lässt sich allerdings auch aus den letztgenannten Domains kein Ausrichten auf den deutschen Markt ableiten.
55 (b) Auch die Sprachen der jeweiligen Websites deuten nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik hin. Die Verwendung einer länderspezifischen Sprache weist zwar regelmäßig auf das jeweilige Land hin (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 42 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245; BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 29 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647). Vorliegend sind die Websites www. ....fr und www.youtube.com auf französisch gehalten (siehe Bl. 114 d.A. Bd. I), was für ein Ausrichten dieser Websites auf den Schweizer und den französischen Markt spricht. Die Websites www. ....ch, www....com und ....ch sind hingegen neben Französisch und Englisch auch auf Deutsch verfügbar (siehe Bl. 114 d.A. Bd. I). Im konkreten Fall spricht dies allerdings nicht eindeutig für ein Ausrichten auf den Markt der Bundesrepublik Deutschland. Vielmehr lässt sich die Fassung der Websites der Beklagten in deutscher Sprache damit erklären, dass es sich um eine der Amtssprachen der Schweiz sowie um eine dort weit verbreitete Mutter- und Verkehrssprache handelt und die Beklagte schlicht darauf abzielen könnte, ein zwar deutschsprachiges, aber eben schweizerisches Publikum anzusprechen.
56 (c) Auch die Aufmachung der Websites deutet nicht auf die Bundesrepublik Deutschland als Ziel hin. Bedeutung können insoweit etwa die Angabe von Telefon- oder Faxnummern, von Kontoverbindungen, von Adressen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.12.2010 – C.585/08 und C-144/09, Rn. 83 f. – Pammer und Hotel Alpenhof = NJW 2011, 505 auf das sich der EuGH in EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245 explizit bezieht) oder Währungen (BGH, Urt. v. 9.11.2017 – I ZR 134/16, Rn. 39 – Resistograph = GRUR 2018, 417) haben. Gegen ein Ausrichten der Websites auf den deutschen Markt spricht danach vorliegend insbesondere, dass diese allesamt Kontaktadressen in der Schweiz und in Frankreich nennen und dass die angegebenen Rufnummern allesamt eine Schweizer oder französische Vorwahl aufweisen (vgl. Bl. 115 d.A. Bd. I). Darüber hinaus sind die externen Verlinkungen auf den Websites www. ....com, a....ch und www.youtube.com ausschließlich auf Schweizer Websites unter der Top-Level-Domain „.ch“ gerichtet, was ebenfalls an einem Ausrichten auf den deutschen Markt zweifeln lässt (vgl. Bl. 120 d.A. Bd. I). Dass die Anlagebeispiele sämtlich in der Landeswährung der Schweiz (CHF) gehalten sind (vgl. Bl. 117 d.A. Bd. I) weist hingegen nicht vom deutschen Markt weg: Nach eigener Aussage der Beklagten gehört die Republik Frankreich zum Zielmarkt ihrer Geschäftstätigkeit. Frankreich weist mit dem Euro aber dieselbe Landeswährung auf wie Deutschland. Es ist insoweit nicht überzeugend, dass die Angebotsgestaltung in Schweizer Franken vom deutschen Markt weg, aber gleichzeitig auf den französischen Markt hindeuten soll.
57 (d) Gegen einen ausreichenden Inlandsbezug spricht vielmehr die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Werbefilms , insbesondere dessen Sprachfassungen. Die Beklagte hat diesbezüglich überzeugend dargelegt, dass der Film auf den Websites www. ....ch, www. ....fr, www. ....com und ....ch auf Englisch und Französisch und auf der Website www.youtube.com nur auf Englisch, Französisch und Mandarin angeboten (vgl. Bl. 49 d.A. Bd. II) wurde. Während mit dem Französischen also eine Amtssprache des französischen und des schweizerischen Marktes vertreten ist, fehlt es hingegen an einer Fassung des Werbefilms in der Amtssprache der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit sind die Klägerinnen darlegungs- und beweisbelastet, weshalb es nicht ausreicht, dass sie über die Plausibilität des Vortrags der Beklagten (die eben eine deutsche Fassung in Abrede stellt) mutmaßen. Im Übrigen lässt sich das Vorhandensein des Videos in Mandarin plausibel damit erklären, dass die Beklagte eine Filiale in Hongkong unterhält und wohl das dortige Publikum ansprechen möchte, während ein solcher Bezug zu Deutschland eben gerade fehlt.
58 Dem Fehlen einer deutschen Sprachfassung kommt auch eine Bedeutung zu. Wenn die Beklagte die Webseiten teilweise in deutscher Sprache anbietet, den Film aber nicht, so ist davon auszugehen, dass dies auf einer bewussten geschäftlichen Entscheidung beruht.
59 (e) Ein starkes Indiz, das gegen die Ausrichtung des streitgegenständlichen Werbefilms auf den deutschen Markt spricht, ist das Fehlen nennenswerter Abrufzahlen in Deutschland. Zwar darf die Frage des Ausrichtens auf den deutschen Markt nicht mit dem Erfolg des Ausrichtens gleichgesetzt werden. Ein Produkt kann auf einen Markt ausgerichtet sein und dennoch dort – aus welchen Gründen auch immer – erfolglos bleiben. Als Indiz für das Ausrichten ist der faktische Erfolg – der bei im Internet verbreiteten Medien insbesondere durch Klickzahlen gemessen werden kann – gleichwohl geeignet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.4.2019. – 11 U 27/18 Rn. 35 – our ebooks = GRUR-RR 2020, 57; LG Hamburg, Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13 = GRUR-Rs 2016, 12262). Die Anzahl der Aufrufe des streitgegenständlichen Werbevideos kann als marginal bezeichnet werden: Auf den Websites www. ....ch, www. ....fr, www. ....com wurde die Unterseite, auf der der streitgegenständliche Werbefilm zu finden war kein einziges Mal auf Deutschland aufgerufen. Auf der Website ....ch gab es aus Deutschland lediglich fünf Aufrufe, die im Durchschnitt aber jeweils so kurz waren, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Werbefilm zur Kenntnis genommen wurde. Für die Website www.youtube.com liegen keine Abrufzahlen vor; allerdings weist der betroffene Kanal lediglich einen Anteil deutscher Abonnenten von unter 0,02% auf (S. 5 Schriftsatz der Beklagten vom 8.5.2024, Bl. 49 d.A. Bd. II). Vor dem Hintergrund der gerichtsbekannt weiten Verbreitung von youtube spricht Letzteres übrigens für sich.
60 (f) Ebenso wie die Aufrufszahlen des betroffenen Werbevideos spricht auch die fehlende Bekanntheit der Beklagten im hiesigen Inland und die Struktur ihres operativen Geschäfts stark gegen ein Ausrichten auf den deutschen Markt (vgl. Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 118; LG Hamburg, Urt. v. 17.6.2016 – 308 O 161/13, Rn. 32 = GRUR-Rs 2016, 12262). Die Beklagte und ihre französische Tochtergesellschaft unterhalten keine Filialen in Deutschland (vgl. Bl. 49 d.A. Bd. II). Der Kundenstamm der Beklagten und ihrer französischen Tochtergesellschaft, der in Deutschland ansässig ist, macht im Schnitt weniger als 0,2% der Gesamtkundenzahl aus (vgl. Bl. 49 d.A. Bd. II). Insbesondere besitzt die Beklagte auch keine Banklizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche wäre nach § 32 KWG allerdings erforderlich gewesen, wenn die Beklagte hier aktiv werbend hätte tätig werden wollen (vgl. Fischer/Schulte-Mattler/Fischer/Krolop , KWG § 32 Rn. 20), wovon bei einem Ausrichten des streitgegenständlichen Werbevideos, das über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht, auszugehen wäre. Das übersehen die Klägerinnen, wenn sie im Schriftsatz vom 7. Aug. 2024 eine solche Werbung der Beklagten für unbedenklich halten. Entgegen der Auffassung der Klägerin (siehe Bl. 95 d.A. Bd. II) kann der Beklagten insoweit auch nicht ohne Weiteres ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten unterstellt werden. Vielmehr lässt das Fehlen deutscher Filialen und einer deutschen Banklizenz nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte bewusst dafür entschieden hatte, ihr Geschäftsmodell gerade nicht auf den deutschen Markt auszurichten.
61 (g) Für ein Ausrichten der streitgegenständlichen Websites und des streitgegenständlichen Werbevideos auf den deutschen Markt kann vorliegend auch nicht ins Feld geführt werden, dass die Beklagte es unterlassen hat, die Aufrufbarkeit des Videos auf dem deutschen Staatsgebiet mittels sogenannten Geoblockings zu unterbinden. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass lediglich ausländische Anbieter „mit klarer Ausrichtung auf den deutschen Markt […] alle technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen“ müssen, um die Abrufbarkeit auf dem deutschen Staatsgebiet zu unterbinden (BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 45 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647). Gemessen an diesen Maßstäben war die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet, Geoblocking einzusetzen. Auf Grundlage der im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Faktoren sind vielmehr allenfalls geringfügige und reflexhafte Auswirkungen auf den deutschen Markt gegeben; eine klare und eindeutige Ausrichtung darauf fehlt hingegen. Für die Beklagte bestand kein Anlass davon auszugehen, dass Geoblocking notwendig sei, um massenhafte Aufrufe des streitgegenständlichen Werbefilms aus dem deutschen Staatsgebiet zu unterbinden. Im Gegenteil: Angesichts eines fehlenden deutschen Kundenstamms, fehlender deutscher Filialen und der unbedeutenden Aufrufszahlen des Werbefilms durfte die Beklagte davon ausgehen, das Video werde in der Bundesrepublik nicht auf gesteigertes Interesse stoßen.
62 (h) Ein Ausrichten der streitgegenständlichen Websites und des streitgegenständlichen Werbevideos auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird vorliegend auch nicht dadurch indiziert, dass die Beklagte nach eigenen Angaben (vgl. Bl. 7 d.A. Bd. II) eine internationale Präsenz aufweist (siehe Bl. 17 d.A. Bd. II). Der Europäische Gerichtshof verlangt für eine materiellrechtliche Verletzungshandlung im Schutzland (hier Deutschland), dass die streitgegenständliche Handlung „die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedsstaat gezielt anspricht [Hervorhebung hinzugefügt]“ (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 44 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245). Dass das entsprechende Angebot das Ursprungsland (hier Schweiz) übersteigt und irgendwie international verfügbar ist, reicht danach gerade nicht aus; sähe man dies anders, würde die differenzierende Sichtweise des EuGH (dazu schon oben Ziff. III.1.c)(1)) völlig eingeebnet. Die internationale Ausrichtung der Beklagten begründet deshalb gerade noch keine Ausrichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
63 (i) Auch die Tatsache, dass Schweizer Banken ein attraktives Geschäftsmodell anbieten, von dem auch Deutsche gerne Gebrauch machen (vgl. Bl. 22 d.A. Bd. II), spricht noch nicht für ein Ausrichten des Geschäftsmodells der Beklagten auf den deutschen Markt. Für ein solches Ausrichten ist erforderlich, dass gerade die Beklagte auch auf den deutschen Markt zielt, so wie es etwa eine Konkurrentin der Beklagten angeblich tut („Für deutsche Kundinnen und Kunden“; Schriftsatz der Klägerinnen vom 7.8.2024, S. 2), nicht aber eben die Beklagte. Auch die Erwähnung der Beklagten als Bank für „Auslandsschweizer“ (ebenfalls nicht nachgelassener Schriftsatz der Klägerinnen vom 7.8.2024, S. 1) lässt völlig offen, um welche Anzahl von Personen es sich handelt und wie viele davon sich in Deutschland befinden. Die bloß generelle Attraktivität der Branche der Beklagten und ihrer Mitbewerber für deutsche Kunden sagt dagegen nichts über ein konkretes Ausrichten auf den deutschen Markt.
64 (j) Jedenfalls aber fehlt es im vorliegenden Fall an einer ausreichend gewichtigen Bezugnahme der Beklagten auf den deutschen Markt. Der Europäische Gerichtshof spricht eben von einem „gezielten Ansprechen“ des Schutzlandes (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-173/11, Rn. 45 – Football Dataco = GRUR 2012, 1245), der Bundesgerichtshof von einem „hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug“ (BGH, Urt. v. 7.11.2019 – I ZR 222/17, Rn. 39 – Club Hotel Robinson = GRUR 2020, 647). Auch in der Literatur wird ein funktionsäquivalentes „Auswirkungsprinzip“ (Ohly , JZ 2005, 738, 739), ein „sufficient minimum contact“ (Bettinger/Thum , IIC 2000, 285, 291 ff.) oder eine de minimis -Ausnahme (Dreier/Schulze/Raue , UrhG Vor § 120 Rn. 116) gefordert. Gemessen an diesen Anforderungen kann vorliegend – auch angesichts insbesondere der teilweise deutsche Sprache der Webseiten und der Attraktivität Schweizer Banken für Deutsche – jedenfalls nicht von einem qualitativ ausreichenden Bezug auf das deutsche Territorium gesprochen werden. Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten weist bei umfassender Würdigung der zuvor genannten Umstände des Einzelfalls keinen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet auf. Es hat lediglich geringfügige und reflexhafte Auswirkungen auf den deutschen Markt, die die Anforderungen einer der eine de minimis -Grenze nicht übersteigen.
65 d) Aus denselben Gründen fehlt es auch an einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts zur Werbenutzung (§§ 14, 23 UrhG). Da dieses akzessorisch an die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes im Inland anknüpft (Schricker/Loewenheim/Peukert , UrhG Vor § 12 Rn. 49), setzt auch seine Verletzung einen hinreichenden Inlandsbezug der Verletzungshandlung voraus (Dreier/Schulze/Raue , UrhG § 121 Rn. 19). An einer solchen fehlt es im vorliegenden Fall aber gerade: Der Werbefilm der Beklagten weist, wie vorstehend ausführlich dargelegt, gerade keinen hinreichenden Bezug zum deutschen Markt auf.
66 e) Ohne Erfolg berufen sich die Klägerinnen insoweit schließlich auf § 96 Abs. 1 UrhG: Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Das besagt aber nichts zu der hier maßgeblichen internationalrechtlichen Frage, nämlich des Inlandsbezugs des Videos bei dessen öffentlicher Wiedergabe. Die Bedeutung der genannten Vorschrift ist übrigens auch bei Auslandssachverhalten gering und hier nicht einschlägig (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 96 Rn. 4).
67 2. Der mit den Klageanträgen zu 1 und 4 geltend gemachte Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen ist ebenfalls unbegründet. Mangels Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG steht der Klägerin auch ein darauf gerichteter Anspruch nicht zu.
68 3. Der mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemachte Feststellungsantrag ist gleichfalls unbegründet. Der festzustellende Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG scheitert an der fehlenden Verletzungshandlung im Inland. Der festzustellende Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht ohne den Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch.
69 4. Die mit den Klageanträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Anträge auf Auskunft sind unbegründet. Für einen Auskunftsanspruch aus § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer inländischen Urheberrechtsverletzung. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ist ein unselbstständiger Hilfsanspruch des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 2 UrhG und ohne diesen nicht gegeben.
70 5. Der mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten ist ebenfalls unbegründet. Ein entsprechender Anspruch aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG und §§ 677 683 Satz 1, 670 BGB besteht nur im Fall einer berechtigten Abmahnung. An einer solchen fehlt es vorliegend jedoch mangels Verletzungshandlung im Inland.
71 6. Gleichfalls unbegründet ist der mit dem Klageantrag zu 7 geltend gemachte Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Mangels Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG befand sich die Beklagte nicht im Verzug und war daher auch nicht nach §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 BGB zum Ersatz außergerichtlicher Kosten verpflichtet.
72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.