Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat, 2025-02-12, 16 K 16076/23

16 K 16076/23Tribunale fiscale / Division 1612 feb 2025

Regest

1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.44) (Rn.56) 2. Klagen auf Schadenersatz wegen Verletzung der DSGVO gegen Finanzbehörden sind nur zulässig, wenn der Schadenersatz vor Erhebung der Klage bei der Finanzbehörde außergerichtlich geltend gemacht worden ist (Fortführung BFH).(Rn.29) (Rn.30)

Testo completo

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat — 16 K 16076/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-12

Aktenzeichen: 16 K 16076/23

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2025:0212.16K16076.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 15 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 79 Abs 1 EUV 2016/679, § 260 Abs 2 BGB, Art 20 Abs 3 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Ist die Verwaltung hoheitlich tätig, ist sie zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit von Auskünften gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich nicht verpflichtet.(Rn.44) (Rn.56)

  2. Klagen auf Schadenersatz wegen Verletzung der DSGVO gegen Finanzbehörden sind nur zulässig, wenn der Schadenersatz vor Erhebung der Klage bei der Finanzbehörde außergerichtlich geltend gemacht worden ist (Fortführung BFH).(Rn.29) (Rn.30)

Orientierungssatz

  1. Zu Leitsatz 1: Einen Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die vom Verantwortlichen erteilte Auskunft zutreffend, richtig und vollständig ist, sieht die DSGVO nicht vor.(Rn.45) Auch im nationalen Recht fehlt es an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage.(Rn.46)

  2. Es ist bereits grundsätzlich -- u.a. wegen der besonderen Bindung aus Art. 20 Abs. 3 GG -- nicht erforderlich, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Verwaltung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Handelns gemachten Angaben durch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt besonders bestätigt wird.(Rn.56) Den Betroffenen stehen im Rahmen des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes ausreichende Möglichkeiten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auskunft zur Verfügung.(Rn.57)

  3. Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise eine (analoge) Anwendung des § 260 Abs. 2 BGB bzw. eine Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt vertreten wird (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16.12.2021 - 2 AZR 235/21; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19), vermag sich der erkennende Senat dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen.(Rn.61)

  4. Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis die Klage betreffend die Feststellung, dass der Beklagte gegen die informationelle Selbstbestimmung der klagenden Person, gegen die DSGVO und die Art. 7, 8 EUGrdRCh verstoßen hat, unzulässig.(Rn.33) Die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass die erteilte Auskunft richtig, vollständig und zutreffend ist, ist zulässig, aber unbegründet.(Rn.40) (Rn.42)

  5. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: IX R 2/25).

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